Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1971, Az.: III ZR 108/68

Voraussetzungen für einen finanzierten Abzahlungskauf; Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung; Anforderungen an die innere Verbindung zwischen Kauf-und Kreditvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1971
Aktenzeichen
III ZR 108/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 27.03.1968
LG Essen

Fundstellen

  • DB 1971, 2012-2014 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1972, 51-54 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

Textilkaufmann Günter St., K., Sch.straße ...

Prozessgegner

Ku. KGaA, E., F.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. jur. Walter Ka., D., Kas.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem finanzierten Abzahlungskauf der Käufer dem Kreditgeber Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten kann.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 1968 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Nach Maßgabe eines Kaufantrages vom 10. Februar 1965 kaufte der Beklagte von der Firma B. & Co. KG in S. eine Waschsaloneinrichtung. Zur Finanzierung des (Rest-) Kaufpreises gewährte die Klägerin dem Beklagten aufgrund eines entsprechenden Antrages vom 22. Februar 1965 ein Darlehen von insgesamt 24.451,90 DM, das in 36 Monatsraten, für die der Beklagte Wechsel akzeptierte, zurückgezahlt werden sollte. Den Darlehensantrag hatte der selbständige Versicherungsvertreter P. der mit verschiedenen Kreditinstituten in Verbindung stand und u.a. von der Klägerin Kreditantragsformulare erhalten hatte, vermittelt. Er hatte das Formular für den Kreditantrag so wie die Wechselformulare durch seine Angestellten ausfüllen und an die Verkäuferin (Firma B. & Co.) zur Unterschriftsleistung weiterleiten lassen. Das Antragsformular wurde außer vom Beklagten als "Kreditnehmer" noch von der Verkäuferin sowie der Franz W. GmbH, der Lieferfirma der Maschinen, als "weiteren Mitverpflichteten" unterzeichnet. Diese beiden Firmen gerieten später in völligen Vermögensverfall.

2

Der Beklagte zahlte lediglich die ersten fünf Raten und einen weiteren Betrag von 300 DM. Nachdem drei Wechsel zu Protest gegangen waren, kündigte die Klägerin im Herbst 1965 das Darlehen. Sie verlangt nunmehr die Rückzahlung des Restdarlehens sowie Ersatz der Wechselunkosten und hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 19.577,70 DM mit Zinsen zu verurteilen.

3

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Die Firma B. habe ihn bei Abschluß des Kaufvertrages getäuscht, indem sie ihm vorgespiegelt habe, die Maschinen seien "Schweizer Fabrikat" und "Gewerbemaschinen", sie arbeiteten mit einer Temperatur von 100 Grad; eine volle Wäsche dauere weniger als eine Stunde. Tatsächlich aber habe es sich um völlig unbrauchbare Haushaltsmaschinen aus Teilen verschiedenster, meist italienischer Herkunft gehandelt, die ständig defekt gewesen seien. Da er seine Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin und die Herstellerfirma nicht mehr durchsetzen könne, sei er auch zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Maschinenkaufes gewährten Darlehens an die Klägerin, die bei der Finanzierung mit der Verkäuferin zusammengewirkt habe, nicht verpflichtet. Außerdem habe er mit Rücksicht auf das betrügerische Verhalten der Verkäuferin mit Schreiben seines Anwalts vom 1. Juni 1965 die Anfechtung des Kaufvertrages und mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 1966 gegenüber der Klägerin auch die des Darlehensvertrages erklärt. Ferner falle der Klägerin ein Verschulden bei Vertrags Schluß zur Last, weil sie ihn nicht genügend über die Aufspaltung der beiden Verträge und die sich daraus für den Käufer und Kreditnehmer ergebenden Risiken aufgeklärt habe.

4

Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

5

Die Revision des Beklagten will die Klage abgewiesen wissen, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.

Entscheidungsgründe

6

I.

Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegen im wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

7

Es könne dahinstehen, ob der Vertreter der Verkäuferin (Firma B. & Co.) den Beklagten tatsächlich über die Qualität der verkauften Maschinen, ihre Leistungsfähigkeit und ihre Eignung für den vom Beklagten beabsichtigten Gewerbebetrieb arglistig getäuscht und dadurch zum Abschluß des Kaufvertrages und letztlich damit auch des Darlehensvertrages veranlaßt habe. Denn auch bei einem finanzierten Abzahlungskauf, wie er hier vorliege, seien Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer wirtschaftlichen Verbindung zu einer Einheit rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge anzusehen. Infolgedessen eröffne die arglistige Täuschung des Verkäufers dem Beklagten nicht ohne weiteres die Möglichkeit, auch den mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag wirksam anzufechten. Dies könne nur dann geschehen, wenn im Blick auf diesen Vertrag die Voraussetzungen des § 123 BGB vorgelegen hätten. Das sei aber nicht der Fall. Die Firma B. sei im Verhältnis zur Klägerin lediglich "Dritte" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn man den Verkäufer bereits dann nicht mehr als "Dritten" ansehe, wenn er im Auftrage des Kreditgebers im Einzelfalle beim Zustandekommen des Darlehensvertrages mitgewirkt habe. Denn hier sei unstreitig die Verkäuferin von der Klägerin nicht damit beauftragt worden, für sie Verhandlungen mit Kreditsuchenden allgemein oder auch nur im Einzelfalle mit dem Beklagten zu führen. Sie habe lediglich dem Versicherungsvertreter Plück die Möglichkeit eingeräumt, für sie Verhandlungen mit Interessenten über den Abschluß von Darlehensverträgen zu führen. Selbst wenn dieser den Verkäuferfirmen die erforderlichen Besprechungen überlassen habe, so seien doch diese Firmen damit nicht von der Klägerin beauftragt worden, am Zustandekommen des Darlehensvertrages mitzuwirken. Zwar habe der Beklagte nicht übersehen können, ob die Firma B. von der Klägerin beauftragt gewesen sei, ihm den Darlehensauftrag vorzulegen und ihn insoweit zu beraten, oder ob sich die Verkäuferin die Antragsformulare anderweitig beschafft habe. Insoweit könne es aber nicht allein auf die Vorstellungen der Käufer und Darlehensnehmer ankommen. Es müßten auch objektiv wenigstens gewisse Beziehungen zwischen dem Darlehensgeber und dem Verkäufer vorliegen, die es erlaubten, letzteren nicht als "Dritten" anzusehen. Infolgedessen sei der Darlehensvertrag nur anfechtbar, wenn die Klägerin die von der Firma B. verübte Täuschung gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei indes nichts dargetan. Überdies habe die Verkäuferfirma hier unbestritten keine arglistige Täuschung im Hinblick auf das Zustandekommen des Darlehensvertrages begangen.

8

Der Bundesgerichtshof habe zwar ausgesprochen (NJW 1962, 1100 = BGHZ 37, 94), daß auch dann der Käufer sich grundsätzlich gemäß § 242 BGB gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstituts auf Mängel der Kaufsache berufen könne, wenn er vom Verkäufer wegen Vermögenslosigkeit keine Gewährleistung mehr erlangen könne. Voraussetzung sei jedoch, daß Darlehensgeber und Verkäufer in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung stünden und somit dem Käufer wirtschaftlich als Einheit erschienen. An einer solchen engen, auf Dauer angelegten Verbindung zwischen der Klägerin und der Firma B. fehle es hier jedoch.

