Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1958, Az.: 5 StR 212/58
Erfordernis des Einsteigens in nicht zum ordnungsmäßigen Eintritt bestimmte Öffnungen als qualifizierende Folge bei einer Strafbarkeit nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Fehlende Beschwer des Angeklagten durch Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls bei tatsächlichem Vorliegen von selbständigen Einzeltaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1958
- Aktenzeichen
- 5 StR 212/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 06.02.1958
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl im Rückfalle
In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juni 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6. Februar 1958 wird verworfen.
Die nach dem 6. Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und bestimmte Tatwerkzeuge eingezogen.
Die Revision sieht darin, daß das Urteil die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich behandelt, eine Verletzung des sachlichen Rechts. Sie meint, die Häufigkeit und Hartnäckigkeit, mit der er gestohlen habe, begründe Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, so daß das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen hätte hören müssen.
Diese Einwendungen sind haltlos. Das Rechtsmittel hätte durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen werden können (§ 349 Abs. 2 StPO), wenn das Urteil nicht in anderen Punkten sachlichrechtliche Fehler enthielte, die es allerdings im Ergebnis nicht erschüttern.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe auch in den Fällen Nr. 32 und 33 der Urteilsgründe "mittels Einsteigens" (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gestohlen, "indem er durch zum ordnungsmäßigen Eintritt nicht bestimmte Öffnungen in Gebäude eingedrungen" sei (UA S. 12). Beide Male griff er durch ein kleines Fenster, das in einer Tür oben angebracht und offen war, und schloß die Tür mit dem innen steckenden Schlüssel auf. Dann ging er durch sie hindurch (UA S. 9).
Damit ist er nicht im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in das Gebäude eingestiegen. Dazu mag zwar keine auf- oder absteigende Körperbewegung erforderlich sein. Der Täter muß aber jedenfalls in einer ähnlichen Weise vorgehen, indem er sich z.B. tief unter ein Hindernis bückt (BGH NJW 1953, 992 [BGH 23.04.1953 - 4 StR 743/52] Nr. 19). Was der Angeklagte tat, kam einer steigenden Körperbewegung noch weniger gleich als in dem Falle, den der Senat in seinem Urteil BGHSt 10, 132 entschieden hat.
Trotzdem bleibt das Urteil bestehen.
Der Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle umfaßt, von den beiden erwähnten Fällen abgesehen, 18 vollendete und 17 versuchte schwere, ferner 7 vollendete einfache Rückfalldiebstähle. (Drei weitere einfache Diebstähle [Nr. 31, 34 und 43 der Urteilsgründe] sind jeweils nur ein Teil der Tat, die im Urteil unter der vorhergehenden Nummer geschildert wird.) Der Schuldspruch bleibt also unberührt. Es beschwert den Angeklagten auch nicht, daß er nur wegen einer, wenn auch fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist, während in Wahrheit 44 selbständige Taten deshalb vorliegen, weil der Entschluß, den Lebensunterhalt durch Diebstähle zu bestreiten, kein Gesamtvorsatz im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
Dieser Fehler und die unrichtige Bewertung der Fälle Nr. 32 und 33 als schwere statt als einfache Diebstähle beeinflussen auch nicht den Strafausspruch. Es ist ausgeschlossen, daß das Landgericht wegen 18 vollendeter schwerer, 17 versuchter schwerer und 9 vollendeter einfacher Rückfalldiebstähle eine geringere Gesamtstrafe als vier Jahre Zuchthaus verhängt oder die Polizeiaufsicht nicht zugelassen hätte, zumal der Angeklagte mit den Taten schon einen Monat nach seiner Entlassung aus dem Zuchthause begonnen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker
Hoepner