Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1969, Az.: I ZR 139/67

Beteiligung von Idealvereinen am geschäftlichen Verkehr außerhalb ihrer satzungsgemäßen Aufgaben; Antrag auf Untersagung der Nutzung der Bezeichnung "Oberste nationale Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland" ; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer juristischen Person; Gewinnerzielungsabsicht eines Idealvereins; Betätigungsfreiheit eines Idealvereins; Erschwerung der Gewinnung neuer Vereinsmitglieder; Vereinheitlichung sportlicher Regeln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1969
Aktenzeichen
I ZR 139/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 02.11.1967
LG Hamburg

Fundstellen

  • JZ 1970, 777-780 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1970, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 378-383 (Volltext mit amtl. LS) "Sportkommission"

Verfahrensgegenstand

Sportkommission

Prozessführer

"N., N. V.-A. e.V.", früher: "n. d. a.-c e.V. (N.)", I., R.platz ...,
vertreten durch seinen Vorstand

Prozessgegner

1. "A. A. v. D. e.V.", F., W.straße ...,
vertreten durch seinen Vorstand

2. "A. D. A.-C e.V. (A.)", M., K.straße ...,
vertreten durch seinen Vorstand als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "O.-O. n. S. für den A. in D."

Amtlicher Leitsatz

Zum Schutz eines Idealvereins (hier: Automobilclub) gegen Beeinträchtigungen seiner ungehinderten Betätigung im Rahmen des Vereinszweckes.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. November 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Zusammenschlüsse von Kraftfahrern in der Rechtsform eingetragener Vereine, die sich u.a. mit der Pflege und der Förderung des Motorsports befassen. Die Beklagten (A. und A.) reichen in ihren Anfängen bis in die Zeit vor dem ersten Weltkrieg zurück; der Kläger wurde im Jahre 1965 gegründet.

2

Seit 20. September 1949 bilden die beiden Beklagten unter der Bezeichnung "O. n. S. für den A. in D. (O.)" eine Organisation, die vom Internationalen Automobilsportverband (FIA) auf Grund seiner Statuten, dem "Internationalen Automobilsport-Gesetz", als einziger Inhaber der "Sporthoheit" in einem Lande (ACN) anerkannt wird. Die Beklagten nahmen diese Funktion mit der gleichen Bezeichnung bereits seit dem Jahre 1926 unter dem Vorläufer der "FIA", der "ALACR" wahr. Ihre Tätigkeit endete aber 1933 nach Auflösung bzw. Umwandlung der deutschen Automobilclubs, mit der gleichzeitig die O. zur "Obersten nationalen Sportbehörde für den deutschen Kraftfahrsport" unter politischer Führung umorganisiert wurde.

3

Nach ihrem Statut hat sich die O. die Regelung aller mit dem deutschen Automobilsport zusammenhängenden Fragen zur Aufgabe gesetzt. Sie fühlt sich insbesondere für die Anwendung und Einhaltung des "Internationalen Automobil-Sportgesetzes der FIA" verantwortlich. Dabei führt sie selbst keine Veranstaltungen durch, sondern erteilt nur die von der FIA vorgeschriebenen Genehmigungen hierzu, vergibt Teilnehmerlizenzen und Ausweise, stellt den "Nationalen Terminkalender"auf, legt Meisterschaftsbedingungen fest und anderes mehr. Die Genehmigung von Motorsportveranstaltungen erhalten von ihr jedoch nur die eigenen örtlichen Clubs der Beklagten oder solche Vereinigungen, die sich den Beklagten korporativ angeschlossen haben. Auch Ausweise und Lizenzen stellt sie nur für deren Mitglieder und für Bundeswehrangehörige aus.

4

Sie gibt ferner monatlich ein Nachrichtenblatt heraus, die "O.-Mitteilungen", in das auch Anzeigen aufgenommen werden. Die Märznummer 1966 dieses Blattes enthält u.a. einen Hinweis auf die Genehmigungspflicht von Automobilsport-Veranstaltungen nach dem "Internationalen Automobil-Sportgesetz der FIA" und auf die Folgen für jeden Teilnehmer an einem verbotenen Wettbewerb in irgendeiner Funktion, die in seiner "Suspendierung" besteht.

5

Der Kläger, der sich im August 1965 vergeblich um die Mitbestimmung in der O. bemüht hat, jedoch den korporativen Anschluß an einen der beklagten Vereine ablehnt, fühlt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch das Auftreten und das Vorgehen der O. behindert. Er hält die Bezeichnung, unter der die Beklagten tätig werden, für falsch, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecke, nur durch Beitritt zu einem der beklagten Vereine könne in Deutschland Automobilsport betrie an werden, während das auch beim Kläger und anderen Clubs möglich sei. Ferner nähmen die beteiligten Verkehrskreise an, die O. sei eine Behörde oder eine behördenähnliche Institution. Sowohl die Beklagten wie der Kläger würden sich nicht nur sportlich, sondern auch gewerblich bezw. geschäftlich betätigen, so durch die Beteiligung an Wirtschafts- und Reisediensten, aber auch durch Anzeigenaufträge in Mitteilungsblättern und Handbüchern. Zumindest förderten sie den Wettbewerb Dritter. Dann aber sei die beanstandete Bezeichnung schon deshalb unzulässig, weil sie den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufe. Sie stelle sich aber auch als Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb des Klägers dar und verletze darüber hinaus sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

6

Damit, daß die O. nur Mitgliedern der Beklagten Ausweise und Lizenzen erteile und sie durch die ausgesprochene Drohung von Veranstaltungen des Klägers fernhalte, verschaffe sie sich ungerechtfertigte Gewinne und schädige den Kläger in sittenwidriger Weise.

7

Der Kläger hat daher beantragt, den Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen,

  1. 1.

    im Bereich des Automobilsports, insbesondere gegenüber Automobilclubs, deren Mitgliedern, Fahrern, Automobilherstellern, Behörden, Verbänden gemeinsam unter der Bezeichnung "Oberste nationale Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland" aufzutreten und/oder zu behaupten, die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die oberste nationale Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland;

  2. 2.

    Inhaber von O.-Ausweisen oder O.-Lizenzen unter Hinweis auf das sogenannte "Internationale Automobilsport-Gesetz der FIA" aufzufordern und/oder zu veranlassen, an solchen Motorsportveranstaltungen des Klägers nicht teilzunehmen, welche dem sogenannten "Sportgesetz" entsprechen.

8

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie stützen sich für ihre Berechtigung, unter der Bezeichnung O. aufzutreten, auf das "Internationale Automobilsport-Gesetz der FIA", das zugleich die Vergabe von Lizenzen nur an eigene Mitglieder decke, was im internationalen Sportleben nichts besonderes bedeute. Wenn der Kläger behindert sei, so nur, weil er die Statuten der FIA nicht anerkenne. Es stehe ihm aber jederzeit frei, den beklagten Vereinen korporativ beizutreten. Seine unmittelbare Aufnahme in die O. sei dagegen nach der für diese gewählten Organisationsform nicht möglich. Zwischen dem Kläger und der O. bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, da die O. keinerlei geschäftliche Tätigkeit entfalte, sondern lediglich sportlich-ideelle Ziele verfolge. Mit eventuellen "Sperren" gingen die Beklagten lediglich gegen ihre Mitglieder vor, die sich den einschlägigen Satzungen freiwillig unterworfen hätten. Solche Maßnahmen verständen sich aus dem Wesen der Verbandsautonomie. Im übrigen seien im Weltsport Außenseiter allgemein derartigen Abwehrreaktionen der Dachverbände ausgesetzt.

10

Das Landgericht hat der Klage nur zu Ziff. 2 stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger beide Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist zulässig. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, daß sein Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. Urteil des VI. Zivilsenats v. 30. Mai 1969 - VI ZR 127/67).

12

I.

Verbot für die Beklagten unter der Bezeichnung "Oberste nationale Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland" aufzutreten und dahingehende Behauptungen aufzustellen.

13

1.

Das Berufungsgericht prüft das diesbezügliche Klagevorbringen zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG, den es auch auf Idealvereine, wie sie beide Beklagten darstellen, anwendet, soweit sie sich außerhalb ihres eigentlichen Vereinszweckes und ihrer satzungsgemäßen Aufgaben am geschäftlichen Verkehr beteiligen. Es läßt jedoch dahingestellt, ob sich die Parteien durch ihre finanzielle Beteiligung an Wirtschafts- und Reisedienstgesellschaften und die Förderung des Wettbewerbs dieser Unternehmen durch Zuführung von Mitgliedern als Gewerbetreibende gegenüberstehen. Unter der angegriffenen Bezeichnung, so führt das Berufungsgericht aus, handelten die Beklagten zu Erwerbszwecken im geschäftlichen Verkehr jedenfalls nur mit dem im Zusammenhang mit der Herausgabe der O.-Mitteilungen abgewickelten Anzeigengeschäft, das auch der Kläger mit seinen Jahrbüchern betreibe.

14

Die Voraussetzungen des § 3 UWG seien jedoch nicht erfüllt: Zwar möge sein, daß die Beklagten mit der beanstandeten Bezeichnung sportliche Verhältnisse und Befugnisse widerspiegelten, die ihnen nicht zukämen, da Autorennen im Inland auch ohne Einschaltung der O. stattfinden könnten. Für den Wettbewerb der Parteien im Rahmen ihres Anzeigengeschäfts seien diese Fragen aber weder unmittelbar noch mittelbar von Bedeutung. Für Inseratskunden sei allein die Auflagenhöhe und der mit den Publikationsträgern der Parteien erreichbare Abnehmerkreis von geschäftlichem Interesse. Es erscheine schlechthin ausgeschlossen, daß sich Kunden daneben zur Aufgabe von Anzeigenaufträgen von der Bezeichnung O. der Parteien auch nur mitbestimmen ließen.

15

Das Berufungsgericht verneint darüber hinaus eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das auch dem Kläger als juristischer Person zustehe und das auf freie Entfaltung seiner Vereinstätigkeit gerichtet sei. Durch die umstrittene Bezeichnung werde der Kläger weder gehindert, Mitglieder zu werben, noch werde er durch sie bei Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben beeinträchtigt. Im übrigen fehle es an einem rechtswidrigen Handeln der Beklagten, die die gewählte Bezeichnung seit vielen Jahren vor der Gründung des Klägers führten und mit deren Beibehaltung nicht widerrechtlich in den geschützten Rechtskreis des Klägers eingreifen würden.

16

2.

Die Revision bemängelt, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 3 UWG insofern in Widerspruch zur Lebenserfahrung stünden, als sich Gewerbetreibende von Anzeigen in amtlichen Organen, wie es die O. vortäusche, einen ganz spezifischen Werbeerfolg versprächen. Auch habe das Berufungsgericht die einem Monopol gleichkommende Stellung der O. auf ihrem Gebiet, sowie die von ihr erweckte falsche Vorstellung außer acht gelassen, nur die beiden Beklagten seien für den gesamten Automobilsport in Deutschland tätig.

17

Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision stand.

18

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1962, 254 = NJW 1962, 629 - Fußballprogrammheft; GRUR 1953, 446, 447 - Verein der Steuerberater) geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch das Verhalten eines Idealvereins nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen ist, soweit in einem bestimmten Bereich seiner Tätigkeit ein Erwerbszweck hinzutritt oder er sonst mit seinen Mitgliedern oder Dritten einen geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs unterhält.

19

Zutreffend läßt es dabei den umfangreichen Vortrag des Klägers zur Gewinnerzielung der Parteien ganz allgemein und zu ihren angeblichen mittelbaren wirtschaftlichen Betätigungen über selbständige handelsrechtliche Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, außer Betracht. Die reine Mitgliederwerbung unterläge von vornherein nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210, 218 [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63] = NJW 1965, 29 - Gewerkschaften; BAG NJW 1969, 861, 862). Im vorliegenden Zusammenhang steht allein infrage, ob die Beklagten bei der Führung der Bezeichnung O. für die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handeln. Das könnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur insoweit der Fall sein, als sie Anzeigen in die "O.-Mitteilungen" aufnehmen.

20

Nach gefestigter Rechtsprechung erfordert aber ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs - das auch bei einem Verstoß gegen § 3 UWG gegeben sein muß, wie durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Juni 1969 (BGBl I 633) klargestellt wurde - ein Tun, das objektiv geeignet ist, eigenen oder fremden Absatz zu fordern. Ferner setzt es subjektiv eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht voraus, die gegenüber den sonstigen Beweggründen nicht völlig in den Hintergrund treten darf (BGHZ 3, 270, 277 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze I; 14, 163, 171 - Constanze II; 19, 299, 303 - Kurverwaltung; GRUR 1953, 293, 294 - Fleischbezug; 1960, 384, 386 - Mampe). Daran fehlt es hier, denn nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ohne Verfahrensfehler getroffenen Feststellungen ist für Interessenten an Anzeigen in den von den Beklagten herausgegebenen O.-Mitteilungen allein die Auflagenhöhe dieses Publikationsorgans und der mit ihm erreichbare Abnehmerkreis von geschäftlicher Bedeutung und es erscheint schlechthin ausgeschlossen, daß sie sich zur Aufgabe von Anzeigenaufträgen gerade durch die Bezeichnung O. auch nur mitbestimmen ließen. Die Führung dieser Bezeichnung durch die Beklagte ist also schon objektiv nicht geeignet, den für die Wettbewerbsabsicht hier ausschließlich in Frage kommenden "Absatz" von Werbeinseraten zu fördern.

