Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1955, Az.: V ZR 75/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1955
- Aktenzeichen
- V ZR 75/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover
- OLG Celle - 13.01.1954
Rechtsgrundlagen
- Art. 153 Abs. 2 WeimVerf
- Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I, 75)
- Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I, 81)
- preußisches Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (GS 404)
- preußische Erdölverordnung vom 13. Dezember 1934 (GS 463)
- § 2 PrAllgBergG
- § 38b PrAllgBergG
Fundstellen
- BGHZ 19, 209 - 227
- DB 1956, 87 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 420-423 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
des Landwirts Heinrich D. in R., Kreis N. am Rü., U. E.,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
- a)
Landesgesetze, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs und der Ersten Verordnung hierzu vom 2. Februar 1934 erlassen wurden, sind Reichsgesetze mit örtlich begrenztem Geltungsbereich; dies gilt jedenfalls für die im Jahre 1934 und in den nächstfolgenden Jahren erlassenen Gesetze.
- b)
Als solches örtlich begrenztes Reichsgesetz durfte das preußische Phosphoritgesetz von 16. Oktober 1934 die Ermächtigung erteilen (§8), den Staatsvorbehalt für einzelne Grundeigentümermineralien zu begründen und dabei eine Entschädigung auszuschließen. Die auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Erdölverordnung des preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom 13. Dezember 1934 hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen Entziehung des Gewinnungsrechts von Erdöl gemäß Art. 153 Abs. 2 WeimVerf selbst dann wirksam ausgeschlossen, wenn die Einführung des Staatsvorbehalts einer Enteignung gleichkommen oder die Schranken einer Sozialbindung des Grundeigentums überschreiten sollte.
- 2.
Der Staatsvorbehalt hinsichtlich des Erdöls und der ihm gleichgestellten Stoffe gemäß der preußischen Erdölverordnung vom 13. Dezember 1934 hat im Gegensatz zur Regelung des Allgemeinen Berggesetzes in Ansehen der dem Staate vorbehaltenen bergbaufreien Mineralien das Aneignungsrecht des Staates unmittelbar durch Gesetz begründet.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Großmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. Januar 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem Kläger steht in der Gemeinde R. (Niedersachsen) umfangreiches Grundeigentum im Gebiet des sogenannten "Suderbruchs" zu, das nach dem letzten Kriege durch aufsehenerregende Erdölfunde besondere Bedeutung erlangt hat. In dieser Gegend hatte die Gewerkschaft "W.-A." durch Vertrag vom 11. Januar 1933 von einer Anzahl von Grundeigentümern das Recht der Ausbeute von Erdöl erworben. Diesem Vertrag war der Kläger einige Tage später beigetreten. Die Gewerkschaft hatte für jeden preußischen Morgen Land ein Wartegeld von zunächst 1,50, später 1,- RM jährlich und bei Erdölfündigkeit einen Förderzins von 5 v.H. des Bruttoerlöses an die Gesamtheit der Grundeigentümer zu zahlen.
Nach Inkrafttreten der preußischen Erdölverordnung vom 13. Dezember 1934 (GS 463) zeigte die Gewerkschaft diesen Vertrag fristgemäß der Bergbaubehörde an.
Im Jahre 1935 trat die Gewerkschaft "B." als Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft "W.-A." in den Erdölausbeutungsvertrag ein. Sie kündigte den Vertrag am 4. Oktober 1935 in Ansehen eines Teils des Vertragsgebiets für den 11. Januar 1936, wie ihr im Vertrag nachgelassen war. Unter dieses Gebiet fiel auch die Parzelle 46 Kartenblatt 15 der Gemarkung R. des Klägers, Das Oberbergamt vermerkte auf der ihm angezeigten Teilkündigung, daß der von der Kündigung erfaßte Teil des Vertragsgebiets vom 11. Januar 1936 unter den Staatsvorbehalt gemäß der preußischen Erölverordnung falle.
Im Jahre 1948 erwarb die Gewerkschaft "B." vom Lande Niedersachsen im Umfange seines Staatsvorbehalts das ausschließliche Recht zum Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas im Auffindungsgebiet "Suderbruch" auf dreißig Jahre. Sie hat auf Grund dieses Vertrages einen Förderzins von 5 v.H. des Bruttoertrages an das Land Niedersachsen zu zahlen. Zu diesem Vertragsgebiet gehört auch die oben angeführte Parzelle des Klägers, auf der nach dem Jahre 1948 eine Bohrung fündig wurde. Aus dem Ertrag dieser Bohrung hat die Gewerkschaft "B." bisher einen Förderzins von mindestens 6.100 DM an das Land Niedersachsen bezahlt.
Diesen Betrag nimmt der Kläger für sich in Anspruch, Er stützt seine Klage auf Amtspflichtverletzung, sonstige unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung und insbesondere auf Enteignung bzw. enteignungsgleichen Eingriff. Er hält die Erdölverordnung aus formellen und materiellen Gründen für nichtig, in jedem Falle aber den Ausschluß einer Entschädigung für unwirksam. Insbesondere spricht er der Erdölverordnung die Eigenschaft eines Reichsgesetzes im Sinne des Art. 153 Abs. 2 WeimVerf ab. In der Entziehung seiner Befugnis als Grundeigentümer, Erdöl zu gewinnen, erblickt er einen fortdauernden Eingriff, der auch unter der Geltung des Grundgesetzes fortwirke.
Demgemäß hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm 6.100 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung (21. Juli 1952) zu zahlen.
Das beklagte Land hat dem Vortrag des Klägers widersprochen.
Die Klage blieb in den beiden ersten Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während das beklagte Land das Rechtsmittel zurückgewiesen haben will.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht lehnt zunächst §§823, 826 BGB als Anspruchsgrundlage ab, da der Erlaß der Erdölverordnung und die Konzessionserteilung an die Gewerkschaft Akte öffentlicher Gewalt bedeuteten, für welche die Beamtenhaftung nur nach §839 BGB zu beurteilen sei. Es verneint aber auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift.
Die Erdölverordnung sieht es als durch die Ermächtigung des §8 des preußischen Phosphoritgesetzes vom 16. Oktober 1934 (GS 404) getragen an. Dabei beurteilt es die Wirksamkeit dieses Gesetzes und seiner Ermächtigung nach der staatsrechtlichen Auffassung zur Zeit dieser Gesetzgebung. Sowohl in formeller wie in sachlicher Hinsicht verneint es Bedenken gegen §8 des Phosphoritgesetzes. Es findet in der Einführung des Staatsvorbehalts für Erdöl auch nicht um deswillen ein Überschreiten der Ermächtigung, weil sie etwa als entschädigungslose Enteignung gegen Art. 153 WeimVerf verstoßen habe. Den Tatbestand einer Enteignung lehnt es mangels eines "Einzeleingriffs" ab. Es beurteilt die Maßnahme, die alle Grundstücke im Geltungsbereich der Norm gleichmäßig treffe, als eine soziale Bindung des Eigentums. Auch unter der Herrschaft der Weimarer Reichsverfassung billigt es dem Gesetzgeber das Recht zu, Schranken und Inhalt des Eigentums allgemein durch Gesetz zu bestimmen. Dabei nimmt es auch auf den Vorbehalt zugunsten des Landesrechts für das Gebiet des Bergrechts gemäß Art. 67 EGBGB Bezug, der zu solchen Eingriffen auch in Ansehen der Grundeigentümermineralien berechtigte. Es verweist weiter auf die geschichtliche Entwicklung sowie auf die Gesetzgebung in zahlreichen anderen Ländern Deutschlands und des Auslandes. Es führt die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 23. März 1929 an (RGZ 124 Anh. 19 = ZeitschrfBergR 70, 222), die den Enteignungscharakter einer entsprechenden Maßnahme der preußischen Notverordnung vom 10. Oktober 1927 (GS 189) verneint habe. In der Ausdehnung des Staatsvorbehalts durch die Erdölverordnung auf die Gebiete, die durch das preußische Gesetz über einen erweiterten Staatsvorbehalt zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinkohle und Erdöl vom 22. Juli 1929 (GS 87) nicht erfaßt worden waren, sieht es nur die Beseitigung einer Rechtsverschiedenheit in Preußen und eine Angleichung an das Recht der anderen deutschen Länder. Es beruft sich auch auf die Begründung zu dem Gesetz vom 22. Juli 1929 (ZeitschrfBergR 70, 363 [364/5]), nach der die Armut Deutschlands an Erdöl die Regierung verpflichtete, seine Ausbeutung sicherzustellen und unhaltbare Zustände bei Erdölfunden zu verhindern, und nach der die ungeahnte Entwicklung von Technik und Chemie Mineralien eine Wichtigkeit eingeräumt habe, deren Erkenntnis schon bei Erlaß des Allgemeinen Berggesetzes dazu geführt hätte, sie nicht der Verfügungsgewalt des Grundeigentums zu überlassen. Die Maßnahme findet es auch im Schrifttum der Zeit nach 1945 gebilligt. Nach alledem ist es der Auffassung, daß die Einführung des Staatsvorbehalts keine typisch nationalsozialistische Maßnahme gewesen sei. Im übrigen lehnt es die Ansicht ab, hier liege eine "Verkleinerung", keine bloße Bindung des Eigentums vor, weil ein selbständiges Recht entzogen sei. Dazu meint es, das Recht des Eigentümers auf Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und die Verfügungsmacht hierüber sei kein selbständiges Recht neben dem Grundeigentum, vielmehr ein Ausfluß des allgemeinen Eigentümerrechts aus §903 BGB, mit der Sache innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Belieben zu verfahren, die Ausnutzung eines wertbildenden Faktors.
Indem das Berufungsgericht in der Erdölverordnung somit keine Enteignungsmaßnahme erblickt, hält es die Entscheidung für entbehrlich, ob sie auch eine Entschädigung rechtswirksam hätte ausschließen können. Es meint, der mit der Verordnung angestrebte Zweck hätte wohl auch eine eigentliche Enteignung gemäß Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf gerechtfertigt. Doch hält es Zweifel für mögliche ob die Erdölverordnung als eine reichsgesetzlich ermächtigte Verordnung und damit als "Reichsgesetz" im Sinne von Art. 153 WeimVerf anzusehen sei, ohne die Frage zu entscheiden.
Aus der Tatsache, daß Preußen früher bei bergrechtlichen Regelungen Entschädigungen gewährt hat, will das Berufungsgericht kein Recht für den Kläger herleiten, jetzt eine solche zu fordern. Es nimmt weiter darauf Bezug, daß die Gültigkeit der Erdölverordnung in Rechtsprechung und Schrifttum bisher nicht angezweifelt worden sei. Durch die spätere Gesetzgebung Preußens und des Reichs sieht es die Verordnung als gebilligt und sanktioniert an. Im hessischen Gesetz vom 6. Juli 1952 (GVBl. 130), das die Erdölverordnung in den ehemals hessischen Teilen Hessens eingeführt hat, findet es eine weitere Bestätigung, daß der Ausschluß der Entschädigung auch mit den heutigen Anschauungen für vereinbar gehalten werde. Den Ausschluß einer Entschädigung hält es auch deshalb nicht für unbillig, weil bei Erdöl überhaupt nicht feststellbar sei, ob es aus dem Grundstücke stamme, auf dem gebohrt werde.
Demgemäß verneint das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers wegen der Konzessionserteilung an die Gewerkschaft "Brigitta" im Jahre 1948 sowohl aus Amtspflichtverletzung wie aus Enteignung, da die Konzessionserteilung die von der Erdölverordnung beabsichtigte allgemeine Regelung lediglich in rechtlich einwandfreier Weise verwirkliche und deshalb mit der sie stützenden Norm als Einheit anzusehen sei. Hierbei weist es auch die Ansicht des Klägers zurück, aus dem unterschiedlichen Wortlaut des §5 des Phosphoritgesetzes und des §3 der Erdölverordnung sei zu schließen, daß der Staatsvorbehalt beim Erdöl nur das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen zum Inhalt habe, während das wirtschaftliche Verfügungsrecht dem Grundeigentümer verbleiben solle.
Aus den gleichen Gründen verneint das Berufungsgericht auch einen allgemeinen Aufopferungsanspruch des Klägers.
Eine Prüfung gemäß Art. 14 GrundG hält es weder für den Erlaß der Erdölverordnung noch für die Konzessionserteilung im Jahre 1948 für zulässig, da das Grundgesetz keine rückwirkende Kraft habe. Gegen die Annahme einer sich stets von neuem verwirklichenden Enteignung im Sinne der Auffassung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270) äußert es Bedenken. Doch hält es eine abschließende Stellungnahme für entbehrlich, weil auch unter Berücksichtigung des Art. 14 GrundG eine Enteignung nicht vorliege.
Schließlich verneint das Berufungsgericht auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Sie äußert zunächst gegen die Gültigkeit des §8 des Phosphoritgesetzes Bedenken. Schon aus diesem Grunde, aber auch aus anderen Erwägungen will sie der Erdölverordnung die Kraft absprechen, in das Gefüge des preußischen Bergrechts einzugreifen. Insbesondere hält sie den Verordnungsgesetzgeber nicht für befugt, einen Staatsvorbehalt für Grundeigentümermineralien unter Ausschluß der Entschädigung einzuführen und von dem bis dahin konsequent festgehaltenen Entschädigungsgrundsatz des preußischen Rechts, insbesondere noch des Gesetzes vom 22. Juli 1929 und sogar noch des Phosphoritgesetzes selbst (§6) abzuweichen. Sie meint weiter, das Berufungsgericht wäre zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn es nicht den Tatbestand einer Enteignung oder mindestens eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Grundeigentum des Klägers verneint hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liege ein solcher Tatbestand vor. Zu einer Enteignung unter Ausschluß der Entschädigung entgegen der Regel des Art. 153 WeimVerf sei der preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit keinesfalls ermächtigt gewesen. Die Erdölverordnung habe aber auch, wenn man ihre Gültigkeit im übrigen bejaht, eine Entschädigung des Grundeigentümers nicht wirksam ausgeschlossen. Die Revision wendet sich schließlich auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Verletzung des Grundgesetzes komme deshalb nicht in Frage, weil dieses nicht zurückwirke. In den Ausführungen des angefochtenen Urteils hierzu will sie die Ansicht vertreten sehen, dem Kläger sei eine Art Stammrecht durch die Einführung des Staatsvorbehalts bereits früher endgültig entzogen worden. Darin erblickt sie einen Widerspruch zu der vorherigen Beurteilung, das Recht des Grundeigentümers auf Aufsuchen und Gewinnen des Erdöls und die Verfügungsmacht hierüber sei kein selbständiges Recht neben dem Grundeigentum, vielmehr lediglich ein Ausfluß des Eigentümerrechts aus §903 BGB.
III.
Die Frage, ob die Einführung des Staatsvorbehalts durch die Erdölverordnung dem Kläger gegenüber als Teilenteignung seines Grundeigentums oder als enteignungsgleicher Eingriff anzusehen ist, bedarf keiner Prüfung. Denn selbst wenn man eine Enteignung oder die Voraussetzungen eines ihr gleichstehenden Eingriffs bejahen wollte, würde die Entziehung des Rechtes des Klägers, aus seinem Grundstück Erdöl zu gewinnen, unter Ausschluß einer Entschädigung auch unter Beachtung des Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf entgegen der Auffassung der Revision wirksam durch §3 Abs. 1 und §6 Abs. 2 der Verordnung als einer Rechtsnorm der Reichsgesetzgebung angeordnet sein. Ist das aber der Fall, dann braucht nicht entschieden zu werden, ob der Annahme einer Enteignung allein schon die Tatsache entgegensteht, daß hier kein Einzeleingriff im Sinne der Auffassung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vorliegt (BGHZ 6, 270 [280]). Dabei könnte den Privatgutachten von Prof. Sch. (S. 18) und Prof. M. (S. 9) darin nicht gefolgt werden, daß der Große Senat die Entziehung des Eigentums in jedem Falle, auch bei allgemeiner gesetzlicher Regelung, als Enteignung ansehe. Der hierzu angeführte Satz: "In diesem Rahmen darf er (der Staat) zwar nicht Eigentum entziehen ..." (a.a.O. S. 278), findet sich in einer einleitenden Betrachtung über die Trennung der Begriffe Enteignung und Eigentumsbindung (Sozialbindung). Die Folge der Verletzung dieses Grundsatzes spricht der Große Senat am Ende dieses Unterabschnitts aus. Danach führt ein Überschreiten der verfassungsmäßigen oder übergesetzlichen Grenzen bei Anordnung einer Sozialbindung nicht zur Enteignung, sondern zur Nichtigkeit des gesetzgeberischen Aktes. Erst im rechtswidrigen Einzelvollzug des nichtigen gesetzgeberischen Aktes sieht der Große Senat die Möglichkeit enteignungsgleicher Wirkung (a.a.O. S. 279 unten). Damit sind zugleich die Bedenken Schacks ausgeräumt, die Ansicht des Großen Senats lasse die Entschädigungspflicht bei einem unzulässigen allgemeinen Eingriff "unter den Tisch fallen" (NJW 1954, 577 [578 1 Sp]).
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob und mit welcher Kraft Art. 153 WeimVerf während der ersten Jahre des nationalsozialistischen Staates Geltung hatte. Denn jedenfalls ließ selbst diese Verfassungsbestimmung in ihrem Absatz 2 Satz 2 eine Enteignung ohne Entschädigung zu, wenn ein Reichsgesetz dies bestimmte (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 4. Bearb., Art. 153 Anm. 12 und 14; RGZ 111, 123 [132]; RG vom 27. März 1928 - VII 431/37 Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr. 33 zu WeimVerf. Art. 153). Diese Befugnis des Reichsgesetzgebers traf auch für den Erlaß von Rechtsnormen zu, die durch überschreiten der zulässigen Grenzen einer Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne der Sozialbindung nach den Grundsätzen des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 6, 270 [278/279]) die Grundlage für einen enteignungsgleichen Eingriff im Falle ihrer Vollziehung schufen. Indem der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1919 eine Enteignung unter Ausschluß der Entschädigung gestattete, räumte er dem Reichsgesetzgeber diese Befugnis auch in Ansehen der Entziehung oder Belastung des Eigentums in einer der Enteignung gleichzustellenden Weise ein. Denn beide Tatbestände werden von einem Rechtsgedanken beherrscht. Die Anwendung des Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf auf einen enteignungsgleichen Eingriff bedeutet deshalb keine unzulässige Ausdehnung einer Ausnahmevorschrift. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung den Begriff des enteignungsgleichen Eingriffs erst nach und nach aus den Grundsätzen für die Enteignung entwickelt hat. Wurde eine an sich unzulässige Ausdehnung der Sozialbindung des Eigentums durch die Ausnahmebestimmung des Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf gedeckt, dann trat die vom Großen Senat für Zivilsachen sonst angenommene Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes (BGHZ 6, 270 [279]) nicht ein.
IV.
1.
Den Angriffen der Revision gegenüber ist zunächst auf die rechtsirrtumsfreie Beurteilung des Berufungsgerichts hinzuweisen, daß die Wirksamkeit der Erdölverordnung nach dem Recht zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen und die Frage nicht nach den Grundsätzen der Gegenwart zu beantworten ist. Insbesondere kann hierbei nicht auf Art. 80 Abs. 1 GrundG zurückgegriffen werden, wie andererseits Art. 129 GrundG sich auf die Zeit vom ersten Zusammentritt des Bundestags (7. September 1949) an bezieht (BVerfGE 2, 307 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]; vgl. auch die Beanstandung der Ermächtigung des §2 Abs. 1 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1955 - BVerwG V C 14/55 - in NJW 1955, 1693 [BVerwG 20.05.1955 - V C 14/55], das diese seit Inkrafttreten des Grundgesetzes [nicht erst seit Zusammentritt des Bundestags] für ungültig erklärt, während das Urteil vom 23. April 1954 - BVerwG II O 50/53 - in NJW 1954, 1781 [BVerwG 23.04.1954 - II C 50/53] der entsprechenden Ermächtigung des §2 Abs. 1 des Preisgesetzes vom 10. April 1948, WiBGl. 27,- mit verlängerter Geltungsdauer gemäß dem Bundesgesetz vom 29. März 1951, BGBl. I 223 - auch unter der Geltung des Grundgesetzes Wirksamkeit beilegt; vgl. dazu Hamann in NJW 1955, 8 und 1693 [BVerwG 20.05.1955 - BVerwG V C 14.55]). Ebensowenig kann die Frage an der Rechtsauffassung gemessen werden, die zur Zeit der uneingeschränkten Geltung der Weimarer Verfassung bestanden hatte. Dagegen ist der Revision zuzustimmen, daß bei dem Zurückgreifen auf die im Jahre 1934 geltenden Grundsätze, vom Standpunkte heutigen rechtsstaatlichen Denkens aus mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu prüfen ist, ob diese Gesetzgebung mit dem Recht der damaligen Zeit vereinbar ist, und daß über etwaige Nachlässigkeiten der Verwaltung nicht hinweggesehen werden darf, wie diese damals zu beobachten waren.
Mit der Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates hat sich der Bundesgerichtshof bereits wiederholt befaßt (vgl. z.B. BGHZ 5, 76; 9, 34[BGH 10.02.1953 - IV ZB 87/52]und 390; 16, 350; NJW 1952, 1139 = JR 1952, 413 = Betrieb 1952, 716). Er hat dabei seine Rechtssetzungsbefugnis nach dem Staatsrecht beurteilt, daß sich der damalige Gesetzgeber selbst gesetzt hat. Dabei ist jedoch nicht allein auf das formelle Verfassungsrecht abzustellen, das dieser Gesetzgeber ausdrücklich geschaffen hatte, sondern auch auf die faktische Entwicklung, welche diese Gesetzgebung auf Grund des Ergreifens und des mehrjährigen Behauptens der Macht durch die nationalsozialistische Revolution genommen hatte. So hat der erkennende Senat die Verordnung des "Führers und Reichskanzlers" zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (RGBl. I 887) als gültige Rechtsnorm gesehen (BGHZ 5, 76), obwohl ein solcher Gesetzgebungsakt weder im Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933; (RGBl. I, 141, kurz "Ermächtigungsgesetz") noch sonst in einer die Legislative regelnden Norm der damaligen Zeit seine Grundlage hatte. Im Zusammenhang damit hat der Senat auch darauf hingewiesen, daß die Übertragung gesetzgebender Gewalt auf die Exekutive auch dem konstitutionellen und dem parlamentarischen Regierungssystem durchaus nicht fremd sei (a.a.O. S. 101).
Wenn der Senat andererseits im Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 51/54 - dem Erlaß des "Führers und Reichskanzlers" über die weitere Vereinfachung der Verwaltung vom 25. Januar 1942 die Gesetzeskraft abgesprochen hat, so beruht das darauf, daß diesem Erlaß inhaltlich kein gesetzgebender Wille zu entnehmen war (vgl. S. 16 ff des Urteils, in BGHZ 18, 128 nicht mit abgedruckt).
Der Bundesgerichtshof hat aber die sachliche Gültigkeit der Rechtsnormen aus dieser Zeit stets von der Prüfung abhängig gemacht, ob sie den Anforderungen eines Rechtsstaates entsprechen und ob sie etwa Unrecht statt Recht enthalten (vgl. erkennenden Senat in BGHZ 5, 97[BGH 08.02.1952 - V ZR 6/50]; III. Zivilsenat in NJW 1952, 1139; II. Zivilsenat in BGHZ 9, 34; Großer Senat für Zivilsachen in BGHZ 16, 350). So ist z.B. §3 der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz, der jüdisches Vermögen für dem Reiche verfallen erklärte, für von vornherein nichtig erklärt worden.
Von dem grundlegenden Wandel der Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates geht die Revision selbst aus. Zunächst verlieh das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 der Reichsregierung Gesetzgebungsgewalt mit der Befugnis, die Verfassung zu ändern. Das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I. 153, kurz "Erstes Gleichschaltungsgesetz") ermächtigte auch die Landesregierungen zur Gesetzgebung mit dem Rechte, zur Neuordnung der Verwaltung und zur Neuregelung der Zuständigkeiten auch von den Landesverfassungen abzuweichen. Das Zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 (RGBl. I, 173) ["Reichsstatthaltergesetz"] erteilte dem Reichsstatthalter in den Ländern, einem Reichsorgan, die Befugnis, die Landesgesetze auszufertigen und zu verkünden, und ordnete für Preußen die Ausübung dieser Befugnis durch den Reichskanzler an. Preußen erweiterte in einem noch vom Landtag beschlossenen Gesetze zur Behebung, der Not von Volk und Land vom 1. Juni 1933 (GS 198) die Befugnis des Staatsministeriums, auch zu anderen Zwecken als im Reichsstatthaltergesetz angeführt von der Verfassung abzuweichen. Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I, 75) hob die Volksvertretung der Länder auf, übertrug die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich und ermächtigte die Reichsregierung, neues Verfassungsrecht zu setzen. Die Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I, 81) übertrug die Wahrnehmung der von den Ländern übernommenen Hoheitsrechte den Landesbehörden zur Ausübung "im Auftrage und im Namen des Reichs", soweit dieses sie nicht selbst wahrnahm, und unterstellte die Landesgesetzgebung der Zustimmung des zuständigen Reichsministers.
Das Reichsgericht hat die Landesgesetze, die auf diese Weise zustandegekommen waren, staatsrechtlich als Reichsgesetze, wenn auch mit begrenzter örtlicher Geltung angesehen (RGZ 152, 86; 153, 244 [247/248]; 167, 373 [378]).
Zwar hat das Reichsgericht dabei an dem Grundsatz festgehalten, daß Reichsrecht Landesrecht bricht, in dem Sinne, daß diese Gesetze neuer Art den von der Reichsregierung unmittelbar erlassenen Reichsgesetzen nicht zuwiderlaufen dürften, soweit ihnen die Reichsregierung nicht selbst diese Wirkung beilege. Trotzdem hat es ihren Charakter als Reichsgesetze mit Örtlich begrenzter Geltung bejaht. An dieser Wertung ändert die Tatsache nichts, daß das Reichsgericht ihnen die Revisibilität als Reichsrecht im Sinne des §549 ZPO abgesprochen hat. Diese Beurteilung unter einem besonderen Gesichtspunkt des Verfahrensrechts ändert nichts an der Einordnung dieser Gesetze vom staatsrechtlichen Standpunkt aus. Ungeachtet der Wesensverschiedenheit dieser Gesetze handelt es sich um Reichsgesetze. Denn Hoheitsrechte der Länder gab es nicht mehr, die sich in der Gesetzgebung hätten auswirken können, was auch in der Verkündung dieser Landesgesetze "Im Namen des Reichs" seinen sichtbaren Ausdruck fand (vgl. auch Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reichs, 2. Aufl., 1939, S. 248). Der Senat hat sich dem Gedankengang des Reichsgerichts angeschlossen (BGHZ 18; 128 [133/135]).
2.
Aus den vorstehenden Gründen folgt zunächst, daß das Berufungsgericht, das preußische Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934, auf dessen Ermächtigung sich die Erdölverordnung stützt, entgegen der Auffassung der Revision ohne Rechtsirrtum als wirksam erlassenes Reichsgesetz ansieht. Die Bedenken der Revision hiergegen werden überdies von dem Gutachten M. S. 19 ff nicht geteilt. Aus dem Verlust der Hoheitsrechte der Länder und aus der staatsrechtlichen Veränderung der Stellung der Landesregierungen zu Organen des Reiches ist nicht etwa herzuleiten, daß die von diesen künftig erlassenen Gesetze keine "echten Gesetze", sondern bloße Verordnungen seien. Diese Auffassung wird zwar im Privatgutachten von Prof. Werner We. (S. 11) vertreten. Indessen betreffen der Aufsatz des Gutachters in ZAkDR 1959, 367 (Reichsrecht-Landesrecht-Reichsgaurecht) und die dort angeführten Ansichten von Huber in DR 1939, 276 sowie Peters in DR 1939, 426 einen viel späteren Zeitpunkt der Verfassungsgesetzgebung, die damals ja ständig in Fluß war. Werner We. stützt seine Ansicht wesentlich auf §5 Abs. 1 des Ostmarkgesetzes vom 14. April 1939 (RGBl. I 777) und §4 Abs. 1 des Sudetengaugesetzes vom 14. April 1939 (RGBl. I 780) nach dem Vorbild von §4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I 1727). Diese Gesetze konnten aber nicht auf die Rechtslage im Jahre 1934 zurückwirken. Im übrigen enthalten sie Sonderregelungen für bestimmte Gebiete. Dabei ist besonders auf den ersten Satz des §4 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1937 hinzuweisen ("die Befugnis zur Landesgesetzgebung entfällt"). Damit wurde das Bestehen einer Landes gesetzgebung und nicht nur eines Verordnungsrechts bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt und durch das Außerkraftsetzen für die Hansestadt Hamburg mittelbar das Fortbestehen in den übrigen Ländern bis auf weiteres bekundet. Im übrigen führt Werner We. am Eingang seines Aufsatzes in ZAkDR 1939, 367 selbst aus, neben den Reichsgesetzen könne für eine nachgeordnete und abgeleitete Rechtssetzung die Form des "Gesetzes" auf die Dauer nicht erhalten bleiben.
Nachdem Art. 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches die Hoheitsrechte der Länder nicht schlechthin vernichtete, sondern eben auf das Reich übertragen hatte, bedeutete der Auftrag an die Landesregierungen gemäß §1 der Ersten Verordnung zu diesem Gesetz keine Rückübertragung landesrechtlicher Hoheitsrechte, sondern eine Delegation nunmehr reichsrechtlicher Hoheitsrechte mit räumlicher Begrenzung auf das bisherige Staatsgebiet eines jeden Landes und zwar, wie sich aus §3 ergibt, einschließlich der Gesetzgebung. Für deren Ausübung blieben die bisherigen reichs- und landesrechtlichen Normen weiterhin maßgebend, soweit die neue Ordnung nichts anderes bestimmte. Dieser ist aber weder ein Außerkraftsetzen des Ersten Gleichschaltungsgesetzes und des Preußischen Ermächtigungsgesetzes noch ein Herabdrücken der künftigen "Landes" gesetzgebung kraft reichsrechtlicher Delegation zu bloßer Verordnungsgesetzgebung zu entnehmen. Eine Untersuchung der Frage, ob die auf. Ermächtigung beruhende Befugnis, gesetzesvertretende Rechtsverordnungen zu erlassen, grundsätzlich weiter übertragen werden darf bzw. ob dies nach dem damaligen Verfassungsrecht zulässig gewesen war, erübrigt sich daher. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es mit der Zustimmung der Reichsregierung laut Verkündungsvermerk des Phosphoritgesetzes auch die Voraussetzung des §3 der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs, d.h. der Zustimmung des zuständigen Reichsministers (hier des Reichswirtschaftsministers) als erfüllt ansieht. Wenn diese Vorschrift die Zustimmung des zuständigen Reichsministers vorschrieb, stellte sie ein Mindesterfordernis für die Mitwirkung eines obersten Reichsorgans auf, dem durch die Zustimmung der gesamten Reichsregierung erst recht genügt wurde. Auf die damalige Personeneinheit des Reichswirtschaftsministers und des preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit und die daraus zu ziehender Folgen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
3.
a)
Somit liegt der Erdölverordnung - im allgemeiner betrachtet - eine wirksame reichsgesetzliche Ermächtigung zugrunde. Diese Verordnung ist auch, soweit sie in die Rechte des Grundeigentümers unter Ausschluß einer Entschädigung eingriff, zunächst in formeller Hinsicht gesehen durch §8 des Phosphoritgesetzes gedeckt. Hier ist darauf hinzuweisen, daß dieses Gesetz zwei verschiedene Ermächtigungen enthalt. Durch §9 Abs. 3 wurde dem preußischen Minister für Wirtschaft und Arbeit die Befugnis erteilt, zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. §8 gab ihm außerdem das Recht, die Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf andere, dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unterliegende Mineralien und Gesteine durch Verordnung für anwendbar zu erklären. Hierbei durfte er auch Vorschriften ergänzenden oder abweichenden Inhalts erlassen. Wenn hierbei im Gegensatz zu §9 nur von bloßer Verordnung die Rede ist, so kann der Inhalt der Ermächtigung keinen Zweifel lassen, daß diese sich auch auf Rechtsverordnungen, und zwar gesetzesvertretender Art. (vgl. Jacobi, Handbuch des deutschen Staatsrechts II, 236 [248/249]; Tasche, NJW 1952, 407 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52] [408 r.Sp.]) erstreckte. In §9 Abs. 3 gab lediglich das Nebeneinanderstellen zu den Verwaltungsvorschriften Anlaß, die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zu betonen. Aus dem Gegensatz der beiden Vorschriften, aus dem weitgehenden Wortlaut des §8, insbesondere aus der Befugnis, das Gesetz auf andere Mineralien und Gesteine zu erstrecken und hierbei Vorschriften abweichenden Inhalts zu erlassen, ist auf eine weitgehende und uneingeschränkte Ermächtigung zu schließen, deren Grenze lediglich in bereits bestehendem Reichsgesetzesrecht zu finden war. Auf die subjektive Auffassung des preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit, der sich bei Erlaß der Erdölverordnung nicht berechtigt glaubte, das preußische Gesetz vom 22. Juli 1929 abzuändern (vgl. Begründung der Verordnung in ZeitschrfBergR 75, 369), kam es nicht an. Diese Delegation durch eine Rechtsnorm im Range eines Reichsgesetzes gab dem preußischen Minister die Macht, eine gesetzesvertretende Verordnung ebenfalls im Range eines. Reichsgesetzes zu erlassen. Damit war in formeller Hinsicht die Voraussetzung geschaffen, die Ausnahme des Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf zu verwirklichen, und es ist unerheblich, daß diese Befugnis in der Hand eines einzelnen Ministers lag.
b)
Der Revision ist zuzugeben, daß diese umfangreiche Ermächtigung in materieller Hinsicht in Ansehen des Ausschlusses einer Entschädigung besonders weitgehend erscheint, nachdem der Ermächtigungsgesetzgeber, die preußische Staatsregierung, im Phosphoritgesetz selbst noch kurz zuvor am Grundsatz der Entschädigung festgehalten hatte.
Das Berufungsurteil leitet aus der Ermächtigung des §8 des Phosphoritgesetzes die Befugnis des preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit her, den Inhalt des Grundeigentums dadurch zu bestimmen, daß er dem Eigentümer das Recht entzieht, Erdöl aufzusuchen und zu gewinnen und betrachtet diese Anordnung als im Rahmen der Sozialbindung liegend. Der Senat hat dagegen nach der Abgrenzung des Problems im Abschnitt III zu prüfen, ob diese Ermächtigung auch die Berechtigung umfaßt, eine Entschädigung auszuschließen, falls die Einführung des Staatsvorbehalts als Enteignung anzusehen ist oder die zulässigen Schranken der Sozialbindung durchbricht. Gleichwohl sind die Ausführungen des Berufungsgerichts hier nicht ohne Bedeutung, weil die eingehende Untersuchung des Problems auch bei der Entscheidung der Frage eine Rolle spielt, ob die Ermächtigung die Befugnis einschließt, eine reichsrechtliche Rechtsnorm in Gestalt einer Rechtsverordnung im Sinne des Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf zu schaffen. Demgemäß liegt hier das Gewicht nicht auf der Ausdehnung des Staatsvorbehalts auf Erdöl und die ihm gleichgestellten Stoffe, sondern auf dem Ausschluß einer Entschädigung.
Daß der preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit gemäß §8 des Phosphoritgesetzes berechtigt war, den Staatsvorbehalt auch für Erdöl anzuordnen, ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu bezweifeln. Es ist dazu auf die rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen, daß der Begriff "Mineral" im bergrechtlichen Sinne, der sich mit dem mineralogisch definierten Begriffsinhalt nicht immer deckt (vgl. Kießling-Ostern, Bayerisches Berggesetz, Art. 1 Anm. 2), auch das Erdöl umfaßt (vgl. hier auch das frühere preußische Gesetz betreffend die Ausdehnung einiger Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 auf die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl vom 6. Juni 1904, GS 105).
Demgemäß ist zunächst die Rüge im allgemeinen unbegründet, der Minister sei nicht befugt gewesen, in das Gefüge des preußischen Bergrechts einzugreifen. Daß sich dieses Rechtsgebiet in ständiger Entwicklung befand, zeigen die Darlegungen des Berufungsgerichts über die Gestaltung der Berggesetzgebung in den deutschen Staaten und wird für Preußen durch einen Blick auf die Novellengesetzgebung bestätigt, wie sie z.B. von Reuß-Grotefend-Dapprich (Das Allgemeine Berggesetz, 10. Aufl., S. 7) am Eingang ihrer Erläuterungen zusammengestellt ist. Unerheblich ist auch, ob das Phosphoritgesetz auf Drängen des Reichsarbeitsdienstes zurückzuführen ist, wie die Revision unter Berufung auf Klapper (ZeitschrfBergR 94, 68 [70]) meint. Nicht der Anlaß, sondern der Inhalt des Gesetzes ist für die Auslegung der Ermächtigung entscheidend. Insofern kann daher der Revision nicht darin gefolgt werden, der Minister für Wirtschaft und Arbeit habe Rechtsverordnungen ergänzenden und erweiternden Inhalts nur erlassen dürfen, falls diese für die Belange des Reichsarbeitsdienstes geboten gewesen wären. Die Berufung auf die Jahrhunderte alte Entwicklung der Berggesetzgebung und auf ihre Zurückhaltung in Ansehen des Einführens von Staatsvorbehalten versagt hier gerade beim Erdöl, das in der Vergangenheit in Deutschland eine untergeordnete Rolle gespielt hatte, infolge der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung aber innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums eine erhebliche Bedeutung gewonnen hatte (vgl. Hassmann, Das Erdöl in Deutschland, 1950 S. 23 ff). Damit wurde die Gesetzgebung vor ein völlig neues Problem gestellte das mit den fortschreitenden Erfolgen der Bohrversuche und der Verbesserung der Gewinnung eine immer größere Bedeutung erlangte. Die Lage ist deshalb hier völlig anders zu beurteilen als z.B. die auf der historischen Entwicklung beruhenden Eigentümerrechte an Salzen und Salzquellen in der ehemaligen preußischen Provinz Hannover und an Braunkohlen im sogenannten Mandatsgebiet. Aus der Wahrung dieser Rechte durch die preußische Gesetzgebung (vgl. Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover vom 8. Mai 1867, GS 601, und Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse des Stein- und Braunkohlen-Bergbaues in denjenigen Landesteilen, in welchen das Kurfürstlich Sächsische Mandat vom 19. August 1743 Gesetzeskraft hat, vom 22. Februar 1869, GS 40) kann daher kein Rückschluß auf eine enge Auslegung des §8 des Phosphoritgesetzes gezogen werden. Bei Erdöl kann mit der Revision nicht wie in den vorstehend angeführten Fällen angenommen werden, das Recht der Grundeigentümer zur Gewinnung sei seit langem im Bewußtsein der Allgemeinheit fest verankert gewesen. Mit Rücksicht auf die völlig neue Problemstellung in Ansehen des Erdöls ist vielmehr der Vorwurf nicht berechtigt, der Verordnungsgesetzgeber sei mit einem Federstrich über eine Entwicklung von fast einem Jahrhundert hinweggegangen.
Zutreffend verweist auch das Berufungsgericht auf die besonderen geologischen Verhältnisse des Erdöls. Sein Vorkommen liegt nicht nur gewöhnlich in außerordentlichen Tiefen, sondern ist auch oft hinsichtlich der Zugehörigkeit zum einzelnen Grundstück zweifelhaft. Auch dieser Gesichtspunkt gab dem Gesetzgeber Anlaß, das Sachgebiet besonders und abweichend von der allgemeinen Übung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Tendenz der Gesetzgebung zur Vergesellschaftung von Naturschätzen zu verweisen. Diese hat nicht nur im Grundgesetz ihren Niederschlag gefunden (vgl. Art. 15, 74 Nr. 15), sondern war auch der Weimarer Verfassung nicht fremd (Art. 155 Abs. 4, besonders aber Art. 7 Nr. 13). Gewiß rechtfertigte dieser Wille des Verfassungsgesetzgebers nicht die entschädigungslose Entziehung, die hier in Frage steht. Wie aber schon aus Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf eindeutig hervorgeht, handelt es sich bei einer solchen keineswegs um eine Verwirklichung nationalsozialistischen Gedankengutes. Aber auch früherer rechtsstaatlicher Anschauung war eine solche Möglichkeit nicht fremd. Bei der Beratung des §905 BGB (= §849 des I. Entwurfs) in der 2. Kommission wurde beantragt, die Vorschrift zu streichen, "weil er eine theoretische Spekulation der römischen Juristen enthalte" und "als absoluter Rechtssatz gefaßt zu unsinnigen Folgerungen führe". Im Zusammenhang damit wurde geltendgemacht, es erscheine nicht angängig, den Machtbereich des Grundeigentümers durch eine allgemeine privatrechtliche Norm angemessen zu begrenzen, vielmehr sei es Aufgabe des öffentlichen Rechtes, durch eine Erweiterung des Enteignungsrechtes, insbesondere die Anerkennung eines solchen ohne Entschädigungspflicht, den Bedürfnissen des heutigen Verkehrs Befriedigung zu verschaffen. Die 2. Kommission lehnte zwar den Antrag ab, indessen nicht weil sie etwa diesen Gedankengang mit rechtsstaatlichem Denken für unvereinbar hielt, sondern weil sie eine gesetzliche Begrenzung des Rechts des Eigentümers für nötig erachtete, in der sie zunächst eine Frage des bürgerlichen Rechts sah, sie daher nicht der öffentlichrechtlichen Sondergesetzgebung überlassen wollte (vgl. hierzu Protokolle III, 121/122 = Mugdan III, 579). Eine Unwirksamkeit der Ermächtigung des §8 des Phosphoritgesetzes wegen eines Unrechtsgehaltes kann nach alledem ebensowenig in Betracht kommen wie eine solche der Erdölverordnung selbst.
Wenn im Gegensatz zu dieser Verordnung das Gesetz über einen erweiterten Staatsvorbehalt zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinkohle und Erdöl vom 22. Juli 1929 (GS 87) bis zu seiner Änderung durch das Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (GS 93) noch eine Entschädigung des Grundeigentümers vorsah, so führt die Revision selbst aus, dieses Gesetz habe nur in Gebieten gegolten, in denen nach dem damaligen Stand der Forschung mit dem Auffinden von Erdöl nicht zu rechnen gewesen sei. Insofern hatte also das Zugeständnis einer Entschädigung keine wesentliche praktische Bedeutung; auch war es in der kurzen Zeitspanne vom Jahre 1929 bis zum Erlaß der Erdölverordnung im Jahre 1934 noch nicht in das Bewußtsein der Allgemeinheit als unabänderlich eingedrungen. Die Erdölverordnung bedeutet deshalb keine Verletzung eines allgemeinen Grundsatzes, welche die Wirksamkeit der Gesetzgebung hätte in Frage stellen können. Wie oben unter a) bereits ausgeführt, hielt sich der Minister für Wirtschaft und Arbeit nicht für ermächtigt, das Gesetz vom 22. Juli 1929 zu ändern (vgl. ZeitschrfBergR 75, 369). Die Bedenken der Revision, die Erdölverordnung könne die Entschädigungspflicht nach diesem Gesetz in unzulässiger Weise beseitigt haben, sind daher unbegründet. Die vorübergehende Verschiedenheit der rechtlichen Regelung in den einzelnen Gebieten bei geringer tatsächlicher Auswirkung in den entschädigungsberechtigten Teilen bis zum Erlaß des Gesetzes vom 24. September 1937 kann andererseits nicht die Ungültigkeit der Ermächtigung und der Erdölverordnung zur Folge haben. Eine besondere Betonung des Gleichheitsgrundsatzes würde hier dazu führen, vom Gesetz zu fordern, die vom Verfassungsgesetzgeber bewußt als Ausnahme bestimmte Möglichkeit, eine Entschädigung gemäß Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf zu versagen, diesem Willen zuwider auszudehnen.
Wenn die Schäden, die der Erdölförderung im allgemeinen durch einen schrankenlosen Grundeigentümerbetrieb drohten, auch auf andere Weise als durch Ausschalten des Grundeigentümers hätten behoben werden können, so kann doch aus dem vom Gesetzgeber beschrittenen Weg kein Grund für die Unwirksamkeit der Ermächtigung und der Verordnung hergeleitet werden.
Ebensowenig kann dem Gedankengang der Revision gefolgt werden, der sich auf das Privatgutachten von Prof. M. stützt.
Dem §8 des Phosphoritgesetzes ist nicht zu entnehmen, daß er nur zur Regelung minderer Bedeutung oder gar nur zu unbedeutenden Randregelungen ermächtigen wollte. Dagegen spricht schon ihre Ausdehnung auf andere der Verfügung des Grundeigentümers unterliegende Mineralien und Gesteine ohne jede sachliche Begrenzung. Der bisher beachtete Grundsatz der Entschädigungspflicht war für die Grundeigentümermineralien noch nicht von solchem historischem Gehalt, daß eine Abweichung als Verstoß gegen die Strukturprinzipien im Sinne des Gutachtens angesehen werden könnte. Der Ausschluß einer Entschädigung durch die Verordnung, nicht durch das ermächtigende Gesetz mag außergewöhnlich gewesen sein. Dies ist indessen kein durchschlagender Grund für die Annahme eines Überschreitens der Ermächtigung. Die Auffassung aber, der Gesetzgeber des Phosphoritgesetzes könne nicht den Willen gehabt haben, eine so weitgehende Ermächtigung zu erteilen, wie sie der Minister für Wirtschaft und Arbeit ausgeübt hat (d.h. hier von der Ausnahmebefugnis des Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf Gebrauch zu machen), wird durch die spätere Entwicklung widerlegt, auf die das Berufungsgericht im einzelnen verweist. Denn das auf dem damals geltenden Gesetzgebungswege erlassene preußische Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (GS 93) geht von der Gültigkeit der Erdölverordnung aus indem es deren Bestimmungen über den Staatsvorbehalt auf die unter das Gesetz vom 22. Juli 1929 fallenden Gebiete bei gleichzeitiger Aufhebung dieses Gesetzes erstreckte, um die Rechtsgleichheit herzustellen (vgl. hierzu auch die Begründung des Gesetzes vom 24. September 1937 in ZeitschrfBergR 76, 174). Es braucht hier nicht zur Auffassung des Berufungsgerichts Stellung genommen zu werden, darin liege eine "Sanktion" der Erdölverordnung, und nicht untersucht zu werden, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Wirkung der Entstehungsmangel einer Rechtsnorm durch einen späteren Gesetzgebungsakt geheilt werden kann. Hier handelt es sich lediglich darum, aus dem Gesetz vom 24. September 1937 einen Rückschluß auf den Willen des Ermächtigungsgesetzgebers des Phosphoritgesetzes zu ziehen. Dieser Schluß bestätigt die Auslegung der Ermächtigung im oben dargelegten Sinne. Ein solcher Schluß könnte dann allerdings unzulässig sein, wenn eine solche Auslegung mit dem Inhalt der Ermächtigungsnorm unvereinbar wäre, da letztlich entscheidend immer der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers ist. Ein solcher Widerspruch liegt indessen nicht vor. Zutreffend verweist das Berufungsgericht ferner noch auf die Verordnung des Reichsministers des Innern über das Bergrecht in Groß-Hamburg vom 25. März 1937 (RGBl. I 426), eine gesetzesvertretende Rechtsverordnung auf Grund der Ermächtigung des §14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl. I 91). Durch sie wurden Phosphoritgesetz und Erdölverordnung im Land Hamburg in Kraft gesetzt. Ergänzend ist dazu noch die Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Bergwesens im Saarland vom 23. Februar 1935 (RGBl. I 66) anzuführen, durch die beide auch in diesem Gebiet Geltung erlangten. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß diese Reichsverordnung nur wenige Monate nach Erlaß der Erdölverordnung erging, also in einem Zeitpunkt, als die Vorgänge im Zusammenhang mit letzterer den beteiligten Dienststellen noch aus jüngster Vergangenheit gegenwärtig waren. Dadurch hat auch der Reichsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er in der Einführung des Staatsvorbehalts für Erdöl unter Ausschluß der Entschädigung kein Überschreiten der Ermächtigung des §8 des Phosphoritgesetzes erblickte, und überdies, daß diese Ermächtigung selbst dem Willen des Reichsgesetzgebers entsprach.
V.
Ist somit dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten, daß die Erdölverordnung dem Kläger das Recht, Erdöl auf seinem Grundstück aufzusuchen und zu gewinnen unter Ausschluß einer Entschädigung wirksam entzogen hat, so versagen auch die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht dem Enteignungsrecht des Grundgesetzes unterstellt hat.
Die Auffassung, daß hier kein Eingriff vorliege, der sich stets von neuem als Enteignung verwirkliche, wie dies der Große Senat für Zivilsachen für die ihm vorgelegten Tatbestände in BGHZ 6, 270 angenommen hat, ist frei von Rechtsirrtum. Da eben der Eingriff in das Eigentum des Klägers bzw. in sein Gewinnungsrecht nach dem damals geltenden Rechte wirksam erfolgte, wurde mit der Entziehung des Gewinnungsrechtes der Eingriff abgeschlossen (BGHZ 12, 189[BGH 29.01.1954 - V ZR 30/52] [192/193]). Mit dem Inkrafttreten der Erdölverordnung erlosch das Recht des Grundeigentümers zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl (§3 Abs. 1). Diese allgemeine Regelung wurde lediglich durch §3 Abs. 2 insofern abgewandelt, als Ausbeutungsverträge unberührt blieben, die der Grundeigentümer vor dem Erlöschen seines Rechts abgeschlossen hatte. In der Hand des Ausbeutungsberechtigten setzte sich also das Recht des Grundeigentümers fort, indessen gebunden an den Bestand des Ausbeutungsvertrags. Denn nur in der Hand des anderen Vertragsteils sollte das bezeichnete Recht erhalten bleiben. Mit dem Ende eines solchen Vertrags fiel das Recht nicht etwa entgegen §3 Abs. 1 an den Grundeigentümer zurück, sondern wurde das bisher nur gehemmte Erlöschen wirksam. Das traf im Falle des Klägers für den 11. Januar 1936 zu, als der Vertrag für das hier in Betracht kommende Grundstück zufolge der Teilkündigung der Gewerkschaft "B." endete. Damit erlosch das Recht des Klägers und wurde der Staatsvorbehalt voll wirksam. Alle folgenden Vorgänge, so die ausdrückliche Inanspruchnahme des Staatsvorbehalts seitens der Bergbehörde, der Abschluß des neuen Ausbeutungsvertrags vom Jahre 1948, das Vereinnahmen von Förderzins durch das beklagte Land, die Verhinderung des Klägers, selbst aus dem Erdölvorkommen Nutzen zu ziehen, bedeuteten keine Eingriffe in ein Recht des Klägers. Denn ein solches bestand nicht mehr, nachdem sein Grundeigentum in gesetzlich zulässiger Weise inhaltlich beschränkt bzw. sozial gebunden worden war. Dem Großen Senat für Zivilsachen lagen dagegen Sachverhalte vor, bei denen die Wohnungsbehörde rechtswidrig bzw. ohne Rechtsgrundlage, wenn auch ohne Verschulden in Rechte des Grundeigentümers bzw. des Wohnungsinhabers eingegriffen hatte (BGHZ 6, 270; Leitsätze I 2 und 3). Das Problem, daß erst die Vollziehung eines nichtigen Gesetzes den enteignungsgleichen Eingriff darstellen könnte (a.a.O. S. 279), kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Eine andere Beurteilung kann auch dann nicht in Frage kommen, wenn man mit der herrschenden Meinung die Grundeigentümermineralien als Bodenbestandteile dem Eigentum des Oberflächeneigentümers zurechnet (so ausdrücklich §1 Abs. 2 des sächsischen Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 und §3 Abs. 2 des oesterreichischen Berggesetzes vom 10. März 1954 und mittelbar §1 Abs. 1 des bayerischen Berggesetzes vom 13. August 1910) und davon für Erdöl mit Rücksicht auf seine meist flüssige Gestalt und zweifelhafte Lagerstätte keine Ausnahme macht. Dafür, daß die Einführung des Staatsvorbehalts das Erdöl herrenlos gemacht hätte, wie es die bergbaufreien Mineralien sind (RGZ 135, 197 [201]), fehlt jede gesetzliche Grundlage. Das Wirksamwerden des Staatsvorbehalts hätte dann nichts daran geändert, daß das Erdöl auf seiner Lagerstätte im Eigentum des Klägers geblieben wäre, bis es sich die Gewerkschaft "B." wie sonst im Falle der bergbaufreien Mineralien der Bergwerkseigentümer (BGHZ 17, 223 [228]) im Zuge der laufenden Förderung angeeignet hätte und künftig noch aneignen würde. Diesen einzelnen Aneignungsakten käme indessen in der hier zu beurteilenden Beziehung keine selbständige Bedeutung zu. Dabei ist auf den Unterschied der Regelung des Staatsvorbehalts für bergbaufreie Mineralien und für Grundeigentümermineralien zu verweisen. Während der Staat im ersten Falle das Bergwerkseigentum erst durch Verleihung seitens des Wirtschaftsministers, früher des Ministers für Handel und Gewerbe, erwirbt (§38b PrAllBergG), kommt eine solche Verleihung für Grundeigentümermineralien nicht in Betracht. Wenn auch das Bergrecht für den Grundeigentümerergbau in vielfacher Hinsicht gilt (wegen des Erdöls vgl. §2 des Erdölgesetzes vom 12. Mai 1934, PrGS 257, i.d.F. des Gesetzes vom 24. September 1937, PrGS 93) und wenn auch §1 des Phosphoritgesetzes und §1 der Erdölverordnung die Terminologie des §2 PrAllgBergG verwenden, ordnen letztere doch nicht die Geltung des §38 b dieses Gesetzes an. Der Staatsvorbehalt für Erdöl wirkte sich daher im sofortigen Entstehen des staatlichen Gewinnungsrechts kraft Gesetzes aus, soweit nicht §3 Abs. 2 der Erdölverordnung sein Entstehen hier bis zum 11. Januar 1936, dem Tage des Endes des alten Ausbeutungsvertrags hinsichtlich des in Betracht kommenden Grundstücks, hemmte. Mit diesem Zeitpunkt war aber das Recht des Staates als ein Stammrecht entstanden, das vom besonderen Entstehungsgrunde abgesehen in der Wirkung etwa dem Bergwerkseigentum hinsichtlich bergbaufreier Mineralien oder sonstigen selbständigen Aneignungsrechten z.B. auch der selbständigen Salzabbaugerechtigkeit nach dem oben angeführten Vorbehalt für den Eigentümerbergbau im vormaligen Königreich Hannover (vgl. Gesetz über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. August 1904, PrGS 235) gleichzusetzen ist. Die Rechtslage ist unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Eingriffs in das Eigentum des Klägers hier ähnlich zu beurteilen wie bei der Bestellung eines Nießbrauchs oder einer Dienstbarkeit an einem Grundstück. Mit der Bestellung dieser Rechte wird das Grundstück endgültig belastet. Die Ausübung dieser Rechte durch den Berechtigten. z.B. durch Aneignung von Früchten zufolge Trennung (§954 BGB) oder durch Benutzen des belasteten Grundstücks (§1090 BGB), stellt keine selbständig zu beurteilenden Eingriffe dar, sondern sind der Ausfluß des einmal wirksam begründeten Stammrechts. Die Erdölverordnung ermächtigte nicht etwa den Staat zu künftigen Eingriffen in das Grundeigentum, sondern stellte den Eingriff selbst dar, soweit ein solcher überhaupt anzunehmen ist.
VI.
Die Behandlung der übrigen Klagebegründungen läßt einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht erkennen.
VII.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.