Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1971, Az.: V ZR 136/69
Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank; Voraussetzungen für das Erlöschen einer Grundschuld; Anforderungen an eine Aufrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1971
- Aktenzeichen
- V ZR 136/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 30.06.1969
- LG Landau
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1972, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
B. H.- und W. bank AG in M., Theatinerstraße 11,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. v. G. und Dr. L.,
Prozessgegner
Weinkommissionär Alois Br. in S., F.straße ... d,
Amtlicher Leitsatz
Zur Sorgfaltspflicht der Bank, die für Wechselschulden eines Weinkäufers, dem der Bankkunde Wein geliefert hat, Sicherheiten vom Weinkäufer genommen hat, wenn die Bank nach Empfang der Sicherheiten ihrem Kunden mitgeteilt hat, sie sei (wieder) bereit, Wechselakzepte des Weinkäufers einzulösen, und der Bankkunde daraufhin den Weinkäufer (wieder) beliefert hat.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Juni 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit notarieller Urkunde vom 25. September 1964 bestellte der Kläger der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 50.000 DM mit einem jährlichen Zinssatz von 10 % an seinen im Grundbuch von S. Band 14 Blatt 536 eingetragenen Grundstücken. Zugleich unterwarf sich der Kläger in Ansehung der Grundschuld und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz. Die Grundschuld dient nach der "Zweckbestimmungserklärung" des Klägers u.a. als Sicherheit für alle Ansprüche, die der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus der Gewährung von Krediten und aus Wechseln zustehen, auch insoweit diese von Dritten hereingegeben worden sind. Die Zweckbestimmungserklärung sieht ferner vor (Teil I Nr. 3), daß die Beklagte befugt ist, "bestehende oder künftig entstehende Deckungen für die obengenannten Ansprüche ganz oder teilweise aufzugeben, ... ohne daß sich hierdurch das Rechtsverhältnis ... ändert". Im übrigen liegen den Rechtsbeziehungen der Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) zugrunde.
In den Jahren 1964 bis 1966 stand der Kläger mit dem Weingut R. oHG in Albersweiler in Geschäftsverbindung. Der Kläger belieferte die Firma R. mit Pfalzwein, und sie akzeptierte die von ihm in Höhe des jeweiligen Kaufpreises ausgestellten Wechsel, die die Beklagte diskontierte. Mit Rücksicht auf die schlechte wirtschaftliche Lage der Firma R. lehnte die Beklagte zu Beginn des Jahres 1966 die Hereinnahme weiterer Wechsel ab. Am 14. April 1966 schloß die Beklagte mit der Firma R. einen Sicherungsübereignungsvertrag über Wein im Werte von etwa 210.000 DM ab, der in Kellern in Rh. und in L./Pfalz lag. Die Firma R. war nach dem Vertrag berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft über die Weine zu verfügen, falls sie den Erlös in bar an die Beklagte abführte oder gleichwertigen Ersatz beschaffte. Danach erklärte sich die Beklagte bereit, wieder Wechsel der Firma R. bis zur Höhe von 125.000 oder 140.000 DM einzulösen, was sie dem Kläger mitteilte. Der Kläger nahm darauf hin seine Geschäftsbeziehungen zur Firma R. wieder auf. Bei einer Überprüfung des sicherungsübereigneten Weinbestands am 6. Oktober 1966 stellte die Beklagte fest, daß die gelagerte Menge sich erheblich - um rund 100.000 DM - verringert hatte. Sie forderte die Firma R. auf, den Bestand wieder aufzufüllen, und erhielt eine entsprechende Zusage. Zugleich verringerte die Beklagte das Wechselobligo auf 105.000 DM und machte davon dem Kläger Mitteilung. Etwa 2 Monate später war der gesamte Weinvorrat durch die Firma R. eigenmächtig veräußert. Sie fiel in Konkurs.
Die Beklagte betreibt nunmehr in den Grundbesitz des Klägers die Zwangsversteigerung aus der notariellen Urkunde vom 25. September 1964 wegen der Grundschuldsumme und eines Zinsrückstands von 10.000 DM für die Zeit vom 25. September 1964 bis 24. September 1966. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Er hat mit einer Schadensersatzforderung, die sich nach seinem Vortrag auf 103.407,70 DM belauft, gegen die Grundschuld aufgerechnet. Die Beklagte hat seiner Meinung nach ihre Überwachungspflicht hinsichtlich des Sicherungsguts verletzt.
