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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1968, Az.: VI ZR 173/67

Beförderung Betriebsangehöriger mit einem firmeneigenen Fahrzeug zur Arbeitsstelle und zurück zu ihrem Wohnort; Begriff des Werkverkehrs im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO); Benutzung eines privaten Fahrzeuges im Werkverkehr; Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im zweiten Rechtszug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1968
Aktenzeichen
VI ZR 173/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 21.04.1967
LG Osnabrück

Fundstellen

  • DB 1968, 2179-2180 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a.

    Die laufende Beförderung Betriebsangehöriger mit einem firmeneigenen Fahrzeug zur Arbeitsstelle und zurück zu ihrem Wohnort ist auch dann ein Werkverkehr, wenn der Unternehmer nur einen Teil der Beförderungskosten trägt.

  2. b.

    An dem Charakter einer Fahrt als Werkverkehr ändert sich nichts, wenn der Fahrer anstelle des nicht betriebsfähigen firmeneigenen Fahrzeugs ausnahmsweise sein eigenes Fahrzeug als Beförderungsmittel benutzt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. April 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Die Parteien waren bei der Baufirma Di. in E. beschäftigt. Seit 1961 fuhren sie und drei weitere Arbeitskollegen mit einem firmeneigenen Volkswagenbus jeweils montags zu ihrer Arbeitsstelle und am Wochenende zu ihrem Wohnort zurück. Das Fahrzeug wurde entweder von dem Kläger oder von dem Beklagten gesteuert. Am Montag, dem 30. November 1964, war der Volkswagenbus wegen eines Kupplungsschadens nicht betriebsbereit und wurde in L. in eine Reparaturwerkstatt gebracht. Die Parteien und ihre Arbeitskollegen fuhren daraufhin mit dem Personenkraftwagen des Beklagten nach Leverkusen zu ihrer Arbeitsstelle. Als sie am Freitag, dem 4. Dezember 1964, mit dem Personenkraftwagen des Beklagten von Le. nach L. zurückfuhren, verursachte der Beklagte, der das Fahrzeug lenkte, auf der Bundesstraße ... hinter der Ortschaft We. einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde. Der Unfall ist von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall des Klägers anerkannt worden.

2

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung seines Verdienstausfalls und verschiedener Auslagen in Höhe von insgesamt 5.658,41 DM nebst Zinsen sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens 10.000 DM. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich auf den Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO berufen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht L. beantragt hatte, ist ohne Erfolg geblieben.

4

Mit der Revision verfolgt der Kläger die erhobenen Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger mit Rücksicht auf § 528 Satz 2 ZPO den Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen, nicht mehr stellen könne.

6

Die Revision macht demgegenüber geltend, der Kläger habe den Antrag zulässigerweise als Hilfsantrag für den Fall gestellt, daß seinem Hauptantrag nicht stattgegeben werde. Diese Rüge greift indes nicht durch.

7

Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht geprüft, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben ist. Denn nach § 528 Satz 2 ZPO findet eine solche Prüfung im zweiten Rechtszug von Amts wegen nicht statt. Dem Berufungsgericht ist durch § 528 Satz 2 ZPO auch verwehrt, die Zuständigkeit auf Anregung des Klägers nachzuprüfen (RG HRR 1931 Nr. 1258). Der Beklagte, der unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO die Frage der Zuständigkeit noch hätte aufwerfen können, hat die Zuständigkeit nicht beanstandet.

8

II.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten verneint, weil Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen seien. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

9

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Unfall für den Kläger ein Arbeitsunfall gewesen ist. Denn er ist von der zuständigen Berufungsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt worden und dieser Bescheid ist für die Gerichte, die über die in den §§ 636, 637 RVO genannten Ersatzansprüche entscheiden, bindend (§ 638 Abs. 1 BVO).

10

Auch die weiteren Voraussetzungen, daß die Parteien in demselben Betrieb tätig waren und der Unfall von dem Beklagten nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht als gegeben erachtet. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.

11

2.

Das Berufungsgericht sieht in der Tätigkeit des Beklagten, die für die Verletzung des Klägers ursächlich geworden ist, eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 637 RVO. Indem die Firma Di. den Parteien und ihren Arbeitskollegen das Fahrzeug für die Wochenendfahrten überlassen habe, habe sie diese Fahrten zu einer betrieblichen Angelegenheit gemacht, um es den von ihren Arbeitsstellen weit entfernt wohnenden Betriebsangehörigen zu ermöglichen, das Wochenende daheim bei ihren Angehörigen zu verleben. Das sei nicht nur als Fürsorgemaßnähme für die Betriebsangehörigen geschehen, sondern auch, um zu verhindern, daß die Arbeitnehmer, sich andere Arbeitsplätze in der Nähe ihrer Wohnorte suchten. Die laufend mit dem betriebseigenen Fahrzeug durchgeführten Wochenendfahrten seien daher eine betriebliche Angelegenheit gewesen und das Lenken des Wagens aus Anlaß dieser Fahrten als betriebliche Tätigkeit des Beklagten anzusehen. Unerheblich sei, ob die Betriebskosten des Fahrzeugs von den Parteien und den mitfahrenden Arbeitskollegen getragen worden seien; denn der Werkverkehr als innerbetriebliche Angelegenheit setze nicht Unentgeltlichkeit voraus. Auch habe sich durch die Benutzung des Privatwagens des Beklagten an den betrieblichen Charakter der Wochenendfahrt nichts geändert.

12

Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen diese Ausführungen keine rechtlichen Bedenken.

13

Wie der Senat entschieden hat, übt der Betriebsanhörige, der damit beauftragt ist, die an einer auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzte Arbeitskolonne im firmeneigenen Kraftwagen zur Arbeit und zurück zu befördern, eine betriebliche Tätigkeit aus (Urteil vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353). Das gilt auch bei einem sogenannten Werkverkehr, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit einem werkeigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen läßt. Denn ein derartiger Werkverkehr ist eine innerbetriebliche Angelegenheit (Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52 - BGHZ 8, 330, 337 f) [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]. Der Betriebsangehörige, der den Werkverkehr als Kraftfahrer durchführt, wird deshalb im betrieblichen Interesse tätig. Die regelmäßige Beförderung des Klägers und seiner Arbeitskollegen mit dem firmeneigenen Volkswagenbus zu der Arbeitsstelle und zurück zu ihrem Wohnort erfüllte die Voraussetzungen eines Werkverkehrs.

14

Die Revision meint, ein Werkverkehr sei zu verneinen, weil die Kosten des Treibstoffverbrauchs, des Reifenverschleisses und der anfallenden Reparaturen nicht von der Firma, sondern von den Parteien und den anderen mitfahrenden Arbeitskollegen getragen worden seien. Außerdem sei in dem Schriftsatz vom 17. November 1966 unter Beweis gestellt, daß die Firma den Anschaffungspreis des Volkswagenbusses zwar zunächst bezahlt, jedoch den beteiligten Arbeitern wöchentlich 15,- DM von dem Lohn einbehalten habe.

15

Für den Begriff des Werkverkehrs ist nicht wesentlich, daß der Unternehmer, die gesamten Kosten trägt, die durch die Beförderung der Arbeitnehmer entstehen. Auch schon dadurch, daß der Unternehmer den Verkehr einrichtet und einen Teil der Kosten übernimmt, macht er die Beförderung zu einer betrieblichen Angelegenheit und hiermit zu einem Werkverkehr, Denn die Kostenbeteiligung seitens des Unternehmers erfolgt eindeutig im betrieblichen Interesse. Hier hatte der Kläger behauptet, der Lohnabzug von 15,- DM wöchentlich sei etwa ein halbes Jahr vorgenommen worden. Daneben seien von den Arbeitnehmern die Benzinkosten aufgebracht worden. In der Folgezeit habe die Firma anstelle des Lohnabzugs die Unterhaltung des Fahrzeugs von den Mitfahrern durchführen lassen. Die Unterhaltungskosten sind danach in dem ersten halben Jahr von "der" Firma getragen worden. Während dieser Zeit ist ihr durch die Lohnabzugsbeträge, mit denen zunächst die laufenden kosten zu decken waren, nur ein kleiner Teil der Anschaffungskosten erstattet worden. Den größeren Teil der Anschaffungskosten sowie die laufenden Zahlungen für Steuer und Versicherung hat die Firma erbracht. Demgemäß kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beförderung der Parteien und ihrer Arbeitskollegen mit dem firmeneigenen Volkswagenbus ein Werkverkehr war und der Beklagte als Führer des Busses eine betriebliche Tätigkeit wahrgenommen hat.

16

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß jedenfalls die Fahrt am Unfalltag mit dem Personenkraftwagen des Beklagten eine Privatfahrt gewesen sei und nicht als betriebliche Tätigkeit des Beklagten angesehen werden könne.

