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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1955, Az.: V ZR 51/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1955
Aktenzeichen
V ZR 51/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen
OLG Bremen - 14.10.1953

Fundstellen

  • BGHZ 18, 128 - 143
  • DB 1955, 895 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1956, 92-94 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 582 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 1516-1518 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Verwaltungsgerichtsdirektors Dr. jur. Hermann O. in B., B.straße ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Landesgesetze, die unter der Geltung des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 erlassen wurden, sind ungeachtet ihrer staatsrechtlichen Beurteilung keine revisiblen Reichsgesetze im Sinne des § 549 ZPO (Bestätigung von RGZ 152, 86).

  2. 2.

    Der Anspruch auf Entschädigung gemäß der KriegssachschädenVO vom 30. November 1940 war auch dann ein persönlicher Anspruch, wenn Entschädigung in Natur (§§ 8, 10 der VO) angeordnet war. Er war auch in diesem Falle kein Bestandteil des betroffenen Grundstücks und ging mit dessen Enteignung nicht auf den Begünstigten (Unternehmer) über.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Oktober 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war seit dem Jahre 1912 als Eigentümer des Grundstücks Blatt ...3 des Grundbuchs von B., Bezirk V. R. eingetragen (S.).

2

Das 353 qm große Grundstück liegt im Muggenburgviertel zwischen Europahafen und Weser und ist jetzt Teil des neuen Weserbahnhofs. Die auf ihm stehenden Gebäude sind nach dem Jahre 1942 durch Luftangriffe zerstört worden. Durch Verfügung des Regierenden Bürgermeisters in Bremen vom 16. Juli 1942 ist gemäß § 8, 10 der Kriegssachschäden-Verordnung für alle seit dem 4. Juni 1942 eingetretenen Schäden an Wohn- und Geschäftshäusern Ersatzleistung in Natur angeordnet worden. Diese Anordnung wurde im Jahre 1950 wieder aufgehoben.

3

Am 4. Juni 1942 wurde hinsichtlich dieser Grundstücke wie der des Muggenburgviertels überhaupt durch Beschluß des Regierenden Bürgermeisters (BremGBl S. 16) das Enteignungsverfahren angeordnet. Dieses ruhte indessen während des Krieges und wurde erst im Jahre 1949 wieder aufgenommen. Das gemäß § 18 des Bremischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 18. Juli 1899 (GBl S. 354; nachstehend kurz "Bremisches Enteignungsgesetz" = "BremEnteignG") zuständige Amtsgericht Bremen (vgl. auch § 1 BremAGFGG) sprach am 5. Mai 1949 die Enteignung des oben bezeichneten Grundstücks des Klägers aus, indem es zugleich die Dringlichkeit der Enteignung gemäß § 39 des Bremischen Enteignungsgesetzes anerkannte. Demgemäß wurde das Verfahren zunächst ohne abschließende Regelung der Entschädigung durchgeführt.

4

Im anschließenden Verfahren sprach das Amtsgericht Bremen dem Kläger am 30. März 1950 eine Entschädigung von 7.060 DM zu. Es folgte dabei einem Sachverständigengutachten der Häusermakler E., D. und N. in B. und nahm einen Entschädigungssatz von 20 DM für den Quadratmeter der Grundfläche an.

5

Der Kläger hält diese Entschädigung für nicht angemessen im Sinne des Art. 14 GrundG und der Bestimmungen des bremische Enteignungsrechtes.

6

Im ersten Rechtszuge hat er von der Wirksamkeit des Enteignungsverfahrens ausgehend geltend gemacht:

7

Frühere Bewertungen hätten einen durchschnittlichen Bodenpreis von 38,08 Mark je Quadratmeter ergeben. Hierbei sei von der amtlichen Schätzung des bebauten Grundstücks der Versicherungswert der Gebäude abgezogen worden. Zum selben Ergebnis käme man, wenn man den Jahresreinertrag des bebauten Grundstücks von 1.500 Mark mit dem zwanzigfachen Betrag kapitalisiere und den Gesamtwert von 30.000 Mark im Verhältnis von Gebäude und Grundwert (hier = 1 : 1) teile. Bei der Bemessung der Entschädigung dürften ferner die Preisstopvorschriften nicht berücksichtigt werden. Die Entschädigung müsse daher mindestens um 7.000 DM höher festgesetzt werden. Außerdem gebühre ihm eine Entschädigung für seinen Anspruch nach der Kriegssachschäden-Verordnung wegen der völligen Zerstörung der früheren Gebäude. Aus dem Umstand, daß durch die Feststellungsbehörde Ersatzleistung in Natur angeordnet sei, folge, daß der Ersatzanspruch nicht von dem Eigentumsrecht am Grundstück getrennt werden könne. Als Bestandteil des Grundstücks teile er dessen Schicksal; somit sei er mit der Enteignung des Grundstücks auf die Beklagte übergegangen, die ihn für den Rechtsverlust entschädigen müsse. Da hier die Höhe des Entschädigungsanspruches zur Zeit noch nicht feststehe, begehre er zunächst nur die Feststellung, daß die Beklagte zu einer weiteren Entschädigung verpflichtet sei.

8

Demgemäß hat er beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außer dem in dem Enteignungsenschädigungsbeschluß vom 30. März 1950 festgesetzten Betrage von 7.060 DM eine weitere Summe von 7.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Mai 1949 zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für den auf dem enteigneten Grundstück ruhenden Kriegssachschaden-Entschädigungsanspruch in natura eine weitere Entschädigung an den Kläger zu zahlen.

9

Die Beklagte hat ihren Abweisungsantrag wie folgt begründet:

10

Die Bewertung des Grundstücks mit 20 DM für den Quadratmeter sei angemessen. Die Sachverständigen seien erfahrene Häusermakler und zu diesem Betrag übereinstimmend unter Berücksichtigung aller Umstände gekommen. Der geringere Preis gegenüber den vorherigen Schätzungen erkläre sich aus der fallenden Preistendenz auf dem bremischen Grundstücksmarkt. Im übrigen könne der Wert eines unbebauten Grundstücks nicht nach dem Bremer Schätzungsamtsgesetz errechnet werden, sondern müsse vielmehr, wie aus dem Grundsteuererlaß vom 19. Dezember 1945 (BremGesBl 1946, S. 36) ersichtlich sei, nach den Preisverhältnissen von 1936, wie sie für derartige Grundstücke bestanden, festgestellt werden. Im übrigen seien auch die Preisstopvorschriften zu berücksichtigen.

11

Der Kriegssachschädenanspruch sei als persönlicher Entschädigungsanspruch von der Enteignung nicht mit erfaßt worden. Das folge auch schon daraus, daß die Anordnung der Ersatzleistung in Natur am 21. Februar 1950 wieder aufgehoben worden sei.

12

Der Kläger hat dazu erwidert, zur Zeit der Enteignung sei die Verfügung vom 16. Juli 1942 noch wirksam gewesen, so dass die spätere Aufhebung der Anordnung auf Ersatzleistung in Natur hier nicht berücksichtigt werden könne.

13

Das Landgericht hat eine anderweite Begutachtung durch die Häusermakler He., Po., und Ro. in B. angeordnet, die ebenfalls 20 DM für den Quadratmeter als richtigen Verkehrswert bezeichneten, und hat die Klage abgewiesen.

14

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger in erster Linie sich auf den Standpunkt gestellt, das Enteignungsverfahren sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig und daraus folge auch die Nichtigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 5. Mai 1949. Diese Auffassung hat er auf verschiedene Verstöße gegen das bremische Enteignungsrecht gestützt und ferner wie folgt begründet:

15

Die Verleihung des Enteignungsrechts habe gegen Art. 14 GrundG verstoßen, da sie nicht aus Gründen des öffentlichen Wohles, sondern nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, um im Muggenburg-Viertel Gewerbebetriebe anzusiedeln Es sei ferner sittenwidrig, wenn die Beklagte ein ihr von den Machthabern des Dritten Reiches vermeintlich verliehenes Enteignungsrecht jetzt zu ihren Gunsten ausnutze. Die Verleihung habe auch nur eine Scheinmaßnahme dargestellt, um ein damals in Aussicht stehendes Reichsenteignungsgesetz zu umgehen. Sie habe auch gegen den Erlaß des Führers über die weitere Vereinfachung der Verwaltung vom 25. Januar 1942 verstoßen, nach dem Vorbereitung und Planung für künftige Friedensaufgaben grundsätzlich hätten zurückgesetzt werden müssen. Im übrigen sei der Beklagten das Enteignungsrecht überhaupt nicht verliehen worden, da sie in der Verleihungsverfügung nicht als Unternehmerin genannt worden sei. Unternehmer sei vielmehr der Staat gewesen, in dessen Obhut die Häfen gestanden hätten. Es könne also auch keineswegs aus den Umständen geschlossen werden, daß die Stadtgemeinde als Berechtigte hätte gelten sollen.

16

Aus dem Fehlen einer rechtmäßigen Enteignung hat der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs seitens der Beklagten durch Entziehung, Benutzung und Bebauung seines Grundeigentums hergeleitet. Diesen hat er mit 1.400 DM jährlich (= 10 v.H. des Grundstückswertes von 14.000 DM seiner Ansicht) als angemessen angenommen.

17

Im übrigen hat er sein Vorbringen des ersten Rechtszuges für den Fall aufrechterhalten und ergänzt, daß er mit vorstehender Auffassung nicht durchdringe.

18

Demgemäß hat er im zweiten Rechtszuge beantragt:

  1. 1.

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 19. Januar 1951 dem Kläger für die rechtswidrige Besitzentziehung des Grundstücks S. 13 a/c, 16, dessen Besetzung mit einem Bauwerk und Benutzung desselben für den Betrieb des Weserbahnhofs vom 1. Januar 1949 an eine angemessene Entschädigung zu zahlen unter Anrechnung der bisher gezahlten 7.060 DM;

  2. 2.

    hilfsweise

    unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Klaganträgen zu entsprechen;

  3. 3.

    ganz hilfsweise

    die Beklagte zu verurteilen, für den auf dem enteigneten Grundstück ruhenden Kriegssachschadenersatzanspruch in natura einen weiteren angemessenen Entschädigungsbetrag an den Kläger zu zahlen.

19

Die Beklagte ist der neuen Klagbegründung entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne eine Nichtigkeit des Enteignungsverfahrens auch schon deshalb nicht geltend machen, weil er im Enteignungsverfahren selbst und im Rechtsstreit wiederholt erklärt habe, gegen Einleitung und Durchführung des Enteignungsverfahrens keine Einwendungen zu erheben. Insbesondere hat sie auch darauf hingewiesen, daß während der Jahre 1938 bis 1949 Grundbuchberichtigungen hinsichtlich der Hafengrundstücke zugunsten der Stadt Bremen vorgenommen worden seien, die bis dahin auf den Namen der Freien Hansestadt Bremen (des Staates bzw. des Landes) eingetragen gewesen sei.

20

Daß derartige Berichtigungen im Grundbuch vorgenommen worden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.

21

Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben. Insbesondere hat es die im Enteignungsverfahren und im ersten Rechtszuge gehörten sechs Sachverständige zur ergänzenden Begutachtung veranlaßt und ein weiteres Gutachten des Häusermaklers L. in B. eingeholt, letzteren auch persönlich vernommen. Die sechs Sachverständigen sind bei ihren Gutachten stehen geblieben, der Sachverständige Lampe hat sich ihrer Bewertung angeschlossen. Das Oberlandesgericht hat sodann die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

22

Mit der Revision erstrebt der Kläger den Erfolg seiner Berufungsanträge, während die Beklagte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben will.

Entscheidungsgründe:

23

I.

(Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs)

24

1.

Das Berufungsgericht erblickt in dem Hauptantrag des Klägers im zweiten Rechtszuge eine Klagänderung, läßt diese aber als sachdienlich zu. Indessen verneint es die Berechtigung eines Anspruches wegen enteignungsgleichen Eingriffs der Beklagten in das Grundeigentum des Klägers.

25

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Enteignung des Grundstücks des Klägers stützt es sich auf die Grundsätze, die hinsichtlich der Nachprüfung von Verwaltungsakten und gestaltenden Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Prozeßgericht gelten. Demgemäß geht es von der Vermutung der Rechtmäßigkeit solcher Akte und der Pflicht des Prozeßrichters aus, sie anzuerkennen, und läßt es eine Ausnahme nur dann zu, wenn sie unter besonders schweren und offensichtlichen Mängeln litten und daher nichtig seien.

26

Unter diesem Gesichtspunkt verneint es die Nichtigkeit sowohl der Verleihung des Enteignungsrechtes an die Beklagte wie des Enteignungsbeschlusses des Amtsgerichts selbst.

27

Gegen die Wirksamkeit der Verleihung des Enteignungsrechtes findet es zunächst keinen Grund in Verstößen gegen bremisches Enteignungsrecht. Auch in einer etwaigen Zuwiderhandlung gegen den Erlaß des Führers vom 25. Januar 1942 erblickt es keinen solchen Grund, sondern allenfalls einen Anfechtungsgrund. Das Berufungsgericht lehnt es auch ab, die Verleihung nur als einen Scheinverwaltungsakt zu beurteilen da die Enteignung ernstlich gewollt gewesen sei. Ebenso verneint es eine Gesetzesumgehung mit Rücksicht auf ein damals zu erwartendes Reichsenteignungsgesetz, weil die Verleihung nach dem damaligen Rechtszustande gesetzlich begründet gewesen sei. Eine Nichtigkeit findet es auch nicht in der vom Kläger behaupteten Absicht, im Muggenburg-Viertel Gewerbebetriebe anzusiedeln, was nach dessen Auffassung nicht Gründen des Gemeinwohls, sondern wirtschaftlichen Gründen entsprochen habe. Zutreffendenfalls will es hier nur eine Anfechtbarkeit annehmen, zumal keine Rede davon sein könne, daß ein Akt reiner Willkür vorläge. Es verweist darauf, daß das Enteignungsrecht zum Zwecke der Erweiterung der Hafenanlage verliehen worden sei, also für Maßnahmen, die im überwiegenden Maße der Volkswirtschaft und der Allgemeinheit hätten zugutekommen sollen. In einer etwaigen gleichzeitigen Umlegung von Geschäftsbetrieben in geringem Umfange erblickt es eine Nebenerscheinung, die den Gesamtcharakter der Enteignung nicht beeinflussen könne. Schließlich meint das Berufungsgericht, die Verfügung vom 4. Juni 1942 verstoße auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Es sei auch nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn die Beklagte das Enteignungsrecht nach dem Kriege zu ihren Gunsten ausnutze. Es könne keine Rede davon sein, daß sie durch die Verleihung des Enteignungsrechtes eine dem heutigen Recht völlig widersprechende Rechtsstellung erlangt hätte, dessen heutige Geltendmachung gegen den das ganze Recht beherrschenden Grundsatz von Treu- und Glauben verstoßen würde.

28

Ebenso verneint es eine Nichtigkeit des Enteignungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 5. Mai 1949 selbst auf Grund seiner Nachprüfung einzelner Bestimmungen und Grundsätze des bremischen Enteignungsrechtes. Insbesondere vertritt es dabei die Auffassung, auf Grund der besonderen Verhältnisse in Bremen sei im Zeitpunkt der Verleihung des Enteignungsrechts der Wille des bremischen Staates klar hervorgetreten, künftiges Hafengelände als Eigentum der Beklagten als Stadtgemeinde zu erwerben. Dabei geht es davon aus, daß in Bremen die Trennung von Staat und Stadt sowohl hinsichtlich der Verwaltung (Identität der Organe) wie hinsichtlich des Vermögens praktisch nur unvollkommen durchgeführt worden sei. Im Zuge der Neugliederung des Reichs habe dann die Gefahr bestanden, daß Bremen seinen Status als Land verliere und das im Eigentum des Staates stehende Hafengelände auf die neue höhere politische Körperschaft oder das Reich übergehen werde. Deshalb seien seit dem Jahre 1938 Umschreibungen im Wege der Grundbuchberichtigung auf die beklagte Stadtgemeinde durchgeführt und bis ins Jahr 1944 hinein fortgesetzt worden.

29

2.

a)

Die Revision vertritt die Auffassung, der Regierende Bürgermeister sei am 4. Juni 1942 nicht befugt gewesen, der Beklagten das Enteignungsrecht zu verleihen und habe, falls man ihm dieses Recht doch zubilligen wolle, keinesfalls ohne Zustimmung des Senators für Finanzen handeln dürfen. Beide Fragen hält sie in diesem Rechtszuge für nachprüfbar.

30

Dabei stützt sich die Revision zunächst auf das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl I, 75), dessen Art. 2 die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich übertragen habe. Sie weist ferner auf die Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl I, 81) hin, durch die das Reich die von den Ländern übernommenen Hoheitsrechte den Landesbehörden zur Ausübung in seinem Auftrage und Namen übertragen habe. Zu diesen Hoheitsrechten gehöre auch das Recht auf Enteignung von Grundeigentum. Die Verleihung dieses Rechts sei damals mithin eine Auftragsangelegenheit kraft reichsgesetzlicher Delegation geworden. Die Revision beruft sich hierzu weiter auf das Bremische Landesverwaltungsgesetz vom 21. September 1933 (GBl S. 347), nach dem im Sinne des Reichsrechts der Senat die Landesregierung (§ 1) und diese die oberste Landes- und oberste Verwaltungsbehörde (§ 7) gewesen sei. Daraus folgert die Revision die Zuständigkeit des Senats zur Verleihung des Enteignungsrechts habe im Zeitpunkt der Anordnung vom 4. Juni 1942 auf Reichsrecht beruht. Sie räumt weiter ein, daß die Befugnis hierzu nach Aufhebung der Volksvertretungen der Länder (Art des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs) dem Senat allein zugestanden habe. In ihrer Ausübung lediglich durch den Regierenden Bürgermeister erblickt sie dagegen einen Verstoß gegen das Reichsrecht. Soweit dieser seine Macht aus dem "Führerprinzip" hergeleitet habe, meint sie, stehe seiner Beachtung Art III Nr. 4 des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung entgegen. Die Revision rügt daher, das Berufungsgericht führe hier rechtsirrig unterstützend den Grundsatz der "normativen Kraft des Faktischen" an.

31

Dem Angriff der Revision ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil das Berufungsgericht die Befugnis des Regierenden Bürgermeisters, selbständig das Enteignungsrecht zu verleihen, aus § 3 Abs. 5 des Landesverwaltungsgesetzes vom 21. September 1933 herleitet. Danach stand dem Regierenden Bürgermeister das Recht zu, jedem Mitglied der Landesregierung bindende Anweisungen zu erteilen sowie in allen Verwaltungsangelegenheiten unmittelbar Anordnungen zu treffen. Dieses Gesetz war vom damaligen Reichsstatthalter in Bremen auf Grund des (später durch § 11 des Reichstatthaltergesetzes vom 30. Januar 1935, RGBl I, 65 auf gehobenen) Zweiten Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 (RGBl I, 173) als bremisches Landesgesetz ausgefertigt und "Im Namen des Reichs" verkündet worden. Selbst wenn man im übrigen dem Gedankengang der Revision folgen wollte, würde hier die Befugnis des Regierenden Bürgermeisters zur Verleihung des Enteignungsrechtes auf einer landesrechtlichen Regelung beruhen, die unter entscheidender Mitwirkung des damals vom Reichspräsidenten zur Überwachung der Gesetzgebung und Verwaltung der Länder eingesetzten Organs ergangen ist. Es ist daher die Annahme der Revision zurückzuweisen, die Ausübung der Befugnis durch den Regierenden Bürgermeister allein habe eine das damalige Reichsrecht verletzende Weiterübertragung der reichsgesetzlichen Delegation bedeutet.

32

Bei dieser Sachlage kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht an, so daß nicht erörtert zu werden braucht, ob in ihr ein Verstoß gegen das Gesetz Nr. 1 der Militärregierung zu erblicken wäre.

33

Dagegen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 152, 86 zu verweisen, das sich mit badischen Gesetzen vom 29. Januar 1934 (GVBl S. 20) und vom 4. Februar 1936 (GVBl S. 7) befaßt, die zur Durchführung des Reichsgesetzes zur Wiederherstellung des Berufabeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl I, 175) ergangen waren. Von diesen ist das erste am Tage vor der Verkündung und dem Inkrafttreten (30. Januar 1934) des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 am 29. Januar 1934 verkündet und mit Wirkung vom 1. Mai 1933 in Kraft gesetzt worden (BadGVBl 1934, S. 20, 23). Für das zweite Gesetz, dessen Erlaß gemäß dem angeführten Reichsgesetz, gemäß § 3 der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl I, 81) und gemäß § 6 des Reichsstatthaltergesetzes vom 30. Januar 1935 (RGBl I, 65) erfolgt war, hat das Reichsgericht eine Nachprüfung dahin ausgeschlossen, ob es mit dem Reichsrecht vereinbar sei. Es hat a.a.O. S. 89/90 in solchen von den Ländern erlassenen Gesetzen zwar staatsrechtlich nicht mehr Landesgesetze, aber doch nur Örtlich begrenzte Reichsgesetzes erblickt. Im Sinne des § 549 ZPO hat es aber beide Gesetze als irrevisible Landesrechte angesehen. Dabei hat es auch auf § 3 Abs. 1 der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl I, 81) verwiesen, der den Ausdruck "Landesgesetz" beibehalte. Ferner hat es sich darauf gestützt, daß das badische Gesetz vom 4. Februar 1936 nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelte. Dem Wortlaut des § 549 ZPO, nach dem die Revision nur auf die Verletzung eines Reichsgesetzes gestützt werden könne, hat es so wenig wie seinem Sinn den Schluß entnommen, daß die Bestimmung für die staatsrechtlich wesensverschiedenen Landesgesetze damaliger Prägung nicht mehr angewendet werden könne. Das Reichsgericht hat seine Auffassung wiederholt bestätigt (vgl. RGZ 153, 244 [247/248] und RGZ 167, 373 [378]). In der zuletzt angeführten Entscheidung hat es auch auf die Beurteilung des Rechtes der früheren Reichslande Elsaß-Lothringen Bezug genommen (a.a.O. S. 378/379). Bereits in RGZ 82, 47 hatte das Reichsgericht ausgesprochen, auch die im Wege der Reichsgesetzgebung zur Regelung der inneren Verhältnisse von Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetze hätten die Natur von Landesgesetzen (zu ergänzen: hier im Sinne des § 549 ZPO). Dabei hatte es als Ausgangspunkt dem § 549 ZPO den Grundsatz entnommen, nicht revisibel seien die Vorschriften eines Reichsgesetzes, wenn sie durch Landesgesetz auf Rechtsverhältnisse ausgedehnt worden seien, auf die sich die allgemeine Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung überhaupt nicht erstrecke und die infolgedessen von dem Reichsgesetz an sich nicht betroffen werden sollten. Seine Auffassung hat das Reichsgericht auch in RGZ 158, 18 [26] erneut bei der Beurteilung eines preußischen Gesetzes, dessen örtlicher Geltungsbereich der Natur der Sache nach auf Berlin beschränkt war, betont. Auch für dieses Gesetz hat es gemäß § 549 ZPO eine Nachprüfung des Rechtsstandpunktes des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht zugelassen und dazu ausgeführt, es liege hier nicht anders, als wenn nach neuem Reichsverfassungsrecht (gemeint das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934) ein Reichsgesetz für ein Land, also mit örtlicher Beschränkung der Geltung auf ein Land ergehe.

34

Der Senat schließt sich dem Gedankengang des Reichsgerichts an. Für das örtlich begrenzte Recht mit Geltung nur innerhalb eines Oberlandesgerichtsbezirks fordert der Grundsatz der Wahrung der Rechtseinheit keine Nachprüfung durch ein diesem Oberlandesgericht übergeordnetes Gericht. Ist somit die Revisibilität der Landesgesetze zu verneinen, die nach dem 30. Januar 1934 erlassen sind, so trifft dies erst recht für das Landesrecht zu, das wie hier das Bremische Landesverwaltungsgesetz vom 21. September 1933 schon vor diesem Zeitpunkt in Kraft getreten war. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung, welche Bedeutung in dieser Hinsicht der Tatsache zukommt, daß die Länder nach dem Zusammenbruch des Reichs ihre staatsrechtliche Hoheit wieder erlangten. Hier ist jedenfalls im Sinne der vorstehend behandelten Rüge auch gemäß § 549 ZPO keine Nachprüfung der Auslegung zulässig, die das Berufungsgericht dem § 3 Abs. 5 des Bremischen Landesverwaltungsgesetzes gibt.

35

Aus derselben Erwägung ist auch die weitere Rüge der Revision unzulässig, welche die Auslegung des § 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bremischen Landesverwaltungsgesetz vom 27. Oktober 1933 (GBl S. 381) betrifft (Nichteinholen der Zustimmung des Senators für die Finanzen vor Beschlüssen und Maßnahmen von finanzieller Bedeutung).

36

b)

Die Revision greift weiter die Auffassung an, eine ausdrückliche Bezeichnung der Beklagten als Unternehmerin in der Verleihungsverfügung sei nach dem bremischen Enteignung recht nicht erforderlich gewesen und aus der ganzen Sachlage, insbesondere der damaligen Rechtsgestaltung in Bremen sei - eindeutig hervorgegangen, daß die Enteignung zugunsten der Beklagten erfolgen sollte. Die Revision erhebt hierzu auch Verfahrensrügen aus §§ 139, 286 ZPO und sieht auch Art. 153 Abs. 2 WeimVerf als verletzt an, weil der Enteignung zugunsten der Beklagten die gesetzesmäßige Grundlage fehle.

37

Aus den Ausführungen unter a) folgt zugleich, daß das damals geltende bremische Enteignungsrecht durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 nicht schlechthin zum revisiblen Reichsrecht geworden ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichts stützt sich auf einzelne Bestimmungen des Bremischen Enteignungsgesetzes, auf allgemeine Grundsätze des bremischen Enteignungsrechtes und auf solche des bremischen Verfassungsrechts. Sie ist daher ebenfalls einer Nachprüfung in diesem Rechtszuge gemäß § 549 ZPO entzogen. Das führt zugleich zur Unzulässigkeit von Verfahrensrügen aus §§ 139 und 286 ZPO im Zusammenhang mit diesen nach nichtrevisiblem Recht zu entscheidenden Fragen (BGHZ 3, 542). Soweit danach Ausnahmen zugelassen sind, als das übergegangene Vorbringen der Partei, ein Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme vom Rechtsstandpunkte, den das Berufungsgericht für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich waren, ist die Berechtigung einer Rüge aus § 139 ZPO nicht anzuerkennen. Es würde eine Überspannung der Fragepflicht des Berufungsgerichts sein, von ihm zu fordern, den durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertretenen, überdies selbst rechtskundigen Kläger zu befragen, ob er zu dem hier in Betracht kommenden Gebiet weitere Behauptungen aufstellen und Beweise antreten wolle. Auch für eine Rüge aus § 286 ZPO fehlt in dem hier beschränkt zulässigen Umfange die Grundlage. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 153 Abs. 2 WeimVerf verletzt sein soll. Die gesetzmäßige Grundlage der Enteignung des Grundstücks des Klägers ergibt sich aus der das Revisionsgericht bindenden Auslegung des bremischen Rechts.

38

c)

Die Revision bittet hier noch um Nachprüfung der Auffassung des Berufungsgerichts, der Erlaß des "Führers und Reichskanzlers" über die weitere Vereinfachung der Verwaltung vom 25. Januar 1942 enthalte ein gesetzliches Verbot und die im Widerspruch zu ihm erfolgte Verleihung des Enteignungsrechts sei daher keinesfalls nichtig, sondern nur anfechtbar gewesen. Die Revision stützt sich dabei auf die Anerkennung des Gesetzgebungsrechts des Führers und Reichskanzlers in BGHZ 5, 76 und will nach damaliger Rechtsanschauung ein grundsätzliches Verbot in einem Führerbefehl einem absoluten Verbot gleichgestellt wissen. Es bedarf hier keiner näheren Erörterung des Gesetzgebungsrechts des Führers und Reichskanzlers, das in der angeführten Entscheidung eingehend behandelt ist. Der hier zur Beurteilung stehende Erlaß stellt sich sowohl seiner Form wie seinem Inhalt nach als eine Verwaltungsanordnung, nicht aber als eine Gesetzesvorschrift dar. Die Eingangsformel des Erlasses knüpft an den Erlaß über die Vereinfachung der Verwaltung vom 28. August 1939 (RGBl I, 1535) an, weist auf die "gegenwärtige Lage, des totalen Krieges" hin und spricht die gebieterische Notwendigkeit aus, nunmehr in erster Reihe alle verfügbaren Kräfte für die Wehrmacht und die Rüstungsindustrie einzusetzen. Unter Abschnitt I folgen dann 15 einzelne Bestimmungen, die mehr oder wenige grundsätzliche Anweisungen und Richtlinien für die Verwaltung enthalten. Gesetzesrecht konnte der Erlaß schon deshalb nicht schaffen und hat er nicht geschaffen, weil seine Anordnungen durchweg allgemein und programmatisch gehalten sind und ihre Auswirkung auf den konkreten Einzelfall nicht eindeutig abzugrenzen ist. Nicht anders ist auch die hier in Betracht kommende Bestimmung der Nr. 8 zu beurteilen, die lautet:

"Vorbereitungen und Planungen für künftige Friedensaufgaben sind grundsätzlich zurückzustellen und dürfen erst dann wieder aufgenommen werden, wenn die Lage des Krieges es gestattet und sie im Hinblick auf das Ende des Krieges nötig werden."

39

Fehlt hier schon die nähere Begriffsbestimmung der "künftigen Friedensaufgaben", so stellt der Nebensatz Bedingungen auf, deren gesetzmäßige Erfassung schlechterdings unmöglich war. Es ist hier weiter noch der Unterschied zur Fassung und zum Inhalt des schon erwähnten Erlasses vom 28. August 1939 anzuführen, der z.B. im Abschnitt IV genau bestimmte verfahrensrechtliche Vorschriften über Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt und der auch im Reichsgesetzblatt verkündet worden ist. Das Berufungsgericht nimmt daher ohne Rechtsirrtum an, ein Verstoß gegen diesen Erlaß führe keinesfalls zur Nichtigkeit der Verleihung des Enteignungsrechts an die Beklagte. Ob seiner weiteren Auffassung ebenfalls zu folgen ist, im Falle eines solchen Verstoßes liege ein Anfechtungsgrund vor, kann hier dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang kann die Revision einen Grund für die Unwirksamkeit der Verleihung des Enteignungsrechts auch nicht aus dem Fehlen der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen herleiten.

40

3.

Auch soweit unabhängig von den Rügen der Revision eine Nachprüfung dieses Teils des angefochtenen Urteils in Frage kommen kann, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

41

Insbesondere ist der Einwand des Klägers mit Recht zurückgewiesen worden, die Verleihung des Enteignungsrechts an die Beklagte sei als Scheinverwaltungsakt nichtig. Auch wenn es zutreffen sollte, daß der Regierende Bürgermeister einem zu erwartenden Reichsenteignungsgesetz vorgegriffen und vorsorglich die Verleihung ausgesprochen hat, so führt das Berufungsgericht mit Recht an, die Enteignung sei von allen beteiligten Stellen ernstlich gewollt gewesen. Ebenso hält das Berufungsgericht die Annahme einer Nichtigkeit nicht wegen etwaiger Zweifel darüber für gerechtfertigt, ob die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls oder aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei (vgl. Art. 153 Abs. 2 WeimVerf). Es stellt fest, daß das Enteignungsrecht hier zum Zwecke der Erweiterung der Hafenanlagen verliehen worden ist. Seine Auffassung, daß es sich dabei um Maßnahmen gehandelt habe, die überwiegend der Volkswirtschaft und Allgemeinheit zugutekommen sollten, ist nicht zu beanstanden. Schließlich ist auch seine Ansicht bedenkenfrei, es sei weder als sittenwidrig anzusehen, noch verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte eine Rechtsstellung, die ihr im Jahre 1942 nach dem damaligen, dem heutigen völlig widersprechenden Rechte verliehen worden sei, jetzt geltendmache.

42

II.

(Anspruch wegen Amtspflichtverletzung)

43

Die Revision rügt nach § 139 ZPO, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht auf die Anfechtbarkeit der Verleihung des Enteignungsrechtes an die Beklagte und die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus § 839 BGB wegen Amtspflichtverletzung hingewiesen. Diese Rüge ziele auf eine Überspannung der richterlichen Fragepflicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Parteien zum Erheben neuer Ansprüche anzuregen, wenn der Verlauf des Rechtsstreits eine bestimmte Richtung genommen hat. Im übrigen war der selbst rechtskundige und ständig von Rechtsanwälten vertretene und beratene Kläger in der Lage, alle Möglichkeiten zu übersehen, die sich aus dem vorliegenden Streitverhältnis ergaben. Er mußte auch selbst damit rechnen, daß das Berufungsgericht seiner erst im Laufe des zweiten Rechtszuges vorgebrachten Auffassung nicht folgen würde, das Enteignungsverfahren sei nichtig. Mit einer Rüge aus § 139 ZPO kann die Revision daher hier nicht gehört werden.

44

III.

(Anspruch auf Enteignungsentschädigung)

45

1.

Das Berufungsgericht geht wegen des ursprünglichen ersten Klagantrages, den der Kläger im zweiten Rechtszuge hilfsweise verfolgt hat, davon aus, ihm stehe wegen der Enteignung seines Grundstückes gemäß § 1 BremEnteignG (i.d.F. des Gesetzes vom 25. Dezember 1919, GBl S. 465) eine "angemessene" Entschädigung zu. Diese Vorschrift stellt es den Art. 153 Abs. 2 WeimVerf und Art. 13 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (GBl S. 251) gleich. Es läßt dahingestellt, ob sie auch dem Art. 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 GrundG entspricht, weil hier die Enteignung durch die Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Kläger am11. Mai 1949 vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksam geworden sei und dieses nicht zurückwirke.

46

Da das bremische Recht den Begriff der angemessenen Entschädigung nicht näher bestimme, geht das Berufungsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts von den Grundsätzen des preußischen Enteignungsrechtes aus (RGZ 112, 189 [192]) und fordert es eine vollständige Entschädigung, die den objektiven und subjektiven Wert des Grundstücks berücksichtige. Den objektiven Wert sieht es in dem allgemeinen Wert und dem objektiven Sonderwert, d.h. "den durch das Ausmaß bestimmten Wert, in dem der jeweilige Inhaber das Gut tatsächlich nutzbringend verwendet oder zu verwenden gewillt und in der Lage ist". Einen darüber hinausgehenden subjektiven Wert sieht es hier nicht als schlüssig dargetan an. Was der Kläger hierzu vorträgt (günstige Verwendung des Grundstücks wegen der Nähe des Hafens für industrielle Zwecke), will es beim objektiven Wert berücksichtigen.

47

Den objektiven Wert stellt das Berufungsgericht dem Preis gleich, zu dem der Kläger das Grundstück im Zeitpunkt der Enteignung hätte verkaufen können. Dabei billigt es die Auffassung des Landgerichts, hierfür den Ertragswert nicht heranzuziehen. Die Angemessenheit der Vergütung könne nicht, wie der Kläger meine, dem katasteramtlichen Ertragswert als Unterschied zwischen Kapital- und Gebäudeversicherungswert entnommen werden. Denn dieser könne niemals mit hinreichender Sicherheit den wirklichen Bodenwert ergeben. Vielmehr gebe er lediglich den Bodenanteil am Ertragswert im Hinblick, auf die jeweils vorhandene Bebauung an. Ein Kapitalwert, der errechnet worden sei, als die Gebäude noch auf den Grundstücken gestanden hätten, und dem überdies völlig andere Preisverhältnisse zugrundegelegen hätten, könne niemals dazu dienen den objektiven Grundstückswert für eine angemessene Entschädigung zu ermitteln. Vielmehr sei eben von den Preisen auszugehen, zu denen der Kläger das Grundstück im Zeitpunkt der Enteignung hätte verkaufen können.

48

Dem Oberlandesgericht Celle (NJW 1953, 547 = MDR 1953, 371 [OLG Celle 23.01.1953 - 4 U 33/51]) folgend hält das Berufungsgericht bei der Ermittlung dieses Preises die Preisstopvorschriften für unabwendbar, weil sie die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung sowohl im Sinne des Art. 14 GrundG wie hier als Art. 13 Abs. 2 der bremischen Verfassung unmöglich machen würden.

49

Es folgt sodann dem Gutachten des Sachverständigen Lampe, daß im Mai 1949 nach seiner Kenntnis des Grundstücksmarktes und der Verkaufsmöglichkeiten für Grundstücke höchstens ein Preis von 20 DM für den Quadratmeter hätte erzielt werden können. Dabei verweist es noch auf dessen mündliche Erläuterung des Gutachters, daß auch unter Berücksichtigung der besonderen Lage und des unbebauten Zustandes des Grundstücks ein höherer Preis nicht hätte erzielt werden können. Es beachtet weiter, daß es nach dem Gutachten der Sachverständigen He., Po. und Ro. nicht ausgeschlossen sei, daß bei Nichtanwenden der Preisvorschriften ein etwas höherer Wert festgestellt werden könne, daß aber hierfür die Marktlage entscheidend sei, über die sich diese Gutachter nicht näher geäußert hätten. Bezüglich der Marktlage im Mai 1949 folgt es daher ebenfalls dem Sachverständigen Lampe - nach dessen Gutachten die unter der Geltung der Preisstopvorschriften gezahlten Preise für Grundstücke nicht weitgehend von denen abgewichen sein würden, die im freien Grundstücks verkehr ohne preisrechtliche Bindung hätten gezahlt werden müssen. Das Berufungsgericht, folgt diesem Sachverständigen umsomehr, als er ein erfahrener Schätzer mit großer Praxis sei und bei seiner Persönlichkeit von einer Befangenheit auch vom Standpunkt des Klägers aus gesehen keine Rede sein könne. Seine Abweichung von dem Gutachten der anderen vorstehend genannten Sachverständigen (L. kommt zum gleichen Quadratmeterwert ohne Beachtung des Preisstops wie die anderen Sachverständigen unter Beachtung des Preisstops) findet es durch die besondere Lage auf dem Bremer Grundstücksmarkt zu dem maßgebenden Zeitpunkt überzeugend begründet.

50

2.

Die schriftliche Revisionsbegründung findet den Begriff "Angemessenheit" der Entschädigung verkannt und sieht insoweit Art. 153 Abs. 2 WeimVerf als verletzt an. Sie meint, das Berufungsgericht habe versucht, den Wert des enteigneten Grundstücks im Jahre 1949 ohne Berücksichtigung der Preisvorschriften festzustellen. Das sei nötig gewesen, weil ein Stoppreis (für den Grund und Boden) auf den 17. Oktober 1936 nicht zu ermitteln gewesen sei. Denn in Bremen erfolge die Schätzung der Grundstücke nach dem Nutzungswerte zusammen mit der Bebauung. Bei Verleihung des Enteignungsrechts im Jahre 1942 seien die Gebäude noch vorhanden, bei Durchführung der Enteignung dagegen zerstört gewesen. Dazu habe sich eine neue Lage ergeben. Mit der Ermittlung des Marktpreises im Jahre 1949 sei das Berufungsgericht dann aber doch wieder vom Preisstop beeinflußt worden. Denn diese Marktlage sei eben preisgebunden gewesen und durch die Berufung auf sie werde also die Preisbindung auf einem Umwege wieder in die Entschädigung eingeführt. Eine so ermittelte Entschädigung sei nicht "angemessen" und nicht "vollständig" im Sinne der sonstigen Auffassung des Berufungsgerichts. Angemessen sei nur eine Entschädigung, die von der Annahme eines freien Marktes im Jahre 1949 ausgehe und insofern natürlich hypothetischer Natur sei. Die Freistellung von der Preisbindung bedeute doch, daß ein höherer Wert zu bewilligen sei, als die Preisbildungsvorschriften zuließen.

51

Dieser Rüge ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil ihr die erste Voraussetzung, die Ausschaltung des Preisstops bei der Enteignungsentschädigung, fehlt. Der Senat hat zu dieser Frage in BGHZ 13, 378 ausführlich Stellung genommen und die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1953, 547 = MDR 1953, 371) sowie des jetzigen Berufungsurteils abgelehnt. In dieser Entscheidung hat der Senat selbst für den Geltungsbereich des Art. 14 Abs. 3 GrundG ausgesprochen, daß die Entschädigung für enteignetes Grundeigentum unter Berücksichtigung der Preisstopbestimmungen festzusetzen ist, wenn die Enteignung während ihrer Geltung vollzogen worden ist. Die dort zu beurteilende Enteignung war zwar auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25. Oktober 1948 (GVBl S. 139 - "Hessisches Aufbaugesetz") durchgeführt worden. Der Senat hat indessen die Frage auf Grund des Art. 14 Abs. 3 GrundG geprüft, weil unabhängig von der Revisibilität des betreffenden hessischen Rechts (vgl. hierzu BGHZ 9, 242) diese Vorschrift des Grundgesetzes als verletzte Rechts norm in Betracht kam. Die Entscheidung hat daher Bedeutung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes. In ihr hat der Senat auch auf seine frühere Rechtsprechung zu Enteignungen verwiesen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durchgeführt worden sind (BGHZ 6, 91 [99] und 12, 357 [376]). Diese betrafen Enteignungen nach dem Gesetz über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4. Oktober 1937 (RGBl I, 1054) und der Verordnung über die Umgestaltung der Hauptstadt der Bewegung vom 15. März 1939 (RGBl I, 492) unter Anwendung des Bayerischen Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837 (GBl S. 109) und des Bayerischen Gesetzes über die Enteignung zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit vom 1. August 1933 (GVBl S. 217) sowie nach der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (RGBl 1968). In beiden Fällen stand dem Betroffenen eine "angemessene" Entschädigung zu (§ 10 des Gesetzes über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4. Oktober 1937 bzw. § 3 BehebungsVO). Für sie hat der Senat in gleicher Weise die Berücksichtigung der Preisstopvorschriften gefordert (BGHZ 6, 99 und 12, 376). Allen drei Entscheidungen ist auch zu entnehmen, daß der Grundsatz des Senats für den Geltungsbereich der angeführten Sondergesetze und des Art. 14 Abs. 3 GrundG für Art. 153 Abs. 2 WeimVerf erst recht gilt (wegen der Abgrenzung dieser beiden Entschädigungsformeln vgl. auch Großer Senat für Zivilsachen in BGHZ 6, 270 [292 ff]). Daß Bemessungsgrundlage hier das nicht revisible bremische Recht ist, beeinflußt die Geltung des Grundsatzes nicht, da das Berufungsgericht in einer für das Revisionsverfahren bindenden Weise feststellt, der Begriff der "angemessenen" Entschädigung des § 1 BremEnteignG entspreche dem des Art. 153 Abs. 2 WeimVerf und des Art. 13 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947.

52

Der Senat, der sich in BGHZ 12, 376/377 und 13, 389/391 auch mit der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Celle und des jetzigen Berufungsgerichts auseinandergesetzt hat, hält an seiner Auffassung fest. Ihr tragender Gesichtspunkt ist die Erwägung, daß unter der Geltung der Preisstopvorschriften der gemeine Wert der Grundstücke auf dem Grundstücksmarkt eben durch die Preisbindung beeinflußt wird und es nicht angängig ist, etwaige von der Rechtsordnung mißbilligte "Schwarzmarkt"- oder "Überpreise" für die Ermittlung einer "angemessenen" Entschädigung heranzuziehen (vgl. BGHZ 13, 387). Der Senat hat dabei auch ausgesprochen, daß damit die Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht der Preis behörde übertragen wird, sondern vom Gericht in eigener Verantwortung vorzunehmen ist und der Mitwirkung der Preisbehörde nur die Bedeutung der Abgabe eines Gutachtens zukommt (vgl. BGHZ 13, 378 Leitsatz Nr. 2; BGHZ 12, 376/377 und Rechte Landw 1953, 110).

53

In der mündlichen Verhandlung hat sich die Revision auf den Boden der Entscheidung des Senats gestellt. Von dieser Auffassung aus erblickt sie aber einen Verstoß des Berufungsgerichts darin, daß es den zu vergleichenden Stoppreis nicht ermittelt.

54

Wenn das Berufungsgericht hier als Bemessungsmaßstab den zwar auf dem Grundstücksmarkt zu erzielenden, aber doch von der Preisbindung beeinflußten mutmaßlichen Verkaufserlös heranzieht, so ist der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats nicht beschwert. Denn auf eine von der Preisbindung unabhängige Entschädigung, die ihm das Berufungsgericht an sich zubilligen will, hat der Kläger keinen Anspruch. Eben - sowenig ist der Kläger beschwert, daß das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keinen Vergleich mit dem Stoppreis zieht. Dieser ist ja kein Richtpreis, sondern nur eine obere, nicht zu überschreitende Grenze des zulässigen Preises. Im Übrigen ergibt die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Lampe, dass das Berufungsgericht mit seiner Bewertung den Stoppreis keines falls unterschreitet. Dieser Sachverständige hat in seinem Gut achten auch eine höhere Bewertung etwa vom Jahre 1925 mit 27 RM für den Quadratmeter berücksichtigt und die Gründe angeführt warum im Jahre 1949 ein niedrigerer Wert anzunehmen sei. Im Ergebnis liegt daher der von der Revision gerügte Verstoß gegen Art. 153 Abs. 2 WeimVerf zum Nachteil des Klägers nicht vor, wie das Berufungsgericht auch bei der Bemessung der Entschädigung jedenfalls nicht zum Schaden des Klägers von einem unzutreffenden Wertbegriff ausgeht.

55

Die Feststellung der Entschädigung selbst beruht im übrigen auf tatrichterlichen Erwägungen, die das Revisionsgericht binden und keinen in diesem Verfahren zu beachtenden Verstoß aufweisen. In sonstiger Beziehung aber ist die Beurteilung des Berufungsgerichts von dem den Kläger nicht belastenden, vorstehend behandelten Gesichtspunkt abgesehen, frei von Rechtsirrtum.

56

IV.

(Feststellung wegen des Kriegssachschadenanspruchs)

57

1.

Das Berufungsgericht billigt ferner die Ansicht des Landgerichts, der Kriegssachschadenanspruch des Klägers sei trotz der Anordnung vom Jahre 1942, Ersatz in Natur zu leisten, ein persönlicher Anspruch geblieben und hafte nicht etwa als dingliches Recht am Grundstück. Dabei geht es von der Rechtslage im Zeitpunkt der Enteignung aus, in dem die Anordnung der Naturalherstellung noch nicht aufgehoben gewesen sei. Den persönlichen Charakter des Anspruchs entnimmt es verschiedenen Vorschriften der Kriegssachschädenverordnung. Nach § 28 sei der Anspruch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, also ein gesetzliches Forderungsrecht. Nach § 11 werde er hinsichtlich Vererbung, Abtretung und Pfändung wie jedes andere persönliche Forderungsrecht behandelt gleichgültig, ob es sich um eine Naturalleistung handle oder nicht. § 31 stelle sein Entstehen nicht allein auf den Eintritt des Kriegssachschadens ab, sondern mache es von persönlichen Umständen abhängig. Demgemäß tritt es auch darin dem Landgericht bei, bei Unmöglichkeit der Leistung der angeordneten Naturalherstellung werde dieser Anspruch in einen Geldanspruch umgewandelt. Daraus zieht es den Schluß, der Anspruch sei trotz der Enteignung des Grundstücks beim Kläger verblieben.

58

2.

Die Revision bittet auch hier um Nachprüfung. Sie stützt sich im wesentlichen auf die Ansicht von Nebinger (Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. S. 296/297) und meint, wenn die Beklagte bei gültig vorgeschriebener Naturalrestitution sich originär das Eigentum am Grundstück verschaffe so erhalte sie dieses mit dem daran haftenden Recht und müsse sie dieses entschädigen. Dabei käme es auf das Vorliegen eines Feststellungsbescheids, der die Aufrechenbarkeit begründe (BGHZ 5, 352; 8, 344), hier nicht an.

59

Diesem Gedankengang kann indessen nicht gefolgt werden.

60

Zunächst ist die Frage, ob hier von der Enteignung des Grundstücks des Klägers auch sein Anspruch auf Ersatz seines Schadens nach der Kriegssachschädenverordnung mit erfaßt worden ist, in erster Linie eine solche des bremischen Enteignungsrechts. Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts allerdings der Nachprüfung im Revisionsverfahren nach § 549 ZPO entzogen. Dagegen ist diese zulässig, soweit das angefochtene Urteil sich hierbei auf die Auslegung des Reichsrechtes stützt. Insofern käme neben den Bestimmungen der Krigssachschädenverordnung vor allem § 96 BGB als revisible Norm in Betracht.

61

Die Rüge der Revision erledigt sich nicht schon dadurch daß die Kriegssachschädenverordnung durch § 373 Nr. 3 LAG für das hier in Betracht kommende Gebiet aufgehoben und der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Schadens in die Rechte aus dem Lastenausgleichsgesetz (hier Anspruch auf Hauptentschädigung nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 228 Abs. 1 Nr. 2, 243 Nr. 1) übergeleitet worden ist. Denn hier kommt es entscheidend darauf an, welcher Anspruch dem Kläger zur Zeit der Enteignung zustand und ob dieser auf die Beklagte übergegangen ist. Das würde dann der Fall sein, wenn der damalige Kriegsschadensersatzanspruch des Klägers Bestandteil seines enteigneten Grundstücks im Sinne des § 96 BGB gewesen wäre. Das ist indessen zu verneinen.

62

Wie dem Senat aus seiner Spruchtätigkeit bekannt ist, pflegten die Vertragsteile eines Grundstücksveräußerungsgeschäfts in der Vergangenheit fast regelmäßig Bestimmungen über den Entschädigungsanspruch aus der Kriegssachschädenverordnung zu treffen (vgl. z.B. den in BGHZ 16, 378 [386/8] in einer Vertragshilfesache behandelten Sachverhalt). Dem Senat ist bisher kein Fall unterbreitet worden, in dem die Kaufparteien von der Annahme ausgegangen sind, der Anspruch für die Zerstörung oder Beschädigung eines Gebäudes gehe als Bestandteil des Kaufgrundstücks ohne weiteres mit auf den Erwerber über. Eine solche Auffassung würde auch der rechtlichen Grundlage entbehren.

63

Zu den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführten §§ 11, 28, 31 der Kriegssachschädenverordnung wären zunächst noch §§ 6 und 7 hinzuzufügen, die den persönlichen Charakter des Anspruchs deutlich erkennen lassen. Dabei handelte es sich um die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten sowie um die Versagung der Entschädigung bei unlauterem Verhalten seinerseits im Zusammenhang mit der Verfolgung des Anspruchs. Indessen wird die Verweisung auf all diese Vorschriften dem Standpunkt des Klägers noch nicht gerecht. Denn sie gelten ja allgemein für den Entschädigungsanspruch nach dieser Verordnung, während die Revision hier seine dingliche Bindung an das betroffene Grundstück aus der Anordnung gemäß § 10 auf Ersatzleistung in Natur herleitet, die das Wesen des Anspruchs grundlegend verändere. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zuzustimmen. Es kann dabei auf die Regelung der Schadensversicherung von Grundstücken hingewiesen werden. Die §§ 1127 bis 1130 BGB treffen hier nähere Bestimmungen zum Schütze des Grundpfandrechtsgläubigers. Die Hypothek erstreckt sich danach auf die Forderung des Versicherers, wenn die der Hypothek unterliegenden Gegenstände versichert sind. Besondere Vorschriften gelten für die Gebäudeversicherung, die dem Hypothekar die Stellung eines Gläubigers eines Forderungspfandrechts einräumen. Sein Recht wird indessen bei Geltung einer Wiederherstellungsklausel beschränkt. Ergänzend ist dazu auf §§ 99 ff VVG und § 20 Abs. 2 ZVG zu verweisen. Aus der letztgenannten Vorschrift ergibt sich i.V. mit § 1127 BGB die Ausdehnung der Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren auf den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Von Bedeutung sind hier weiter die öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungen nach Landesrecht, dem § 192 VVG (vgl. auch Art. 75 EGBGB) ein entsprechender Vorbehalt eingeräumt ist. Der Feuerversicherungsanstalt der Hansestadt Bremen hat die Verordnung des Präsidenten des Senats vom 1. September 1946 (GBl S. 87) die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Ihre vom Senat erlassene Satzung (vgl. Schmidt-Sievers, Das Recht der öffentlichen Sachversicherung, Veröffentlichungen des Seminars für Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Versicherungswissenschaftlichen Vereins in Hamburg e.V., Neue Folge - Heft 7, Hamburg 1951, S. 121 ff) bestimmt in § 2 als Zweck der Anstalt die gegenseitige Versicherung von Gebäuden gegen Brand-, Blitz- und Explosionsschäden und verpflichtet die Anstalt, den in ihrem Gebiet gelegenen Gebäuden diese Versicherung zu gewähren. Sie trifft in § 20 eingehende Bestimmungen über den Schutz der Realberechtigten (der Berechtigten aus Reallasten, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und beschränkt in § 21 die Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Entschädigungsforderungen vor der Wiederherstellung des Gebäudes.

64

Auch die Kriegssachschädenverordnung wies ähnliche Schutzbestimmungen wenn auch nur in geringem Umfange auf. Zunächst ist zur Ansicht des Berufungsgerichts, der Entschädigungsanspruch sei bezüglich der Vererbung, Abtretung und Pfändung jedem anderen persönlichen Forderungsrecht gleichgestellt, eine Einschränkung nötig. Das traf nach § 11 Abs. 1 Satz 1 uneingeschränkt nur für die Vererblichkeit zu. Im übrigen forderte Satz 2 die Zustimmung der Feststellungsbehörde zur Wirksamkeit einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung. § 11 Abs. 2 schützte darüber hinaus den ausgezahlten Entschädigungsbetrag gegen Pfändungen, um die bestimmungsgemäße Ersatzleistung dann nicht zu gefährden, wenn die betroffene Sache auf Grund allgemeiner Vorschriften der Pfändung entzogen war. Davon abgesehen erstreckte § 3 Abs. 2 Rechte Dritter an den vom Schaden erfaßten Sachen auf den Entschädigungsanspruch und - weitergehend als § 1127 BGB - demnächst auf die Entschädigungsleistung. Eine Reihe verfahrensrechtlicher Vorschriften ergänzte diesen Schutz der Rechte dritter Personen (§§ 12 Abs. 3 Beachtung bei der Antragstellung des Geschädigten, § 13 Abs. 1 selbständiges Antragsrecht dritter Berechtigter, § 18 Berücksichtigung dieser Rechte im Feststellungsverfahren, insbesondere auch durch Sicherstellung der Verwendung der Entschädigungsleistung gemäß § 9 Abs. 3, § 22 Beschwerderecht auch dritter Berechtigter als Antragsteller).

65

Indessen beruht hier ebenso wie in den Fällen der §§ 1127 ff BGB die enge Verbindung des Entschädigungsanspruchs mit der betroffenen Sache auf besonderen gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. Daraus folgt, daß diese Verbindung nicht schon deshalb eintritt bzw. eingetreten war, weil etwa der Anspruch - soweit es sich um Grundstücke handelt - als Bestandteil nach § 96 BGB zu gelten hat. Staudinger-Riezler, 10. Aufl. § 96 Anm. 2 S. 450 oben bezeichnet diese Frage zwar als zweifelhaft und im versicherungsrechtlichen Schrifttum bestritten, vertritt aber selbst nicht die Auffassung, der nach § 1127 BGB von der Hypothek erfaßte Anspruch falle unter § 96 BGB. Staudinger-Kober, 10. Aufl. § 1127 Anm. 1 beschränkt sich auf die Anführung verschiedener Ansichten, insbesondere von Hachenburg, Reinbeck, Gierke und Kisch (vgl. a.a.O.), nimmt aber nicht selbst Stellung. Das führende Schrifttum zum Bürgerlichen Gesetzbuch bejaht an keiner Stelle diese Streitfrage im Sinne der Unterstellung unter § 96 BGB ausdrücklich (vgl. BGB RGRK, 10. Aufl., § 96 Anm. 1; Enneccerus-Nipperdey, 14. Aufl. I, 1 § 125 S. 529; Güthe-Triebel, 5. Aufl. § 3 Anm. 13; Oertmann 3. Aufl. § 96 Anm. 1; Palandt, 14. Aufl. § 96 Anm. 2; Planck, 4. Aufl. § 96 Anm. 2; Predari, 2. Aufl. § 2 zu Abs. 1 Anm. 8 b § 180; Soergel, 8. Aufl., § 96 Anm. 1).

66

Unabhängig davon, wie sie für den Geltungsbereich der §§ 1127 ff BGB zu entscheiden ist, wie sich das Schicksal des Versicherungsanspruchs auf Grund ausdrücklicher Gesetzesbestimmung bei einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung des versicherten Grundstücks gestaltet (vgl. hierzu auch §§ 69, 73 VVG; §§ 20 Abs. 1, 55 Abs. 1, 90 Abs. 2 ZVG; vgl. zu § 69 VVG auch Urteil des erkennenden Senats vom 4. März 1955 - V ZR 56/54, LM Nachschlagewerk Nr. 1 zu VVG § 69) und wie die Rechtslage im Falle einer Enteignung des Grundstücks zu beurteilen ist (Brück, Das Privat-Versicherungsrecht 1930 S. SGG und Kommentar zum VVG, 7. Aufl. § 73 Anm. 4 [gegen Hager-Bruck, 4. Aufl., § 73 Anm. 4] Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts, Bd III S. 277, Prölß, 7. Aufl. § 73 Anm. 1 und Roesch in Betrieb 1953, 99 lehnen bei der Enteignung die Anwendung von § 69 bzw. § 73 VVG ab, während Behrend in ZHandR 55, 1 ff [113], Gerhard-Manes, Kommentar zum VVG, 1908, §§ 69-73 Bem. 8 und Josef in "Mitteilungen für die öffentlichen Feuerversicherungs-Anstalten", 1913, 676 hier § 73 VVG entsprechend anwenden wollen), ist jedenfalls für den Entschädigungsanspruch der Kriegssachschädenverordnung die dingliche Bindung an das Grundstück auch dann zu verneinen, wenn die Herstellung in Natur gemäß § 10 angeordnet ist. Diese Bindung zu erzielen hätte es einer besonderen Vorschrift bedurft. Die Anordnung einer Naturalherstellung allein konnte diese Wirkung nicht herbeiführen. Nebinger (Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. S. 296/297), auf den sich die Revision stützt und den auch das Berufungsgericht als Vertreter der anderen Auffassung anführt, spricht diese indessen nicht aus. Er erwähnt den Anspruch a.a.O. lediglich mit anderen als öffentlich-rechtlichen sachlicher Art. Seine Zusammenstellung, die u.a. Versorgungsansprüche der Beamten, Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung und Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht bezahlter Steuern enthält, läßt erkennen, daß er damit nicht Ansprüche dinglicher Art meint.

67

Mangels ausdrücklicher Sonderregelung für die Entschädigung in Natur gilt auch für sie die Regel des § 3 Abs. 1 der Kriegssachschädenverordnung, daß sie zugunsten des Geschädigten, also nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers der betroffenen Sache festzusetzen ist.

68

Die hier vertretene Auffassung wird auch durch die Lastenausgleichsgesetzgebung bestätigt. Schon das Soforthilfegesetz brachte den Sachgeschädigten im Sinne der Kriegssachschädenverordnung (§ 31 Nr. 2) in beschränktem Umfange Leistungen (§ 32), ohne darauf abzustellen, ob der Anspruch nach der Kriegssachschädenverordnung mit dem betroffenen Grundstück auf einen Dritten übergegangen ist. Vor allem aber läßt das Lastenausgleichsgesetz selbst den persönlichen Charakter der Ausgleichsleistungen auch für Grundstücksschäden deutlich erkennen (§§ 229, 243 Nr. 1, 244). Hätte der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, der Anspruch nach der Kriegssachschädenverordnung sei bei Gebäudeschaden ein an das Grundstück gebundener dinglicher Anspruch, dann hätte er besondere Regelungen für den Fall des Eigentumswechsels am Grundstück treffen müssen. Dies muß umsomehr gelten, als 10 v.H. der Entschädigungszahlung in Reichsmark auf Grund der Kriegssachschäden-Verordnung auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz anzurechnen sind (§ 249 Abs. 1 Nr. 2). Dabei ist noch besonders darauf hinzuweisen, daß das Lastenausgleichsgesetz in § 349 ebenfall - wenn auch unter anderen Voraussetzungen als die Kriegssachschädenverordnung - einen Naturalausgleich vorsieht.

69

Nach alledem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch auf Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung auch im Falle der Anordnung der Ersatzleistung in Natur ein persönlicher Anspruch war und demgemäß von der Beklagten nicht mit dem Grundstück im Wege der Enteignung erworben werden konnte, frei von Rechtsirrtum.

70

Bei dieser Sachlage braucht nicht noch der Gedankengang der Revisionsbeklagten geprüft zu werden, die Anordnung der Entschädigung des Kriegsschadens des Klägers in Natur sei wegen tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit bereits vor der Aufliebung dieser Anordnung im Jahre 1950 gegenstandslos geworden. Die Revisionsbeklagte meint dazu, im Jahre 1942 sei diese Anordnung in der Annahme erlassen worden, den Kriegsschäden auf diese Weise am besten Herr zu werden. Nachdem aber diese Schäden eine jede Vorstellung überschreitende Ausdehnung angenommen hätten und ein ungeheures Ausmaß der Entschädigungsfälle eingetreten sei, habe sich noch im Laufe des letzten Krieges die tatsächliche Unmöglichkeit herausgestellt, diese Art der Entschädigung zu leisten. Die Enteignung des Grundstücks des Klägers für die im Enteignungsbeschluß angeführten Zwecke habe sodann auch die rechtliche Unmöglichkeit herbeigeführt, den früheren Zustand der Bebauung wiederherzustellen. Nach der vom Senat gebilligten Beurteilung des Entschädigungsanspruchs des Klägers durch das Berufungsgericht kann indessen dahingestellt bleiben, ob der Angriff der Revision auch aus vorstehenden Gesichtspunkten ohne Erfolg ist. Ebensowenig braucht hier erörtert zu werden, ob dem Anspruch des Klägers auf Grund der Kriegssachschäden-Verordnung im Jahre 1949 überhaupt irgendein Wert beigemssen werden konnte (vgl. hierzu auch BGHZ 16, 378 [387]). Wenn auch Währungsgesetz und Umstellungsgesetz auf den bevorstehenden Lastenausgleich hinwiesen, so dürfte doch im Jahre 1949 kaum ein Zweifel bestanden haben, daß die Ausgleichung der Kriegsschäden nicht im Wege der alten, nationalsozialistischen, Gesetzgebung erfolgen würde, sondern daß neue gesetzgeberische Wege zu beschreiten sein würden, wie die angeführten Gesetze es forderten.

71

V.

Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.

72

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels fallen dem Kläger gemäß § 97 ZPO zur Last.

Dr. Tasche Dr. v. Normann Dr. Oechßler Dr. Großmann Dr. Spieler