Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.09.1971, Az.: 5 StR 315/71
Strafbarkeit wegen Straßenraubes, wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Angabe falscher Personalien; Einführung von Zusatztatsachen in die Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1971
- Aktenzeichen
- 5 StR 315/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 05.03.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Straßenraub u.a.
Prozessführer
Baumaschinist Wilfried H. aus O., geboren am ... 1938 in L./W., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. September 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Herrmann
Bundesrichter Fleischmann
Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Dr. ... aus B. als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. März 1971 aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte wegen falscher Personalangaben verurteilt worden ist,
- b)
im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu.
- 2.
Hinsichtlich des Vorwurfs falscher Personalangaben wird das Verfahren eingestellt; die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.
- 3.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 4.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes, wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Angabe falscher. Personalien zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nur zum Teil begründet,
I.
Die Verurteilung wegen Straßenraubes ist im Schuldspruch nicht zu beanstanden.
1.
Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
a)
Die Rüge, durch Verlesung des Untersuchungsberichtes des Landeskriminalpolizeiamtes Niedersachsen seien sog. Zusatztatsachen in die Verhandlung eingeführt worden, geht fehl. Der Sachverständige des Landeskriminalpolizeiamtes hatte die Blutart und die Blutgruppe der an der Jacke des Angeklagten gefundenen Spuren zu bestimmen. Dazu mußte er sich zunächst vergewissern, daß es sich bei den auf der Jacke sichtbaren Flecken tatsächlich um Blut und nicht um einen anderen Stoff handelte. Das konnte er nur auf Grund seiner besonderen Sachkunde zuverlässig beurteilen. Ein Laie vermag Blut- und andere Flecken nicht sicher zu unterscheiden. Die Beobachtung des Sachverständigen, daß die Vorderseite und die Ärmel der Jacke feinste runde, mit dem bloßen Auge eben sichtbare Blutspritzer aufwiesen, gehörte daher zu den sog. Befundtatsachen, die der Sachverständige in seinem Gutachten verwerten, konnte, ohne deshalb die Eigenschaft eines (sachverständigen) Zeugen anzunehmen (BGHSt 9, 292, 293 [BGH 07.06.1956 - 3 StR 136/56]; 18, 107, 108 [BGH 26.10.1962 - 4 StR 318/62]; 22, 268, 271) [BGH 30.10.1968 - 4 StR 281/68].
b)
Der Unfallhilfe- und Blutspenderpaß des Zeugen K. durfte nach § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Die in ihm enthaltene Erklärung eines Arztes über die Blutgruppe des Zeugen ist weder gegenüber einer mit einem Strafverfahren befaßten Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) noch sonst zum Zwecke des Beweises in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren abgegeben worden. Sie soll vielmehr die Hilfeleistung bei Unfällen und die Heranziehung des Ausweisinhabers zu Blutspenden erleichtern. § 250 Satz 2 StPO stand darum ihrer Verlesung nicht entgegen (BGH 5 StR 549/63 vom 7.1.1964; BGHSt 20, 160, 161) [BGH 16.02.1965 - 1 StR 4/65].
c)
Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, ein Sachverständigengutachten über die Blutuntergruppen der an der Jacke gefundenen Spuren und des Zeugen K. einzuholen. Nach gerichtsmedizinischer Erfahrung benötigt man für die Untersuchung einer Blutspur auf die Blutuntergruppen reichliches und möglichst frisches Spurenmaterial (vgl. Berg bei Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 484, 488). An der Jacke befanden sich indessen nur feinste runde, mit dem bloßen Auge eben sichtbare Blutspritzer (UA S. 8). Sie waren zur Zeit der Hauptverhandlung schon mehr als 13 Monate alt. Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer von der Einholung eines Gutachtens über die Blutuntergruppen keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu versprechen.
