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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1952, Az.: 1 StR 218/52

Grausame Tötung; Zufügung besonders starker Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung; Maßgeblicher Zeitpunkt für das Herrschen gefühlloser Gesinnung bei der grausamen Tötung; Beeinträchtigung der Widerstandskraft gegen Krankheiten; Begünstigung eines tödlichen Krankheitsverlaufs; Bewusste Förderung der Haupttat in Kenntnis der Haupttat in ihren Grundzügen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1952
Aktenzeichen
1 StR 218/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Ravensburg - 31.01.1952

Fundstelle

  • BGHSt 3, 264 - 265

Verfahrensgegenstand

Mord und Beihilfe zum Mord

Prozessgegner

1.) Bauer Josef B. aus W. Kreis Wa. geboren am ... in D. Kreis Wa., z. Zt. in Untersuchungshaft

2.) Bäuerin Julie B. geb. H. aus Wei. Kreis Wa., geboren am ... in Hi. Kreis Wa.

3.) Landwirt Georg B. aus W. Kreis Wa., dort geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

Grausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt. Die gefühllose Gesinnung braucht den Täter nur bei der Tat zu beherrschen.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. September 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ... als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Josef B. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ravensburg vom 31. Januar 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Julie und Georg B. wird das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesene.

Gründe

1

I.

Josef B.

2

Die Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB ist nicht zu beanstanden.

3

1.

Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Mitursächlichkeit des Verhaltens des Josef B. für den Tod seiner Tochter. Die Getötete litt an Epilepsie, vielleicht schon an einem epileptischen Dauerzustand, an veralteter eitriger Mittelohrentzündung, eitriger Hirnhautentzündung und möglicherweise noch an einer weiteren Krankheit. Die vier ärztlichen Sachverständigen stimmen aber darin überein, die im Urteil näher bezeichneten körperlichen und seelischen Qualen, die der Angeklagte seiner Tochter häufig und zuletzt ununterbrochen 6 Wochen lang vor ihrem Tode vorsätzlich zugefügt hat, hätten ihre Widerstandskraft gegen Krankheiten stark beeinträchtigt, sie anfälliger gemacht und den tödlichen Krankheitsverlauf begünstigt, so dass sie infolgedessen, wenn sie einer Krankheit erlag, jedenfalls früher gestorben ist, als bei sachgemässer und sorgfältiger Pflege. Diesen Ausführungen der Sachverständigen ist das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum beigetreten. Sie begründen den von der Revision vermissten ursächlichen Zusammenhang. Zugunsten des Angeklagten ist dabei noch unerörtert geblieben, ob und inwieweit sein unmenschliches Vorgehen nicht schon das Entstehen einer der Entzündungskrankheiten mitverursacht haben kann. Der Akteninhalt, auf den sich die Revision für ihre vom Urteil teilweise abweichende Sachdarstellung stützt, muss bei der Prüfung, ob das sachliche Recht richtig angewendet ist, beiseite bleiben. Das Urteil beruht allein auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung.

4

2.

Mit Recht hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher grausamer Tötung verurteilt. Der Angeklagte hat seine Tochter trotz und gerade auch wegen ihrer schweren, unheilbaren Erkrankung, der unvermeidlich damit verbundenen Wesensveränderung und zeitweiligen Hilflosigkeit wochenlang hindurch eingesperrt und der Verwahrlosung, dem Hunger und der Kälte ausgesetzt, nachdem er sie vorher gemeinsam mit seinem Sohn Georg aufs schwerste misshandelt hatte. Alles dies hat er nach dem Urteil wesentlich deshalb getan, damit sie rascher sterbe und ihm nicht mehr zur Last falle. Die mit alledem für das Mädchen verbundenen Schmerzen und Qualen waren in ihrer Dauer und Häufung weit schwerer zu ertragen als die mit der Todeszufügung an sich meist unvermeidlich verbundenen Schmerzen.

5

Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht ferner aus den langdauernden über die Augenblickserregung des Angeklagten zeitlich weit hinausreichenden Misshandlungen und Quälereien auf eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung geschlossen, die sein Vorgehen bestimmt habe. Eine solche Gesinnung, wie sie zum Begriff des grausamen Handelns gehört, braucht nicht im Wesen des Täters zu wurzeln und sein Verhalten im ganzen ständig zu beeinflussen. Es genügt, dass sie ihn bei der Tat beherrscht und dass er deshalb die äusserlich als grausam erscheinenden Handlungen ausfuhrt, obwohl er sich bewusst ist, dass sie dem Opfer übermässige Körper- oder Seelenqualen zufügen. Ob er sein Verhalten selbst für grausam hält, ist unerheblich. Diesen rechtlichen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil; das Schwurgericht hat sie beachtet. Die Revision beurteilt die Tat zwar anders, aber auf einer Tatsachengrundlage, die nur einen dem Angeklagten überwiegend günstigen - Teil der Urteilsfeststellungen berücksichtigt und im übrigen die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig angreift.

6

Bei dieser Sach- und Rechtslage bedürfen die Ausführungen des Schwurgerichts über den niedrigen Tötungsbeweggrund des Angeklagten keiner Erörterung mehr. In Bezug auf den Angeklagten Josef B. lässt das Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoss erkennen.

7

II.

Julie und Georg B

8

Die bisherigen Feststellungen unterscheiden nicht ausreichend zwischen diesen beiden Angeklagten, obwohl dies für Teile des Gesamthergangs vermutlich geboten sein wird. Ausserdem sind sie nicht erschöpfend genug, um die endgültige rechtliche Beurteilung stutzen zu können, so dass sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft wie die der beiden Angeklagten Erfolg haben muss, und zwar diejenige der Staatsanwaltschaft zugunsten und zuungunsten der Angeklagten.

9

1.

Mit Gewissheit ergeben die bisherigen Tatfeststellungen nur, dass diese Angeklagten - oder einer von ihnen - den Tötungsvorsatz des Josef B. nicht erkannt haben mögen. Die Erwägungen des Schwurgerichts, die sich hierfür, ohne die Möglichkeit einer solchen Kenntnis zu übersehen, auf den Hergang und vor allem auf die Beurteilung der Persönlichkeit beider Angeklagten stützen, sind rechtlich bisher nicht zu beanstanden. Auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen wird das Schwurgericht aber auch dies nochmals prüfen müssen (§§ 211, 212, 47 oder 49 StGB). Sine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord hinge davon ab, ob einer der beiden Angeklagten die Haupttat in Ihren Grundzügen gekannt und in dieser Kenntnis bewusst gefördert hat (BGHSt 2, 251).

10

2.

Zu unterscheiden ist weiterhin, inwieweit Julie und Georg B. ein bestimmtes Tun und ein pflichtwidriges Unterlassen zur last fällt. Auch hier kann der Sachverhalt für beide verschieden sein, je nach dem Umfang des Wahrgenommenen und dem Kreis ihrer Pflichten in Haus und Familie. Soweit Georg B. seine Schwester misshandelt und an ihrer Einsperrung unter quälenden äusseren Umständen, die über bloßes Festhalten hinausgingen, mitgewirkt hat, ist er tätig geworden; ein Unterlassen kann nur bezüglich der übrigen Vorgänge in Frage kommen, soweit es für ihn pflichtwidrig und ein tätiges Eingreifen ihm zuzumuten war (s unter 5) Auch bei Julie B. kann, was das Einsperren angeht, tätiges Handeln in Betracht kommen je nachdem, wer das Mädchen jeweils eingesperrt hat, im übrigen (Pflichten zur Wartung, Ernährung und Pflege) auch strafbares Unterlassen. Was diese Pflichten angeht, so werden sie ihr als der Frau im Hause nähergelegen haben als dem in der Landwirtschaft tätigen Sohn Georg.

11

3.

Nach den bisherigen Feststellungen erklärt sich das Schwurgericht im übrigen für überzeugt, dass beide Angeklagten das Leben der Kranken allein schon durch ihre eigene Handlungsweise im Sinne des § 223 a StGB bewusst gefährdet haben (S 19 UA). Das nötigt zwar nicht unbedingt zu der Annahme, dass sie die Todesgefahr als Folge ihres eigenen Tuns und Lassens auch erkannt und zumindest bedingt gebilligt haben, was die Prüfung nach den §§ 211, 212, 47 StGB zur Folge haben müsste; denn eine lebensgefährdende Behandlung nach § 223 a StGB kann sich auch in einer vorsätzlichen Körperverletzung und weiterhin in - möglicherweise bewusster - Fahrlässigkeit in Bezug auf die Todesfolge erschöpfen. Die rechtliche Prüfung des Sachverhalts in beiden Richtungen durfte aber jedenfalls nicht unterbleiben. Stellt sich heraus, dass die Angeklagten, oder einer von ihnen, die Todesfolge weder gewollt noch mit ihr gerechnet haben, so liegt aber doch die Möglichkeit einer fahrlässigen Tötung nahe, spätestens von dem Zeitpunkt ab, wo die schwere akute Erkrankung durch das Fieber nach aussen hin deutlich hervortrat. Indes ist das Tatfrage und setzt das sorgfältige Eingehen auf die häuslichen Verhältnisse, die An- und Abwesenheit des einen und anderen Angeklagten und ihre Wahrnehmungs- und Erkenntnismöglichkeiten voraus.

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4.

Soweit vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung in Frage kommt, kann es auf die Zumutbarkeit andern Verhaltens der Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gegenüber dem Josef B. ankommen. Denn wenn sie das Mädchen misshandeln oder sogar töten wollten, so kann sich nur fragen, ob dieser ihr Wille frei war, oder ob ihnen, hätten sie dem Josef B. entgegengehandelt oder ihn in seinem verbrecherischen Tun gehindert, von ihm Leibes- oder Lebensgefahr gedroht hätte, § 54 StGB. War das nicht der Fall - eine Frage, die beim Sohn wiederum anders als bei der Ehefrau liegen kann -, so sind sie als vorsätzliche Täter nicht entschuldigt. Ob sie aus anderen Gründen, etwa des Familienfriedens wegen, die Mitwirkung verweigern und das Mädchen hätten in Schutz nehmen sollen, kann gegenüber einem Tatvorsatz keine Rolle spielen.

13

5.

Bei Fahrlässigkeitstaten ist dagegen entscheidend, wie jeder der Angeklagten den Hergang nach allen Umständen und der Beschaffenheit seiner Gesamtpersönlichkeit angesehen hat, zu welchen Schlüssen er darauf hin hätte kommen sollen und zu welchen er gekommen ist, ob und in welchem Umfang ihm der Widerstand gegen den "Haustyrannen" Josef B. zuzumuten und möglich war und welche wirksamen Hilfsmaßnahmen er nach den örtlichen Verhältnissen mit Aussicht auf Erfolg hätte treffen können und müssen. Hier läge seine Schuld nicht in einem Tötungswillen, sondern darin, das ihm Mögliche und Zumutbare pflichtwidrig versäumt zu haben, so dass über die Voraussetzungen des § 54 hinaus, alle Umstände Gewicht haben, die für jeden Angeklagten in Betracht kamen. Die etwaige Kenntnis der Angeklagten vom Tötungsvorsatz des Josef B. ist dafür besonders wichtig. Dass sie einem solchen erkannten Vorsatz besonders nachdrücklich hätten entgegentreten müssen, ergibt sich schon aus §. 139 StGB. Je schwerer ihnen die Tat des Josef B. erschien, um so mehr war ihnen ihre Hinderung zuzumuten. Auf die Entscheidungen BGHSt 2, 150 und 3, 21 sei verwiesen.

14

6.

Auch die Ursächlichkeit ihres Tuns oder Unterlassens für den Tod der C. wird noch besonders zu prüfen sein. Georg B. hat Cecilie z.B. zuletzt mehrere Wochen vor ihrem Tode tätlich misshandelt. Würde sich herausstellen, dass er für den weiteren Hergang nicht verantwortlich ist, so wäre die Ursächlichkeit dieser mehr zurückliegenden Misshandlung für den Tod zwar nicht ausgeschlossen; sie bedürfte aber auch für die Anwendung des § 226 StGB besonderer Begründung. Anders läge es, wenn sich sein Verhalten als eine durch Tun und Unterlassen bis zum Tode hin fortgesetzte einzige Misshandlung herausstellt.

15

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Richter
Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch