Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1969, Az.: I ZR 153/67
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelnder Ausführung eines Nebenauftrags auf Grundlage eines Speditionsvertrages; Verzicht auf die Erhebung von Einwendungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung ; Folgen des Verzichts auf Einwendungen; Voraussetzungen für die Verwendung einer Schwestergesellschaft als Erfüllungsgehilfin; Haftung eines Spediteurs als Folge einer gesetzlichen Beweislastregelung; Abgrenzung der Haftung nach dem BGB und dem Handelsgesetzbuch (HGB); Voraussetzungen für die Versäumnis einer notwendigen Anzeigepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1969
- Aktenzeichen
- I ZR 153/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 09.05.1967
- LG Frankfurt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 2220-2221 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 210 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
11. ...
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17. ...
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19. ...
20. ...
21. ...
vertreten durch die Firma Oskar S. KG, F.,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl O. S., M., L.straße ...
Prozessgegner
Firma I. F., mbH & Co. KG, F., M.straße ...,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma I. F. mbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Kauffrau J.
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschriften der §§ 51 Buchst. a Satz 2, Halts. 2, 52 Buchst. a ADSp sind haftungsmindernde bzw. haftungsausschließende Vorschriften, auf die sich die SVS-Versicherer nach § 3 Nr. 1 Satz 2 SVS nicht berufen dürfen.
Die Frist des § 10 Nr. 1 SVS beginnt erst dann, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem Bestehen der Speditionsversicherung erhält, d.h. ihm müssen jedenfalls solche Tatsachen bekannt sein, aus denen er im Regelfall folgern kann, der Spediteur habe den SVS gezeichnet. Hierzu genügt nicht der vom Spediteur hilfsweise neben anderen vorrangigen Einwendungen gebrachte Hinweis auf § 52 ADSp.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1969
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9. Mai 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte in Argentinien ca. 65.000 kg gefrorene Vorder- und Hinterviertel von Bullen sowie ca. 25.000 gefrorene Rinderzungen. Vor der Verschiffung erkundigte sich ein Angestellter der Klägerin telephonisch bei der Zweigniederlassung F. der Firma K. und N., H., ob sie in Buenos Aires das Fleisch vor der Verladung quantitativ und qualitativ überprüfen könne. Unter dem Hinweis, daß in Buenos Aires eine Zweigniederlassung bestehe, wurde das zugesagt.
Die Klägerin richtete danach am 15. April 1965 ein Fernschreiben an die Firma K. und N., in dem es u.a. heißt:
"Wir erteilen Ihnen den Auftrag, durch Ihre Niederlassung in Buenos Aires folgende näher bezeichnete Sendung ... quantitativ zu übernehmen und die Qualität ebenfalls zu bestätigen:
1. Ware: gefrorene Rinderzungen ... 2. Ware: gefrorene Bullen, gleiche Anzahl Hinter- und Vorderviertel, Menge ca. 50-60 tons. Ihr Beauftragter hat die Gewichte zu überprüfen und sich davon zu überzeugen, daß die auf dem bill of lading angegebenen Gewichte stimmen ...
Die Firma K. und N. ist ein Speditionsunternehmen, das den Speditionsversicherungsschein allgemein gezeichnet hat. Sie hat in Buenos Aires keine Niederlassung, sondern eine Schwestergesellschaft, die Firma K. & N. SRL, eine Gesellschaft argentinischen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Firma K. & N., H. (im folgenden: Spediteur) ließ die Kontrollen durch ihre Schwestergesellschaft ausführen und sandte deren Gewichtsbestätigung über 65.070 kg mit Sehreiben vom 18. Mai 1965 an die Klägerin. Darin heißt es u.a.:
"Aufgrund Ihres Fernschreibens vom 15.4.1965 haben wir unseren Vertreter in Buenos Aires entsprechend unterrichtet, eine Kontrolle der zur Verladung kommenden Bullen und Rinderzungen vorzunehmen.
...
Unsere Abrechnung über die Kontroll- und Fernschreibkosten übermitteln wir Ihnen umgehend ..."
Beim Ausladen in Rotterdam wurden zwar 704 Bullenviertel gezählt, also die in Buenos Aires beim Verwiegen festgestellte Zahl. Deren Bruttogewicht betrug jedoch nur 54.057 kg.
Die Klägerin richtete deswegen am 4. Juni 1965 ein Fernschreiben an den Spediteur und am 9. und 21. Juni 1965 weitere Schreiben.
Der Spediteur antwortete mit Schreiben vom 24. Juni 1965, worin er eine Haftung ablehnte u.a. deshalb, weil nach § 52 ADSp für Dritte nicht gehaftet werde.
Die Klägerin erhob sodann am 29. Juni 1965 Klage gegen den Spediteur. Ihr Prozeßbevollmächtigter erhielt am 27. September 1965 einen Schriftsatz des Spediteurs vom 20. September 1965, in dem dieser sich auf den Haftungsausschluß nach § 41 a ADSp berief.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1965 machte die Klägerin ihren Schaden gegenüber den Beklagten als SVS-Versicherer des Spediteurs geltend. Diese antworteten unter dem 25. Oktober 1965 und lehnten jede Haftung ab, da den Spediteur kein Verschulden treffe.
Die Klage gegen den Spediteur wurde abgewiesen, weil der Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt sei.
Die Klägerin hat sodann die vorliegende Klage erholten und beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie DM 40.456,35 nebst 7 % Zinsen aus DM 39.905,70 seit dem 22.6.1965 und aus DM 550,65 seit dem 7.9.65 anteilsmäßig entsprechend den nachfolgend angeführten Prozentanteilen zu zahlen:
(Prozentanteile der Beklagten werden aufgeführt).
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe ihnen gegenüber die Schadensanmeldung nach § 10 Nr. 1 SVS verspätet vorgenommen.
Den Spediteur treffe kein Verschulden. Pur ein Verschulden der Schwestergesellschaft habe der Spediteur nach § 52 a ADSp nicht einzustehen. Aber auch die Schwestergesellschaft treffe kein Verschulden.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von DM 34.155,- verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszuge, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, die Beklagten seien als SVS-Versicherer verpflichtet, der Klägerin den ihr infolge der mangelhaften Ausführung des Auftrages, das Gewicht der zur Verladung gebrachten Bullenviertel festzustellen, entstandenen Schaden in Höhe von DM 34.155,- zu ersetzen.
Bei diesem Auftrag, so führt das Berufungsgericht aus, handele es sich um einen bei einem Speditionsvertrag üblichen Nebenauftrag, auf den die ADSp anzuwenden seien und der auch unter den Beispielen in § 2 Nr. 2 SVS genannt sei.
Die Beklagten hätten nicht den Beweis erbracht, daß der Schaden nicht innerhalb des vom Spediteur, der Firma K. & N. in H., zu vertretenden Bereichs entstanden sei.
Es lägen auch keine Umstände vor, nach denen dem Spediteur unter Berücksichtigung aller Umstände die Aufklärung der Schadensursache nicht zugemutet werden könnte.
Die Beklagten beriefen sich auch zu Unrecht darauf, die Firma K. & N. SRL in Buenos Aires sei Dritte im Sinne des § 52 ADSp, infolgedessen sei K. & N. in H. mit der Abtretung der Ansprüche gegen die Schwesterfirma in Buenos Aires aus der Haftung entlassen.
Schließlich habe die Klägerin auch ihre Obliegenheit, den Schaden nach § 10 Nr. 1 SVS unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats anzuzeigen, nicht verletzt.
II.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
a)
Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Spediteur habe sich seiner Schwestergesellschaft nur als Gehilfen für die Ausführung des ihm von der Klägerin erteilten Geschäftsbesorgungsauftrages bedient. Vielmehr sei die Schwestergesellschaft Dritte im Sinne des § 52 a ADSp, infolgedessen sei mit der Abtretung der Forderungen gegen diese die Haftung des Spediteurs und damit auch der Beklagten erloschen.
b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision ist § 52 a ADSp im Rechtsstreit gegen die SVS-Versicherer nicht anwendbar. Nach § 3 Nr. 1 Satz 2 SVS verzichten die Versicherer auf die Einwendungen, welche der Spediteur aus den in den ADSp enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte. Eine solche Vorschrift ist § 52 a ADSp, die z.B. die Haftung für den Unterspediteur abweichend von der gesetzlichen Haftung zum Nachteil des Auftraggebers regelt (vgl. Baumbach-Duden, HGB, 18. Aufl. Anm. 1 B zu § 408, Unterspediteur als Erfüllungsgehilfe; Schlegelberger-Schröder, HGB, 4. Aufl., Anm. 24 zu § 407). Die Versicherer haben demnach dem Versicherten den Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften so zu erstatten, wie ihn der Spediteur ohne die haftungsmindernden oder haftungsausschließenden Regelungen der ADSp zu erstatten hätte. Die hier maßgebliche Frage, ob der Spediteur für das Verhalten der Schwestergesellschaft einzustehen hat, ist daher nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden.
Das Berufungsgericht führt dazu aus, auf die Präge, ob die Niederlassung nach argentinischem Recht aus steuerlichen oder handelspolitischen Gründen eine selbständige Rechtspersönlichkeit sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Sie sei die Zweigniederlassung des Spediteurs, wofür auch die Namensgleichheit spreche. Es sei arglistig, wenn sich der Spediteur nun darauf zurückziehen wolle, er habe sich der Schwestergesellschaft als eines selbständigen Zwischenspediteurs bedient. Tatsachen dafür, daß das geschehen sei, hätten die Beklagten auch in der Berufungsbegründung dafür nicht vorgetragen. Der erteilte Auftrag habe ebensogut von einem Spediteurvertreter ausgeführt werden können. Das sei im Streitfall geschehen. Denn die Klägerin und der Spediteur seien bei Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages davon ausgegangen, daß der Spediteur den Auftrag übernehme und durch seinen Vertreter in Buenos Aires ausführen lasse. Der vertretene Spediteur müsse sich aber das Verhalten des Spediteurvertreters als eigenes zurechnen lassen, weil dieser namens und in Vollmacht des vertretenen Spediteurs handele.
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen.
Auf die Frage, wer Dritter im Sinne des § 52 a ADSp ist, kommt es, wie bereits dargelegt, nicht an. Es ist daher nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden, ob der Spediteur sich der Schwestergesellschaft als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB bedient hat. Maßgebend ist insoweit allein, ob die Schwestergesellschaft nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Spediteurs bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig geworden ist. Aus welchem Grund sie sich veranlaßt gesehen hat, tätig zu werden, ist unerheblich, wenn sich ihre Tätigkeit nur als eine vom Spediteur gewollte und gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellt. Es kommt nicht auf Wissen und Willen des Gehilfen, sondern dessen an, der ihn zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit für sich handeln läßt (BGHZ 13, 111, 113) [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53].
Nach den insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Spediteur die Erfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrages nach wie vor als seine eigene behandelt und sich der Dienste der Schwestergesellschaft zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient. Das Berufungsgericht hätte insoweit auch das Schreiben des Spediteurs vom 18. Mai 1965 anführen können (Bl. 13 3/3 O 114/65 LG Frankfurt), in dem es heißt:
"... Auf Grund Ihres Fernschreibens vom 15.4.1965 haben wir unseren Vertreter in Buenos Aires entsprechend unterrichtet, eine Kontrolle der zur Verladung kommenden Bullen und Rinderzungen vorzunehmen.
Folgende Nachricht ging uns soeben aus Buenos Aires zu.
...
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Unsere Abrechnung über die Kontroll- und Fernschreibekosten übermitteln wir Ihnen umgehend ..."
Auch daraus läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts begründen, der Spediteur habe sich der argentinischen Schwestergesellschaft zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit bedient.
Unerheblich ist, in welchem Verhältnis die Schwestergesellschaft zum Spediteur steht. Es kann daher auch offen bleiben, in welchem Sinne das Berufungsgericht die Schwestergesellschaft als "Zweigniederlassung" des Spediteurs bezeichnet hat (vgl. BGHZ 9, 63, 64) [BGH 17.02.1953 - I ZR 69/52]. Das Berufungsgericht durfte aus den Umständen des Falles ohne Rechtsverstoß folgern, der Spediteur habe mit der Schwestergesellschaft jedenfalls keinen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen dieser die Stellung eines Zwischenspediteurs eingeräumt werden sollte (vgl. BGHZ 37, 294[BGH 28.06.1962 - II ZR 96/60]).
Es begegnet daher das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Spediteur habe sich der Schwestergesellschaft als Erfüllungsgehilfen bedient und müsse daher deren Verhalten gegen sich gelten lassen, keinen rechtlichen Bedenken.
2.
a)
Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht den ihnen nach § 51 a S. 2 ADSp obliegenden Nachweis erbracht, daß der Schaden nicht innerhalb des vom Spediteur zu vertretenden Bereichs entstanden sei, § 51 a ADSp begründe zwar keine Gefahrdüngshaftung des Spediteurs, das Ergebnis der Beweislastregelung sei jedoch, daß der Spediteur für den unaufgeklärten Schaden hafte.
Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung um Nachprüfung gebeten, ob nicht die Verschuldensfrage nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen sei, insbesondere ob sich das nicht aus § 3 Nr. 1 Satz 2 SVS ergebe.
Das ist zu verneinen. Infolge der Regelung des § 3 Nr. 1 Satz 2 SVS haften die Versicherer so, wie der Spediteur nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den die Haftung nicht mindernden oder ausschließenden Vorschriften der ADSp u. dgl. haften würde. Gesetzliche Vorschriften sind für Geschäfte des Spediteurs, d.h. nach §§ 343, 344 HGB für alle Geschäfte in der Regel die Vorschriften des HGB. Der Spediteur und die Beklagten haben nicht vorgetragen, daß hier ausnahmsweise etwas anderes zu gelten habe. Sie haben sich vielmehr zur Begründung der im ersten Rechtszug streitigen Frage der Anwendbarkeit der ADSp auf § 2 Nr. 2 SVS berufen, wonach Verkehrsverträge des Spediteurs auch Nebenaufträge z.B. Verwägung und andere Mengenfeststellungen sind.
Die Revision ist weiter der Auffassung, etwaige Beweisfälligkeit wegen des Ursachenzusammenhanges bedeute nicht ohne weiteres, daß der Spediteur auch mit der Behauptung, daß er die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs angewendet habe, beweisfällig geblieben sei. Zu Unrecht habe daher das Berufungsgericht angenommen (BU 13 unten), auch wenn der von den Beklagten behauptete Verlauf der Abfertigung im Hafen von Buenos Aires als richtig unterstellt werde, sei ein ursächliches Verschulden nicht auszuschließen. Auch wenn sich die Ursache des Gewichtsverlustes nicht aufklären lasse, so meint die Revision, sei unabhängig davon zu prüfen gewesen, ob der Spediteur die im vorliegenden Fall geschuldete Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs beobachtet hätte. Das Berufungsgericht habe nicht angenommen, daß ein ursächliches Verschulden auch im Falle der Anwendung der geschuldeten Sorgfalt ausgeschlossen wäre. Habe der Spediteur die geschuldete Sorgfalt angewendet, so komme es nicht darauf an, ob der Schaden etwa durch ein vom Spediteur zu vertretendes Verhalten der Schwestergesellschaft verursacht worden sei.
b)
Auch diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Nach §§ 407 Abs. 2, 408, 390 HGB, § 51 a ADSp haftet der Spediteur bei allen seinen Verrichtungen grundsätzlich nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur. Das bedeutet: Sind die Ursachen, die zum Schaden geführt haben, nicht geklärt, so genügt es nicht, daß der Spediteur die Möglichkeit von ihm nicht verschuldeter Schadensursachen darlegt. Wer den Entlastungsbeweis zu führen hat, muß die von ihm nicht schuldhaft herbeigeführten Tatsachen beweisen, aus denen das Gericht die Überzeugung gewinnt, daß der Schaden auf diesen Tatsachen beruht. Der sich Entlastende kann auch den Beweis führen, daß beim Vorliegen jeder einzelnen der überhaupt möglichen Ursachen ihn kein Verschulden trifft (BGH VersR 1964, 40, 41 [BGH 21.11.1963 - II ZR 77/62]) [BGH 21.11.1963 - II ZR 77/62]. Danach trifft den Spediteur das Risiko einer unaufgeklärten Schadensursache (RG HRR 1926, 2233, RG JW 1927, 1351, RGRK HGB Anm. 21 zu § 408; Schlegelberger-Hefermehl, HGB Anm. 11 zu § 390). Die engere Auffassung, die dem Spediteur trotz Beweisfälligkeit hinsichtlich der Ursächlichkeit den Beweis offen läßt, daß er bei der Durchführung der Geschäftsbesorgung die geschuldete Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs angewendet habe (vgl. Isaac, Das Recht des Spediteurs, S. 449; Krien-Hay, ADSp Anm. 5 b zu § 51; RGZ 11, 132, 134), auf die sich die Revision beruft, kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn infolge besonderer Verhältnisse dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache im einzelnen nicht zugemutet werden kann. Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellten oder von ihm zugunsten der Beklagten unterstellten Umstände geben keinen Anlaß, von der Grundregel abzuweichen, daß der Spediteur sich voll entlasten muß.
Das Berufungsgericht hat sich zunächst den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen, das die Auffassung vertritt (GA 83), auch wenn unterstellt werde, die Darstellung der Beklagten hinsichtlich des Verwiegungsvorganges sei zutreffend, so werde dadurch nicht die Möglichkeit ausgeräumt, daß Fehler oder Manipulationen vorgekommen seien. Die Möglichkeit, daß die Waage nicht in Ordnung gewesen sei, sei nur eine von vielen und nicht einmal die wahrscheinlichste. Es liege also näher, daß irgendwelche Manipulationen vorgenommen worden seien, die unter Mitwirkung der von der Schwestergesellschaft eingesetzten Leute geschehen seien. Wäre dies der Fall, dann sei deren Zeugnis über den Hergang der Übernahme und Kontrolle wertlos. Sei das aber nicht der Fall, dann sei nicht auszuschließen und sogar naheliegend, daß die Leute zu irgendeinem für die Durchführung des Auftrags wesentlichen Zeitpunkt den Vorgängen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hätten. Das Berufungsgericht fügt dem hinzu, angesichts der Tatsache, daß der Gewichtsverlust von 11 to nicht durch Diebstahl (die Zahl der Bullenviertel stimmte bei Aufgabe und Empfang der Sendung überein) und auch nicht durch Verdunstung von Feuchtigkeit während des Seetransportes eingetreten sei, hätten die Beklagten eine Ursache dartun müssen, welche die Fehlmenge erkläre und zugleich ein Verschulden des Spediteurs oder seines Erfüllungsgehilfen ausschließe.
Diese Erwägungen halten sich im Rahmen der angeführten Grundsätze. Der Auffassung der Revision, die unter Beweis gestellten Behauptungen über die Vorgänge bei der Verwiegung seien geeignet, den Beweis zu erbringen, daß der Spediteur die von ihm geschuldete Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erbracht habe, es demnach auf den Beweis der Schadensursache nicht mehr ankomme, kann nicht gefolgt werden.
Denn die Darstellung der Beklagten, die Beauftragten der Schwestergesellschaft hätten sich als zuverlässig erwiesen, der Verwiegevorgang sei von einem argentinischen Zollbeamten überwacht worden, die Entladung der Lastwagen sei nur etwa 50 m von der Waage entfernt erfolgt, Manipulationen an Fahrzeug und Ladung hätten daher nicht unbeobachtet bleiben können, die deutsch-argentinische Handelskammer habe ausdrücklich und schriftlich bestätigt, daß eine "besonders" zuverlässige Waage benutzt worden sei, läßt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, so viele Möglichkeiten als Schadensursache offen, daß es der Durchführung der Beweisaufnahme nicht bedurfte. Im Streitfall schließt jedenfalls entgegen der Auffassung der Revision die Beweisfälligkeit hinsichtlich der Ursächlichkeit auch die Beweisfälligkeit hinsichtlich des Verschuldens ein. Denn solange die Möglichkeit von Manipulationen bei Gelegenheit der Verwiegung (Kraftfahrzeuge mit und ohne Ladung) besteht, kann ein Verschulden des Spediteurs nicht ausgeschlossen werden. Ob der Verwiege- und Kontrollvorgang zu irgendeinem Zeitpunkt dem Einwirkungs- und Kontrollbereich des Spediteurs bzw. seines Erfüllungsgehilfen entzogen war, wie die Revision meint, kann dahinstehen, denn in einem solchen Falle läge das Verschulden des Spediteurs bzw. des Erfüllungsgehilfen eben darin, eine solche Situation nicht verhindert, notfalls eine Abnahme der Ware mangels hinreichender Kontrollmöglichkeiten abgelehnt zu haben.
Entgegen der Auffassung der Revision ist durch das Auftragsschreiben der Klägerin vom 15. April 1965 auch hinreichend deutlich der Tätigkeitsbereich des Spediteurs beschrieben. Welche Maßnahmen zur Erfüllung des Auftrags erforderlich waren, oblag der Entscheidung des Spediteurs; daß etwa Maßnahmen notwendig gewesen wären, die nicht üblich oder unverhältnismäßig kostenaufwendig gewesen wären, ist von den Beklagten nicht dargetan. Die als Ursache des Schadens in Betracht kommenden Umstände liegen jedenfalls nicht außerhalb des üblichen, der Kontrolle ohne besondere Schwierigkeiten zugänglichen Bereichs. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt auch nur die Zeitspanne in Betracht, während derer sich das Gut in der Verfügungsbefugnis des Spediteurs bzw. seiner Erfüllungsgehilfen befand.
Nach allem ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat daher auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß kein Raum für die Anwendung der Billigkeitsregelung des § 51 a Satz 2, 2. Halbsatz SVS ist, wonach aus Billigkeitsgründen dem Auftraggeber der Nachweis auferlegt sein kann, daß der Spediteur den Schaden verschuldet hat. Davon abgesehen, dürfen die Beklagten als SVS-Versicherer sich auf diese Bestimmung, die wie Vorschriften wirken kann, die die Haftung des Spediteurs-ausschließen, nach § 3 Nr. 1 Satz 2 SVS nicht berufen (Krien-Hay, ADSp Anm. 4 b XI zu § 3 SVS - S. 482).
3.
a)
Die Revision wendet sich schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Anzeigefrist nach § 10 Nr. 1 Satz 1 SVS nicht versäumt.
Diese Vorschrift lautet:
"Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, den Versicherern zu Händen der zuständigen Niederlassung der Oskar S. KG anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumung der Frist sind die Versicherer von der Leistung frei."
Das Berufungsgericht führt aus, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß zur Kenntnis vom Eintritt des Schadens die weitere Kenntnis hinzukommen müsse, das Interesse am Ersatz dieses Schadens sei nach SVS versichert. Das sei der Fall, wenn der Spediteur sich auf die Befreiung nach § 41 a ADSp berufe. Dazu sei der Spediteur verpflichtet. Er habe den Auftraggeber insbesondere dann an die Versicherer zu verweisen, wenn zu Zweifeln Anlaß bestehe, ob der Auftraggeber wisse, daß ihm ein Anspruch gegen die Versicherer zustehe, z.B. wenn der Auftraggeber vom Spediteur Schadensersatz verlange. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Auftraggeber nicht notwendig von der Zeichnung des SVS durch den Spediteur wisse. Diese Kenntnis habe die Klägerin erst auf Grund des Schriftsatzes erlangt, der ihren Prozeßbevollmächtigten am 27. September 1965 zugegangen sei. Auf dessen Kenntnis allein komme es nicht an, da sich seine Vertretungsmacht nur auf den anhängigen Rechtsstreit erstreckt habe; die maßgebliche Kenntnis der Klägerin liege daher zeitlich noch später. Berücksichtige man sodann den normalen Geschäftsgang und die der Klägerin zuzubilligende Überlegungs- und Erkundigungszeit, so habe sie die Anmeldung mit ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1965 nicht schuldhaft verzögert.
Dem hält die Revision entgegen, da der Spediteur sich nur auf die ADSp berufen dürfe, wenn er die Speditionsversicherung gedeckt habe (§ 41 c), sei maßgeblich der Zeitpunkt, in dem der Spediteur sich auf die ADSp berufen habe, das sei im Streitfall mit Schreiben vom 24. Juni 1965 geschehen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht des Spediteurs angenommen.
Aber auch die Zeitspanne zwischen dem 27. September und dem 12. Oktober 1965 könne nicht mehr als unverzüglich bezeichnet werden. Angesichts des Umstandes, daß die Feststellung der Gewichtsdifferenzen bereits Monate zurückgelegen sei, habe jeder Tag, an dem die Anzeige später erfolgt sei, die Aufklärungsmöglichkeiten vermindert.
b)
Im Ergebnis haben auch diese Angriffe der Revision keinen Erfolg.
Dem Berufungsgericht ist zu folgen, daß die Anmeldefrist erst dann beginnt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem Bestehen der Speditionsversicherung erhält. Im Streitfall hat der Spediteur sich in der vorprozessualen Korrespondenz darauf berufen, er sei nicht Vertragspartner, die Klägerin habe keine zureichenden Anweisungen über die Art der Gewichtskontrolle gegeben und schließlich habe er nach § 52 ADSp nur für ein Auswahlverschulden einzutreten. Nur mit diesen Einwendungen hat sich die Klägerin daher in dem gegen ihn gerichteten Rechtsstreit zunächst auseinandergesetzt.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden könne, die Klägerin habe bereits durch den Schriftsatz des Spediteurs vom 24. Juni 1965 Kenntnis von dem Bestehen der Speditionsversicherung erhalten. Dem Auftraggeber müssen jedenfalls solche Tatsachen bekannt sein, aus denen er im Regelfall folgern kann, der Spediteur habe den SVS gezeichnet. Es genügt nicht, wie im Streitfall, der hilfsweise d.h. neben anderen vorrangigen Einwendungen gebrachte Hinweis auf § 52 ADSp; denn auch ein Kaufmann kann daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, der Spediteur habe den SVS gezeichnet. Erwägungen in der Art, der Spediteur dürfe sich angesichts der Bestimmung des § 41 c ADSp auf § 52 ADSpüberhaupt nur berufen, wenn er den SVS gezeichnet habe, braucht der Auftraggeber nicht anzustellen.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend als maßgeblich für den Fristbeginn den Schriftsatz vom 20. September 1965 angesehen, der den Hinweis auf die Haftungsbefreiung nach § 41 a ADSp enthielt.
Wenn das Berufungsgericht dann unter Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis kommt, aus dem Verhalten der Klägerin lasse sich jedenfalls kein schuldhaftes Verzögern der Anmeldung durch die Klägerin entnehmen, so ist das eine im wesentlichen tatrichterliche Beurteilung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
III.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten enthält, war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Alff
Simon
Girisch