Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1963, Az.: II ZR 77/62
Beschädigung einer Tubendruckmaschine beim Transport durch Heben mittels einer Vorrichtung; Möglichkeiten zur Erklärung des Lösens der Tragstange von der Hängestange; Korrektes Überprüfen des Sitzes der Muttern; Haftung des Spediteurs bei seinen Verrichtungen ; Führen eines Entlastungsbeweises
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 77/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 22.02.1962
Rechtsgrundlage
- § 51a ADSp
Fundstelle
- VersR 1964, 40-42 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Februar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Eine im Eigentum der Klägerin stehende Tubendruckmaschine ist am 2. Mai 1958 bei einem von der Firma F.W. N. AG. im Auftrag der Klägerin durchgeführten Transport auf den Gelände der Speditionsfirma in Bremen beim Umladen beschädigt worden. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Speditionsversicherer der Firma N. für den Schaden im Betrag von 12.900 DM in Anspruch.
Die Firma N. hatte die Maschine bei der Klägerin in Verden abgeholt und auf einem Tieflader nach Bremen gebracht. Dabei war den Vorarbeiter der Speditionsfirma eine Hängevorrichtung (künftig als Vorrichtung bezeichnet) mitgegeben worden, mit deren Hilfe die Maschine gehoben werden konnte. Die Vorrichtung wurde in Bremen an der Maschine angebracht. Die Maschine, die zunächst von einem stationären Kran auf den Lager der Speditionsfirma abgesetzt worden war, sollte auf einen Anhänger verladen werden. Als die Maschine von Kran auf den Anhänger abgesetzt wurde, fiel sie um und stürzte auf den Boden. Zur Beseitigung der Schäden wurde die Maschine nebst der beschädigten Vorrichtung zur Firma H. & Co. in K. gebracht. Diese Firma hat später die Vorrichtung verschrottet.
Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe der Firma N. einen Transportauftrag im Güterfernverkehr gegeben, so daß die Vorschriften der KVO anzuwenden seien. Zum mindesten aber müsse sich der Spediteur nach § 51 a ADSp entlasten. Der Entlastungsbeweis sei nicht geführt. Da die Vorrichtung in Ordnung gewesen sei, müsse ein Bedienungsfehler des Personals der Firma N. vorgelegen haben. Dieses habe unterlassen, die Vorrichtung bei der Anbringung der Maschine dahin zu überprüfen, ob die beiden Muttern an den Enden der Tragstange vorhanden und fest angezogen gewesen seien. Durch das Fehlen oder Abspringen der äußeren Mutter (künftig als Mutter bezeichnet) habe sich die Tragstange von der großen Hängestange gelöst.
Die Beklagten haben behauptet: Der Speditionsfirma sei nur ein Auftrag im Güternahverkehr erteilt worden. Der Entlastungsbeweis nach § 51 a sei geführt. Die Vorrichtung sei mangelhaft gewesen, da mit ihr die Maschine nicht in senkrechten Zustand habe transportiert werden können. Durch zu starkes Anziehen der Gegenmutter habe das Gewinde, das sich am äußeren Ende des das Tragrohr (= Distanzrohr) durchziehenden Verbindungsbolzens befunden habe, nicht genügend aus den Rohr herausgeragt, so daß die Mutter nicht fest habe angezogen werden können. Auch seien die Mutter und das Gewinde nicht einwandfrei gewesen. Das Personal der Speditionsfirma sei nicht verpflichtet gewesen, die Mutter zu prüfen. Schließlich habe es an einer Verpackung der Maschine gefehlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Annahme des Landgerichts, das äußere Ende des Verbindungsbolzens habe zu wenig aus dem Tragrohr herausgeragt, so daß die Mutter nicht fest habe sitzen können, sei durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren widerlegt; die Gegenmutter habe wegen der eckigen Form des Bolzens am Ende des Gewindes gar nicht so weit aufgeschraubt werden können, daß am äußeren Ende nur ein zu geringer Raum für die Mutter verblieben sei. Es sei also möglich gewesen, die Mutter hinreichend sicher zu befestigen.
Drei Möglichkeiten ergäben sich nach dem Sachverständigengutachten, wie das Loslösen der Tragstange von der großen Hängestange zu erklären sei:
- 1.
Verrutschen des Seiles. Die Mutter könne infolge eines plötzlichen Schlages des am inneren Ende der Tragstange angebrachten Tragseiles gegen die große Tragstange (gemeint ist nach dem Sachverständigengutachtens infolge Verrutschen des Seiles auf der Tragstange nach außen, dadurch Schlag gegen die große Tragstange und damit gegen die Mutter) geplatzt sein. Das sei aber nach der Ansicht des Sachverständigen nicht sehr wahrscheinlich. Da ein solcher "Schlag" (Verrutschen) nach außen vor allem durch unsachgemäßen Transport, z.B. plötzliches Abstoppen der Laufkatze, Anstoßen der Maschine gegen ein Hindernis, zu seitliches Aufsetzen auf den Anhänger, hervorgerufen worden sein konnte, sei auch die Annahme einer solchen Ursache nicht geeignet, den Spediteur zu entlasten.
- 2.
Nichtvorhandensein der Mutter;
- 3.
Unzulängliches Aufschrauben der Mutter.
In den Fällen b) und c) hätte der Unfall vermieden werden können, wenn das Personal der Firma N., insbesondere ihr Vorarbeiter C., das Vorhandensein oder den Sitz der Mutter überprüft und korrigiert hätten, was nicht geschehen sei. Die Firma N. als ein auf Schwerguttransporte spezialisiertes Unternehmen sei, gleichgültig, ob die Vorrichtung fest verschraubt oder lose übergeben worden sei, verpflichtet gewesen, den Sitz der beiden an der Tragstange befindlichen Muttern zu prüfen. Selbst wenn infolge unsauberer Führung der Gewinde die Mutter zu viel "Lose" gehabt hätte, wäre dieser Fehler beim Nachprüfen der Mutter festzustellen gewesen. Da die entscheidungserheblichen tatsächlichen Unterlagen anhand einer gleichen Vorrichtung hinreichend geklärt seien, komme es nicht darauf an, daß die ursprüngliche Vorrichtung verschrottet worden sei.
Die Vorrichtung sei zwar nicht narrensicher, aber zum Transport nicht ungeeignet gewesen, wenn bei der Anbringung der Vorrichtung und bei ihrer weiteren Benutzung mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren worden wäre.
Da die Beklagten den Entlastungsbeweis nach § 51 a ADSp nicht geführt hätten, komme es nicht darauf an, ob ein Auftrag im Güterfern- oder nahverkehr erteilt worden sei. Auch ein Verschulden der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 254 BGB lägen nicht vor.
II.
Das angefochtene Urteil hält allen Revisionsangriffen stand.
1.
Nach § 51 a ADSp haftet der Spediteur bei allen seinen Verrichtungen grundsätzlich nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur. Das bedeutet: Sind die Ursachen, die zur Beschädigung des Beförderungsgutes geführt haben, nicht geklärt, so genügt es nicht, daß der Spediteur die Möglichkeit von ihm nicht verschuldeter Schadensursachen darlegt. Wer den Entlastungsbeweis zu führen hat, muß die von ihn nicht schuldhaft herbeigeführten Tatsachen beweisen, aus denen das Gericht nach § 287 ZPO die Schlußfolgerung des ursächlichen Zusammenhangs zieht, d.h. die Überzeugung gewinnt, daß der Schaden auf diesen Tatsachen beruht. Einen solchen (positiven) Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Der sich Entlastende kann auch den Beweis führen, daß beim Vorliegen jeder einzelnen der überhaupt möglichen Ursachen ihn kein Verschulden trifft. Auch diesen (negativen) Beweis hat die Beklagte nicht erbracht.
a)
Es ist nicht bewiesen, daß die Vorrichtung als solche infolge Konstruktionsfehlers zum Transport ungeeignet gewesen sei. Vielmehr hält das Berufungsgericht das Gegenteil für bewiesen.
Die Revision meint hierzu: Weder das Berufungsgericht noch der Sachverständige hätten die technisch allein mögliche Ursache für das Abplatzen der Mutter gesehen. Die Vorrichtung sei so konstruiert, daß die Maschine nicht waagerecht, sondern in leichter Schräglage hing. Da das Distanzrohr, auf dem das Seil befestigt gewesen sei, beweglich über den starren Verbindungsbolzen geschoben gewesen sei, habe es infolge des Zuges der am Verbindungsbolzen hängenden Maschine auf die Mutter gedrückt. Dieser Druck habe genügt, um die Mutter zum Platzen zu bringen. Diesen in der Konstruktion begründeten Fehler habe der Spediteur nicht zu vertreten.
Die Revisionsrüge ist nicht berechtigt. Zunächst ist nicht richtig, daß das Distanzrohr, wie die Revision anscheinend meint, über dem Verbindungsbolzen zwischen den beiden Hängestangen und damit auch zwischen den beiden Muttern beweglich angeordnet gewesen sei. Vielmehr bestand bei fest angezogenen Muttern kein Spielraum, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Ausführungen des Landgerichts ergibt. Sodann ist es nicht richtig, daß der Sachverständige diese "technisch allein mögliche Ursache" übersehen habe. Er hat vielmehr in seinem Gutachten vom 4. Oktober 1960 darauf hingewiesen, daß beim Anschlagen des Seiles innerhalb des Aufhängebügels (Verbindungsrohres) es nicht möglich sei, die Maschine in eine senkrechte Lage zu bringen, und daß durch die Schräglage eine Querkraft in der Vorrichtung entstehe. Das sei aber nicht ursächlich für den Unfall gewesen; solange nämlich die Einzelteile der Vorrichtung ordnungsgemäß verbunden seien, dürfte noch keine Überbeanspruchung der Vorrichtung eintreten. Auch das Berufungsgericht hat die Frage nicht übersehen. Es hat ausgeführt, die Vorrichtung stelle keine optimale Lösung dar, da starke seitliche Belastungen auftreten müßten; trotzdem sei sie nicht ungeeignet; allerdings müsse die erforderliche Sorgfalt bei der Anbringung und Benutzung angewendet werden, insbesondere habe die Mutter überprüft werden müssen. Daraus ergibt sich, daß der Sachverständige und das Berufungsgericht die jetzt von der Revision vertretene Ansicht, die fehlerhafte Konstruktion der Vorrichtung habe zu einer Überbeanspruchung der Mutter geführt, geprüft haben, ihr aber nicht gefolgt sind.
b)
Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, daß die Mutter oder das Gewinde nicht in Ordnung gewesen seien. Daß sie hinsichtlich der Mutter den Beweis nicht führen können, fällt ausschließlich in ihren Verantwortungsbereich, da die angeblich abgeplatzte Mutter im Lagerraum der Speditionsfirma nicht gefunden worden sein soll. Was das Gewinde anlangt, das inzwischen bei der Firma H. verschrottet worden ist, so kann eine fahrlässige Vereitelung des Beweises durch die Klägerin nicht angenommen werden. Der Unfall hat sich im Bereich der Speditionsfirma zugetragen. Sie hatte auch nach den Unfall die Möglichkeit, zu prüfen, ob die Vorrichtung, insbesondere das Gewinde, in Ordnung war, und sich des Beweismittel zu sichern. Sie hat die Vorrichtung an die Lieferfirma H. zurückgeschickt, ohne diese darauf hinzuweisen, daß die Vorrichtung als Beweismittel aufbewahrt werden müsse. Die Klägerin hat die beschädigte Vorrichtung zu keinem Zeitpunkt in die Hände bekommen. Es ist nicht dargetan, daß die Verschrottung der Vorrichtung auf einem Verschulden der Klägerin beruht. Angesichts des eigenen Verhaltens der Speditionsfirma erscheint es nicht gerechtfertigt, in Abweichung von der Regel der Klägerin die Beweislast aufzubürden.
c)
Die Revision meint, es sei erwiesen, daß sich das Seil plötzlich zur Mutter hin verschoben habe und dadurch die Mutter abgeplatzt sei. Das Berufungsgericht hat einen solchen Ursachenverlauf nicht nur für nicht bewiesen, sondern sogar für unwahrscheinlich gehalten. Dabei ist ihm entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrensverstoß unterlaufen. Die Revision rügt, im angefochtenen Urteil sei die Aussage des Zeugen L. übergangen worden, der bekundet habe, ihm habe der Vorarbeiter G. eine entsprechende Sachdarstellung gegeben. Dabei übersieht aber die Revision, daß C. bei seiner richterlichen Vernehmung ausgesagt hat, er habe nicht gesehen, daß die Vorrichtung geplatzt sei, es seien nur Schlußfolgerungen, die er gezogen habe. Zu der entscheidenden Frage, ob infolge Verrutschen des Seiles zur Mutter hin diese geplatzt sei, hat der Zeuge nichts bekunden können. Aber selbst bei Annahme eines solchen Ursachenzusammenhanges wären, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Beklagten nicht entlastet, da das Verrutschen des Seils jedenfalls durch zu seitliches Aufsetzen der Maschine auf den Anhang herbeigeführt worden sein kann, ein Verladefehler, den die Speditionsfirma zu vertreten hat (vgl. dazu die Aussage des Zeugen R.: "Dadurch befand sich der Schwerpunkt der Maschine über der Seite des Anhängers" im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen C., die sich die Revision zu eigen gemacht hat, wonach die Maschine erst beim Absetzen auf den Anhänger stürzte).
d)
Hiernach bleiben noch die beiden Möglichkeiten, daß die Mutter von vorne herein nicht vorhanden war oder, wenn sie vorhanden war, nicht fest angezogen war. Ob die erstere dieser beiden Möglichkeiten ausscheidet, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben. Denn in keinem der beiden Fälle hat die Beklagte den Entlastungsbeweis geführt. Das Berufungsgericht hat festgestellt (S. 15, 16), daß die Arbeiter von N., insbesondere der Vorarbeiter C., das Vorhandensein oder den Sitz der Mutter nicht überprüft haben. Das stimmt mit der Aussage des Zeugen C. überein. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, daß die Arbeiter der auf Schwerguttransporte spezialisierten Firma N. verpflichtet waren, das Vorhandensein und den Sitz der Mutter nachzuprüfen, und zwar auch dann, wenn ihnen die Vorrichtung im zusammengesetzten Zustand übergeben worden war. Damit hat, entgegen der Meinung der Revision, das Berufungsgericht die Sorgfaltspflicht nicht überspannt. Es handelt sich nicht darum, daß zu prüfen war, ob ein Abplatzen der Mutter wegen Überbelastung und fehlerhaften Gewindes möglich war, sondern allein darum, daß zu prüfen war, ob die Mutter vorhanden und fest verschraubt war. Sind in einer solchen Vorrichtung überhaupt Muttern vorgesehen - daß dies hier der Fall war, mußten die Arbeiter bei genügender Aufmerksamkeit erkennen - so muß, wie auch der Sachverständige ausdrücklich bestätigt hat, ihr Vorhandensein und ihr Sitz vor jeder Benutzung der Vorrichtung geprüft werden. Das ist eine selbstverständliche Anforderung an die Sorgfaltspflicht bei Verladung von Schwergut.
Das Nichtvorhandensein oder die ungenügende Verschraubung der Mutter konnte nach der rechtsfehlerfreien Ansicht des Berufungsgerichts den Schaden herbeigeführt haben. Da die Beklagten weder bewiesen haben, daß der Schaden auf eine von der Speditionsfirma nicht zu vertretende Ursache zurückzuführen ist, noch den Entlastungsbeweis in der Richtung geführt haben, daß die Speditionsfirma keine der möglichen Schadensursachen zu vertreten habe, sind sie beweisfällig. Irgendwelche Billigkeitsgründe (§ 51 a Satz 2 Halbsatz 2 ADSp), die eine andere Verteilung der Beweislast rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Allein die Speditionsfirma hatte die Möglichkeit, den Beweis zu führen, daß beim Ladevorgang die Mutter vorhanden und festgeschraubt war. Daran ändert nichts, daß der Spediteur die Maschine ohne Verpackung zum Transport angenommen hat.
e)
Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die Verwertung des Sachverständigengutachtens. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Sachkunde des Sachverständigen auseinandergesetzt. Es hat sein Gutachten kritisch gewürdigt. Es ist ihm dort, wo ihm - so, wie seine Ausführungen protokolliert worden sind - zunächst ein Irrtum unterlaufen ist, gerade nicht gefolgt. Im übrigen hat die Beklagte selbst den etwaigen Irrtum des Sachverständigen nicht zum Anlaß genommen, die Anhörung eines anderen Sachverständigen zu beantragen.
2.
Von der Anwendung des § 254 BGB hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen abgesehen. Selbst wenn bewiesen wäre, daß die Mutter schon bei der Übergabe der Vorrichtung an die Firma N. nicht vorhanden war, würde das in der Unterlassung der Prüfung liegende grobe Verschieden der Speditionsfirma derart überwiegen, daß von einer Schadensteilung Abstand genommen werden müßte. Dasselbe gibt wenn die Mutter schon in diesem Zeitpunkt nicht genügend festgeschraubt gewesen wäre, was aber ebenfalls nicht bewiesen ist. Daß die Vorrichtung schadhaft gewesen wäre, haben die Beklagten, wie unter II 1 b ausgeführt, nicht bewiesen.
3.
Unter diesen Umständen ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gleichgültig, ob der Transportauftrag im Güterfernverkehr oder im Güternahverkehr erteilt worden ist.
III.
Nach all dem hat das Berufungsgericht der Klage mit Recht im vollen Umfang stattgegeben.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze