Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1970, Az.: 1 StR 594/69
Einschränkung des Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten; Merkmal der Grausamkeit; Gefühllose und unbarmherzige Gesinnung; Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1970
- Aktenzeichen
- 1 StR 594/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 10.07.1969
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Kunststoffspritzer Albert W. aus Ka. dort geboren am ... 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Januar 1970,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten (Allgäu) vom 10. Juli 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zur Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkannt. Es hat ihn für schuldig befunden, seine 11 Monate alte Tochter Manuela durch Schläge mit einem Gürtel bedingt vorsätzlich und grausam getötet zu haben. Entsprechend dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen hat der Tatrichter nicht ausschließen können, daß das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigt war (§ 51 Abs. 2 StGB).
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Schwurgericht bedingten Tötungsvorsatz und das Merkmal der Grausamkeit auch zur inneren Tatseite festgestellt hat. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Zur Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, die Feststellungen des Tatrichters ständen im Gegensatz zur Auffassung des Sachverständigen Dr. B., daß der Angeklagte nicht mit dem Eintritt des Todes gerechnet und wegen seiner Erregung nicht mehr gewußt habe, was er tat; mit dieser abweichenden Auffassung setze sich das Urteil nicht auseinander. Die Rüge greift nicht durch.
Abgesehen davon, daß die von der Revision aus der Sitzungsniederschrift angeführten Äußerungen des Sachverständigen nicht aus dem Zusammenhang seines Gutachtens gelöst werden dürfen, handelt es sich hierbei um Bemerkungen Dr, B., die seine Beweiswürdigung der inneren Tatseite enthielten. Diese steht jedoch allein dem Tatrichter zu. Daß der Sachverständige das Beweisergebnis anders beurteilte, brauchte das Schwurgericht nicht in den Urteilsgründen zu erwähnen. Der Sache nach hat es sich eingehend mit dieser Ansicht auseinandergesetzt. Denn der Angeklagte hatte sich in diesem Sinne eingelassen (UA S. 9); der Tatrichter hat diese Einlassung ausführlich erörtert und als widerlegt angesehen,
II.
Sachbeschwerde.
1.
Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist rechtlich nicht angreifbar. Die Schlüsse, die das Schwurgericht aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten auf seine innere Einstellung zieht, sind rechtlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Aus der Art und Wirkung der Mißhandlungen des noch nicht einjährigen Kindes durfte der Tatrichter entnehmen, daß der Angeklagte hierbei mit einem tödlichen Ausgang rechnete und ihn billigend in Kauf nahm. Daß er danach Wiederbelebungsversuche anstellte, steht dem nicht entgegen. Die "nicht unerhebliche" Erregung (UA S. 9) hat das Schwurgericht in Betracht gezogen. Daß ein bedingter Tötungsvorsatz auch in solchem Fall möglich ist, hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen (NJW 1968, 660 Nr. 20; Urteil vom 22. September 1955 - 3 StR 263/55). Nach seiner Rechtsprechung genügt es, "wenn der Täter während der Tatausführung den als möglich erkannten Tötungserfolg bewußt hingenommen (hat), um sein durch das Opfer veranlaßtes Unlustgefühl ohne Rücksicht auf die Folgen durch ungehemmtes Wüten austoben zu können" (Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 434/60).
2.
Wenn das Schwurgericht trotz der Erregung des Angeklagten Grausamkeit auch zur inneren Tatseite annimmt, so hält es sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nur hochgradige Erregung (Urteil vom 19. Juli 1960 - 1 StR 85/60) oder heftige Gemütsbewegung (Urteil vom 12. Oktober 1954 - 5 StR 464/54) kann eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung zur Tatzeit ausschließen. Eine solche Erregung lag aber nach den Feststellungen nicht vor.
3.
Die Strafzumessungserwägungen sind jedoch möglicherweise durch einen Rechtsfehler beeinflußt. Das Urteil erwähnt in diesem Zusammenhang nicht die - anderweitig festgestellten (UA S. 6) - Wiederbelebungsversuche, die - wenn sie schon die Feststellung des bedingten Vorsatzes nicht ausschließen - das Verhalten des (nicht ganz normalen) Angeklagten insgesamt in einem milderen Licht erscheinen lassen können. Insbesondere zieht das Schwurgericht nicht in Betracht, daß der Angeklagte erst nach diesen Bemühungen rauchte und sich schlafen legte. Ob bei dieser Sachlage sein Verhalten nach der Tat als gefühllos ("ungerührt", UA S. 14) zu beurteilen und uneingeschränkt strafschärfend zu werten ist, wird der Tatrichter erneut zu prüfen haben. Hierzu besteht um so mehr Veranlassung, als auf die höchste zeitige Freiheitsstrafe erkannt worden ist.
Loesdau
Mösl
Pikart
Zipfel