Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1963, Az.: III ZR 48/62
Schadensersatz auf Grund einer Amtspflichtverletzung; Fehler bei der statischen Berechnung eines Baus ; Fälschliche Erteilung einer Bauerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1963
- Aktenzeichen
- III ZR 48/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 17.01.1962
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 GG
- § 839 BGB
- § 839 C Fe BGB
- § 1 StatPrüfVO
Fundstellen
- BGHZ 39, 358 - 365
- DB 1963, 1355 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1964, 45 (Kurzinformation)
- DÖV 1963, 851 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1963, 707-708 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1963, 747 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1821-1823 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 973-975 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Haftung für Fehler eines - auf den Bezug von Gebühren angewiesenen, im übrigen freiberuflich tätigen - Prüfingenieurs für Baustatik, den die Baugenehmigungsbehörde mit der Prüfung der statischen Berechnung eines Baugesuchs beauftragt hat, trifft im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten den Träger der Baugenehmigungsbehörde.
Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, die statische Berechnung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß zu prüfen, ist entsprechend ihrem Schutzzweck - den Gefahren vorzubeugen, die der Allgemeinheit oder ihren Gliedern durch den Einsturz standunsicherer Bauwerke drohen - grundsätzlich eine einem Dritten gegenüber obliegende und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche dieses Dritten begründende Amtspflicht; das gilt jedoch nicht nach der Richtung, daß der Bauherr davor bewahrt werden soll, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 17. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin beabsichtigte im Jahre 1960, auf ihrem Ziegelei-Grundstück eine sogenannte Maukgrube zur Aufbereitung und Aufnahme des für die Ziegelherstellung erforderlichen Lehm- und Tonmaterials mit einer Länge von 50 m, einer Breite von 10 m und einer Tiefe von 5 m bauen zu lassen. Sie beauftragte den Architekten Hermann M. mit der Bauleitung und der Anfertigung der Konstruktionsunterlagen, den Bauunternehmer P. mit den Erdarbeiten und den Bauunternehmer He. mit den Betonarbeiten. Der Architekt M. stellte die Konstruktionsunterlagen her und reichte sie der Baugenehmigungsbehörde des beklagten Kreises ein. Die Behörde ließ die statischen Berechnungen durch den Prüfingenieur für Baustatik Utecht nachprüfen und erteilte am 1. Oktober 1960 die Baugenehmigung.
Als die Maukgrube weitgehend fertiggestellt war und der Bauunternehmer P. mit einer Planierraupe von außen Erde gegen die Seitenwände füllen ließ, brachen diese an mehreren Stellen nach innen ein. Gutachten des Baurats a.D. Dr. Ing. Dü. und des Architekten Bernhard Vo., die im Zuge der anschließenden Überprüfung der Schadensursachen erstattet wurden, führten zu dem Ergebnis, daß dem Architekten M. bei der statischen Berechnung der Seitenwände und des Fundaments Fehler unterlaufen seien, die der Prüfingenieur U. übersehen habe, und daß auch der Bauunternehmer He. bei der Ausführung der Betonarbeiten nicht sorgfältig genug gearbeitet habe.
Die Klägerin sieht Amtspflichtverletzungen der Beamten der Baugenehmigungsbehörde darin, daß ihr trotz der fehlerhaften statischen Berechnung die Bauerlaubnis erteilt wurde, und fordert hierfür Schadensersatz. Von dem Architekten M. und dem Bauunternehmer He. - so hat die Klägerin vorgetragen - könne sie Ersatz ihres Schadens nicht erlangen, weil beide vermögenslos seien. Der Schaden sei erheblich, gegenwärtig aber noch nicht voll zu übersehen. Die Maukgrube müsse wieder abgebrochen und von Grund auf neu hergestellt werden. Die Kosten hierfür seien auf rund 44.000 DM geschätzt worden. Dazu komme der erhebliche Verdienstausfall, der sich daraus ergebe, daß die Grube annähernd ein Jahr später, als ursprünglich vorgesehen, fertig sein werde.
Die Klägerin hat beantragt, den beklagten Kreis zur Zahlung eines Teilbetrages von 30.000 DM nebst 8 v.H. Zinsen seit dem 28. Juni 1961 zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus der fehlerhaften Nachprüfung der statischen Berechnung und fälschlichen Erteilung der Bauerlaubnis bezüglich des Neubaus der Maukgrube ergebe.
Dem Antrage des Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die mit schriftlicher Zustimmung des Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar eingelegt worden ist, verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat unterstellt, daß der Architekt der Klägerin die statische Berechnung falsch erstellt habe, der Prüfingenieur U. sowie der Sachbearbeiter des Kreisbauamts dies fehlerhaft nicht bemerkt hätten und hierdurch der Zusammenbruch der Maukgrube verursacht worden sei. Gleichwohl hat das Landgericht eine Ersatzpflicht des beklagten Kreises für den hierdurch entstandenen Schaden der Klägerin verneint, indem es erwogen hat: Maßgebend für die rechtliche Beziehung der Parteien zueinander sei allein die Baugenehmigung; denn die Prüfung der statischen Berechnung durch den Prüfingenieur Utecht sei ein innerdienstlicher Vorgang, der allein dazu gedient habe, dem Bauaufsichtsamt eine Grundlage für die statische Beurteilung des Bauvorhabens zu geben. Die Behörde habe durch die Genehmigung eines Bauvorhabens, das sie bei richtiger Handhabung hätte beanstanden müssen, nicht eine Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn verletzt. Das Baugenehmigungsverfahren werde im öffentlichen Interesse geführt, um die Einhaltung des Baurechts zu wahren und die Allgemeinheit vor den im Bauwesen bestehenden Gefahren zu schützen. Jedoch sei es nicht der Zweck des Verfahrens und der dadurch begründeten Amtspflichten, die wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn zu schützen. Für die einwandfreie Durchführung seines Bauvorhabens müsse der Bauherr selbst sorgen. Wenn das Verfahren ihm insofern zugutekomme, als eine sachkundige Überprüfung der Bauunterlagen ihn regelmäßig vor Schäden bewahre, die durch falsche Berechnung der Konstruktion verursacht werden könnten, so sei dies eine gleichsam unvermeidliche Nebenwirkung, die auf eine Amtspflicht der Behörde zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Belange nicht schließen lasse. Erleide der Bauherr als Glied der Allgemeinheit - etwa als Bewohner des Hauses oder als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr - durch ein Versäumnis der Behörde in Bezug auf seinen Bau einen Schaden, so möge er in den Schutz der Allgemeinheit einbezogen sein, dem die Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörden dienten. So aber liege es hier nicht. Die Klägerin sei durch ein Versehen der Behörden und den Einsturz der Grube nicht als Glied der Öffentlichkeit, sondern in ihrem rein privaten wirtschaftlichen Bereich als Bauherr betroffen worden, also auf einem Gebiet, das ausschließlich ihre eigene Angelegenheit sei und von dem Aufgabenbereich der Bauaufsichtsbehörde nicht berührt werde. Da das Kreisbauamt hiernach nicht Amtspflichten verletzt habe, die ihm gegenüber der Klägerin oblagen, könne diese den beklagten Kreis nicht für den Schaden haftbar machen. Ihr müsse anheimgestellt werden, ihre Ersatzansprüche an ihren Architekten oder gegebenenfalls an den Bauunternehmer zu richten.
II.
Die Revision hält - unter Hinweis auf das in NJW 1958, 1923 [OLG Stuttgart 16.01.1958 - 2 U 53/54] veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - die Ansicht des Landgerichts für rechtsirrig, indem sie sich namentlich darauf beruft, der Bauherr müsse sich auf das Ergebnis der behördlichen Überprüfung der statischen Berechnung verlassen können; sie bleibt ohne Erfolg.
1.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung und Genehmigung eines Baugesuchs eine hoheitliche Tätigkeit ausübt. Ansprüche der Klägerin gegen den beklagten Kreis könnten daher - davon geht auch die Revision aus - nur unter den Voraussetzungen der Amtshaftung (§ 839 BGB i. Verb. mit Art. 34 GG) gegeben sein und setzen voraus, daß ein Beamter des beklagten Kreises in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Amtspflicht verletzt hat, die ihm der Klägerin gegenüber oblag.
Die Erteilung der Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Klägerin war objektiv amtspflichtwidrig. Die Baugenehmigung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Schleswig-Holsteinischen Landesbauordnung - LBauO - vom 1. August 1950 (GVBl 225), der insoweit die in Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Ansicht wiedergibt (vgl. LM zu GrundG Art. 14 Ce Nr. 24 Blatt 2 R; Baltz-Fischer, Preuss. Baupolizeirecht, Nachdruck der 6. Auflage 1954, S. 142), die bindende und nur unter den Voraussetzungen des § 42 PolVerwG zurücknehmbare oder einschränkbare Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß zur Zeit der Erteilung aus dem öffentlichen Recht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Die Baugenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen, wenn die Standfestigkeit des geplanten Bauwerkes nach den eingereichten Unterlagen nicht gewährleistet war (vgl. §§ 15 Abs. 1 Buchst. e, 61 LBauO).
