Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1968, Az.: III ZR 131/66
Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung; Befall von Lebensmitteln mit Salmonellen ; Entschädigung für getötete oder gefallene Tiere
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 131/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 01.04.1966
Rechtsgrundlagen
- § 57 BSeuchenG
- § 39 BSeuchenG
- § 10 BSeuchenG
- § 66 ViehseuchenG
- Art. 14 GG
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. April 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 8. Juli 1963 von einem Hamburger Großhändler 25.000 kg entfellte, frisch gefrorene argentinische Hasen zum Preise von 2,17 DM je kg Nettogewicht, verzollt und versteuert, wo zu eine Provision von 1,2 Pf je kg kam. Die Partie wurde unter Nr. 10.099 im Schuppen 69 des Kühlhauses der Kühl-T. AG eingelagert. Einen Teil der Ware lieferte die Klägerin in der Folgezeit nach Verkauf aus. Am 5. November 1963 befanden sich im Kühlhaus aus der Partie 10.099 noch 592 Kisten mit je 20 kg Hasen.
Am 22. Oktober 1963 wurde die Gesundheitsbehörde der Beklagten durch ein behördliches Fernschreiben aus Berlin davon unterrichtet, daß die dortige Untersuchung einer Sendung argentinischer Hasen, die aus dem Hamburger Freihafen, aber nicht aus der Partie der Klägerin kam, bei 11 von 24 Proben einen Befall von Salmonellen ergeben habe. Die Untersuchung jener noch in Hamburg lagernden Restpartie durch die Veterinär-Untersuchungsanstalt der Beklagten zeigte, daß 9 von 15 Proben Salmonellen enthielten. Darauf entschloß sich die Gesundheitsbehörde der Beklagten, alle in den Kühlhäusern lagernden Partien argentinischer Hasen vorläufig sicherzustellen. Insgesamt wurden bis Ende 1963 etwa 1.100 t sichergestellt. Nach und nach wurden aus Einzelpartien von zusammen etwa 620 t rund 1.700 Proben entnommen; die Untersuchung durch die Veterinär-Untersuchungsanstalt stellte bei mehr als 420 Proben einen Befall mit Salmonellen fest.
Am 5. November 1963 stellte die Gesundheitsbehörde die restlichen 592 Kisten der Partie 10.099 der Klägerin sicher. Die Gesundheitsbehörde entnahm 30 Proben, die bakteriologisch untersucht wurden; bei 10 Proben ergab sich ein Salmonellenbefall. Die Gesundheitsbehörde teilte dies der Klägerin am 10. Dezember 1963 mit und erklärte zugleich unter Hinweis auf § 14 PreußPVG und § 3 LebensmittelG, daß die Sicherstellung aus polizeilichen und lebensmittelrechtlichen Gründen aufrechterhalten bleibe.
Mit einem Rundschreiben vom 10. Januar 1964 teilte die Gesundheitsbehörde allen Betroffenen, auch der Klägerin mit, die Sicherstellungen blieben grundsätzlich bestehen, jedoch könne die Ware - unter noch zu bestimmenden Bedingungen und Auflagen - freigegeben werden, wenn es sich um sogenannte echte Transitware handele, oder zum Zwecke des Rücktransports an den ausländischen Ablader, oder wenn die Ware einem Erhitzungsverfahren unterworfen werde, oder zum Zwecke der Verwendung als Viehfutter oder zur Vernichtung.
Die Klägerin machte im Verwaltungsrechtsweg die Rechtswidrigkeit der Sicherstellungen geltend; ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies auch eine weitere Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten erstrebte, die Vernichtung der sichergestellten Hasen anzuordnen und durchzuführen, ab. Über die Berufungen der Klägerin hatte das Oberverwaltungsgericht bis zur letzten Tatsachenverhandlung in der vorliegenden Sache noch nicht entschieden.
Am 23. September 1964 teilte die Kühl-Transit AG der Klägerin mit, sie habe die Hasen zur Deckung der aufgelaufenen Lagerkosten im Wege des Pfandverkaufs für 0,17 DM je kg in das Ausland verkauft; der Erlös betrug insgesamt 2.012,80 DM.
Die Klägerin hat den Verlust, der ihr durch die Maßnahmen der Gesundheitsbehörde entstanden sei, mit 29.027,46 DM angegeben. Sie fordert mit der Klage eine Entschädigung oder Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und hat hierzu vorgetragen, daß sie auf andere Weise - von dem argentinischen Ablader, dem Einführer, ihrem Verkäufer oder Vorlieferanten - Ersatz nicht erlangen könne. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 29.027.946 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Dem Antrage der Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren früheren Antrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt erfolglos, weil der Klägerin weder ein Entschädigungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch zusteht.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die Bestimmungen der §§ 57, 39 BSeuchenG, in denen die Klägerin in erster Linie die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs zu finden glaubt, für unanwendbar gehalten, weil die Maßnahmen der Beklagten nicht eine Vernichtungsanordnung im Sinne von § 39 BSeuchenG bedeutet hätten. Selbst wenn - so führt das Berufungsurteil aus - die Maßnahmen der Gesundheitsbehörde wirtschaftlich einer Vernichtung gleichgekommen sein sollten, treffe § 39 BSeuchenG nicht zu, weil es hier nicht, wie die Bestimmung voraussetze, um die Bekämpfung, sondern um die Verhütung einer übertragbaren Krankheit gegangen sei. Nur wenn Sachen vernichtet würden, weil eine erkennbar oder mutmaßlich bereits ausgebrochene Seuche an der weiteren Verbreitung gehindert werden solle, sei ein Fall der §§ 39, 57 BSeuchenG gegeben. An dieser Voraussetzung aber fehle es, denn ein meldepflichtiger Erkrankungsfall sei nicht bekannt geworden.
Die Revision bemüht sich demgegenüber um den Nachweis, daß die in den §§ 34 ff BSeuchenG vorgesehenen Schutzmaßnahmen und demgemäß die in den §§ 49 ff BSeuchenG enthaltenen Entschädigungsbestimmungen sich nicht ausschließlich auf die Bekämpfung (Verhinderung der Verbreitung) bereits entstandener Krankheiten, sondern auch auf deren Verhütung (Verhinderung der Entstehung) bezögen; das Berufungsgericht habe daher - so meint die Revision -, wenn es eine Vernichtung der Ware unterstellte, der Klägerin eine Entschädigung aus § 57 BSeuchenG zusprechen müssen.
Dieser Vortrag kann die Revision nicht zum Ziele führen. Denn selbst wenn der ausdehnenden Gesetzesauslegung der Revision gefolgt werden könnte, fehlt es hier an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus § 57 BSeuchenG. Nach dieser Bestimmung ist dem Eigentümer eine Entschädigung zu gewähren für Gegenstände, die infolge einer Maßnahme nach § 39 BSeuchenG vernichtet oder beschädigt worden sind. Als solche Maßnahmen sieht § 39 BSeuchenG die Entseuchung, Entwesung oder Entrattung oder - wenn derartiges nicht durchführbar ist - die Vernichtung vor, also rein gegenständliche Zugriffe auf die Sache, denen die streitige Partie nicht unterworfen wurde. Von einer Vernichtung ließe sich allenfalls sprechen, soweit aus der streitigen Partie 30 Hasen zur Untersuchung entnommen wurden. Ob insoweit der Klägerin ein Entschädigungsanspruch zustehen könnte, bedarf jedoch nicht der Prüfung, denn diese als Proben entnommenen Hasen sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das ergibt sich aus dem unstreitigen, auch der Anspruchsberechnung der Klägerin zugrunde liegenden Vortrag, der Pfandverkauf im September 1964 habe bei einem Preis von 0,17 DM je kg einen Erlös von 2.012,80 DM erbracht; danach müssen 11.840 kg verkauft worden sein, also die gleiche Menge, die unstreitig von der Behörde sichergestellt worden war (592 Kisten mit je 20 kg). Diese Gesamtmenge wurde weder vernichtet noch beschädigt - wie § 57 BSeuchenG voraussetzt -; die behördlichen Maßnahmen unterwarfen die Hasen nicht einem gegenständlich auf die Sache wirkenden Verfahren, sondern schränkten rechtlich die Verwertungsbefugnis der Klägerin ein und unterschieden sich darin nach Richtung und Wirkung grundsätzlich von den in § 57 BSeuchenG behandelten Maßnahmen.
Zu Unrecht glaubt die Revision, hier gleichwohl eine Vernichtung unterstellen zu können, Allerdings ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, daß die Sicherstellung der Partie und deren unbefristete Aufrechterhaltung wirtschaftlich einer Vernichtung gleichgekommen sei und deshalb rechtlich wie eine Vernichtungsanordnung beurteilt werden könne. Es hat damit aber nicht eine Vernichtung der Ware tatsächlich unterstellt - konnte dies auch nicht tun, weil die Ware unstreitig nicht vernichtet, sondern im Wege des Pfandverkaufs verwertet worden war -, vielmehr lediglich die Prüfung einer Tatbestandsvoraussetzung des § 57 BSeuchenG für entbehrlich gehalten, weil diese Bestimmung schon aus anderem Grunde nicht zum Zuge kommen könne. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Satz des Berufungsurteils, es könne dahinstehen, ob die Anwendbarkeit der Bestimmung schon deshalb zu verneinen sei, weil die Beklagte nicht die Vernichtung angeordnet habe.
Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Auffassung, die wertmindernde Beschränkung der Verwertung müsse rechtlich wie eine Vernichtung der Ware behandelt werden, erfolglos auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerwGE 12, 87 [BVerwG 28.02.1961 - BVerwG I C 54/57] "Endiviensalat"); denn - abgesehen davon, daß es dort um "Notmaßnahmen" (a.a.O. 89) oder "seuchenrechtliche Schutzmaßnahmen" (a.a.O. 95) für die bereite befallenen Gebiete ging - handelte es sich um leicht verderbliche Ware (Endiviensalat), bei der schon ein kurzfristiges Verkaufsverbot oder Festhalten auf die Vernichtung hinausläuft (a.a.O. 88). Hier lagen die Verhältnisse sowohl hinsichtlich des Grundes des behördlichen Einschreitens als auch hinsichtlich der betroffenen Ware, die schon seit fast einen halben Jahr tiefgefroren im Kühlhaus lagerte, grundsätzlich anders. Die Folgerung, ein zeitweiliges oder räumliches Verwertungsverbot sei der Vernichtung der Ware gleichgekommen, läßt sich hier nicht ziehen.
Dem Berufungsgericht ist daher dahin zu folgen, daß § 57 BSeuchenG nicht unmittelbar zutrifft.
2.
Ob die Entschädigungsbestimmung in § 57 BSeuchenG über ihren Wortlaut hinaus angewandt werden kann, wenn eine Vernichtung von Sachen nicht auf Grund von § 39, sondern auf Grund von § 10 BSeuchenG angeordnet worden ist - was das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Revision aber für geboten erachtet -, bedarf hier nicht der Erörterung, weil es in der vorliegenden Sache tatbestandsmäßig an einer Vernichtung fehlt.
Keinesfalls ist es gerechtfertigt, die Entschädigungsbestimmung (§ 57 BSeuchenG) ausdehnend stets anzuwenden, wenn Verhütungsmaßnahmen nach § 10 BSeuchenG zur Beeinträchtigung eines Rechtes geführt haben. Nach dieser Bestimmung hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können. Mit dieser allgemeinen Verhütungsvorschrift wurden - wie die Amtliche Begründung zu § 10 Abs. 1 sagt - die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts, die bisher in einzelnen Fällen als Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten herangezogen werden mußten, in diesem Bereich abgelöst; insoweit soll die Regelung abschließend sein, doch sollen die Grundsätze des Allgemeinen Polizeirechts - so insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze über die Inanspruchnahme eines Störers und eines Nichtstörers - auch hier gelten (vgl. Traenckner in "Das deutsche Bundesrecht" I K 60 zu § 10 S. 41). Danach decken sich - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - die Voraussetzungen eines behördlichen Einschreitens und die behördlichen Befugnisse nach § 10 nicht mit den Maßnahmen, die § 39 BSeuchenG behandelt; die Behörde handelt zum Zwecke der Verhütung (§ 10) unter anderen Voraussetzungen und Verhältnissen als in den Fällen der Bekämpfung (§ 39), bei der die Lage bereits durch eine öffentliche Not gekennzeichnet ist, die ein schärferes und weitergespanntes Einschreiten gebietet und rechtfertigt. Damit findet sich auch der Betroffene gegenüber Maßnahmen nach § 39 BSeuchenG in der Regel in einer anderen Lage insofern, als er vielfach, ja - wie die Amtliche Begründung betont - regelmäßig ohne Verschulden und schicksalsbedingt zum Störer geworden ist. Diese besonderen Verhältnisse, die bei Maßnahmen der Bekämpfung zur Begründung von Entschädigungsansprüchen, die über die allgemeinen Grundsätze (Art. 14 GG; § 70 PreußPVG) hinausgehen, zu einer gewissen "Billigkeitsregelung" (BVerwG NJW 1966, 217 [BVerwG 29.07.1965 - BVerwG I C 91.62]) geführt haben, liegen regelmäßig nicht vor, solange die Behörde noch zum Zwecke der Verhütung handelt.
Die Frage der Entschädigung bei vorbeugenden seuchenpolizeilichen Maßnahmen kann daher nur entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen behandelt werden, die für polizeiliche Maßnahmen überhaupt gelten. Das wird der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) gerecht und stellt den Betroffenen nicht rechtlos; denn selbst wenn § 59 BSeuchenG nicht zutrifft, ist damit dem Betroffenen eine Entschädigung nicht schlechthin versagt. Die Entschädigungsvorschriften in den §§ 49 ff BSeuchenG enthalten keine abschließende, ausschließliche Regelung. Wie schon die Überschrift des Siebenten Abschnitts "Entschädigung in besonderen Fällen" sagt, sind in ihm nur die wichtigsten der nach dem Gesetz in Betracht kommenden Entschädigungsfälle geregelt, ohne daß damit die Entschädigungspflicht in anderen Fällen, soweit eine solche auf Grund anderweiter Rechtsvorschriften oder auf Grund Gewohnheitsrechts besteht, ausgeschlossen sein soll (Amtliche Begründung Vorbemerkung zu §§ 49 ff; vgl. Traenckner a.a.O. 55). Was dem Betroffenen an Rechten zustehen würde, bliebe ihm also jedenfalls erhalten.
Ob der Klägerin nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Entschädigung gebührt, wird noch zu prüfen sein; § 57 BSeuchenG aber vermag einen Entschädigungsanspruch weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung zu tragen.
3.
Das Berufungsgericht hat eine Entschädigungspflicht aus § 66 ViehseuchenG, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für getötete oder gefallene Tiere gewährt, mit der Begründung verneint, die Tiere seien hier nicht auf polizeiliche Anordnung getötet worden und eine entsprechende Anwendung der Bestimmung sei abzulehnen, weil die Behörde nicht zur Verhütung oder Bekämpfung einer Viehseuche, sondern zur Verhütung des Ausbruchs einer übertragbaren Krankheit beim Menschen, nämlich der Salmonellose, gehandelt habe. Die Revision greift dies nicht an. Die Ansicht des Berufungsgerichts läßt angesichts des ausdrücklich ausgesprochenen Zwecks des Viehseuchengesetzes (§ 1 Abs. 1), das Verfahren zur Bekämpfung übertragbarer Viehseuchen zu regeln, und mit Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse und Vorgänge einen Rechsfehler nicht erkennen.
4.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Entschädigungsanspruch aus Art. 14 GG versagt, weil die Klägerin als Eigentümerin verseuchter Ware zur Störerin der öffentlichen Ordnung geworden sei und deshalb die erforderlichen Maßnahmen zum Schütze der Allgemeinheit entschädigungslos habe hinnehmen müssen, selbst wenn sie zur Vernichtung der Sache geführt haben sollten. Insoweit führt das Berufungsurteil mehrere Entscheidungen des erkennenden Senats an, denen die Urteile in BGHZ 43, 196, 203[BGH 25.06.1964 - III ZR 139/62] und 45, 23, 25 angefügt werden können, und führt weiter aus: Die Klägerin habe nicht bestritten, daß von der streitigen Partie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, also für die öffentliche Sicherheit, ausgegangen sei; sie habe daher, soweit Art. 14 GG in Rede stehe, eine Entschädigung auch nur für die nicht befallenen Hasen, die in der Partie gewesen seien, gefordert und dies damit begründet, daß nach dem Ergebnis der Probeuntersuchungen (10 von 30 Proben positiv) etwa 2/3 der Partie nicht verseucht gewesen seien und sie, die Klägerin, insoweit als Nichtstörer in Anspruch genommen worden sei. Dem könne - so führt das Berufungsurteil weiter aus - nicht gefolgt werden. Da unstreitig etwa jeder dritte der Hasen salmonellen-befallen gewesen sei und die gesunden Hasen ohne Einzeluntersuchungen, die zur Unverwertbarkeit der untersuchten Tiere geführt haben würden, nicht hätten ausgesondert werden können, müsse die ganze Partie als gesundheitsschädlich angesehen werden. Wenn Probenuntersuchungen eines Massenguts ergäben, daß wesentliche Teile von Seuchenerregern befallen seien, könne nur auf die Beschaffenheit der Partie im ganzen, nicht auf den Zustand eines jeden einzelnen Stücks abgestellt werden. Die Feststellung des Befalls von etwa 1/3 der Einzelstücke reiche jedenfalls aus, um die gesamte Partie als gefährlich anzusehen und die Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf die gesamte Menge zu erstrecken.
Auch insoweit ist das Berufungsurteil im Ergebnis zu billigen. Die Behörde bestimmt den Umfang der Untersuchung, ob und in welchem Ausmaß der Zustand einer Sache eine Gefahr darstellt, grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliegt hierbei richterlicher Nachprüfung nicht, vorausgesetzt, daß eine Untersuchung überhaupt stattgefunden hat, die nicht oberflächlich, sondern geeignet war, ein objektives Zustandsbild zu geben (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 63). Dieser Voraussetzung entspricht die hier vorgenommene Untersuchung durch Stichproben. Es kann nicht bezweifelt werden, daß Proben eine geeignete Grundlage für die Beurteilung von Zustand und Beschaffenheit einer Warenmenge geben können. Die Überwachung und Prüfung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen im Wege der Probenentnahme ist gesetzlich vorgesehen (§ 6 Abs. 1 LebensmittelG), und die Rechtsprechung sieht in Stichproben ein praktisch brauchbares und notwendiges Mittel zur Prüfung der Qualität von Massenware (vgl. RGZ 106, 359, 362), Die Revision beanstandet nicht, daß die Behörde für ihre Untersuchung zu wenig Proben aus den 592 Kisten entnommen habe oder das Ergebnis der Untersuchung von nur 30 Proben einen Schluß auf den Zustand der Gesamtmenge nicht zulasse. Von einer ordnungsmäßigen und ausreichenden Untersuchung ist daher auszugehen.
Ob diese Untersuchung eine bevorstehende Gefahr und damit die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten ergeben hat, ist eine Rechtsfrage, die richterlicher Nachprüfung unterliegt. Insoweit aber besteht kein Streit zwischen den Parteien. Die Behörde hat, nachdem unstreitig 10 von 30 Proben positiv waren, die Gefährlichkeit der gesamten Partie als festgestellt angesehen, und auch die Klägerin beugt sich dem Untersuchungsergebnis insofern, als sie 1/3 der Partie als befallen gelten lassen will. Steht aber die Verseuchung zu 1/3 (möglicherweise mehr) fest und ist es technisch und praktisch nicht möglich, den verseuchten oder den unschädlichen Teil auszusondern, weil jede Untersuchung zur Vernichtung der Ware führt, dann muß die Behörde den ganzen Posten als gefährlich betrachten. Es läßt sich dann auch nicht sagen, daß die Klägerin nur zu 1/3 Störerin, zu 2/3 aber Nichtstörerin gewesen sei. Vielmehr erscheint der ganze Posten als gefährlich und unterliegt behördlichen Verhütungsmaßnahmen, die dann - auch hinsichtlich etwa unschädlicher Teile - nichts anderes als Wirkung und Ausfluß eines dem Eigentum anhaftenden Mangels sind.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß ihr durch die behördlichen Anordnungen mehr zugemutet worden sei, als zur Beseitigung der Gefahr erforderlich war. Das Berufungsgericht ist dieser Frage nachgegangen und hat eine Verhältnismäßigkeit bejaht, weil es sich unstreitig vor allem um die Verseuchung der Hautoberfläche der Tiere, d.h. um sog. Schmierinfektionen, gehandelt habe, so daß - ebenfalls unstreitig - die Krankheit durch die bloße Berührung des Fleisches auf den Menschen habe übertragen werden können. Bei dieser unstreitigen Sachlage ist allerdings nicht ersichtlich, daß der Gefahr wirksam in anderer Weise hätte begegnet werden können als durch die getroffenen Maßnahmen. Auch die Klägerin hat einen brauchbaren Weg hierfür nicht aufgezeigt.
II.
Die Revision erweist sich auch als unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB mit Art. 34 GG) versagt hat.
1.
Das Berufungsgericht hat zunächst erwogen: Die Sicherstellungsmaßnahmen der Behörde seien zur Abwendung einer öffentlichen Gefahr mindestens erforderlich und daher rechtmäßig gewesen. Der Vortrag der Klägerin, die Behörde habe sich mit der Sicherstellung nicht begnügen dürfen, sondern die Partie vernichten oder ihre Vernichtung anordnen müssen, könne eine Pflichtverletzung nicht darlegen. Eine alsbaldige Vernichtung der Partie sei den Umständen nach zur Beseitigung der Gefahr nicht erforderlich gewesen. Die Behörde würde ihre Amtspflichten verletzt haben, wenn sie der Klägerin nicht die Entscheidung gelassen hätte, ob die Ware für einen der möglich und zulässig gebliebenen Verwertungszwecke verwendet werden solle, um damit wenigstens einen gewissen Erlös zu erzielen. Keinesfalls habe die Behörde den Interessen der Klägerin zuwider und amtspflichtwidrig gehandelt, wenn sie der Klägerin die Vernichtung nur anheimgegeben und ihr daneben andere, möglicherweise weniger einschneidende Maßnahmen freigestellt habe.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; ein solcher wird auch nicht gerügt.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter eine Schadensersatzpflicht wegen unterlassener Warnung oder Aufklärung - zu der die Behörde gegenüber der Allgemeinheit aus der Aufgabe des Gesundheitsschutzes, gegenüber den Einführern und Händlern aus der Pflicht zur Beratung oder zu konsequentem Verhalten habe verpflichtet sein können - verneint.
a)
Selbst wenn - so führt das Berufungsurteil hierzu aus - die Gesundheitsbehörde schon im Sommer 1963 Anhaltspunkte dafür gekannt haben sollte, daß argentinische Hasen erheblich von Salmonellen befallen sein könnten, und diese Anhaltspunkte derart gewichtig gewesen sein sollten, daß die Gesundheitsbehörde die Allgemeinheit und insbesondere die Importeure vor der Einfuhr hätte warnen müssen, könne die Klägerin aus einer Pflichtverletzung nicht den geltend gemachten Anspruch herleiten. Denn die Gesundheitsbehörde habe die Allgemeinheit vor gesundheitlichen Gefahren, nicht die Vermögensinteressen von Kaufleuten zu schützen.
In diesem Zusammenhang beruft das Berufungsgericht sich mit Recht auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 39, 358, 363[BGH 27.05.1963 - III ZR 48/62], wo ausgeführt ist, daß der Kreis der durch eine Amtspflicht geschützten Personen durch den Zweck bestimmt wird, dem die Amtspflicht dient, und dieser Zweck sich wieder aus den Bestimmungen ergibt, die die Amtspflicht begründen und umreißen, sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts. Die Revision will dem entgegenhalten, wenn auch der Schutzsweck nicht das Vermögensinteresse der beteiligten Kaufleute, sondern die Verhütung übertragbarer Krankheiten sei, so gehöre dazu doch die Verhinderung von Einfuhr und Erwerb, weil, wer solche Ware erwerbe, mit der Vernichtung nach dem Bundesseuchengesetz rechnen müsse und sich selbst, seine Gehilfen und die Allgemeinheit der Infektionsgefahr aussetze. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Wie das Berufungsurteil feststellt, war ein meldepflichtiger Fall nicht bekannt, Gesundheitsschäden sind nicht eingetreten und werden auch nicht geltend gemacht. Die Gefahr, vor der eine (unterstellt gebotene) Warnung der Behörde hätte schützen sollen, hat sich also nicht verwirklicht. Daß eine Warnung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, auch Vermögensinteressen der beteiligten Kaufleute geschützt haben würde, wäre eine "Nebenwirkung" (BGHZ 39, 358, 365) [BGH 27.05.1963 - III ZR 48/62], die den Charakter der Amtspflicht und den Kreis der geschützten "Dritten" nicht bestimmen kann.
b)
Das Berufungsgericht hat weiter bedacht, daß eine Pflicht zur Warnung im Hinblick auf die Vermögensinteressen der beteiligten Kaufleute entstehen konnte, sobald die Behörde sich entschloß oder ernsthaft erwog, alle argentinischen Hasen einstweilen sicherzustellen. Diese Erwägung trägt dem Grundsatz, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein und ihn insbesondere beratend über Umstände zu unterrichten hat, die für ein Vorhaben erkennbar bedeutungsvoll sind, Rechnung (vgl. LM zu BGB § 839 C Nr. 54; Beyer DVBl 1960, 613, 618). Das Berufungsgericht hat jedoch eine für den Schaden ursächliche Verletzung dieser Pflicht verneint, weil nichts dafür vorliege, daß die Behörde schon am 8. Juli 1963 (als die Klägerin die Partie kaufte) erwogen habe, unterschiedlos gegen alle nach Hamburg eingeführten argentinischen Hasen einzuschreiten, dieser Entschluß vielmehr unstreitig erst nach der alarmierenden Nachricht aus Berlin im Oktober 1963 gefaßt worden sei.
Die Revision bringt hiergegen nichts vor; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
c)
Schließlich hat das Berufungsgericht den Vorwurf der Klägerin, die Sicherstellungen ständen im Widerspruch zu den zuvor erteilten Einfuhrgenehmigungen und die Behörde habe eine Aufklärung darüber versäumt, daß die Einfuhrgenehmigung nicht die Freiheit von seuchenrechtlichen Maßnahmen garantiere, für unbegründet gehalten; es hat insoweit erwogen: Die damals geltende Hamburgische Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen vom 2. Oktober 1951 (GVBl 173) habe aus viehseuchenrechtlichen Gründen eine amtstierärztliche Bescheinigung des Ursprungslandes des Inhalts verlangt, daß im Herkunftsgebiet ein seuchenhaftes Sterben von Hasen nicht bekannt geworden sei. Diese Bescheinigungen hätten unstreitig vorgelegen und die Behörde habe die Hasen später nicht aus Gründen beanstandet, die nach der genannten Verordnung vor der Einfuhr zu prüfen gewesen wären; eine weitergehende Prüfung sei vor der Ankunft der Ware in Hamburg nicht geboten gewesen. Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen, die Importeure zugleich mit der Erteilung der Einfuhrgenehmigung darauf hinzuweisen, daß sie sich vorbehalte, die Ware nach der Ankunft in Hamburg auf ihre Verkehrsfähigkeit in lebensmittelrechtlicher und seuchenrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Denn sie habe bei den Importeuren die Kenntnis, voraussetzen dürfen, daß die Einfuhrgenehmigungen nur die Unbedenklichkeit der Ware in viehseuchenrechtlicher Hinsicht bestätigten und auch dies nur vorbehaltlich einer Untersuchung nach Ankunft in Hamburg.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, greift nicht durch.
Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht sei in der Annahme, die Verordnung vom 2. Oktober 1951 sei viehseuchenrechtlicher Natur, von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen; denn diese Verordnung sei zwar auf Grund der §§ 2, 7 ViehseuchenG, aber "zur Verhütung der Einschleppung von Tularämie" (Präambel) - das ist Hasenpest - erlassen, einer Seuche, die auch auf den Menschen übertragen werden könne, und habe daher den Schutz des Menschen mitbezweckt. Die Revision selbst verkennt jedoch nicht, daß es insoweit um die Auslegung Hamburgischer Rechtssätze geht, die der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen ist.
Weiter meint die Revision: Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach der Verordnung, die den Schutz gegen die Einschleppung einer - auch auf Menschen übertragbaren - Tierseuche bezwecke, mindestens den Anschein der seuchenrechtlichen Unbedenklichkeit erweckt habe. Dieser Anschein sei dadurch verstärkt worden, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus Argentinien den rechtlich nicht erforderlichen Zusatz enthalten hätten, die Ware sei frei von Salmonellen; das habe dafür gesprochen, daß auch eine ausreichende Kontrolle auf Salmonellose stattgefunden habe. Deshalb sei die Behörde zu einer Aufklärung verpflichtet gewesen, wenigstens seit ihr bewußt geworden sei, daß die argentinischen Bescheinigungen hinsichtlich der Salmonellenfreiheit vielfach unzutreffend waren, und eine solche Kenntnis habe das Berufungsgericht seit Sommer 1963 unterstellt, also für einen Zeitpunkt, der möglicherweise vor dem 8. Juli 1963 liege, an dem die Klägerin die Ware gekauft habe.
Damit kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, die aus dritter Hand gekauft hatte, sich überhaupt auf die vorgetragenen Erwägungen berufen könnte. Richtig ist, daß die Tularämie eine auf den Menschen übertragbare Krankheit ist, die auch nach § 3 Nr. 19 BSeuchenG meldepflichtig ist. Es liegt jedoch nichts dafür vor, daß das Berufungsgericht dies oder den Zweck der Verordnung vom 2. Oktober 1951, die Einschleppung von Tularämie zu verhüten, übersehen hätte. Dem Vortrag der Revision, die Erteilung der Einfuhrgenehmigung in Verbindung mit dem überflüssigen Zusatz auf den argentinischen Unbedenklichkeitsbescheinigungen habe den Anschein erweckt, daß die Ware seuchenrechtlich unbedenklich sei, steht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe bei den Importeuren die Kenntnis voraussetzen können, daß die Einfuhrgenehmigung eine Überprüfung in lebensmittelrechtlicher und seuchenrechtlicher Hinsicht nach der Ankunft in Hamburg nicht ausschließe. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht, nicht einmal überwiegend rechtliche Folgerungen; sie enthalten im wesentlichen eine tatsächliche Feststellung, die die Annahme eines irreführenden Anscheins bei den Kreisen, auf die es hier ankam, ausschließt. Eine solche Feststellung konnte das Berufungsgericht aus seiner Kenntnis der Hamburger Verhältnisse treffen; sie gibt eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit wieder, denn jeder Kaufmann muß Rechtssätze und Grundsätze, die für sein Gewerbe wichtig sind oder bedeutsam werden können, bei seinen Dispositionen in Betracht ziehen. Er muß insbesondere wissen, daß eine Einfuhrgenehmigung nicht Prüfungen oder Untersuchungen ersetzen kann, die lebensmittelrechtlich oder seuchenrechtlich vorgesehen oder zugelassen sind, bevor die Ware in den Verkehr gebracht wird. Hiervon konnte auch die Behörde ausgehen. Sie brauchte nicht in Betracht zu ziehen, daß ein Außenstehender möglicherweise in dem überflüssigen Zusatz der argentinischen Unbedenklichkeitsbescheinigungen eine auch für das Inland geltende Garantie seuchenrechtlicher Unbedenklichkeit werde sehen können. Wenn die Klägerin mit den geltenden Bestimmungen oder den näheren Umständen eines Geschäfts, auf das sie sich einlassen wollte, nicht hinreichend vertraut war, hätte sie sich erkundigen können. Eine behördliche Aufklärung über Selbstverständlichkeiten konnte sie nicht erwarten.
Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt