Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1959, Az.: V ZR 9/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 9/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 21.11.1957
- LG Hannover
Rechtsgrundlage
- § 242 Bb BGB
Fundstellen
- DB 1959, 1250 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2203-2204 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landwirts Erich D. in O., Kreis C., als Bevollmächtigter der Kali-Interessenten der Gemarkung O.,
Prozessgegner
die Kaliwerke Prinz A. Aktiengesellschaft in Liquidation in W. bei W., vertreten durch ihren Liquidator, Generaldirektor i.R. Simon W. in B., B.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Erhöhung des in einem Kaliabbauvertrag um die Jahrhundertwende vereinbarten Wartegeldes kann nicht mit der Begründung verlangt werden, daß sich infolge der seither eingetretenen Minderung der Kaufkraft des Geldes die Geschäftsgrundlage verändert habe.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. November 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zwischen Grundeigentümern der Gemeinde O. und dem Bergwerksunternehmer H. K. aus H. kam es am 13. Mai 1898 zum Abschluß eines Kaliabbauvertrages, worin K. und seinen Rechtsnachfolgern das Recht eingeräumt wurde, auf den Grundstücken der Vertragspartner ("Kali-Interessenten") zu bohren, zu schürfen und Kali-, Stein- und beibrechende Salze sowie sonstige dem Verfügungsrecht der Grundeigentümer unterliegende, zur bergmännischen Ausbeutung geeignete Stoffe zu gewinnen und sich anzueignen. Der Unternehmer übernahm dafür die Verpflichtung, einen monatlichen Förderzins zu bezahlen, dessen jeweilige Höhe sich nach der Menge der geförderten und kaufmännisch verwerteten Bodenschätze bemessen sollte. Außerdem hatte er nach § 14 des Vertrages bis zum Beginn der Förderung an die Grundeigentümer für die Überlassung der Bohrgerechtsame (d.h. als "Wartegeld") jährlich 1.200 Mark, zahlbar am 10. Mai eines jeden Jahres, zu entrichten; falls die Zahlung des fälligen Betrages nicht spätestens einen Monat nach voraufgegangener Mahnung seitens der Grundeigentümer erfolgte, sollte der Vertrag erlöschen. Nachdem K. seine vertraglichen Rechte an den Rentner Adalbert K. abgetreten hatte, schloß dieser am 17. April 1905 mit den bisherigen Kali-Interessenten und einer Anzahl weiterer Grundeigentümer aus O., die dem früheren Vertrag beitraten, einen Ergänzungsvertrag. Darin hieß es u.a.: wenn nach Betriebseröffnung die Förderung auf länger als ein zusammenhängendes Jahr eingestellt werde, so könnten die Grundeigentümer nach fruchtloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten, "es sei denn, daß der Unternehmer sich bereit erklärt, das ursprüngliche Wartegeld wieder weiter zu zahlen".
Auf Grund dieses Vertragsverhältnisses, in das später die Beklagte als Unternehmerin eintrat, wurde in der Gemarkung O. ein Kalischacht errichtet und bis etwa 1925 betrieben. Dann legte die Beklagte das unrentabelarbeitende Werk nach Maßgabe des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (RGBl S. 413) und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften freiwillig still; dafür Wurde ihr eine Quote vom Gesamtabsats des Kalisyndikats zugeteilt, die sie in der Weise verwertete, daß sie ihre Lieferberechtigung gegen Entgelt an andere Kaliwerke übertrug. Streitigkeiten zwischen den Kali-Interessenten von O. und der Beklagten über die rechtliche Auswirkung der Stillegung führten 1929 zu einem gerichtlichen Vergleich, demzufolge die Beklagte bis einschließlich 1950 jahrlich 8.000 RM bzw. DM an die Kali-Interessenten zahlte. Dann kündigte sie den Vergleich mit der Begründung, daß ihr inzwischen durch die Kaligesetzgebung der Kriegs- und Nachkriegszeit (Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 29. Januar 1943, RAnz Nr. 25 vom 1. Februar 1943; Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung) die Rechte aus der Stillegungsquote entzogen werden seien; deshalb gelte nunmehr wieder die ursprüngliche vertragliche Regelung, wonach die Kali-Interessenten nur ein jährliches Wartegeld von 1.200 Mark - umgestellt im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark - zu beanspruchen hätten. Seit 1951 zahlt die Beklagte alljährlich 1.200 DM; sie hat diese Zahlungen in den Jahren 1951 bis 1957 jeweils durch Banküberweisung auf das Konto des Realgemeindevorstehers H. in O. bewirkt.
Der Kläger in seiner Eigenschaft als jetziger Bevollmächtigter der Kali-Interessenten von O. verlangt ab 1952 eine Erhöhung des Wartegeldes um 200 %. Der im Jahre 1898 vereinbarte Betrag von jährlich 1.200 Mark stelle heute keine angemessene Gegenleistung mehr dafür dar, daß die Grundeigentümer dem Bergbauunternehmer für unbegrenzte Zeit das Ausbeuterecht an ihren Grundstücken eingeräumt und damit auf anderweitige Ausnutzung derselben verzichtet hätten. Seit Abschluß des Kaliabbauvertrages sei der Kalipreis etwa auf das Dreifache gestiegen; der Wert des Geldes habe sich derartig verringert, daß von einem Gleichgewicht der beiderseitigen Vertragsleistungen nicht mehr gesprochen werden könne. Dies mache eine Anpassung des Vertragsverhältnisses an die heutigen Preise erforderlich. Er hat vor dem Landgericht Verurteilung der Beklagten dahin beantragt, über die für das Jahr 1952 als Wartegeld gezählten 1.200 DM hinaus weitere 2.400 DM nebst Zinsen zu entrichten.
Die Beklagte, die um Klageabweisung bittet, hat das Klagebegehren schon aus dem Grunde für ungerechtfertigt erachtet, weil ihre Wartegeldzahlung für 1952 - ebenso wie ihre Zahlungen für die folgenden Jahre - von dem damaligen Bevollmächtigten der Kali-Interessenten, H., anstandslos und ohne jeden Vorbehalt angenommen worden sei. Im übrigen laufe der Versuch des Klägers, eine Erhöhung des vertraglich vereinbarten Wartegeldes auf den dreifachen Betrag zu erreichen, auf eine Umgehung der geltenden Währungsbestimmungen hinaus. Bei jedem für einen längeren Zeitraum eingegangenen Dauerschuldverhältnis sei von vornherein mit Veränderungen des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung zu rechnen, ohne daß deshalb eine Angleichung an die veränderte Lage verlangt werden könne. Auch sie (Beklagte) habe größere Nachteile durch den Vertrag erlitten, da sie aus dem O. Schacht schon seit Jahrzehnten nicht mehr fördere und für die Unterhaltung der stillgelegten Anlage erhebliche Kosten (z.B. in den Jahren 1951 bis 1957 rund 600.000 DM) aufbringen müsse. Auf die Erhöhung der Kalipreise könne sich der Kläger nicht berufen; denn die Wartegeld-Vereinbarung habe zu diesen Preisen und dem Umfang des Kalivorkommens in keinerlei Beziehung gestanden. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrage auf Feststellung, daß den Kali-Interessenten O. auch für die Jahre 1953 und 1954 kein Anspruch auf Aufwertung des Wartegeldes um 200 % zustehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Anspruch auf die Zeit bis einschließlich 1957 erweitert und demgemäß Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 14.400 DM zuzüglich näher bezeichneter Zinsen beantragt. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und am Feststellung gebeten, daß dem Kläger als Bevollmächtigten der Kali-Interessenten auch für die Jahre 1958 bis 1959 kein Anspruch auf Erhöhung des jährlichen Wartegeldes von 1.200 DM um 200 % zustehe. Der Kläger hat Zurückweisung der Anschlußberufung als unzulässig begehrte. Das Oberlandesgericht hat im Einvernehmen mit den Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der im ersten Rechtszug erhobenen Widerklage für erledigt erklärt. Es hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung - unter Abweisung der im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage im übrigen - die von der Beklagten begehrte Feststellung für das Jahr 1958 (nicht auch für 1959) getroffen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zweitinstanzlichen Zahlungsanspruch und den Antrag auf Zurückweisung der Anschlußberufung weiter. Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Oberlandesgericht hat seine klageabweisende Entscheidung hinsichtlich der einzelnen Jahresbeträge unterschiedlich begründet: Den Nachzahlungsanspruch für 1952 bis einschließlich 1956 erachtet es schon aus dem Grunde für nicht gerechtfertigt, weil in diesen fünf Jahren der damalige Bevollmächtigte der Kali-Interessenten. Realgemeindevorsteher H., die Banküberweisungen der Beklagten von jeweils 1.200 DM vorbehaltlos, entgegengenommen habe und weil damit die einzelnen Wartegeldforderungen für die betreffenden Jahre durch Erfüllung oder Annahme an Erfüllungsstatt endgültig erloschen seien (§ § 362, 364 BGB). Für das Jahr 1957 dagegen greift dieser Gesichtspunkt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch; denn damals sei bei Fälligwerden des Wartegeldes (10. Mai 1957) der gegenwärtige Rechtsstreit bereits anhängig gewesen. Das Gericht hat deshalb insoweit - und wegen der Widerklage auch für 1958 - geprüft, ob die Kali-Interessenten überhaupt wegen Veränderung der Geschäftsgrundlage eine Erhöhung des vereinbarten Jahresbetrages beanspruchen könnten; dies hat es verneint.
2.
Die Revision wendet sich zunächst gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach für die Jahre 1952 bis 1956 wegen vorbehaltloser Entgegennahme der Banküberweisungen ein Nachforderungsrecht nicht mehr geltend gemacht werden könne. Auf ihre Rügen hierzu braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Denn auch die weitere Erwägung des Oberlandesgerichts, daß für eine Erhöhung des Wartegeldes allgemein sowie besonders in den folgenden beiden Jahren kein Raum sei, erweist sich - wie sogleich auszuführen sein wird (Nr. 3) - im Ergebnis als zutreffend. Wenn aber für 1957 und 1958 kein Nachzahlungsanspruch wegen veränderter Geschäftsgrundlage besteht, so muß das gleiche erst recht für die vorhergehenden Jahre gelten.
3.
Die Auffassung, daß den Kali-Interessenten von O. auch für die Zeit nach Ende 1956, als wegen Anhängigwerdens des gegenwärtigen Rechtsstreits von einer vorbehaltlosen Zahlungsannahme nicht mehr gesprochen werden konnte, kein Anspruch auf Erhöhung des Wartegeldes zustehe, wird im angefochtenen Urteil mit der Erwägung begründet, eine Störung des "Äquivalenzverhältnisses" zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht feststellbar. Zwar handele es sich bei dem Kaliabbauvertrag vom Jahre 1898 am einen gegenseitigen Vertrag, und insbesondere das darin vereinbarte Wartegeld habe die Gegenleistung des Bergwerkunternehmers dafür sein seilen, daß die Grundeigentümer ihm das Ausbeutungsrecht eingeräumt und sich verpflichtet hätten, während der Vertfagsdauer nicht anderweitig über die etwa vorhandenen Mineralien zu verfügen. Jedoch lasse sich nicht ermitteln, welche Umstände für die Bemessung des jährlichen Wartegeldes gerade auf 1.200 Mark maßgebend gewesen seien; der seinerzeitige Kalipreis müsse als Vergleichsmaßstab ausscheiden, da er 1898 von den Vertragsschließenden in keinerlei Beziehung zum Wartegeld gebracht worden sei und man damals in Ermangelung geeigneter geophysikalischer Erforschungsmethoden auch noch nicht gewußt habe, ob sich in dem Vertragsgebiet überhaupt abbauwürdige Kalilager befanden und welchen Wert sie etwa haben konnten. Der vereinbarte Betrag von 1.200 Mark jährlich sei also eine willkürlich gegriffene Zahl gewesen. Auch der Gesichtspunkt, daß infolge Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Wartegeldvereinbarung weggefallen sei, vermöge das Verlangen des Klägers nach einer Erhöhung im Wege der Aufwertung nicht zu rechtfertigen. Für eine solche Anpassung eines Bauerschuldverhältnisses an die veränderte Lage sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Raum in ganz besonderen Fällen, nämlich wenn sich das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung derartig grundlegend verschoben habe, daß eine Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung mit den Anforderungen von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Vertragstreue überhaupt nicht mehr vereinbar wäre. So aber verhalte es sich im vorliegenden Fall keineswegs. Der hier streitige Wartegeldanspruch, dem kein unmittelbares Austauschverhältnis zugrunde liege, könne noch als hinreichender Gegenwert für die vertragliche Bindung der Kali-Interessenten angesehen werden. Die von ihnen begehrte Erhöhung des zahlenmäßigen Betrages würde die unzulässige Aufwertung einer Markforderung bedeuten, die auf Grund des Aufwertungsgesetzes von 1925 schon einmal im Verhältnis 1 : 1 aufgewertet und später nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG wiederum im gleichen Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt worden sei. Seit der Währungsreform sei, wie sich auch aus den amtlichen Indexzahlen und sonstigen Veröffentlichungen ergebe, eine umwälzende Veränderung der allgemeinen Verhältnisse nicht mehr eingetreten.
Diese Ausführungen werden von der Revision als rechtsirrig bekämpft. Sie erhebt verschiedene Einzelbeanstandungen und hat außerdem ein Rechtsgutachten des Universitätsprofessors Dr. Larenz vom 8. November 1953 vorgelegt, dessen Inhalt sie, soweit er mit ihrer Auffassung übereinstimmt, sich zu eigen macht.
a)
Der Revision ist zuzugeben, daß die Gründe, aus denen das Berufungsgericht den Kali-Interessenten die wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beanspruchte Wartegeld-Erhöhung versagt hat, nicht in allen Punkten Zustimmung verdienen.
Bei einem Dauerschuldverhältnis kann sich im Lauf der Zeit das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung derartig verschoben haben, daß dem dadurch benachteiligten Vertragspartner ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Das führt dann nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entweder, sofern die Aufrechterhaltung des Vertrages im recht verstandenen Interesse der Beteiligten liegt, zu einer Anpassung der beiderseitigen Leistungen an die veränderte Lage, oder aber zu einer Beseitigung des Vertragserhältnisses überhaupt. Hiervon ist an sich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat demgemäß zunächst geprüft, ob bei Abschluß des Kaliabbauvertrages vom Jahre 1898 zwischen der von den Grundeigentümern eingegangenen Bindung und dem ihnen zugesagten Wartegeld ein "Äquivalenzverhältnis" bestanden habe, und es hat diese Frage, da es nicht auf die objektive Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, sondern auf die subjektiven Vorstellungen der damaligen Vertragsschließenden von dem Wert des beiderseits zu Leistenden ankomme, zutreffend bejaht. Gerade angesichts dieser Begründung erweisen sich jedoch die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils als nicht bedenkenfrei, mit denen dargetan werden soll, ein Störung des genannten Äquivalenzverhältnisses lasse sich hier aus dem Grunde nicht feststellen, weil der seinerzeit vereinbarte Betrag von jährlich 1.200 Mark eine "willkürlich gegriffene Zahl" gewesen sei, die in keinerlei Beziehung zu den damaligen. Kalipreisen oder zur Ertragsfähigkeit der Grundstücke gestanden habe. Die Revision weist demgegenüber nicht zu Unrecht darauf hin, daß auch ein willkürlich festgesetzter Preis vom Standpunkt der Vertragspartner aus sich an den übrigen gegebenen Wirtschaftsverhälinissen, wie sie ihren Ausdruck in der derzeitigen Kaufkraft einer bestimmten Währungseinheit fanden, ausgerichtet ("orientiert") haben könne. Falls sich jene Verhältnisse in der Zwischenzeit maßgeblich verändert haben sollten, wäre in der Tat die Möglichkeit einer Äquivalenzstörung trotz "willkürlicher" Preisfestsetzung hier ebensowenig auszuschließen, wie bei einem auf irgendwelche konkreten Umstände bezogenen Preis. Es bedarf daher keines Eingehens mehr auf die Einwendungen, mit denen die Revision geltend macht, daß das Wartegeld im vorliegenden Fall gar nicht willkürlich festgesetzt worden sei, sondern daß die Vertragsschließenden dabei sowohl die Kalipreise als auch den Wert des in Betracht kommenden Geländes zugrunde gelegt hätten. Ferner braucht nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit die von der Revision beanstandete Meinung des Oberlandesgerichts, bei dem Wartegeld handele es sich um kein "unmittelbares Austauschverhältnis" (BU S. 29), mit seiner Feststellung an anderer Stelle des Urteils (S. 24) vereinbar ist, daß das Wartegeld nach Auffassung der Vertragsparteien "das Äquivalent für die Bedingung der Kali-Interessenten" habe sein sollen.
Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Begründung des angefochtenen Urteils auch insofern, als darin zunächst die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf "Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses" zustehe, für sich allein, also im Sinne eines selbständigen Klagegrundes erörtert (S. 23 letzter Absatz bis S. 28 oben) und dann erst im Anschluß daran in eine Untersuchung der weiteren frage eingetreten wird, ob die Kali-Interessenten etwa nach § 242 BGB wegen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse "aus dem Gesichtspunkt der veränderten Geschäftsgrundlage" eine Erhöhung des Wartegeldes verlangen könnten. In Wirklichkeit handelt es sich bei beiden Betrachtungsweisen, was das Berufungsgericht verkannt zu haben scheint, um ein und dasselbe: die Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung ("Störung des Äquivalenzverhältnisses") ist nur ein Unterfall der Erschütterung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, d.h. eines Zustandes, der nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen unter bestimmten, eng umgrenzten Voraussetzungen zu einer Auflösung des Vertragsverhältnisses oder zu seiner Anpassung an die veränderte Lage führt.
b)
Durch die aufgezeigten Mängel wird indessen der Bestand des Berufungsurteils nicht in Frage gestellt, da es sich letzten Endes doch als richtig erweist. Eine der zuletzt erwähnten Voraussetzungen für die Anwendung des Geschäftsgrundlage-Gesichtspunktes - und zwar eine, der in Fällen der hier zur Entscheidung stehenden Art besondere Bedeutung zukommt - besteht nämlich darin, daß die eingetretene Veränderung wesentlich sein und die Interessenlage der Beteiligten in erheblichem Maße berühren muß. Nicht jede Beeinträchtigung des bisherigen Gleichgewichtsverhältnisses, mit der die Parteien bei Vertragsabschluß nicht gerechnet hatten, vermag bereits eine Abweichung von dem Grundsatz zu rechtfertigen, daß Verträge zu halten sind ("pacta sunt servanda"). Erforderlich ist vielmehr eine derartig grundlegende und einschneidende Änderung der maßgeblichen Umstände, daß ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vertragsregelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (RGZ 112, 329, 333; BGH NJW 1958, 1772 Nr. 5 = JR 1959, 335 m. Anm. von Süß; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 25). Dieser Gesichtspunkt ist für den vorliegenden Fall ausschlaggebend. Das Berufungsgericht hat das erkannt und hat bei der Entscheidung mit Recht maßgeblich auf ihn abgestellt. Auf Grund einer eingehenden Würdigung des Sachverhalts ist es dabei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu dem Ergebnis gelangt, daß hier für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue in Ermangelung der angegebenen Voraussetzung kein Raum sei.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Veränderung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung, um die es im vorliegenden Fall geht, beruht auf der seit Abschluß des Kaliabbauvertrages eingetretenen Minderung der Kaufkraft des Geldes. Nach den Berechnungen im L.schen Rechtsgutachten - von denen unbedenklich ausgegangen werden kann - hat sich der Geldwert in dem in Betracht kommenden Zeitraum um etwa zwei Drittel verringert; dem Wartegeld in der vertraglich vereinbarten Höhe entspricht heute also nur noch annähernd der dritte Teil der Kaufkraft, die es im Jahre 1898 besaß. Zu Unrecht meint jedoch der Kläger, die Kali-Interessenten hätten nunmehr ohne weiteres das Dreifache des ursprünglichen Betrages, also jährlich 3.600 DM zu beanspruchen. Auf das rein zahlenmäßige Verhältnis kommt es für die Frage, ob durch die Kaufkraftminderung ein nach Treu und Glauben untragbarer Zustand herbeigeführt worden sei, nicht entscheidend an. Auch das erwähnte Rechtsgutachten - das allerdings eine Erhöhung des Wartegeldes nicht um 200, sondern nur um 75 % vorschlägt - richtet sich bei seiner Würdigung zu einseitig und ausschließlich nach diesen Zahlen, wenn es ausführt, 1.200 Mark sei den Grundeigentümern im Jahre 1898 als ein angemessenes Entgelt für ihre Leistung (das "Zuwarten", den Verzicht auf früheren Abbau) erschienen, die Gegenleistung sei nun aber von der allgemeinen Geldentwertung betroffen, die in einem Zeitraum von 60 Jahren ein solches Ausmaß erreicht habe, daß es unbillig wäre, sie weiterhin unberücksichtigt zu lassen.
Der Gutachter selbst hat in seinem Buch "Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung" (2. Aufl, 1957) mit Recht den Grundsatz der Vertragstreue betont und darauf hingewiesen, daß die Rechtsordnung lediglich dann - über § 242 BGB - helfend eingreifen dürfe, wenn das festhalten am Vertrage einen offenbaren und groben Verstoß gegen seinen "Geist" darstellen würde (S. 165); dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen: nicht jede erhebliche Verschiebung der Äquivalenz rechtfertige ein Abgehen von dem Vertrage, sondern nur eine solche, die über das vernünftigerweise von jeder Partei zu tragende Risiko weit hinausgehe und es der benachteiligten Partei unmöglich mache, in dem Vertrage ihr eigenes Interesse auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen (S. 171 f; vgl. auch Süß a.a.O.). Hält man sich diese Grundsätze, denen beizupflichten ist, vor Augen, dann wird klar, daß das Klagebegehren im vorliegenden Fall der Berechtigung entbehrt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zutreffend von der Fragestellung abhängig gemacht, ob das Wartegeld "seinem Nominalbetrage nach heute überhaupt nicht mehr als hinreichender Gegenwert angesehen werden" könne, und es hat das ohne erkennbaren Rechtsverstoß unmißverständlich verneint. Damit allein rechtfertigt sich bereits die Klageabweisung.
Ob anders hätte entschieden werden müssen, wenn die Kali-Interessenten - was nicht der Fall ist - auf das Wartegeld dringend angewiesen wären und im Falle eines Ausbleibens oder einer erheblichen Verkürzung der Wartegeld Zahlungen in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden, mag dahinstehen. Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu der Frage, ob eine infolge fortschreitender Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten eingetretene Verringerung der Kaufkraft wiederkehrender Geldleistungen um zwei Drittel bei einem langfristigen oder, wie hier, auf unbegrenzte Dauer abgeschlossenen Vertrag - der nach der Feststellung des angefochtenen Urteils keinen "spekulativen Einschlag" hat - noch im Rahmen des sogenannten "normalen Vertragsrisikos" liegt (vgl. Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. S. 89). Denn auch bei weitherziger Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ließe es sich nicht rechtfertigen, den Kali-Interessenten, deren Wartegeldanspruch nach dem ersten Weltkrieg in voller Nennbetragshöhe aufgewertet wurde (Urteil des Senats vom 16. Januar 1953, V ZR 5/51, S. 9, in RdL 1953, 194 insoweit nicht abgedruckt) und der dann auch im Jahre 1948 im Verhältnis 1 : 1 auf die jetzige Währung umgestellt worden ist (18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG), darüber hinaus noch eine weitere Erhöhung zu gewähren. Im praktischen Ergebnis liefe das darauf hinaus, daß bei Dauerschuldverhältnissen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ganz allgemein eine Art stillschweigende Währungsgleitklausel anzunehmen wäre. Eine solche Handhabung würde aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, dem Grundgedanken der Währungsgesetzgebung zuwiderlaufen und wäre geeignet, das Vertrauen in die Festigkeit der Währung zu erschüttern. Den Gerichten steht es nicht frei, aus Billigkeitsgründen von der gesetzlichen Regelung abzuweichen; eine weitere Angleichung langfristiger Vertragsverhältnisse an die durch Kaufkraftminderung des Geldes geschaffene Lage könnte allein durch den Gesetzgeber erfolgen (BGHZ 25, 287; Urteil des Senats vom 23. Oktober 1957, V ZR 270/56, RdL 1957, 7 [zur Frage der Erhöhung eines im Jahre 1916 vereinbarten Erbbauzinses]; vgl. auch BAG NJW 1956, 485 [BAG 30.11.1955 - 1 AZR 230/54]).
c)
Wenn die Revision demgegenüber auf § 7 des Landpachtgesetzes verweist, wonach bei wesentlichen Änderungen der für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebenden Verhältnisse, sofern dadurch ein grobes Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen eingetreten ist, der Richter den Vertrag entsprechend abändern darf, und wenn sie geltend macht, hieraus ließen sich Anhaltspunkte auch für den vorliegenden Fall gewinnen, so ist das nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht hat bereits ausgeführt, daß es sich bei § 7 LPG um eine Sonderbestimmung handelt, die für eine entsprechende Anwendung auf andere gegenseitige Verträge nicht geeignet erscheint. Dem ist beizutreten. Kaliabbauverträge der hier zur Erörterung stehenden Art weisen zwar in manchen Punkten Ähnlichkeiten mit einem Pachtverhältnis auf (Urteil des Senats vom 15. Juni 1951, V ZR 86/50, S. 9). Mindestens hinsichtlich des Wartegeldes fehlt es aber bei ihnen an den besonderen Umständen, die für Landpachtvertrage zu der Regelung des § 7 LPG Anlaß gegeben haben.
Diese Gesetzesbestimmung (Leistungs- oder wirtschaftlicher Pachtschutz) bildet den gegenwärtigen Abschluß einer schon seit Jahrzehnten aus agrarpolitischen Gründen im Interesse der Allgemeinheit immer weiter entwickelten Sonderregelung für das Landpachtrecht, die vor allem wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung in den einzelnen Zeitabschnitten (erste Reichspachtschutzordnung vom 9. Juni 1920, RGBl 1193; vgl. weitere Übersicht bei Sauer/Weißer, RPO 2. Aufl. S. 16 ff; Pritsch, Pachtnotrecht des Deutschen Reiches S. 1 ff und S. 56) nicht im Wege richterlicher Gesetzesanwendung und -auslegung auf das allgemeine bürgerliche Recht übertragen werden konnte und kann, vielmehr in ihrer Besonderheit auf das Landpachtrecht beschränkt bleiben muß. Durch den Leistungspachtschutz will der Gesetzgeber erreichen, daß ohne Rücksicht auf etwaige Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ertrag landwirtschaftlicher Grundstücke angemessen auf Pächter und Verpächter verteilt bleibt, damit beide ihren Beitrag zu einer Erhaltung und Steigerung dieses Ertrages zu leisten vermögen, - der Pächter durch gute Bewirtschaftung und der Verpächter im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten durch ordnungsmäßige Gebäudeunterhaltung sowie Verbesserung des Grund und Bodens (Meliorationen). Gehen dem einen oder dem anderen Vertragsteil die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Mittel aus, so führt das zu nachteiligen Auswirkungen auf die Ertragslage. Auch würden die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke sich scheuen, langfristige Pachtverträge, wie sie zur Erreichung möglichst hoher Erträgnisse erforderlich sind, abzuschließen, wenn sie nicht gegen die folgen wirtschaftlicher Veränderungen ausreichend geschützt würden. Diesen Schutz will ihnen § 7 LPG geben (Fischer/Wöhrmann, LPG 2. Aufl. § 7 Bem. 1; Lange/Wulff, Landpachtrecht 2. Aufl. § 7 Bem. 62; vgl. auch BGHZ 6, 240, 247). Für das Gebiet der Kaliabbauverträge sind aber solche Erwägungen nicht entscheidends ihr Abschluß liegt in der Regel schon mehr als ein halbes Jahrhundert zurück; bei Neuabschlüssen steht es den Beteiligten frei, durch entsprechende Vertragsklauseln ihre rechtlichen Beziehungen künftigen Entwicklungen anzupassen. An einer gesetzlichen Regelung nach Art des § 7 LPG besteht jedenfalls für Kaliabbauverträge kein über die unmittelbar Betroffenen hinausgehendes Interesse der Allgemeinheit.
Eine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung des Landpachtgesetzes auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall verbietet sich übrigens auch aus dem Grunde, weil den nach jenem Gesetz ergehenden gerichtlichen Anordnungen rechtsgestaltende Wirkung zukommt (§ 11 Abs. 2 LPG; Lange/Wulff a.a.O. § 11 Bem. 93 f), während eine richterliche Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 242 BGB, wie sie im gegenwärtigen Rechtsstreit zu treffen ist, einen Akt der Rechtsfindung darstellt: der Prozeßrichter gestaltet mit seinem Urteil die rechtlichen Beziehungen der Parteien nicht um, er schafft kein neues Recht, sondern spricht lediglich aus, welche Umgestaltung die bestehenden Rechtsbeziehungen durch die Veränderung der Umstände bereits von selbst nach Treu und Glauben erlitten haben (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1953, V ZR 72/52, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 18; Larenz a.a.O. S. 124 ff, 133, 187; Rothe, AcP 151, 39 f).
Aus diesen Gründen greift auch die weitere Rüge der Revision nicht durch, das Oberlandesgericht habe sich, wenn es die Anwendbarkeit des § 7 LPG generell ablehne, mit seiner eigenen Ansicht in Widerspruch gesetzt, wonach bei Dauerschuldverhältnissen ein Ausgleichsanspruch im Falle einer Äquivalenzstörung gegeben sei. Ein solcher Widerspruch besteht um so weniger, als das angefochtene Urteil das. Vorliegen einer Äquivalenz Störung überhaupt verneint hat. Da eine Anwendbarkeit des § 7 LPG hier grundsätzlich ausscheidet, kommt es auf die weitere Erwägung des Berufungsgerichts nicht mehr an, die Nichtanwendung ergebe sich zugleich daraus, daß die Beklagte, da sie wegen Stillegung des Schachtes nicht fördere, außerstande sei, die gestiegenen Preise durch eine größere Produktion oder durch Erhöhung der Verkaufspreise für Kali wieder aufzufangen; infolgedessen erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen.
d)
Daß der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Juni 1957 über die Höhe ihrer Investitionen in den Jahren 1951 bis 1956 übersehen hätte, ist nicht ersichtlich, zumal da er im Urteilstatbestand dieses Vorbringen ausdrücklich erwähnt (BU S. 12). Wenn die Revision aus ihm den Schluß zu ziehen versucht, daß das Kalivorkommen in O. "einen nicht abzuschätzenden Wert" habe, so begibt sie sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Zwingend ist ihre Schlußfolgerung jedenfalls nicht; denn die Zahlenangaben der Beklagten bezogen sich lediglich auf die von ihr aufgewendeten Kosten für die notwendige Unterhaltung der bereits vorhandenen Schachtanlage.
Wieso die Richtigkeit des angefochtenen Urteils durch die von der Revision wörtlich wiedergegebenen, allgemein gehaltenen Ausführungen in der Reichsgerichtsentscheidung RGZ 148 (nicht 149), 81, 90 - die übrigens einen anderen Sachverhalt, nämlich die Herabsetzung von Dienst- und Versorgungsbezügen zum Gegenstand hat - oder durch das Zitat aus dem mehrfach erwähnten Buch von Larenz (S. 90) in Frage gestellt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Daß grundsätzlich eine Anpassung vertraglicher Abmachungen an veränderte Verhältnisse nicht ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt (vgl. BU S. 23). Es erachtet jedoch aus Gründen, die frei von Rechtsirrtum sind, die Voraussetzungen für eine solche Vertragsanpassung im vorliegenden Fall nicht als gegeben. Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, inwieweit der Umstand, daß nach § 21 UmstG nur der Schuldner Vertragshilfe für sich in Anspruch nehmen konnte, einer Anwendung des § 242 BGB zugunsten der Gläubigerseite, also hier der Kali-Interessenten, im Wege gestanden hätte (über das Verhältnis von Vertragshilfe und § 242 BGB vgl. Geyer, SJZ 1948, 291; Larenz a.a.O. S. 126 ff; OGHZ 1, 386, 393; BGHZ 2, 150, 153; 15, 27, 38). Nicht stichhaltig ist unter diesen Umständen ferner die Rüge, daß die Beklagte sich nach Treu und Glauben auf das Nichtbestehen einer Ausgleichsforderung für die Vergangenheit aus dem Grunde nicht berufen dürfe, weil die Kali-Industrie, wie die Revision behauptet, für ihre Produkte seit 1952 selbst unangemessen hohe Preise berechne und weil ihr das Verlangen der Grundeigentümer nach einer Erhöhung des Wartegeldes keineswegs unerwartet gekommen sei.
Einen bloßen Streit um Worte stellt es dar, wenn die Revision daran Anstoß nimmt, daß im angefochtenen Urteil (S. 30, 31) von einer "Aufwertung" des Wartegeldanspruchs die Rede sei, während doch der Kläger stets nur eine "Angleichung" verlangt habe; mit beiden Ausdrücken war ersichtlich ein und dasselbe gemeint, nämlich die von den Kali-Interessenten begehrte Erhöhung der Jahresbeträge. Das gleiche gilt von dem Einwand der Revision, diese Jahresbeträge seien kein "Wartegeld im engeren Sinne", sondern eine "echte Gegenleistung" für die nach bereits durchgeführter Förderung im Jahre 1925 vorgenommene Stillegung des Kaliabbaues. Denn auch das ursprüngliche, gemäß § 14 des Kaliabbauvertrages bis zum Beginn der Förderung zu entrichtende Wartegeld war nach dem Willen der Vertragsschließenden ein echtes Entgelt für die vertragliche Bindung der Kali-Interessenten (vgl. BU So 24); außerdem war in dem Ergänzungsvertrag vom Jahre 1905 ausdrücklich vorgesehen, daß der Unternehmer sich bei Förderungseinstellung, um das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten, zur Weiterzahlung des "ursprünglichen Wartegeldes" bereit erklären könne, und nach dem gerichtlichen Vergleich von 1929 sollten, falls der Beklagten die Rechte aus der Stillegungsquote entzogen wurden, "die bestehenden Verträge" - und damit natürlich auch die Wartegeldvereinbarung - "wieder unverändert in Kraft" treten.
4.
Der im Wege der Anschlußberufung erhobenen Widerklage, mit der die Beklagte um Feststellung gebeten hat, daß den Kali-Interessenten auch für die Jahre 1958 und 1959 kein Anspruch auf Erhöhung des Wartegeldes zustehe, hat das Berufungsgericht nur für 1958 stattgegeben; hinsichtlich des Jahres 1959 hat es sie wegen mangelnden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen, weil sich insoweit die zukünftigen Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung (November 1957) noch nicht mit genügender Bestimmtheit übersehen ließen. Die Revision vertritt die Auffassung, daß bereits für das Jahr 1958 ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO) gefehlt habe und daß deshalb die Widerklage im vollen Umfange hätte abgewiesen werden müssen.
Das angefochtene Urteil hält indessen auch insoweit einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es hat das Feststellungsinteresse für 1958 mit der Begründung bejaht, daß im Mai des genannten Jahres eine neue Wartegeldzahlung fällig werde und die Beklagte deshalb Gewißheit haben müsse, welchen Betrag sie alsdann zu zahlen verpflichtet sei; bis zu diesem Zeitpunkt könne bei der Prozeßlage mit einer rechtskräftigen Erledigung des Streites nicht gerechnet werden, und nach aller Voraussicht komme bis dahin auch keine Wiederaufnahme der Förderung durch die Beklagte in Frage. Das klingt überzeugend und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wenn die Beklagte, wie die Revision hervorhebt, stets behauptet hat, lediglich 1.200 DM zu schulden, und wenn sie bisher auch nur einen solchen Betrag gezahlt hat, so schließt dies nicht aus, daß sie gleichwohl den berechtigten Wunsch nach einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage haben kann. Bei ihrem weiteren Einwand, inzwischen sei aber auch der Zahlungstermin vom Mai 1958 verstrichen, die Beklagte habe in der bisherigen Höhe gezahlt und es sei nicht ersichtlich, worauf sich nunmehr noch ihr Feststellungsinteresse gründen sollte, übersieht die Revision, daß es hier für die Frage des Feststellungsinteresses auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt (Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 256 Anm. 3 A).
5.
Die Revisionsangriffe erweisen sich somit als nicht gerechtfertigt. Da das angefochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.