Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1971, Az.: III ZR 33/68
„Soldatengaststätte“
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb als Teil der grundrechtlichen Eigentumsgarantie; Besondere Lage an der Straße ("Kontakt nach außen") als Vorraussetzung für den Zugang zu einem Betrieb und die Möglichkeit der Einwirkung durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr durch den Inhaber, sowie des damit verbundenen Gewinnens von Kundschaft als geschützter Bestand eines Anlieger- Gewerbebetriebes; Vorliegen einer geschützten Rechtsposition in Bezug auf die Verkehrslage eines Betriebes; Anlieger-Gemeingebrauch als Vertrauenstabestand mit der Folge des Erlangens der Qualität einer Rechtsposition durch die Verkehrslage eines Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 33/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12173
- Entscheidungsname
- Soldatengaststätte
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 03.11.1967
- LG Itzehoe - 20.05.1966
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 55, 261 - 267
- DB 1971, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1971, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1971, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 605-607 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Land Schleswig-Holstein,
dieses vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein in K.
Prozessgegner
Gastwirtin Marianne Cl., geb. Ho., I.-N., H.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Eigentumsschutz eines in Stadtrandlage angesiedelten Gewerbebetriebes erstreckt sich regelmäßig nicht auf Lagevorteile, die sich aus der Nähe einer außerhalb des bebauten Ortsteils gelegenen Kaserne und einer dahin führenden bestimmten Verkehrsverbindung der Anliegerstraße ergeben ("Soldatengaststätte").
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt. Dr. Hußla und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. November 1967 aufgehoben [Anm.: Berichtigt laut Beschluss, siehe sonstiger Hinweis]:
- 1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 20. Mai 1966 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin auch über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hinaus gegen die Beklagte keine aus dem Bau der Umgehungastraße zur Bundesstraße Nr. ... herzuleitenden weiteren Ansprüche auf Entschädigung bis zum Betrage von 35.000 DM zustehen.
- 2.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
- II.
Die Kosten sämtlicher Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in I.-N. auf einem im Eigentum ihres Ehemannes stehenden Grundstück eine im März 1959 eröffnete Gaststätte. Das Betriebsgrundstück liegt am H.weg, einer Wohnstraße im Südwesten I., die in nord-südlicher Richtung verläuft. Als die Gaststätte eröffnet wurde, mündete der H.weg Süden hin etwa 70 m unterhalb der Gaststätte in den Bi.weg, der nach Osten Anschluß an die Bundesstraße hatte und nach Westen die Verbindung zu einem großen Kasernenbereich und einem neuen Siedlungsgebiet herstellte.
Etwa im Juni 1963 begann die Beklagte mit dem Bau einer Umgehungsstraße, die im wesentlichen frei von Einmündungen und höhengleichen Kreuzungen ist und keinen unmittelbaren Zugang zu anliegenden Grundstücken hat. Diese Umgehungsstraße führt nunmehr hart am südlichen Ende des Betriebsgrundstücks im Einschnitt vorbei, so daß das Grundstück jetzt auf einem Hang über ihr liegt. Dadurch hat der H.weg seine ursprünglich gewährleistete unmittelbare Verbindung zum B.weg verloren. Er hat wohl nach Norden seine Anbindung an das öffentliche Straßennetz behalten; nach Süden endet er als Sackgasse. Der B.weg wird nunmehr etwa 100 m östlich des Betriebsgrundstücks auf einer Brücke über die neue Umgehungsstraße geführt. Besucher der Gaststätte, die diese früher mit Fahrzeugen über den B.weg erreicht haben, sind jetzt darauf verwiesen, ihren Weg über die genannte Brücke und von dort auf weiteren Umwegen zu nehmen. Fußgänger müssen entweder diese Verbindung oder einen unausgebauten Weg zwischen der Brücke und der Oberkante des Einschnitts der Umgehungsstraße wählen.
Die Klägerin erblickt in der Straßenbaumaßnahme der Beklagten einen enteignungsgleichen Eingriff in ihren Gaststättenbetrieb und begehrt von der Beklagten Entschädigung.
Sie hat vorgetragen:
Die Umwandlung des H.wegs in eine Sackgasse habe zum völligen Niedergang ihrer Gaststätte geführt. Diesen Betrieb habe sie seinerzeit vor allem mit Rücksicht auf die Nähe der Kasernen und den von dort her zu erwartenden Kundenkreis eröffnet. Diese Erwartung habe sich bestätigt. Die Gaststätte sei im wesentlichen von Soldaten gut besucht worden, die meist mit Fahrzeugen gekommen seien. Durch die Anlegung der Umgehungsstraße sei dem Gaststättenbetrieb der Lebensnerv durchschnitten worden, weil er mit Kraftfahrzeugen von Süden her jetzt nur noch auf einem Umweg von ca. 2.200 m zu erreichen sei. Fußgängern sei der Zugang vom Bi.weg bis zur Jahresmitte 1966 überhaupt verwehrt gewesen. Seit dem Beginn der Bauarbeiten an der Umgehungsstraße seien die Soldaten als Stammkunden der Gaststätte schlagartig ausgeblieben, wodurch der Umsatz stark gefallen sei. Seitdem suche kaum noch ein Soldat die Gaststätte auf, wodurch der Betrieb praktisch zum Erliegen gekommen sei. Der Umsatz der Gaststätte, der bis zum Jahre 1963 auf jährlich 50.000 DM gestiegen sei, habe sich im Jahre 1964 auf 30.000 DM abgeschwächt. Im ersten Halbjahr 1965 habe sich diese nachteilige Entwicklung fortgesetzt. Der betriebliche Gewinn, der im Jahre 1963 trotz der beginnenden Bauarbeiten noch 9.400 DM betragen habe, sei im Jahre 1964 auf 198 DM gefallen. Ohne die Bauarbeiten wäre sie in der Lage gewesen, im Jahre 1964 einen Betriebsgewinn von 9.500 DM zu erzielen, wozu für das erste Halbjahr 1965 noch ein weiterer entgangener Gewinn von 4.750 DM komme.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 13.500 DM nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und im wesentlichen ausgeführt: Die durchgeführten Straßenbaumaßnahmen stellten keinen Eingriff in geschütztes Eigentum der Klägerin dar. Durch die Umwandlung des Heidewegs in eine Sackgasse seien weder der Zugang von der Straße zum Betriebsgrundstück noch die Anbindung des H.wegs an das öffentliche Straßennetz aufgehoben worden. Der besondere Kontakt des Betriebs der Klägerin nach Süden in Richtung auf die Kasernen sei nur ein zufälliger Zustand gewesen, der unter dem Vorbehalt einer Anpassung des Straßennetzes an die sich wandelnden Bedürfnisse des Verkehrs gestanden habe. Er könne nicht zum geschützten Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gerechnet werden, wenn man den Träger der Straßenbaulast nicht einer Lawine von Entschädigungsansprüchen aussetzen wolle, die eine moderne Verkehrsplanung verhinderten. Die jetzt verwirklichte Straßenführung habe ihren Niederschlag bereits in einem im Jahre 1950 aufgestellten Bebauungsplan gefunden, was der Klägerin bei der Eröffnung ihrer Gaststätte bekannt gewesen sei. Im übrigen habe für die Klägerin keine gesicherte Erwartung bestanden, einen festen Kundenkreis von Soldaten an sich zu binden. Die Belegung der Kasernen wechsle ständig und bei den Soldaten sei heute diese und morgen jene Gaststätte in Mode. Die in der Stadt I. selbst gelegenen Gaststätten hätten zunehmend das Interesse der Soldaten gefunden, nachdem eine neue Busverbindung zu den Kasernen geschaffen worden sei und sich auch der Bestand an eigenen Kraftfahrzeugen stark vermehrt habe. Daraus ergebe sich, daß der - auch der Höhe nach bestrittene - Umsatzrückgang im Betrieb der Klägerin nicht auf die Veränderung der Straßenführung zurückgehe.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Es hat in dem Bau der Umgehungsstraße einen (rechtmäßig) enteignenden Eingriff in den Wesenskern des Gewerbebetriebs der Klägerin gesehen, der den Niedergang der Gaststätte allein verursacht habe.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Beklagte um Abweisung der Klage gebeten und unter Erhebung einer Widerklage die Feststellung beantragt, daß der Klägerin auch eine etwaige höhere Entschädigung bis zum Betrage von 35.000 DM nicht zustehe. Die Klägerin hat durch Anschlußberufung im Wege der Klageerweiterung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.600 DM nebst Zinsen begehrt und um Abweisung der Widerklage gebeten.
Das Oberlandesgericht hat der Klage im Hauptbetrag voll und hinsichtlich der begehrten Zinsen teilweise entsprochen. Auf die Widerklage hat es festgestellt, daß der Klägerin Entschädigungsansprüche von mehr als 25.000 DM nicht zustünden. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. In den Gründen hat das Berufungsgericht zum Grund des Anspruchs im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe enteignend in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen und schulde dafür eine angemessene Entschädigung. Für den Betrieb sei das Fortbestehen der früheren Verbindung des H.wegs zum B.weg von lebenswichtiger Bedeutung gewesen, da er seine Kundschaft hauptsächlich aus dem südlich gelegenen Kasernenbereich bezogen habe. Die Nähe dieser Kasernen und die Kürze der dorthin bestehenden Verkehrsverbindung über den H.weg hätten der Klägerin eine über bloße Erwerbsmöglichkeiten hinausreichende, auf Erhaltung solcher Stammkunden gerichtete Rechtsposition gesichert. Mit der nur 5 m südlich der Betriebsstätte erfolgten Zerschneidung dieser unmittelbaren Verbindung zum Kasernenbereich habe der Heideweg für den Betrieb der Klägerin seine Eigenschaft als Kommunikationsmittel völlig eingebüßt, da die nur nach Norden hin gewährleistete Verbindung des H.wegs mit dem öffentlichen Straßennetz für den Betrieb der Klägerin in seiner besonderen Zuordnung auf einen bestimmten Kundenkreis ohne wirtschaftliche Bedeutung sei. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei die Gaststätte stets recht gut und hauptsächlich von Soldaten besucht gewesen. Mit dem Beginn der Bauarbeiten sei dieser Besuch "schlagartig" zurückgegangen. Dies müsse als eine "maßgebliche, wenn nicht sogar die alleinige" Folge der eingeleiteten Straßenbaumaßnahmen angesprochen werden. Allgemein stelle zwar der Kundenkreis einer Gaststätte keine feste Größe dar, auf die der Inhaber sich für alle Zeit verlassen könne. Dies sei aber im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, da die Klägerin stets nur auf einen Bruchteil der Kasernenbelegschaft als Lauf- und Stammkundschaft angewiesen gewesen sei und bei aller vorauszusehenden Änderung der Gewohnheiten dieser Kunden doch damit habe rechnen können, Gäste in dieser Zahl für ihr kleines Lokal immer zu finden.
Mit der Revision bittet die Beklagte um Abweisung der Klage und verfolgt im übrigen ihr Widerklagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht nicht zu ihrem Vorteil erkannt hat.
Entscheidungsgründe
Unbedenklich ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die grundrechtliche Eigentumsgarantie auch den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in sich schließt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfaßt dieses Vermögenswerte Recht nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebes, sondern dessen gesamte Erscheinungsform, den Tätigkeitskreis und seinen Kundenstamm, kurz alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Betriebes ausmacht. Für den sogenannten Anlieger-Gewerbebetrieb rechnet danach zum geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Lage an der Straße, der sogenannte "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang von der Straße her gewährt und dem Inhaber eine Einwirkung durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Kundschaft ermöglicht (BGHZ 23, 157, 162 f [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55]; 45, 150, 155, 157 [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64]; LM zu GG Art. H Ea Nr. 32 Bl. 4; BGH WM 1968, 333, 334).
In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht dazu fest, daß ein solcher "Kontakt nach außen" dem Betrieb der Klägerin in seiner konkreten Erscheinungsform nur bei einem Fortbestehen der günstigen Verkehrsverbindung zu dem südlich gelegenen Kasernenbereich über die Verbindung H.weg - Birkenweg gewährleistet sei, da die Gaststätte einzig über diesen Zugang von Soldaten günstig zu erreichen sei und daraus ihre existentielle Grundlage bezogen habe. Hieran knüpft es die Folgerung, daß das Zerschneiden dieser Verkehrsverbindung nicht auf bloße Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen der Betriebsinhaberin eingewirkt habe, sondern eine Rechtsposition betroffen habe, auf deren Fortbestand sich die Klägerin habe verlassen dürfen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie kann nicht allein nach dem Umfang der Nachteile abgesteckt werden, die ein Betriebsinhaber infolge der Durchführung öffentlicher Bauvorhaben erleidet. Die besondere Lage eines Betriebes an einer bestimmten Straße bildet im Sinne des Enteignungsrechts regelmäßig nur einen zufälligen Vorteil, mag sie auch den Betriebsinhaber veranlassen, sein Unternehmen auf einen bestimmten Kundenkreis einzustellen, der sich nach den vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten bevorzugt als Abnehmer der gewerblichen Leistung anbietet. Die Aussicht, derartige Interessenten an einen bestimmten Betrieb zu binden, kann, wenn sie von entsprechenden betrieblichen Dispositionen des Inhabers begleitet ist, die Qualität einer Rechtsposition erst dann gewinnen, wenn die diese Entwicklung begünstigende Verkehrslage auf Umständen außerbetrieblicher Art beruht, mit deren Fortbestand der Inhaber verläßlich rechnen darf (vgl. BGHZ 23, 157, 163 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55]; 40, 355, 367 [BGH 30.09.1963 - III ZR 125/62]; 45, 150, 159 [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64]; 48, 58, 60 [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66]; 48, 65, 66) [BGH 29.05.1967 - III ZR 126/66].
Als Gegenstand eines solchen Vertrauens, das die Zubilligung einer Entschädigung rechtfertigen könnte, kommt vorliegend nur der Anlieger - Gemeingebrauch der Klägerin am H.weg in Betracht. Die diesem Rechtstitel zugrundeliegende Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr, die keine unmittelbar begünstigten Adressaten kennt, eröffnet dem Anlieger-Betriebsinhaber jedoch eine für betriebliche Dispositionen geeignete Grundlage nur dahin, daß eine genügende Verbindung mit dem unmittelbar vor dem Anliegergrundstück gelegenen Straßenteil erhalten und dessen Anbindung an das öffentliche Wegenetz gewährleistet bleibt. Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegesystem bildet regelmäßig keine in den Schutz des Anliegergewerbebetriebes einzubeziehende Rechtsposition. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, teilt der Straßenanlieger in gewisser Hinsicht das Schicksal der Straße, das von dem Verkehr auf dieser Straße abhängt, der wiederum ständigem Wandel unterworfen ist. Der Gemeingebrauch erhält seinen Inhalt stets durch Art und Zweck der öffentlichen Sache, die ihrerseits kein aus der Gemeinschaftsaufgabe herauszulösendes Einzeldasein führt, sondern ihre Bestimmung aus übergreifenden Zwecken des Gemeinwohls gewinnt, die mit der gebotenen stetigen Anpassung an den Wechsel der Umweltverhältnisse auch die Zwecke der Einzelsache ändern. Wandlungen dieser Art, die beispielsweise dahin führen, daß der Verkehr von der Anliegerstraße abgezogen wird und die alte Straße verödet, halten sich grundsätzlich im Rahmen der dem Gemeingebrauch innewohnenden Aufgabenstellung und sind nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen, sofern die Anliegerstraße als Kommunikationsmittel erhalten bleibt (vgl. BGHZ 8, 273, 275 [BGH 22.12.1952 - III ZR 139/50]; 48, 58, 60 f [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66]; 48, 65) [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66]. Dabei kann nicht, worauf das Berufungsgericht abhebt, entscheidend sein, welchen Wert gerade die Klägerin der Anliegerstraße in einer betriebsbezogenen Sicht beimißt. Die Ausrichtung eines Gewerbebetriebes auf eine bestimmte Verkehrsanbindung der Anliegerstraße mag es mit sich bringen, daß das ungestörte Fortbestehen dieser Verbindung gewissermaßen zum "Lebensnerv" des Unternehmens werden kann. Das allein rechtfertigt es jedoch nicht, diesen nur dem einzelnen Betrieb nach der Art seiner jeweiligen Unternehmensplanung zukommenden Lagevorteil in den Schutz der Eigentumsgarantie einzubeziehen. Dies wird noch deutlicher, wenn man sich hier vor Augen hält, welche anderen, nicht unmittelbar die Kommunikationsfähigkeit des H.wegs nach Süden hin beeinträchtigenden Maßnahmen der öffentlichen Hand zu den von der Klägerin geschilderten nachteiligen Auswirkungen für ihren Gewerbebetrieb hätten führen können. Da das Unternehmen einseitig auf den Besuch von Soldaten zugeschnitten war, hätte beispielsweise auch eine Aufhebung der Kasernen dieselben Folgen haben müssen. Selbst eine Umgestaltung der Verkehrsöffnungen dieser Baulichkeiten hätte den günstigen Zugang über den B.weg stören und den abendlichen Ausgang der Soldaten in andere Bahnen lenken können. Daraus erhellt, daß der verkehrsmäßige Verlauf der früher bestehenden Verbindung des H.wegs zum B.weg lediglich eine der für die "gezielte" Gewinnerwartung der Gaststätte erforderlichen Größen darstellte, die nur zum Tragen kommen konnte, wenn zugleich der Fortbestand des Kasernenbetriebes in seiner bisherigen Ausgestaltung gesichert war. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage kann das Zerschneiden der Kommunikationsmöglichkeit des H.wegs nach Süden nicht einem Eingriff in konkrete Vermögenswerte des Anliegerbetriebes gleichgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Wegfall einer Straße, die der einzige Verkehrsmittler zu und von dem Grundstück ist, einen Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers auslösen, wenn die Verbindung des Anliegergrundstücks zum öffentlichen Weg als ein natürlich gegebener Zustand erscheint. Die Führung eines Gewerbebetriebes auf diesem Grundstück stellt indessen nur eine künstliche Verknüpfung zwischen dem Anlieger-Gemeingebrauch und dem Unternehmen her, die es rechtfertigt, dadurch verwirklichte Betriebsvorteile nur in engen Grenzen in die Eigentumsgarantie aufzunehmen (BGH DVBl 1967, 881; BGHZ 48, 58, 60, 62 f [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66]). Das kann der Fall sein, wenn ein Gewerbeunternehmen verschiedene durch einen öffentlichen Weg verbundene Betriebsteile aufweist, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein zusammengehörender Betrieb anzusehen sind (vgl. Urteil des Senats vom 8. Januar 1968 - III ZR 110/67 = WM 1968, 333 = LM zu Art. H GG Cf Nr. 38). Eine derartige Betrachtungsweise ist für die Gaststätte der Klägerin nicht möglich, weil der Kasernenbereich, der nach der Darstellung der Klägerin ihr maßgebliches Kundenreservoir abgibt, auch bei weitester Streckung dieses Gedankens nicht zum Unternehmen selbst gerechnet werden kann. Ob im übrigen anderes zu gelten hätte, wenn der H.weg an einer Stelle durchtrennt worden wäre, die nach der Art der Gesamtbebauung in I. bei natürlicher Betrachtungsweise die vorzugsweise Anbindung an das öffentliche Straßennetz vermittelt, bedarf nicht der Entscheidung. Hier verhält es sich nämlich so, daß der H.weg nach seinem Verlauf und seiner Lage im südwestlichen Randbereich von I. in erster Linie dazu bestimmt sein muß, die verkehrsmäßige Anbindung nach Norden hin zu gewährleisten. Diese Bestimmung, vor allem seine Durchgängigkeit zum eigentlichen Ortsteil N., ist durch die Anlegung der neuen Umgehungsstraße nicht beeinträchtigt worden.
Hatte danach der ungestörte Fortbestand der früheren Verkehrsverbindung H.weg-B.weg für den Betrieb der Klägerin nicht die Qualität einer in den Eigentumsschutz einbezogenen Rechtsposition, so kann auch der Umstand, daß der H.weg nunmehr hart unterhalb des Betriebsgrundstücks in einem Einschnitt endet, keine abweichende Betrachtung rechtfertigen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, dies wirke sich auf die Gaststätte der Klägerin wie eine "Barriere" aus, beruht wohl auf der Vorstellung, daß man dem Anliegerbetrieb ein Hindernis bereitet habe. Das erlaubt es indessen nicht, Fälle dieser Art mit solchen gleichzustellen, in denen dem Anliegerunternehmen der unmittelbare Kontakt nach außen einschließlich der darin verkörperten Einwirkungsmöglichkeiten auf den fließenden Verkehr durch das Bereiten bestimmter Erschwernisse entzogen wird (vgl. BGH IM zu Art. H GG Cf Nr. 37; LM zu Art. 14 GG Nr. 76). Diesen Entscheidungen liegt der Gedanke zugrunde, daß dem Anliegerbetrieb nicht zugemutet werden kann, Nachteile ohne Ausgleich hinzunehmen, die sich aus der von hoher Hand zugelassenen übermäßigen Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs durch Dritte ergeben.
Auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs läßt sich das Entschädigungsbegehren der Klägerin nicht rechtfertigen. Der von der öffentlichen Hand zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthält zwar das Gebot, nach Wegen zu suchen, auf denen durch verhältnismäßig geringfügige Aufwendungen die drohende völlige Vernichtung eines Gewerbebetriebes abgewendet werden kann (vgl. BGH Warn 1964 Nr. 122 = MDR 1964, 656 = LM zu Art. 14 GG Cf Nr. 24 - "Bärenbaude" -; NJW 1965, 1907 [BGH 05.07.1965 - III ZR 173/64] = LM zu Art. 14 GG Nr. 27 - "Buschkrugbrücke"-).
Gegen diese Verpflichtung hat indessen die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht verstoßen. Die Frage kann sich insoweit nur dahin stellen, ob die Beklagte gehalten war, in Höhe oder in der Nähe des H.wegs eine Abfahrt von der Umgehungsstraße vorzusehen oder doch wenigstens eine Überführung dieses Schnellweges durch die in Nord-Südrichtung verlaufende Straßenverbindung einzuplanen. Die Entscheidung der Beklagten, von einer derartigen Verkehrsführung abzusehen, läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Es entspricht dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, moderne Schnellstraßen soweit wie möglich von Ausfahrten freizuhalten (vgl. BVerwG DVBl 1968, 342). Das Anbringen zusätzlicher Straßenbrücken gehört in besonderem Maße dem Bereich des Planungsermessens an, das nicht nur die Erfordernisse der örtlichen und überörtlichen Verkehrsbedürfnisse beachten muß, sondern auch dafür Sorge zu tragen hat, daß das angestrebte Ziel und der zu erwartende Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen (BVerwG a.a.O.). Auch in dieser Richtung läßt das Vorgehen der Beklagten in seiner tatsächlichen Auswirkung auf den Gewerbebetrieb der Klägerin keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erkennen.
Auf die Revision der Beklagten ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und entsprechender Änderung der Entscheidung des Landgerichts die Klage abzuweisen und der Widerklage in vollem Umfange stattzugeben. Als die im Rechtsstreit Unterlegene hat die Klägerin die Kosten aller Rechtszüge zu tragen (§ 91 ZPO).
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Dr. Krohn