21

Darüber hinaus verwenden die Beklagten den Namen O. - wie auch der Kläger nicht verkennt und u.a. in der Fassung des Klagantrags zu Ziff. 1 zum Ausdruck gebracht hat - ganz überwiegend nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern im sportlichen Bereich und auch da nicht mit der Zielsetzung, wirtschaftlichen Wettbewerb zu treiben. Jedenfalls tritt die Aufnahme von Anzeigen in die O.-Mitteilungen gegenüber der sonstigen, auf die Wahrnehmung motorsportlicher, also ideeller Interessen gerichteten Tätigkeit der Beklagten unter der angegriffenen Bezeichnung in einem Maße in den Hintergrund, daß von einem Handeln der Beklagten zu Wettbewerbszwecken auch in subjektiver Hinsicht nicht gesprochen werden kann. Das Berufungsgericht hat den Beklagten daher ohne Rechtsirrtum einen Verstoß gegen § 3 UWG nicht zur Last gelegt.

22

3.

Damit entfällt zugleich eine Verletzung des § 1 UWG durch die Beklagten.

23

4.

Die Revision bemängelt ferner, daß das Berufungsgericht § 824 BGB nicht angewendet hat. Sie sieht den Tatbestand dieser Vorschrift dadurch verwirklicht, daß die Beklagten mit der nach ihrer Meinung irreführenden Bezeichnung O. mehr Mitglieder an sich ziehen und damit mittelbar den Kläger schädigen.

24

Die Auffassung der Revision ist nicht begründet. Zwar kann ein Idealverein durch herabsetzende oder unrichtige Äußerungen bei der Mitgliederwerbung einen anderen Verein mittelbar dadurch schwächen, daß dessen Mitgliederbestand und damit sein Beitragsaufkommen zurückgeht, was für die Anwendung des § 824 BGB genügen würde (BGH GRUR 1968, 205 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210 für das Verhältnis zweier Gewerkschaften zueinander). Die Voraussetzungen für eine Haftung nach dieser Vorschrift werden aber nur durch Äußerungen erfüllt, die sich, so wie sie im Verkehr verstanden werden, mit dem jeweils Betroffenen befassen oder doch in engere Beziehungen zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seiner gewerblichen Leistung stehen (BGH NJW 1963, 1871 - Elektronenorgeln; 1965, 36 - Schwacke-Bericht; 1966, 2010 = GRUR 1966, 633 - Teppichkehrmaschine; GRUR 1967, 540, 542 - Die Nächte der Birgit Malmström).

25

Das ist hier zu verneinen. Die Beklagten charakterisieren mit der vom Kläger beanstandeten, von ihnen seit jeher benutzten Bezeichnung ausschließlich sich selbst in einer bestimmten Funktion und das gegenüber jedermann, ohne dabei eine Beziehung zu einem bestimmten anderen Verein herzustellen, auch nicht zum Kläger. Allerdings wäre die namentliche Nennung für die Annahme einer derartigen Beziehung nicht nötig. Der frühere Ib-Senat hat insoweit in der bereits angeführten Entscheidung - Teppichreinigung - als Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB genügen lassen, daß sich ein Fachverband gegenüber einem anderen als überlegen dargestellt und sich eine größere Bedeutung und ein erheblicheres Gewicht zugeschrieben hatte, als ihm gebührte. Das war aber in Werbeschreiben gerade an die Mitglieder des Konkurrenzverbandes geschehen, womit die notwendige Verbindung ohne weiteres hergestellt war. Der Streitfall liegt anders. Ihn ebenfalls unter § 824 BGB bringen zu wollen, hieße den Bereich dieser Vorschrift in einer Weise ausdehnen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt war (vgl. auch BGH NJW 1965, 36 - Schwacke-Bericht).

26

5.

Die Revision bemängelt schließlich noch, daß das Berufungsgericht das sich angeblich auf den Mitgliederbestand des Klägers auswirkende Auftreten der Beklagten unter der Bezeichnung O. nicht als eine Verletzung der unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG stehenden allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers angesehen hat.

27

Die Rüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (dazu BVerfGE 6, 32, 37, 41)  [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56]nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen (und anderweitigen Personenvereinigungen) zusteht (BVerfGE 23, 12, 30 [BVerfG 19.12.1967 - 2 BvL 4/65];  20, 323, 329, 336 [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63];  10, 89, 99) [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58]. Im vorliegenden Falle greift ferner als spezielle Vorschrift Art. 9 Abs. 1 GG ein, der nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften verbürgt, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Entstehen und Bestehen gewährleistet (BVerfGE 13, 174, 175) [BVerfG 18.10.1961 - 1 BvR 730/57]. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt, daß die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, sondern auch als objektive Normen ein Wertsystem statuieren, das als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (BVerfGE 21, 362, 372 [BVerfG 02.05.1967 - 1 BvR 578/63] m.w.Nachw.) und insbesondere bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie des Sittenverstoßes (§ 826 BGB), zu beachten ist.

28

Ob unter Berücksichtigung diese Grundsätze einem Idealverein nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 GG ein Bestands- und Betätigungsschutz, ähnlich wie gewerblichen Unternehmen nach der Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, zuerkannt werden könnte, hat der Senat bisher offengelassen (GRUR 1968, 205, 206 - Teppichreinigung und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68; bejahend dagegen der VI. Zivilsenat in BGHZ 42, 210 und das BArbG NJW 1969, 861 jeweils zu Art. 9 Abs. 3 GG für Unlauterkeiten von Gewerkschaften bei der Mitgliederwerbung). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Denn auch die Rechtsprechung zur Verletzung des Rechts am eingerichteten Gewerbebetrieb hat stets daran festgehalten, daß nur unmittelbare Beeinträchtigungen der ungehinderten Betätigung Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB zur Folge haben können, da andernfalls eine uferlose Ausweitung des generalklauselartigen Tatbestands drohen würde (vgl. BGHZ 29, 65, 69 [BGH 09.12.1958 - VI ZR 199/57] = NJW 1959, 479;  41, 123, 127= NJW 1964, 720; NJW 1963, 484;  1968, 1279) [BGH 29.04.1968 - III ZR 80/67]. Diese Einschränkung muß auch für Fälle der hier zu beurteilenden Art gelten (Senatsurteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt -).

29

Einen solchen "unmittelbaren Eingriff" in die Betätigungsfreiheit des Klägers stellt das Auftreten der Beklagten unter der Bezeichnung O. aber nicht dar, auch wenn sie damit nach außen hin ihren Tätigkeitsbereich und die ihnen zustehenden Befugnisse nicht ganz richtig zum Ausdruck bringen, wie zu Gunsten des Klägers vom Berufungsgericht unterstellt worden ist. Denn dadurch wird der Kläger in der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe, "eine sportliche Verwendung des Automobils auf verkehrserzieherischer Grundlage und wirklichkeitsnaher Basis zu ermöglichen", in keiner Weise unmittelbar behinderte Auch wird ihm der Zugang zu präsumptiven Mitgliedern nicht durch die Führung der angegriffenen Bezeichnung von vornherein versperrt oder wesentlich erschwert. Ihm mag die Gewinnung neuer Mitglieder dadurch erschwert sein, daß die Mehrzahl der sportbegeisterten Kraftfahrer geneigt sein werden, eher den sehr viel größeren Beklagten als dem Kläger beizutreten, weil sie dort die besseren Möglichkeiten zur Ausübung des ihnen am Herzen liegenden Motorsports sehen. Das ist jedoch keine Folge der von den Beklagten geführten - evtl. ungenauen - Bezeichnung O., sondern eine Auswirkung der von ihnen unter diesem Namen tatsächlich ausgeübten von der FIA übertragenen Funktion. Diese Funktion besteht darin, den von der FIA für den internationalen Motorsport aufgestellten einheitlichen Regeln auf nationaler Ebene in Deutschland möglichst weitreichende Geltung zu verschaffen und ihre Einhaltung zu überwachen. Die Beklagten leiten ihre Stellung als "Oberste nationale Sportkommission" unmittelbar von der FIA her, die die Beklagten - und zwar nur sie - mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben ausdrücklich betraut hat. Internationale Zusammenfassungen, die in den nationalen Bereich übergreifen, sind im Sportwesen aber durchaus gebräuchlich; sie hängen mit der Internationalität des Sports zusammen. Auf dem Hintergrund zwischenstaatlicher Sportbeziehungen wird deshalb auch, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, der von den Beklagten bei der Erfüllung der ihnen von der FIA übertragenen Aufgaben benutzte Name allein verstanden. Er bedeutet, und das ist den beteiligten Fachkreisen bekannt, nicht mehr als einen Hinweis auf die Autorisierung der Beklagten durch die FIA im nationalen Bereich, also auf die von ihnen für die FIA im Interesse der allgemein üblichen und daher weithin angestrebten Vereinheitlichung im internationalen Motorsportwesen in Deutschland ausgeübte Überwachungsfunktion.

