Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1953, Az.: IV ZB 87/52
Weiterbenutzung der ehelichen Wohnung nach der Scheidung; Möglichkeit einer gerichtlichen Regelung, wenn zwischen den Beteiligten schon eine schriftliche Abmachung besteht; Zuständigkeit von Ferienzivilkammern in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Entscheidung über die Beschwerde selbst durch den Bundesgerichtshof bei einer Vorlagesache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1953
- Aktenzeichen
- IV ZB 87/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 10450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 16.07.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 9, 30 - 34
- JZ 1953, 244 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 744-745 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1) Gesch. Ehemann, Klempnermeister Paul E. in B., J. str. ...
Prozessgegner
2) Gesch. Ehefrau, Gerda E. geb. S. in B., J.str.
Sonstige Beteiligte
3) Hauseigentümer und Vermieter: Erbengemeinschaft G., z. Hd. v. Frau Therese G. in B., A.strasse
Amtlicher Leitsatz
Ferienkammern und Feriensenate sind zur Bearbeitung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Der in dem Beschluss vom 27. Mai 1952 (BGHZ 6, 193) eingenommene gegenteilige Standpunkt wird aufgegeben.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1)
gegen den Beschluss der 4, Ferienzivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 16. Juli
1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt und
der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v. Werner und Scheffler
in der Sitzung vom 10. Februar 1953
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) ist durch Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. Mai 1951 rechtskräftig geschieden. Zwischen ihnen besteht Streit über die Weiterbenutzung der ehelichen Wohnung im Hause J.strasse ... in B., das einer von Frau Therese G. in B. vertretenen Erbengemeinschaft G. gehört. Die geschiedenen. Eheleute befinden sich beide noch in dieser Wohnung. Der Beteiligte zu 1) hat bei dem Amtsgericht in Bochum den Antrag gestellt, ihm die Wohnung als alleinigem Mieter zuzusprechen. Die Beteiligte zu 2) hat diesem Antrage widersprochen und sich darauf berufen, dass eine gerichtliche Regelung nicht statthaft sei, weil sich die Beteiligten durch schriftliche Abmachung vom 12. Oktober 1951 endgültig über die Benutzung der Wohnung geeinigt hätten. Das Gericht könne daher nicht zum Zwecke der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung angegangen werden. Der Beteiligte zu 1) hat bestritten, dass die Vereinbarung auf die sich die Beteiligte zu 2) berufe, eine endgültige und abschließende sei.
Das Amtsgericht in Bochum hat durch Beschluss vom 18. März 1952 dem Antrage des geschiedenen Ehemanns E. entsprochen und ihm die Wohnung im Hause J.strasse ... in B. als alleinigem Mieter zugesprochen und der geschiedenen Ehefrau aufgegeben, die Wohnung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu räumen. Die 4. Ferienzivilkammer des Landgerichts in Bochum hat diesen Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der geschiedene Ehemann sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht in Hamm möchte über diese weitere Beschwerde sachlich entscheiden, es sieht sich jedoch darin durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1952 - IV ZB 33/52 (193) - gehindert. In diesem Beschluss hat der Senat ausgesprochen, dass Ferienzivilkammern und -senate in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zuständig seien, und dass ihnen solche durch den Geschäftsverteilungsplan nicht zugeteilt werden könnten. Der Verstoss hiergegen bewirke, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt sei. Das Oberlandesgericht will von diesem Beschluss abweichen, es hat deshalb die Sache gemäss § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
1.
Die Voraussetzungen für die Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof sind gegeben. Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung (6. DVO zum EheG) vom 21. Oktober 1944 (RGBl I 256). Das Verfahren nach dieser Verordnung ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 13). Auf dieses finden daher neben den besonderen Verfahrensvorschriften der Verordnung ergänzend die Vorschriften der §§ 1 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anwendung. Das Oberlandesgericht hat demgemäss auf Grund des § 28 Abs. 2 FGG eine weitere Beschwerde auch in Hausratssachen dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es bei, der Anwendung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der in § 1 FGG bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die Frage, die das Oberlandesgericht in einem dem Beschluss des Bundesgerichtshofs entgegengesetzten Sinn entscheiden möchte, ist die, ob das Landesgericht, das nach § 19 Abs. 2 FGGüber die Beschwerde gegen eine Verfügung des Amtsgerichts in Sachen nach der 6. DVO zum EheG zu entscheiden hat, ordnungsgemäss besetzt ist, wenn die Entscheidung durch eine Ferienzivilkammer ergeht. Die zu treffende Entscheidung bezieht sich auf die Auslegung des § 27 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 551 Ziff 1 ZPO und § 200 Abs. 2 GVG§ 28 Abs. 2 FGG ist daher im vorliegenden Fall anwendbar.
In Vorlagesachen hat der Bundesgerichtshof aber nicht nur die Rechtsfrage, wegen deren die Sache an ihn verwiesen worden ist, zu entscheiden, sondern nach § 28 Abs. 3 FGGüber die weitere Beschwerde selbst. Diese ist in Hausrats- und Wohnungssachen nach der 6. DVO zum EheG statthaft, obwohl § 14 dieser Verordnung sich über ihre Zulässigkeit nicht ausspricht (BGHZ 5, 39 [45]). Sie ist im vorliegenden Fall auch form- und fristgerecht eingelegt worden, so dass sie auch sachlich beschieden werden kann.
2.
In dem Beschluss vom 27. Mai 1952 - IV ZB 33/52 - ist der Senat davon ausgegangen, dass die Feriensachen in § 200 Abs. 2 GVG erschöpfend aufgezählt seien, und dass diese Aufzählung nur Sachen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit umfasse, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber im Gerichtsverfassungsgesetz, dessen Vorschriften nach § 2 EGGVG nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung fänden, nicht erwähnt seien.
Er hat daraus den Schluss gezogen, dass der Geschäftsbereich der nach § 202 GVG gebildeten Ferienkammern und -senate Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht umfasse und auch während der Gerichtsferien von den sonst nach dem auf Grund des § 63 GVG aufgestellten Geschäftsverteilungsplan zuständigen Zivilkammern und -senaten zu erledigen seien. Diese bestünden auch während der Gerichtsferien weiter. Der Beschluss hat sich bei diesen Erwägungen auf den Wortlaut des § 10 FGG bezogen, wonach die Gerichtsferien auf das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Einfluss sind. Gegen die Ansicht des Bundesgerichtshofes sind im Schrifttum von Schlegelberger (FGG 6. Aufl Band 2 Schlussanhang D [S 1109]) und Bauknecht (NJW 52, 1164) Bedenken erhoben worden. Schlegelberger stimmt dem Bundesgerichtshof zwar darin zu, dass die Aufzählung der Feriensachen in § 200 Abs. 2 GVG erschöpfend sei, diese Aufzählung finde jedoch ihre Ergänzung in § 10 FGG. Die Rechtslage sei dieselbe, wenn statt des § 10 FGG in § 200 Abs. 2 GVG die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Nr. 9 hinzugefügt wären. Daraus folge dann ohne weiteres die Zuständigkeit der Ferienzivilkammern und -senate für diese Sachen. Bauknecht a.a.O. verweist auf § 202 GVG, wonach die Gerichtsferien ohne Einfluss auf die dort aufgeführten, der streitigen Gerichtsbarkeit zugehörigen Verfahren ohne Einfluss sind. Dieselbe Formulierung sei auch in § 10 FGG gewählt. Beide Formulierungen besagten dasselbe. Das Wesen der Feriensache bestehe darin, dass "die Gerichtsferien auf sie ohne Einfluss seien." Die unterschiedliche Fassung schliesse es daher nicht aus, auch die nicht in § 200 Abs. 2 GVG erwähnten Verfahren als Feriensachen im Sinne des § 201 GVG anzusehen. Beide Autoren heben als entscheidenden Umstand den hervor, dass keine sachlichen Gründe beständen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Zuständigkeit der Ferienzivilkammern und -senate auszuschliessen. Sie verweisen auch auf die abweichende Praxis der deutschen Gerichts.
Der Senat vermag sich nach erneuter Überprüfung der Frage diesen Bedenken nicht zu verschliessen. Zwar ist dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften eine entcheidende Bedeutung nicht beizulegen, aus gleicher Wortfassung können sich verschiedene Folgerungen ergeben. Ausschlaggebend kann nur die Entstehungsgeschichte der Gesetze und ihr Sinn und Zweck sein. Wenn § 200 Abs. 2 und § 202 GVG (§§ 202 und 204 in der ursprünglichen Zählung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877) als Feriensachen nur Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit aufführen, so ist dies dadurch bedingt, dass das Gerichtsverfassungsgesetz nach dem bis zum 1. Januar 1900 geltenden Rechtszustand nach § 2 EGGVG nur auf ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und ihre Ausübung Anwendung fand. Das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit blieb der landesgesetzlichen Regelung, überlassen. Wie in der amtlichen Begründung zum Gerichtsverfassungsgesetz (Hahn, Materialien 1879 S 25) ausgeführt wird, hat der Gesetzgeber absichtlich davon abgesehen, die Gerichtsverfassung für Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zu regeln. Es sei zwar wünschenswert, so wird dort ausgeführt, den Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht auf die streitige Gerichtsbarkeit zubeschränken. Davon sei jedoch abgesehen worden, weil bei der Verschiedenheit des materiellen Rechts in den einzelnen Bundesstaaten der Erweiterung des Entwurfes zu einem allgemeinen Gerichtsverfassungsgesetz unüberwindliche Schwierigkeiten entgegengestanden hätten. Soweit in der Zeit vor dem 1. Januar 1900 die durch das Gerichtsverfassungsgesetz geschaffenen Gerichte zur Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig waren, beruht dies auf der durch § 4 EGGVG zugelassenen Gesetzgebung der Bundesstaaten, soweit nicht durch einzelne Reichsgesetze diese Gerichte für zuständig erklärt waren.
Dieser Rechtszustand ist durch das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 wesentlich geändert worden. Durch dieses Gesetz wurde nunmehr das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie den Gerichten durch Reichsgesetz übertragen sind, reichs-rechtlich geregelt. Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wurden die Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit den durch das Gerichtsverfassungsgesetz geschaffenen Gerichten übertragen (§§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 1, 35, 65, 72, 125, 143 u.a. GVG). Der Gesetzgeber hat dabei davon abgesehen, für die nichtstreitige Gerichtsbarkeit besondere Gerichtsverfassungsbestimmungen zu treffen, die Überweisung an die Gerichtsanstalten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 ist vielmehr stillschweigend ohne nähere Maßgabe an diese Gerichte in der durch das Gerichtsverfassungsgesetz geschaffenen Verfassung erfolgt (Schlegelberger FGG 6. Aufl. Bem 4 vor § 1). Deshalb dürfen die Länder für den Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes die Gerichtsverfassung nicht ändern. Diese Gerichtsverfassung ist aber auch dann maßgebend, soweit durch Landesgesetze den ordentlichen Gerichten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen werden (Schlegelberger aaO). Damit ist trotz der formell nicht aufgehobenen Vorschrift des § 2 EGGVG das Gerichtsverfassungsgesetz nicht mehr auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und ihre Ausübung beschränkt. Dass die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes auch gelten sollen, soweit die ordentlichen Gerichte als solche der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit tätig werden, folgt übrigens schon aus § 30 FGG. Hiernach erfolgt die Entscheidung über Beschwerden bei den Landgerichten durch eine Zivilkammer oder eine Kammer für Handelssachen, bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof durch einen Zivilsenat. Es wird damit die Anwendbarkeit der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzesüber die Organisation dieser Gerichte und die Verteilung der Geschäfte unter ihre einzelnen Abteilungen (§§ 63 ff GVG) vorausgesetzt.
Legt man § 10 FGG unter Berücksichtigung dieses durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 1900 geschaffenen Rechtszustandes aus, so bestehen keine hinreichenden Gründe, die nichtstreitigen Sachen aus dem Geschäftsbereich der nach § 201 GVG zugelassenen Ferienzivilkammern und Feriensenate auszunehmen. § 10 FGG ist vielmehr so zu verstehen, als ob er in dem Gerichtsverfassungsgesetz selbst stünde. Dass er dort nicht eingefügt ist, beruht auf der geschichtlichen Entwicklung der deutschen Gerichtsverfassung, wie sie oben dargelegt wurde. Wie von Schlegelberger a.a.O. und Bauknecht a.a.O. richtig dargelegt wurde, bestehen auch keine inneren Gründe, die es rechtfertigten, diese Verfahren den ausserhalb der Gerichtsferien bestehenden ordentlichen Gerichtsabteilungen vorzubehalten. Die Vorschriften der §§ 63 ff GVG beruhen auf dem Grundgedanken, die Unabhängigkeit der Gerichte gegen Einwirkungen der Justizverwaltungen zu sichern und die Stetigkeit sowie den inneren Zusammenhang (Kontinuität) der Rechtspflege zu sichern. Diese Grundsätze erfahren zwar durch die vom Gesetz zugelassene mögliche, wenn auch nicht notwendige, durch den Geschäftsverteilungsplan zu treffende Einrichtung von Ferienkammern und -senaten eine gewisse Abschwächung; diese ist aber vom Gesetz selbst gewollt und vorgesehen. Die richterliche Unabhängigkeit ist auch hier dadurch gewahrt, dass die Einrichtung von Ferienkammern und -senaten zu den Aufgaben des Präsidiums gehört, das die erforderlichen Bestimmungen im Geschäftsverteilungsplan zu treffen hat (RGSt 56, 113). Können aber selbst Strafsachen ohne Beschränkung, soweit sie durch Strafkammern oder Strafsenate zu erledigen sind, durch die entsprechenden Ferienspruchkörper der Gerichte erledigt werden, so macht weder der Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechtspflege noch der der Kontinuität der Rechtsprechung eine abweichende Behandlung der durch § 10 FGG als eilbedürftig anerkannten nichtstreitigen Verfahren notwendig. Der in dem Beschluss vom 27. Mai 1952 - IV ZR 33/52 - eingenommene Standpunkt wird daher aufgegeben.
III.
Die Entscheidung über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist somit davon abhängig, ob der Beschluss des Landgerichts auf einer sonstigen Verletzung des materiellen oder des Verfahrensrechts beruht, § 27 FGG. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, weil die zwischen den geschiedenen Eheleuten E. am 12. Oktobers 1951 getroffene Vereinbarung "zum Zwecke der Auseinandersetzung" einer auf Grund des § 1 der 6. DVO zum EheG (Hausratsverordnung - HausrVO -) entgegenstehe. Das Beschwerdegericht führt hierzu aus, nach § 1 der HausrVO regele der Richter auf Antrag die Rechtsverhältnisse an der Wohnung, wenn sich die bisherigen Ehegatten nach der Scheidung nicht darüber einigen könnten, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen solle.
Die Ausführungen treffen rechtlich zu. Wie sich aus dem Wortlaut des § 1 a.a.O. ergibt, setzt die nach der Hausratsverordnung zu treffende Entscheidung voraus, dass sich nach der Scheidung der Ehe sie bisherigen Ehegatten nicht darüber einigen können, wer von ihnen die Wohnung künftig bewohnen und den Hausrat erhalten solle. Daraus ist mit dem Beschwerderichter zu entnehmen, dass für ein Verfahren nach der Verordnung kein Platz ist, wenn sich die geschiedenen Ehegatten schon vor Einleitung eines solchen über die Streitpunkte endgültig und umfassend rechtswirksam geeinigt haben. Der Zweck der in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung ist, die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat nur dann durch Richterspruch zu regeln, falls eine gütige Einigung, auf die auch noch in dem Verfahren in erster Linie hinzuwirken ist (§ 13 Abs. 2), nicht besteht. Dies entspricht auch der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht (Hoffmann-Stephan EheG Bem 2 B zu § 16. DVO zum EheG Seite 428 mit Nachweisungen). Besteht Streit darüber ob eine solche Einigung abgeschlossen ist oder ob sie rechtswirksam ist, so ist auch darüber im Verfahren nach der HausrVO zu befinden (so die herrschende Meinung gegen OLG Celle in NJW 47/8, 591).
Hiergegen erhebt die weitere Beschwerde auch keine Einwendungen, sie vertritt jedoch den Standpunkt, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer endgültigen Vereinbarung bejaht. Der Beschwerdeführer hat in den beiden Vorinstanzen geltend gemacht, durch die Vereinbarung vom 12. Oktober 1951 habe seiner geschiedenen Ehefrau nicht für dauernd das Recht eingeräumt werden sollen, das von ihr bewohnte Zimmer zu behalten, es sei nur eine Regelung für die Zeit ihres Wohnens getroffen worden, das Recht des Beschwerdeführers, die Wohnung für sich allein zu behalten, sei nicht berührt worden. Er, der Beschwerdeführer, habe auch darauf nicht verzichten wollen. Wenn in dem Schriftsatz seines Anwalts vom 4. September 1951 (Bl 25 der Akten II 45-51) ausgeführt werde, die Regelung, wie sie zur Zeit bestehe, sei "für die Dauer" getroffen, so sei diese Bemerkung auf einen Informationsfehler oder um ein Versehen des Verfassers des Schriftsatzes, des Rechtsanwalts ... in ... zurückzuführen. Er, der Beschwerdeführer, habe niemals, auch beim Abschluss der Vereinbarung nicht, den Willen gehabt, eine Dauerregelung zu treffen. Der Beschwerdeführer hat sich für sein Vorbringen auf das Zeugnis des Rechtsanwalts ... berufen.
Das Beschwerdegericht hat den Vertrag vom 12. Oktober 1951 dahin ausgelegt, dass durch ihn der Ehefrau E. das von ihr bewohnte Zimmer endgültig zugewiesen werden sollte. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, richtet sich gegen die tatsächliche und der Nachprüfung in diesem Rechtszug weitgehend entzogene Würdigung des Vertragsinhalts durch das Beschwerdegericht. Diese lässt eine Verletzung von Rechtsvorschriften oder Denkgesetzen und Erfahrungsregeln nicht erkennen. Die Richtigkeit der Auslegung ist daher in dieser Instanz nicht nachprüfbar. Wenn der Beschwerderichter die Vernehmung des Zeugen ... nicht für notwendig erachtete, so kann auch darin eine Gesetzesverletzung nicht gesehen werden. Der Umfang der Beweisaufnahme in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nach § 12 FGG im pflichtgemässen Ermessen der Gerichte. Sie sind an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das gilt auch für die sogenannten echten Streitverfahren, zu denen das Verfahren nach der Hausratsverordnung gehört (Keidel FGG 5. Aufl. Bem 9 und 13 zu § 12). Wenn der Beschwerderichter ausführt, dass es auf Grund des urkundlich nachgewiesenen Sachverhaltes auf die Vernehmung des Rechtsanwalts ... nicht ankomme, so ist die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (Keidel a.a.O. Bem 5 c zu § 27), zumal, aus den vom Beschwerdeführer durch die Vernehmung des Zeugen ... unter Beweis gestellte Tatsache nicht zwingend folgt, die Parteien hätten bei Unterzeichnung des Vertrages vom 12. Oktober 1951 eine endgültige Regelung nicht treffen wollen.
Auch sonst ist gegen das vom Beschwerdegericht beachtete Verfahren aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Es sind hier zwar im Gegensatz zu dem früher zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren II 45-51 die Vermieter zu dem Verfahren nicht herangezogen worden (§§ 7 und 13 Abs. 2 HausrV). Auf diesem Verstoss beruht die ergangene Entscheidung nicht, da sie den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt und eine Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung nicht vorgenommen hat. Es verbleibt daher bei dem bestehenden Rechtszustand. In die Rechte des Vermieters ist nicht eingegriffen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt rügen kann, das einem anderen Beteiligten zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist.
Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 HausrVO.
Ascher
Raske
v. Werner
Scheffler