Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1963, Az.: 4 StR 404/62
Überquerung von Bahngleisen bei geöffneter Bahnschranke; Begriff der "Gefahr"; Bestimmung mit Hilfe von Prozentzahlen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1963
- Aktenzeichen
- 4 StR 404/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BayObLG - 31.08.1962 - AZ: 1 StR 446/1962
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 18, 271 - 274
- DB 1963, 1464 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1069-1070 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Transportgefährdung
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der (Gemein-)Gefahr.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. August 1962 - RReg. 1 StR 446/1962 -
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Krumme, Martin, Dr. Seibert, Dr. Flitner und Börtzler
in der Sitzung vom 15. Februar 1962
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das vorlegende Gericht ist zu Unrecht der Meinung, die Rechtsfrage nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne beantworten zu können, ohne von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 8, 28 (31), 13, 66 (70) [BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55]und in VRS 11, 61 (63), 13, 204 (205), 16, 126 (131) und 16, 448 (452) abzuweichen. In Wirklichkeit besteht in der Rechtsfrage Übereinstimmung.
Der Begriff der "Gefahr" entzieht sich genauer wissenschaftlicher Umschreibung. Er ist nicht allgemeingültig bestimmbar und überwiegend tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur (vgl. RGR 6, 98, 99; vgl. auch RGSt 30, 178, 179; OGHSt 3, 391, 394; BGHSt 8, 28, 31) [BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55]. Nach dem Sprachgebrauch besteht dann eine "Gefahr", wenn der Eintritt eines Schadens nahe liegt. Das ist der Fall, wenn nicht nur die gedankliche Möglichkeit, sondern eine auf festgestellte tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht. Die für die Besorgnis eines Schadens maßgeblichen Umstände können unterschiedliches Gewicht haben. Welches Gewicht ihnen im Einzelfall zukommt, läßt sich allenfalls schätzen, dagegen nicht rechnerisch sicher bestimmen, zumal wenn, wie im Regelfall, eine Reihe von Umständen vorliegt, die auch in ihrem Zusammen- oder Gegeneinanderwirken bewertet werden müssen. So ist nicht ersichtlich, mit welchem Vomhundertsatz im Vorlegungsfall die Möglichkeit bewertet werden konnte, daß der Lastwagenfahrer durch einen äußeren Anlaß oder aus einem inneren Gefühl für Gefahren auf das Herannahen des Zuges aufmerksam werden würde. Ebensowenig läßt sich im Falle des Vorlegungsbeschlusses verläßlich feststellen, ob eine Lebensgefahr von 40 % oder von 60 % oder gar - um die Unmöglichkeit solcher Bewertung noch deutlicher werden zu lassen - von 49 % oder 51 % bestand. Hierzu fehlt es an einem verbindlichen Wertmaßstab. Mit Hilfe von Prozentzahlen kann daher der Begriff der Gefahr nicht bestimmt werden. Vielmehr kann entsprechend dem Sprachgebrauch nur einerseits von einer "entfernten", andererseits von einer "nahen" Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses gesprochen werden. Mit der bei der Erörterung des Gefahrbegriffs in verschiedenen Urteilen des Bundesgerichtshof gebrauchten Wendung, "der Eintritt eines Schadens müsse wahrscheinlicher sein als dessen Ausbleiben", sollte nichts anderes zum Ausdruck gebracht werden, als daß zur Annahme einer (Gemein-)Gefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB nicht schon die entfernte, weit abliegende Gefahr genügt, sondern eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr erforderlich ist, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt, etwa dadurch, daß der Bedrohte infolge eines mehr oder weniger gefühlsmäßigen Erahnens oder Wahrnehmens der Gefahr eine Schutzmaßnahme trifft. Für diese Auslegung spricht vor allem auch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts in der grundlegenden Entscheidung BGHSt 8, 28, 31 [BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55]. Das dort zitierte Urteil RGR 6, 98 enthält zwar die bezeichnete, vom Bundesgerichtshof mehrfach benutzte Ausdrucksweise (S. 100 a.a.O.); der Zusammenhang der Erörterungen über den Gefahrenbegriff (S. 99/100 a.a.O.) läßt jedoch erkennen, daß sie jedenfalls nicht so gemeint ist, wie sie das Bayerische Oberste Landesgericht auffaßt. Das Gewicht der Erwägungen des Reichsgerichts liegt vielmehr auf der Unterscheidung zwischen der "schon vorhandenen, als unmittelbar imminenten und über dem bedrohten Objekt hängenden" auf der einen und der "noch gar nicht existenten oder doch entfernte vorliegenden" Gefahr auf der anderen Seite. Daß das in der Tat der entscheidende Gesichtspunkt für die Bestimmung des Gefahrbegriffs ist, wird noch deutlicher in dem Urteil RGR 6, 189 (= RGSt 10, 173, 176) gesagt, in dem es u.a. heißt:
"Danach genügt zur Annahme einer Gefahr nicht die bloße, vielleicht noch so entfernte Möglichkeit, daß in Folge einer Handlung ein Schade eintrete. Hätte der Gesetzgeber die bloße Möglichkeit eines Schadens für ausreichend erachtet, so hätte er in § 316 Abs. 2 des StrGB von dem Begriffsmerkmale der Gefahr absehen können; denn es läßt sich kaum eine Pflichtvernachlässigung der dort bezeichneten Beamten denken, weiche bei der Leitung von Eisenbahnfahrten oder bei der Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb vorkommt und nicht in abstracto die Möglichkeit eines Schadens mit sich bringt.
Andererseits verlangt das Gesetz nicht einen hohen oder überhaupt einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadens.
Eine feste, für die unendliche Zahl aller denkbaren Fälle durchgreifende Abgrenzung zwischen der Möglichkeit und der Wahrscheinlichkeit eines Schadens läßt sich nicht ziehen; es muß daher im Allgemeinen dem Tatrichter überlassen werden, unter Erwägung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Gefahr als vorhanden anzunehmen ist."
Mit anderen Worten und unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung wiederholt das Reichsgericht denselben Rechtsgedanken in RGR 10, 594:
"... der Begriff der 'Gefährdung' unterliegt wesentlich tatsächlicher Beurteilung. Wie das RG in konstanter Rechtsprechung angenommen hat, wird damit ein Zustand bezeichnet, in welchem nach den obwaltenden Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann, die naheliegende Möglichkeit, die begründete Besorgnis eines Schadens vorliegt. Dagegen kann von einer Gefahr ... nicht gesprochen werden, wenn nur die abstrakte, nach den konkreten Verhältnissen des Falles noch so entfernte Möglichkeit des Eintritte eines Schadens begründet ist. Andererseits setzt auch die bloße Gefährdung ... nicht voraus, daß ... ein besonders hoher Grad von Wahrscheinlichkeit ... vorgelegen habe."
Auf diese grundlegenden Entscheidungen nimmt das Reichsgericht in weiteren Urteilen immer wieder Bezug (vgl. RGR 7, 128; RGSt 14, 135, 137; 29, 244, 246; 30, 178, 179; 61, 362, 364). Von dieser festen reichsgerichtlichen Rechtsprechung wollte der Bundesgerichtshof nicht abweichen. Die Bezugnahme auf mehrere der vorerwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts in BGHSt 8, 28, 31 [BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55] bezeugt vielmehr das Gegenteil.
Dieselbe Rechtsauffassung ist auch dem Vorlegungsbeschluß zu entnehmen. In tatsächlicher Hinsicht ist darin ausgeführt, es sei ernstlich zu befürchten gewesen, daß der Kraftfahrer Irsigler, der im Vertrauen auf die geöffnete Bahnschranke annahm, die Gleise gefahrlos überqueren zu können, den herankommenden Zug nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen und infolgedessen mit dem Zug zusammenstoßen werde; die Gefahr eines solchen Zusammenstoßes könne nicht deshalb verneint werden, weil Irsigler mit verhältnismäßig geringer Geschwindigkeit fuhr und den Zug tatsächlich in einem Augenblick bemerkte, in dem er sein Pahrzeug noch sicher vor den Gleisen zum Stehen bringen konnte; denn bei der gegebenen Verkehrslage sei es zunächst durchaus ungewiß gewesen, ob Irsigler den Zug rechtzeitig bemerken und deshalb noch vor den Gleisen anhalten werde; vielmehr hätte eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, daß er dies nicht tun würde. Damit ist das Vorliegen einer (Gemein-)Gefahr auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargetan. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist daher nicht gehindert, in der Sache so, wie beabsichtigt, zu entscheiden.
Martin
Seibert
Flitner
Börtzler