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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1968, Az.: III ZR 80/67

Festsetzungen zu Nutzungszwecken; Bebauungsplan; Herabgestufte Fläche; Geminderter Verkehrswert; Entschädigung in Geld; Entschädigungsansprüche; Auffangtatbestand; Entschädigungsregelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1968
Aktenzeichen
III ZR 80/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 50, 93 - 99
  • DÖV 1968, 577-579 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 648 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1278-1279 (Volltext mit amtl. LS) "Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 2 und 3"
  • VerwRspr 19, 815 - 820

Redaktioneller Leitsatz

1. Nicht nur erstmalige, sondern auch die an die Stelle früherer Festsetzungen tretenden Festsetzungen zu den in Abs. 1 genannten Nutzungszwecken wird durch § 40 geregelt.

2. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor, wenn der Eigentümer einer im Bebauungsplan herabgestuften und dadurch im Verkehrswert gesunkenen Fläche im allgemeinen nur einen Anspruch auf Übernahme, aber nicht auf Entschädigung in Geld hat.

3. Für Entschädigungsansprüche ist § 42 BauGB der Auffangtatbestand. Er ist deshalb nur anwendbar, wenn nicht schon andere Vorschriften eine Entschädigungsregelung enthalten, sowohl positiv als auch negativ (vgl. jetzt § 43 Abs. 3 n. F.).