9

Auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß brauche sich die Klägerin Einwendungen aus dem Kaufvertrag - sei es die Anfechtung des Kaufvertrages, sei es den Mängeleinwand - nicht entgegenhalten zu lassen. Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Firma B. bei den Verhandlungen über den Darlehensantrag wäre der Klägerin nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil die Verkäuferin nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen sei. Schließlich brauche sich die Klägerin auch Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht etwa deshalb entgegenhalten zu lassen, weil sie den Beklagten nicht genügend darüber aufgeklärt habe, daß er das Darlehen auch dann weiter zurückzahlen müsse, wenn der Kaufvertrag etwa nichtig sei oder ihm doch jedenfalls aus dem Kaufvertrag Rechte gegenüber dem Verkäufer zustünden, die er gegen diesen aus tatsächlichen Gründen nicht durchsetzen könne. Hier könne es zwar zweifelhaft sein, ob Ziffer 8 der Kreditbedingungen der Klägerin, wonach Aufrechnung und Mängelrüge sowie die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts seitens des Kreditnehmers gegenüber der Kundenkreditbank ausgeschlossen sind und nicht von der pünktlichen Zahlung der vereinbarten Raten befreien, als belehrender Hinweis ausreichten. Aber selbst wenn man das verneine, scheide eine Haftung der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß aus, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß er den Darlehensvertrag nicht geschlossen haben würde, wenn die Klägerin auf das Antragsformular etwa auffällig den vom Bundesgerichtshof (NJW 1967, 1022 = BGHZ 47, 207[BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]) vorgeschlagenen Hinweis aufgenommen hätte: "Achtung! Auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware hat der Käufer das Darlehen voll zurückzuzahlen."

10

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision dringen durch.

11

1.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber der Verkäuferfirma B. & Co. wegen arglistiger Täuschung gegeben waren oder nicht. Es muß deshalb in der Revisionsinstanz bei der rechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils unterstellt werden, daß diese Voraussetzungen tatsächlich gegeben gewesen seien. Wenn man aber davon ausgeht, daß der Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden sei, stellt sich die Rechtslage folgendermaßen dar:

12

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß es bei den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht um ein reines Bankkreditgeschäft geht, diese Beziehungen vielmehr als Teil eines Vertragswerks anzusehen sind, das als sogenanntes "finanziertes Abzahlungsgeschäft" zu werten ist.

13

Die zur Annahme eines solchen Geschäfts notwendige innere Verbindung zwischen Kauf- und Kreditvertrag zeigt sich hier insbesondere in folgendem: Mit dem Kaufantrag vom 10. Februar 1965 war ein Antrag auf Stundung der "Gesamtfinanzierungssumme" zu einem einheitlichen Antrag verbunden, und in dem Kreditantragsformular war auf den Kaufantrag, der eine Anlage zu dem Kreditantrag bildete und in dem die verschiedenen Kaufgegenstände (Waschautomaten, Wäschezentrifuge u.a.) einzeln aufgeführt waren, Bezug genommen. Ferner wurde in dem Kreditantrag gesagt, daß der Kredit zur Bezahlung dieser Gegenstände beantragt werde und daß der Antragsteller sich für den Fall der Annahme des Antrages verpflichtete, den Kredit zu diesem Zweck zu verwenden. Auch war zur Sicherung des Kredites die Übereignung der Kaufgegenstände an die Kreditgeberin vorgesehen. Nimmt man hinzu, daß der Kreditvertrag auch noch von der Firma B. und der Lieferfirma der Maschinen als "Mitverpflichteten" unterschrieben worden ist, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß hier der Kreditvertrag darauf ausgerichtet war und zu dem ausgesprochenen Zweck abgeschlossen wurde, dem Antragsteller zu dem Erwerb ganz bestimmter Sachen von einer bestimmten Verkäuferfirma zu verhelfen, und daß dieses Ziel, auf das beide Verträge ausgerichtet waren, diese Verträge wirtschaftlich zu einer Einheit verband (vgl. dazu BGHZ 47, 253 ff; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1969 in NJW 1970, 701/3; Pagendarm in WM 1967, 434, 443; Hörter, "Der finanzierte Abzahlungskauf" S. 201 ff; Esser, "Das Verhältnis von Kaufvertrag und Darlehensvertrag" in der Festschrift für Kern (1968) S. 87, 101 ff).

14

Angesichts der aufgezeigten Bedingungen des Kreditvertrages kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Kreditvertrag ohne den Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Ebenfalls kann es nicht zweifelhaft sein, daß ohne eine Abzahlungsfinanzierung der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gekommen wäre.

15

Nicht entscheidend ist es, ob die Verkäuferfirma im Auftrag der Klägerin als Kreditgeberin oder im Auftrag des Beklagten als Käufer die Kreditverhandlungen geführt hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin selbst die Firma B. & Co. nicht mit der Führung der Kreditverhandlungen beauftragt und auch nichts von deren Verhandlungen gewußt hat. Denn das ist für die hier zu entscheidende Frage, ob nämlich ein "finanziertes Abzahlungsgeschäft" oder ein reines Bankkreditgeschäft vorliegt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Unerheblich ist zunächst, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1967 - III ZR 20/66 ausgeführt hat (insoweit nicht in BGHZ 47, 246, wohl aber in WM 1967, 461, 463 abgedruckt), daß hier zwischen der Klägerin als Kreditinstitut und der Firma B. & Co. als Verkäuferin noch der Versicherungsvertreter P. als Vermittler eingeschaltet war. Entscheidend ist allein, daß der Kredit, wie sich bereits aus dem Inhalt des Antragsformulars ergab, ausschließlich zur Finanzierung eines Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und der Firma B. & Co. über ganz bestimmte Gegenstände unter sicherungsweiser Übereignung dieser Gegenstände an die Klägerin beantragt und gewährt wurde. Das genügt, um die zur Annahme eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts erforderliche innere Verbindung zwischen Kauf- und Kreditvertrag zu bejahen, ohne daß es dabei in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die Firma B. die Kreditverhandlungen im Auftrag der Klägerin oder des Beklagten geführt hat oder nicht.

16

2.

Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung ferner die Auffassung vertreten, angesichts des besonderen Risikos, dessen Opfer der Beklagte geworden ist, nämlich der Zahlungsunfähigkeit der Verkäuferfirma, könnten die zu den finanzierten Abzahlungsgeschäften entwickelten Grundsätze bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht zur Anwendung kommen. Dieser Auffassung vermag der Senat Jedoch nicht zu folgen: Zwar ist richtig, daß das Abzahlungsgesetz selbst einen besonderen Schutz des Käufers für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers nicht vorsieht. Das Abzahlungsgesetz regelt vielmehr allein den Tatbestand, daß der Verkäufer selbst dem Käufer Kredit gewährt und mithin auch Gläubiger der einzelnen Kaufpreisraten ist. Bei einem solchen Tatbestand konnte das Gesetz sich damit begnügen, den Käufer gegen die Folgen seines eigenen Zahlungsverzuges und seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit zu schützen. Ein Risiko, wie es sich hier für den Beklagten verwirklicht hat, nämlich das Risiko, trotz begründeter Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung die Kaufpreis- (Darlehens-) Raten weiter zahlen zu müssen, ging der Käufer bei einem normalen Abzahlungsgeschäft gar nicht ein. Gegen eine solche Gefahr und ähnliche Risiken wie sie für den Käufer bei einem normalen Abzahlungsgeschäft überhaupt nicht entstehen, sondern sich nur verwirklichen können, wenn Verkäufer und Kreditgeber verschiedene Personen sind, sieht das Abzahlungsgesetz einen besonderen Schutz konsequenterweise nicht vor, da es als selbstverständlich davon ausgeht, daß Verkäufer und Kreditgeber ein und dieselbe Person sind. Erst seitdem für die Finanzierung von Abzahlungskäufen Dritte, zumeist Teilzahlungsbanken, eingeschaltet wurden, trat die Schutzbedürftigkeit des Käufers gegen die mit Geschäften dieser Art verbundenen besonderen Risiken zutage und wurde dieser Schutz zu einem rechtlichen Problem. Aus diesen Erwägungen heraus hat die Rechtsprechung im Falle des Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber nicht nur dann, wenn es um die Verwirklichung von Risiken ging, gegen die das Abzahlungsgesetz selbst schützen wollte, sondern auch dann, wenn Risiken in Frage standen, die erst infolge dieses Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber auftreten konnten und gegen die das Abzahlungsgesetz selbst einen Schutz nicht vorsah, die Schutzwürdigkeit und -fähigkeit des (Abzahlungs-) Käufers im Rahmen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts geprüft (vgl. BGHZ 37, 94 und 47, 233, 235 ff mit weiteren Nachweisen). Mit dem Hinweis, hier sei der Beklagte Opfer einer Gefahr geworden, gegen die das Abzahlungsgesetz einen Schutz nicht vorsehe, kann die Klägerin mithin ihre Auffassung, für diesen Fall seien die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin als Kreditgeberin und dem Beklagten als Kreditnehmer allein nach dem Kreditvertrag zu beurteilen und dem Beklagten bereits aus diesem Grunde Einwendungen aus dem Kaufvertrag versagt, nicht rechtfertigen. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin daraus etwas herleiten will, daß der Beklagte nicht anders dastünde und in gleicher Weise Opfer der Zahlungsunfähigkeit seiner Verkäuferin geworden wäre, wenn er den Kaufpreis, statt ihn kreditieren zu lassen, bar bezahlt hätte. Der Beklagte hat nicht bar bezahlt und ist kein Barkäufer. Der Kaufantrag selbst sah bereits vor, daß der Kaufpreis in Raten abgetragen werden sollte. Die Stellung des Beklagten ist daher nicht mit der eines Barkäufers zu vergleichen, er ist vielmehr "Abzahlungskäufer".

17

3.

Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten erklärte Anfechtung auch des Kreditvertrages nicht durchgreifen lassen. Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, kann offenbleiben. Denn der Kreditvertrag könnte, wenn überhaupt, wegen arglistiger Täuschung seitens der Verkäuferfirma nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gegeben waren. Ist aber die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung wirksam erfolgt, wie in der Revisionsinstanz unterstellt werden muß, dann führen ohne Rücksicht auf die Anfechtung auch des Kreditvertrages bereits andere Erwägungen zu dem Ergebnis, daß der Beklagte weitere Zahlungen an die Klägerin mit Recht verweigern kann.

18

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie bisher insbesondere in den Entscheidungen BGHZ 22, 90;  37, 94[BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60]und 47, 233 ihren Niederschlag gefunden hat, werden im Falle eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft zugestanden, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde. Dementsprechend ist dem Käufer insbesondere gestattet worden, auf Sachmängeleinwendungen zurückzugreifen und auch dann die Rückzahlung des Kredites zu verweigern, wenn er vom Verkäufer Gewährleistung nicht erlangen konnte oder wenn die Ware nicht geliefert oder der Kaufvertrag wirksam angefochten war.

19

Als Voraussetzung wird jedoch einmal (entsprechend § 8 AbzG) gefordert, daß der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein darf. Das war hier bei dem Beklagten nicht der Fall. Ob er im übrigen über gewisse kaufmännische Erfahrungen verfügte, kann dahinstehen. Denn der hier in Betracht kommende Schutz wäre ihm nur als "Vollkaufmann" zu versagen, der er unstreitig nicht ist.

20

Die Rechtsprechung hat zum anderen die Zulassung der hier in Rede stehenden Einwendungen aus dem Kaufgeschäft gegenüber den Ansprüchen aus dem Darlehensgeschäft im allgemeinen davon abhängig gemacht, daß zwischen Verkäufer und Finanzierungsinstitut eine auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung bestand. Ob hier nicht schon deswegen eine solche Geschäftsverbindung zwischen Verkäuferfirma und Kreditinstitut anzunehmen ist, weil einmal die Klägerin unstreitig im Frühjahr 1965 insgesamt vier Verkäufe von Waschsaloneinrichtungen seitens der Firma B. finanziert hat, jedenfalls aber der Versicherungsvertreter P., der die Finanzierung vermittelt hat, zu der Klägerin in einer dauernden Geschäftsverbindung stand, kann unentschieden bleiben. Denn es kann in diesem Zusammenhang überhaupt nicht entscheidend darauf ankommen, ob - was der Käufer im allgemeinen gar nicht beurteilen kann - Verkauferfirma und Kreditinstitut in einer auf die Bauer angelegten Geschäftsverbindung zueinander stehen (vgl. bereits BGHZ 47, 224[BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66]; Pagendarm a.a.O. S. 440; Esser a.a.O. S. 99; Hörter a.a.O. S. 294). Man muß vielmehr allein darauf abstellen, wie sich dem Käufer im Einzelfall die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kreditgeber darstellen, ob sie ihm insbesondere als "wirtschaftliche Einheit" (vgl. dazu insbesondere BGHZ 47, 233, 237[BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65]/8) erscheinen mußten. Daß hier Kauf- und Darlehensvertrag in einer engen inneren Verbindung zueinander standen und Darlehensgeber und Verkäufer dem Beklagten praktisch als eine Einheit erscheinen mußten, ist oben schon in anderem Zusammenhang dargelegt worden. Diese Einheit ergab sich insbesondere daraus, daß in dem Kreditvertragsformular die einzelnen Kaufgegenstände (durch Bezugnahme auf den als Anlage beigefügten Kaufantrag) und die Verkäuferfirma angegeben waren, die Sicherungsübereignung dieser Kaufgegenstände an die Klägerin vorgesehen war und der Kreditvertrag auch die Unterschrift der Verkäuferfirma trug. Angesichts alles dessen mußte bei dem Beklagten der bestimmte Eindruck entstehen, daß Kauf- und Kreditvertrag trotz ihrer äußeren Trennung doch wirtschaftlich zu einem Geschäft zusammengeschlossen seien und Verkäufer und Kreditgeber ihm, dem Käufer, als einheitliche Vertragspartner gegenüberstanden. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in dem Kreditvertragsformular die vorgedruckte Bemerkung enthalten ist, daß die kreditvermittelnden Verkäuferfirmen oder sonstige Dritte nicht Beauftragte der Klägerin, sondern der Kreditnehmer seien.

21

Wenn aber in der aufgezeigten Weise die Verkäuferfirma und die Klägerin dem Beklagten als Partner eines einheitlichen Abzahlungsgeschäfts erscheinen mußten, dann mußte die Klägerin auch damit rechnen, daß dem Beklagten das besondere rechtliche Risiko nicht bewußt war, das er als Käufer durch die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts dahin einging, möglicherweise auch dann, wenn er die Maschinen nicht geliefert erhielt, diese Maschinen Mängel aufwiesen, oder sogar selbst dann, wenn der Kaufvertrag infolge Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit rückwirkender Kraft vernichtet wurde, die Raten an das Kreditinstitut weiter zahlen zu müssen. Bei dieser Sachlage war die Klägerin - wie der Senat für vergleichbare Fälle wiederholt betont hat (vgl. insbesondere BGHZ 47, 233, 239) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] - gehalten, den Käufer eindeutig und klar und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen auch in den zuvor genannten Fällen (Nichtlieferung der Kaufgegenstände, Mängel der Kaufgegenstände, wirksame Anfechtung des Kaufvertrages) zurückgezahlt werden müsse.

22

Das Berufungsgericht meint zwar, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, daß er den Darlehensvertrag nicht geschlossen haben würde, wenn die Klägerin in das Antragsformular etwa auffällig den Vermerk aufgenommen hätte: "Achtung! Auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware hat der Käufer das Darlehen voll zurückzuzahlen." Demgegenüber ist jedoch zu bedenken: Hier war der Beklagte im Rahmen des Kaufgeschäfts verhältnismäßig hohe Verpflichtungen eingegangen und das Geschäft war erkennbar von ihm darauf angelegt, die übernommenen Ratenzahlungsverpflichtungen aus den Erträgen der beabsichtigten Nutzung der gekauften Maschinen zu leisten. Der Abschluß eines solchen Geschäfts trägt ungewöhnliche Risiken in sich und ist im Rahmen vernünftiger wirtschaftlicher Erwägungen durchweg nicht mehr zu rechtfertigen, wenn es dergestalt eingegangen wird, daß die Zahlungsverpflichtungen aus der Kreditaufnahme ohne Rücksicht auf etwa eintretende Leistungsstörungen im Rahmen des Kaufvertrages bestehen bleiben, mithin die vereinbarten Raten, die nach der geschäftlichen Planung aus der Nutzung der Kaufgegenstände erst erwirtschaftet werden sollen, auch dann weiter gezahlt werden müssen, wenn wegen Nichtlieferung oder mangelhafter Lieferung dieser Gegenstände deren wirtschaftliche Nutzung gar nicht möglich ist. Deshalb werden erfahrungsgemäß Geschäfte dieser Art von Käufern nicht eingegangen, wenn damit derartige Risiken, wie sie hier in Betracht kommen, verbunden sind. Mit diesen Erfahrungstatsachen mußte die Klägerin rechnen, und es wäre deshalb ihre Sache gewesen, den Käufer über die - von ihr gewollte - Selbständigkeit der Darlehensverpflichtung in sachentsprechender Weise zu belehren. Diese Belehrung hätte den Käufer und Kreditnehmer eindeutig das einzugehende Risiko erkennen lassen müssen, so daß dann, wenn er trotzdem das Angebot annahm, die Klägerin hätte davon ausgehen können, der Käufer sei sich über die Bedeutung der eingegangenen Verpflichtung und über das damit verbundene Risiko im klaren und habe in Kenntnis dessen das Kreditangebot angenommen. Hier aber ist lediglich in den allgemeinen Kreditbedingungen, unter Ziffer 8, gesagt, daß Aufrechnung und Mängelrügen ... seitens der Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber ausgeschlossen seien und nicht von der pünktlichen Zahlung der vereinbarten Raten befreien. Mit dieser - im Kreditantragsformular zudem keineswegs irgendwie hervorgehobenen - Erklärung, die auch nicht einmal einen Hinweis auf die Rechtslage bei erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrages enthielt, hat die Klägerin der aufgezeigten Belehrungspflicht keineswegs genügt. Daß der Beklagte bei einer derart eindeutigen Belehrung, wie sie hier seitens der Klägerin geboten gewesen wäre, die Zahlungsverpflichtungen so, wie die Klägerin sie aufgefaßt wissen will, entgegen allgemeiner Erfahrung doch übernommen hätte, kann mangels greifbarer Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien nicht angenommen werden.

23

Selbst wenn aber nicht eindeutig zu beweisen wäre, daß ausreichende Belehrung den Beklagten vom Abschluß der Verträge abgehalten hätte, könnte er, wenn er, wie zu unterstellen ist, den Kaufvertrag mit Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, daraus auch einen Einwand gegenüber der Klägerin herleiten. Denn diese würde jedenfalls gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nähme, obwohl sie davon ausgehen mußte, daß er sich über das Risiko, das sich hier für ihn verwirklicht hat, bei Abschluß des Kreditvertrages keineswegs im klaren war. Schon in dem erwähnten Urteil BGHZ 47, 233 hat der Senat ausgeführt, daß bei einer derartigen Verletzung der Aufklärungspflicht, wie sie hier vorliegt, die Teilzahlungsbank "sich nicht darauf berufen kann" (a.a.O. S. 240), der Kreditnehmer habe darauf verzichtet, ihr gegenüber Einwendungen aus dem Kaufvertrag geltend zu machen; dies ergibt sich nach dem genannten Urteil aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. a.a.O. S. 235 und S. 241). Diesen Standpunkt hält der Senat aufrecht. Liegen die Umstände so wie hier, so berechtigt also eine Verletzung der Aufklärungspflicht den Käufer, sich auch dem Kreditinstitut gegenüber auf eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zu berufen, ohne daß er nachweisen müßte, wie er sich bei genügender Aufklärung verhalten hätte. Das ist schon aus § 242 BGB herzuleiten; auf den vom Berufungsgericht vermißten Nachweis aller Voraussetzungen für einen aus unterbliebener Aufklärung folgenden Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags Schluß kommt es nicht an.

24

Da der bisher festgestellte Sachverhalt noch keine abschließende Entscheidung darüber zuläßt, ob die Verkäuferin der Maschinen den Beklagten tatsächlich arglistig getäuscht hat und die Anfechtung des Kaufvertrages durchgreift, muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Meyer
Dr. Kreft
Bundesrichter Dr. Hußla ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer
Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer
Dr. Krohn