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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1953, Az.: I ZR 69/52

Freizeichnung des Lagerhalters; Übernahme einer Vertragsverpflichtung; Befreiende Schuldübernahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1953
Aktenzeichen
I ZR 69/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.03.1952

Fundstellen

  • BGHZ 9, 63 - 64
  • DB 1953, 294 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1953, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 744 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Kaufmann Wilhelm W. Spedition und Lagerei, W. E., F.-str. ...,

Prozessgegner

Firma H., & Co, Sektkellereien in W.-B., H.,

Amtlicher Leitsatz

Die Freizeichnung des Lagerhalters gemäss § 52 ADSp von der Haftung für Schäden, die bei einem Dritten entstehen, setzt voraus, dass der Dritte einen Teil oder alle Vertragspflichten als selbständiger Unternehmer übernommen hat. Behandelt der erste Lagerhalter die Einlagerung nach wie vor als eigene, bedient er sich des Dritten also nur als eines Gehilfen, so kann er sich nicht auf § 52 ADSp berufen.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Nastelski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. März 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber der Firma "Wilhelm W., Spedition and Lagerei" in W. Gleichzeitig ist er Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der "Wu. Speditions- und Lagerhaus GmbH". Die restlichen Geschäftsanteile gehören seiner Frau.

2

Im Sommer 1949 richtete die Klägerin auf Grund eines mit dem Beklagten als Inhaber der erstgenannten Firma geschlossenen Lagervertrages ein Sektauslieferungslager in W. ein. Zu den vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten gehörte die Einziehung und Abführung der auf die auszuliefernde Ware entfallenden Schaumweinsteuerzuschläge von den einzelnen Käufern.

3

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Zuschläge nicht ordnungsgemäss an sie abgeführt und auch Lagerbestände nicht ordnungsmässig abgerechnet habe. Sie fordert mit der Klage von ihm Zahlung von 8030.- DM nebst Zinsen.

4

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

5

Er bestreitet die Fortdauer seiner Vertragsverpflichtung, da an seiner Stelle mit Zustimmung der Klägerin ausschliesslich die Wuppertaler Speditions- und Lagerhaus GmbH die Vertragserfüllung übernommen habe.

6

Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht sieht sich ausser Stande, an Hand des vorgelegten Briefwechsels der Parteien und ihres sonstigen, unstreitigen Verhaltens eine befreiende Schuldübernahme der Wu. Speditions- und Lagerhaus GmbH and ein entsprechendes Einverständnis der Klägerin festzustellen. Die Tatsache, so führt es aus, dass der Beklagte den Briefwechsel teils auf den Briefbogen seiner Einzelfirma, teils auf denen seiner GmbH führte, ohne der Klägerin offen zu erklären, nur seine GmbH solle in Zukunft als Vertragspartnerin der Klägerin gelten, reiche zum Beweise des Eintritts der GmbH in der. Vertrag nicht aus und ebenso sei die Adressierung der Briefe der Klägerin teils an die Einzelfirma, teils an die GmbH keine ausreichende Grundlage zur Feststellung ihrer Zustimmung. Es bleibe die Möglichkeit bestehen, dass der Beklagte sich nur intern der Dienste seiner GmbH bedient habe, ohne selbst aus dem Schuldverhältnis zu der Klägerin ausscheiden zu wollen, während andererseits offen bleibe, dass die Klägerin angesichts der weitgehend übereinstimmenden Briefköpfe und der identischen Unterschriften des Beklagten auf den Wechsel des Firmennamens nicht geachtet habe Jedenfalls habe sie unzweideutig an der Verpflichtung des Beklagten festgehalten und sein Ausscheiden nicht bewilligt.

8

Diese Begründung des Berufungsgerichte beruht auf tatsächlicher Würdigung. Wenn die Revision aus einigen Einzelheiten des Briefwechsels andere Schlüsse ziehen will, so kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Es ist nicht anzunehmen, dass das Berufungsgericht diese Umstände bei der Gesamtwürdigung des Briefwechsels übersehen hat.

9

Auch aus § 52 a ADSp kann kein anderes Ergebnis gefolgert werden. Dass die ADSp dem Vertrage zugrunde gelegt wurden, war bereits im ersten Rechtszuge unstreitig, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Erfüllung des Lagervertrages nach wie vor als seine eigene behandelt und sich der Dienste seiner GmbH lediglich intern als eines Gehilfen bedient. Diese war daher nicht Drittbeteiligter i.S. des § 52 a) ADSp. Denn als solche kommen nur durch selbständigen Vertrag beteiligte Unternehmen in Betracht, wie die in § 52 a gebrauchte Ausdrucksweise ("an der Ausführung des Vertrages beteiligte Unternehmer") erkennen lässt. Nur solche kommen gem. Satz 3 d § 52 a nicht als Erfüllungsgehilfen in Betracht. Nicht dagegen gilt dies für Unternehmen, deren Lagerraum die Beklagte auf Grund irgendwelcher interner Beziehungen wie eigenen Kaum benutzt. Dafür, dass in dieser Hinsicht im Vorliegenden Fall ein weitergehendes Rechtsverhältnis zur GmbH bestanden habe, ergibt der vorgetragene Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Damit verliert der Beklagte die Möglichkeit, sich auf die Freizeichnung des § 52 ADSp zu berufen.

10

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier
Birnbach
Bock
Krüger-Nieland
Nastelski