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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1953, Az.: V ZR 5/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1953
Aktenzeichen
V ZR 5/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 01.12.1950

Prozessführer

1. ...

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39. ...

Prozessgegner

die B.-Kaliwerke AG. in W., vertreten durch ihren Vorstand,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Hückinghaus, Dr. Heck, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1. Dezember 1950 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Bl. (Reg.Bezirk H.). Zwischen ihnen oder ihren Rechtsvorgängern und dem Bergwerkbesitzer Dr. S. wurde am 28. April 1894 ein Kaliabbauvertrag auf die Dauer von 100 Jahren geschlossen. In diesen Vertrag trat in der Folge für Dr. S. die Gewerkschaft Ho. ein.

2

Am 30. Juli 1908 vereinbarten die Kläger und diese Gewerkschaft in notarieller Urkunde eine Neufassung dieses Vertrages unter ausdrücklicher Betonung der Tatsache, daß es sich um keine Aufhebung, sondern nur um eine Abänderung des alten Vertrages handle. Dementsprechend wurde festgesetzt, daß die 100-jährige Vertragsdauer, bei der es blieb, ab 28. April 1894 laufen solle. Es wurden später noch weitere Zusatzvereinbarungen getroffen, die die Parteien angeblich nicht mehr besitzen; die Parteien sind darüber einig, daß sie für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung sind.

3

In der Folge trat an Stelle der Gewerkschaft Ho. die Gewerkschaft C. in den Vertrag ein. Diese ist durch Fusion in der Beklagten aufgegangen.

4

Nach § 2 des Vertrages vom 30. Juli 1908 sollte die Unternehmerin das alleinige und ausschließliche, im Grundbuch eingetragene Recht haben, auf den Grundstücken der Kläger bezw. ihrer Rechtsvorgänger zu schürfen und zu bohren und die hierdurch etwa aufgeschlossen werdenden Lager an Kali-, Stein- und beibrechenden Salzen auszubeuten. Als Vergütung sollten die Grundeigentümer Wartegeld und Förderzins nach Maßgabe der §§ 7 und 19 Abs. 1 des Vertrages erhalten. Diese Bestimmungen lauten, soweit sie hier von Belang sind, wie folgt:

"§ 7. Als Entschädigung für die bergmännische Ausbeutung der diesem Vertrage unterliegenden Grundstücke zahlt die Unternehmerin den beteiligten Grundbesitzern für jeden geförderten Zentner Kalisalz eine Entschädigung von 2 Pfennigen, und für jeden geförderten und kaufmännisch verwerteten Zentner Steinsalz eine solche von 1 Pfennig. Die Zahlung dieser Entschädigung (Förderzins) erfolgt am 15. jeden Monats in bar für das im vorhergehenden Monat aus den Grundstücken der beteiligten Grundbesitzer geförderte bzw. verwertete Salzquantum. Nach dreijährigem Betriebe der Förderung ist ein jährlicher Förderzins von mindestens 12.000 M -Zwölftausend Mark- zu zahlen."

"§ 19. Bis zum Eintritt der im § 7 vorgesehenen Förderzinszahlung von 12.000 M - Zwölftausend Mark - ist den Grundbesitzern von Bledeln ein Wartegeld zu zahlen, das zur Zeit 3.000 M - Dreitausend Mark - jährlich beträgt. Dieses Wartegeld erhöht sich vom 1. April 1909 ab um jährlich 500 M - Fünfhundert Mark - bis zum Höchstbetrage von 10.000 M - Zehntausend Mark -. Der während jeden Jahres der drei ersten Jahre der Förderung bezahlte Förderzins ist am Wartegeld dieses Jahres zu kürzen und fällt, insoweit der Förderzins die Höhe der Wartegelder erreicht, für das Jahr der Anspruch auf Wartegeld fort.

Die Zahlungen des Wartegeldes haben im Voraus zu erfolgen ..."

5

Im Jahre 1914 nahm die Gewerkschaft C. die Förderung auf. Im Jahre 1925 stellte die Beklagte die Förderung wieder ein und legte auf Grund der Durchführungsbestimmungen zum Kaliwirtschaftsgesetz vom 24. April 1919 (RGBl. S 413) in der Fassung vom 22. Oktober 1921 (RGBl S 1312) -Stillegungsverordnung- die Grube still; sie nutzte die ihr auf Grund der genannten Bestimmungen zustehende Beteiligungsziffer am Gesamtabsatz des Kalisyndikats ("Quote") auf anderen ihr gehörigen Werken aus. Von der Stillegung an bis zum Jahre 1941 einschließlich zahlte die Beklagte den Klägern jährlich den Mindestförderzins von 12.000 RM. Seit diesem Zeitpunkt zahlt sie nur noch 7.200 RM (jetzt DM) jährlich, und zwar in vierteljährlichen Teilbeträgen von 1.800 RM/DM jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Sie hat die Gründe dieser Herabsetzung den Klägern mit Brief vom 17. Januar 1941 (Bl 20 GA) eingehend dargelegt. Für das Jahr 1948 zahlte sie die ersten beiden Raten in Reichsmark, die beiden folgenden Raten in Deutsche Mark. Sie hat ihre Verpflichtung zur Zahlung von 7.200 DM jährlich für die Zeit bis zum Ablauf des Jahres 1953 anerkannt.

6

Die Kläger beanspruchen auf Grund von § 7 des Vertrages vom 30. Juli 1908 Zahlung des Mindestförderzinses von 12.000 RM/DM jährlich ab 1946, und haben auf Nachzahlung des Unterschieds zu dem von der Beklagten bezahlten Betrage von 7.200 RM/DM für die Jahre 1946 bis einschließlich 1947 und auf künftige Zahlung des von der Beklagten nicht anerkannten Betrages von 4.800 DM jährlich für die Jahre 1950 bis einschließlich 1953 Klage erhoben. Für die Jahre 1946 und 1947 legen sie eine Umstellung in Deutsche Mark im Verhältnis 10: 1 zugrunde, so daß sich eine Forderung von je 480 DM ergibt; für die Jahre 1948 und 1949 und für die Zeit ab 1. Januar 1950 bis einschließlich 1. Januar 1953 verlangen sie Zahlung von je 4.800 DM am 1. Januar eines Jahres. Ihr Antrag ging demzufolge ursprünglich auf Zahlung von 10.560 DM für die Zeit bis einschließlich 1949 und auf künftige Leistung von je 4.800 DM je zum Jahresersten vom 1. Januar 1950 bis 1. Januar 1953 einschließlich.

7

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Mindestförderzins sei nicht mehr zu bezahlen, weil für diese Verpflichtung die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Bei Abschluß des Vertrages am 30. Juli 1908 sei die Stillegung des Werkes nicht vorauszusehen gewesen. Sie liege auch nicht im Rahmen des von dem Unternehmer zu tragenden Risikos. Die durch das Kaliwirtschaftsgesetz von 1919 und die Stillegungsverordnung vom 22. Oktober 1921 ermöglichte Verwertung der Quoten sei den Klägern zugute gekommen. Ohne das durch das genannte Gesetz geschaffene Zwangssyndikat und das System der freiwilligen Stillegung einzelner Gruben unter Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsziffer am Syndikat (Quote) wären alle Gruben mit minderwertigen Kalilagern zum Erliegen gekommen und dem Vertrag vom 28. April 1894/30. Juli 1908 schon damals die Geschäftsgrundlage entzogen worden. Zu den minderwertigen Vorkommen gehöre auch das auf den Grundstücken der Kläger. Das Quotensystem habe, solange es bestand, ermöglicht, trotz der Stillegung den Klägern weiterhin eine Vergütung in Höhe des Mindestförderzinses zu bezahlen. Das Quotensystem sei aber im Jahre 1943 aufgehoben worden, und seither habe die Beklagte aus der Grube C. keinerlei Nutzen mehr ziehen können. Eine Aufnahme der Förderung sei nicht möglich, da der Schacht zur Einlagerung von Munition beschlagnahmt worden sei, diese Beschlagnahme bestehe heute noch fort. Außerdem seien zum Betriebe einer Kaligrube aus bergpolizeilichen Gründen stets zwei Schächte erforderlich, und auch der mit dem Schacht C. verbundene zweite Schacht, der Schacht Ho. der Wi-AG., werde noch heute von der Besatzungsmacht als Munitionslager verwendet, könne also nicht als Sicherheitsschacht dienen. Einen neuen Schacht abzuteufen könne der Beklagten wegen der hohen Kosten nicht zugemutet werden. Unter diesen Umständen sei die Beklagte nur noch zur Zahlung eines Wartegeldes verpflichtet, wobei auch nur von dem Anfangswartegeld von 3.000 DM jährlich ausgegangen werden könne. Der von ihr freiwillig angebotene Betrag von 7.200 RM/DM jährlich sei, auch bei Berücksichtigung der geringeren Kaufkraft der Mark gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dem Jahre 1908, eher zu hoch als zu niedrig. Höhere Zahlungen seien der Beklagten auch deswegen nicht zuzumuten, weil 60 % ihrer Gruben, und zwar die besten, in der Ostzone belegen und dort enteignet worden seien. Die Kläger hätten auch die herabgesetzten Zahlungen seit 1941 bis zur Klagerhebung widerspruchslos angenommen.

8

Die Kläger haben erwidert: Nach dem Sinne des Vertrages stehe ihnen der Mindestförderzins auch dann zu, wenn nach Beginn der Förderung eine Stillegung erfolge. Die Beklagte habe den Mindestförderzins von 12.000 RM 16 Jahre lang, von 1925 bis 1941, trotz der Stillegung bezahlt und damit ihre Verpflichtung anerkannt. Sie bezahle auch in anderen gleichliegenden Fällen das volle Entgelt. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage werde bestritten. Wenn ein Unternehmer einen Vertrag für einen Zeitraum von 100 Jahren schließe, übernehme er jedes Risiko. Die Kali-Industrie entwickle sich jetzt wieder außerordentlich günstig. Die Kläger hätten die herabgesetzten Zahlungen ausdrücklich nur unter Beschränkung auf die Kriegsdauer angenommen und sich Nachforderungen vorbehalten.

9

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger zu Händen des - durch § 14 des Kaliabbauvertrages vom 30. Juli 1908 als Gemeindevorsteher von Bl. zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigten - Klägers August Ha. (Nr. 9)

  1. a)

    für die Zeit bis einschließlich 1949 den Betrag von 6.160 DM,

  2. b)

    für die Jahre 1950 bis 1953 einschließlich jeweils am 1. Januar außer den freiwillig anerkannten 7.200 DM je weitere 2.800 DM zu bezahlen;

10

mit ihren Mehransprüchen hat es die Kläger abgewiesen.

11

Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Kläger haben beantragt, unter Abänderung des ersten Urteils der Klage in vollem Umfange stattzugeben. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage in vollem Umfang angestrebt.

12

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wurde, a) den Klägern 7.700 DM sofort, b) für die Jahre 1951 bis 1953 einschließlich je 2.800 DM zu bezahlen, und zwar letztere Zahlungen in vierteljährlichen Teilbeträgen von 700 DM je am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November eines Jahres -diese Zahlungen zusätzlich zu den unstreitig bisher geleisteten bzw. anerkannten Zahlungen von 7.200 DM jährlich.

13

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des ersten Richters abzuändern und der Klage in vollem Umfange stattzugeben. Die Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt; sie bittet, unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des ersten Richters dahin abzuändern, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe:

14

I.

Das Berufungsgericht erörtert die Frage der Passivlegitimation der Beklagten nicht. Offenbar sieht es sie in der von ihm angenommenen Betriebs- und Interessengemeinschaft zwischen der Gewerkschaft C., die in den Kaliabbauvertrag am 30. Juli 1908 eingetreten ist, und der Beklagten, über die es keine weiteren Feststellungen trifft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien übereinstimmend erklärt, diese Annahme des Berufungsgerichts sei irrtümlich; die Gewerkschaft C. sei in der Beklagten schon vor längerer Zeit durch Fusion aufgegangen. Dieses neue tatsächliche Vorbringen kann allerdings in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Es bedarf dessen aber auch nicht, da die Beklagte nicht bestreitet, aus dem Vertrage vom 30. Juli 1908 verpflichtet zu sein.

15

Ebenso erörtert das Berufungsgericht nicht, ob die in jenem Vertrage in Markwährung ausgedrückten Beträge jetzt als Beträge in Deutscher Mark anzusehen sind. Es geht aber ersichtlich davon aus. Dem ist beizutreten. Daß bei nach der Inflation fortgesetzten Dauerschuldverhältnissen die vor dem Jahre 1914 in Mark vereinbarten Vergütungen zum Nennbetrage in Reichsmark aufzuwerten waren, war in der Aufwertungsrechtsprechung anerkannt (Mügel, Aufwertungsgesetz, 5. Aufl S 260, 262 ff), und das Reichsgericht hat diese Frage gerade für die in Kaliabbauverträgen vereinbarten Förderzinsen und Wartegelder regelmäßig in diesem Sinne entschieden (vgl. die Urteile des Reichsgerichts V 213, 215/28, angeführt S 45 des Urteils des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. Juni 1938 in Sachen der Kaliinteressenten der Gemeinden G., Bü. und Gi. 7 U 114/35, vorgelegt von der Beklagten Bl 76 GA; dahingestellt gelassen in dem Urteil des Reichsgerichts vom 29. September 1937 im Falle der Kaliinteressenten von Su. V 65/37). In Reichsmark zu zahlende laufende Vergütungen dieser Art sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG im Verhältnis 1: 1 in Deutsche Mark umgestellt. Die Parteien haben insoweit keine Einwendungen erhoben.

16

II.

Die beiden Vorinstanzen haben übereinstimmend angenommen, daß die Kläger nicht den Mindestförderzins von 12.000 RM/DM jährlich beanspruchen könnten, daß vielmehr durch ergänzende Vertragsauslegung die ihnen zu zahlende Vergütung zu ermitteln und bei Würdigung aller Umstände auf den Betrag des Höchstwartegeldes, nämlich 10.000 RM/DM jährlich, zu bemessen sei. Das Berufungsgericht führt hierzu aus:

17

Den Mindestförderzins von 12.000 RM/DM jährlich könnten die Kläger nicht verlangen. Nach § 7 des Vertrages sei er nur zu bezahlen, wenn aus den Grundstücken der Kläger gefördert werde. Eine spätere Zusatzvereinbarung, wonach der Mindestförderzins auch dann zu zahlen sei, wenn die Grube stilliege, sei nicht feststellbar Darin, daß von 1925 bis 1941 jährlich 12.000 RM gezahlt worden seien und die Kläger dies angenommen hätten, könne eine stillschweigende Vereinbarung, daß trotz der Stillegung der Mindestförderzins zu entrichten sei, höchstens für die Zeit gefunden werden, in der durch Ausnutzung der Quote wenigstens noch eine mittelbare Vergütung aus dem Werk habe gezogen werden können; mit dem Augenblick, in dem diese Verwertungsmöglichkeit aufhörte, wäre eine solche Vereinbarung hinfällig geworden. Die Quote sei nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme etwa seit 1944 oder 1945 nicht mehr auszunützen gewesen; für die jetzt streitige Zeit, die Jahre 1946 bis 1953, sei eine Ausnützung der Quote nicht mehr möglich. Daher bestehe ein Anspruch auf den Mindestförderzins nicht.

18

Dahinstehen könne, ob der Mindestförderzins dann geschuldet würde, wenn der jetzige Zustand der Stillegung auf rein willkürlichem Verhalten der Unternehmerin beruhen würde. So liege der Fall aber nicht. Die Stillegung im Jahre 1925 sei im Zuge der vom Gesetzgeber geförderten Rationalisierung der Kaliindustrie vorgenommen worden. Nachdem die Grube seither stillgelegen habe, könne von der Beklagten angesichts der nach dem Zusammenbruch von ihr zu überwindenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht erwartet werden, daß sie den Wegfall der Quotennutzung mit einer Wiederaufnahme der Förderung ausgleiche und sich mit den hohen Kosten einer Wiederaufnahme des Betriebes belaste.

19

Den Klägern gebühre aber mit Rücksicht auf die entgeltliche Natur des Kaliabbauvertrages eine Vergütung Da diese nicht unmittelbar aus dem Verträge entnommen, werden könne, müsse sie durch ergänzende Vertragsauslegung gefunden werden; das Berufungsgericht beruft sich hierfür auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Beteiligung der Grundeigentümer an der den freiwillig stillgelegten Kaliwerken für die Abtretung ihrer Quote zufließenden Vergütung, die ebenfalls den Gedanken der ergänzenden Vertragsauslegung verwertet habe. Zu ermitteln sei, welche Vergütung die Vertragsparteien bei Vertragsschluß vereinbart haben würden, wenn sie die nunmehr eingetretene Sachlage hätten regeln wollen. Auf Grund einer Erörterung der in den §§ 7 und 19 des Vertrages von 1908 enthaltenen Bestimmungen gelangt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem ersten Richter zu der Überzeugung, bei Vertragsschluß hätten die Parteien damit gerechnet, daß schon vor Ablauf von drei Jahren nach Förderungsbeginn die Förderung so angewachsen sein werde daß nur noch die Zahlung von Förderzins zu leisten sein werde und Wartegeld nicht mehr in Frage kommen werde. Von dieser Vorstellung aus hätten die Parteien keinen Anlaß gehabt, für die Zeit nach Ablauf der ersten drei Förderjahre eine Zahlung von Wartegeld in dem Vertrag vorzusehen. Es sei aber wahrscheinlich, daß sie das getan haben würden, wenn sie damit gerechnet hätten, daß der Förderzins unter das Wartegeld herabsinken könne oder - im Falle der Stillegung, also des Unterbleibens einer Förderung - gar nicht mehr gezahlt zu werden brauche. Hätten die Parteien - so meint das Berufungsgericht - für diesen Fall Bestimmungen treffen wollen, so wären sie mit einem gleichzeitigen Bestehen der Ansprüche auf Förderzins und auf Wartegeld nicht nur für die ersten drei Förderjahre, sondern auch für die spätere Zeit einverstanden gewesen, wobei aber nur der jeweils höhere Betrag hätte geltend gemacht werden dürfen, und das Wartegeld entsprechend der in § 19 des Vertrages vorgesehenen Staffelung von Jahr zu Jahr bis zum Höchstsatz von 10.000 M angestiegen wäre. Gehe man von dieser Regelung aus, so gebühre den Grundeigentümern, wenn der Unternehmer die begonnene Förderung wieder eingestellt habe, das Wartegeld in der Höhe, zu der es inzwischen angestiegen sei, vorausgesetzt daß mit einem erneuten Beginn der Förderung gerechnet werden könne. Bis zur Wiederaufnahme der Förderung, sofern eine solche überhaupt möglich sei, sei also das Wartegeld in der aus der Staffelung des § 19 jeweils sich ergebenden Höhe zu zahlen. Die Voraussetzung, daß die Wiederaufnahme der Förderung möglich sei, treffe für die Grube C. zu. Im Hinblick auf die seit Beginn der Förderung im Jahre 1914 verflossene Zeit sei das Höchstwartegeld längst erreicht. So gelangt das Berufungsgericht dazu, den Klägern eine jährliche Entschädigung von 10.000 RM/DM zuzuerkennen.

20

Die Revision greift diese Auslegung als rechtsirrig an; sie sieht in ihr eine Verletzung der §§ 133, 157 BGB. Zu Unrecht entnehme das Berufungsgericht aus § 7 des Vertrages, daß Mindestförderzins nur gezahlt zu werden brauche, wenn auf dem Grundstücke der Kläger überhaupt gefördert werde. Dies gelte zwar für den nach der wirklichen Förderung zu berechnenden Förderzins des § 7 Satz 1, nicht aber für den Mindestförderzins des § 7 Satz 3: Dieser müsse gezahlt werden ohne Rücksicht darauf, wieviel gefördert werde, und dementsprechend auch ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt gefördert werde oder nicht. Das Berufungsgericht verkenne den verschiedenen Zweck von Wartegeld und Mindestförderzins. Das Wartegeld sei eine Entschädigung dafür, daß die Kläger der Beklagten die Möglichkeit der Ausbeute ihrer Kalivorkommen einräumen; die Grundeigentümer würden dadurch nicht beeinträchtigt. Das ändere sich, sobald die Förderung einsetze. Mit diesem Augenblick werde der Grundbesitz nachhaltig und unwiederbringlich in Anspruch genommen, devastiert und ausgebeutet. Dafür solle der Förderzins entschädigen. Der Mindestförderzins erfülle einen doppelten Zweck: Einerseits solle er ein Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme der Grundstücke sein, andererseits die Grundeigentümer gegen eine willkürliche Beschränkung oder Einstellung der Förderung seitens des Unternehmers schützen und ihnen eine gewisse Vergütung dafür bieten, daß ihre Grundstücke tatsächlich wenn auch nicht ausgebeutet, so doch in Anspruch genommen und einer anderweitigen Verwertung entzogen würden.

21

Irrig sei die Annahme des Berufungsurteils, die Parteien würden eine Fortdauer des Wartegeldes vereinbart haben, wenn sie damit gerechnet hätten, daß der Förderzins unter das Wartegeld herabsinken könne. Diese Auffassung widerspreche dem klaren Wortlaut des Vertrages. Der Mindestförderzins sei ein Garantiebetrag, dessen Festsetzung nur dann sinnvoll gewesen sei, wenn die Parteien damit rechneten, daß der nach § 7 Satz 1 zu zahlende Förderzins möglicherweise die Garantiesumme nicht erreiche. Die Vereinbarung des Mindestförderzinses beweise also eindeutig, daß die Parteien an den Fall gedacht hätten, daß der Förderzins unter den Betrag von 12.000 M herabsinke. Dann müßten die Parteien aber auch mit der Möglichkeit gerechnet haben, daß der Förderzins sogar unter den Betrag des Höchstwartegeldes herabsinke; der Unterschied beider Summen sei nicht so groß, daß ein solcher Gedanke sich nicht aufgedrängt hätte. Die Parteien hätten also diesen Fall bedacht und geregelt, und die ergänzende Auslegung des Berufungsgerichts stoße ins Leere.

22

Noch in anderer Richtung berücksichtige die Auslegung des Berufungsgerichts den Wortlaut nicht. § 19 sage eindeutig, daß das Wartegeld bis zum Eintritt der Förderzinszahlung geschuldet werde. Damit ergänze der § 19 die Bestimmung des § 7 Satz 3, in der der Zahlungsbeginn -nicht aber eine Zahlungsvoraussetzung- für den Förderzins vereinbart sei. Wie diese Bestimmung den Anfangstermin für die Zahlung des Mindestförderzinses bestimme, so bestimme § 19 den Endtermin für die Zahlung des Wartegeldes. Die ergänzende Auslegung des Berufungsgerichts verstoße daher gegen den Wortlaut; es bestehe gar keine Vertragslücke, und für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Ergänzung der Vertragsauslegung sei kein Raum.

23

Die Anschlußrevision hat sich ihrerseits gegen die Auslegung des Berufungsgerichts gewandt. Sie hält zwar eine Vertragslücke für gegeben, erhebt jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Ergänzung das rechtliche Bedenken, daß beide Parteien die Ausfüllung der Vertragslücke durch eine Verpflichtung zur Zahlung des Höchstwartegeldes ablehnten. Die ergänzende Auslegung dürfe aber nicht zu dem Willen beider Vertragsparteien in Widerspruch treten und an seine Stelle das richterliche Ermessen setzen. Sodann hält die Anschlußrevision die vom Berufungsgericht vorgenommene Ergänzung des Vertrages für abwegig. Die derzeitige Sachlage werde bestimmt durch die Beseitigung der staatlichen Regelung der Kaliwirtschaft, durch Wegfall der Quotennutzung und durch zwangsweise Stillegung. Was die Parteien in einem solchen Falle vereinbart haben würden, sei unter Berücksichtigung aller Umstände und ohne begriffliche Abhängigkeit von den Vereinbarungen über das ganz anderen Zwecken dienende Wartegeld zu ermitteln.

24

Diesen Angriffen hält das Berufungsgericht nicht stand. Zwar kann die Auslegung eines Vertrages in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachgeprüft werden, und das gilt in erhöhtem Maße für eine ergänzende Vertragsauslegung, die weitgehend dem Ermessen des Tatrichters vorbehalten bleiben muß. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob alle wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben, ob die Entscheidung mit dem Wortlaut des Vertrages in Einklang zu bringen ist, und ob sie nicht gegen Denkgesetze oder Sätze der Erfahrung verstößt. Im vorliegenden Falle ist das Berufungsgericht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung geschritten, ohne den Vortrag der Parteien über die Entstehung der strittigen Bestimmungen zu würdigen und ohne sein Augenmerk ausreichend darauf zu richten, ob nicht die Vorschriften des Vertrages selbst den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt bereits ausreichend geregelt haben.

25

1.

Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts ist seine Auffassung von § 7 Ziff 3 des Vertrages von 1908. Ihrem Wortlaut nach besagt diese Bestimmung nur, daß, sobald die Beklagte drei Jahre hindurch gefördert hat, ein Förderzins von mindestens 12.000 M jährlich zu bezahlen ist. Das Berufungsgericht hält in doppelter Richtung eine einschränkende Auslegung dieses Wortlauts für geboten. Einmal nimmt es an, der Mindestförderzins werde nur geschuldet, wenn überhaupt die Förderung betrieben werde. Darüber hinaus meint es, daß der Mindestförderzins dann nicht mehr zu bezahlen sei, wenn die Förderung unter den Betrag des für das betreffende Vertragsjahr bei Anwendung der Staffel des § 19 sich ergebenden Wartegeldes absinke. In beiden Richtungen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich zu beanstanden.

26

a)

Ein Vergleich des § 7 Satz 3 mit dem vorangegangenen Satz 1 dieser Bestimmung läßt erkennen, daß in § 7 Satz 3 den Klägern ein gewisses Mindestentgelt unabhängig von der Höhe der wirklichen Förderung garantiert werden sollte. Der Mindestförderzins sollte ja gerade dann von Bedeutung werden, wenn die Förderung so weit absank, daß der nach § 7 Satz 1 berechnete Förderzins die Summe von 12.000 M nicht erreichte. Ein derartiges Absinken der Förderung haben die Parteien demnach bei der Abfassung des Vertrages als möglich in Rechnung gestellt. Das Berufungsgericht meint nun, die Parteien hätten nicht an die Möglichkeit gedacht, daß die Förderung noch weiter absinke, so daß nicht einmal mehr das - von Jahr zu Jahr steigende - Wartegeld erreicht werde; für diesen Fall greife § 7 Satz 3 nicht ein und enthalte der Vertrag eine Lücke. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Annahme des Berufungsgerichts weder in dem Wortlaut des Vertrages noch in seinem Inhalt eine genügende Stütze findet. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß für den strittigen Zeitraum das Höchstwartegeld von 10.000 M in Betracht kommen würde, so ist der Unterschied zwischen diesem und dem Mindestförderzins von 12.000 M vergleichsweise geringfügig. Daß die Parteien mit der Möglichkeit gerechnet hätten, der Förderzins nach § 7 Satz 1 des Vertrages werde unter 12.000 M absinken, ohne gleichzeitig die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß er auch unter den Betrag von 10.000 M sinken könne, widerspricht der Lebenserfahrung; eine solche Annahme wäre nur gerechtfertigt, wenn ganz besondere Umstände vorliegen würden. In dieser Hinsicht ist jedoch dem Vortrag der Parteien nichts zu entnehmen. Es kann daher nicht anerkannt werden, daß der Vertrag insoweit eine Lücke aufweist, die auf dem Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausgefüllt werden müßte - Sehr viel näher liegt die Annahme, daß der Mindestförderzins immer zu zahlen war, wenn überhaupt gefördert wurde, mochte der auf Grund der tatsächlichen Förderung errechnete Förderzins hinter dem Betrage von 12.000 M viel oder wenig zurückbleiben. Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspricht daher sowohl dem Wortlaut wie dem Sinn des Vertrages.

27

b)

In diesem Zusammenhange gewinnt auch Bedeutung, daß das Berufungsgericht nicht den Versuch unternommen hat, die Entstehungsgeschichte der strittigen Vertragsbestimmung aufzuklären.

28

Das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten Rickmann hatte ausgeführt, in § 7 des alten Vertrages von 1894 sei für die Bemessung des Förderzinses eine gleitende Skala vorgesehen gewesen, durch welche die Grundstückseigentümer an einer günstigen Entwicklung des Werkes beteiligt wurden. Diese Aussicht hätten sie sich bei der Neufassung des Vertrages im Jahre 1908 dadurch abkaufen lassen, daß der Mindestförderzins um 2.000 M erhöht worden sei (Nachtragsgutachten vom 27. Mai 1949 Bl 69 [72] GA). Dieses Gutachten hatten die Kläger im ersten Rechtszug zum Inhalt ihres Vortrages gemacht; es ist im Urteil des Landgerichts angezogen, und die Verweisung im Tatbestand des Berufungsurteils auf das erste Urteil ergibt, daß das Gutachten Rickmann auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht worden ist. Die erwähnten Ausführungen des Sachverständigen R. hätten dem Berufungsgericht Anlaß geben müssen, sich den Vertrag von 1894 vorlegen zu lassen. Hätten sich durch einen Vergleich der beiden Verträge von 1894 und 1908 die Angaben des Sachverständigen R. bestätigt, so hätten sich daraus möglicherweise wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung der jetzt geltenden Fassung des § 7 gewinnen lassen. Insbesondere hätte es von Bedeutung sein können, wenn das Höchstwartegeld und der Mindestförderzins ursprünglich beide 10.000 M betrugen, also gleich hoch waren. Daß Wartegeld und Mindestförderzins gleich hoch bemessen waren, war nicht selten (vgl. das Urteil des Reichsgerichts vom 9. März 1939 - V 149/38 - im Falle der Kaliinteressenten der Gemeinden G., Bü. und Gi. Bl 76 GA). Waren Höchstwartegeld und Mindestförderzins ursprünglich gleich hoch, so wird der Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Parteien zwar ein Absinken der Förderung unter den Betrag des Mindestförderzinses, nicht aber unter den des Wartegeldes in Betracht gezogen hätten, wenigstens für den ursprünglichen Vertrag von 1894 die Grundlage entzogen.

29

c)

Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht auch darin, daß der Mindestförderzins nur zu bezahlen war, wenn überhaupt gefördert wurde, nicht dagegen im Falle einer Stillegung. Allerdings erwähnt der Kaliabbauvertrag von 1908 den Fall der Stillegung nicht. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Stillegung der damals geplanten Förderanlage lag aber so nahe, daß schwerlich angenommen werden kann, daß die Parteien beim Vertragsschluß diese Möglichkeit nicht ins Auge gefaßt hätten. Eine solche Annahme wäre möglich, wenn nur eine kurze Vertragsdauer vorgesehen gewesen wäre. Der Vertrag wurde aber auf einen Zeitraum von 100 Jahren geschlossen. Daß in einem so langen Zeitraum irgendwann einmal eine Stilllegung der Grube notwendig werden könne, sei es, weil der Absatz infolge einer Konjunkturschwankung stockte, sei es aus technischen Gründen, etwa wegen Überholung der Anlage, lag so sehr im Bereich des nach der Lebenserfahrung Wahrscheinlichen, daß die Annähme nicht möglich ist, daß die Parteien an diesen Fall überhaupt nicht gedacht haben. Wenn sie diesen Fall nicht besonders geregelt haben, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß für diesen Fall eine Vergütung nicht mehr gezahlt werden sollte. Diesen Schluß hat das Berufungsgericht selbst mit Recht abgelehnt aus der Erwägung, daß ja auch bei einer Stillegung die Kläger die von ihnen geschuldete Gegenleistung weiter gewähren mußten; sie hatten die von der Beklagten errichteten Anlagen zu dulden und waren gehindert, über ihre Abbaurechte anderweit zu verfügen. Ist hiernach davon auszugehen, daß die Parteien den Fall einer vorübergehenden Stillegung in Betracht gezogen und für diesen Fall eine Vergütung gewollt haben, so muß mangels einer anderen Bestimmung im Vertrage angenommen werden, daß auch in diesem Falle der Mindestförderzins bezahlt werden sollte. Die Erwägungen, die zur Festsetzung eines Mindestförderzinses Anlaß gaben - Schutz der Grundeigentümer gegen Absatzschwankungen und willkürliche Betriebsbeschränkungen, Sicherstellung dagegen, daß sie weiterleisten mußten ohne in dem nach § 7 Satz 1 errechneten Förderzins eine ausreichende Gegenleistung zu finden, vielleicht auch der von der Revision betonte Ausgleich für etwaige durch die Anlage des Werks herbeigeführte Devastationen - trafen im Falle einer von der Beklagten veranlaßten Stillegung in gleicher Weise zu wie bei einem Rückgang der Förderung.

30

2.

Das Berufungsgericht hält diese Auslegung, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat (Schriftsatz vom 12. Mai 1950, Bl 143 GA), allerdings für möglich. Es läßt sie jedoch dahingestellt und meint, der zur Entscheidung stehende Fall sei besonders geartet, und die jetzt bestehende besondere Sachlage liege außerhalb dessen, was die Parteien beim Vertragsschluß hätten voraussehen können und durch die Fassung des Vertrages hätten regeln wollen. Diese Besonderheiten sieht das Berufungsgericht, im wesentlichen übereinstimmend mit der Auffassung der Beklagten, in dem Zusammentreffen von drei Momenten: a) der langjährigen Stillegung nach der Stillegungsverordnung von 1921, die eine Nutzung nur durch Verwertung der Quote ermöglicht hätte, b) in dem Wegfall auch dieser Nutzungsmöglichkeit infolge der Aufhebung der Absatzkontingentierung und des Quotensystems und c) in der Unzumutbarkeit der Wiederaufnahme der Förderung infolge der Verluste, die die Beklagte durch Krieg und Kriegsfolgen erlitten habe.

31

a)

Von diesen drei Tatsachenreihen ist die erste für sich allein nicht geeignet, den Mindestförderzins auszuschalten. Zwar kann kein Zweifel darüber sein, daß die Parteien bei Abschluß der Verträge von 1894 und 1908 ein Eingreifen des Gesetzgebers, wie es die Stillegungsverordnung von 1921 bedeutete, nicht voraussehen konnten, so daß in den Verträgen für diesen Fall keine Vorsorge getroffen wurde. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, die um die Jahrhundertwende geschlossenen Kaliverträge seien lückenhaft, soweit es sich darum handle, ob und in welchem Umfange die Grundeigentümer beanspruchen könnten, an den nicht durch Förderung, sondern durch Quotenübertragung erzielten Erträgen beteiligt zu werden, und diese Lücke müsse durch ergänzende Vertragsauslegung ausgefüllt werden (vgl. z.B. die bereits erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts vom 9. März 1939 -V 149/38- in Sachen der Kaliinteressenten von G., Bü. und Gi. und vom 29. September 1937 -V 65/37- in Sachen der Kaliinteressenten von Su.; ebenso Urteil des Reichsgerichts vom 1. Dezember 1938, V 91/38, Zeitschr für Bergrecht Band 79, S 438). Da jedoch auch die Verwertung der Quote eine aus der Grube gezogene Nutzung war, lag kein Grund vor, in den Verträgen enthaltene Bestimmungen über Wartegeld und Mindestförderzins nicht zur Anwendung zu bringen. Die Beklagte hat diese Auffassung insofern als richtig anerkannt, als sie während der Dauer der Stillegung und der Verwertung der Quote, für die Jahre von 1925 bis 1941, den Mindestförderzins entrichtete, wenn sie auch die Ansicht vertritt, daß diese Vergütung als billiger Anteil der Kläger an dem Ergebnis der Quotenverwertung und nicht als Mindestförderzins gezahlt worden sei.

32

b)

Das Quotensystem ist durch die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über Aufhebung von Quoten-, Kontingent-, Gruppenschutz- und Gebietsschutzbestimmungen marktregelnder Zusammenschlüsse vom 29. Januar 1943 (Reichsanz Nr. 25 vom 1. Februar 1943) aufgehoben worden (vgl. zum folgenden die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Juni 1951 in Sachen von Pape u.a. gegen B.-Kaliwerke AG -V ZR 86/50 = NJW 1951 S 836 unter IV 3). Diese auf die besonderen Verhältnisse des Krieges zurückgehende und wohl nicht als Dauermaßnahme gedachte Anordnung ist durch die im Februar 1947 ergangene VO Nr. 78 der Britischen Militärregierung und die dazu ergangene Ausführungsverordnung (Neufassung, in Kraft seit 1. März 1948, AmtsBlBritMilReg Nr. 23 S 758) übernommen worden. Das deutsche Kalisyndikat, dem die Verteilung der Kontingente für den Absatz oblag, ist jetzt auf Abwicklungsaufgaben beschränkt; der Absatz der Kalierzeugnisse wird durch die Kalivertriebsstelle GmbH in Hannover vermittelt. Durch diese Neuregelung ist das Quotensystem in Wegfall gekommen. Zwar ist das anstelle des Gesetzes zur Regelung der Kaliwirtschaft von 1919 getretene Kaliwirtschaftsgesetz vom 18. Dezember 1933 (RGBl. II, 1027) und die darin ausgesprochene Festlegung der Quoten aller bis 1926 freiwillig stillgelegten Werke bis zum Abschluß des Jahres 1953 nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Diese Quoten haben aber, wie das Berufungsgericht feststellt, keine praktische Bedeutung mehr, nachdem die Anordnung vom 29. Januar 1943 das im Kaliwirtschaftsgesetz verfügte Produktionsverbot aufgehoben hat und ein solches Verbot nicht wieder eingeführt worden ist. Die Revision macht allerdings geltend, praktisch habe sich nichts geändert; mit stillschweigender Duldung der Britischen Militärregierung führe die Kalivertriebsstelle die frühere Tätigkeit des Kalisyndikats fort; insbesondere verteile sie den Absatz zwischen den fördernden Gruben nach Maßgabe der früheren Beteiligung der einzelnen Werke am Kalisyndikat und am Absatz. Darauf kommt es aber im vorliegenden Falle nicht an. Entscheidend ist, daß eine Förderungsbeschränkung rechtlich nicht mehr besteht. Die Beklagte wäre rechtlich nicht mehr gehindert, auf der Grube C. die Förderung wieder aufzunehmen. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, darf dies den Grundeigentümern nicht zum Nachteil gereichen. Die Freigabe der Erzeugung stellte rechtlich nur den vor Erlaß der Stillegungsverordnung bestehenden Zustand wieder her, so daß die Aufhebung des Quotensystems als solche keinen Anlaß gibt, die Bestimmungen über den Mindestförderzins nicht zur Anwendung zu bringen.

33

c)

Daran ändert es auch nichts, daß von der Beklagten nach den - nicht näher belegten - Feststellungen des Berufungsurteils angesichts der nach dem Zusammenbruch von ihr zu überwindenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht erwartet werden konnte, daß sie sich mit den Kosten einer Wiederaufnahme des Betriebes auf der Grube C. belaste. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß nach den eigenen Ausführungen der Beklagten diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten, soweit sie über die wirtschaftlichen Unternehmungen allgemein durch den Zusammenbruch von Reich und Währung hervorgerufenen Nachteile hinausgehen, im wesentlichen dadurch entstanden sind, daß die in der Sowjetzone liegenden Werke enteignet und der Verfügung der Beklagten entzogen worden sind. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten sind also in der Hauptsache darauf zurückzuführen, daß in anderen Teilen des Konzerns Verluste entstanden sind. Dies darf nicht dazu führen, die den Klägern geschuldete Vergütung herabzusetzen und die der Beklagten entstandenen Verluste auf die Grundeigentümer abzuwälzen. Die Sachlage ist nicht anders, als wenn die Beklagte aus anderen, in ihrer Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder nach einer Stillegung wieder aufzunehmen; daß sie in diesem Falle ungeachtet ihres Unvermögens zur Aufnahme oder Fortsetzung der Förderung verpflichtet wäre, den Mindestförderzins zu bezahlen, ist oben ausgeführt. Die gegenwärtige Sachlage ist also -entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts- nicht anders zu beurteilen, als ein Fall der freiwilligen Stillegung. Daß für diesen Fall der Mindestförderzins zu zahlen ist, bestreitet die Beklagte selbst nicht.

34

Besondere Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß durch eine ergänzende Auslegung für einen im Vertrag selbst nicht berücksichtigten Fall Vorsorge getroffen werden müßte, liegen somit nicht vor. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung begründet, reichen daher nicht aus. Die ohnehin notwendige Zurückverweisung der Sache wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, erneut zu überprüfen, ob nicht aus den Bestimmungen des Vertrages sich bereits ergibt, daß die Beklagte die von den Klägern geforderten Zahlungen als Mindestförderzins zu leisten hat.

35

III.

Dem Umstände, daß die Kläger seit 1941 die auf 7.200 RM/DM herabgesetzten Zahlungen unwidersprochen entgegengenommen haben, mißt das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung bei. Es hat hierzu ausgeführt: Selbst wenn die Kläger dies im Kriege, also für eine vorübergehende Zeit und unter besonderen Umständen, getan hätten, folge daraus doch nicht, daß sie einer solchen Herabsetzung auch für die allein im Streit befindliche Zeit nach dem Kriege zugestimmt hätten. Diese Ausführungen, die vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegen, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren hierauf nicht zurückgekommen.

36

Die Beklagte hat ihrer Zahlungspflicht mit dem Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu begegnen gesucht. Sie will mit diesem Einwand nicht eine Auflösung des Vertrages erreichen, an dem sie im Gegenteil festhalten möchte, sondern sie erstrebt nur eine Anpassung des Vertragsverhältnisses an die ihrer Ansicht nach veränderten Umstände durch eine Herabsetzung ihrer Zahlungen Die Anschlußrevision zieht unter diesem Gesichtspunkt im großen und ganzen dieselben Umstände heran, die das Berufungsgericht für die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung und für die Bemessung des seiner Ansicht nach zu zahlenden Betrages (im Ergebnis: des Höchstwartegeldes) verwertet hat. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand nur im Hinblick auf die von ihn vorgenommene Bemessung der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen geprüft. Es hat ausgeführt:

37

Der Beklagten sei zuzugeben, daß die wirtschaftliche Entwicklung der deutschen Kaliindustrie nach den beiden Weltkriegen außerhalb des bei Vertragsschluß Vorstellbaren gelegen habe. Allerdings könne es, wenn ein Unternehmen einen Abbauvertrag auf 100 Jahre schließe, nicht darauf ankommen, ob es für diese lange Zeit mit grundlegenden wirtschaftlichen Veränderungen gerechnet oder sie sogar vorhergesehen habe, sondern nur darauf, wie groß objektiv das in einem solchen Vertrage notwendig enthaltene Risiko zu bemessen sei. Daß der Unternehmer im vorliegenden Vertrage ein großes Risiko auf sich genommen habe, ergebe sich aus § 20 des Vertrages: danach sei eine Haftung der Grundbesitzer für den Fall des Unmöglichwerdens oder einer Erschwerung ihrer Verpflichtungen ausgeschlossen, während eine ähnliche Bestimmung für den Unternehmer fehle. Es sei auch nicht richtig, wenn die Beklagte das Unternehmerrisiko auf die Gefahr von Konjunkturänderungen beschränken wolle. Andererseits sei schon zweifelhaft, ob die Stillegung eines großen Teils der Kaliwerke nach dem ersten Weltkriege unter das vom Unternehmer zu tragende Risiko falle; immerhin lasse sich dies für den Zeitraum, in dem eine Verwertung der Quote möglich gewesen sei, bejahen. Nun habe die bisherige Rechtslage durch die erwähnte Anordnung des Reichswirtschaftsministers von 1943 und durch die gesetzgeberische Maßnahme der Besatzungsmacht, die VO Nr. 78, eine grundlegende Veränderung erfahren. Die Quotennutzung sei weggefallen, die Beklagte könne aus dem Werke zur Zeit keinen Nutzen ziehen, und es bedeute für sie nur eine Belastung. Andererseits habe diese Gesetzgebung der Beklagten wieder die Möglichkeit gegeben, die Förderung uneingeschränkt aufzunehmen; so betrachtet sei die Grube C. für die Beklagte immer noch ein Aktivposten. Daß möglicherweise zur Zeit noch technische Schwierigkeiten und die Beschlagnahme des Schachtes Ho. die Wiederaufnahme der Förderung verhinderten, sei nicht entscheidend, ebensowenig, ob das Kalivorkommen minderwertig sei. Es entlaste die Beklagte auch nicht von ihren in den Westzonen bestehenden Verbindlichkeiten, daß sie mit den in der Sowjetzone liegenden Werken erhebliche Werte verloren habe. Umgekehrt könne aber auch nicht zugunsten der Kläger in Betracht gezogen werden, daß die Beklagte sich in günstiger Entwicklung befinde. Den gestiegenen Kalipreisen und Förderziffern stünden erhöhte Unkosten und Belastungen gegenüber, auch könnten die wirtschaftlichen Verhältnisse sich schnell und grundlegend ändern. Zudem müßten bei der augenblicklichen günstigen Entwicklung der Beklagten ihre in der Vergangenheit liegenden aber in der Gegenwart noch fortwirkenden Verluste berücksichtigt werden. Da die Beklagte von den Klägern verlange, daß sie ihre Grundstücke noch 44 Jahre lang für einen Abbau zur Verfügung halten, müsse sie eine Vergütung in Höhe des Höchstwartegeldes bezahlen; daß dieses hinter dem Mindestförderzins zurückbleibe, trage dem Umstände Rechnung, daß die Vergütung der Kläger bei einer Stillegung nicht so hoch sein könne, wie bei einer Förderung, daß die Beklagte zur Inbetriebsetzung und für die Unterhaltung des Werkes erhebliche Unkosten und Lasten aufbringen müsse, und daß sie aus möglicherweise durchaus berechtigten wirtschaftlichen Erwägungen heraus noch nicht wieder fördern wolle. - Im Ergebnis bejaht das Berufungsgericht die Frage, ob eine erhebliche Veränderung der Geschäftsgrundlage stattgefunden habe, wohl, legt ihr aber kein besonderes Gewicht bei, da es die von ihm zugesprochenen Zahlungen mit 10.000 RM/DM jährlich jedenfalls für zumutbar hält.

38

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die beim Vertragsschluß zutage getretenen, vom Geschäftsgegner in ihrer Bedeutung erkannten und nicht beanstandeten Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Beteiligten von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille sich aufbaut. Ein Wegfall oder eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage hat jedoch nur dann Rechtsfolgen, wenn sie dazu führt, daß das Festhalten am Vertrage dem Vertragsgegner nicht mehr zugemutet werden kann und daher gegen Treu und Glauben verstößt. Dabei ist in erster Linie eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse vorzunehmen, und nur im äußersten Falle eine Auflösung des Vertrages zuzulassen. Bei Dauerverträgen wird die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage durch das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde verdrängt, soweit es sich um die Aufhebung des Vertrages handelt, anders jedoch, soweit nur eine Anpassung an die veränderten Umstände und Umwandlung des Vertragsverhältnisses begehrt wird (Siebert bei Soergel § 242 D II 8).

39

Von diesen Rechtsgrundsätzen geht das Berufungsurteil aus. Seine Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist es richtig, eine Aufhebung oder Abänderung des Vertrages trotz Veränderung der Geschäftsgrundlage abzulehnen, wenn die unveränderte Fortsetzung des Vertrages den Parteien zugemutet werden kann.

40

Beide Parteien greifen die Ausführungen des Berufungsurteils an. Die Angriffe der Revision erledigen sich durch die obigen Ausführungen unter II. Die Angriffe der Anschlußrevision sind nicht begründet.

41

1.

Sie beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht, das den Wegfall der Geschäftsgrundlage anerkenne, daraus nicht die Folge ziehe, ihre Belastung noch weitergehend unter 10.000 RM/DM jährlich herabzusetzen; sie wendet sich also gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Fortsetzung von Zahlungen in dieser Höhe ihr zugemutet werden könne. Dies will sie einmal mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts über die billige Beteiligung der Grundeigentümer an der Quotennutzung begründen: Das Reichsgericht habe in solchen Fällen weder Wartegeld noch Mindestförderzins anerkannt, sondern nach billigem Ermessen entschieden. Nach Wegfall des Quotensystems müsse die Entschädigung der Grundeigentümer folgerichtig weiter herabgesetzt werden. - Diese Begründung ist unzutreffend. In den bekanntgewordenen Entscheidungen des Reichsgerichts ist die den Grundeigentümern zugesprochene billige Vergütung nicht niedriger bemessen worden als das Wartegeld oder der an seine Stelle getretene Mindestförderzins. Auch in dem Falle der Kaliinteressenten von Su. (Urteil vom 29. September 1937 - V 65/37 -) hat das Reichsgericht nur ausgesprochen, es sei irrtümlich, anzunehmen, daß diese billige Vergütung stets über dem Wartegeld liegen müsse; ein Mindestförderzins kam in dieser Entscheidung nicht in Betracht, weil die Förderung gar nicht aufgenommen worden war. Entscheidendes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt aber überhaupt nicht zu, da die einzelnen Abbauverträge zu sehr voneinander abweichen, als daß aus der rechtlichen Beurteilung einzelner Verträge zwingende Schlüsse auf die Beurteilung eines anderen Vertrages gezogen werden könnten.

42

2.

Weiter macht die Anschlußrevision geltend, die Grundeigentümer seien dadurch begünstigt, daß sie infolge der Einstellung der Förderung die Salzlager behielten und bei Wiederaufnahme des Abbaus den vollen Förderzins aus ihrem Vorkommen bekämen. Die Grundeigentümer könnten aber nicht doppelte Bezahlung, sondern nur eine, dem Fortbestand ihrer Anwartschaft auf künftige Bezahlung des vollen Förderzinses berücksichtigende billige Entschädigung erhalten. - Das Berufungsgericht hat diesen Einwand nicht erörtert. Er ist aber nicht erheblich. In den von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten und damit Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewordenen Entscheidungen des Reichsgerichts und des Oberlandesgerichts Celle ist im Anschluß an die Darlegungen des damals maßgeblich gehörten Sachverständigen von T. stets davon ausgegangen worden, bei der Bemessung der billigen Entschädigung der Grundeigentümer für die Quotenverwertung müsse dieser Gesichtspunkt außer acht gelassen werden, denn das Unterbleiben eines Abbaus begründe für die Grundbesitzer keinerlei Vorteile, solange das Schachtabteufverbot bestehe (vgl. S 42 f des Urteils des OLG Celle vom 13. Juni 1938 in Sachen der Kaliinteressenten der Gemeinden Grethen Büchten und Gilten 7 U 114/35, gebilligt im Ergebnis durch das Urteil des Reichsgerichts in derselben Sache vom 9. März 1939, V 149/38; ebenso S 54 des Urteils des OLG Celle vom 24. März 1938 in Sachen der Kaliinteressenten der Gemeinde Oedesse 7 U 305/34). Nun ist allerdings zweifelhaft, ob das Abteufverbot noch in Geltung ist. Aber selbst wenn es gefallen sein sollte, ist doch außer Frage, daß ein Abteufen neuer Schächte aus Mangel an verfügbarem Kapital unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, und es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß sich das in dem jetzt im Streit befindlichen Zeitraum von 1946 bis Ende 1953 geändert habe oder noch ändern werde. Diese wirtschaftlichen Hindernisse stehen im Ergebnis in ihrer Bedeutung für die Kläger und die ihnen infolge der Erhaltung ihrer Lager zufließenden Vorteile einem Abteufverbot gleich.

43

3.

Keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, dessen Berücksichtigung die Anschlußrevision vermißt, daß die Einnahmen aus den Kaliabbauverträgen für die Grundeigentümer der ehemaligen Provinz Hannover ein vollkommen mühelos erworbenes, innerlich nicht gerechtfertigtes Renteneinkommen darstellten, das Grundeigentümer außerhalb der Provinz Hannover nicht bekämen. Die Anschlußrevision will daraus nach Treu und Glauben eine Verpflichtung der Kläger herleiten, in besonderem Maße auf das Risiko und auf die gesamte wirtschaftliche Lage der Beklagten billige Rücksicht zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, daß der Gesetzgeber den Grundeigentümern in Hannover hinsichtlich der auf ihren Grundstücken vorhandenen Kalivorkommen ein besonderes Recht zugesprochen hat, für dessen Ausübung die Beklagte die vereinbarte Gegenleistung entrichten muß. - Dem Umstande, daß die Beklagte ihre in der Sowjetzone belegenen Werke eingebüßt hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen, ebenso der Behauptung der Beklagten, daß die Kalivorkommen auf den Grundstücken der Kläger minderwertig seien; der Verlust der in der Sowjetzone belegenen Werke berührt die Kläger nicht, wie oben ausgeführt, und die Beschaffenheit der Kalivorkommen auf den Grundstücken der Kläger fällt in den Bereich des von der Beklagten zu tragenden Unternehmerrisikos.

44

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung von 10.000 RM/DM jährlich zuzumuten sei, ist daher begründet. Ob diese Erwägungen für einen Mindestförderzins von 12.000 RM/DM in gleicher Weise zutreffen, wird das Berufungsgericht bei der nochmaligen Prüfung des Sachverhaltes erneut zu erörtern haben, falls es zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Mindestförderzins in dieser Höhe zu entrichten ist.

45

IV.

Mit Recht rügt dagegen die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht ihrer Behauptung keine Bedeutung beigemessen hat, daß noch heute die Grube C. zur Einlagerung von Munition beschlagnahmt sei und zur Verfügung des Oberfinanzpräsidenten von Hannover stehe, und daß der mit dieser Grube als Sicherheitsschacht verbundene Schacht Ho. der Wi.-AG ebenfalls zum selben Zweck von der Besatzungsmacht beschlagnahmt sei. Der Anschlußrevision kann allerdings nicht beigepflichtet werden, wenn sie diesen Umstand unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berücksichtigt wissen will. Dagegen kommt einer etwaigen Beschlagnahme des Schachtes insofern Bedeutung bei, als sie die den Klägern nach dem Vertrag obliegende Leistung, ihre Grundstücke der Beklagten zur Ausbeutung von Kalisalzen zur Verfügung zu stellen, wenigstens teilweise unmöglich machen kann.

46

Die rechtliche Einordnung der Kaliabbauverträge ist zweifelhaft; am nächsten liegt, wie der Senat bereits in der oben angeführten Entscheidung vom 15. Juni 1951 (in NJW 1951 S 836 zu dem hier interessierenden Teil nicht abgedruckt) ausgesprochen hat, die Annahme eines Pachtvertrages oder wenigstens eines pachtähnlichen Vertrages (ebenso das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1951 I ZR 85/50; Lindenmaier-Möhring § 581 BGB Nr. 2). Legt man diese rechtliche Beurteilung zu Grunde, so waren die Kläger nach § 581 Abs. 2 verbunden mit §§ 535 ff BGB verpflichtet, der Beklagten die versprochene Ausbeutungsmöglichkeit an ihren Grundstücken zu gewähren. Diese Verpflichtung erschöpft sich nicht darin, das Recht zur Gewinnung von Kalisalzen einzuräumen, sondern die Kläger müssen ihre Grundstücke so zur Verfügung stellen, daß eine Ausbeutung möglich ist. Eine Beschlagnahme der Schachtanlage zur Einlagerung von Munition macht die Erfüllung dieser Verpflichtung mindestens teilweise unmöglich. Auch wenn man davon absieht, daß unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten schwerlich zugemutet werden kann, einen neuen Schacht abzuteufen, um der immerhin vorübergehenden Beschlagnahme der vorhandenen Schachtanlage auszuweichen, so muß doch zu Gunsten der Beklagten nach der Lebenserfahrung unterstellt werden, daß die beschlagnahmte Schachtanlage einen erheblichen Teil der für eine Ausbeutung in Betracht kommenden Lager auf den Grundstücken der Kläger so angeschnitten hat, daß eine Ausbeutung dieser Lager durch eine andere Schachtanlage gar nicht mehr möglich ist. Zudem wird davon ausgegangen werden können, daß die Einlagerung von Munition in einen Schacht nicht nur eine Benützung der Schachtanlage selbst zu Förderzwecken verbietet, sondern die Rücksicht auf die mit dem Vorhandensein eines Munitionslagers verbundene Gefahr wird wenigstens in einem gewissen Umkreis um die Lagerplätze das Vortreiben neuer Schächte und Stollen unmöglich machen. Die Beschlagnahme des Schachtes und die Einlagerung von Munition würde daher den Klägern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen wenigstens teilweise unmöglich machen. Würde die Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise das bestätigen, so könnte die Beklagte möglicherweise eine angemessene Minderung des von ihr zu entrichtenden Entgelts vornehmen (§§ 323, 537, 542 BGB). Das Berufungsgericht durfte diese Frage nicht ungeklärt lassen, sondern mußte sich damit auseinandersetzen, ob nicht die von der Beklagten geltend gemachte Minderung des von ihr zu zahlenden Entgelts unter diesem Gesichtspunkt zu erfolgen hat.

47

Die Heranziehung des § 20 des Kaliabbauvertrages ändert daran nichts. In dieser Bestimmung hatten die Vertragsschließenden die Haftung der Kläger für eine durch Gesetz oder sonstige ausserhalb ihres Willens stehende Ereignisse eintretende Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausgeschlossen. Die Auslegung dieser Bestimmung wird allerdings zunächst Sache des Berufungsgerichts sein. Es muss aber im Revisionsverfahren zugunsten der Anschlussrevision unterstellt werden, dass diese Auslegung zu dem Ergebnis führt, dass zwar eine Haftung der Kläger im Falle der Unmöglichkeit ausgeschlossen werden sollte, dass dagegen nicht vereinbart werden sollte, den Klägern in einem solchen Falle den Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. auf das Wartegeld oder den Mindestförderzins, ungemindert zu erhalten.

48

Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nochmals zu prüfen haben. Dabei wird es sich auch damit zu beschäftigen haben, ob die Beklagte für die Beschlagnahme des Schachtes eine Entschädigung zu erhalten hat oder erhalten kann und weiter, ob nicht die Beklagte den Klägern gegenüber nach Treu und Glauben verpflichtet war, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um eine Aufhebung der Beschlagnahme zu erwirken und dadurch die Wiederaufnahme der Förderung zu ermöglichen und gegebenenfalls, ob sie einer solchen Verpflichtung genügt hat.

49

Da die Entscheidung über die Höhe der den Klägern zu zahlenden Vergütung in dem ganzen Umfange, in dem sie streitig ist, von der weiteren Aufklärung des Sachverhalts abhängt, ist noch nicht zu sagen, ob letztlich die Revision oder die Anschlussrevision Erfolg haben wird. Das Berufungsurteil war daher sowohl auf die Revision wie auf die Anschlussrevision aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem wurde auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Bundesrichter Dr. v. Normann ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hückinghaus Dr. Hückinghaus Dr. Heck Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock