Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1960, Az.: 5 StR 250/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls und wegen Betruges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 250/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 12.01.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl i.R.
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. September 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Januar 1960 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 12. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf schwerer und drei einfacher Diebstähle im Rückfall sowie wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, die des Angeklagten außerdem Verstöße gegen Verfahrensvorschriften. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Sachrüge ist unbegründet.
1.
Die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte habe sich in den Fällen 2, 4 und 5 der Urteilsgründe nicht des einfachen, sondern des Einsteigediebstahls schuldig gemacht.
Der Senat vermag dem nicht beizutreten.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei in einer Weise auf die Grundstücke gelangt, die nicht als "Einsteigen" anzusehen sei, läßt bei dem festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler erkennen. Wesentlich für dieses Tatbestandsmerkmal des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, daß der Täter unter Überwindung von Hindernissen, die den Zugang erschweren, auf außergewöhnliche Weise in den Raum eindringt (RGSt 53,174,175; BGHSt 10,132,133) [BGH 05.02.1957 - 5 StR 526/56].
Daß der Angeklagte mit einem Boot auf dem Billbrook-Kanal zu den Grundstücken ruderte, genügte nicht; denn nach den Urteilsfeststellungen konnte der Kanal als Wasserstraße von jedermann benutzt werden. Es bereitete bei den gegebenen Verhältnissen keine besonderen Schwierigkeiten, den Kanal mit einem Boot zu durchqueren.
Der Senat ist ferner der Meinung, daß auch das Hinübertreten vom Boot auf das Ufer des Kanals - für sich betrachtet - noch kein "Einsteigen" ist, selbst wenn der Angeklagte hierzu keinen Landesteg benutzen konnte.
Ob das Betreten und Besteigen der Uferböschung - zusammen gesehen - als die Überwindung eines ernstlichen Hindernisses zu werten waren, hing von der Beschaffenheit des Geländes an den betreffenden Uferstellen ab. Das ist eine Frage, die ausschließlich der Beurteilung des Tatrichters unterliegt. Das Landgericht hat ersichtlich in jedem einzelnen Falle die besonderen Geländeverhältnisse berücksichtigt. So hat es z.B. im Falle 1 der Urteilsgründe nach dem geschilderten Sachverhalt zutreffend den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht. Zu den Fällen 2, 4 und 5 hat es hingegen (UA S. 15/16) ausdrücklich festgestellt, daß die Grundstücke von Wasserfahrzeugen aus ohne größere Schwierigkeiten betreten werden konnten und dabei keine erheblichen Hindernisse zu überwinden waren.
An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
2.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben.
II.
Die Revision des Angeklagten.
1.
Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.
a)
Die Revision meint, der Zeuge S. hätte nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, da er im Zusammenhang mit der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat der Hehlerei verdächtig sei.
Diese Rüge ist unbegründet.
Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, darüber zu entscheiden, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO vorliegen (BGH 2 StR 50/50 vom 28. November 1950, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1951, 538). Das Landgericht hat (UA S. 16/17) einen solchen Verdacht gegen den Zeugen S. mit ausführlicher Begründung ohne erkennbaren Rechtsfehler verneint. Die Ausführungen der Revision richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Ein Zeuge ist nicht schon deshalb verdächtig, weil er gemäß § 55 Abs. 2 StPO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden ist.
b)
Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es nicht von Amts wegen einen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten vernommen hat.
Es ist zwar allgemein bekannt, daß die Kriegsgefangenen in Rußland oft gesundheitliche Schäden davongetragen haben. Die Tatsache einer früheren Kriegsgefangenschaft allein - ohne daß sonstige Verdachtsgründe vorlagen - nötigte das Gericht aber nicht, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, zumal da zwischen der Gefangenschaft und den Straftaten ein Zeitraum von ungefähr neun Jahren lag.
2.
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
a)
Das Landgericht hat (UA S. 16) festgestellt, daß der Angeklagte die einzelnen Diebstähle nicht auf Grund eines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes beging. Im übrigen genügt es zur Annahme von selbständigen Handlungen im allgemeinen, wenn der Tatrichter einen Gesamtvorsatz "nicht feststellen" kann. Auch bei mehrfacher Verwirklichung des gleichen Tatbestandes ist Realkonkurrenz die Regel (vgl. BGH 2 StR 277/55 vom 18. [richtig: 25.] Oktober 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956,9). Das Landgericht hat die Entwendung von Schweißgeräten für S. nur als ein "besonders deutliches" Zeichen eines neuen Tatentschlusses gewertet; das schloß aber nicht aus, daß auch für alle anderen Fälle ein Gesamtvorsatz zu verneinen war.
b)
Im Falle der Verurteilung wegen Betruges vermißt die Revision die Feststellung, daß der Angeklagte den Käufer S. bewußt getäuscht hat. Dieses Bewußtsein ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Der Angeklagte machte falsche Angaben über sich und die Herkunft der Sachen. Schon daraus ergibt sich, daß er S. täuschen wollte. Dieser fragte auch den Angeklagten wiederholt ausdrücklich, ob er Eigentümer der Sachen sei. Daraus konnte der Angeklagte ersehen, daß. S. nur vom Berechtigten kaufen wollte.
c)
Daß das Urteil auch sonst keinen Mangel rechtlicher Art erkennen läßt, ist schon oben unter I 2 ausgeführt worden.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, das Urteil teilweise aufzuheben.
Siemer
Schmitt
Börker
Faller