Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1969, Az.: 1 StR 473/69
Verurteilung wegen versuchten Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung ; Verletzung von Aufklärungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 473/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 21.05.1969
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. November 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer und
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 21. Mai 1969 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1.
Verfahrensrügen
a)
Die Revision behauptet eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO, weil das Gericht den Antrag des Angeklagten auf Erstattung eines Obergutachtens zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit nicht durch Beschluß in der Hauptverhandlung oder wenigstens in der mündlichen Urteilsbegründung beschieden habe. Diese Rüge greift nicht durch, weil der Beweisantrag nicht als Hauptantrag, sondern hilfsweise gestellt war. Als solcher brauchte er erst im Urteil beschieden zu werden. Dort ist er mit einer dem Gesetz entsprechenden Begründung abgelehnt worden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
b)
Das Gericht hat durch die Nichtanhörung eines weiteren medizinischen Sachverständigen auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen, eines Psychiaters, war der Tatrichter überzeugt, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Daher drängte nichts dazu, einen zweiten Gutachter zu der Frage zu hören, ob der Angeklagte bei der Tat etwa zurechnungsunfähig war (§ 244 Abs. 2 StPO).
c)
Das Schwurgericht war ferner nicht genötigt, einen Schußwaffensachverständigen darüber zu hören, ob der Schuß aus einer 6,35 mm Pistole, in spitzem Winkel gegen eine Zimmertüre abgegeben, diese durchschlagen kann. Da es beim Tötungsversuch geblieben ist, kommt es nicht auf die wirkliche Wirkungsweise der Waffe, sondern auf die Vorstellung des Angeklagten hiervon an. Dazu ist im Urteil festgestellt: Der Angeklagte wollte Unger treffen, rechnete damit, daß er ihn tödlich treffen könne, nahm dies aber billigend in Kauf. Daß er ihn nicht getroffen hat, geht offensichtlich nicht auf die Beschaffenheit, sondern auf die Handhabung der Waffe zurück. Diese kann übrigens nach dem eigenen Vorbringen der Revision tödliche Wirkung haben.
2.
Sachrüge
a)
Mit ihren Ausführungen kann die Revision nicht durchdringen. Denn sie greift im wesentlichen nur die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts an und beanstandet, daß dieses nicht die Schlußfolgerungen gezogen hat, die sie für richtig hält. Es ist rechtlich nicht angreifbar, wenn der Tatrichter das Vorliegen einer Notwehrlage wie auch die irrtümliche Annahme des Angeklagten verneint, er dürfe, weil seine Ehefrau durch seinen Widersacher Unger vorher gekränkt worden war, auf diesen schießen, um weitere Beleidigungen zu unterbinden. Zu einer Erörterung, ob der Angeklagte im Notstand nach § 54 StGB oder auch nur im irrtümlich angenommenen Notstand gehandelt habe, bot der festgestellte Sachverhalt schlechterdings keinen Anhalt.
b)
Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, denn der Tatrichter hatte keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte nicht versehentlich, sondern mit bedingtem Tötungsvorsatz den Schuß auf Unger abgegeben hat. Die Urteilsgründe lassen auch keinen Widerspruch erkennen. In rechtlich nicht angreifbarer Weise hat das Schwurgericht die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat verneint.
c)
Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch - von der Revision nicht beanstandet - begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kommt es darauf an, ob der Tötungsversuch des Angeklagten beendet oder noch nicht beendet war; denn davon hängt es ab, ob ein Fall des § 46 Nr. 2 oder des § 46 Nr. 1 StGB gegeben war.
Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendigten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelte. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus, ohne daß der erstrebte oder einberechnete Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56]; 14, 79 [BGH 15.01.1960 - 4 StR 501/59]; 22, 330) [BGH 05.02.1969 - 2 StR 546/68]. So lag es hier nicht; denn daß der Angeklagte auf Unger nur einen einzigen Schuß abgeben wollte, ist nicht festgestellt.
Vielmehr hatte der Angeklagte, wie dem Urteil zu entnehmen ist, beim Tatbeginn, als er die Pistole auf Unger richtete, nicht bedacht, wie oft er abdrücken werde. Deshalb kommt es darauf an, in welcher Vorstellung von der Folge seines bisherigen Handelns er von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. Darüber heißt es im Urteil, daß er nach einem vergeblichen Versuch, die Badezimmertür einzudrücken, sich vom Tatort entfernte, ohne zu wissen, "ob er Unger - wie er wollte - bereits getroffen hatte".
Die Ungewißheit des Täters über den Erfolg schließt ein, daß er mit beiden Möglichkeiten rechnet, mit dem Eintritt des erstrebten oder einberechneten Erfolgs sowohl wie mit einem Mißerfolg. Läßt er in dieser Doppelvorstellung aus freien Stücken von weiterer Tatausführung ab, so kann ihm dies allein keine Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB verschaffen. Der Anwendung dieser Vorschrift stellt entgegen, daß nach seinem Gedankenbild der Erfolg möglicherweise doch eintritt, der Täter alles dafür Nötige bereits getan - also nichts aufgegeben - hat, die Tat sich vielmehr ohne weiteres Zutun vollendet. Bei solcher Vorstellung von der Wirkung seines Handelns kommt der Täter - gemäß § 46 Nr. 2 StGB - von der Versuchsstrafe nur dann frei, wenn er - ohne schon entdeckt zu sein - den Erfolg und damit die Vollendung des Verbrechens oder Vergehens durch eigene Tätigkeit abwendet. In diesem Sinne versteht der Senat auch das Urteil des 2. Strafsenats (BGHSt 22, 330), nicht aber als Umkehrung des Satzes "im Zweifel für den Angeklagten"; denn dieser Grundsatz bezieht sich auf Zweifel des Richters, z.B. an der Schuld des Angeklagten oder sonst an tatsächlichen für die strafrechtliche Beurteilung bedeutsamen Umständen (BGHSt 10, 208 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 18, 274), [BGH 15.02.1963 - 4 StR 404/62]nicht aber auf eigene Zweifel des Angeklagten, z.B. über die Erlaubtheit seines Tuns oder - wie hier - am Taterfolg. Diese unterliegen hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung der richterlichen Würdigung ebenso wie andere festgestellte Tatsachen (§ 261 StPO; BGHSt 4, 1, 4 [BGH 23.12.1952 - 2 StR 612/52] a.E.).
Der Angeklagte hat dem Urteil zufolge zwar nicht weiter auf U. geschossen, auch die Schußwaffe dann bei seinem späteren Verteidiger abgeliefert, andererseits aber nichts getan, um eine etwaige tödliche Wirkung des abgegebenen Schusses zu verhindern. Ihm kommt daher Straffreiheit weder nach § 46 Nr. 1 StGB (mangels rechtlicher Anwendbarkeit dieser Vorschrift) noch nach § 46 Nr. 2 StGB (mangels der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift) zugute.
d)
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung seiner Schwiegermutter weist keinen Rechtsfehler auf. Der Ausspruch einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten anstelle einer Geldstrafe ist auch im Hinblick auf § 27 b StGB in der Fassung des 1. StrRG hinreichend begründet.
e)
Auch die Strafzumessungsgründe im übrigen begegnen keinen Bedenken. Die Einziehung der Schußwaffe und der zugehörigen Munition ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Pfeiffer
Zipfel