Der Kläger hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 25. September 1964 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde an ihn herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dem Kläger wegen Verletzung einer Vertragspflicht schadensersatzpflichtig zu sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Er hat seinen Klageantrag weiter verfolgt.
Die Beklagte hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen im wesentlichen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. B., L. vom 25. September 1964 (UR Nr. 2734/64) in Höhe des Kapitals von 50.000 DM sowie eines Zinsbetrages von 1.703,85 DM für unzulässig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie begehrt weiterhin volle Abweisung der Klage.
Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe (hilfsweise) gegen die Grundschuld - in erster Linie gegen das Kapital und in zweiter Linie gegen die Zinsforderung - mit einer Gegenforderung, die in Höhe von 51.703,85 DM gerechtfertigt sei, aufgerechnet. Infolgedessen seien die Grundschuld, aus der die Beklagte vollstreckt, in Höhe des Kapitalbetrags und die Forderung auf Zahlung rückständiger Zinsen in Höhe von 1.703,85 DM erloschen. Nur den restlichen Zinsrückstand könne die Beklagte auf Grund der notariellen Urkunde noch geltend machen.
Teil I Nr. 2 Abs. 1 AGB stehe der Aufrechnung nicht entgegen. Die Forderung der Beklagten und die Gegenforderung des Klägers ständen in einem derart engen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, daß es Treu und Glauben widersprechen würde, dem Kläger die Aufrechnung zu versagen. Der Kläger könne von der Beklagten Schadensersatz wegen positiver Verletzung seines mit ihr geschlossenen Bankvertrags verlangen. Die Beklagte habe schuldhaft gegen ihre Pflicht verstoßen, die Interessen des Klägers zu wahren, die sich auf die von der Firma R. der Beklagten gegebenen Sicherheiten konzentrierten. Nach dem Ergebnis der bei der Firma R. am 6. Oktober 1966 durchgeführten Kontrolle hätte die Beklagte Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere Vertragsverletzungen der Firma R. und damit eine weitere Verminderung des Sicherungsgutes zu verhindern. Dieser Verpflichtung sei sie weder auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I Nr. 19 Abs. 6, 11, 20 Abs. 1) noch nach Teil I Nr. 3 der Zweckbestimmungserklärung enthoben gewesen.
An seinem Schaden, der sich auf 103.407,70 DM belaufe, treffe den Kläger aber ein Mitverschulden (§ 254 BGB); er müsse seinen Schaden zur Hälfte selbst tragen.
II.
A)
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe Art und Bedeutung des Wechselkredits verkannt: Die Beklagte habe dem Kläger und nicht der Firma R. Kredit gewährt. Die unmittelbar zwischen der Beklagten und der Firma R. zustande gekommene Sicherungsübereignung habe die Bedeutung, daß der Kläger der Beklagten Sicherheiten für den von ihm in Anspruch genommenen Diskontkredit stellte. Die Beklagte sei naturgemäß auch selbst daran interessiert gewesen, ein Sicherungsmittel für den dem Kläger eingeräumten Diskontkredit zu erhalten und zu behalten. Ihr Interesse habe zur Kontrolle vom 6. Oktober 1966 geführt, die ebenfalls im Interesse des Klägers gelegen habe, der sich allerdings bis dahin nie nach dem übereigneten Wein erkundigt hatte. Darum fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte etwa hätte annehmen können, der Kläger glaube, daß die Beklagte bei Durchführung von Kontrollen hiermit gleichzeitig auch eine ihr ihm gegenüber obliegende Pflicht erfülle. Die Beklagte habe ferner ihrerseits durch keine konkrete Handlung beim Kläger ein Vertrauen in ihre Kontrolltätigkeit hervorgerufen, das sie dann pflichtwidrig enttäuscht oder gar mißbraucht habe.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Die Beklagte hat die vom Kläger ausgestellten und von der Firma R. angenommenen Wechsel mit ihrer Diskontierung gekauft (vgl. BGHZ 19, 282, 292 [BGH 16.12.1955 - I ZR 134/54]; BGH Urteil vom 21. März 1963 - VII ZR 219/61, WM 1963, 507, 508; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 9. Aufl. WG Art. 11 Anh. Rdn. 11). Für die Annahme, daß es sich hier ausnahmsweise um ein Darlehensgeschäft gehandelt habe, bietet der vom Tatrichter festgestellte Sachverhalt keinen ausreichenden Anhalt (vgl. BGH Urteil vom 20; Dezember 1955 - I ZR 175/53, WM 1956, 188; Schönle, Bank- und Börsenrecht, 1971 S. 175 f mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsauffassung liegt ersichtlich der Würdigung des Berufungsrichters zugrunde, die von der Firma R. gestellten Sicherheiten sollten nicht eine Kreditschuld des Klägers gegenüber der Beklagten, sondern die von der Beklagten gekauften Wechselforderungen gegen die Firma R. aus den Akzepten sichern. Der Standpunkt des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsirrtum. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht mußte die Beklagte ferner nach der Meinung des Berufungsrichters annehmen, der Kläger glaube, daß sie bei Durchführung von Kontrollen auch eine Pflicht erfülle, die ihr ihm gegenüber oblag. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß den Kläger mit der Beklagten auf Grund des Bankvertrags ein Vertrauensverhältnis verband, auf Grund dessen sich der Kläger darauf verlassen durfte, daß die Beklagte seine Aufträge sorgfältig erledigen und seine Interessen, die sich hier auf die von der Firma R. gegebenen Sicherheiten "konzentrierten", wahren werde, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend weist die Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang überdies darauf hin, daß die Beklagte, nachdem sie mit der Firma R. den Sicherungsübereignungsvertrag vom 14. April 1966 geschlossen hatte, dem Kläger mitteilte, nun sei sie wieder bereit, Wechsel der Firma R. bis zur Höhe von 140.000 DM hereinzunehmen, worauf der Kläger seine Geschäftsbeziehungen zur Firma R. wieder aufnahm. Aus Rechtsgründen ist die Auffassung des Berufungsrichters nicht zu beanstanden, daß die Beklagte unter diesen Umständen auf die Behandlung und Verwertung der Sicherheiten Sorgfalt verwenden mußte. Im Ergebnis wurden durch jene Sicherheiten die Kaufpreisforderungen des Klägers gegen die Firma R. abgesichert. Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Meinung brauchte der Kläger der Beklagten, die mit der Firma R. den Sicherungsübereignungsvertrag selbst abgeschlossen hat, insoweit keinen Überwachungsauftrag ausdrücklich zu erteilen. Schließlich geht auch der Hinweis der Revision auf das Verhalten des Klägers nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Kontrolle vom 6. Oktober 1966 fehl. Die zur Sorgfalt verpflichtete Beklagte allein konnte und mußte nach der bedenkenfreien Würdigung des Tatrichters Maßnahmen ergreifen, um weitere Vertragsverletzungen durch die Firma R. und damit eine weitere Verminderung des Sicherungsgutes zu verhindern; sie konnte Allein- oder Mitverschluß verlangen oder im Hinblick auf das Verhalten der Firma R. den Sicherungsvertrag kündigen und das restliche Sicherungsgut nach tatrichterlicher Feststellung so verwerten, daß dem Kläger kein Schaden erwachsen wäre.
B)
Weiterhin meint die Revision, die Haftung der Beklagten aus positiver Verletzung des Bankvertrags scheitere auch daran, daß es am Verschulden der Beklagten fehle. Der am 6. Oktober 1966 festgestellte Fehlbestand an Wein im Werte von 30.000 DM habe keine Situation aufgezeigt, die dringend die Annahme nahelegte, daß die Firma R. in vertragswidriger Weise Wein veräußert habe.
Der Angriff dringt nicht durch.
Nach tatrichterlicher Feststellung hatte der Fehlbestand am 6. Oktober 1966 einen Wert von rund 100.000 DM. Die Ausführungen im Berufungsurteil (S. 16) lassen keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, die Firma R. habe nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft über den Wein verfügt, weil sie den Erlös nicht in bar an die Beklagte abgeführt und keinen gleichwertigen Ersatz beschafft hat. Offenbar betrachtete auch die Beklagte selbst den Fehlbestand nicht als eine im Zuge der Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb eingetretene Verminderung des Sicherungsguts, da sie die Firma R. auf forderte, den Bestand wieder aufzufüllen. Sie erhielt daraufhin (nur) eine entsprechende Zusage und verringerte "das Wechselobligo" auf 105.000 DM. Zutreffend weist die Revisionsbeantwortung darauf hin, daß die Beklagte die gebotene Sorgfalt auch dann verletzt hätte, wenn sie - ohne konkreten Anhalt - des irrigen Glaubens gewesen sein sollte, die Firma R. habe Sicherungsgut im Wert von rund 100.000 DM "vertragsgemäß veräußert und abtransportiert". Die bloße Zusage der Bestandsauffüllung konnte die Beklagte unter den gegebenen Umständen nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Tatrichters nicht davon befreien, wenigstens die noch vorhandenen Sachen unverzüglich sicherzustellen. Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung ist kein Anhalt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO insoweit "die gesamten Zusammenhänge" nicht gewürdigt hat.
C)
Ferner bringt die Revision vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ständen dem Klagebegehren entgegen.
1.
Zu Unrecht hält die Revision Teil I Nr. 19 Abs. 6 AGB hier für anwendbar, wonach der Bankkunde über die Erhaltung und Sicherung aller der Bank als Sicherheit dienenden Sachen und Rechte selbst zu wahren hat.
Nach der unangreifbaren Feststellung des Tatrichters war der Kläger tatsächlich nicht in der Lage, die von der Firma R. zur Sicherung ihrer Schulden der Beklagten gegebenen Sicherheiten zu überwachen. Es gibt entgegen der von der Revision vertretenen Meinung keine Lebenserfahrung, wonach bereits im Hinblick auf die guten Geschäftsverbindungen zwischen dem Kläger und der Firma R. kein Hinderungsgrund für den Kläger bestanden habe, eine Überwachung durchzuführen. Die Revision versucht unzulässigerweise, den Sachverhalt anders als der Tatrichter zu würdigen. Daß der Kläger rechtlich nicht in der Lage war, das Sicherungsgut zu kontrollieren, hat der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß angenommen. Auch seine Ausführungen zu Teil I Nr. 11 und 20 Abs. 1 AGB unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
2.
a)
Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß Teil I Nr. 2 Abs. 1 AGB das Aufrechnungsrecht des Klägers beschränkt und § 242 BGB dieser Beschränkung nicht entgegensteht.
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1956 - I ZR 101/54 (LM BGB § 387 Nr. 20) bemerkt hat, soll die Beschränkung des Aufrechnungsrechts des Kunden ersichtlich die Banken davor schützen, daß ein Zahlungsunfähiger oder ein Zahlungsunwilliger gegen unbestreitbare Forderungen der Bank mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Mit Recht weist die Revisionsbeantwortung darauf hin, daß dieser Schutzzweck hier nicht zutrifft, weil die Gegenforderung nach Grund und Höhe festgestellt ist (vgl. BGH Urteile vom 9. Februar 1960 - VIII ZR 53/59, LM AGB Nr. 10, und vom 3. März 1971 - VIII ZR 194/69, WM 1971, 722, 723). Der Tatrichter hat ohne Rechtsverstoß dem Kläger die Aufrechnungsbefugnis nicht versagt, weil der Berufung der Beklagten auf den vereinbarten Aufrechnungsausschluß nach den besonderen Umständen des Einzelfalles der Einwand der mißbräuchlichen Rechtsausübung entgegensteht. Der Revision kann zudem nicht darin beigetreten werden, daß der Anspruch der Beklagten und die Aufrechnungserklärung hier zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Vertragsverhältnissen entstammten. Der Kläger leitet, wie die Revisionsbeantwortung klarstellend bemerkt, seine Gegenforderung nicht aus dem Sicherungsübereignungsvertrag her, an dem er nicht beteiligt war, sondern aus dem Bankverhältnis, in dessen Rahmen die Diskontgeschäfte getätigt wurden und aus dem auch der Anspruch der Beklagten herrührt, gegen den sich der Kläger mit der vorliegenden Klage wendet. Nach den Feststellungen des Tatrichters dient die Grundschuld u.a. als Sicherheit für alle Ansprüche, die der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen. Auf eben diese Verbindung führt der Kläger auch seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zurück. Die bankmäßige Geschäftsverbindung stellt sich als ein einheitliches, gegenseitige Pflichten erzeugendes Rechtsverhältnis dar. Unter diesen Umständen hat der Berufungsrichter in rechtlich unangreifbarer Weise den Standpunkt eingenommen, es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn es dem Kläger verwehrt sein sollte, einen Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung zu stellen, der nach Grund und Höhe festgestellt ist und im übrigen auf schuldhafter Verletzung der aus jenem einheitlichen Vertragsverhältnis entspringenden Pflichten des anderen beruht (vgl. das oben angegebene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1956 und Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 387 Rdn. H).
Auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64 (WM 1966, 734) verhilft ihrem Angriff nicht zum Erfolg. Auf den Gesichtspunkt, daß ein vertragliches Aufrechnungsverbot "nicht einmal gegenüber jedem aus vorsätzlicher Vertragsverletzung hergeleiteten Schadensersatzanspruch zurückzutreten" braucht, kommt es hier nicht an. Im übrigen behandelt jene Entscheidung einen Sachverhalt, dem die Besonderheiten des vorliegenden Falles fremd sind.
Schließlich kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Nichtanwendung des sie begünstigenden Aufrechnungsverbots hier zu einem Ergebnis führen würde, das mit § 242 BGB nicht zu vereinbaren wäre. Daß die Beklagte infolge der Aufrechnung ihren vollstreckbaren Anspruch verloren hat, ist, wie der Kläger zutreffend bemerkt, eine Folge der Aufrechnung. Deren Wirkung kann die Revision nicht entgegenhalten, die Beklagte werde durch die Zulassung der Aufrechnung um die Sicherheit gebracht, die sie mit der jetzigen Grundschuld in Händen habe. Im übrigen stehen der Beklagten nach ihrem im Tatbestand wiedergegebenen Vortrag außer dem Rückwechselkonto sonstige Forderungen gegen den Kläger nicht zu. Soweit der titulierte Anspruch aus der Grundschuld durch Aufrechnung erloschen ist, kann er nicht mehr zur Abdeckung einer darüber hinausgehenden Forderung verwendet werden. § 139 ZPO ist nicht verletzt.
b)
Vergeblich beanstandet die Revision ferner die Ausführungen des Berufungsrichters, daß der Kläger in erster Linie gegen das Kapital und erst in zweiter Linie gegen den Zinsanspruch aufgerechnet hat. Die Revision meint, seine Erklärung enthalte nicht erkennbar die Bestimmung einer anderen Anrechnung im Sinne von § 367 Abs. 2 BGB.
Der Tatrichter hat auf Grund der vom Kläger abgegebenen Erklärungen festgestellt, daß sein Wille darauf gerichtet war, in erster Linie gegen das Grundschuldkapital aufzurechnen. Darin ist kein Rechtsverstoß zu erkennen. Auch ist § 139 ZPO nicht verletzt. Der Berufungsrichter hat bei Auslegung der Aufrechnungserklärung des Klägers bedenkenfrei darauf abgestellt, wie die Beklagte sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstehen mußte. Darauf brauchte der Tatrichter die anwaltlich beratene Beklagte nach Lage des Falles nicht hinzuweisen.
D)
Die Revision beanstandet weiterhin die Ausführungen des Berufungsgerichts zum mitwirkenden Verschulden des Klägers. Der Berufungsrichter habe folgende Umstände nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO):
1.
Der Kläger hätte der Beklagten, insbesondere mit Rücksicht auf Teil I Nr. 19 Abs. 6 AGB, seine angebliche Meinung kundgeben müssen, sie sei zur Überwachung des Sicherungsguts mit der sich daraus ergebenden Folge verpflichtet, daß sie bei schuldhafter Verletzung der Verpflichtung ihm für den daraus entstandenen Schaden haften würde.
Die Rüge sticht nicht.
Der Kläger brauchte die Beklagte nicht auf ihre Pflichten und auf das, was die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zum Inhalt hat, aufmerksam zu machen. Die Bestimmung in Teil I Nr. 19 Abs. 6 AGB betrifft, wie oben ausgeführt, nicht den vorliegenden Fall.
2.
Die Meinung des Klägers vom Bestehen einer Überwachungspflicht der Beklagten würde, wie die Revision ausführt, im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß das Risiko der Weinverkäufe durch den Kläger an die Firma R. gegen deren Wechselakzepte und die Sicherung dieser Wechselverbindlichkeiten durch die übereigneten, der Sicherungsgeberin zum Weiterverkauf überlassenen Weine in vollem Umfang auf die Beklagte überbürdet gewesen wäre. Das habe der Kläger als Meinung und Wille auch der Bank aber nicht annehmen können.
Der Angriff hat keinen Erfolg.
Mit der Revisionsbeantwortung ist der Beklagten entgegenzuhalten, daß sie die Wechsel diskontiert und damit die Wechselforderungen gekauft hat und darüber hinaus der Verpflichtung unterlag, die von ihr beschafften Sicherungen mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und zu verwerten. Nur das damit verbundene Risiko hat die Beklagte übernommen, nicht aber das Risiko des Weinverkaufs des Klägers an die Firma Ritter.
Im übrigen ist zu den hier erörterten Angriffen der Revision zu bemerken, daß die nach § 254 BGB vorzunehmende Schadensteilung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht. Er hat die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten und wesentliche Gesichtspunkte nicht außer acht gelassen (vgl. BGH Urteil vom 26. Oktober 1970 - II ZR 125/69 S. 12).
E)
Schließlich beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, das nach Teil I Nr. 3 der Zweckbestimmungserklärung vorbehaltene Recht, "bestehende oder künftig entstehende Deckung" für die Verbindlichkeiten des Klägers aufzugeben, sei durch die Verpflichtungen begrenzt, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kläger gegenüber übernommen hat. Die Beklagte ist der Meinung, daß auf jeden Fall ihre Überwachungspflicht hinsichtlich des Sicherungsguts durch die Sondervereinbarungen in der Zweckbestimmungserklärung abbedungen gewesen sei.
Die Rüge ist nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zweckbestimmungserklärung eine Individualerklärung oder eine von der Beklagten gewählte Formularvertragserklärung, eine typische Vertragsbedingung darstellt, die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus Anwendung findet und deshalb der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (vgl. BG-H Urteile vom 16. Dezember 1965 - KZR 1/65, Betrieb 1966, 495; vom 30. Juni 1967 - V ZR 104/64 S. 8 und vom 9. Juni 1969 - VII ZR 49/67, JZ 1970, 368, 370 sowie Schmidt-Salzer, AGB 1967 S. 30 f). Auch wenn letzteres der Fall ist, hält die Auffassung des Oberlandesgerichts der Nachprüfung stand. Der Berufungsrichter hat Teil I Nr. 3 der Zweckbestimmungserklärung dahin ausgelegt, daß sie nur das - hier nicht zur Erörterung stehende - Recht der Bank betreffe, eine Deckung freiwillig aufzugeben, und überdies die Befugnisse, die der Beklagten in der Zweckbestimmungserklärung eingeräumt worden sind, durch die Verpflichtungen begrenzt seien, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einleitung zu Teil I) dem Kläger gegenüber übernommen hatte. Gegen diese einschränkende Auslegung der Zweckbestimmungserklärung jedenfalls bestehen keine Bedenken. Die Beklagte durfte danach die Sicherheiten nur aufgeben, wenn sie dabei auch den Interessen ihres Kunden Rechnung trug. Insoweit hat der Tatrichter aber fehlerfrei festgestellt, daß der Kläger, wie die Beklagte wußte, der Firma R. den Wechselkredit nur mit Rücksicht auf diese Sicherheiten gewährt hatte.
III.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Freitag
Mattern
Hill
Dr. Grell