Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1954, Az.: 5 StR 464/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 464/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Hamburg - 21.05.1954
Verfahrensgegenstand
Mord
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Oktober 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 21. Mai 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist "wegen Mordes, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit," zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Beweismittel hat Erfolg.
1.)
Allerdings bestehen keine durchgreifenden Bedenken, soweit das Schwurgericht eine vorsätzliche Tötung angenommen hat. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, richtet sich überwiegend in unzulässiger Weise gegen die Beueiswürdigung.
Es wird im Urteil nicht nur dargelegt, daß der Angeklagte die Möglichkeit einer tödlichen Wirkung seiner Stiche in Kauf genommen habe, sondern darüber hinaus ausdrücklich hervorgehoben, er habe diese Möglichkeit "für den Fall ihres Eintritts auch gewollt" (UA S 18).
Abwegig ist die Meinung der Revision, die Art und Weise der Ausführung der Tat "könne nicht als Beweis für den Tötungsvorsatz dienen", weil sie auf einem "Affektsturm" beruhe; auch bei einer in hochgradiger Erregung begangenen Handlung ist es allein Sache der tatrichterlichen Beurteilung, ob er aus der Begehungsweise der Tat Folgerungen in Bezug auf den Vorsatz zieht oder nicht. Die von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone besagt nichts für das Gegenteil.
2.)
Ebenfalls rechtsirrtumsfrei ist die Annahme des Schwurgerichts, die Getötete habe "besondere" Schmerzen und Qualen erlitten. Hierauf deutet allein schon die Vielzahl der Verletzungen hin, die dem Opfer bei vollem Bewußtsein in zwei Tatabschnitten zugefügt wurden, sowie die dabei erduldete seelische Qual. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß für das Schwurgericht insoweit auch noch die Schwere der Kopfverletzungen entscheidend war, ein Umstand also, der für sich allein genommen nicht schon ohne weiteres ein äußeres Kennzeichen grausamer Tötung sein muß.
3.)
Die Merkmale des inneren Tatbildes des Mordes sind dagegen unzureichend dargetan.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine grausame Tötung insoweit voraus, daß der Täter diejenigen Tatumstände kennt und will, welche die dem Opfer zugefügten besonderen Qualen bedingen, und daß seine Handlungsweise auf einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung beruht (vgl u.a. BGH in5 StR 568/52 vom 18.12.1952 u. BGHSt 3,180).
a)
Schon die Darlegungen des Urteils über die Erkenntnis des Angeklagten von den Qualen seines Opfers erwecken Bedenken. Das Schwurgericht führt hierzu aus, er habe die Getötete auch dann noch weiter verletzt, als ihm durch ihr Verhalten das Unbarmherzige seiner Tat "vor Augen geführt" worden sei. Daß der Beschwerdeführer die Leiden seines Opfers auch wirklich erkannt hat, ergibt sich hieraus nicht mit Sicherheit. Im allgemeinen zwar wird sich das von selbst verstehen. Bei der Lage des vorliegenden Falles jedoch reicht diese Darlegung deshalb nicht aus, weil an anderer Stelle des Urteils festgestellt worden ist, der Angeklagte habe "in einem Zustande hochgradiger Affektanspannung" und "in einem mittelschweren alkoholischen Rauschzustand" gehandelt. Dann aber ist die Möglichkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, daß ihm Erkenntnisse, die jeder andere ohne weiteres gewonnen hätte, verschlossen blieben.
b)
Auch aus einem anderen Grunde noch konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
Das Schwurgericht ist der Auffassung, zur Feststellung einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung des Täters sei es "nur erforderlich, daß er im Augenblick der Tat alle Umstände kennt und will, die seinem Opfer ein Übermaß an Qualen bereiten, mithin das zur Vernichtung seines Lebens Erforderliche überschreiten". Wie erwähnt, ist das unrichtig. Es genügt für den Begriff der Grausamkeit nicht, daß sich der Täter der harten Wirkungen seiner Tat bewußt ist; sie müssen darüber hinaus einer, gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringen. Zwar wird man die zweite Voraussetzung häufig - insbesondere bei einem Täter, der mit voller Überlegung handelte - schon aus seinem Bewußtsein der äußeren Tatumstände entnehmen können. Im vorliegenden Falle jedoch bedurfte es hierzu eingehender und selbständiger Erwägungen. Denn nach den Urteilsfeststellungen war das Verhalten des Angeklagten zunächst durch "Wut, Zorn, Enttäuschung und das Gefühl des Gedemütigtwordenseins" bestimmt worden. Die Tat selbst hat er dann im Zustande einer Bewußtseinsstörung ausgeführt. Wie der Bundesgerichtshof aber im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl u.a. RGSt 76,299) wiederholt entschieden hat (vgl u.a. BGH in1 StR 218/52 vom 23.9.1952), kann eine Tat ihres an sich grausamen Charakters vor allem dadurch entkleidet werden, daß der Täter zu einer heftigen Gemütsbewegung hingerissen worden ist. Jedenfalls bedarf es dann stets der Erörterung darüber, aus welchem Grunde der Tatrichter trotz des Vorliegens eines erheblichen Erregungszustandes angenommen hat, der Täter habe aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung gehandelt (so auch OGHSt 2,173 [177]).
4.)
Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:
a)
Unter Umständen kann im vorliegenden Falle auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat für die Beurteilung der Frage, ob die Tötung wirklich aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung begangen wurde, von Bedeutung sein.
b)
Die etwaige Anwendbarkeit der Vorschrift des § 51 StGB ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt fehlender Einsichtsfähigkeit, sondern auch unter dem mangelnden Hemmungsvermögens eingehend zu prüfen. Hierbei darf der Umstand, daß der Angeklagte früher schon wegen Schwachsinns aufgefallen war (deswegen sogar sterilisiert wurde), nicht ohne weiteres übergangen werden.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker