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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1967, Az.: III ZR 98/67

Öffentliche Straßen; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1967
Aktenzeichen
III ZR 98/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 22.12.1966
LG Hamburg

Fundstellen

  • DAR 1968, 46
  • DVBl 1968, 178-179 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 145 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1968, 134 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 443 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 937 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • VerwRspr 19, 432 - 433

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Senat hält an der Auffassung fest (BGHZ 9, 373 u.a.), daß die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen nach § 823 BGB und nicht nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zu beurteilen ist.

  2. b)

    Die Verkehrssicherheit einer Bundesstraße (Ausfallstraße einer Großstadt) ist selbst bei einer Fahrbahnbreite von 9 m gefährdet, wenn ein zur Fahrbahn geneigter Straßenbaum, der am Erdboden einen Abstand von 50 cm vom Fahrbahnrand hat, mit seinem Stamm von einer Höhe von 2,70 m an in den Luftraum über der Fahrbahn selbst hineinragt.

Redaktioneller Leitsatz

Für öffentliche Straßen ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB und nicht nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB zu beurteilen (siehe auch BGH vom 8. 5. 1952, DAR 1952, 133; BGH vom 30. 4. 1953, VersR 1953, 319, VRS 5, 412, NJW 1953, 1625 [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51]; OLG Düsseldorf vom 27. 3. 1962, VersR 1963, 50; BGH vom14. 11. 1963, VRS 26, 178).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr., Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Dezember 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 9. Januar 1964 auf der Cuxhavener Straße (Bundesstraße 73) in Hamburg-Harburg zugetragen hat. Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:

2

Am Vormittag des Unfalltages ließ die Klägerin durch zwei ihrer Angestellten mit ihrem Abschleppwagen einen in ihrer Werkstatt reparierten Thermos-LKW der Firma Herbert T. zur Vornahme weiterer Reparaturarbeiten zu einer Karosseriewerkstatt abschleppen. Der Thermoswagen, der mit dem Abschleppwagen durch eine Zugstange verbunden war, wurde von dem damals 19jährigen Autoschlosser D. gelenkt, der zu dieser Zeit nur eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 besaß. Der Schleppzug fuhr auf der rechten Fahrspur der dreispurigen Cuxhavener Straße und passierte bei seiner Fahrt ein Verkehrszeichen nach Bild 1 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatz: "Für Fahrzeuge Einengung des Straßenprofils durch überhängende Bäume auf 3.800 m Länge". Etwa 1.500 m hinter diesem Verkehrsschild geriet der Thermoswagen mit der rechten oberen Kante seines Aufbaues gegen einen am Straßenrand stehenden Baum, wobei der Aufbau erheblich beschädigt wurde. Die Klägerin leistete der Firma T. Ersatz ihres Schadens und ließ sich von dieser Firma alle Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte abtreten.

3

Die Klägerin hat vorgetragen: Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Straßenbaum erheblich über die Fahrbahn geneigt gewesen sei. Dadurch sei der Thermoswagen trotz ausreichenden Seitenabstandes gegen überhängende armdicke Astteile geprallt, anschließend nach rechts auf den Gehweg geraten und an dem Baumstamm entlanggerutscht. Dadurch sei ein Fahrzeugschaden von über 10.000 DM entstanden. Eine anderweite Ersatzmöglichkeit sei nicht gegeben.

4

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag ihres Schadens geltend gemacht und vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.000 DM mit Zinsen zu verurteilen.

5

Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: Der Straßenbaum, der sich nicht nennenswert über die Fahrbahn geneigt habe, habe für den Verkehr keine Gefahr bedeutet. Falls tatsächlich einige Äste in die Fahrbahn hinein geragt haben sollten, so sei das doch für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Denn der ungeübte Fahrer D. sei mit dem Thermoswagen auf den Gehweg und zunächst gegen den Baumstamm geraten; erst durch den Anprall gegen den Stamm seien dann mehrere Baumäste aus der Krone herausgerissen und auf die Fahrbahn geschleudert worden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, daß die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Unfall verursacht habe.

7

Das Oberlandesgericht hat - wenn auch aus anderen, rechtlichen Erwägungen - die Abweisung der Klage bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

8

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Entscheidung begründet hat, gehen im wesentlichen dahin:

10

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sei allerdings davon auszugehen, daß die Straße an der Unfallstelle nicht den an die Sicherheit des Verkehrs zu stellenden Anforderungen genügt habe.

11

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz könne zwar nicht festgestellt werden, daß Äste des Baumes, mit denen der Thermoswagen zusammengestoßen sei, tiefer als bis auf eine Höhe von 2,70 m in den Luftraum über der Fahrbahn hineingeragt hätten. Es könne auch offenbleiben, ob der LKW mit seinem Aufbau, dessen Höhe die Klägerin nicht anzugeben vermocht habe, gegen einen in die Fahrbahn hineinragenden Ast oder aber - hart am Fahrbahnrand fahrend - gegen den Stamm des Baumes gestoßen sei. Jedenfalls sei schon der Baumstamm seiner festgestellten Lage nach als verkehrsgefährlich anzusehen. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts habe der Baum am Erdboden einen Abstand von 50 cm zum Fahrbahnrand gehabt, habe in einer Höhe von 2,70 m im Lot mit der Fahrbahnkante gestanden und sei von da ab stärker zur Fahrbahn hin geneigt gewesen. Wenn auch die Zahl derjenigen Fahrzeuge, die eine Höhe von mehr als 2,70 m haben, im Verhältnis zum Gesamtverkehr nur gering sein möge, so müsse dennoch eine Straße mit größerer Verkehrsbedeutung so beschaffen sein, daß sie mit den zum Verkehr auf ihr zugelassenen Fahrzeugen gängiger Ausmaße gefahrlos befahren werden könne. Die Verengung des Straßenprofils durch in den Luftraum über der Fahrbahn hineinragende Bäume bzw. Baumteile sei als eine beständige Gefahr für den Verkehr anzusehen. Um dieser Gefahr zu begegnen, habe die Aufstellung des Warnschildes nicht genügt. Vielmehr hätte angesichts des auf der Straße herrschenden regen Verkehrs der Baum notfalls entfernt werden müssen. - Auch bestünden keine Bedenken gegen die Annahme eines Verschuldens auf Seiten der zuständigen Bediensteten der Beklagten.

12

Jedoch sei ohne weitere Beweiserhebung nicht festzustellen, daß die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall ursächlich gewesen sei. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß der Thermoswagen nicht gegen einen Ast, sondern gegen den Stamm des Baumes geprallt und der Anprall erst erfolgt sei, als das Fahrzeug bereits auf den Gehweg geraten sei. Das bedürfe jedoch keiner weiteren Aufklärung wie auch dahinstehen könne, ob und in welchem Umfang sich die Klägerin ein eigenes mitwirkendes Verschulden (Betrauung des ungeübten und nicht den notwendigen Führerschein besitzenden D. mit dem Lenken des Thermoswagens) oder ein Verschulden ihrer Hilfspersonen zurechnen lassen müsse. Selbst wenn man nämlich den Vortrag der Klägerin über den Unfallhergang als richtig unterstelle und eine Ausgleichspflicht der Klägerin nach § 254 BGB verneinen wollte, stünde ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

13

Denn die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bilde im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht § 823 BGB, sondern allein Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Ein Anspruch aus diesen Bestimmungen aber habe der Firma T. nicht zugestanden, da sie auf andere Weise habe Ersatz erlangen können und auch tatsächlich bei der Klägerin gefunden habe (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Deshalb habe die Klägerin durch die Abtretung einen Anspruch gegen die Beklagte nicht erwerben können.

14

II.

Auf die Frage der Rechtsgrundlage des aus angeblicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten hergeleiteten Schadensersatzanspruchs würde der Senat nicht Stellung zu nehmen brauchen, wenn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts angenommen werden müßte, daß bei dem festgestellten Sachverhalt von einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gesprochen werden könnte und aus diesem Grunde die Abweisung der Klage gerechtfertigt sei. Das kann jedoch nicht gesagt werden.

15

1)

Zunächst kann - im Gegensatz zur Meinung der Revisionserwiderung - nicht gesagt werden, daß die Cuxhavener Straße angesichts ihres äußeren Befundes (Vorhandensein von überhängenden Straßenbäumen und Hinweis darauf durch Warnschild) dem Verkehr mit Fahrzeugen überhaupt nur in beschränktem Umfang gewidmet sei und der Verkehr mit Fahrzeugen über eine bestimmte Höhe von der Widmung nicht mitumfaßt werde (vgl. dazu u.a. BGH LM Nr. 11 zu § 823 [Ea] BGB). Wenn derartige Fahrzeuge, für die die überhängenden Bäume hinderlich sein konnten, von vornherein von dem Verkehr auf dieser Straße hätten ausgeschlossen bleiben sollen, hätte das eindeutiger zum Ausdruck gebracht werden müssen. Bei einer - grundsätzlich dem Verkehr mit sämtlichen überhaupt für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen dienenden - Fernverkehrsstraße und Ausfallstraße einer Großstadt mit einer Fahrbahnbreite von 9 m lassen jedenfalls allein das Vorhandensein von überhängenden Straßenbäumen und ein lediglich ganz allgemein auf die Einengung des Straßenprofils durch diese Bäume hinweisendes Warnschild nicht erkennen, daß die Straße dem Verkehr mit Fahrzeugen nur beschränkt gewidmet und der Verkehr mit Fahrzeugen über eine bestimmte Höhe (welche?) hinaus auf dieser Straße überhaupt nicht zulässig sein solle.

16

2)

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß aus der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Ziff., 2 StVZO, nach der die höchstzulässige Fahrzeughöhe 4 m beträgt, nicht gefolgert werden könne, daß der Luftraum über den Fahrbahnen schlechthin bis zur Höhe von mindestens 4 m überall frei sein müsse (vgl. BGH LM Nr. 16 zu § 823 [Ea] BGB). Indessen muß dem Berufungsgericht auch darin beigepflichtet werden, daß bei einer viel befahrenen Bundesstraße und Ausfallstraße einer Großstadt den an die Verkehrssicherheit der Straße zu stellenden Anforderungen nicht genügt ist, wenn einer der Straßenbäume zur Fahrbahn hin geneigt ist und mit seinem Stamm bereits in einer Höhe von 2,70 m in den Luftraum über der Fahrbahn selbst hineinragt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß hier die Fahrbahn insgesamt 9 m breit war und Fahrzeuge mit hohen Aufbauten in der Regel nicht genötigt werden, hart am Fahrbahnrand zu fahren. Denn auf einer Straße mit lebhaftem Verkehr können alle Fahrzeuge auch bei verkehrsgerechtem Verhalten in die Lage kommen, den äußersten Fahrbahnrand benutzen zu müssen. Das Reichsgericht hat in einer in der Zeitschrift "Das Recht des Kraftfahrers" 1941, 154 abgedruckten Entscheidung bereits eine Provinzialstraße als nicht verkehrssicher erachtet, auf der ein 3,25 m hoher Möbellastkraftwagen bei einem Begegnungsmanöver mit seinem Oberteil gegen einen überhängenden Ast eines am rechten Straßenrande stehenden Baumes geraten war. Ob dem allgemein zu folgen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls stellt hier der zur Fahrbahn geneigte und von einer Höhe von bereits 2,70 m an mit seinem Stamm in den Luftraum hineinragende Straßenbaum eine Verkehrsgefährdung dar, der der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter Weise zu begegnen gehalten war. Das etwa 1.500 m vor der Unfallstelle angebrachte Warnschild mit dem allgemeinen Hinweis auf die "Einengung des Straßenprofils durch überhängende Bäume auf 3.800 m Länge" war hierzu allein nicht geeignet, da damit auf die durch den hier in Rede stehenden Baum gebildete besondere Gefahr nicht in ausreichender Weise hingewiesen war. Das öffentliche Interesse, das an der Erhaltung alten Baumbestandes auch an öffentlichen Straßen gewiß besteht, hätte hier - auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - hinter den Anforderungen der Sicherheit des Verkehrs zurücktreten und die zuständig Stelle hätte sich veranlaßt sehen müssen, den Baum gänzlich zu beseitigen, falls nicht auf andere Weise eine ausreichende Sicherung des Verkehrs zu erreichen war.

17

3)

Da ferner aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts das Verschulden der verantwortlichen Bediensteten der Beklagten und auch der ursächliche Zusammen hang zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Unfall nicht verneint werden können, bleibt die Frage entscheidend, ob die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch in § 823 BGB oder mit dem Berufungsgericht in Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zu suchen ist. Denn wenn § 839 BGB zum Zuge kommen müßte, würde der Klageanspruch, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, an der Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift scheitern, während im anderen Falle ein Ersatzanspruch der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

18

III.

Der Unfall hat sich auf der Bundesstraße 73, mithin auf einer Bundesfernstraße im Sinne des § 1 BFernStrG zugetragen. Für diese Straßen gilt das Hamburgische Wegegesetz vom 4. April 1961 (GVBl 1961, 117) gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft. Nach der den erkennenden Senat bindenden Auslegung, die das Berufungsgericht dem Hamburgischen Wegegesetz gegeben hat, enthält dieses Gesetz indes in Ansehung der Verkehssicherung keine weiterreichenden Bestimmungen als das Bundesfernstraßengesetz, so daß die Bestimmungen des Hamburgischen Wegegesetzes hier nicht zum Zuge kommen. Deshalb kann insbesondere dahinstehen, ob und welche Bedeutung der Bestimmung des § 5 des Hamburgischen Wegegesetzes - nach der die Pflichten, die den Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Anlage, Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Wege obliegen, als Amtspflicht im Sinne des Art. 34 GG erfüllt werden - für die hier interessierende Frage zukommt, ob § 823 BGB oder Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB die Rechtsgrundlage der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen bildet.

19

Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen ist eine solche, die selbständig neben sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten steht. Sie wird insbesondere - wie auch von den Vertretern der Meinung, daß die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen dem hoheitlichen Aufgabenkreis ihrer Träger zuzurechnen und ihre Verletzung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB beurteilt werden müsse, teilweise nicht verkannt wird (so u.a. Kleinewefers/Wilts, VersR 1965, 397, 405 und eingehend Jahn NJW 1964, 2041 ff; and. Ans. Forsthoff, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl. S. 373; Wolff, Verwaltungsrecht I, 6. Aufl. S. 349; Haueisen NJW 1953, 1613 u.a.m.) - von der Straßenunterhaltungspflicht und Straßenbaulast nicht mit umfaßt, mögen sich die verschiedenen Pflichtenkreise inhaltlich auch weitgehend decken (vgl. dazu insbesondere Urt. v. 20. März 1967 - III ZR 29/65 - NJW 1967, 1325 = VersR 1967, 604). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen auch bei erneuter Überprüfung kein Anlaß besteht, ist diese selbständige und von sonstigen - öffentlich-rechtlichen - Pflichten (wie Pflicht zur Verkehrsregelung, Straßenbau- und Straßenunterhaltungspflicht bzw. Straßenbaulast) nicht mitumfaßte Pflicht als eine solche des Privatrechts anzusehen, deren Verletzung nach § 823 BGB zu beurteilen ist. Aue der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich ganz allgemein für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle, einen gefahrdrohenden Zustand, mit anderen Worten eine Sachlage, von der eine Gefahr für Dritte ausgeht, schafft oder andauern läßt, die Verpflichtung, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Nur um einen Unterfall dieser ganz allgemeinen Verkehrspflicht (Sicherungspflicht) handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und sonstige Verkehrsflächen, die zum Inhalt hat, ebenso wie alle sonstigen anderen Personen zum Verkehr zur Verfügung stehenden Bäume und Wege so auch die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrswege drohen, zu begegnen und sie möglichst weitgehend hintanzuhalten. Diese Pflicht trifft denjenigen, der auf die Gefahrenlage einzuwirken im Stande ist, der mit anderen Worten rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die zur Behebung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen, d.h. durchweg denjenigen, dem die Verwaltung der Straße obliegt (BGHZ 14, 83, 86/7; 16, 95, 98; 24, 124, 130 u.a.m.). Ist aber die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen lediglich ein Unterfall der für jedermann bestehenden und aus § 823 BGB abzuleitenden allgemeinen Sicherungspflicht, dann geht es bei einem Verstoß gegen diese Pflicht nicht um die Verletzung von Amtspflichten der in Art. 34 GG gedachten Art, so daß sich hier die Haftung der Beklagten nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift in Verbindung mit § 839 BGB, vielmehr nach § 823 BGB (in Verbindung mit §§ 89, 31 oder mit § 831 BGB) richtet. Deshalb kommt auch die "Subsidiaritätsklausel" des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zum Zuge und scheidet eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin als der Zessionarin der unmittelbar geschädigten Firma T. aufgrund dieser Klausel nicht von vornherein aus.

20

IV.

Das Berufungsurteil kann sonach weder mit der ihm gegebenen Begründung noch mit anderer Begründung gehalten werden. Da auch eine Entscheidung im Sinne der Klage aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts, der eine abschließende Beurteilung insbesondere der Frage des Ursachenzusammenhangs und der der Klägerin anzulastenden eigenen Mitverursachung des Schadens noch nicht zuläßt, nicht getroffen werden kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla