Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1972, Az.: VII ZR 132/70
Schadensersatz wegen falscher Ausführung eines Stallumbaues ; Tragfähigkeit einer Decke; Verjährung von Ansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1972
- Aktenzeichen
- VII ZR 132/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 08.07.1970
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 58, 30 - 40
- DB 1972, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1972, 211-213 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 409 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 526-527 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Klage auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 633 Abs. 3 BGB) unterbricht die Verjährung (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 3 BGB) ebenso wie die Klage auf Mängelbeseitigung (§ 633 Abs. 2 BGB).
Redaktioneller Leitsatz
Ebenso wie die Klage auf Mängelbeseitigung nach § 633 Abs. 2 BGB unterbricht die Klage auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten nach § 633 Abs. 3 BGB die Verjährung.
Hinweise:
So bereits BGHZ 39, 287, 293 [BGH 22.05.1963 - VIII ZR 49/62]; NJW 1963, 1452.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1972
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Schmidt und Meise
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Juli 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt. Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Lieferantin) stellt freitragende Fertigdecken in Einzelteilen (sogenannte "Rheindecken") her. Der Beklagte zu 2 ist Bauunternehmer (im folgenden als solcher bezeichnet).
Im Jahre 1958 ließ der Kläger einen Stall bauen. Die Lieferantin lieferte dazu die Fertigdecke in Einzelteilen nebst statischer Berechnung und Einbauanweisung. Der Bauunternehmer baute die Decke ein. Sie sollte nach dem Vertrage eine Tragfähigkeit von 500 kg/qm haben.
Der Kläger nahm die fertige Decke am 22. Juli 1958 ab. Bald darauf zeigten sich in ihr starke Risse. Sie bog sich bis zu 5 cm durch. Die Baupolizei verweigerte deswegen die Abnahme der Decke und untersagte die Benutzung des Stalles. Als Ursachen der Mängel stellte sich heraus, daß die Lieferantin entgegen der statischen Berechnung als Füllmaterial der Decke nicht 24 cm, sondern nur 20 cm hohe Steine geliefert hatte. Weiter fehlten die im Verlegeplan vorgesehenen Querrippen und Lastenverteilungsbalken (Ringbalken). Entgegen dem Verlegeplan hatte der für den Einbau verwendete Beton nicht die Güte B 225, sondern nur B 100. Der Deckenbeton ("Druckbeton") war überdies nur 4 cm statt - wie im Verlegeplan vorgesehen - 5 cm dick.
Der Kläger rügte die Mängel mit Schreiben vom 31. Juli 1959. Die Beklagten lehnten eine Nachbesserung ab, der Bauunternehmer am 28. September 1959, die Lieferantin am 12. Mai 1960.
Auf einen am 30. Dezember 1960 bei Gericht eingegangenen Antrag des Klägers wurde den Beklagten am 13. Januar 1961 ein Zahlungsbefehl über 600 DM nebst Zinsen zugestellt. Als Anspruchsgrund ist darin "Schadensersatz wegen falscher Ausführung des Stallumbaues des Klägers im Sommer 1959" genannt. Beide Beklagten erhoben Widerspruch. Es kam zum Vorprozeß.
Ende Mai 1961 errichtete der Bauunternehmer - auf Grund einer Ende April oder Anfang Mai 1961 mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung - mit vom Kläger gestelltem Material unter der Decke einen von Stützen gehaltenen Unterzug, ohne dafür eine Vergütung zu fordern. Verhandlungen der Parteien über eine endgültige vergleichsweise Regelung scheiterten jedoch.
In der ersten streitigen Verhandlung des Vorprozesses am 25. Januar 1962 stellte der Kläger den (erstmals mit Schriftsatz vom 2. Januar 1962 angekündigten) Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 774,68 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Betrag setzt sich zusammen aus 537,18 DM für vom Kläger beschafftes Material zur Herstellung des Unterzugs nebst Stützen (Eisenträger, Breitflanschen, Riffelbleche, Zement, Sand usw.) sowie aus 237,50 DM für vom Kläger an den Statiker und den Prüfstatiker gezahlte Vergütung.
Der Vorprozeß durchlief zwei Instanzen und endete am 30. März 1965 durch rechtskräftige antragsgemäße Verurteilung beider Beklagten.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Kläger mit der am 13. November 1965 eingereichten und der Lieferantin am 23. Februar 1966, dem Bauunternehmer am 24. Februar 1966 zugestellten Klage zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm die Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich seien, um die Decke zu einer freitragenden Decke mit 500 kg/qm Tragfähigkeit zu machen, sowie ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei und noch entstehe, daß die Decke nicht freitragend sei und keine Tragfähigkeit von 500 kg/qm habe.
In der Verhandlung vom 9. Mai 1969 ist der Kläger zur Zahlungsklage übergegangen und hat den in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 1969 angekündigten Antrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17.478 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Dieser Betrag enthält 14.000 DM Kosten für die beabsichtigte vollständige Erneuerung der Decke zuzüglich 1.540 DM Mehrwertsteuer, sowie 1.800 DM Schaden wegen teilweiser Unbenutzbarkeit des Gebäudes, zusammen 17.340 DM.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe dieser 17.340 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Mehrforderung von 138 DM nebst Zinsen hat es abgewiesen.
Auf die Berufung beider Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ganz abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die beklagte Firma bittet, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch, soweit ihm das Landgericht stattgegeben hatte, weiter. Der Bauunternehmer hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Gegen ihn hat der Kläger und Revisionskläger den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
Der Kläger hat seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Vorprozeß, Rechtsanwalt Schmalz aus Koblenz, in der Revisionsinstanz dieses Rechtsstreits den Streit verkündet. Rechtsanwalt Schmalz ist dem Rechtsstreit aber nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Decke trotz der Nachbesserungsarbeiten (durch Einziehen des auf Stützen ruhenden Unterzugs) nicht die vereinbarte Tragfähigkeit von 500 kg/qm habe und daß das nicht nur durch den minderwertigen Beton des Bauunternehmers, sondern auch durch mangelhafte Leistungen der Lieferantin mit verursacht sei, so daß der Kläger möglicherweise Schadensersatz von beiden Beklagten fordern könne.
Es erachtet jedoch diese Schadensersatzforderung gegenüber beiden Beklagten für verjährt.
Ohne Rechtsfehler legt es dabei, und zwar auch gegenüber der Lieferantin (vgl. BGH LM Nr. 10 zu § 638 BGB), die 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 BGB zu Grunde, beginnend mit der Abnahme der Decke durch den Kläger am 22. Juli 1958. Das beanstandet die Revision auch nicht.
Dagegen greift sie die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Vorprozeß habe nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung der im gegenwärtigen Rechtsstreit geltend gemachten Forderung geführt.
Insoweit ist das Berufungsurteil in der Tat nicht frei von Rechtsirrtum.
1.
Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß der vom Kläger im Vorprozeß mit Schriftsatz vom 2. Januar 1962 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 774,68 DM ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Klägers für eine Mängelbeseitigung durch ihn selbst im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB ist. Der damals veranlaßte Einbau eines Unterzugs mit Stützen sollte nach dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt nicht nur eine provisorische Sicherungsmaßnahme sein, die bei einer erst für später geplanten endgültigen Mängelbeseitigung zwangsläufig wieder hätte beseitigt werden sollen; sondern jene Maßnahme war aus der damaligen Sicht des Klägers zum Zwecke der endgültigen Mängelbeseitigung getroffen, und erst später stellte sich heraus, daß - nach der Behauptung des Klägers - jener Versuch der Mängelbeseitigung ein Fehlschlag war.
Die Frage, ob auch eine Klage auf Ersatz von Aufwendungen für provisorische Sicherungsmaßnahmen, die nur vorübergehend zur Abwendung eines größeren Schadens getroffen werden, zur Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen führen könnte, braucht daher hier nicht entschieden zu werden.
2.
Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs aus § 633 Abs. 3 BGB hat nach Ansicht des Berufungsgerichts die Verjährung des (im jetzigen Rechtsstreit verfolgten) Schadensersatzanspruchs aus § 635 BGB nicht unterbrochen. Das Berufungsgericht führt dazu aus;
Die in § 639 Abs. 1 BGB angeordnete entsprechende Anwendung des § 477 Abs. 3 BGB auf die in § 638 BGB bezeichneten Ansprüche (Mängelbeseitigung, Wandlung, Minderung, Schadensersatz), wonach die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines dieser Ansprüche auch die Hemmung oder Unterbrechung der anderen Ansprüche bewirkt, beziehe sich nicht auf den - in § 638 nicht erwähnten - Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 633 Abs. 3. Nach dem der Vorschrift des § 477 Abs. 3 zu Grunde liegenden Rechtsgedanken solle der Kläger bei mehreren sich gegenseitig ausschließenden Gewährleistungsansprüchen davor geschützt werden, daß er bei Unterliegen mit dem von ihm zuerst geltend gemachten Anspruch auch mit den anderen Ansprüchen infolge Verjährung nicht mehr durchdringen könnte. § 477 Abs. 3 sei daher z.B. nicht anwendbar, wenn der Berechtigte den Schadensersatzanspruch neben und zugleich mit der Wandlung hätte geltend machen können (RGZ 93, 158).
Dieser Auffassung stehe das Urteil BGHZ 39, 287 nicht entgegen, das nur vom Anspruch auf Mängelbeseitigung, nicht aber vom Anspruch auf Ersatz der zur Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen handele.
Den Grundgedanken der in § 639 angeordneten entsprechenden Anwendung des § 477 Abs. 3 formuliert das Berufungsgericht zusammenfassend wie folgt: Wenn dem Berechtigten neben- oder nacheinander mehrere Ansprüche zuständen und er zunächst nur den einen geltend mache oder machen dürfe, dann solle er hierdurch nicht Gefahr laufen, daß seine übrigen Ansprüche verjährten, sofern er bei Geltendmachung des einen Anspruchs gehindert sei, die anderen geltend zu machen, sei es, daß ihm diese Ansprüche nur "fakultativ" neben dem geltend gemachten oder "fakultativ" nach Erledigung des geltend gemachten Anspruchs zuständen.
3.
Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß die Einklagung des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung (§ 633 Abs. 3) nicht zugleich die Verjährung der in § 638 ausdrücklich genannten Ansprüche des Werkbestellers unterbreche. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, daß die in § 639 Abs. 1 angeordnete entsprechende Anwendung des § 477 Abs. 3 auch insoweit zu einer Unterbrechung der Verjährung führt.
a)
Dafür besteht allerdings kein Bedürfnis, wenn die Mängelbeseitigung Erfolg hat; denn dann können nach Durchführung der Mängelbeseitigung keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen; in solchem Falle bedarf es dann auch keiner Unterbrechung der Verjährung derartiger Ansprüche mehr. Anders ist es aber dann, wenn der Versuch der Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist, wie das nach der Behauptung des Klägers hier der Fall sein soll. Dann bestehen Gewährleistungsansprüche auch noch über den gescheiterten Mängelbeseitigungsversuch hinaus und somit auch noch zu einer Zeit, in welcher der Besteller auf Erstattung der ihm durch den Mängelbeseitigungsversuch entstandenen Kosten geklagt hat. Für solche Fälle besteht ein Bedürfnis, der Klage auf Kostenerstattung dieselbe Wirkung der Verjährungsunterbrechung beizulegen, wie sie die Klage auf Mängelbeseitigung hätte.
b)
Nicht überzeugend ist der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung in § 638 BGB nicht ausdrücklich mit aufgeführt ist. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 633 Abs. 3) folgt nämlich aus dem in § 638 ausdrücklich genannten Anspruch auf Mängelbeseitigung (§ 633 Abs. 2); er tritt an seine Stelle. Kommt der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 633 Abs. 3). Die Nichterwähnung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 638 rechtfertigt daher nicht den Schluß, daß diese Vorschrift für den Aufwendungsersatzanspruch nicht gelten solle. Vielmehr ist umgekehrt der Schluß geboten, daß der Aufwendungsersatzanspruch des § 633 Abs. 3, weil aus dem Mängelbeseitigungsanspruch des § 633 Abs. 2 fließend, dem § 638 ebenso unterliegt wie dieser Anspruch. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB auch auf den (dort nicht ausdrücklich erwähnten) Aufwendungsersatzanspruch angewendet (BGHZ 19, 319; vgl. auch (für VOB) BGH NJW 1970, 421; BGHZ 54, 352). Dann kann aber die Nichterwähnung dieses Anspruchs in § 638 nicht für die Ansicht ins Feld geführt werden, auf ihn treffe die in § 639 angeordnete entsprechende Anwendung des § 477 Abs. 3 nicht zu,
c)
Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, und daran ist festzuhalten, daß auch der Mängelbeseitigungsanspruch zu den Rechtsfolgen der §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 3 BGB führt, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um zur Wahl gestellte Ansprüche handelt (BGHZ 39, 287, 292) [BGH 22.05.1963 - VIII ZR 49/62]. Der Grund dafür ist, daß, soweit die Verjährung für Ansprüche aus einem Mangel des Werks einheitlich mit dessen Abnahme zu laufen beginnt (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB), es auch gerechtfertigt ist, die Unterbrechung der Verjährung, wie sie in den §§ 639 Abs. 1 und 477 Abs. 3 BGB vorgesehen ist, einheitlich auf alle diese aus der Fehlerhaftigkeit des Werks fließenden Ansprüche anzuwenden; sonst könnte es zu dem unerwünschten Ergebnis kommen, daß die anderen Ansprüche vor dem Anspruch auf Mängelbeseitigung verjähren und dem Besteller, wenn sein Mängelbeseitigungsanspruch nicht zum Erfolg geführt hat, keine weiteren Ansprüche mehr zur Verfügung stehen (vgl. BGHZ 39, 189, 190 f) [BGH 02.05.1963 - VII ZR 221/61].
d)
Der Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungsaufwendungen (§ 633 Abs. 3) ist, wie bereits ausgeführt, ein aus dem Beseitigungsanspruch des § 633 Abs. 2 fließender Anspruch des Bestellers, wenn der Unternehmer mit der Nachbesserung in Verzug gerät. Es ist nicht einzusehen, warum dieser aus dem Mängelbeseitigungsanspruch abgeleitete Anspruch auf Aufwendungsersatz in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung schwächer sein sollte als der Mängelbeseitigungsanspruch selbst.
Der Besteller, der auf Mängelbeseitigung geklagt und ein dahin lautendes Urteil erwirkt hat, kann sich, wenn der Unternehmer die Mängel nicht beseitigt, nach § 887 ZPO ermächtigen lassen, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers selbst vorzunehmen. Auf diese Weise erreicht der Besteller eine Unterbrechung der Verjährung und den wirtschaftlich gleichen Erfolg wie nach § 633 Abs. 3 BGB. Es ist nicht einzusehen, warum er schlechter stehen sollte, wenn er sogleich die Mängel selbst beseitigt und die Klage sofort auf Ersatz der entstandenen Kosten richtet. Das würde eine ungerechtfertigte Besserstellung des mit der Nachbesserung in Verzug befindlichen Unternehmers bedeuten.
e)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Besteller könne bei einem Fehlschlag der Nachbesserung die Gewährleistungsansprüche stets alsbald neben dem Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend machen, kann nicht überzeugen.
aa)
Bereits in BGHZ 39, 287, 292 [BGH 22.05.1963 - VIII ZR 49/62] ist ausgesprochen, daß es nicht darauf ankommt, ob der später erhobene Anspruch schon im selben Zeitpunkt hätte eingeklagt werden können wie der zuerst geltend gemachte.
bb)
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann erst später geltend gemacht werden als der primäre Anspruch auf Mängelbeseitigung. Denn der Anspruch auf Aufwendungserstattung entsteht erst, wenn der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist. Er wird auch, soweit der Besteller keinen Vorschuß fordert, erst geltend gemacht, nachdem der Besteller die Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchgeführt hat. Wenn also, wie oben zu b dargelegt, der Besteller beim Mängelbeseitigungsanspruch der Verjährungsunterbrechung bedarf, um vor Verjährung der übrigen Ansprüche geschützt zu sein, so muß das in den Fällen, in denen der Versuch der Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist, auch für den Anspruch auf Aufwendungsersatz gelten.
cc)
Schließlich trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, daß der Besteller stets alsbald nach der eigenen "Mängelbeseitigung" übersehen könne, ob diese Erfolg gehabt habe oder nicht. Häufig wird sich das nämlich erst geraume Zeit später endgültig herausstellen so daß inzwischen ohne eine Unterbrechung der Verjährung die weiteren Ansprüche bereits verjährt sein könnten. So liegt es auch hier.
f)
Darauf, daß der im Vorprozeß erhobene Anspruch und der im gegenwärtigen Rechtsstreit eingeklagte sich nicht "gegenseitig ausschließen" (vgl. dazu Soergel/Ballerstedt BGB 10. Aufl. § 477, Rdn. 16; § 638, Rdn. 2; Staudinger BGB 11. Aufl. § 639, Rdn. 1; § 477, Rdn. 31), kann es nicht entscheidend ankommen.
Das hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 48, 108, 112 ff [BGH 15.06.1967 - VII ZR 46/66] dargelegt. Dort handelte es sich um Mängelbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Nr. 5 und 7 VOB (B), die sich nach der dort getroffenen Regelung nicht gegenseitig ausschließen, sondern nebeneinander bestehen. Der Senat hat in jener Entscheidung den Sinn und Zweck der Verweisung des § 639 Abs. 1 BGB auf § 477 Abs. 3 BGB dahin erläutert, daß der Bauherr, der oft erst nach Beendigung der Mängelbeseitigung beurteilen kann, ob und in welcher Höhe ein Schaden verbleibt und wer dafür verantwortlich ist (S. 113 Mitte), der Notwendigkeit enthoben sein soll, noch während der Mängelbeseitigung den Unternehmer auf Schadensersatz zu verklagen (S. 113 unten). Der Besteller soll nicht vorschnell auf Schadensersatz klagen müssen, noch ehe zu überblicken ist, inwieweit nach Durchführung der Mängelbeseitigung Schäden verbleiben (S. 115 oben).
Darüber wird aber - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - auch in der ersten Zeit nach Durchführung der Mängelbeseitigung, also auch in der Regel noch nach dem Zeitpunkt, in dem der Besteller seinen Anspruch auf Ersatz seiner dafür gemachten Aufwendungen einklagt, vielfach Unklarheit besteht.
Es ist daher sinnvoll, auch der Klage auf Ersatz des Mängelbeseitigungsaufwands (§ 633 Abs. 3) dieselbe Wirkung der Verjährungsunterbrechung bei zulegen, wie der Klage auf Mängelbeseitigung (§ 633 Abs. 2).
g)
Das Berufungsgericht beruft sich auf das Urteil RGZ 93, 158. Der damals entschiedene Fall lag aber anders. Dort hatte der Kläger zunächst die Wandlung geltend gemacht und der Beklagte war demgemäß rechtskräftig verurteilt worden. Im zweiten Prozeß hatte der Kläger dann Schadensersatz gefordert u.a. wegen der Nichtbenutzbarkeit des fehlerhaften Werks. In jenem Fall kam also der oben erörterte Gesichtspunkt gar nicht zum Zuge, daß dem Besteller die weiteren Ansprüche sinnvollerweise solange unverjährt erhalten bleiben sollen, bis sich Erfolg oder Mißerfolg der Mängelbeseitigung herausgestellt hat; denn der Besteller hatte sich dort bereits im ersten Rechtsstreit durch die Wandelung erfolgreich vom Vertrage losgesagt. In jenem Fall gab es nichts mehr abzuwarten.
4.
Nach alledem hat jedenfalls der im ersten Rechtsstreit am 25. Januar 1962 erhobene Anspruch auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 774,68 DM die Verjährung des im zweiten Prozeß eingeklagten Schadensersatzanspruchs auf Zahlung unterbrochen. Daß dieser mit 17.478 DM viel höher ist als jener, spielt keine Rolle; denn § 477 Abs. 3 ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfange, wie sie mit der Klage rechtshängig gemacht sind, unterbricht (BGHZ 39, 287, 293) [BGH 22.05.1963 - VIII ZR 49/62]. Damals (am 25. Januar 1962) war die fünfjährige Verjährungsfrist, deren Lauf am 22. Juli 1958 begonnen hatte, noch nicht abgelaufen.
5.
Die Unterbrechung der Verjährung durch den Vorprozeß endete gemäß § 211 Abs. 1 BGB mit dessen rechtskräftiger Entscheidung am 30. März 1965. Von da ab lief die fünfjährige Verjährungsfrist neu (§ 217 BGB). Noch vor ihrem Ablauf hat der Kläger im jetzigen Rechtsstreit am 9. Mai 1969 seinen Anspruch auf Zahlung von 17.478 DM geltend gemacht. Der Anspruch ist somit nicht verjährt.
6.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Sie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie weiterer Aufklärung bedarf. Das Berufungsgericht muß jetzt prüfen, ob dem Kläger der ihm vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Zahlung von 17.340 DM nebst Zinsen zusteht oder nicht. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß beim Zusammentreffen mehrerer Mangelursachen die Ursächlichkeit aller auch dann zu bejahen ist, wenn jeder für sich allein den Mangel ebenfalls herbeigeführt hätte (vgl. das Urteil des SenatsVII ZR 302/69 vom 6. Mai 1971 = WM 1971, 1056, 1058).
Erbel
Vogt
Schmidt
Meise