Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.1968, Az.: 4 StR 390/68
Einstellung des Verfahrens auf Grund fehlenden Eröffnungsbeschlusses ; Wesentliches Merkmal des Einsteigens nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 390/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 19.04.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl i.R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 6. September 1968
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird, soweit es den Diebstahl im Haus B.straße ... in M. betrifft, auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Im übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weil er in der Nacht zum 23. August 1967 in das Haus B.straße ... in M. eingestiegen ist und eine Blechdose mit 80 bis 100 DM entwendet hat, fehlt der Eröffnungsbeschluß (§§ 203, 207 StPO). Dieses zunächst bei der Staatsanwaltschaft Duisburg geführte Verfahren ist nach Anklageerhebung nach Essen abgegeben und dort mit dem bereits eröffneten und vor der Strafkammer anhängigen Verfahren wegen schweren Diebstahls aus einem Zimmer des Touringhotels verbunden und verhandelt worden, ohne daß die Eröffnung des Hauptverfahrens nachgeholt worden wäre. Das Verfahren muß daher gemäß § 206 a StPO eingestellt werden (RGSt 67, 59; BGHSt 15, 40, 44) [BGH 15.07.1960 - 4 StR 542/59].
2.
In dem anderen Fall (Touringhotel) kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen "stieg" der Angeklagte, "nachdem er durch das geöffnete Fenster einer Balkontür nach Innen gegriffen und die Tür aufgeklinkt hatte, in das zu ebener Erde gelegene Zimmer ein" (UA S. 2, 3). Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe "mittels Einsteigens" (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gestohlen, weil er "beim Entriegeln der Balkontür durch das geöffnete Fenster ein ordnungswidriges Zugangsmittel benutzt" habe (UA 3).
Diesen Erwägungen liegt möglicherweise eine irrige Rechtsauffassung zu Grunde. Das wesentliche Merkmal des Einsteigens ist darin zu sehen, daß der Dieb unter Überwindung der zum Schütze gegen unbefugtes Eindringen geschaffenen oder den Zugang sonst erschwerender Hindernisse, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben, eindringt (vgl. RG HRR 1939 Nr. 263; BGH NJW 1953 Nr. 992; BGHSt 10, 132, 133 [BGH 05.02.1957 - 5 StR 526/56]; BGH Urteil vom 6. September 1960 - 5 StR 250/60 - sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28. Juni 1968 - 4 StR 225/68 -). Das wäre hier beispielsweise anzunehmen, wenn der Angeklagte den Balkon, der zu dem zu ebener Erde gelegenen Hotelzimmer führt, von einer tieferen Stelle aus hat erklettern oder wenn er ein etwa vorhandenes Gitter oder eine sonstige nicht ganz unerhebliche Umzäunung hat übersteigen müssen. Dazu fehlen indessen jegliche Feststellungen. Allein der bisher festgestellte Umstand, daß der Angeklagte - ohne Überwindung von Schwierigkeiten - von aussen durch das Fenster greifend die Balkontüre auf die an sich dafür vorgesehene Weise im Innern des Zimmers geöffnet hat, rechtfertigt die Annahme eines Einsteigediebstahls nicht (vgl. auch BGH Urteil vom 10. Juni 1958 - 5 StR 212/58 -).
Die Revision führt daher insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal