Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1965, Az.: V ZR 95/64
Angleichung eines Förderzinses ; Förderung von Kalisalzen ; Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1965
- Aktenzeichen
- V ZR 95/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 19.03.1964
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1811-1812 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 105-107 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
An der zuletzt im Jahre 1960 vertretenen Auffassung, daß bei Kaliabbauverträgen, die um die Jahrhundertwende auf lange Dauer oder unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, eine Erhöhung des zahlenmäßig ein für allemal festgelegten Förderzinses nicht schon wegen der seitherigen Kaufkraftminderung des Geldes verlangt werden kann, sofern in den erhöhten Kalipreisen keine gleichzeitige Steigerung des inneren Wertes der Kalisalze zum Ausdruck kommt (LM BGB § 242 Bb Nr. 39), wird festgehalten.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. März 1964 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Widerklage als unzulässig abgewiesen hat.
Die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszuges werden zu 19/20 dem Kläger und zu 1/20 der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Durch zwei Kaliabbauverträge gleichen Inhalts vom 23. Juni 1901 räumten der Baron Alphons von L. aus W. und eine Anzahl von weiteren dortigen Grundeigentümern ("Kali-Interessenten") der Rechtsvorgängerin der Beklagten ("Unternehmerin") das ausschließliche Recht ein, auf ihren Grundstücken zu bohren, zu schürfen und Kali-, Stein- und beibrechende Salze, soweit sie dem Verfügungsrecht der Grundeigentümer unterlägen und zur bergmännischen Ausbeutung geeignet seien, zu gewinnen und sich anzueignen. Als Entschädigung für die bergmännische Ausbeutung der Grundstücke ("Förderzins") hatte die Unternehmerin gemäß § 7 der Vertrage den Kali-Interessenten - zahlbar jeweils am 15. des auf die Förderung folgenden Monats - für jeden geförderten und kaufmännisch verwerteten Zentner Kalisalz, wie z.B. Carnallit, Kainit und Sylvin, zweieinhalb Pfennige und für jeden geförderten und kaufmännisch verwerteten Zentner Steinsalz einen Pfennig zu entrichten. Der Förderzins sollte nach § 12 an einen von den Kali-Interessenten gewählten Bevollmächtigten gezahlt und von diesem nach Maßgabe der Oberflächenbeteiligung auf die einzelnen Interessenten verteilt werden. Alphons von L. übertrug im Jahre 1922 seinen W. Grundbesitz auf Hans von L., und dieser wiederum übertrug ihn 1947 weiter zu einem Teil auf seine Tochter Ilse von R. geb. von L., die bisherige Zweitklägerin, und zum anderen Teil auf deren Sohn, den bisherigen Erst- und jetzigen Alleinkläger. Ilse von R. ist während des gegenwärtigen Rechtsstreits nach Einlegung der Revision verstorben und von ihrem Sohn allein beerbt worden; beide werden im folgenden weiterhin als "die Kläger" bezeichnet.
Die Beklagte, die als Inhaberin des Kaliwerkes N.-R. auf den ihrer Rechtsvorgängerin im Jahre 1901 zur Ausbeutung überlassenen W. Grundstücken Kalisalze fördert, zahlte bis Mai 1937 den vereinbarten Förderzins. Dann kürzte sie ihn unter Berufung auf die damalige Kaligesetzgebung (Verordnung vom 23. März 1937, RGBl I 376) um 12 % und behielt diese Kürzung, mit der sich die Kali-Interessenten in einem Abkommen vom 17. Dezember 1937 bis längstens 16. Mai 1941 einverstanden erklärt hatten, auch über den letztgenannten Zeitpunkt hinaus bei; erst ab 16. August 1948 bezahlte sie wieder Förderzins in der ursprünglich vereinbarten Höhe. Unter dem 23. Juli 1949 reichten zehn W. Grundeigentümer, darunter auch der Vater des Klägers und Ehemann der bisherigen Zweitklägerin, eine Klage ein, mit der sie von der Beklagten Nachzahlung des in der Zeit von Mitte Mai 1941 bis Mitte September 1948 einbehaltenen Förderzinses in Höhe von 9.456,06 DM nebst Zinsen verlangten (76.238,76 RM = 7.623,88 DM für die Zeit bis 19. Juni 1948 und 1.832,18 DM für die Folgezeit). Der Rechtsstreit fand seine Erledigung durch gerichtlichen Vergleich vom 20. Dezember 1949; darin verpflichtete sich die Beklagte, zur Abgeltung der Klageforderung 4.000 DM an den damaligen Kali-Bevollmächtigten von W. zu zahlen (4 O 194/49 LG Lüneburg).
Im Jahre 1954 zahlte die Beklagte als Förderzins insgesamt 187.720,62 DM an die Kali-Interessenten. Davon entfiel auf die Kläger ein Betrag von 64.387 DM.
In dem gegenwärtigen, seit Januar 1959 anhängigen Rechtsstreit begehren die Kläger Angleichung des Förderzinses an die seit Abschluß des Vertrages vom 23. Juni 1901 veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, Sie berufen sich auf das Ansteigen der Kalipreise und die allgemeine Geldentwertung, die zur Folge habe, daß der Förderzins jetzt höchstens noch ein Drittel des ursprünglich zugrunde gelegten Wertes darstelle; die ungewöhnlich günstige Entwicklung, welche die Kali-Industrie infolge ihrer Monopolstellung genommen habe, gebe den Kali-Interessenten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Anspruch darauf, für die zur Verfügung gestellte Substanz in angemessener Weise entschädigt zu werden. Die Kläger machen eine Förderzinserhöhung um 100 % geltend, die sie vor dem Landgericht in erster Linie für das Jahr 1954 und später hilfsweise auch für das Jahr 1959 verlangt haben. Demgemäß ist von ihnen im ersten Rechtszug beantragt worden, die Beklagte zu verurteilen, 64.387 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1955, hilfsweise seit dem 1. Juni 1959 an den Kali-Bevollmächtigten der abbauberechtigten Grundeigentümer von W. zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ist dem gegnerischen Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten; unter anderem hat sie die Sachberechtigung der Kläger in Abrede gestellt und den Klageanspruch, soweit er für das Jahr 1954 erhoben werde, als verjährt bezeichnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist von den Klägern unter entsprechendem Tatsachenvortrag noch geltend gemacht worden, daß der innere Wert des Kalis seit Vertragsabschluß erheblich gestiegen sei. Nachdem sie den Anspruch auf Nachzahlung von Förderzins anfänglich für 1959 und hilfsweise für 1954 weiterverfolgt hatten, haben sie ihn zuletzt nur noch auf die Jahre 1960 bis 1963 gestützt. Sie verlangen nach wie vor den eingeklagten Betrag von 64.387 DM nur einmal, zuzüglich 4 % Zinsen seit dem Zeitpunkt, von dem ab eine Angleichung gerechtfertigt sei, und zwar entweder seit dem 1. Januar 1961 oder hilfsweise seit dem 1. Januar 1962, 1963 oder 1964. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz zur Rechtfertigung ihres Klageabweisungsantrages zugleich auf den Vorprozeß vom Jahre 1949 verwiesen, in dessen Verlauf die Kali-Interessenten durch ihr Verhalten bestätigt hätten, daß sie eine Förderzinszahlung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Nennbetrages noch als volle Vertragserfüllung ansähen; damit habe jede Geldwertminderung, die bereits vor Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 20. Dezember 1949 eingetreten sei, jetzt außer Betracht zu bleiben. Sie hat im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben auf Feststellung, daß den Klägern auch über den eingeklagten Betrag hinaus ein Anspruch auf zusätzlichen Förderzins für bestimmte, nacheinander aufgezählte Zeiträume nicht zustehe; außerdem hat sie Zurückweisung der Berufung durch Versäumnisurteil beantragt, soweit die Kläger einen Anspruch für 1959 erhoben hätten, den sie jetzt nicht mehr aufrechterhielten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, daß ihnen auch über die verlangten 64.387 DM nebst Zinsen hinaus kein Anspruch auf zusätzlichen Förderzins für die Jahre 1960 bis 1963 zustehe; im übrigen hat es die Widerklage als unzulässig abgewiesen und den Erlaß des beantragten Versäumnisurteils abgelehnt; die Kosten der Berufungsinstanz sind - mit Ausnahme der durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten entstandenen Kosten, mit denen das Berufungsgericht die Kläger allein belastet hat - zu 1/3 den Klägern und zu 2/3 der Beklagten auferlegt worden. Gegen dieses Urteil ist von den Klägern Revision und von der Beklagten Anschlußrevision eingelegt worden. Beide Parteien verfolgen ihre bisherigen Anträge, soweit sie damit nicht durchgedrungen sind, weiter; außerdem bittet jede Partei um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Mit der Revision wendet sich der Kläger dagegen, daß die von ihm selbst sowie seiner Mutter, der bisherigen Zweitklägerin, erhobene Klage als unbegründet abgewiesen worden ist. Begehrt wird Nachzahlung angeblich rückständigen Förderzinses gemäß § 7 der Kaliabbauverträge vom 23. Juni 1901. Baß der Kläger und seine Mutter aus eigenem Recht zur gerichtlichen Verfolgung dieses Anspruchs befugt waren, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen: Sie verlangten Zahlung nicht an sich selbst, sondern an die Gesamtheit der W. Kali-Interessenten zu Händen des gemäß § 12 gewählten Bevollmächtigten, und gegen eine solche Geltendmachung vertraglicher Ansprüche bestehen im Hinblick auf § 432 BGB, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, keine Bedenken (Urteil vom 21. Dezember 1960, V ZR 56/60, S. 5 mit Nachw.; in LM BGB § 242 Bb Nr. 39, MDR 1961, 307 und NJW 1961, 499 insoweit nicht abgedruckt). Auch die Zugehörigkeit der Kläger zum Kreise der Förderzinsgläubiger steht jetzt außer Streit; das angefochtene Urteil hat sie rechtsirrtumsfrei aus den entsprechend angewendeten Vorschriften der §§ 571, 581 Abs. 2 BGB hergeleitet; Kaliabbauverträge wiesen in manchen Punkten Ähnlichkeit mit einem Pachtverhältnis auf (vgl. Urteil des Senats vom 14. Oktober 1959, V ZR 9/58, So 15, LM BGB § 242 Bb Nr. 34 Bl. 3 = NJW 1959, 2203, 2204) [BGH 14.10.1959 - V ZR 9/58], und die Kläger seien auf Grund der Übergabeverträge von 1922 und 1947 als Rechtsnachfolger des Alphons von Lüneburg in dessen vertragliche Rechte und Pflichten eingetreten. In der Revisionsinstanz sind hiergegen auch keine Einwendungen erhoben worden.
Den Förderzins in der am 23. Juni 1901 vereinbarten Höhe von 2 1/2 Pfennig je Zentner Kalisalz haben die Wathlinger Interessenten für die Jahre 1960 bis 1963, auf die es gegenwärtig allein ankommt, ungeschmälert ausgezahlt erhalten. Die Zahlungen der Beklagten beliefen sich in dem angegebenen Zeitraum auf 279.657,98 DM insgesamt, wovon der auf die Grundstücke der Kläger nach der Oberflächenbeteiligung entfallende Teilbetrag seitens des Kali-Bevollmächtigten an sie abgeführt worden ist. Wenn gleichwohl die Kläger noch weitere Förderzinszahlungen beanspruchen, so kommt als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch allein der § 242 BGB in Betracht. Sie machen geltend, daß infolge der in den sechs Jahrzehnten seit Vertragsabschluß eingetretenen wirtschaftlichen Veränderungen die seinerzeit vereinbarte Vergütung nicht mehr dem wirklichen Wert des in W. geförderten Kalisalzes entspreche; dadurch habe sich das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung verschoben, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen oder weitgehend erschüttert, und das Vertragsverhältnis müsse nunmehr nach Treu und Glauben der veränderten Lage angepaßt werden.
Dieser Auffassung ist indessen das Berufungsgericht nicht beigetreten. Es räumt ein, daß es sich bei den rechtlichen Beziehungen zwischen Unternehmerin und Kali-Interessenten um einen gegenseitigen, auf den Austausch gleichwertiger Leistungen gerichteten Vertrag von unbestimmter Hauer handele, daß für die Vertragschließenden, als sie im Jahre 1901 die Höhe des Förderzinses festsetzten, neben den Kalipreisen auch die damalige Kaufkraft des Geldes eine Rolle gespielt haben möge und daß der Abbauvertrag trotz des erheblichen Wagnisses, das die Kali-Interessenten mit dieser starren Festsetzung auf unbestimmte Zeit eingegangen seien, für sie weder ein Spekulationsgeschäft noch ein Geschäft mit spekulativem Einschlag dargestellt habe. Ein Eingriff in vertragliche Beziehungen, wie ihn die Kläger hier für erforderlich hielten, setze jedoch voraus, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, die Kali-Interessenten an den Bestimmungen des Vertrages hinsichtlich der damals vereinbarten Förderzinshöhe festzuhalten. Das gelte in gleicher Weise, falls man die Geschäftsgrundlage in einem objektiven Sinne als Vorhandensein und -bleiben solcher Umstände auffasse, die da sein mußten, um den Vertrag noch als eine brauchbare und sinnvoll angemessene Gestaltung erscheinen zu lassen, ohne daß die Vertragschließenden sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Bedeutung dieser Umstände bewußt gewesen zu sein brauchten; auch bei einer derartigen Betrachtungsweise - meint der Berufungsrichter - wäre für die von den Klägern erstrebte Angleichung des Förderzinses an die heutigen Verhältnisse nur dann Raum, wenn die eingetretene Geldwortveränderung für sie nicht mehr in den Grenzen des Zumutbaren läge. Diese Voraussetzungen erachtet das Berufungsgericht, wie es näher darlegt, im vorliegenden Falle nicht für gegeben.
2.
Die Revision bekämpft das als rechtsirrig. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils (S. 32 ff), wonach bei der Frage, ob das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen im Laufe der Zeit eine schwerwiegende Veränderung erlitten habe, nicht bis zum Vertragsabschluß von 1901 zurückzugehen sei, sondern lediglich bis zum Jahre 1949, weil die Kali-Interessenten damals mit der Beklagten über die Höhe des Förderzinses prozessiert und durch gerichtlichen Vergleich die Vergangenheit ein für allemal bereinigt hätten. Der Revision ist zuzugeben, daß gegen diese Betrachtungsweise gewisse Bedenken bestehen. Dazu braucht jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Offen kann ferner bleiben, ob die - ebenfalls von der Revision angegriffene - Hilfsbegründung des Berufungsgerichts insoweit Zustimmung verdient, als es den zeitlichen Anknüpfungspunkt dann wenigstens auf die Währungsreform vom Juni 1948 verlegen möchte (BU So 40-43). Denn das angefochtene Urteil enthält noch zusätzliche Erwägungen und Feststellungen, die zeitlich weiter zurückreichen als 1948 und zusammen mit dem, was sonst noch zur Hauptbegründung ausgeführt worden ist, die klageabweisende Entscheidung tragen.
Das Berufungsgericht hat nämlich seine Erörterungen schließlich doch auf die gesamte Zeitspanne von der Jahrhundertwende bis zum Jahre 1963 erstreckt, indem es - wohl ebenfalls im Sinne einer Hilfsbegründung, wenn das auch nicht ausdrücklich gesagt wird - näher ausgeführt hat, daß und warum, trotz der seit Vertragsabschluß nicht unbeträchtlich gestiegenen Kalipreise, die Kalisubstanz selbst heutzutage keineswegs wertvoller sei als damals (BU S. 43-48). Dies ist in der Tat der entscheidende Punkt, auf den der erkennende Senat schon in seinem "Förderzinsurteil" vom 21. Dezember 1960, V ZR 56/60 (LM BGB § 242 Bb Nr. 39 = MDR 1961, 307 = NJW 1961, 499) als maßgeblich abgestellt hat.
3.
Wie in diesem Urteil vom 21. Dezember 1960 unter eingehender Auseinandersetzung mit den Problemen der ansteigenden Kalipreise und der seit Jahrzehnten fortschreitenden allmählichen Kaufkraftminderung des Geldes im einzelnen dargelegt wurde, rechtfertigen es die genannten Umstände für sich allein noch nicht, bei Vertragsverhältnissen ohne Versorgungscharakter die für lange Zeiträume im voraus zahlenmäßig vereinbarten wiederkehrenden Geldleistungen, die nach dem ersten Weltkrieg in voller Nennbetragshöhe aufgewertet und dann im Jahre 1948 wiederum im Verhältnis 1: 1 auf die jetzige Währung umgestellt worden sind, darüber hinaus noch weiter zu erhöhen; denn eine solche Erhöhung würde im Ergebnis das Vertrauen in die Festigkeit der Währung erschüttern und dazu führen, daß praktisch bei Dauerschuldverhältnissen ganz allgemein an die Stelle fester Geldbeträge unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls eine Art von stillschweigender Währungsgleitklausel träte: in dieser Weise von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, sind die Gerichte nicht befugt, vielmehr wäre für eine weitere Angleichung langfristiger Verträge an die durch Kaufkraftminderung des Geldes geschaffene Lage ausschließlich der Gesetzgeber zuständig (so auch bereits das "Wartegeldurteil" vom 14. Oktober 1959, V. ZR 9/58, LM BGB § 242 Bb Nr. 34 = NJW 1959, 2203 [BGH 14.10.1959 - V ZR 9/58]). Deshalb könnte, worauf der Senat im Förderzinsurteil mehrfach hingewiesen hat, ein Ansteigen der Kalipreise lediglich dann entscheidungserheblich sein, wenn es sich dabei nicht um bloße Folgeerscheinungen der allgemeinen Kaufkraftminderung handeln würde, sondern wenn unabhängig von ihr in den erhöhten Preisen eine wirkliche Wertsteigerung des Kalis selbst zum Ausdruck käme; Voraussetzung wäre also, daß der "innere Wert" dessen, was der Kaliunternehmer auf Grund des Abbauvertrages von den Grundeigentümern erhalt, d.h. der Wert der Bodenschätze als solcher, eine ins Gewicht fallende Erhöhung erfahren hätte.
Hieran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Was die Revision insoweit einwendet, ist nicht stichhaltig. Es trifft insbesondere nicht zu, daß durch die von ihr erstrebte Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue bei Leistungen ohne Versorgungscharakter nur eine eng begrenzte oder gar, wie sie sich ausdrückt, "verschwindend geringe" Zahl von langfristigen Verträgen betroffen würde; die Folgen wären vielmehr unabsehbar. Daran ändert entgegen ihrer Meinung ferner der Umstand nichts, daß die Kläger keine hundertprozentige Anpassung ihrer Förderzinsansprüche an die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse begehren, sondern sich mit einer geringeren Erhöhung begnügen wollen. Ob grundsätzlich vom Standpunkt des erkennenden Senats aus, wie die Revision geltend macht, eine nach der Währungsreform eingetretene Geldwertveränderung ein solches Ausmaß annehmen kann, daß eine Angleichung unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls nötig würde, mag dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Bei ihren Zahlenangaben über das bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Ansteigen der Lebenshaltungskosten, der Preise für landwirtschaftliche und industrielle Erzeugnisse, der Baukosten, des Kohlepreises, der Löhne und Gehälter usw. übersieht die Revision, daß nicht jede Beeinträchtigung des Gleichgewichtsverhältnisses, mit der die Beteiligten seinerzeit nicht gerechnet haben, das Vertragsverhältnis gemäß § 242 BGB umgestaltet; Wegfall der Geschäftsgrundlage bildet für sich allein noch keinen Grund, einen Vertrag vollständig oder teilweise aufzuheben, dazu bedarf es vielmehr einer derartig einschneidenden Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, daß ein starres Aufrechterhalten der früheren Vereinbarung zu untragbaren Ergebnissen führen würde. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist das hier aber nicht der Fall.
Die Grundsätze des Förderzinsurteils vom 21. Dezember 1960 sind vom Berufungsgericht mit Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet worden. Dem steht, wie es rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, weder die Tatsache entgegen, daß der hier maßgebliche Abbauvertrag auf unbestimmte Dauer und nicht, wie damals im Fall der Kali-Interessenten von B., auf die Dauer von 100 Jahren abgeschlossen worden ist, noch der Umstand, daß als Förderzins nicht, wie dort, 3 Pfennige für den Zentner Kalisalz, sondern nur 2 1/2 Pfennige vereinbart worden sind. Ebensowenig wie in jenem Fall sind die W. Kali-Interessenten für ihren Lebensunterhalt auf den Förderzins angewiesen. Sie würden laut tatrichterlicher Feststellung ohne ihn in keine wirtschaftliche Notlage geraten. Den Einwand der Kläger, die von der Kali-Industrie gezahlten Förderzinse seien "in Niedersachsen nicht mehr hinwegzudenken", hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als unbeachtlich angesehen: die Förderzinszahlung bedeute für gewisse Grundeigentümer im Gebiet der ehemaligen Provinz H. eine Besserstellung gegenüber der Mehrzahl der übrigen Landwirte, denen eine solche zusätzliche Vergütung nicht zufließe; die Interessenten von W. erhielten den vereinbarten Förderzins allein als Gegenwert für die abgebaute Kalisubstanz, ohne ihrerseits irgendwelche Arbeiten für die Beklagte leisten zu müssen, insbesondere brauchten sie nicht etwa auf Grund veränderter Umstände jetzt mehr aufzuwenden als früher oder gar etwas zuzusetzen. Daß schließlich auch die Sonderregelung in § 7 des Landpachtgesetzes, wie das angefochtene Urteil darlegt, hier nicht entsprechend angewendet werden kann, steht im Einklang mit der Auffassung des erkennenden Senats (Wartegeldurteil S. 15 ff, Förderzinsurteil S. 27 f).
Die Entscheidung über den Klageanspruch hängt mithin allein davon ab, ob sich seit Abschluß des Abbauvertrages vom 23. Juni 1901 bis Ende 1963 der innere Wert der Kalisubstanz, welche die Beklagte aus den Wathlinger Grundstücken fördert, derartig erhöht hat, daß den dortigen Interessenten ein weiteres Festhalten an der vereinbarten Förderzinshöhe nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist. Eine solche Werterhöhung haben die Kläger ursprünglich selbst nicht geltend gemacht, von ihnen ist vielmehr, auch als das Förderzinsurteil vom 21. Dezember 1960 ihnen bereits vorlag, und zwar ausdrücklich gerade mit Bezug auf dieses Urteil vorgetragen worden: die Grundeigentümer verlangten Förderzinserhöhung nicht mit der Begründung, daß der Wert der Bodenschätze als solcher eine ins Gewicht fallende Erhöhung erfahren habe, sondern sie forderten für die gleiche Substanz, wie sie bei Vertragsabschluß als Ausbeutungsgegenstand vorgesehen gewesen sei, denjenigen Förderzins, der seinem Nominalbetrage nach dem damals vereinbarten Wert entspreche (Schriftsatz vom 24. April 1961, S. 7). Erst später, nachdem sie vom Oberlandesgericht noch besonders auf die Erheblichkeit dieses Gesichtspunktes aufmerksam gemacht worden waren (Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Mai 1961), haben sie ihr Vorbringen entsprechend geändert, indem sie nunmehr behaupteten und unter Anführung zahlreicher Einzelheiten darzutun versuchten, daß sich der innere Wert des Kalis im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhöht habe. Angesichts derartigen prozessualen Verhaltens vertritt die Beklagte jetzt in der Revisionsinstanz den Standpunkt, es habe ein Geständnis vorgelegen, an das die Kläger gebunden gewesen seien und das sie in Ermangelung der Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht mehr hätten widerrufen können, so daß der Berufungsrichter gar nicht auf die Entwicklung des inneren Wertes habe eingehen dürfen. Das erscheint indessen zweifelhaft, da der Zusammenhang des schriftsätzlichen Vorbringens der Kläger immerhin die Möglichkeit nicht ausschließt, daß es sich bei jener Erklärung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern bloß um die Wiedergabe einer unrichtigen Rechtsansicht gehandelt hat.
4.
Das Berufungsgericht ist also der Behauptung über das Ansteigen des inneren Kaliwertes mit Recht nachgegangen und hat darüber Beweis erhoben. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist von ihm dahin gewürdigt worden, daß der innere Wert des Kalis in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum von der Jahrhundertwende bis zum Jahre 1963 nicht gestiegen sei und daß dies auch für die dem Werk N.-R. zur Ausbeutung überlassenen Kalivorräte der Interessenten von W. zutreffe.
Zur Begründung seines Standpunktes verweist der Berufungsrichter auf die Sachverständigengutachten der Professoren Dr.-Ing. D. und Dr. S. von der Bergakademie C.-Z., deren Einzelresultate er im Urteil wiedergegeben hat und denen er unter Auseinandersetzung mit den Einwänden der Kläger und mit den von ihnen vorgelegten Gegengutachten Dr. K. und R. im vollen Umfange gefolgt ist. Nach seinen Feststellungen ist das Weltmonopol, das die deutsche Kali-Industrie um das Jahr 1900 innegehabt habe, in der Folgezeit mehr und mehr verloren gegangen, und zwar infolge neu erschlossener Lagerstätten in Nordamerika, in Kanada, im Kongo, in Spanien und in Rußland; diese würden wegen höheren Kaligehalts und unermeßlicher Vorräte die Struktur des Angebots von Kalisalzen auf dem Weltmarkt künftig grundlegend ändern; der deutsche Anteil an den abbauwürdigen Weltkalivorräten habe im Jahre 1960 kaum mehr als 2 % betragen; der überwiegende Absatz der Kali-Industrie falle in den Bereich der Düngemittel, während der Anteil des Absatzes von Industriekali stark rückläufig gewesen sei; wirtschaftlich nennenswerte neue Verwendungsmöglichkeitten für Kaliprodukte, die den Wert der Rohsubstanz erhöhen könnten, seien seit der Jahrhundertwende nicht entdeckt worden; die im Nennbetrag höheren Preise von 1960 entsprächen in Wirklichkeit keinem höheren Ertrag, in ihnen drücke sich vielmehr eine allgemeine, auch die Kostengüter mit einschließende inflationäre Entwicklung aus.
Diese Beurteilung wird von der Revision als unrichtig beanstandet. Sie macht geltend, die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, insbesondere das des Professors D., wiesen grundlegende Fehler auf und das Berufungsgericht hätte sich deshalb nicht darauf stützen dürfen. Allein es handelt sich bei ihren Rügen im wesentlichen um die gleichen Einwendungen, welche die Kläger bereits in der Vorinstanz schriftsätzlich sowie unter Bezugnahme auf die Privatgutachten Dr. K. und R. erhoben hatten und zu denen das Berufungsgericht, nachdem von ihm eine schriftliche Gegenäußerung des Sachverständigen Dr. D. eingeholt worden war, dann in den Entscheidungsgründen seines Urteils abschließend Stellung genommen hat. Neue Gesichtspunkte sind insoweit nicht ersichtlich.
Das gilt in erster Linie von dem jetzt erneut erhobenen Vorwurf, D. habe, obgleich es für den inneren Wert des von der Beklagten abgebauten Kalisalzes ausschließlich auf die Ertragslage gerade des Kaliwerkes N.-R. in W. angekommen wäre, keine Angaben über den Umfang des Absatzes in diesem Werk gemacht, sondern sich mit allgemeinen theoretischen Erörterungen begnügt. Hierzu ist schon im angefochtenen Urteil (S. 50) ausgeführt worden, die von den Klägern vermißte Untersuchung würde nach zutreffender Auffassung des Sachverständigen nur dann zu einem einwandfreien Ergebnis führen, falls man die Ertragslage des Werkes um 1900 unter vergleichbaren Bedingungen derjenigen von heute gegenüberstellen könnte; eine solche Gegenüberstellung sei aber in Ermangelung exakten Zahlenmaterials aus der genannten Zeit nicht möglich; wenn deshalb der Sachverständige anstelle einer unmittelbaren Untersuchung des spezifischen W. Ertragswerts die Entwicklung der einschlägigen Wertkomponenten (Brauchbarkeit-Knappheit, Angebot-Nachfrage, Kosten-Erlöse) einer Analyse unterzogen habe, so sei gegen eine derartige Untersuchungsmethode um so weniger etwas einzuwenden, als diese Wertkomponenten, wie D. mit Recht hervorhebe, stets einen unmittelbaren Einfluß auf den Ertrag sämtlicher Kaliwerke und damit auch auf die Ertragsentwicklung des Werkes N.-R. gehabt hätten. Soweit die Revision dem entgegenhält, exakte Zahlen über den Absatz dieses Werkes hätten sich - was unter Verletzung von § 286 ZPO unberücksichtigt geblieben sei - in seinen jährlichen Geschäftsberichten, im Kalihandbuch und in dem Schriftsatz der Kläger vom 10. Dezember 1963 (S. 17 f) befunden, wird von ihr übersehen, daß alle diese Zahlenangaben sich auf spätere Jahre, nämlich die Zeit seit 1913 beziehen (weil erst damals, wie sie selbst einräumt, in W. mit der Förderung begonnen wurde), daß sie also über die hier allein maßgebenden Verhältnisse um die Jahrhundertwende nichts Brauchbares enthalten. Demgemäß hat das Berufungsgericht die Geschäftsberichte ohne Rechtsirrtum als "kein aussagekräftiges Material" bezeichnet (BU So 51) und zugleich auf die Feststellung des Sachverständigen aus der einschlägigen Literatur - die durch die von den Klägern überreichten zahlreichen Bücher und Hefte bestätigt werde - hingewiesen, wonach die Kaligesellschaften schon um das Jahr 1900 erhebliche Gewinne ausgeschüttet und die Kali-Börsenkurse damals sogar oft schwindelnde Höhen erreicht hätten. Mit ihrer Behauptung, die Geschäftsberichte widerlegten die schlechte Prognose, die Professor D. der Kali-Industrie stelle, versucht die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise den Sachverhalt anders zu würdigen als der Tatrichter.
Daß der innere Wert der in Deutschland vorhandenen Kalisubstanz durch die Entdeckung umfangreicher Lagerstätten in anderen Ländern und insbesondere in Übersee nicht erst, wie die Revision meint, in Zukunft, sondern bereits jetzt in Mitleidenschaft gezogen wird, ergibt sich aus dem Zusammenhang der getroffenen Feststellungen. Das angefochtene Urteil (S. 52 f) verweist u.a. auf die im Kongo bereits aufgeschlossenen Kalivorräte, die trotz des von den Klägern betonten Kapitalrisikos demnächst zur Förderung kämen; denn die Erfahrung zeige, daß kein unterentwickeltes Land auf einen solchen Abbau und die daraus fließenden Devisen verzichte, und wenn der geplante Abbau nicht mit westlicher Kapitalhilfe Zustandekommen sollte, erfolge die Ausbeute in der Regel sehr schnell mit Hilfe des Ostblocks. Hinsichtlich der früheren gesetzlichen Maßnahmen zum Schütze der deutschen Kali-Industrie (Schachtabteuf-Verbot von 1916, Stillegungsverordnung von 1921) ist das Urteil (S. 53, 55 f) rechtlich bedenkenfrei dem Sachverständigen gefolgt, nach dessen Ansicht sie keine Wertsteigerung des Kalis zur Folge gehabt haben; dabei sind entgegen der Meinung der Revision die auf diesen Punkt bezüglichen Ausführungen des Privatgutachters R. nicht übersehen worden, sondern das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich mit ihnen befaßt und sie durch die D.'sche Gegenäußerung für widerlegt erachtet. Soweit die Revision in dem Gutachten D. eine Aufgliederung vermißt, wohin die Kalisalze im einzelnen geliefert und wo sie industriell verwertet würden, und soweit sie unter Bezugnahme auf das Privatgutachten K. die angeblich um die Jahrhundertwende noch völlig unbekannten vielfältigen Verwendungsarten des Kalis erörtert, durch die - ohne daß es darauf ankomme, ob in einzelnen Werken die Abraumsalze in anderer Weise verwendet würden oder nicht - der innere Wert zwangsläufig erhöht worden sei, wiederholt sie nahezu wörtlich das Vorbringen der Kläger im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 3. Januar 1964 (S. 4 f; ähnlich bereits S. 30 f des Schriftsatzes vom 10. Dezember 1963); hierzu hat aber Professor D. in seiner vom Berufungsgericht vollinhaltlich gebilligten Gegenäußerung erklärt, eine weitere Aufgliederung des Industrieabsatzes finde sich in keiner der verfügbaren Statistiken (S. 14), und das Berufungsgericht selbst hat auf Grund des Beweisergebnisses festgestellt, daß die von den Klägern als neu bezeichneten Kalierzeugnisse in Wirklichkeit bereits um das Jahr 1900 nicht nur bekannt gewesen, sondern auch produziert worden seien (BU So 56) und daß der Industrieabsatz der deutschen Kaliproduktion in der absoluten Größenordnung seit 1900 stagniert habe und relativ von 17,1 % auf 2,5 % im Jahre 1961 zurückgegangen sei (S. 54).
Damit erledigt sich zugleich der Vortrag der Revision über die große Bedeutung der Mehrnährstoffdüngemittel, die nach ihrer Ansicht das Berufungsgericht unter Nichtbeachtung des Privatgutachtens K. verkannt haben solle Jenes Gutachten wird zudem im angefochtenen Urteil, das auch insoweit Professor D. folgt, dahin gewürdigt, es entbehre der wissenschaftlichen Gründlichkeit, komme teilweise zu falschen Ergebnissen und lasse einen exakten Vergleich zwischen dem Jahre 1900 und der neueren Zeit vermissen. Daß das Berufungsgericht den Schriftsatz vom 10. Dezember 1963 (So 35) übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Der weitere Schriftsatz vom 10. Juli 1961 war hinsichtlich des Vorbringens auf Seite 7, dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt, nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung; es handelt sich um einen Schriftsatz aus einem anderen Prozeßverfahren (F. gegen Vereinigte Kaliwerke S.), den die Kläger lediglich in Abschrift auch zu der vorliegenden Sache eingereicht haben, wobei sie sich aber bloß auf die Seiten 8 und 9, nicht dagegen auf 7 bezogen (vgl. Schriftsätze vom 13. Juli 1961, S. 8, und - ganz eindeutig - vom 1. September 1961). Den Nachweis zu führen, welche Kalisalze an die Landwirtschaft, an fremde oder eigene chemische Industrien und an das Ausland geliefert worden sind, hätte entgegen der Ansicht der Revision nicht der Beklagten obgelegen, sondern dies wäre erforderlichenfalls Sache der Kläger gewesen. Mit allem, was die Revision schließlich noch an Einzelheiten über die Entwicklung des industriellen Absatzes und die daraus ihrer Meinung nach folgende Steigerung des inneren Kaliwertes, über die angeblich ungewöhnlich günstige Ertragslage des Werkes N.-R., über die fehlende Konkurrenz anderer "Kaliländer" und über die Schwierigkeiten bei der Ausbeutung ausländischer Kalilager und die dabei entstehenden Transportkosten vortragt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachen; das Berufungsgericht hat diese Punkte, soweit sie für die Entscheidung erheblich waren, gewürdigt und ist dabei, ohne daß ihm ein Rechtsverstoß unterlaufen wäre, zu anderen Ergebnissen gelangt als die Revision.
5.
Hat hiernach der Wert der Bodenschätze, welche die Beklagte auf Grund des Kaliabbauvertrages vom 23. Juni 1901 aus den Grundstücken der W. Interessenten gewinnt, keine von der allgemeinen Kaufkraftminderung des Geldes unabhängige Steigerung erfahren, so kommt eine Erhöhung des seinerzeit vereinbarten Förderzinses gemäß § 242 BGB nicht in Betracht. Die Klage ist daher mit Recht abgewiesen worden.
II.
Die Anschlußrevision betrifft einmal die Widerklage, soweit das Berufungsgericht sie abgewiesen hat. Beanstandet wird ferner die Zurückweisung des Antrages auf Erlaß eines Versäumnisurteils.
1.
Mit der Widerklage hat die Beklagte um Feststellung gebeten, daß den Klägern gegen sie auch über die mit der Klage verlangten 64.387 DM hinaus ein Anspruch auf Zahlung von zusätzlichem Förderzins über den gezahlten Förderzins hinaus a) für das Jahr 1960 nicht zustehe, b) daß ihnen ein solcher Anspruch auf Nachzahlung über den gezahlten Förderzins hinaus auch für das Jahr 1961 nicht zustehe, c) daß ihnen ein solcher Anspruch auf Nachzahlung über den gezahlten Förderzins hinaus auch für das Jahr 1962 nicht zustehe und d) daß ihnen ein solcher Anspruch auf Nachzahlung über den gezahlten Förderzins hinaus auch für das Jahr 1963 nicht zustehe. Über diesen Antrag ist laut Urteilsformel folgende Entscheidung ergangen: "Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, daß den Klägern gegen sie auch über die in ihrem Klageantrag verlangten 64.387 DM nebst Zinsen hinaus ein Anspruch auf Zahlung von zusätzlichem Förderzins für die Jahre 1960 bis 1963 nicht zusteht. Im übrigen wird die Widerklage als unzulässig abgewiesen."
In der Widerklage hat der Berufungsrichter, ohne dies zu begründen, eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 280 ZPO erblickt. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nach seiner Meinung nicht etwa schon deshalb, weil die Rechtskraft der auf die Widerklage ergehenden Entscheidung sich nicht auf die Gesamtheit der Kali-Interessenten von W. erstrecke; denn wenn ein einzelner Interessent gemäß § 432 BGB gegen die Beklagte auf Leistung an den Kalibevollmächtigten klagen könne, müsse es der Beklagten unbenommen bleiben, auch gegen ihn eine Feststellungsklage mit dem Ziele, daß sie den Kali-Interessenten nichts schulde, zu erheben. Die Widerklage sei jedoch, so führt das angefochtene Urteil aus, mangels Rechtsschutzinteresses insoweit unzulässig, als die Beklagte schlechthin Feststellung dahin begehre, daß den Klägern für die Jahre 1960 bis 1963 nichts zustehe: Den Angleichungsanspruch hätten die Kläger zulässigerweise in Form eines Hauptantrags und dreier Hilfsanträge geltend gemacht. In einem solchen Falle sei für eine Feststellungswiderklage dahin, daß ihnen der mit Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Anspruch nicht zustehe, kein Raum, wobei es keinen Unterschied ausmache, ob das Gericht dem in erster Linie erhobenen Anspruch oder einem der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche stattgebe oder ob es - wie das hier geschehen sei - sämtliche Ansprüche als unbegründet abweise; denn in jedem dieser Falle erstrecke sich die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Ansprüche, wenn auch nur in Höhe des Klagebetrages. Aus dem Zweck der Zwischenfeststellungsklage (die einen Ersatz dafür bieten solle, daß die Grundlagen der Entscheidung nicht in Rechtskraft erwüchsen) ergebe sich ihre Unzulässigkeit, sofern bereits durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen aus dem streitigen Rechtsverhältnis erschöpfend festgestellt würden. Das treffe hier hinsichtlich des Haupt- und der Hilfsansprüche der Kläger auf Zahlung von 64.387 DM für die Jahre 1960 bis 1963 zu. Anders verhalte es sich jedoch, wenn die Möglichkeit bestehe, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch andere Ansprüche als die mit dem Hauptantrag und den drei Hilfsanträgen verfolgten erwachsen seien. Dann könne die beklagte Partei Zwischenfeststellungs-Widerklage mit dem Ziele erheben, daß der Gegenpartei solche Ansprüche nicht zustünden. Diese Voraussetzung liege hier vor. In der weitergehenden Widerklage der Beklagten sei das "mindere Begehren" auf Feststellung dahin enthalten, daß die Kläger über den Klageantrag hinaus keinen Anspruch auf zusätzlichen Förderzins für die Jahre 1960 bis 1963 hätten. In diesem beschränkten Umfange sei die Widerklage begründet, da die Kläger - wie das Berufungsgericht näher darlegt - sich in der Tat noch weiterer Ansprüche berühmten.
Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision im Ergebnis mit Recht. Es bedarf keiner Stellungnahme zu ihrer Ansicht, das vom Berufungsgericht vermißte Rechtsschutzbedürfnis bestehe gegenüber Leistungsklagen mit Haupt- und Hilfsanträgen stets im vollen Umfang, weil bei solchen Klagen bis zur endgültigen Entscheidung ungewiß bleibe, auf welche Anträge sich die spätere Rechtskraftwirkung erstrecken werde, Denn im vorliegenden Fall läßt sich die Abweisung eines Teiles der Widerklage schon aus einem anderen Grunde nicht aufrechterhalten. Die Beklagte hat nämlich mit ihrem Feststellungsbegehren alles das erreicht, was sie erstrebte, so daß nichts mehr übrig war, was noch hätte abgewiesen werden können.
Dies wird augenfällig, wenn man die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung mit dem Widerklageantrag vergleicht. Beide stimmen inhaltlich überein. Sie Beklagte wollte festgestellt wissen, daß den Klägern gegen sie auch über die eingeklagten 64.387 DM hinaus keine Ansprüche auf Zahlung zusätzlichen Förderzinses für die Jahre 1960 bis 1963 zustünden (wobei dahinstehen mag, ob es der umständlichen Aufgliederung jener Jahre unter vier verschiedenen Buchstaben - a bis d - bedurft hätte), und genau dies und nicht weniger hat das Berufungsgericht in der insoweit eindeutigen Formel seines Urteils ausgesprochen. Weshalb es dann noch Abweisung eines vermeintlich weitergehenden Antrages für erforderlich gehalten hat, ist unerfindlich und wird auch durch seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht klar. Möglicherweise hat ihm der Gedanke vorgeschwebt, daß für eine Zwischenfeststellungsklage dann kein Kaum bleibt, wenn ihr Gegenstand bereits dem gesamten Umfang nach im Hauptklagebegehren mit enthalten ist und die besondere Feststellung daher für den Feststellungskläger keine Bedeutung mehr haben kann (RGZ 144, 54, 59); darauf scheint die in der Urteilsbegründung mehrfach gebrauchte Wendung hinzudeuten, unzulässig sei eine Zwischenfeststellungs-Widerklage dahin, daß den Klägern "der mit dem Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch" ("alle oder die von ihnen weiterhin erhobenen Ansprüche", ein Angleichungsanspruch "in der geltend gemachten Höhe für die Jahre 1960 bis 1963") nicht zustehe. Eine derartige Identität der Streitgegenstände liegt hier aber nicht vor; denn die Beklagte hat bei ihrer Antragstellung alles ausgeschieden, was bereits mit der Hauptklage verlangt wurde, indem sie ihr Feststellungsbegehren ausdrücklich auf die sowohl über den bereits gezahlten Förderzins als auch über die eingeklagten 64.387 DM hinausgehenden Ansprüche beschränkt hat.
Da mithin das Berufungsgericht die Widerklage zu Unrecht teilweise abgewiesen hat, muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden. Die Aufhebung ergreift zugleich den Kostenpunkt; auch die für die Beklagte trotz ihres Obsiegens auffallend ungünstige Kostenteilung (ihr sind zwei Drittel der Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt worden) ist ersichtlich auf den Rechtsirrtum des Berufungsgerichts hinsichtlich der Widerklage zurückzuführen.
2.
Den erstmals in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gestellten Antrag der Beklagten auf Erlaß eines Versäumnisurteils, soweit die Kläger einen Angleichungsanspruch für das Jahr 1959 zunächst erhoben, dann aber nicht mehr weiterverfolgt hätten (§§ 330, 333, 542 ZPO), hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es hält diesen Antrag für unbegründet, weil dafür angesichts des Verhaltens der Kläger - die jetzt nur noch Angleichung für die Jahre 1960 bis 1963 verlangten und damit auf den früher für 1959 geltend gemachten Anspruch nicht mehr zurückgreifen könnten und wollten - kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Diese Erwägungen vermögen, wie der Anschlußrevision einzuräumen ist, die Zurückweisung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis der Antrag nicht unbegründet, sondern unzulässig wäre (BGH Urteil vom 28. September 1964, VII ZR 47/63, WM 1964, 1253), ist nicht einzusehen, wieso das genannte Bedürfnis allein dadurch, daß die Klage zuletzt nicht mehr auf die angeblichen Rückstände aus dem Jahre 1959 gestützt wurde, weggefallen sein sollte. Die Kläger haben sich im gegenwärtigen Rechtsstreit eines restlichen Förderzinsanspruchs für 1959 ausdrücklich berühmt; daß sie später darauf verzichtet oder bindend erklärt hätten, ihn unter keinen Umständen mehr geltend machen zu wollen, ist nicht festgestellt; die Ansicht des Berufungsgerichts, ein "Zurückgreifen" darauf sei ihnen verwehrt, entbehrt daher der Grundlage.
Trotzdem kann die Anschlußrevision in diesem Punkt keinen Erfolg haben, da der Antrag der Beklagten im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen worden ist. Bei dem beantragten Versäumnisurteil hätte es sich um ein Teilurteil im Sinne von § 301 ZPO gehandelt. Ein solches setzt - von dem hier nicht interessierenden Fall der Widerklage abgesehen - mehrere in einer Klage verfolgte prozessuale Ansprüche voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Kläger verlangen die eingeklagten 64.387 DM nur einmal. Zur Begründung haben sie sich allerdings auf angebliche Förderzinsrückstände aus verschiedenen Jahren (darunter auch 1959) berufen, die hilfsweise nebeneinander geltend gemacht wurden. Aber das führte zu keiner Verdoppelung oder noch weiter gehenden Vermehrung des Klageanspruchs als solchen. Verschiedene tatsächliche Begründungen eines und desselben Klageantrages stellen verfahrensrechtlich nicht mehrere Klageansprüche dar; vielmehr bleibt der Anspruch ein einheitlicher (RGZ 50, 273, 278). Eine abgesonderte Entscheidung allein über die behaupteten Rückstände des Jahres 1959 war daher nicht zulässig. Daran ändert auch der von der Anschlußrevision hervorgehobene Umstand nichts, daß die Beklagte angesichts der Hartnäckigkeit der Kläger ein Interesse daran haben mochte, die Frage, ob sie insoweit noch etwas schuldig sei, rechtskräftig entschieden zu sehen. Das hätte sie auch ohne Versäumnisurteil erreichen können, wenn sie ihre Feststellungsklage zugleich auf das Jahr 1959 erstreckt hätte.
III.
Da die Klage in den Vorinstanzen mit Recht erfolglos geblieben ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Auch die Anschlußrevision unterlag insoweit der Zurückweisung, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das von der Beklagten beantragte Versäumnisurteil nicht erlassen hat. Im übrigen mußte auf die Anschlußrevision das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es die Widerklage abgewiesen hat. Aufzuheben war ferner die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts, und die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges waren gemäß §§ 92, 97 ZPO anderweitig aufzuteilen.
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Mattern