30

Die Bezeichnung O. führen die Beklagten anknüpfend an die Tradition vor dem Jahre 1933 über mehrere Jahrzehnte hinweg. Die darin zum Ausdruck kommende Stellung der Beklagten war bislang unangefochten. Diesen Zustand, an den der Verkehr gewöhnt ist, hat der Kläger bei seiner Gründung im Jahre 1965 vorgefunden. Er kann die Beseitigung der bestehenden Verhältnisse nicht schon deshalb verlangen, weil er den Motorsport in Deutschland nach eigenen Vorstellungen gestalten möchte und sich bei der Erreichung der selbst gesteckten Ziele von den Beklagten in deren von der FIA übertragenen Funktion behindert fühlt.

31

Etwas anderes könnte gelten, wenn die Beklagten die von ihnen eingenommene, in der angegriffenen Bezeichnung O. verkörperte Stellung mißbrauchen, etwa wenn sie neuen Vereinen in dem von der FIA betreuten Bereich jede Betätigung unmöglich machen würden. Das tun sie aber nicht. Sie halten vielmehr jeder Vereinigung von Kraftfahrern - auch dem Kläger - den Zugang zu dem von der O. in Deutschland gelenkten Motorsport zunächst einmal in der Form offen, daß sie ihr den korporativen Anschluß an einen der Beklagten gestatten. Ob das der einzige Weg für die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen bleiben darf, die im Einklang mit den von der FIA aufgestellten internationalen Regeln durchgeführt werden sollen, oder ob die O. nicht auch einem Verein, der sich ihr auf andere Weise unterstellt, erlauben muß, sportliche Wettbewerbe nach den. "Internationalen Automobil-Sportgesetz der FIA" durchzuführen, wenn er die Voraussetzungen hierzu erfüllt, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger lehnt es ausdrücklich ab, seine Veranstaltungen in irgendeiner Form der Kontrolle durch die ONS zu unterwerfen, deren von der FIA abgeleiteten Funktion zur Überwachung und Auslegung motorsportlicher Leistungsregeln er nicht als für sich verbindlich anerkennt. Einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilnahme bei der Ausübung dieser Funktion hat er jedoch nicht.

32

Unter den gegebenen Umständen kann daher die Beibehaltung der Bezeichnung O. durch die Beklagten nicht als unmittelbare Beeinträchtigung der Betätigungsfreiheit des Klägers angesehen werden, so daß dieser insoweit den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB nicht in Anspruch nehmen kann.

33

6.

Auch ein Verstoß der Beklagten gegen § 826 BGB scheidet unter diesem Blickwinkel aus.

34

II.

Verbot für die Beklagten, Inhaber von O.-Ausweisen und O.-Lizenzen aufzufordern oder zu veranlassen, an solchen Motorsportveranstaltungen des Klägers nicht teilzunehmen, welche angeblich dem "Internationalen Automobilsport-Gesetz der FIA" entsprechen.

35

1.

Insofern hält das Berufungsgericht die Klage nicht für schlüssig, da der Kläger nicht dargelegt habe, daß die Beklagten ihre Mitglieder auch von Veranstaltungen fernhalten wollten, die von der O. genehmigt worden seien, was die Voraussetzung dafür sei, daß sie dem "Internationalen Automobil-Sportgesetz" entsprächen. Selbst wenn der Kläger aber nur auf solche Veranstaltungen abgestellt hätte, die rein technische Vorschriften des "Internationalen Automobil-Sportgesetzes" erfüllten, könne er keinen Erfolg haben; denn die Prüfung dieser Bestimmungen finde gerade im Genehmigungsverfahren der O. statt. Einen Anspruch auf Genehmigung habe der Kläger aber ohnehin nicht. Ebensowenig könne er verlangen - so führt das Berufungsgericht weiter aus -, daß die Beklagten ihren Mitgliedern oder Ausweisinhabern die Teilnahme an Veranstaltungen des Klägers, eines "Konkurrenzvereins", erlaubten und es unterließen, für den Fall der Zuwiderhandlung den Entzug von O.-Lizenzen anzudrohen. Der Kläger habe keinerlei Recht darauf, die vereinsinternen Beziehungen zwischen den Beklagten und ihren Mitgliedern bzw. Ausweis Inhabern in einem für ihn günstigen Sinne geregelt zu sehen. Es bleibe ihm unbenommen, seinerseits seine Mitglieder anzuhalten, nur an von ihm durchgeführten oder genehmigten Motorsportveranstaltungen teilzunehmen.

36

2.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schlüssigkeit des Klagantrags Ziff. 2 nicht den Kern des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens erfassen. Der Kläger hat ersichtlich von Anfang an nicht auf von ihm durchgeführte Motorsportveranstaltungen abgehoben, die von der O. tatsächlich genehmigt worden sind. Vielmehr will er dieser jede Einwirkungsmöglichkeit auf seine Wettkämpfe versagen. Der Klagantrag Ziff. 2 war daher von vornherein nur so zu verstehen, daß den Beklagten verboten werden soll, den näher bezeichneten Personenkreis von Motorsportveranstaltungen des Klägers fernzuhalten, die mit den rein technischen Vorschriften des "Internationalen Automobilsport-Gesetzes" der FIA ohne vorangegangenes Genehmigungsverfahren in Einklang stehen. Dem in dieser Weise ausgelegten Klagantrag kann die hinreichende Bestimmtheit nicht abgesprochen werden. Darauf, wie sonst die technischen Voraussetzungen nach den FIA-Regeln geprüft werden und ob bei ihrer Erfüllung ein Anspruch auf Genehmigung gegeben sein kann, kommt es dem Kläger nicht an. Dahingehende Rechte macht er nicht geltend.

37

3.

Die Revision rügt denn auch in diesem Zusammenhang sachlich allein, daß das Berufungsgericht die §§ 826, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GG nicht angewendet hat. Diesem Angriff hält das Berufungsurteil jedoch ebenfalls stand.

38

Die Beklagten genießen in gleichem Maße wie der Kläger die verfassungsmäßig gewährleistete Betätigungsfreiheit im Rahmen des von ihnen verfolgten Vereinszweckes. Daraus ist ihre grundsätzliche Befugnis herzuleiten, den Motorsport in Deutschland nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten und zu organisieren. Wenn sie sich dabei zum Ziel gesetzt haben, den vom Internationalen Motorsportverband (FIA) für den internationalen Sportbetrieb auf diesem Gebiet erlassenen Regeln auch und gerade im Inland Geltung und möglichst weitreichende Anerkennung zu verschaffen, so kann ihnen das nicht verwehrt werden.

39

Die einheitliche Ausrichtung und Durchführung der einschlägigen Veranstaltungen ist, wie bereits angedeutet, allgemein üblich und dem Wesen des Sportes eigentümlich. Sie erfordert überall gleiche Wettkampfbedingungen und deren einwandfreie Einhaltung, andernfalls Meisterschaften jedweder Art sowie die Feststellung und Anerkennung von Rekorden von vor herein in Frage gestellt wären.

40

Die beabsichtigte Vereinheitlichung sportlicher Regeln ist ohne wein gewisses Ordnungsgefüge nicht zu erreichen, das zu seiner vollen Wirksamkeit aber auch Sanktionsmöglichkeiten gegen eventuelle Störer des angestrebten Zieles bieten muß. Dabei liegt es in der Natur der Dinge, verhältnismäßig starre Regelungen zu treffen - auch soweit Kontrollen in Frage stehen -, weil nur dann die Vergleichbarkeit und Meßbarkeit von Leistungen gewährleistet erscheint, auf die im internationalen Sportbetrieb großer Wert gelegt wird.

41

Die Beklagten bedienen sich zur Organisation des Motorsports in Deutschland in erster Linie des mehrfach angeführten sog. "Internationalen Automobil-Sportgesetzes" der FIA. Ob dessen Bestimmungen durchweg gebilligt werden können, kann dahingestellt bleiben. Nicht zu beanstanden sind jedenfalls die Vorschriften, nach denen eine Motorsportveranstaltung, die nach FIA-Regeln durchgeführt werden soll, vorher von der O. genehmigt werden muß (Art. 26, 59, 61). Dieser Überwachungsmöglichkeit bedarf die ONS, um die ihr von der FIA übertragene Funktion erfüllen zu können, für die ordnungsgemäße Einhaltung des internationalen Motorsportreglements in Deutschland zu sorgen.

42

Folgerichtig strebt die O. deshalb an, die von ihr lizenzierten Fahrer und die von ihr bestellten Zeitnehmer, Kampfrichter und dgl. nur an solchen Wettkämpfen teilnehmen zu sehen, deren Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften des "Internationalen Automobilsportgesetzes" sie festzustellen in der Lage ist. Dem liegt die Auffassung zugrunde, daß Teilnehmer und Funktionäre (Schiedsrichter, Zeitnehmer u. dgl.) an eine möglichst gleichbleibende sportliche Regelung gewöhnt sein und bleiben müssen, um einen gesicherten Ablauf der Veranstaltungen vom Standpunkt des "Sportgesetzes" aus gesehen zu gewährleisten. Um dieses berechtigte Anliegen verwirklichen zu können, steht der O. als letztes, aber auch notwendiges Durchsetzungsmittel nach Art. 117 der FIA-Regeln die "Suspendierung" von Fahrern und Funktionären zur Verfügung, die an einer "verbotenen" Veranstaltung teilnehmen. Eine solche Sperre ist, das muß den Beklagten zugegeben werden, im organisierten internationalen Sportbetrieb durchaus nichts Ungewöhnliches.

43

Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bleibt es dem Kläger unbenommen, in gleicher Weise zu verfahren wie die Beklagten, d.h. seine Mitglieder ebenfalls anzuhalten, nur an eigenen Wettkämpfen mitzuwirken. Daraus kann sich ohne weiteres ein ungebundener, nur am Niveau der durchgeführten Veranstaltungen orientierter sportlicher Wettbewerb entwickeln.

44

Etwas anderes gilt auch in diesem Zusammenhang nicht im Hinblick auf das Übergewicht, das die Beklagten gegenüber dem Kläger im Motorsport durch ihre Größe genießen und das einer, wie der Kläger behauptet, "monopolartigen" Stellung gleichkommen mag. Rechts- oder sittenwidrig könnte das Verhalten der Beklagten allerdings wiederum dann sein, wenn es als Mißbrauch einer Monopolstellung angesehen werden müßte, etwa wenn sie die von ihnen lizenzierten Fahrer und bestellten Funktionäre von den Wettkämpfen des Klägers fernzuhalten versuchten und gleichzeitig ihm bzw. seinen Mitgliedern den Zugang zu ihren Veranstaltungen willkürlich verwehren würden (BGH NJW 1969, 316, 317 [BGH 14.11.1968 - KZR 3/67]; LM Nr. 3 zu § 38 BGB; BGHZ 21, 1 [BGH 15.05.1956 - Vi ZR 66/55]). Das tun sie, wie bereits erwähnt, aber nicht. Sie haben dem Kläger vielmehr unstreitig, wie vielen anderen Vereinen, den korporativen Anschluß an einen von ihnen angeboten. Daß diese Lösung für ihn unannehmbar, insbesondere auch zur Abwendung der von ihm behaupteten Existenzgefährdung unzumutbar ist, hat er nicht dargetan.

45

Die Beklagten dürften freilich darüber hinaus ihre überragende Stellung als Repräsentanten des O. und damit des FIA nicht als Druckmittel für am Motorsport interessierte Kraftfahrer zum Beitritt in ihre Vereinigungen benutzen. Für eine solche Annahme fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten; auch ist der Klageantrag hierauf nicht abgestellt.

46

Wie die Aufforderung der Beklagten an Inhaber von ONS-Ausweisen und Lizenzen, an sog. "verbotenen" Veranstaltungen nicht teilzunehmen, zu beurteilen wäre, wenn der Kläger sich bereit erklären würde, die von ihm durchgeführten Wettkämpfe auch ohne korporativen Anschluß an einen der beklagten Vereine von der O. genehmigen und überwachen zu lassen, sowie sich von der O. (bzw. der FIA) verhängten Sanktionen zu unterwerfen, bedarf keiner ins einzelne gehenden Erörterung. Denn der Kläger lehnt jede Einwirkung der O. auf seine Veranstaltungen ab, auch soweit sie im Interesse des internationalen Sports an der einheitlichen Handhabung sportlicher Regeln liegen würden. Die Beklagten handeln aber, wenn sie sich in der beanstandeten Weise gegen eine Teilnahme an Veranstaltungen des Klägers wenden, dann nicht mißbräuchlich, wenn der Kläger ihnen Kontrolle und Anwendung von Sanktionen zur Durchsetzung des von ihnen anerkannten "Sportgesetzes" vorenthält, da Kontrolle und Sanktion für die Durchsetzung der in diesem aufgestellten Regeln von entscheidender Bedeutung sind.

47

Die von der Revision noch angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1967, 526 - Hörmittelhändler) betrifft einen anderen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

48

Das Vorgehen der Beklagten, gegen das sich der Kläger mit dem Klagantrag Ziff. 2 wendet, erfüllt daher ebenfalls weder die Voraussetzungen des § 826 BGB, noch stellt es einen unmittelbaren Eingriff in die Betätigungsfreiheit des Klägers im Sinne der oben Ziffer I 5 angeführten Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB dar.

49

III.

Nach alledem hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision des Klägers ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Pehle
Sprenkmann
Alff
Simon
Girisch