d)
Unbegründet ist auch die Rüge, der Tatrichter hätte einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob das Nasenbluten des Zeugen K. zu Blutspritzern auf der Jacke des Täters geführt haben könne, die so fein und so verteilt waren, wie es die Strafkammer festgestellt hat. Der Tatrichter konnte diese Frage nämlich aus eigener Sachkunde beurteilen. Er hat im Urteil dargelegt, es sei "durchaus möglich, daß durch ein Schneuzen des Zeugen K. oder durch ein heftiges Atmen durch die Nase das Nasenblut auf die Jacke des vor ihm stehenden Angeklagten gespritzt ist" (UA S. 9). Woher er seine Sachkunde hatte, ist gleichgültig. Er kann sie außerberuflich oder in anderen Prozessen oder durch die Äußerung eines sachverständigen Verfahrensbeteiligten wie z.B. des in der Hauptverhandlung vernommenen Nervenfacharztes Dr. Kessens erworben haben.
2.
Die sachlichrechtlichen Einselangriffe sind unbegründet. Die Strafkammer hat den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt. Die Revision verkennt, daß ein solcher Verstoß nicht damit begründet werden kann, das Gericht hätte Zweifel haben müssen. Er liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß das Gericht seine bestehenden Zweifel nicht überwunden hat.
Hier hat der Tatrichter die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, die nach der Aussage des Zeugen K. noch bestanden haben mögen, durch Verwertung zusätzlicher Beweisanzeichen behoben. Er hat dabei die Tatsache berücksichtigt, daß sich an der Jacke des Angeklagten Blutspritzer der Blutgruppe A befanden, der auch K. angehört, während der Angeklagte die Blutgruppe B hat. Freilich folgt daraus zwingend nur, daß die Spritzer nicht vom Angeklagten herrühren, während sie von K. stammen können, nicht aber stammen müssen. Das hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie hat vielmehr hieraus und aus dem Umstand, daß der Angeklagte nicht zu erklären vermochte, wie und wann die Blutspritzer auf die von ihm erst wenige Tage vor der Tat gekaufte neue Jacke gekommen sind, auf die Richtigkeit der Angaben des Zeugen K. geschlossen (UA S. 9). Dieser zwar nicht zwingende, aber denkgesetzlich mögliche Schluß gehört zur freien Beweiswürdigung, die das Gesetz dem Tatrichter vorbehält (§ 261 StPO), und ist daher mit der Revision nicht angreifbar.
Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung der Rechtsanwendung hat im Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
II.
Der Schuldspruch wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Was die Revision dagegen vorbringt, sind ganz überwiegend unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die außerdem erhobene allgemeine Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
III.
Dagegen steht der Verurteilung wegen falscher Personalangaben nach § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Der Angeklagte hat diese Tat am 24. Dezember 1969 begangen (UA S. 11). Die erste richterliche Handlung, die ihretwegen gegen ihn gerichtet wurde, war die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. Oktober 1970, durch die dem Angeklagten auch insoweit ein Verteidiger bestellt worden ist (Bd. I Bl. 70 R d.A.). Zu dieser Zeit war die Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Übertretung bereits verjährt (§ 67 Abs. 3 StGB).
Die Tat des Angeklagten erfüllt auch keinen anderen Straftatbestand. Insbesondere liegt ein Vergehen nach § 164 StGB oder § 145 d StGB nicht vor. Denn das Wolfgang S. zugeschobene Tun wäre in dessen Person keine strafbare Handlung, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 69 a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a StVZO gewesen (BGHSt 19, 305 [BGH 06.05.1964 - 2 StR 514/63]).
Das Verfahren war daher insoweit einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
IV.
Daß die rechtsirrige Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Personalangaben die Höhe der Einzelstrafen für die übrigen Straftaten beeinflußt hätte, hält der Senat für ausgeschlossen. Ihre Bemessung läßt auch sonst keinen rechtlichen Mangel erkennen. Diese Einzelstrafen können daher bestehenbleiben.
Dagegen kann der dargelegte Fehler sich auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt haben. Diese ist auch noch aus einem anderen Grund aufzuheben. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Die von der Strafkammer verhängten Einzelstrafen ergeben (mit der Einzelstrafe für die falschen Personalangaben) nur eine Summe von drei Jahren vier Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe. Der Angeklagte ist jedoch zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Schmitt
Herrmann
Fleischmann
Schuster