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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1956, Az.: I ZR 101/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1956
Aktenzeichen
I ZR 101/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 10.04.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 396-397 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Willi K., B., O.straße ...,

Prozessgegner

die B. Bank, Aktiengesellschaft, B., H.straße, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Wolfgang B., Ernst H., Paul H. und Willi R.,

Amtlicher Leitsatz

Die Aufrechnungsausschlußklausel der Ziff. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken gilt nicht nur für Falle, in denen ein Kunde mehrere Konten unterhält.

Die Berufung der Bank auf diesen Aufrechnungsausschluß kann aber als mißbräuchliche Rechtsausübung unbeachtlich sein, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, daß die Bank eine Aufrechnung nicht zulassen will.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 10. April 1954 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte und der Kaufmann Max D. sind Gesellschafter der jetzt in Liquidation befindlichen offenen Handelsgesellschaft K. und D., Damen-Oberbekleidung, B. (im folgenden "OHG" bezeichnet). Ersterer ist auch deren Liquidators.

2

Die Klägerin hat dieser OHG im Rahmen eines Kontokorrentkreditverhältnisses unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkehr mit der B. Bank Darlehen gegeben und zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den gewährten und zu gewährenden Krediten von der OHG durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 5. April 1950 nit Nachträgen vom 30. September 1950 und 22. November 1951 sämtliche Vorräte an Rohwaren sowie an Halb- und Fertigfabrikaten übereignet erhalten. Außerdem hat sich die OHG verpflichtet, die künftig anzukaufenden Waren ebenfalls der Klägerin zu übereignen. Ferner hat sie der Klägerin ihre Ansprüche aus den Verkäufen der der Klägerin übereigneten Waren, die sie nach dem Vertrage vornehmen durfte, abgetreten, und zwar die künftig entstehenden im Voraus.

3

Als die OHG im Frühjahr 1952 in Zahlungsschwierigkeiten geriet und die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragte - dieses wurde dann durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. November 1952 eingestellt; die Eröffnung des Anschlußkonkurses wurde mangels Masse abgelehnt -, setzte die Klägerin die Schuldner der OHG von der Abtretung deren Forderungen in Kenntnis und forderte sie auf, Zahlung unmittelbar an die Klägerin zu leisten. Die ihr übereigneten Waren nahm die Klägerin im Herbst 1952 zum Zwecke ihrer Veräußerung an sich. Diese Waren, deren Gesamtwert in diesen Aufstellung en mit etwa 50.000,- DM angegeben ist, hat die Klägerin in der Zeit von Oktober 1952 bis Mitte 1953 freihändig verkauft. Dadurch wurde ein Erlös von 26.155,40 DM erzielt. Über die Verwertung der sicherungsübereigneten Waren hat die Klägerin der OHG zunächst eine undatierte und nicht unterschriebene Aufstellung über die Verkaufserlöse und die Kosten der Verwertung erteilt, die einen Erlös von 26.155,60 DM und Unkosten von 1.235,64 DM ausweist.

4

Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 16. September und 9. Oktober 1953 weitere diesbezügliche Aufstellungen überreicht. Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen hat die Klägerin der OGH jeweils Gutschriften übersandt und ihr eine undatierte Aufstellung der noch laufenden Klageverfahren übergeben, die einen Forderungsbestand von insgesamt 19.412,11 DM ausweist.

5

Nach der Berechnung der Klägerin beläuft sich die Restschuld der OHG aus den gewährten Krediten unter Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf der sicherungsübereigneten Waren und der Eingänge aus den abgetretenen Forderungen sowie der Verwertungs- und Beitreitungskosten noch auf 22.628,22 DM, wofür vereinbarungsgemäß 1/2 % Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz der B. Zentralbank und 4 1/2 % Provision zu zahlen seien. Hiervon macht die Klägerin einen Teilbetrag von 10.000,- DM nebst Zinsen und Provision seit dem 1. Januar 1953 mit vorliegender Klage geltend und verlangt Verurteilung des Beklagten als Gesamtschuldner mit dem Kaufmann Max D., gegen den der Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. Mai 1953 (68 B 5.077.53) ergangen ist, zur Zahlung des genannten Betrages nebst Zinsen und Provision.

6

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat eingewendet, die Klägerin habe, bevor sie ihn in Anspruch nehmen könne, zunächst der OHG Rechnung über den Erlös aus dem Verkauf der sicherungsübereigneten Waren und die Eingänge aus den abgetretenen Kaufpreisforderungen zu legen. Sie sei insoweit vorleistungspflichtig. Dieser Rechnungslegungspflicht sei die Klägerin bisher nicht nachgekommen. Die von ihr vorgelegten Aufstellungen entsprächen nicht einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung. Sie gewährten keine Übersicht und seien deshalb keine geordneten Zusammenstellungen. Außerdem enthielten sie keine Angaben über die Person der Käufer und den Zeitpunkt der Verkäufe, was für eine gesetzmäßige Rechnungslegung unerläßlich sei. Eine Abrechnung der eingezogenen Forderung liege nicht vor. Die Mitteilung vom Eingang der jeweiligen Zahlungen an die OHG sei nicht ausreichend.

7

Weiter hat der Beklagte namens der OHG als deren Liquidator gegen die Kontokorrentkreditforderung der Klägerin mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 12.000,- DM aufgerechnet, die ihr nach Angabe des Beklagten aus unsachgemäßer Verwertung der sicherungsübereigneten Waren zusteht. Dazu hat er geltend gemacht, die Klägerin habe die Verwertung dieser Waren zu einem ungünstigen Zeitpunkt vorgenommen, ferner habe sie ungerechtfertigterweise Zahlungsziele auf die Listenpreise gewährt, während sie der OHG für ihre Forderung an diese 12 1/2 % Zinsen in Rechnung stelle. Außerdem sei der überwiegende Teil der Waren zu Schleuderpreisen abgegeben worden und der Verkauf ohne Hinzuziehung der Gesellschafter der OHG oder anderer branchekundiger Personen durchgeführt worden.

8

Die Klägerin hat ein unsachgemäßes Verfahren bei der Verwertung der sicherungsübereigneten Waren bestritten und ist der Ansicht, daß sie ordnungsmäßig Rechnung gelegt habe. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung hält sie mit Rücksicht auf Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig, worin es in Absatz 1 heißt:

Unterhält der Kunde mehrere Konten, so bildet jedes Konto ein selbständiges Kontokorrent. Der Kunde kann Forderungen gegen die Bank nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur soweit aufrechnen, als die Bank die Forderungen anerkennt. Bevorrechtigte Forderungen kann die Bank trotz Einstellung ins Kontokorrent selbständig geltend machen.

9

(Die unterstrichenen Worte sind durch Fettdruck hervorgehoben).

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist der Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt worden.

11

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

12

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin der OHG gegenüber zur Rechnungslegung über die von ihr durchgeführte Veräußerung der sicherungsübereigneten Waren und über die Zahlungseingänge aus den abgetretenen Forderungen gemäß §666 BGB verpflichtet sei. Weiter nimmt es rechtlich unbedenklich an, daß dem Sicherungsnehmer insoweit in der Regel eine Vorleistungspflicht obliege (ebenso RGR Komm BGB §666, Anm. 3).

13

Die Revisionsbeklagte wendet sich gegen die Annahme einer solchen Vorleistungspflicht der Klägerin. Sie meint, daß eine aus §666 BGB zu schließende Vorleistungspflicht nicht gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus dem Kontokorrentverhältnis geltend gemacht werden könne; denn dieser Anspruch sei bereits fällig gewesen, bevor die Klägerin begonnen habe, die ihr überlassenen Sicherheiten zu verwerten. Deshalb könne logischerweise die Rechnungslegung über die später erfolgte Verwertung nicht der Bezahlung der Kontokorrentschuld vorausgehen. Außerdem beziehe sich die Pflicht zur Rechnungslegung nur auf ein Auftragsverhältnis. Ein solches sei aber das Kontokorrentverhältnis keinesfalls. Auch wenn man für den Kreditsicherungsvertrag Grundsätze des Rechts des Auftrages heranziehe, so könne jedenfalls eine Pflicht zur Rechnungslegung sich nur auf die Verwertung der Sicherheiten, nicht aber auf den Anspruch aus dem Kontokorrentverhältnis beziehen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Kreditverhältnis und dem Kredit-Sicherungsverhältnis um ein einheitliches, beiderseitige Vertragspflichten erzeugendes Vertragsverhältnis. Das Kreditsicherungsverhältnis setze, so führt das Berufungsgericht weiter aus, das Kreditverhältnis voraus und dieses wäre von der Klägerin nicht ohne jenes eingegangen worden. Die Klägerin habe, bevor sie von der OEG oder den Gesellschaftern die Rückzahlung der Kredite verlangt habe, die Sicherheiten verwertet. Wenn sie danach die OHG oder deren Gesellschafter auf den Rest ihrer Forderungen oder auf einen Teil davon in Anspruch nehme, müsse sie über den Erlös aus den Sicherheiten Rechnung legen. Dieser Verpflichtung stehe die Vereinbarung in Ziffer VI Abs. 3 des Sicherungsübereignungsvertrages nicht entgegen, der bestimme, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, sich wegen ihrer Forderung ausschließlich oder auch nur zunächst an die übereigneten Waren und Gegenstände zu halten, daß es ihr vielmehr überlassen bleibe, ihre Befriedigung auch anderwärts zu suchen. Wenn sich die Klägerin aber an die Sicherungsübereignungsgegenstände gehalten habe, so ergebe sich aus der Natur und der Bindung der beiderseitigen Verpflichtungen aneinander, daß die Rechnungslegung zu erfolgen habe, bevor die OHG zur Zahlung des verbleibenden Restes verpflichtet sei. Die Rechnungslegung gehöre zum Nachweis der Höhe der verbleibenden Forderung der Klägerin. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Diesen Nachweis über die Höhe der Forderung muß die Klägerin führen, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, daß die OHG den der Klage zugrunde liegenden Saldo anerkannt hat; denn die darin enthaltenen Verwertungskosten, Zinsen und Provisionen sind streitig. Das Anerkenntnis aber ist Voraussetzung für die Begründung der Saldoforderung. Allerdings kann auch vor Anerkennung des Saldos eine Zahlungsklage, mit der der Anspruch auf Anerkennung verbunden werden kann, angestrengt werden (Urteil des Senats vom 30.6.1955 - I ZR 186/53 -; Wertp. Mitt. Teil IV B 1955, 1315). Das zwischen der Klägerin und der OHG bestehende Kontokorrentverhältnis kann danach die Vorleistungspflicht der Klägerin zur Rechnungslegung nicht in Frage stellen.

14

Wohl aber wäre eine Vorleistungspflicht der Klägerin hinsichtlich ihrer Rechnungslegung gegenüber der OHG dann zu verneinen, wenn für die OHG, wie die Klägerin geltend macht und was das Berufungsgericht angenommen hat, eine Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber der Klägerin mit Rücksicht auf den in Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Banken enthaltenen Aufrechnungsausschluß entfallen würde. Denn bei Vorliegen eines solchen Aufrechnungsausschlusses würde der innere Grund für die Annahme einer Vorleistungspflicht hinsichtlich der Rechnungslegung entfallen, deren Sinn und Zweck es ist, den anderen Vertragsteil wegen seiner Ansprüche zu sichern. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein derartiger Aufrechnungsausschluß besteht.

15

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß einer Aufrechnungsmöglichkeit der OHG gegenüber der Klägerin, aus der der Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß §129 Abs. 3 HGB herleiten könnte, der Aufrechnungsausschluß in Ziff. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken entgegenstehe. Dazu führt es aus, diese Bestimmung beziehe sich entgegen der Meinung des Beklagten nicht nur auf die Fälle, in denen der Kunde mehrere Konten unterhalte, sondern gelte allgemein, wie sich aus dem dritten Satz des betreffenden Absatzes ergebe, wonach die Bank bevorrechtigte Forderungen trotz Einstellung ins Kontokorrent selbständig geltend machen könne. Die Revision greift diese Auslegung mit der Begründung an, nach den durch Fettdruck hervorgehobenen Worten in Ziff. 2 Abs. 1 der Bankbedingungen (mehrere Konten - aufrechnen) könne sich dieser Aufrechnungsausschluß nur auf den Fall beziehen, daß ein Kunde mehrere Konten unterhalte. Etwaige in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Unklarheiten seien nach ständiger Rechtsprechung den Banken zur Last zu legen, die diese verfaßt hätten. Da es sich bei diesen Bankbestimmungen um typische Vertragsbestimmungen handelt, ist eine Nachprüfung der vom Berufungsgericht in diesem Punkte gegebenen Auslegung durch das Revisionsgericht zulässig. Der Auffassung der Revision kann jedoch nicht beigetreten werden. Die vom Berufungsgericht gegebene Deutung dieser Aufrechnungsausschlußklausel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist kein ausreichender Anhalt dafür gegeben, daß sich diese Klausel nur auf die Fälle beziehen sollte, daß ein Kunde mehrere Konten unterhält. Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts des Kunden soll ersichtlich die Banken davor schützen, daß ein Zahlungsunfähiger oder ein Zahlungsunwilliger gegen unbestreitbare Forderungen der Bank mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht (vgl. auch Trost-Schütz, Bankgeschäftlich. Formularbuch 14, Ausgabe S. 10 Anm. 5). Diese Beschränkung des Aufrechnungsrechts des Kunden kann daher auch entgegen der Meinung der Revision nicht als unbillige Belastung des Kunden angesehen werden. Derartige Beschränkungen der Aufrechnung sind auch auf anderen Rechtsgebieten, z.B. in Mietverträgen allgemein üblich (vgl. auch für Spedition §32 ADSp und BGHZ 12, 136 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53] [143]).

16

Gleichwohl kann der OHG im vorliegenden Fall die Aufrechnungsbefugnis nicht versagt werden, da der Berufung der Klägerin auf den vereinbarten Aufrechnungsausschluß der Einwand der mißbräuchlichen Rechtsausübung entgegensteht. Das den Klagegrund bildende Kreditverhältnis und das Kreditsicherungsverhältnis, aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet wird, sind ein einheitliches, gegenseitige Pflichten erzeugendes Rechtsverhältnis. Unter diesen Umständen würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn es einem Vertragsteil verwehrt werden sollte, etwaige Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung zu stellen, die auf einer schuldhaften Verletzung der aus diesem einheitlichen Vertragsverhältnis entspringenden Pflichten des anderen beruhen.

17

Es ist also davon auszugehen, daß die OHG die Möglichkeit der Aufrechnung mit ihrer angeblichen Schadensersatzforderung gegenüber der Klageforderung besitzt und der Klägerin somit hinsichtlich der Rechnungslegung gegenüber der OHG eine Vorleistungspflicht obliegt.

18

Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin ihrer Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist, geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (RGZ 127, 245 [245]; Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52 -) davon aus, daß auch die einem Sicherungsnehmer obliegende Verpflichtung zur Rechnungslegung unter den Grundsätzen von Treu und Glauben steht. Es gelangt dabei, im Gegensatz zum Landgericht, zu dem Ergebnis, daß die Klägerin ihrer Rechnungslegungspflicht nachgekommen sei. Dazu führt es aus, die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1953 überreichte Aufstellung ergebe, zu welchen Preisen die Klägerin die einzelnen Sicherungsübereignungsstücke verkauft habe und welche Unkosten ihr durch diese Verwertung entstanden seien. Dem Beklagten sei zuzugeben, daß zur Ordnungsmäßigkeit der Rechnung bei Veräußerung von Sicherungsgut gegebenenfalls die Namhaftmachung der Käufer der einzelnen Waren gehöre. Zu einem nicht unwesentlichen Teil des Warenbestandes habe die Klägerin den Namen der Käufer angegeben. Soweit es nicht geschehen sei, sei die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben nicht mehr dazu in der Lage. Da der Beklagte nicht bestreite, daß die von der Klägerin erzielten Erlöse ihren Angaben entsprächen, habe die OHG auch kein rechtliches Interesse, Kenntnis von den Namen der Käufer zu erhalten. Sie würde sie bei einem Verkauf über den Ladentisch ebenfalls nicht erfahren haben. Der Angabe der genauen Zeitpunkte der einzelnen Verkäufe bedürfe es nicht, da der Zeitraum in welchem sie erfolgt seien, begrenzt sei und die der OHG übermittelte Aufstellung Angaben über den Zeitpunkt der Verkaufe enthalte. Dem Beklagten liege daran, durch das Verlangen nach Rechnungslegung der OHG die Unterlagen für die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche zu beschaffen. Weitere Angaben, als die Klägerin über die Verwertung gemacht habe, benötige die OHG dazu aber nicht, Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die von der Klägerin der OHG jeweils nach Eingang einer Zahlung gegebenen Nachrichten von der Gutschrift unter Mitteilung des die Zahlung Leistenden keine ordnungsmäßige Rechnungslegung darstelle. Es verneint jedoch den Anspruch der OHG auf Rechnungslegung, weil sie auf Grund der angeführten Mitteilungen instandgesetzt gewesen sei, festzustellen, welche der an die Klägerin abgetretenen Forderungen bezahlt und welche noch offen seien. Außerdem sei die Klägerin nach Übersendung der sog. Gutschriftenaufträge, der die Gutschriftsanzeigen jeweils beigefügt gewesen seien, nicht mehr in der Lage, die einzelnen Schuldner, die Zahlung geleistet hätten, namentlich aufzuführen. Das Verlangen der OHG nach Übersendung einer geordneten Aufstellung sämtlicher Eingänge über die erteilten Gutschriften hinaus verstoße daher gegen Treu und Glauben.

19

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem umfange stand. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß eine ordnungsmäßige Rechnungslegung im vorliegenden Falle nicht die Namhaftmachung der Käufer der einzelnen Waren erforderlich macht. Der gegenteiligen Auffassung der Revision kann insoweit nicht gefolgt werden. Sie hält in erster Linie eine Namhaftmachung der Käufer des nach dem Warenerlöskonto an das Personalamt der Klägerin für 5.437,50 DM veräußerten Warenpostens für notwendig. Sie meint, es habe sich insoweit um ein Geschäft gehandelt, das die Klägerin mit sich selbst ohne die nach §181 BGB erforderliche Genehmigung geschlossen habe und das daher schwebend unwirksam sei. An der Namhaftmachung dieser Warenkäufer habe die OHG daher ein besonderes Interesse. Der Gesichtspunkt des Selbstkontrahierens ist jedoch nicht geeignet, das Verlangen nach Nennung der Käufernamen zu rechtfertigen; denn die Klägerin als Sicherungsnehmerin ist nicht als Vertreterin im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen. Die Bestimmungen der §§164 ff BGBüber Vertretung und Vollmacht beziehen sich nur auf den unmittelbaren Vertreter. Zu diesen kann der Sicherungsnehmer nicht gerechnet werden, da dessen Stellung nach außen durch sein Eigentum bestimmt wird.

20

Wohl aber ist die Revision mit Recht der Auffassung, daß die OHG in der Rechnungslegung seitens der Klägerin hinsichtlich des vorbezeichneten, unter dem 24. Oktober 1952 verbuchten Postens über 5.437,50 DM und hinsichtlich der weiteren in dem Warenerlöskonto aufgeführten Posten, nämlich über 8.840,- DM (12. November 1952 - Bezirksamt K.), über 1.454,05 DM (16. November 1952 - Bezirksamt W.) und über 4.800,- DM (9. Dezember 1952 - Bezirksamt W.) nicht die erforderlichen Angaben gemacht hat. Insoweit kann die OHG Angaben darüber verlangen, welche Gegenstände im einzelnen mit diesen Posten gemeint sind und in welchem Zeitpunkt diese Verkäufe durchgeführt worden sind. Bezüglich des Postens über 5.437,50 DM (Personalamt der Klägerin) ist auch eine Erklärung darüber notwendig, welche Preise im einzelnen für die betreffenden Sicherungsübereignungsstücke erzielt worden sind. Alle diese Angaben sind für die OHG bei Prüfung ihres gegen die Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche für die Frage der angeblich unsachgemäßen Verwertung der sicherungsübereigneten Waren von wesentlicher Bedeutung Insbesondere sind sie bedeutsam für die Frage, ob die Klägerin, wie der Beklagte geltend macht, in unkaufmännischer Weise und unter Verletzung der einem Sicherungsnehmer in Ziff. 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken auferlegten Verpflichtung zur tunlichsten Rücksichtnahme auf den Kunden bei Veräußerung der sicherugsübereigneten Gegenstände Winter- und Sommermäntel zur Unzeit, d.h. erstere im Frühjahr und letztere im Winter, veräußert hat und ob seitens der Klägerin den Käufern Zahlungserleichterungen gewährt worden sind, ohne daß dies bei den der OHG in Rechnung gestellten Zinsen und Provisionen berücksichtigt worden ist. Diese Gesichtspunkte hätte das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung der Klägerin über die veräußerte Sicherungsware berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

21

Dagegen ist die weitere die Rechnungslegung über die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen betreffende Revisionsrüge unbegründet. Insoweit vermißt die Revision in den einzelnen der OHG gemachten Mitteilungen über die eingegangenen Forderungen die Erklärung, daß weitere Forderungen nicht eingegangen seien. Eine ordnungsmäßige Rechnungslegung müsse aber nicht nur positive Angaben über die eingegangenen Beträge enthalten, sondern auch negativ besagen, daß weitere Beträge nicht eingegangen seien. Dies sei wegen des vom Rechnungslegungspflichtigen gegebenenfalls zu leistenden Offenbarungseides erforderlich. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bedenken der Revision können durch eine entsprechende Fassung des später zu fordernden Offenbarungseides beseitigt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß dabei noch einzelne Auskünfte verlangt werden können.

22

Aus den oben gekennzeichneten Rechtsirrtümern des Berufungsgerichts kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Beurteilung ist insoweit durch das Revisionsgericht nicht möglich. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. In der erneuten Tatsachenverhandlung wird der Beklagte auch Gelegenheit haben, die Frage einer Anschlußberufung in Erwägung zu ziehen, da das Urteil des Landgerichts (S. 12) nur eine - rechtlich und in ihren praktischen Auswirkungen nicht unbedenkliche (vgl. BGHZ 15, 27 [36]) - Abweisung der Klage zur Zeit ausgesprochen hat, während der Beklagte eine endgültige Klageabweisung erstrebt.

23

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen, wobei die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten war.

Wilde Birnbach Bock Christoph Nörr