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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1967, Az.: 3 StR 26/66

Weiterleitung von Schriften rechtsradikalen und antisemitischen Inhalts; Verjährung von Pressedelikten; Nachträgliche Verkürzung der Verjährungsfrist; Einziehung als Sicherungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1967
Aktenzeichen
3 StR 26/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 30.06.1966

Fundstellen

  • BGHSt 21, 367 - 371
  • JZ 1968, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 900-901 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verbreiten verfassungsfeindlicher Schriften

Amtlicher Leitsatz

Bei Verkürzung einer Verjährungsfrist ist, sofern das sie anordnende Gesetz keine Abweichung vorsieht, in einem bereits anhängigen Verfahren die neue Regelung auch hinsichtlich des zeitlich vor Eintritt der Änderung liegenden Verfahrensabschnitts maßgebend.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 15. November 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30. Juni 1966 wird das Verfahren eingestellt; jedoch bleibt die Einziehung bestehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Der in Niedersachsen wohnhafte Angeklagte hat von Anfang Mai 1962 bis Mitte Dezember 1963 zwei ihm aus Schweden zugegangene Schriften rechtsradikalen und antisemitischen Inhalts an Gesinnungsfreunde in der Bundesrepublik weitergeleitet. Das Landgericht hat ihn dieserhalb wegen Verbreitung verfassungsfeindlicher Schriften (§ 93 StGB) in Tateinheit mit Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung der im Laufe des Verfahrens sichergestellten Schriften angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

1.

Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache Erfolg, weil die Strafverfolgung verjährt ist.

3

Die Straftat ist durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen worden. Ihre Verfolgbarkeit unterliegt daher den presserechtlichen Verjährungsvorschriften. Die Verjährung von Pressedelikten war ursprünglich im Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl S. 65) reichseinheitlich geregelt, dessen § 22 in der zuletzt gültigen Fassung (Art. 13 des Gesetzes vom 28. Juni 1935 - RGBl I S. 839) für Vergehen eine einjährige Verjährungsfrist vorsah. Die Bestimmung galt seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zunächst als Landesrecht fort (BVerfGE 7, 29, 37 ff). Inzwischen haben alle Länder für ihren Bereich die presserechtliche Verjährung neu geordnet (vgl. dazu im einzelnen die Zusammenstellung der Texte bei Roeber/Alberding, Recht der Presse, S. 18). Hierzu waren sie berechtigt, weil dem Bund im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung für die "allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse" nur eine Kompetenz zum Erlaß von Rahmengesetzen zusteht (Art. 75 Nr. 2 GG), von der er bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Danach verjährt nunmehr die Strafverfolgung der durch Verbreitung von Druckschriften verwirklichten Vergehen in allen Bundesländern in sechs Monaten. Für Niedersachsen ergibt sich das aus § 24 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (Nds. GVBl 1965 S. 9), das am 1. Mai 1965 in Kraft getreten ist (§ 26 Abs. 1).

4

Diese Frist ist in dem anhängigen Verfahren insofern überschritten, als zwischen dem richterlichen Durchsuchungsbeschluß vom 10. Januar 1964 (Bd. I S. 14) und der nächsten richterlichen Handlung, nämlich der Anberaumung eines Termins zur Vernehmung des Angeklagten am 7. September 1964 (Bd. II S. 231 R), ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt. Zwar betrug damals in Niedersachsen gemäß § 22 des Reichsgesetzes über die Presse in der zuletzt gültigen Fassung die Verjährungsfrist noch ein Jahr. Dennoch ist die Strafverfolgung auf Grund des - nunmehr maßgeblichen - § 24 des Nieder sächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 verjährt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Strafverfolgungsverjährung als reines Verfahrenshindernis (so BGHSt 2, 300, 305 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 622/51];  4, 379, 384 f;  11, 393, 395 [BGH 26.06.1958 - 4 StR 145/58]; BGH NJW 1952, 271 Nr. 17; ebenso Eb.Schmidt, Lefark. I 2. Aufl. Rdnr. 188 ff mit Nachweisen), als sachlichrechtlicher Strafaufhebungsgrund (so Lorenz, Die Verjährung in der deutschen Strafgesetzgebung, S. 55 f) oder als Hindernis gemischtrechtlicher Natur zu beurteilen ist (so E StGB 1962, Begr. zu § 127). Die nachträgliche Verkürzung der Verjährungsfrist wirkt in jedem Falle zurück.

5

Als reines Verfahrenshindernis wäre hier die Verjährung eingetreten, weil Änderungen verfahrensrechtlicher Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt wird, ohne weiteres auch solche Verfahren ergreifen, die bereits eingeleitet sind. Das hat zur Folge, daß ein Verfahrenshindernis, das erst im Laufe eines Verfahrens geschaffen wird, ebenso zu berücksichtigen ist, wie wenn es von vornherein bestanden hätte (RGSt 76, 159, 161; vgl. ferner Eb.Schmidt, Lehrk. I 2. Aufl. Rdnr. 201; Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. Rdnr. 21 zu § 67 sowie Schäfer bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Einl. Kap. 10 A 3). Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß damit rückwirkend ein Maßstab angelegt werde, dessen Beachtung vor der Gesetzesänderung gar nicht möglich gewesen sei. Darauf kommt es nicht an; denn der Gesetzgeber hätte dieses Ergebnis durch eine entsprechende Übergangsregelung vermeiden können. Daß er die Auswirkungen der getroffenen Regelung übersehen haben könnte, ist in Anbetracht der insoweit eindeutigen Rechtsprechung und Lehre, die überdies noch kurz zuvor der Begründung des E StGB 1962 zu § 127 zu Grunde gelegt worden war, ausgeschlossen, Dies zwingt zu dem Schluß, daß der Gesetzgeber der kurzen Verjährungsfrist auch für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangenen und noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Pressedelikte uneingeschränkt hat Geltung verschaffen wollen. Daran war er aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht gehindert.

6

Wollte man in der Strafverfolgungsverjährung einen sachlichrechtlichen Aufhebungsgrund sehen, so ergäbe sich die Notwendigkeit, die kürzere Verjährungsfrist "rückwirkend" Platz greifen zu lassen, aus § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden ist.

7

Ist eine Ahndung der Tat mithin sowohl nach verfahrensrechtlicher wie sachlichrechtlicher Betrachtungsweise der Strafverfolgungsverjährung nicht zulässig, so könnte auch bei Annahme einer gemischtrechtlichen Natur der Strafverfolgungsverjährung das Ergebnis kein anderes sein.

8

Das Verfahren ist daher wegen Verjährung einzustellen.

9

2.

Hiervon bleibt jedoch die Anordnung der Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten Druckschriften "Untergang des Abendlandes" und "Über die Uneinigkeit im nationalen Lager" unberührt. Die auf §§ 98 Abs. 2, 86 StGB gestützte Einziehung ist eine Sicherungsmaßnahme. Auf sie kann auch im subjektiven Strafverfahren selbständig erkannt werden (BGHSt 6, 62; ebenso Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl., § 86 II; Müller/Sax, StPO 6. Aufl. Vorbem, zu § 430 Anm. 3). Die hiergegen vereinzelt geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere verfängt der Hinweis auf § 67 Abs. 5 StGB (vgl. dazu Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 86 Anm. 4 a) nicht. Die Vorschrift besagt nichts darüber, in welchem Verfahren eine auch bei Verjährung der Straftat zulässige Sicherungsmaßnahme angeordnet werden kann. Da hier auch im übrigen die Voraussetzungen für die Einziehung (vgl. dazu BGHSt 13, 32 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59];  15, 399) [BGH 10.02.1961 - 4 StR 546/60]gegeben sind, bleibt die Revision des Angeklagten insoweit ohne Erfolg.

10

3.

Dieses Ergebnis steht der Belastung der Staatskasse mit den gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 467 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Ebenso wie im Falle des freigesprochenen Angeklagten (vgl. dazu BGHSt 14, 391) ist kein Grund dafür ersichtlich, dem Angeklagten bei Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung die durch die Einziehung erwachsenen Kosten des Verfahrens aufzubürden, welche bei einer entsprechenden Maßnahme im selbständigen objektiven Verfahren gemäß den §§ 430 ff StPO die Staatskasse zu tragen hätte.

Scharpenseel
Dr. Hengsberger
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Rinck