17

Die Tätigkeit des Beklagten als Kraftwagenfahrer bei den Fahrten zu und von der Arbeitsstelle war, wie bereits dargelegt worden ist, deshalb eine betriebliche Tätigkeit, weil er die Beförderung der Arbeitnehmer, die der Firmeninhaber durch die Einrichtung des Werkverkehrs zu einer betrieblichen Angelegenheit gemacht hat, durchführte. An dem Charakter dieser betrieblichen Aufgabe des Beklagten änderte sich nichts dadurch, daß in der Woche, in der sich der Unfall ereignete, der firmeneigene Volkswagenbus nicht betriebsfähig war und der Beklagte deshalb sein eigenes Fahrzeug benutzte. Die Beförderung des Klägers und seiner Arbeitskollegen entsprach im übrigen genau dem von dem Firmeninhaber eröffneten Werkverkehr. Die Beförderung der Arbeitnehmer, die der Unternehmer durch die Einrichtung des Werkverkehrs übernommen hatte und auf die es demnach entscheidend ankommt, ist in der üblichen Weise erfolgt, es ist lediglich ausnahmsweise ein anderes Fahrzeug verwendet worden. Auch am Unfalltage sind der Kläger und seine Arbeitskollegen somit im Rahmen des bestehenden Werkverkehrs befördert worden und der Beklagte als Führer des Kraftfahrzeugs betrieblich tätig geworden.

18

Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Firma Diefenthal bei der gegebenen Sachlage mit der Benutzung des Privatwagens des Beklagten einverstanden gewesen sei und dieses Einverständnis auch ausdrücklich erklärt hätte, wenn sie danach gefragt worden wäre. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, die Frage der betrieblichen Tätigkeit sei objektiv zu bestimmen. Ob das richtig ist, kann offen bleiben. Denn nach dem Vorstehenden ist eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten bereits aufgrund des objektiven Tatbestandes zu bejahen.

19

Die Revision verweist auf das Urteil des Senats vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 - NJW 1956, 1514 = VersR 1956, 589. Dort hat der Senat zwar entschieden, daß ein Betriebs- oder Arbeitsaufseher, der nach beendeter Arbeit auf seinem Motorrad aus Gefälligkeit einen Arbeitsuntergebenen mit nach Hause nimmt, nicht im Rahmen seines betrieblichen Wirkungskreises handelt. Da jener Fall aber eine einmalige Gefälligkeit betraf, ist er mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Aus dem gleichen Grund kann aus dem Senatsurteil vom 26. April 1966 - VI ZR 238/64 - VersR 1966, 665, - nichts hergeleitet worden; denn auch dort ging es um eine einmalige Mitnahme eines Betriebsangehörigen in einem Kraftfahrzeug.

20

Daß die Bejahung einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten gegen den Zweck und den Sinn der §§ 636, 637 RVO verstoße, kann der Revision ebenfalls nicht zugegeben werden. Durch diese Bestimmungen sollen in Interesse des Betriebsfriedens Haftungsstreitigkeiten unter den Betriebsangehörigen weitgehend vermieden werden (Senatsurteil vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354). Diesem Gesetzeszweck wird eher eine weite als die von der Revision befürwortete enge Auslegung des Begriffs "betriebliche Tätigkeit" gerecht.

21

3.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (§ 636 RVO) eingetreten ist. Entgegen der Meinung der Revision hat der Kläger bei seiner regelmäßigen Beförderung zu und von der Arbeitsstelle nicht am allgemeinen Verkehr, sondern an einem besonderen Verkehr, nämlich einem Werkverkehr, teilgenommen, der mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen von dem Unternehmer durchgeführt wurde (Senatsurteile vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52 = BGHZ 8, 330, 337 f [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]; 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354). Daß die von der Firma Diefenthal veranlaßte laufende Beförderung des Klägers und seiner Arbeitskollegen die Voraussetzungen eines Werkverkehrs erfüllte, ist oben (bei II 2) des näheren dargelegt worden. Da für die Wertung des Werkverkehrs als innerbetriebliche Angelegenheit entscheidend darauf abzustellen ist, daß der Unternehmer den Verkehr im betrieblichen Interesse eröffnet und durchführt, fällt auch insoweit nicht ins Gewicht, daß am Unfalltag ausnahmsweise anstelle des nicht betriebsfähigen firmeneigenen Volkswagenbusses das Privatfahrzeug des Beklagten benutzt worden ist, um den Kläger und seine Arbeitskollegen wie üblich zu befördern.

22

III.

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Engels
Hanebeck
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens