Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1957, Az.: V BLw 8/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1957
- Aktenzeichen
- V BLw 8/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 13974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Münster - 12.07.1956
- OLG Hamm - 23.11.1956
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 2 HöfeO
Fundstellen
- BGHZ 25, 287 - 293
- MDR (Beilage) 1958, B 3 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1799-1800 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 139 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Festsetzung von Abfindungen
Prozessführer
1. der Ehefrau Maria E. geb. L.-D. in H., Do. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
2. der Ehefrau Elisabeth De. geb. L.-D. in H., W. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
3. des Maurers Bernhard L.-D. in T., V. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
den Bauern C. L.-D. in We., V. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
Amtlicher Leitsatz
Bei der Berechnung der Abfindungen der weichenden Erben können wegen einer Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse Zuschläge zum Einheitswert nicht gemacht werden.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer ... und ...
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Hamm vom 23. November 1956 werden zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden unter Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Münster vom 12. Juli 1956 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten dieser Verfahren zu erstatten haben.
Der Geschäftswelt für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1.800 DM, der Antragstellerin zu 2.900 DM, des Antragstellers zu 3 1.000 DM und auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, soweit sie sich gegen die Antragstellerin zu 1 richtet, 200 DM, soweit sie gegen die Antragstellerin zu 2 gerichtet ist, 100 DM.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind Geschwister. Sie haben noch einen Bruder namens Josef und eine Schwester namens Margret. Ihr Vater, der Landwirt Hermann Clemens L.-D., war Eigentümer der im Grundbuch von We. Bd. 13 Bl. ... eingetragenen Besitzung We., V. Nr. ..., die etwa 40 Morgen groß ist und einen Einheitswert von 7.200 DM hat. Der Grundbesitz war Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Durch notariellen Übergabevertrag vom 10. September 1952 hat der Vater der Beteiligten den Hof dem Antragsgegner übertragen. Nach § 2 des Vertrages hat er sich die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung an dem übertragenen Vermögen vorbehalten, die nach seinem Tode seiner Ehefrau zustehen sollte. Die Abfindungen der Kinder sind im § 3 des Vertrages geregelt, in dem es heißt, daß Elisabeth (Antragstellerin zu 2) und Bernhard (Antragsteller zu 3) durch Zuwendungen aus dem väterlichen Vermögen vollständig abgefunden seien und Josef, Maria (Antragstellerin zu 1) sowie Margret noch je 500 DM erhalten sollen, die der Antragsgegner erst nach Beendigung der Verwaltung und Nutznießung der Eltern zu zahlen braucht. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Übergabevertrag zunächst die Genehmigung versagt, weil es die Abfindungen der Kinder für unzureichend hielt. Die Mutter der Beteiligten ist am 7. Oktober 1954 verstorben. Nachdem der Vater durch Vertrag mit dem Antragsgegner vom 13. April 1955 auf das für ihn vorgesehene Verwaltungs- und Nutznießungsrecht verzichtet hatte, hat das Landwirtschaftsgericht auf Antrag der Beteiligten den Übergabevertrag, der im übrigen aufrechterhalten wurde, genehmigt. Der Antragsgegner ist am 24. Dezember 1955 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.
Die Antragsteller sind der Auffassung, daß ihnen noch eine weitere Abfindung zustehe. Sie haben beantragt, für sie eine angemessene Abfindung, mindestens aber weitere je 1.000 DM festzusetzen. Der Antragsgegner hat Zurückweisung der Anträge beantragt. Er hält die Ansprüche für unbegründet. Die Beteiligten streiten auch darüber, was die Antragsteller bisher erhalten haben und welche Zuwendungen auf ihre Abfindungen anzurechnen sind.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Auf ihre sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht über die in dem Übergabevertrag festgesetzten Abfindungen hinaus der Antragstellerin zu 1 noch weitere 200 DM und der Antragstellerin zu 2 noch weitere 100 DM zugesprochen und im übrigen die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller und der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht zugelassen hat. Die Antragsteller verfolgen ihre bisherigen Anträge weiter, während der Antragsgegner die Abweisung der Anträge erstrebt. Die Beteiligten bitten wechselseitig um Zurückweisung der Rechtsmittel.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig; die Rechtsmittel der Antragsteller sind jedoch nicht begründet, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners Erfolg haben muß.
Nach § 12 Abs. 1 HöfeO steht den Erben des Erblassers, die nicht Hoferben geworden sind, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrages zu. Die Höhe der Abfindungen richtet sich nach den Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 HöfeO.
A.
Das Oberlandesgericht geht bei der Beantwortung der Frage, welche Abfindungen die Antragsteller beanspruchen können, zutreffend davon aus, daß der Hofeigentümer im Übergabevertrag die Abfindungen der weichenden Erben nach freiem Ermessen regeln kann. Er ist dabei nicht an die Höhe der gesetzlichen Abfindungen gebunden, sondern kann hiervon abweichen, indem er die Abfindungen entweder höher oder niedriger festsetzt. Er darf jedoch die Rechte der Pflichtteilsberechtigten nicht verletzen. Eine Bemessung der Abfindungen, die den Pflichtteil nicht erreicht, ist für die Pflichtteilsberechtigten nicht bindend. Welche Ansprüche den Erben zustehen, ergibt sich aus § 12 HöfeO, der die gesetzlichen Abfindungen der Erben regelt. Nach dieser Vorschrift sind somit die Abfindungen zu berechnen, wenn der Erblasser keine Regelung getroffen hat. Die gesetzliche Abfindung bildet auch die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils. Unter den Erben oder Miterben im Sinne des § 12 HöfeO sind, wie sich aus § 12 Abs. 3 HöfeO ergibt, die Personen zu verstehen, die nach allgemeinem Recht zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären. Die Erben, denen Abfindungsansprüche zustehen, brauchen nicht pflichtteilsberechtigt zu sein. Wenn sie jedoch, wie dies bei den Antragstellern als Abkömmlingen des Hofeigentümers der Fall ist, pflichtteilsberechtigt sind, so steht ihnen bei einer von den Vorschriften des § 12 HöfeO abweichenden Bemessung ihrer Abfindungen, wenn sie niedriger sind als der Pflichtteil, ein Anspruch bis zur Höhe des Pflichtteils zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Vorschrift findet auch auf die Ansprüche der Erben nach § 12 HöfeO Anwendung. Die Auffassung der Antragsteller, der Hofeigentümer sei nicht berechtigt, die Abfindungen der weichenden Erben unter den aus § 12 HöfeO sich ergebenden Betrag festzusetzen, ist irrig. Sie würde nur dann zutreffen, wenn die Abfindungen nach § 12 HöfeO zugleich den Pflichtteil darstellten. Das ist jedoch nicht der Fall. Während das Vermögen des Erblassers nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bei Vorhandensein von mehreren Erben nach § 1922 BGB auf mehrere Personen übergeht, fällt der Hof gemäß § 4 HöfeO als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. Die übrigen Erben sind an dem Hof nicht beteiligt. An die Stelle ihres Erbteils tritt ein Geldanspruch, der sich nach den Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 HöfeO bemißt und den gesetzlichen Abfindungsanspruch darstellt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Abfindung. Die Tatsache, daß die Erben durch die höferechtlichen Abfindungsvorschriften schlechter gestellt sind, als dies bei Zugrundelegung der erbrechtlichen Bestimmungen des allgemeinen Rechts der Fall sein würde, steht der Anwendung des § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Die Sonderregelung der Rechte der weichenden Erben im Höferecht ist im Interesse der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Hofes getroffen worden, die nicht durch zu hohe Belastungen beeinträchtigt werden soll. Daß die gesetzliche Abfindung nicht den Pflichtteil darstellt, ergibt sich auch aus der Höfeordnung selbst, die in § 12 die (gesetzlichen) Ansprüche der Miterben und in § 16 die Berechnung des Pflichtteils regelt. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Pflichtteilsanspruch der weichenden Erben nach dem Höferecht die Hälfte des gesetzlichen Abfindungsanspruchs beträgt, ist danach nicht zu beanstanden. Sie liegt auch den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 3. April 1951 (V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 349 = RdL 1951, 191), 20. Mai 1952 (V BLw 115/50, RdL 1952, 272) und 17. Dezember 1952 (V BLw 91/52, BGHZ 8, 213, 222 = RdL 1953, 80, 82) zugrunde und ist im Schrifttum (vgl. Lange/Wulff HöfeO § 16 Bem. 218; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, HöfeO S. 222; Fischer GesuR HöfeO § 12 Anm. 7; Fränkel RdL 1950, 297, 300; Kipp/Coing, Erbrecht, 10. Bearbeitung S. 534 unter 4 b; Schulte RdL 1951, 83) und, soweit ersichtlich, auch sonst in der Rechtsprechung anerkannt.
B.
Die Beantwortung der Frage, ob den Antragstellern noch ein Anspruch zusteht, hängt von der Höhe ihres Pflichtteils ab. Nach § 12 Abs. 2 HöfeO bemißt sich der gesetzliche Abfindungsanspruch nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswert des Hofes. Auf Antrag eines Miterben oder Pflichtteilsberechtigten sind zu dem Einheitswert angemessene Zuschläge zu machen:
- a)
bei Höfen, deren Gebäude nebst Hofraum im Verhältnis zum sonstigen Grundbesitz einen unverhältnismäßig hohen Wert haben,
- b)
für Grundstücke, bei denen nach ihrer Lage oder Beschaffenheit anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden,
- c)
für Grundstücke, die durch Abbau von Bodenbestandteilen in absehbarer Zeit für den Hof einen erheblichen nicht landwirtschaftlichen Reinertrag erwarten lassen.
Von dem ermittelten Wert sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten abzuziehen. Von dem übrigbleibenden Betrag gebühren 3/10 dem Hoferben als Voraus. Die restlichen 7/10 gebühren den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er auch zu ihnen gehört, zu demjenigen Anteil, der ihrem gesetzlichen Erbteil nach dem allgemeinen Recht entspricht (§ 12 Abs. 3). Auf die Abfindung muß sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat (§ 12 Abs. 4).
1.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß, obwohl die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 HöfeO nicht gegeben sind, zu dem Einheitswert deshalb Zuschläge gemacht werden könnten, weil sich inzwischen die wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend geändert hätten. Es führt dazu aus: Der Einheitswert stelle nicht den wirklichen Ertragswert des Hofes dar. Bei einer Veränderung des Betriebswertes könnten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen durch die Finanzbehörden Wertfortschreibungen vorgenommen werden. Solche Wertfortschreibungen seien jedoch langwierig. Der Gesetzgeber habe diesen Tatsachen dadurch Rechnung getragen, daß in den Fällen des § 12 Abs. 2 HöfeO Zuschläge zum Einheitswert gemacht werden könnten, und damit offensichtlich die Möglichkeit geben wollen, in besonderen Fällen vom starren Einheitswert abzuweichen. Das Bedürfnis, Zuschläge zum Einheitswert zu machen, bestehe nicht nur bei den im Gesetz angeführten Fällen, sondern vor allem auch wegen der inzwischen eingetretenen wesentlichen Änderung der Geldverhältnisse, die der Gesetzgeber der Höfeordnung nicht habe voraussehen können. Nur durch entsprechende Zuschläge zum Einheitswert könne eine Abfindung festgesetzt werden, wie sie wertmäßig vom Gesetzgeber beabsichtigt sei. Das Beschwerdegericht hält wegen der wesentlichen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des baulichen Zustandes der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Bodenverhältnisse sowie der inneren und äußeren Verkehrslage des Betriebes einen Zuschlag in Höhe von etwa 2/3 des Einheitswertes für angemessen, so daß sich ein Betrag von (7.200 + 4.800 =) 12.000 DM ergebe. Nach Abzug von 3.600 DM als Voraus verbleibe ein Teilungsbetrag von 8.400 DM. Die Abfindung für jedes Kind betrage demnach 1.400 DM, der Pflichtteil 700 DM.
Die Antragstellerin zu 1 habe keine anrechenbaren Vorempfänge erhalten, so daß sie außer dem im Übergabevertrag festgesetzten Betrag noch eine Abfindung von 200 DM beanspruchen könne. Der Antragstellerin zu 2, die von ihren Eltern ein Schlafzimmer im Werte von 600 DM erhalten habe, ständen deshalb noch 100 DM zu. Dar Antragsteller zu 3 habe von seinem Vater einen Kohlenherd mit Töpfen im Werte von 426 DM erhalten und außerdem die Aufwendungen für seine Hochzeit in Höhe von 400 bis 500 DM bezahlt bekommen. Es handele sich hierbei um Abfindungen aus dem Hofe, so daß dem Antragsteller zu 3 kein weiterer Anspruch mehr zustehe.
2.
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß bei der Bemessung der Abfindungen der weichenden Erben wegen der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse Zuschläge zum Einheitswert gemacht werden könnten, findet im Gesetz keine Stütze. Grundlage für die Berechnung der Abfindungen ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HöfeO der zuletzt festgestellte steuerliche Einheitswert des Hofes. Der Einheitswert, der dem 18-fachen des jährlichen Reinertrages gemäß den Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes entspricht (§ 19 Abs. 2 HöfeO), ist ein für steuerliche Zwecke geschaffener Wert, der nach bestimmten Grundsätzen in einem schematischen Verfahren gebildet ist und nicht allgemein in einem bestimmten Verhältnis zum Verkehrswert oder Ertragswert steht. Er liegt in der Regel erheblich unter dem Verkehrswert und ist auch niedriger als der in früheren Anerbengesetzen vorgesehene Ertragswert (vgl. dazu die Abhandlung von Tischbein über die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe RdL 1956, 61 und 93). Der Gesetzgeber hat - unabhängig von dem im Einzelfall bestehenden Wertverhältnis - einheitlich für alle Fälle den Einheitswert als feststehende Berechnungsgrundlage für die Abfindungen der Erben gewählt. Er hat die darin liegende Begünstigung des Hoferben beabsichtigt, um den Hof vor untragbaren Belastungen durch Erbabfindungen zu schützen (vgl. Wöhrmann a.a.O. S. 159/160). Nur in ganz bestimmten Fällen - bei einem unverhältnismäßig hohen Gebäudewert, bei Baulandeigenschaft von Grundstücken und bei einem durch Abbau von Bodenbestandteilen zu erwartenden erheblichen nichtlandwirtschaftlichen Reinertrag -, in denen die Zugrundelegung des Einheitswertes offensichtlich eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung des Hoferben bedeuten würde, kann der Einheitswert für die Bemessung der Abfindungen eine Erhöhung erfahren, indem angemessene Zuschläge gemacht werden. Eine Ausdehnung der Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis c HöfeO auf andere im Gesetz nicht angeführte Fälle ist nicht zulässig. Es trifft nicht zu, daß, wie das Oberlandesgericht meint, das Gesetz dadurch, daß es in bestimmten Fällen Zuschläge zum Einheitswert vorsieht, allgemein die Möglichkeit eröffne, in besonderen Fällen, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, vom Einheitswert abzuweichen. Es ist zwar richtig, daß infolge der Änderung der Verhältnisse seit dem Inkrafttreten der Höfeordnung die auf der Grundlage des Einheitswertes berechneten Abfindungen nicht mehr den gleichen Wert haben wie beim Erlaß der Höfeordnung und auch nicht mehr dem Verhältnis entsprechen, in dem der Einheitswert zum Verkehrswert oder Ertragswert des betreffenden Hofes beim Inkrafttreten der Höfeordnung tatsächlich gestanden hat. Der Gesetzgeber hat jedoch die Bemessung der Abfindungen nicht auf ein bestimmtes Verhältnis zum Hofeswert abgestellt, sondern den Einheitswert für maßgebend erklärt, der in bestimmten Zeitabständen (§ 21 des Bewertungsgesetzes) neu festgestellt wird. Die Zugrundelegung des Einheitswertes für die Berechnung der Abfindungen mag wegen der Veränderung der Verhältnisse für die Abfindungsberechtigten unbillig erscheinen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Fortschreibung der Einheitswerte berücksichtigt werden kann (vgl. dazu die Abhandlungen von Hollje-Lüerssen RdL 1952, 57 und Länge RdL 1953, 29). Billigkeitserwägungen vermögen eine Abweichung von der klaren gesetzlichen Regelung nicht zu rechtfertigen. Im übrigen handelt es sich bei der Veränderung der allgemeinen Verhältnisse um einen Gesichtspunkt, der bei allen Höfen in gleicher oder ähnlicher Weise zutrifft, während der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 2 HöfeO der Gedanke zugrunde liegt, daß durch Zuschläge zum Einheitswert etwaige Besonderheiten des einzelnen Hofes erfaßt werden sollen, die beim Einheitswert nicht in Erscheinung treten. Nur diese besonderen werterhöhenden Umstände, die bei der Festsetzung des Einheitswertes keine Berücksichtigung gefunden haben, können dazu führen, daß der Berechnung der Abfindungen ein höherer Wert als der Einheitswert zugrunde gelegt wird. Die Gerichte sind nicht in der Lage, aus Billigkeitsgründen von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Grundsätze für die Bemessung der Abfindung aufzustellen. Eine etwaige Änderung der Abfindungsvorschriften muß vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Ob eine umwälzende Veränderung der Verhältnisse auch ohne Eingreifen des Gesetzgebers zu einer anderen Beurteilung führen könnte, mag dahingestellt bleiben, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
Die Ansprüche der Antragsteller sind somit nach dem Einheitswert des Hofes von 7.200 DM zu berechnen. Bei Zugrundelegung dieses Einheitswertes ergibt sich, daß den Antragstellern keine weitere Abfindung mehr zusteht.
Der gesetzliche Abfindungsanspruch und damit auch der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2317 BGB) entsteht mit dem Erbfall. Nach § 17 Abs. 2 HöfeO gilt bei Übergabe des Hofes an einen hoferbenberechtigten Abkömmling der Erbfall hinsichtlich des Hofes zugunsten der anderen Abkömmlinge mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten. Soweit im Übergabevertrag hierzu nichts gesagt ist, kommen kraft Gesetzes die Abfindungsansprüche der weichenden Erben gegen den Hofübernehmer deshalb erst mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Hofes zur Entstehung. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Übernehmer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1951, V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 348 ff = RdL 1951, 191, 192). Die Umschreibung, des Hofes auf den Antragsgegner ist erst am 24. Dezember 1955 erfolgt, so daß dieser Zeitpunkt für die Bemessung der Ansprüche der Antragsteller maßgebend ist.
Verbindlichkeiten, die nach § 12 Abs. 3 HöfeO von dem Einheitswert abzuziehen sind, hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Vater der Beteiligten zum Zwecke der Instandsetzung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Hofes bei der Spar- und Darlehnskasse We. ein Darlehen aufgenommen, das im Zeitpunkt der Entscheidung (12. Juli 1956) noch rund 5.000 DM betrug. Diese Feststellung beruht auf den Angaben, die der Antragsgegner und sein Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gemacht haben, nachdem die Spar- und Darlehnskasse, zu deren Sicherung am 22. November 1955 eine Grundschuld in Höhe von 7.000 DM eingetragen war, im Schreiben vom 5. April 1956 erklärt hatte, daß ihre Forderung am 24. Dezember 1955 5.241,28 DM betragen habe. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß nicht ausdrücklich hierzu Stellung genommen, jedenfalls aber die Feststellung des Amtsgerichts, die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurde, nicht beanstandet, so daß angenommen werden kann, daß auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, daß beim Übergang des Eigentums auf den Antragsgegner Schulden in Höhe von mindestens 5.000 DM vorhanden waren. Nach Abzug dieses Betrages vom Einheitswert (§ 12 Abs. 2 HöfeO) verbleiben noch 2.200 DM, von denen 3/10 = 660 DM als Voraus für den Hoferben abzuziehen sind. Der Rest von 1.540 DM gebührt den Erben zu dem ihrem Erbteil entsprechenden Anteil, so daß auf jeden Erben, wenn Vorempfänge unberücksichtigt bleiben, als gesetzliche Abfindung ein Betrag von 256,67 DM entfallen würde. Dieser Betrag würde sich, wenn man etwa 2.000 DM als ausgleichungspflichtige Vorempfänge einsetzt, auf rd. 590 DM erhöhen. Die Hälfte hiervon stellt den Pflichtteil dar.
Für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren kommt es nicht darauf an, ob die Vorempfänge der Antragsteller zu 2 und 3 gemäß §§ 2050, 2055 BGB ausgleichungspflichtig sind (vgl. BGHZ 4, 341 = RdL 1952, 100 sowie Beschluß vom 20. Mai 1952, V BLw 115/50, RdL 1952, 272; vgl. auch Tasche RdL 1956, 33), oder ob, wovon das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung von Wöhrmann (a.a.O. S. 170 und RdL 1956, 37) als selbstverständlich ohne Stellungnahme zu dieser Frage ausgeht, lediglich eine Anrechnungspflicht besteht. Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob die Aufwendungen des Vaters für die Hochzeit des Antragstellers zu 3 eine "Abfindung aus dem Hofe" im Sinne des § 12 Abs. 4 HöfeO darstellen oder nicht und ob das gleiche für die angeblichen Aufwendungen für die Hochzeit des Antragsgegners zu gelten hätte. In keinem Fall gehen die Pflichtteilsansprüche der Antragsteller zu 2 und 3 über das, was sie erhalten haben, hinaus. Ob die Antragstellerin zu 2 von ihrem Vater eine angemessene Aussteuer bekommen hat, bedarf keiner Prüfung, da ein Aussteueranspruch nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist. Da die Antragstellerin zu 2 sich das, was sie als Aussteuer erhalten hat, auf die ihr zustehende Abfindung anrechnen lassen muß, steht ihr kein weitergehender Abfindungsanspruch zu. Der Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin zu 1 ist durch die im Übergabevertrag für sie vorgesehene Abfindung von 500 DM gedeckt.
C.
Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller mußten deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden, während auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 zurückzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.