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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1953, Az.: 4 StR 743/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1953
Aktenzeichen
4 StR 743/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 20.08.1952

Fundstellen

  • BGHSt 4, 132 - 134
  • JZ 1953, 643 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1955, 16 (Volltext)
  • NJW 1953, 992-993 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum schweren Diebstahl

Prozessgegner

den Kraftfahrer Albert K. aus W. geboren am ... 1908 in B.

Amtlicher Leitsatz

Bei der vor der Tat zugesagten Begünstigung sind dem Begünstiger straferschwerende Umstände der Haupttat nur dann zuzurechnen, wenn er sie bei seiner Beistandsleistung kannte. Es genügt, wenn er sie nach der Zusage, aber noch vor Vollendung der Begünstigungshandlung erkannt hat.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter. Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. August 1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die wegen schweren Diebstahls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten E., Me. und M. entwendeten 6 t Schrott von einem in Witten-Bommern gelegenen Schrottlager des Altwarenhändlers Halsebandy das von einer 120 bis 140 cm hohen, mehrmals unterbrochenen Grünhecke und an den Durchbruchstellen mit einem zwischen Pfosten ein- bis zweimal gezogenen, fingerdicken Drahtseil abgesperrt war. Die Diebe krochen unter dem Seil hindurch, schafften den Schrott in mehreren Gängen vom Platz und brachten ihn auf einer Handkarre 400 bis 500 m fort, wo sie ihn an einer Hecke an der Ruhr versteckten. Am Tage zuvor hatte der Angeklagte K. mit Me. vereinbart, die Diebesbeute mit seinem Lastkraftwagen abzufahren, und sich mit einem Altwarenhändler in Verbindung gesetzt, der den Schrott kaufen sollte. Am folgenden Tage fuhr er mit den Mitangeklagten auf seinem Lastkraftwagen zu dem Versteck. Als er sich diesem Ort näherte, erkannte er, dass der Schrott nur von dem ihm genau bekannten, nahe gelegenen Lagerplatz des Halseband gestohlen sein konnte. Er setzte aber die Fahrt fort. Bei Beginn des Aufladens des Schrotts erschien auf der Strasse ein Personenkraftwagen. Die Angeklagten glaubten sich entdeckt; der Angeklagte K. fuhr deshalb sofort ab. Das Landgericht hat ihn nach § 257 Abs. 3 StGB wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

2

Die Verurteilung aus § 257 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Begünstiger dem Haupttäter nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens mit Begünstigungsabsicht Beistand leistet und diese Begünstigung schon vor Begehung der Haupttat zugesagt hat.

3

Die Annahme eines schweren Diebstahls der drei Mitangeklagten als Vortat ist nach dem festgestellten Sachverhalt frei von Rechtsirrtum. Die Diebe sind auf den zum Teil mit einer hohen Grünhecke, zum Teil mit einem Drahtseil abgesperrten Lagerplatz durch eine zum Betreten des Platzes nicht bestimmte Öffnung gelangt, indem sie das zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen geschaffene Hindernis nicht ohne Schwierigkeit überwanden, weil sie sich tief bücken und unter dem Drahtseil hindurchkriechen mussten. Unter solchen Umständen steht das Hineinkriechen dem Einsteigen im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB gleich (RGRspr 7, 10; HRR 1939, 660).

4

Ihr Diebstahl war auch vollendet, weil der Gewahrsam des Eigentümers mit der Entfernung des Diebesguts und dem Verstecken an einem mehrere hundert Meter vom Tatort entfernten Platz gebrochen war. Dass die Haupttat damit nicht abgeschlossen, also noch nicht beendet war, weil die Beute noch nicht an ihren Bestimmungsort geschafft war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; denn eine Begünstigung kann auch schon vor Beendigung der Haupttat begangen werden. Entscheidend für die Abgrenzung sind die Vorstellung und der Wille des Täters, mit denen er seinen Beistand leistet. Es kommt also nur darauf an, ob er - bei der sachlichen Begünstigung - dem Haupttäter die schon erlangten Vorteile seines Verbrechens oder Vergehens sichern oder ihm zu der noch ausstehenden Verwirklichung; seiner Tat Hilfe leisten will (4 StR 484/52 v. 15.1.1953; 4 StR 365/52 v. 2.4.1953). Ob das eine oder andere gegeben ist, ist im wesentlichen Tatfrage.

5

In dieser Richtung enthält das Urteil zwar keine ausdrücklichen Feststellungen. Ersichtlich hat das Landgericht aber mangels ausreichender Anhaltspunkte für einen Gehilfenvorsatz des Angeklagten nur eine Begünstigungsabsicht für nachgewiesen erachtet, weil die Diebe von vornherein geplant hatten, den Schrott durch irgendeinen Lastkraftwagen abfahren zu lassen, und der Angeklagte in Ausführung dieses Plans bloß für diese Fahrt von einem der Täter geworben werden war.

6

Der Annahme einer Begünstigungsabsicht steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte zugleich um den Absatz des Diebesguts bemüht war, indem er einen Schrotthändler aufsuchte, der den gestohlenen Schrott kaufen und sofort weiterleiten sollte; denn eine sachliche Begünstigung kann nach der Rechtsprechung des Senats auch durch Mitwirken zum Absatz begangen werden (BGHSt 2, 362).

7

Wenn das Urteil im Rahmen der Strafzumessungsgründe sodann hervorhebt, der Angeklagte habe dadurch, daß er seine Hilfe mit dem Lastkraftwagen anbot und sich um den Absatz des zu erwartenden Diebesguts bemühte, erst die Voraussetzung für die Begehung des Diebstahls geschaffen, ohne die die Täter den Entschluß hierzu wohl kaum gefaßt haben würden, so soll damit in diesem Zusammenhang offenbar nur auf die äußeren Folgen der Tat hingewiesen, nicht aber festgestellt werden, daß der Angeklagte schon durch sein Versprechen, den Schrott abzufahren, den Täterwillen der Diebe bewußt gefördert und ihnen damit im Sinne des § 49 StGB wissentlich Hilfe geleistet habe.

8

Die Angriffe der Revision, die sich dagegen richten, daß das Landgericht dem Beschwerdeführer das straferschwerende Merkmal der Haupttat (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zugerechnet hat, gehen fehl.

9

Während die konkrete Gestaltung der Vortat für die Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB unerheblich und die Strafe des Begünstigers nur nach dem Strafrahmen dieser Vorschrift zu bemessen ist (RGSt 71, 152, 154), kommt es für die Verurteilung wegen einer vor Begehung der Haupttat zugesagten Begünstigung als Beihilfe auf die Kenntnis des Begünstigers von den straferschwerenden Umständen jener Tat an. Dies ergibt sich daraus, daß der Fall des Absatz 3 des § 257 StGB aus dem allgemeinen Tatbestand der Begünstigung ausgeschieden und zu einem selbständigen Verbrechen oder Vergehen - je nach der rechtlichen Natur der Vortat - ausgestaltet worden ist, weil der Begünstiger, der die Beistandshandlung vorher zugesagt hat, seinem stärkeren verbrecherischen Willen entsprechend härter bestraft werden soll. Diesem gesetzgeberischen Grunde würde es nicht gerecht, wenn die vorher zugesagte Begünstigung bloß wie eine Beihilfe bestraft würde. Sie muß vielmehr in jeder, Beziehung nach den für die Beihilfe geltenden Rechtsgrundsätzen gewürdigt werden. Ob sie darum ihrem "inneren Wesen nach wirkliche Beihilfe" ist (vgl. BGH NJW 1951, 451 [BGH 29.03.1951 - 3 StR 82/51]), oder ob sie vom Gesetz nur als solche "fingiert" wird, kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls muß auf die vor der Tat zugesagte Begünstigung auch die Vorschrift des § 50 StGB, nach der jeder Teilnehmer ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nur nach seiner eigenen Schuld strafbar ist, uneingeschränkt angewendet werden. Daher können dem Begünstiger straferschwerende Tatumstände, die der Haupttäter verwirklicht hat, im Falle des § 257 Abs. 3 StGB, ebenso wie dem Gehilfen nach § 49 StGB, nur zugerechnet werden, wenn er sie bei Vornahme der Begünstigungshandlung gekannt hat; andernfalls würde die Anwendung eines schwereren Strafrahmens nicht durch den Unrechtsgehalt seiner Tat gerechtfertigt.

10

Ob der Begünstiger diese Tatumstände schon bei Erteilung der Zusage gekannt hat, ist dabei nicht entscheidend; es genügt, wenn er sie erkannte, bevor er seine Beistandsleistung vollendete; denn die Begünstigung nach § 257 Abs. 3 StGB ist eine mehraktige Straftat. Die vor der Haupttat erteilte Zusage wird mit der späteren Beistandsleistung zu einer einheitlichen strafbaren Beihilfehandlung zusammengezogen (RGSt 76, 190, 192). Ist aber bei Straftaten, die mehrere Tatbestandshandlungen erfordern, ein straferschwerender Umstand auch nur bei einer Handlung gegeben, so wirkt er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen für die ganze Straftat strafschärfend (3 StR 824/51 v. 22.11.1951; 2 StR 681/51 v. 14.12.1951; 4 StR 782/52 v. 12.3.1952). Wenn das Versprechen nachträglicher Begünstigung bei der Planung eines nach der Vorstellung des Begünstigers einfachen Diebstahls gegeben wird, kann dieser zwar nur wegen Beihilfe zum einfachen Diebstahl bestraft werden, falls der Haupttäter ohne sein Wissen einen schweren Diebstahl begangen hat. Wenn der Begünstiger aber noch im Zuge der Erfüllung seiner Zusage von dem erschwerenden Tatumstand erfährt und seine Beistandsleistung fortsetzt, muß er wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt werden. So liegt der Sachverhalt hier.

11

Die Revision rügt zu Unrecht, der Angeklagte habe seine Beistandsleistung schon vollendet gehabt, bevor er Klarheit über den Diebstahlsort erhalten habe. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt: "Als der Angeklagte sich mit seinem Lastkraftwagen dem Versteck der Diebesbeute näherte, wurde ihm völlig klar, daß als Diebstahlsort nur der ihm genau bekannte, nahe gelegene Lagerplatz des Schrotthändlers Halseband in Betracht kam. Nunmehr erkannte er, daß der Schrott nicht durch einfachen, sondern schweren Diebstahl entwendet worden war, weil er die Tatortverhältnisse genau kannte. Dennoch setzte er die Fahrt fort, um den Schrott abzufahren." Hiernach hat der Angeklagte also noch während der "Beihilfehandlung" von dem erschwerenden Tatumstand der Haupttat Kenntnis erlangt. Damit hat er den Straferschwerungsgrund des § 243 Nr. 2 StGB in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen, bevor er seine Begünstigungshandlung vollendete. Daß der schwere Diebstahl als Haupttat in diesem Zeitpunkt schon vollendet war, ist nur die notwendige Voraussetzung für eine Bestrafung aus § 257 Abs. 3 StGB.

12

Eine dem Beschwerdeführer günstigere, rechtliche Beurteilung wäre auch dann nicht möglich, wenn den Urteilsgründen namentlich den Ausführungen zur Strafzumessung, zu entnehmen wäre, daß sich der Angeklagte schon durch wissentliche Förderung des Tatentschlusses der Diebe der Beihilfe im Sinne des § 49 StGB schuldig gemacht habe; denn auch in diesem Falle würde er, weil er - zwar nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Haupttat - weitere Beihilfehandlungen vornahm aus der oben erörterten Gründen. Beihilfe zu einem schweren Diebstahl begangen haben.

13

Da auch die Prüfung der Strafzumessungsgründe keinen zum, Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin