Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1969, Az.: V ZR 164/65
Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins; Anforderungen an die Auslegung eines Hoffolgezeugnisses; Voraussetzungen für das Herrenloswerden eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 164/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.04.1965
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
- § 2 HöfeO
- § 3 HöfeO
- § 12 Abs. 2c HöfeO
Fundstelle
- MDR 1969, 381 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Hofzugehörigkeit der Forderung auf Erdölförderzins.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. April 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Vater der Parteien, der am 12. Dezember 1955 verstorbene Landwirt Georg G., war Eigentümer des im Grundbuch von K. Band ... Blatt ... eingetragenen Hofes nach der Höfeordnung. Am 7. Januar 1931 hatten er und andere Grundstückseigentümer mit der Gewerkschaft M. einen Vertrag geschlossen, durch den sie der Gewerkschaft das Recht einräumten, auf ihren Grundstücken nach Erdöl, Erdgas und allen bituminösen Stoffen zu suchen und etwaige Lager beliebig auszubeuten. In § 2 des Vertrages wurde die Zahlung eines Wartegeldes vereinbart. Für jeden als Bohrplatz in Benutzung genommenen Morgen ist eine Entschädigung an die Grundeigentümer zu leisten. Bei Fündigwerden hat die Unternehmerin an die Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer für jede geförderte und kaufmännisch verwertbare Menge Rohöl einen Förderzins zu zahlen. Bis zum Jahre 1958 erhielten die Grundeigentümer Wartegeld von 0,10 DM je Morgen; seitdem wird nach Fördermenge und Marktpreis Förderzins gezahlt.
Am 22. November 1951 hatte Georg G. ein notarielles Testament errichtet und darin u.a. hinsichtlich der Parteien bestimmt:
"Für den Fall meines Todes soll mein Sohn Otto, geboren am ... 1931, mein Hof erbe sein.
Falls mein Sohn Otto ohne Abkömmlinge stirbt, soll meine Tochter Magdalene Nacherbin sein.
Meine Tochter Magdalene hat bereits ihre Aussteuer zum größten Teil erhalten. In Ergänzung dazu erhält sie aber noch eine Küche in derselben Qualität wie Stube und Kammer, soweit ich ihr diese nicht, wie ich vorhabe, schon bei Lebzeiten geben kann. Sie erhält ferner von meinem Grundbesitz im Petz- und Mittelmoor 3 ha, 60 a, 52 qm, wie sie bereits vermessen und im Kataster als Flurstück 9/2 des Liegenschaftsbuches 7 vorgesehen sind. Ich habe vor, ihr diese Grundstücke schon bei Lebzeiten aufzulassen."
Zu Lw H 13/57 AG Hankensbüttel ist dem Beklagten am 13. März 1957 ein Erbschein und Hoffolgezeugnis als Vorerbe und Hofvorerbe erteilt worden. Er ist daraufhin als Eigentümer (Hofvorerbe) im Grundbuch eingetragen worden.
Der Beklagte hat der Klägerin das ihr vermachte Grundstück am 2. Juni 1958 übertragen. Den Erdölförderzins für dieses Grundstück erhält sie seit der Umschreibung unmittelbar von der Erdölunternehmerin. Auf Grund eines vor dem Amtsgericht Hankensbüttel am 20. Juni 1963 abgeschlossenen Vergleichs hat der Beklagte der Klägerin zur Abgeltung von Ergänzungsansprüchen wegen Abveräußerung (§ 13 HöfeO) 2.000 DM gezahlt; etwaige Ansprüche auf Beteiligung am Erdölförderzins blieben unberührt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Rechte aus dem Erdölabbauvertrag gehörten zum hofesfreien Nachlaß. Sie müsse daher als Miterbin zu 3/8 an Wartegeld und Förderzins für die anderen zum Hofe gehörenden Grundstücke beteiligt werden. Sie verlangt von dem, wie sie meint, ihr zustehenden Anteil am Förderzins einen Teilbetrag.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.200 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1962 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Meinung vertreten, Wartegeld und Förderzins gehörten zum Hofesvermögen. Nach dem Abbauvertrage sei nur der jeweilige Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet. Außerdem sei die Klägerin nicht Miterbin des hofesfreien Vermögens, sondern nur Vermächtnisnehmerin. Im übrigen habe er mit der Klägerin anläßlich der Erfüllung des Vermächtnisses vereinbart, daß ihr der Förderzins für das aufgelassene Flurstück zustehe, der Anspruch hinsichtlich der Hofgrundstücke ihm jedoch verbleiben sollte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Beide Parteien haben im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der - zugelassenen - Revision. Er verfolgt seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
A)
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Klägerin sei als gesetzliche Erbin nach dem Vater der Parteien Miterbin des hofesfreien Nachlasses zu 3/8. Entgegen dem Erbschein und Hoffolgezeugnis des Amtsgerichts Hankensbüttel vom 13. März 1957 sei hinsichtlich des hofesfreien Vermögens die gesetzliche Erbfolge eingetreten und der Vater der Parteien insoweit zu 1/4 von seiner Ehefrau und zu je 3/8 von den Parteien als den im Todeszeitpunkt (12. Dezember 1955) lebenden Kindern beerbt worden. Dem stehe das Testament des Vaters der Parteien vom 22. November 1951 nicht entgegen. Aus ihm ergebe sich nicht, daß der Beklagte auch alleiniger Erbe bzw. Vorerbe des hofesfreien Nachlasses werden sollte. Der Erblasser habe in dem Testament nur über den Hof verfügt und die Abfindungen der Klägerin und der Mutter der Parteien vom Hof geregelt. An das Vorhandensein sonstiger erheblicher Vermögenswerte habe der Erblasser ersichtlich nicht gedacht. Darüber sei gar nichts erwähnt. Es sei auch verständlich und wahrscheinlich, daß der Erblasser bei Testamentserrichtung im Jahre 1951 an die Möglichkeit der Entstehung sonstiger Vermögenswerte gar nicht gedacht habe. Damals sei die Förderung von Erdöl noch völlig ungewiß gewesen, sie sei bis dahin in zwanzig Jahren seit Abschluß des Abbauvertrages nicht akut geworden. Es lasse sich anhand des Testaments auch bei ergänzender, wohlwollender Auslegung nicht ermitteln, was der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als gewollt angesehen haben würde, wenn er vorausschauend an die Förderung von Erdöl auf dem Grundbesitz gedacht hätte. In dem Testament sei weder über Wartegeld und Förderzins noch über sonstiges hofesfreies Vermögen etwas gesagt.
B)
Die Revision beanstandet diese Ausführungen nicht; sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
II.
A)
Weiterhin meint das Oberlandesgericht: Der von der Erdölunternehmerin an den Beklagten gezahlte Förderzins gehöre als Rechtsfrucht zum hofesfreien Nachlaß. Die Rechte aus dem Abbauvertrage seien schuldrechtliche Ansprüche, die mit dem Hof als solchem in keinem Zusammenhang stünden. Das Erdöl stehe nicht im Eigentum des Beklagten und sei nicht Hofbestandteil, der Förderzins sei nicht dessen mittelbare Frucht. Eine Anwendung des § 905 BGB komme nicht in Betracht. Das würde Eigentum des Beklagten an dem Erdöl erfordern, woran es hier fehle. Denn das Eigentum setze nach § 903 BGB Herrschafts- und Ausschließungsrechte voraus, die dem Beklagten hinsichtlich des Erdöls nicht zuständen. Nach herrschender Auffassung bestehe an bergbaufreien und dem Staatsvorbehalt unterliegenden Mineralien kein Eigentum, sie seien bis zur Aneignung herrenlos. Das gelte in den früheren preußischen Gebieten auch für Erdöl. Durch die Erdölverordnung vom 13. Dezember 1934 (PrGS S. 463) sei auch für das Erdöl der Staatsvorbehalt eingeführt worden. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht daraus, daß gemäß § 3 Abs. 2 ErdölVO alle sogenannten Altverträge, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen wurden, unberührt geblieben seien. Denn damit sei nur bestimmt, daß der aus solchen Verträgen berechtigte Erdölunternehmer das Recht zur Gewinnung behalte, der andere Vertragsteil seine schuldrechtlichen Ansprüche; Verfügungsrechte des Grundstückseigentümers seien damit nicht aufrechterhalten worden. Auch der Inhalt des Abbauvertrages ergebe keine andere Beurteilung. Er sei nicht so zu verstehen, daß die beteiligten Grundeigentümer nur die jeweiligen Hoferben berechtigen und verpflichten wollten. Wenn in § 2 des Vertrages gesagt sei, daß die Zahlungen an die Grundstückseigentümer zu leisten seien, so seien damit - wie in § 1 des Vertrages - "die Grundstückseigentümer und ihre Rechtsnachfolger" gemeint, die Fassung in § 2 sei lediglich gekürzt. Der Wille für ein bedingtes Leistungsversprechen zu Gunsten der neuen Grundstückseigentümer könne dem Vertrag nicht entnommen werden.
B)
Die Revision greift die Auslegung des Abbauvertrages durch den Tatrichter nicht an. Das Revisionsgericht ist hieran gebundene.
Unter Hinweis auf die in RGZ 63, 171 veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts führt die Revision jedoch aus, Erdöl bilde nach der Verkehrsanschauung, zumindest aber bei natürlicher Betrachtungsweise - wie die Kohle, im Gegensatz zum Grundwasser - mit der Muttererde eine Sacheinheit und sei als deren Bestandteil im Sinne der §§ 93, 94 BGB anzusehen. Zwar stelle der Erdölförderzins weder einen Hofbestandteil im Sinne des § 2 HöfeO noch Hofzubehör im Sinne des § 3 HöfeO dar. Die §§ 93, 94 BGB träten aber neben diene Vorschriften der Höfeordnung. Infolgedessen müsse der Erdölzins als unmittelbare Frucht des Hofes im Sinne des § 99 BGB erachtet werden. Diese Auffassung über das Verhältnis der Vorschriften der Höfeordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs folge auch aus § 12 Abs. 2 c) HöfeO. Die Bestimmung wäre überflüssig, wenn die Bodenbestandteile zum hoffreien Vermögen zu zählen wären; denn dann hätten die weichenden Erben den gesetzlichen oder testamentarischen Erb- oder Pflichtteilsanspruch.
Nach Ansicht der Revision ändere an diesem Ergebnis auch die Erdölverordnung nichts.
C)
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die im Erdölabbauvertrag begründete Forderung auf den Förderzins zum hoffreien Nachlaß des Vaters der Parteien gehört.
Es kann offen bleiben, ob das Erdöl als Grundeigentümermineral Bodenbestandteil und dem Eigentum des Oberflächeneigentümers zuzurechnen ist. Das gleiche gilt für die Frage, ob das Erdöl nicht durch die Einführung des Staatsvorbehalts herrenlos geworden ist, wie es die bergbaufreien Mineralien sind (vgl. BGHZ 19, 209, 225 [BGH 02.12.1955 - V ZR 75/54]; "Begründung" der Erdölverordnung ZBergR 75, 367, 368; Wöhrmann RdL 1963, 110, 111 f mit weiteren Nachweisen; anderer Ansicht Bergmann RdL 1964, 324, 325). Wie der Senat in seinem in BGHZ 19, 209, 225 [BGH 02.12.1955 - V ZR 75/54] veröffentlichten Urteil ferner ausgeführt hat, erlosch zwar mit dem Inkrafttreten der Erdölverordnung das Recht des Grundeigentümers zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl (§ 3 Abs. 1); diese Regelung hat der hier Platz greifende Absatz 2 des § 3 aber insofern abgeändert, als Ausbeutungsverträge unberührt bleiben, die der Grundeigentümer vor dem Erlöschen seines Rechts abgeschlossen hat; das Recht des Grundeigentümers setzt sich dann in der Hand des Ausbeutungsberechtigten fort; das Erlöschen jenes Rechts ist bis zur Beendigung des Ausbeutungsvertrags gehemmt (vgl. Busse, Glückauf 1957, 842).
2.
a)
Der Revision kann insofern nicht gefolgt werden, als sie meint, der Erdölzins müsse, da Erdöl im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bestandteil des Hofes sei, als dessen unmittelbare Frucht im Sinne von § 99 BGB angesehen werden und deshalb dem Eigentümer des Hofes allein zukommen.
§ 99 BGB bestimmt nur die verschiedenen Fruchtbegriffe. Die Vorschrift beantwortet nicht die Frage, wem die Früchte (dinglich) gehören oder wem sie (schuldrechtlich) gebühren (vgl. Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 99 Rdn. 2). Das gilt auch für die mittelbaren Früchte einer Sache oder eines Rechts (§ 99 Abs. 3 BGB), die Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung an andere zufolge eines Rechtsgeschäfts wie im vorliegenden Fall (vgl. Erman, BGB 4. Aufl. § 99 Anm. 5).
b)
Der Erdölförderzins kann dem Beklagten nicht nach höferechtlichen Vorschriften als hofzugehörig zuerkannt werden.
aa)
In Betracht kommen zunächst §§ 2, 3 HöfeO. Deren Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Der Zins ist insbesondere kein - den in § 2 Buchst b HöfeO genannten Rechten - "ähnliches" Recht; er dient nicht dem Hofe (vgl. BGHZ 45, 196 ff; Wöhrmann a.a.O. S. 111). Weiterhin kann der Erdölförderzins nicht als Zubehör nach § 3 HöfeO angesehen werden.
Er ist vor allem nicht ohne weiteres als "Betriebsmittel" im Sinn dieser Vorschrift zu behandeln. Das sind die Mittel, die zur Fortführung des Betriebs erforderlich sind (vgl. Wöhrmann a.a.O. S. 111; derselbe Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 3 Rdn. 9, 10; Lange/Wulff, HöfeO 6. Aufl. § 3 Anm. 49). Daß der Beklagte als Hofeigentümer den Erdölförderzins für diesen Zweck benötigt, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Auch die Revision erhebt keine Beanstandung in dieser Richtung.
bb)
Die Hofzugehörigkeit des Förderzinses kann schließlich nicht mit Hilfe des § 12 Abs. 2 c) HöfeO begründet werden. Hiernach dürfen die weichenden Erben, zu denen die Klägerin gehört, verlangen, daß bei Berechnung ihrer Abfindungen unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge zum Einheitswert gemacht werden "für Grundstücke, die durch Abbau von Bodenbestandteilen in absehbarer Zeit für den Hof einen erheblichen nicht landwirtschaftlichen Reinertrag erwarten lassen". Die Revision meint, diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn die Bodenbestandteile zum hoffreien Vermögen zu zählen wären; dann hätten die weichenden Erben den gesetzlichen oder testamentarischen Erb- oder Pflichtteilsanspruch.
Die Erwägung ist nicht stichhaltig.
Die Frage, welchem Nachlaßvermögen - dem Hof oder dem freien Vermögen - ein Recht zuzuordnen ist, regelt § 12 Abs. 2 c) HöfeO nicht. Diese Bestimmung ist auch nicht überflüssig, wenn man sie nicht im Sinne der Revisionsbegründung würdigt. Insoweit ist zu bemerken:
Es begegnet keinen Bedenken, zu den Bodenbestandteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 c) HöfeO das Erdöl zu rechnen (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 12 Rdn. 15). Daß nach dieser Vorschrift Bodenbestandteile, über die der Erblasser (Hofeigentümer) einen Abbauvertrag mit einem Unternehmer noch nicht geschlossen hatte, das Verlangen nach einem Zuschlag rechtfertigen, kann nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung (vgl. BGHZ 25, 287, 291, 292) [BGH 08.10.1957 - V BLw 8/57]nicht zweifelhaft sein. Ebenso ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Hoferbe auf Grund des vom Erblasser inhaltlich so festgelegten Ölabbauvertrags mit dem Erbfall alleiniger Gläubiger der Stammforderung auf einen Förderzins bei künftiger Ausbeutung geworden ist. Ein Zuschlag muß erst recht dann möglich sein, wenn der Hoferbe als Gläubiger auf Grund des erwähnten Vertrags (in dem maßgeblichen Zeitpunkt) bereits den nichtlandwirtschaftlichen Reinertrag erzielt (vgl. OLG Hamm, RdL 1964, 241, 242; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 12 Rdn. 15). In all diesen Füllen hat der Hoferbe die von § 12 Abs. 2 c) HöfeO erfaßte Bevorzugung gegenüber den weichenden Erben erfahren.
Anders liegen die Dinge, wenn der Erblasser die ihm in einem Abbauvertrag zugestandene Gegenleistung voll erhalten und verbraucht hatte (ebenso Bergmann RdL 1964, 324, 326). Diesenfalls können die weichenden Erben bei Berechnung ihrer Abfindung einen Zuschlag zum Einheitswert nicht mehr verlangen. Die abbauwürdigen Grundstücke lassen "für den Hof" durch Abbau der Bodenbestandteile einen nichtlandwirtschaftlichen Ertrag nicht "erwarten"; ein Ertrag wird auch nicht bereits für den Hof erzielt (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Der Hofeigentümer hatte diesenfalls die Bodenbestandteile bereits wirtschaftlich verwertet, sein Hoferbe hat mit dem Erwerb des Grundeigentums gegenüber den weichenden Erben keine Bevorzugung erfahren, die nach dem Gesetz auszugleichen wäre.
Aber auch dann, wenn die Gegenleistung ganz oder teilweise beim Erbfall noch nicht verbraucht (und nicht als Betriebsmittel anzusehen) war, findet § 12 Abs. 2 c) HöfeO keine Anwendung. Die Gegenleistung tritt nicht an die Stelle des Bodenbestandteils. Das Surrogationsprinzip ist der Höfeordnung grundsätzlich fremd (vgl. Lange/Wulff a.a.O. § 3 Anm. 49; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 2 Rdn. 42). Dabei mag dahinstehen, ob dieses Prinzip nicht ohnehin bei Früchten deshalb versagt, weil sie nicht als Ersatz verloren gegangener Substanz anzusehen wären (vgl. Klässel in Vogels/Hopp EHRspr Anm. zu § 7 Nr. 43). Die weichenden Erben kommen bei einer solchen Auslegung des § 12 Abs. 2 c) HöfeO nicht zu kurz. Sie nehmen als Miterben des freien Vermögens, zu dem die Gegenleistung gehört, daran teil. Auch die Pachtzinsen aus einem über Hofgrundstücke geschlossenen Pachtvertrag - einem solchen ähnelt der vom Erblasser geschlossene Erdölabbauvertrag (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1965 - V ZR 95/64, NJW 1966, 105) - gehören - wie früher unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes (vgl. Vogels, REG 4. Aufl. § 33 II 1) - grundsätzlich zum hoffreien Vermögen (vgl. Lange/Wulff a.a.O. § 3 a Anm. 49; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 2 Rdn. 42).
Außer Anwendung bleibt § 12 Abs. 2 c) HöfeO weiterhin in dem Fall, daß der Erblasser seine fällige Forderung auf den Erdölzins noch nicht eingezogen hatte. Sie ist auf alle Erben übergegangen. Diese Ansicht ist, soweit ersichtlich, unbestritten (vgl. Wöhrmann, RdL 1963, 111, 112).
Ein zwingender Grund dafür, daß die rechtliche Zuordnung der Forderungen auf den Erdölförderzins, die nach dem Tod des Erblassers fällig werden, anders beurteilt werden müßte, ist nicht gegeben. Auch wenn man davon ausgehen wollte, daß dem Erblasser bei "Altverträgen" (§ 3 Abs. 2 ErdölVO) ein Aneignungsrecht verblieben und für die Vertragsdauer auf den Hoferben übergegangen sei (so Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 2 Rdn. 4), würde das noch nicht die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 c) HöfeO mit der Folge begründen, daß der Förderzins nur dem Hoferben gebühren könnte. Der Erdölabbauvertrag hat den Erblasser persönlich berechtigt und verpflichtet. Die obligatorischen Rechte auf den Förderzins sind von Gesetzes wegen nicht an ihn in seiner Eigenschaft als Hofeigentümer gebunden worden. Sie sind deshalb auf alle Erben übergegangen (vgl. OLG Celle NJW 1957, 1321 [OLG Celle 19.06.1956 - 10 U 28/56]; Ebel/Weller, AGB 2. Aufl. II A 30 § 3 Anm. 2 S. 467; Bergmann a.a.O.; im Ergebnis auch Lange/Wulff a.a.O. § 3 Anm. 51 a).
cc)
Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, daß nur der jeweilige Grundstückseigentümer in der Lage ist, das Grundstück der Erdölunternehmerin zur Ausbeutung zur Verfügung zu stellen. Das zeigt insbesondere der Vergleich mit der Rechtslage bei Pachtverhältnissen über Hofgrundstücke. Der Hof erbe hat das Pachtland zur Verfügung zu stellen, während die Pachtzinsen allen Erben zufließen, sofern nichts anderes als vereinbart angenommen werden muß (vgl. Rötelmann, NJW 1957, 1322 [OLG Celle 19.06.1956 - 10 U 28/56]; ferner Bergmann a.a.O.).
dd)
Schließlich stützt den Standpunkt des Beklagten auch nicht der Hinweis auf den Rechtsgrundsatz des § 446 BGB, wonach auf den Käufer - von der Übergabe an - nicht nur die Lasten, sondern auch die Nutzungen der Sache übergehen sollen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Schon deshalb bedarf es keiner Erörterung des von der Klägerin in der Berufungsbeantwortung gebrachten Gesichtspunktes, daß "der ungewöhnlich hohe und nach landwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht erreichbare Anspruch auf den Erdölzins" nicht "als Äquivalent für den Lastenübergang im Sinne des § 446 BGH" gelten könne.
III.
A)
Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt: Die fehlende Auseinandersetzung stehe dem Anspruch nicht entgegen. Zwar erfolge nach § 2038 Abs. 2 BGB die Teilung der Früchte erst bei der Auseinandersetzung. Eine darauf gegründete Zahlungsverweigerung des Beklagten wäre jedoch arglistig. Denn entsprechend § 2038 Abs. 2 Satz 3 BGB könne die Klägerin Teilung verlangen, weil die Auseinandersetzung seit Jahren anstehe. Wegen der Höhe sei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, daß der Beklagte so viel Förderzins erhalten habe, daß der von der Klägerin beanspruchte Teilbetrag ihren Anteil (3/8) nicht überschreite. Der Beklagte habe insoweit keine Einwendungen erhoben.
B)
Die Revision wendet sich nicht gegen diese Würdigung. Die Ausführungen des Berufungsrichters lassen jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 2038 Rdn. 8; Erman, BGB 4. Aufl. § 2038 Anm. 8; ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1963 - V ZR 208/61, LM BGB § 2042 Nr. 4).
IV.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Fehler zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Mattern
Hill
Offterdinger
Dr. Grell