Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1955, Az.: 3 St R 263/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1955
- Aktenzeichen
- 3 St R 263/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SchwurG Darmstadt - 15.02.1955
Verfahrensgegenstand
vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. September 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzender Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 15. Februar 1955 wird auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch und auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er und die Staatsanwaltschaft haben die Entscheidung mit der Revision angefochten. Beide Beschwerdeführer wenden sich gegen den Schuld- und Strafausspruch.
Der Angeklagte fühlt sich dadurch beschwert, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB abgelehnt hat. Seiner Meinung nach hätte auf die Tat § 330 a StGB angewendet werden müssen, weil er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen sei, seiner Einsicht gemäß zu handeln. Mindestens hätte bei Prüfung der Frage der fahrlässigen Herbeiführung des Erfolges der Wegfall des Hemmungsvermögens berücksichtigt werden müssen. Die darüber angestellten Erwägungen des Schwurgerichts seien widerspruchsvoll.
Die Staatsanwaltschaft hält Totschlag für gegeben und die Annahme von Körperverletzung mit tödlichem Ausgang für rechtsirrig. Sie macht geltend, daß die aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse der Lebenserfahrung, widersprächen. Außerdem rügt sie, daß das Schwurgericht den Begriff des bedingten Vorsatzes zu sehr eingeengt habe.
I.
Im Schuldspruch führt nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zum Erfolg; im Strafausspruch auch das des Angeklagten.
1.
Der vom Angeklagten gegen die Nichtanwendung der §§ 51, 330 a StGB erhobene Angriff geht fehl. Das Schwurgericht hat in eingehender, rechtsirrtumsfreier Würdigung des als erwiesen erachteten Sachverhalts festgestellt, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, durch vorherigen Biergenuß weder ausgeschlossen noch erheblich beeinträchtigt war. Die entgegenstehende Behauptung der Revision, das Gericht habe sich mit der Frage des Hemmungsvermögens nicht befaßte trifft nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht zu. Die Ansicht des Tatrichters, für die Anwendbarkeit des § 330 a StGB sei nach der Sachlage kein Raum, ist zu billigen; desgleichen die Verneinung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.
Damit erledigt sich der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte habe in seinem angetrunkenen Zustand wegen des Wegfalls der sonst vorhandenen Hemmungen die möglichen Folgen seiner Handlung nicht überlegen und nicht übersehen können. Mit diesen Ausführungen bekämpft sie unzulässigerweise die einwandfrei vorgenommene Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Danach hat der Angeklagte ausreichende Überlegungen über die Folgen seines Tuns angestellt und war imstande vorauszusehen, daß die Stiche in die Brust des K. tödliche Verletzungen verursachen konnten; er habe jedoch die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen und deshalb den Erfolg nicht vorhergesehen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Mit Recht beanstandet allerdings der Angeklagte die Straffestsetzung, weil sie das zulässige Höchstmaß von fünf Jahren Gefängnis für eine Einzelstrafe übersteigt, § 16 StGB. Insoweit mußte seiner Revision stattgegeben werden.
2.
Im Gegensatz dazu erweist sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als in vollem Umfange begründet.
Das Schwurgericht hat bestimmten Tötungsvorsatz, verneint mit der Begründung, der Ausruf des Angeklagten unmittelbar vor der Tat "jetzt steche ich Dir das Messer in den Ranzen" und seine frühere Äußerung "der muß mal einen anständigen drauf bekommen" ließen noch keine solche Willensrichtung erkennen; sonstige auf "bewußten" Tötungsvorsatz hindeutende Tatumstände seien nicht feststellbar. Bedingten Tötungsvorsatz hat es zwar als sehr naheliegend bezeichnet, aber ebenfalls abgelehnte, weil seiner Ansicht nach die Billigung eines als möglich vorgestellten Erfolges eine in gewisser Ruhe und Sachlichkeit getroffene Überlegung erfordere, die bei dem Angeklagten nicht vorhanden gewesen sei.
Diese Erörterung zeigt, daß das Schwurgericht bei der Würdigung der inneren Tatseite mehrere rechtserhebliche Tatsachen übergangen hat, außerdem sich von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen.
a)
Der Angeklagte ist schon früher mindestens zwei mal mit einem Küchenmesser auf seine Gegner - darunter den getöteten Otto K. - losgegangen. Außerdem hat er den Vorfall, bei dem K. ums Leben gekommen ist, bewußt herbeigeführt. Der Angeklagte hatte von der Heilanstalt einen Tag Urlaub erhalten zwecks Abholung von schriftlichen Unterlagen für einen Rentenantrag. Diese hatte er schon am Vormittag an sich genommen und war weggegangen. Er hatte keinen Anlaß, am Abend des Tattages seine Wohnung noch einmal aufzusuchen. Die Tatsache, daß er trotzdem wiederholt dorthin zurückkehrte, ohne jeden Grund Lärm schlug, über die Eheleute K. schimpfte und die Ehefrau K. mit grob ehrverletzenden Ausdrücken beleidigte, kann bei der Beurteilung des inneren Tatbestandes nicht außer Betracht bleiben. Sein herausforderndes Bench men, das nach Sachlage erkennbar beabsichtigt war, in Verbindung mit den vorher gebrauchten Drohworten, kann für die Beantwortung der Frage des Vorsatzes von Bedeutung sein.
Dazu kommt als weiterer wichtiger Umstand, daß der Angeklagte nach Eindrücken der verriegelten Tür mit gezücktem Messer wortlos auf K. zustürzte und diesem schnell hintereinander drei auf die Brust gezielte Messerstiche versetzte. Diese Art der Tatausführung entspricht der vorher ausgesprochenen Drohung und beweist, daß die Meinung des Schwurgerichts, weitere Umstände für einen Tötungsvorsatz seien nicht feststellbare, nicht zutrifft. Das Zielen auf die Brust mit mehreren Stichen, und zwar mit einem. Messer mit langer Klinge legt nicht nur den bedingten Tötungsvorsatz sehr nahe, wie auch das Schwurgericht anerkennt, sonern kann im Zusammenhalt mit den übrigen Gesichtspunkten als, Anhalt für einen direkten Tötungsvorsatz gewertet werden.
b)
Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft ferner geltend, daß der Tatrichter den Begriff des bedingten Vorsatzes in rechtsirriger Weise eingeengt hat. Seine Meinung, die Billigung eines allenfalls eintretenden Erfolges erfordere eine in gewisser Ruhe und Sachlichkeit getroffene Überlegung, ist unrichtig. Ein bedingter Tötungsvorsatz ist - wie übrigens auch der unbedingte Tötungsvorsatz - ebensogut bei einer aus innerer Unruhe entsprungenen Straftat denkbar, z.B. im Falle starker Erregung. Zudem stehen der Feststellung, der Angeklagte habe nicht die nötige Ruhe zur Überlegung gehabt, die Ausführungen des Urteils an anderer Stelle entgegen.
Bei der Prüfung der Frage der fahrlässigen Verursachung des Todes ist dargelegt, daß der Angeklagte genügend Zeit zu der Überlegung hatte, er könne durch gezielte Stiche auf die Brust des K. lebenswichtige Organe, insbesondere das Herz treffen und damit dessen Tod herbeiführen. War das der Fall, so drängte sich bei Berücksichtigung der gesamten Umstände die Annahme mindestens des bedingten Tötungsvorsatzes, also des Rechnens mit der Möglichkeit des tödlichen Erfolges und seiner Billigung, so sehr auf, daß dessen Verneinung eingehender einwandfreier Begründung bedurfte.
Auch die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, der Angeklagte habe diese oder eine ähnliche Tat seit langem in den Bereich der Möglichkeit einbezogen, ist mit der Ablehnung selbst des bedingten Tötungsvorsatzes nicht in Einklang zu bringen. Sie steht im Widerspruch zu der bei der Stellungnahme zum bedingten Vorsatz geäußerten Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die praktischen Auswirkungen seines Vorhabens nicht hinreichend überdenken können, er sei nicht in der Lage gewesen, mit der nötigen Überlegung und Verstandestätigkeit die Möglichkeit einer Tötung zu erkennen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft mußte daher das Urteil in vollem umfange aufgehoben werden.
Koeniger
Jagusch
Maaß
Dr. Wiefels