Mit Recht hat das Landgericht es für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als unerheblich angesehen, ob dieser Fehler dem Sachbearbeiter des Kreisbauamts zur Last fällt oder ob dieser sich auf die Berechnung des Prüfingenieurs verlassen durfte und daher der Prüfingenieur für den Fehler verantwortlich ist. Jedenfalls ist der Kreis auch im letzteren Fall der rechte Beklagte. Seine Ansicht, die Haftung für ein Versehen des Prüfingenieurs treffe allenfalls das Land, das die "Prüfingenieure für Baustatik" anerkenne und bestalle, wenn nicht überhaupt der Prüfingenieur als Beamter, der ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sei, für die Folgen seines Versehens selbst einzustehen habe, ist irrig. Genehmigungspflichtige Bauwerke sind in statischer Hinsicht von der ordentlichen Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, die die Prüfung selbst vornehmen oder sie unter bestimmten Voraussetzungen durch das Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik durchführen lassen kann (§ 1 der Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben - StatPrüfVO - vom 22. August 1942, RGBl I, 546). Es handelt sich nach dieser Regelung also um eine der zuständigen Baugenehmigungbehörde - das war hier die Kreisbehörde (§ 1 LBauO) - obliegende amtliche Aufgabe, in deren Erfüllung erforderlichenfalls zwar außerhalb der Behörde tätige Kräfte herangezogen werden können, die aber gleichwohl eine Aufgabe der Kreisbehörde bleibt. Der Prüfingenieur für Baustatik bedarf der ministeriellen Anerkennung, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgegeben wird (§ 2 StatPrüfVO; Ziff. 4 des Erlasses vom 20. August 1952 - AmtsBl Schl-H S. 352). Diese Anerkennung gibt dem Prüfingenieur eine Befähigung, überträgt ihm jedoch nicht ein öffentliches Amt. Vielmehr wird der Prüfingenieur in die hoheitliche Verwaltung erst einbezogen durch den Auftrag zur Prüfung einer statischen Berechnung, den ihm - abgesehen von öffentlichen Bedarfsträgern mit eigener Bauverwaltung - nur eine Baugenehmigungsbehörde geben kann (Ziff. 4 Abs. 2 des Erlasses vom 20. August 1952). Nicht der Bauherr, sondern die Baugenehmigungsbehörde, die ihn im Einzelfall zur Mitwirkung an ihrer öffentlichen Aufgabe heranzieht, ist sein Auftraggeber; das prägt sich auch darin aus, daß der Prüfingenieur seine Vergütung nach Maßgabe der Gebührenordnung von der Baugenehmigungsbehörde zu erhalten hat, die sie ihrerseits als bare Auslage vom Bauherrn erhebt (§ 3 StatPrüfVO; Ziff. 6 des Erlasses vom 20. August 1952). Die Annahme, der Prüfingenieur sei ein "Gebührenbeamter" im Sinne von § 1 Abs. 3 Preuß BHaftG, verbietet sich - wenn nicht nach der Form der Vergütung (vgl. RGZ 134, 178, 180) - jedenfalls nach der Art der Aufgabenstellung. Denn der Prüfingenieur steht nicht - wie etwa ein Notar - im Rahmen eines gesetzlichen Aufgabenkreises jedem nach dessen Wahl für Amtsgeschäfte zur Verfügung, er tritt überhaupt nicht in eine unmittelbare Rechtsbeziehung zu dem Bauherrn, dessen Baugesuch er statisch überprüft, sondern sein amtliches Tätigwerden beruht allein auf dem Auftrag der Baugenehmigungsbehörde, die ihn bei der ihr obliegenden Aufgabe einschaltet. Deshalb trifft die Haftung für ein Versehen des Prüfingenieurs als "Dienstherrn" im Sinne des Art. 34 GG den Träger der Baugenehmigungsbehörde, die den Prüfingenieur zur Mitwirkung bei ihrer hoheitlichen Aufgabe berief und deren öffentliche Gewalt er hierbei ausübte (vgl. die Nachweise in BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 15). Wenn es in Ziffer 2 Absatz 15 des Erlasses vom 20. August 1952 heißt, der Prüfingenieur für Baustatik trage auf Grund seines Prüfungsvermerkes allein die volle Verantwortung, so hat dies - wie das Landgericht richtig erkannt hat - nur innerdienstliche Bedeutung; denn der Erlaß behandelt an dieser Stelle (wie in den angezogenen Absätzen 13 und 14 der Ziffer 2) ausschließlich die Verteilung der Verantwortung zwischen dem Leiter und dem Bearbeiter der Baugenehmigungsbehörde sowie dem etwa zugezogenen Prüfamt oder Prüfingenieur. Für das Rechtsverhältnis zu einem Geschädigten ist das ohne Belang.
2.
Für die Entscheidung der Frage, ob die Behörde durch Erteilung einer unzulässigen Baugenehmigung Amtspflichten verletzt hat, die ihr gegenüber der Klägerin oblagen, hat das Berufungsgericht richtig auf den Zweck abgestellt, dem die Amtspflicht dient (vgl. die Nachweise in BGB-RGRK zu § 839 Anm. 40). Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Amtspflicht lediglich dem Schutz der öffentlichen Ordnung, dem allgemeinen Interesse des Gemeinwesens an einer ordnungsmäßigen, sauberen Amtsführung, der Wahrung innerdienstlicher Belange oder der Aufrechterhaltung einer wohlfunktionierenden geordneten Verwaltung, dann kommt Dritten gegenüber eine Haftung für die Verletzung derartiger Amtspflichten auch dann nicht in Betracht, wenn die Amtstätigkeit sie betroffen, insbesondere ihre Belange beeinträchtigt hat. Eine Haftung besteht vielmehr nur dann, wenn die verletzte Amtspflicht dem Beamten gerade Dritten gegenüber obgelegen hat. Das wiederum und der Kreis der geschützten Personen bestimmen sich nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Dieser Zweck ergibt sich aus den Bestimmungen, die die Amtspflicht begründen und umreißen, sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes. Allerdings genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen Einzelner wahrzunehmen, selbst wenn der Betroffene einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Amtshandlung nicht hat (BGHZ 35, 44, 46[BGH 24.04.1961 - III ZR 40/60]/47; BGH VersR 1961, 944).
Die Erteilung der Baugenehmigung setzt die Prüfung voraus, ob das Bauvorhaben allen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entspricht (§ 2 Abs. 2 LBauO). Diese Prüfung umfaßt die Standsicherheit (§ 15 Abs. 1 Buchst. e, § 61 LBauO), ja die Sorge für die Standsicherheit ist - wie die Revision unter Hinweis auf Pfundtner-Neubert (Das neue deutsche Reichsrecht IV g 21 Einführung) zutreffend hervorhebt - eine ihrer wichtigsten Aufgaben, weil mangelhafte Standsicherheit Leben und Gesundheit, die Erhaltung von Sachwerten und die Betriebssicherheit unmittelbar gefährdet. Die Bauüberwachung dient damit der Gefahrenabwendung (BGHZ 8, 97, 104[BGH 24.11.1952 - III ZR 370/51]; vgl. Baltz-Fischer, Preußisches Baupolizeirecht, S. 1 ff). Die Bestimmungen über die statische Prüfung der Bauwerke sollen den Gefahren vorbeugen, die der Allgemeinheit durch den Einsturz standunsicherer Bauwerke drohen. Indem diese Bestimmungen und die ihnen entsprechenden Amtspflichten dem Schutz der Allgemeinheit - dem "öffentlichen Interesse" (Baltz-Fischer a.a.O.) - dienen, schützen sie jedes Glied der Allgemeinheit, das von der Gefahr mangelnder Standsicherheit bedroht wird, also jeden, der als Bewohner, Benutzer, Besucher (RG Recht 1929 Nr. 757; SeuffArch 83 Nr. 134; JW 1936, 803; BGHZ 8, 97, 104) [BGH 24.11.1952 - III ZR 370/51], als Nachbar (BGH VersR 1956, 447) oder als Vorübergehender (LM zu BGB § 839 Fe Nr. 1) oder Arbeiter zu dem Bauwerk in Beziehung tritt und auf die Standsicherheit vertrauen darf. Dieser Schutzzweck kann auch dem Eigentümer oder Bauherrn zugute kommen, wenn er bei einer Besichtigung oder als Bewohner des Bauwerkes durch dessen Einsturz Schaden an Körper, Gesundheit oder Eigentum erleidet. Stets aber ist Voraussetzung, daß es sich um eine Auswirkung der Gefahr handelt, vor der die behördliche Prüfung der statischen Berechnung die Allgemeinheit und damit jeden im Einzelfall Bedrohten schützen soll. Hieran fehlt es. Die Klägerin ist zwar infolge des Einsturzes des Bauwerks geschädigt, sie ist aber nicht ein Opfer der Gefahr geworden, vor der die Bestimmung und die dadurch begründeten Amtspflichten sie als Glied der Öffentlichkeit bewahren sollen, weil nur das Bauwerk selbst und kein sonstiges Gut beschädigt ist. Das meint das Landgericht, indem es sagt, es sei nicht Aufgabe der Behörde, die rein wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn zu wahren, und das hat zutreffend schon das Oberlandesgericht in Marienwerder (JW 1931, 1722) mit dem Satz gemeint, es sei nicht Sache der Baupolizei, die privatrechtlichen Belange des Baueigentümers zu wahren, sie werde ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig.
Die Revision verkennt dies ebenso wie die von ihr angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1958, 1923). Es ist zwar richtig, daß durch die Antragstellung eine besondere Beziehung zwischen dem Bauwilligen und der Behörde entsteht und hieraus besondere Amtspflichten erwachsen; diese aber gehen in eine andere Richtung. Wenn die ungerechtfertigte Versagung einer Bauerlaubnis (RGZ 140, 276, 279) oder die schuldhaft verzögerte Bearbeitung eines Baugesuchs (BGHZ 11, 193[BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]) als Verletzung von Amtspflichten gegenüber dem Bauwilligen gewertet werden, so beruht dies auf der Erwägung, daß die Baugenehmigung als eine "gebundene Erlaubnis" (vgl. § 2 Abs. 2 LBauO) dem Eigentümer erteilt werden muß, sofern ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vorliegt (BGHZ 26, 10[BGH 28.10.1957 - III ZR 74/56]), und der Bauwillige - wie jeder Antragsteller - ein Recht auf Prüfung und Bescheidung seines Gesuchs in angemessener Zeit hat. Der Senat hat auch eine Amtspflicht der Beamten der Bauaufsichtsbehörde, einen Bauwilligen im Blick auf eine bevorstehende Änderung baurechtlicher Bestimmungen zu beraten, aus der allgemeinen Beamtenpflicht hergeleitet, einem Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen zu seinem Recht zu verhelfen und ihn vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (LM zu BGB § 839 C Nr. 54). Hier aber liegen die Dinge anders. Das Baugenehmigungsverfahren ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht dazu bestimmt, dem Bauherrn die Verantwortung für eine einwandfreie Durchführung und Durchführbarkeit seines Bauvorhabens abzunehmen. Der Bauherr hat dem Bauantrage - neben weiteren Unterlagen - Festigkeitsberechnungen beizufügen, mit denen die Tragfähigkeit der Konstruktionen, aber auch ungewöhnlicher oder stärker beanspruchter Verbände oder stärker belasteter Teile des Mauerwerks oder des Baugrundes nachzuweisen ist (§ 15 Abs. 1 Buchst. e LBauO). Der Nachweis der Standfestigkeit ist hiernach seine Sache, wie er auch neben dem Bauunternehmer und dem Bauleiter die Verantwortung für die ordnungsmäßige Ausführung des Baues trägt (§ 20 LBauO). Wenn die Baugenehmigungsbehörde mit den übrigen Bauunterlagen die statischen Berechnungen prüft, so geschieht dies im Blick auf das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr, aber nicht zu dem Zwecke, den Bauherrn zu sichern oder ihm die Verantwortung zu erleichtern. Die sachkundige und in der Regel gründliche Prüfung der Bauunterlagen durch die Baugenehmigungsbehörde mag - wie das Landgericht richtig bemerkt - für den Bauherrn die erfreuliche Nebenwirkung haben, ihn vor finanziellen Schäden durch falsche Konstruktionsberechnungen zu schützen; es ist jedoch abwegig, aus dieser Nebenwirkung der einem anderen Zweck dienenden behördlichen Prüfung Amtspflichten zum Schutze der Belange des Bauherrn herleiten zu wollen.
Dem Landgericht ist hiernach darin zuzustimmen, daß die Klägerin aus der Erteilung der Baugenehmigung, die ihr nicht hätte erteilt werden dürfen, ihren Anspruch auf Schadensersatz nicht begründen kann.
3.
Auf die Frage, ob Beamte der Baugenehmigungsbehörde Amtspflichten gegenüber der Klägerin dadurch verletzt haben, daß sie den Prüfingenieur - wie die Klägerin behauptet hat - ohne ihre Zustimmung mit der Prüfung der statischen Berechnung beauftragten, ist das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht eingegangen. Die Revision ist hierauf auch nicht zurückgekommen.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß, da das angefochtene Urteil einen beachtlichen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, zurückgewiesen worden. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Klägerin.
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt