Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1968, Az.: III ZR 96/66
Klage gegen den Unfallverursacher auf Ersatz gezahlter Sozialversicherungsleistungen; Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht; Pflichtwidrige Befestigung eines Gehwegs; Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 96/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.05.1966
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Stadt H.,
vertreten durch den Rat der Stadt
Prozessgegner
Allgemeine Ortskrankenkasse für den Stadtkreis H.,
vertreten durch den Geschäftsführer in H., Kurfürstenstraße ...
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 17. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die klagende Sozialversicherungsträgerin hat auf Grund eines Unfalls vom 9. Dezember 1965 der bei ihr versicherten Frau Anna B. aus H. Sozialversicherungsleistungen erbracht und macht die angeblich auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Versicherten gegen die Beklagte geltend.
Frau B. kam am Unfall tage gegen 21 Uhr mit ihrem Mann durch die Marienstraße in H.. Beide hatten sich untergehakt und gingen nahe den Bäumen auf dem mit Platten belegten Bürgersteig. In Höhe der Möbelfabrik Wolff stürzte Frau B. zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu, der einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Die Klägerin hat für Transportkosten und Heilbehandlung insgesamt 3.258,47 DM aufgewandt.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Plattenbelag des Gehweges der Marienstraße habe an verschiedenen Stellen Unebenheiten aufgewiesen, einzelne Platten hätten mehrere Zentimeter vorgestanden. Frau B. sei in ein Loch des schadhaften Belages getreten und dann an der Kante der folgenden Platte gestolpert, die 5 cm hochgestanden habe. Die Eheleute B. hätten zwar gewußt, daß der Gehweg Unebenheiten aufgewiesen habe, doch sei die Schadensstelle infolge der schwachen Straßenbeleuchtung bei der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.258,47 DM nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat den Vortrag der Klägerin über den Hergang des Unfalls und einen verkehrsgefährdenden Zustand des Gehweges bestritten, ein Verschulden geleugnet und sich auf überwiegendes Mitverschulden der Verletzten berufen. Im übrigen meint sie, für derartige Verletzungen der Straßenverkehrssicherungspflicht hafte, sie nur nach Amtshaftungsgrundsätzen hier seien derartige Ansprüche nicht entstanden, weil die Verletzte durch die Leistungen der Klägerin anderweit Ersatz erlangt habe. Das neue Straßengesetz des Landes habe die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich geregelt; im übrigen habe die Beklagte die Aufgaben der Straßenverkehrssicherungspflicht ihrem Straßenbauamt zugeteilt und durch eine Dienstanweisung vom 21. Februar 1962 allen ihren Bediensteten die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht zum Gegenstand ihrer Amtspflichten gemacht.
Das Landgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Beklagte bejaht, ein Mitverschulden der Verletzten mit einem Fünftel angenommen und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage wegen Verletzung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung von 2.606,76 DM nebst Zinsen verurteilt. Dagegen hat nur die Beklagte Berufung eingelegt, die ergebnislos geblieben ist. Die Beklagte verfolgt mit der zugelassenen Revision ihren Antrag auf vollständige Klagsbweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht hat mit dem Landgericht eine schuldhafte und schadensursächliche Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bejaht; im Plattenbelag des Gehweges habe ein größeres Stück gefehlt und die Versicherte sei über die fünf Zentimeter höherragende nächste Platte gestolpert.
Die Revision wendet sich dagegen nicht, sondern greift die Entscheidung nur an, weil das Berufungsgericht die Rechtsnatur der Straßenverkehrssicherungspflicht verkannt habe.
Richtig ist, daß bei Zugrundelegung der Amtshaftungsbestimmungen eine Haftung der Stadt nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen würde, weil dann die Verletzte einen anderweitigen Ersatzanspruch gegen die Klägerin hatte; Ersatzansprüche der Verletzten sind nach § 1542 RVO auf die Klägerin nur übergegangen, wenn sich die Haftung der Beklagten nach allgemeinem Deliktsrecht und nicht nach Amtshaftungsrecht richtet.
Insoweit hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Die Grundlage der Verkehrssicherungspflicht auch für öffentliche Straßen liege im Privatrecht. Das neue Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen habe daran nichts geändert. Die in diesem Gesetz geregelte Straßenbaulast sei zwar eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, begründe aber keine Rechte der Wegebenutzer und keine Amtspflichten zu ihren Gunsten, sondern nur Pflichten gegenüber der Wegeaufsichtsbehörde. Die Beklagte habe auch nicht der Allgemeinheit gegenüber kundgetan, daß sie diese Pflichten ihren Bediensteten als hoheitsrechtlich zu bewältigende Aufgabe zugewiesen habe.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich die Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch für öffentliche Straßen nach privatrechtlichen Grundsätzen. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen, diese Straßen betreffenden Pflichten. Die Straßenbaulast, die Straßenunterhaltungspflicht und die Pflicht der Straßenverkehrsbehörden decken sich zwar mit der Verkehrssicherungspflicht inhaltlich weitgehend, aber nicht völlig. Gewiß gehören der Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen zur hoheitlichen Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand. Das schließt aber nicht aus, daß die Abwicklung gewisser Schäden aus dem mangelhaften Zustand dieser öffentlichen Straßen nach privatrechtlichen Schadensersatzgrundsätzen zu erfolgen hat. Denn der Gedanke der Verkehrssicherungspflicht ist ganz allgemein im Privatrecht entwickelt worden. Danach trifft jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern läßt, die sich aus § 823 BGB ergebende Rechtspflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Nur um einen Unter fall dieser allgemeinen Verkehrssicherungspflicht handelt es sich bei der Straßenverkehrssicherungspflicht. Ihr Inhalt geht dahin, auch die öffentlichen Verkehrswege - ebenso wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu gestalten, zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsanlagen drohen. Diese Pflicht trifft denjenigen, der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die zur Behebung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen; das ist bei öffentlichen Straßen diejenige Stelle, der die Verwaltung und Unterhaltung der Straße obliegt.
Das ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 9, 373; zuletzt BGH Urt. v. 9. November 1967 - III ZR 98/67 = NJW 1968, 443 = BGH Warn 1967 Nr. 239 und Urt. v. 22. April 1968 - III ZR 59/66 = VersR 1968, 749), auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 14, 304). Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision keinen Anlaß, davon abzugehen.
Das ab 1. Januar 1962 geltende neue Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GVBl 305) hat insoweit keine Änderungen gebracht. Nach der Amtlichen Begründung (Landtagsdrucksache III 724/1958) dient das Gesetz insbesondere der Rechtsvereinheitlichung; es beruht auf einem Musterentwurf und gemeinsamen Beratungen von Bund und Ländern und enthält auch in der Begründung keinen Hinweis darauf, daß es bezüglich der Straßenverkehrssicherungspflicht eine Änderung der Rechtsprechung herbeiführen wollte. Möglicherweise fehlte dem Lande dazu die Gesetzgebungszuständigkeit, worauf andere Länder in ihrer Begründung zu ihrem neuen ähnlichen Straßengesetz hingewiesen haben (vgl. die Amtliche Begründung zum Niedersächsischen Straßengesetz vom 14. Dezember 1962 zu § 9 - Landtagsdrucksache IV 554 vom 30. Mai 1961).
Irrig ist der Hinweis der Revision auf die Straßenbaulast. Denn die Straßenbaulast ist eine öffentlich-rechtliche, nur der Wegeaufsichtsbehörde gegenüber bestehende Pflicht, die keine Rechte des Bürgers oder Straßenbenutzers begründet. Sie erzeugt auch keine Schadenersatzansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil diese Straßenbaulast nur Amtspflichten begründet, die den Bediensteten nicht den einzelnen Wegebenutzern gegenüber auferlegt sind.
Unerheblich ist die anderweitige Regelung der Reinigungspflicht in § 59 des Landesstraßengesetzes für Nordrhein-Westfalen. Denn darin wird nur die bisherige Regelung beibehalten und das Preussische Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 Übernommen. Dieses Gesetz regelt nur die Pflicht zur polizeilichen Reinigung, betrifft lediglich polizeiliche Pflichten und bewegt sich insoweit eindeutig im öffentlichen Recht. Die Rechtsprechung hat auf die Verletzung dieser polizeilichen Reinigungspflichten stets die Amtshaftungsbestimmungen angewandt, wenn die Gemeinden eine Organisation zur Ausführung dieses Gesetzes geschaffen hatten (vgl. BGHZ 27, 283 [BGH 19.05.1958 - III ZR 211/56]). Pur die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht fehlt gerade eine ähnliche Regelung.
Fehl gehen auch die Ausführungen der Revision, daß die beklagte Stadt durch besondere Maßnahmen die Straßenverkehrssicherungspflicht hoheitlich organisiert habe. Der Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt bemerkt, daß eine Behörde sich der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht auch in der Form hoheitlicher Verwaltung unterziehen könne, doch sei dazu ein der Allgemeinheit gegenüber kundgemachter ausdrücklicher Organisationserlaß nötig (BGH, Urt. v. 30. April 1953 - III ZR 377/51 = BGHZ 9, 373; Urt. v. 9. Februar 1956 - III ZR 255/54 = BGHZ 20, 57; Urt. v. 14. November 1963 - III ZR 123/62 = VersR 1964, 307; Urt. v. 20. März 1967 - III ZR 29/65 = BGH Warn 1967 Nr. 76 = VersR 1967, 604).
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung aufrecht erhalten bleiben kann. Denn ein solcher Fall liegt hier keinesfalls vor. Die Übertragung der Aufgaben der Überwachung der Straßensicherheit auf das Straßenbauamt der Stadt und sogar die etwaige Veröffentlichung dieser Übertragung in der Tagespresse würde dafür nicht ausreichen, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH VersR 1964, 307), weil sie die entscheidende Willensäußerung vermissen läßt, daß die Gemeinde sich dieser Pflicht nunmehr auch im Interesse der Wegebenutzer hoheitsrechtlich unterziehen und ihren Bediensteten Amtspflichten auch den Wegebenutzern gegenüber auferlegen wolle. Unerheblich ist auch der Hinweis der Beklagten auf ihre Dienstanweisung vom 21. Februar 1962. Danach sind allerdings alle Bediensteten des Straßenbauamtes verpflichtet, Schäden an den Straßen im Stadtgebiet zu melden und zu beseitigen; diese Kontrolle soll sich auch auf die Trittsicherheit und Ebenheit der Gehwege sowie Beschädigungen der Gehwege durch Baumwurzeln erstrecken; die Kontrolle darf nicht mit Kraftwagen erfolgen und muß in Kontrollbücher eingetragen werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diese Dienstanweisung öffentlich bekannt gemacht sei. Sie enthält ferner keinen Hinweis darauf, daß die Beklagte sich damit der Straßenverkehrssicherungspflicht öffentlichrechtlich auch im Interesse der Wegebenutzer unterziehen wolle. Sie begründet zwar Amtspflichten der Bediensteten der Stadt, aber nach dem Wortlaut und dem Inhalt nur im Interesse einer wohl funktionierenden Verwaltung, also im Interesse der Stadt selbst, damit diese ihren Pflichten insoweit mit Erfolg nachkommt und möglichst wenig mit Ersatzansprüchen überzogen wird. Es ist beispielsweise nicht anzunehmen, es sei der Wille der Stadt gewesen, daß nunmehr alle Bewohner der Stadt Schadensersatzansprüche stellen könnten, wenn die Beamten die Kontrolle statt mit dem Fahrrad mit einem Kraftfahrzeug durchführten und dabei Schäden verursachten, oder wenn sie die Kontrollbücher schlecht führten und damit den Verkehrsteilnehmern Beweisschwierigkeiten oder sonstige Nachteile zufügten. Jedenfalls hat die Beklagte durch diese Dienstanweisung eine Änderung der Rechtsnatur der Haftung für Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht nicht herbeigeführt.
Die Revision muß daher, da das Urteil, soweit es angegriffen ist, auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen laßt, zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm