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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1952, Az.: 1 StR 622/51

Anforderungen für ein Strafklageverbrauch; Überprüfung eines Urteils eines amerikanischen Militärgerichts; Voraussetzungen für eine Verfolgungsverjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1952
Aktenzeichen
1 StR 622/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Augsburg - 15.01.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 300 - 308
  • JZ 1952, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zum Morde und zum versuchten Morde

Prozessgegner

Witwe Ilse K. geb. Kö., ohne festen Wohnsitz, geboren an ... in D., z.Zt. in U.-Haft

Amtlicher Leitsatz

Die Bestellung eines besonderen Untersuchungsrichters neben dem planmässigen war am 25. Mai 1949 nach § 2 der VO. vom 1. September 1939 aus sachlichen Erwägungen zulässig. Der Angeklagte wurde dadurch nicht seinen gesetzlichen Richter entzogen.

Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen innerhalb eines andern Rechtsbereichs ist die Übereinstimmung der Förmlichkeiten jener Vernehmung mit dem Verfahrensrecht des Tatrichters nicht Voraussetzung der Verlesbarkeit der Aussage (wie RGSt 40, 189).

Versetzt sich die Angeklagte gewollt in seelische Erregung und Verhandlungsunfähigkeit, um die Hauptverhandlung zu hemmen, so kann ohne sie verhandelt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Nach den §§ 66 flg StGB ist die Verjährung der Strafverfolgung ein Verfahrenshindernis, kein Strafaufhebungsgrund, und auch nicht beides zugleich. Sie richtet sich nach den Recht des Gerichtsorts.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 15. Januar 1951 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Die Verfahren vor dem SS- und Polizeigericht in Jahre 1944 und vor dem amerikanischen Militärgericht in Da. im Jahre 1947 haben die Strafklage nicht verbraucht.

2

Vor dem SS-Gericht war die K. nur nach den §§ 259, 260 StGB angeklagt. Die Anklagebehörde hat damals zwar erwogen, das aufreizende Verhalten der Angeklagten gegenüber den Häftlingen des Konzentrationslagers (KL) B. und ihre Meldung von Häftlingen zur "Bestrafung" in gewissen Fällen in die Anklage einzubeziehen, dann eher davon abgesehen. Insoweit ist auch keine Nachtragsanklage erhoben worden. Das freisprechende Urteil des SS-Gerichts hat diese Vorkommnisse nicht erörtert.

3

Das amerikanische Militärgericht in Da., das die Angeklagte 1947 verurteilt hat, war von Oberkommandierenden der US-Streitkräfte in Europa nach Völkerrecht eingesetzt, es befasste sich nur mit der Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges auf Grund Kriegsrechts, soweit solche Kriegsverbrecher im KL B. in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 gegen Staatsangehörige der alliierten Mächte, Staatenlose und Angehörige der bewaffneten Streitkräfte der Vereinten Nationen begangen worden waren. Gegen deutsche Staatsbürger - auch gegen deutsche Juden und Oesterreicher - gerichtete Straftaten blieben von der Anklage als Kriegsverbrechen ausgeschlossen. Aus der Berufung und Aufgabe des Militärgerichts, der vor ihm erhobenen Anklage gegen die Koch und dem Militärgerichtlichen Urteil hat das Schwurgericht ohne Rechtsverstoss die Beschränkung des damaligen Verfahrens auf Kriegsverbrechen innerhalb des angegebenen Rahmens entnommen. Dabei hat das Schwurgericht auch die Ausdrucksweise der Anklageschrift "which included" und "acting in pursuance of a common design", auf die sich die Revision für die gegenteilige Ansicht beruft, berücksichtigt. Es führt aus, die Anklageschrift befasse sich, ihren Eingangsworten gemäss, ausschliesslich mit der Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges und sei entsprechend zu verstehen Sie schildere den allgemeinen "Betrieb" des KL B. nur, um die dort gegen Nichtdeutsche begangenen Kriegsverbrechen zu kennzeichnen, besiehe diesen "Betrieb" in die Anklage also nur ein, soweit er sich in kriegsverbrecherischer Weise gegen diese Personengruppen richtete, die die Anklageschrift einzeln aufzählt. Des Schwurgericht ist davon überzeugt, dass das Militärgericht diesen Rahmen der Anklage im Verfahren und bei der Entscheidung peinlich innegehalten und die Angeklagte nicht allgemein wegen ihrer Beteiligung am "Betrieb" des KL verurteilt hat, sondern ausschliesslich innerhalb des umgrenzten Anklagegegenstandes. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der erkennende Senat tritt ihnen bei.

4

Die militärgerichtliche Anklage betraf zahlreiche namentlich angeführte Personen, darunter die Angeklagte; sie liess erkennen, dass ausser diesen Angeklagten noch andere Personen an diesen Straftaten beteiligt seien. Die Meinung der Revision, also habe die Anklage auch Ausländer als Täter einbezogen, die gegen ihre Landsleute unmöglich Kriegsverbrechen begangen haben könnten, woraus sich wiederum ergebe, dass sie sich überhaupt nicht auf Kriegsverbrechen beschränkt habe, ist abwegig; denn ein ausländischer Staatsbürger konnte im Kriege auf deutscher Seite ebenso wie ein deutscher Staatsbürger auf der Feindseite Kriegsverbrechen gegen seine Landsleute begehen oder sich an solchen beteiligen. Die Anklageschrift will im übrigen aber nur hervorheben, die Anklagebehörde greife aus der grösseren Zahl von Personen, die nach ihrer Ansicht der Begehung von Kriegsverbrechen in KL B. verdächtig seien, die bezeichneten 31 Personen, darunter die K., heraus und klage sie an. Gegen überhaupt nicht naher bezeichnete Personen konnte sich die Anklage nicht richten.

5

Der Vorwurf der Revision, der Begriff "common design" sei zu unbestimmt, um als Grundlage eines Rechtsverfahrens dienen zu können, kann auf sich beruhen. Hätte die Revision mit ihrer Behauptung von Fehlen eines nach Rechtsgrundsätzen geordneten Verfahrens vor dem amerikanischen Militärgericht recht, es wäre die Strafklage gegen die Angeklagte schon deshalb nicht verbrauchte. Zu Gunsten der Angeklagten ist aber davon auszugehen, dass das Urteil des Militärgerichts, soweit es sich erstrecht, die Strafklage verbraucht hat. Die Prüfung des Militärgerichtlichen Verfahrens ergibt indes, wie auch das Schwurgericht mit Recht ausführt, dass sich das Verfahren auf die gekennzeichneten Kriegsverbrechen beschränkt hat. Zwar ist das Urteil des Militärgerichts nicht begründet worden; für sich allein bietet es nur geringen Anhalt für den Gegenstand der Anklage und die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen der Angeklagten. Die Anklageschrift und die von Schwurgericht gewürdigten zahlreichen weiteren Beweismittel führen aber insgesamt zu dem sicheren Ergebnis der Beschränkung des Anklagegegenstandes auf andere Handlungen der Angeklagten, als sie dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen.

6

Die Anklageformel "acting in pursuance of a common design" ergibt in Sachzusammenhang nichts Gegenteiliges. Sie besagt nur, der Angeklagten sei damals keine schuldhafte Beteiligung an der Gesamtplanung des KL B. vorgeworfen worden (conspiracy), sondern, daraus abgeleitet, das Handeln nach einem "common design", nämlich die Teilnahme am "Betrieb" des KL in Kenntnis der verbrecherischen Gesamtplanung, soweit dort die schon erwähnten Kriegsverbrechen begangen wurden. Das Militärgericht hat ausserhalb der Anklage liegende Fälle, wo erforderlich nur zur Erläuterung des KL-Betriebs erörtert, nicht als Grundlage des Schuldspruchs. Eine solche Beschränkung des Anklagegegenstandes war begrifflich und sachlich möglich. Auch darin ist dem Schwurgericht nach Prüfung beizutreten. Ein Verfahrenshindernis besteht somit nicht.

7

2.

Die Angeklagte ist nicht dadurch "ihrem gesetzlichen Richter entzogen" worden, dass statt des beim Landgericht Augeburg im Jahre 1949 geschäftsplanmässig zuständigen Untersuchungsrichters ein durch ministerielle Verfügung vom 25. Mai 1949 zu diesem Zweck zum Landgericht abgeordneter anderer Richter die Voruntersuchung gegen sie geführt hat. Darin liegt kein Verfahrensverstoss. Während der Ermittlungen der Anklagebehörde ergab sich, dass die gerichtliche Voruntersuchung die Einreise des Untersuchungsrichters in die Vereinigten Staaten und seine Kenntnis der englischen Sprache erfordern könne. Daraufhin bestimmte der bayerische Staatsminister der Justiz auf Vorschlag des die Ermittlungen gegen die Angeklagte leitenden Oberstaatsanwalts gemäss § 2 der VO des Ministerrats für die Reichs-Verteidigung vom 1. September 1939 (RGBl S 1658) den Oberlandesgerichtsrats Dr. J. beim Oberlandesgericht in Ba. zum Untersuchungsrichter beim Landgericht in Augsburg im Verfahren gegen die Angeklagte, weil der planmässige Untersuchungsrichter und dessen Stellvertreter die englische Sprache nicht beherrschten und den Einreisebestimmungen in die Vereinigten Staaten nicht genügen konnten. Auf die Verfassungsbeschwerde der Verteidigung hat der bayerische Verfassungsgerichtshofs entschieden, der § 2 VO vom 1. September 1939 sei noch gültig, die auf ihn gestützte ministerielle Verfügung wirksam. Sie beruhe auf sachlichen Erwägungen; des Gegenteil habe die Angeklagte nicht nachgewiesen. Bestimmungen der bayerischen Verfassung seien nicht verletzt. Gemäss §§ 21 des bayerischen Gesetzes Nr. 72 über den Verfassungsgerichtshof von 22. Juli 1947 (GVBl S 147) hat sich das Schwurgericht an diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gebunden erachtet, in übrigen festgestellt, zwischen jener Verfassungsentscheidung und der Hauptverhandlung seien keine weiteren, eine neue Sachlage begründenden Tatsachen hervorgetreten. Auch die vom Schwurgericht geprüften ministeriellen Handakten ergäben keine solchen neuen Tatsachen. Die Voruntersuchung beruhe hiernach auf dem Gesetz. Hilfsweise hat das Schwurgericht hinzugefügt, dass es die Rechtslage ebenso wie der bayerische Verfassungsgerichtshof beurteilt haben wurde.

8

Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Es ist unerheblich, ob das Schreiben des Oberstaatsanwalts an den bayerischen Justizminister, in welchem er die Bestellung des aderweiten Untersuchungsrichters vorschlägt, eine erst nach jener Verfassungsentscheidung bekanntgewordene neue Tatsache ist. Auch die Tragweite des § 21 Bayer. VGHG, besonders die Frage, der Bindung des Bundesgerichtshofs an die Entscheidung des bayerischen Verfassungsgerichtshofs kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist den Gründen dieser Entscheidung beizutreten. Der § 2 VO vom 1. September 1939, auf den sich die beanstandete ministerielle Massnahme stützt, hat im Mai 1949 noch gegolten; weder das Grundgesetz noch § 12 des bayerischen Einführungsgesetzes zur StrafRpflegeO 1946 vom 30. März 1946 (GVBl S 98) hat ihn beseitigt; er ist erst durch Art. 8 Abs. 2 Ziff 11 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 aufgehoben worden. Die Rechtsgrundlage jener ministeriellen Entschliessung steht also fest. Dass die Entschliessung auf unsachlichen Erwägungen beruhe, diese Rechtsgrundlage für sich also gar nicht in Anspruch nehme, behauptet auch die Revision nicht. Selbst wenn sich später gezeigt haben sollte, dass die Kenntnis der englischen Sprache für den Untersuchungsrichter nicht von besonderer Bedeutung war oder dass auch der planmässige Untersuchungsrichter in die Vereinigten Staaten hätte einreisen dürfen, könnte das auf sich beruhen. Es wäre nicht geeignet, der ministeriellen Entschliessung den Rechtsboden zu entziehen, die solchen Schwierigkeiten von vornherein vorbeugen wollte und auf gesetzlicher Grundlage vorbeugen durfte. Die Voruntersuchung hat mithin gesetzmässig und ohne Verstoss gegen den § 61 GVG oder andere Vorschriften stattgefunden. Die Amtsführung des bestellten Untersuchungsrichters hat die. Revision nicht beanstandet, so dass es dahinstehen kann, inwieweit sich daraus überhaupt Revisionsgründe ergeben könnten.

9

3.

Verfehlt ist die Ansicht der Revision, von zahlreichen Verurteilten der amerikanischen Militärgerichte sei die Angeklagte als einzige noch vor einem deutschen Gericht angeklagt und verurteilt worden, was gegen Art. 3 des Grundgesetzes Verstosse. Im Strafverfahren kommt es auf die Schuld oder Unschuld des Angeklagten an. Ob eine andere Person, die er für schuldig hält, wegen ähnlicher Straftaten verfolgt wird, ist darauf ohne Einfluss und beschwert ihn nicht. Die Staatsanwaltschaft ist im übrigen bei ausreichenden Verdachtsgründen gemäss § 152 StPO zur Anklageerheburig verpflichtet.

10

4.

Soweit in der Hauptverhandlung Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen durch den Untersuchungsrichter verlesen wurden, wendet sich die Revision nur gegen dessen vermeintlich gesetzwidrige Bestellung, die die Verwertung dieser Niederschriften hindere. Da der Untersuchungsrichter aber ordnungsgemäss bestellt war (oben 2), ist diese Rüge gegenstandslos.

11

5.

Gegen die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen U., Re., B., P., S. und H. innerhalb der Voruntersuchung durch ersuchte Richter in der sowjetischen Besatzungszone wendet die Revision dreierlei ein: das Urteil erörtere nicht, welche Förmlichkeiten bei der Vernehmung nach örtlichem Recht erforderlich genesen seien und ob diese dem hier geltenden Recht entsprechen; die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO für die Verlesung seien nicht erfüllt; "in mehreren Fällen" sei der Verteidiger vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden. Die Rügen sind unbegründet.

12

Das Strafurteil braucht Verfahrensvorschriften nach § 267 StPOüberhaupt nicht zu erörtern. Entscheidend für die Verlesbarkeit ist - neben den Voraussetzungen den § 251 StPO - die gerichtliche Überzeugung von Vorliegen verwertbarer richterlicher Vernehmungsniederschriften. Die Übereinstimmung der Förmlichkeiten jener Vernehmungen mit den Verfahrensrecht des Tatrichters ist bei richterlichen Vernehmungen innerhalb anderer Rechtsbereiche weder Voraussetzung der Verlesbarkeit der Aussage, noch überhaupt möglich, RGSt 40, 189. Der Tatrichter muss sich damit begnügen, dass die am Vernehmungsort geltenden Vorschriften beachtet sind. Wesentliche Abweichungen kann er nur bei der Bewertung der Aussage in der Beweiswürdigung berücksichtigen.

13

Dass zwei Zeugen aus der sowjetischen Besatzungszone zur Hauptverhandlung erscheinen konnten, hindert nicht, dass dem Erscheinen der übrigen nicht zu beseitigende Hindernisse (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO) entgegengestanden heben, wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.

14

Soweit die Revision vorbringt, der Verteidiger sei von den Vernehmungen "in mehreren Fällen" ohne Nachricht geblieben - womit sie die Verletzung des § 224 Abs. 1 StPO rügen will -, ist sie mangels ausreichender Begründung unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO. Wird eine Verfahrensvorschrift als verletzt bezeichnet, so sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Revisionsbegründung nachprüfbar anzugeben. Daran fehlt es. Der § 224 StPO kann jeweils nur bei der kommissarischen Vernehmung eines bestimmten Zeugen verletzt werden, nicht im allgemeinen. Die blosse Behauptung ohne nähere Bezeichnung, dies sei "in mehreren Fällen" geschehen, genügt dem § 344 Abs. 2 nicht; sie lässt nicht erkennen, zu welchen Vernehmungen der Verteidiger nicht geladen worden sei. Schon deshalb muss die Rüge scheitern.

15

Im übrigen ergibt das Urteil, dass das Schwurgericht alle sechs Aussageniederschriften in der Hauptverhandlung zwar verlesen, für die Rechtsfindung aber unverwertet gelassen hat, teils weil die Strafklage, auf die sich die Aussagen bezogen, abgetrennt worden ist, teils weil die Zeugen nur Tatsachen bekundet haben, die für das Schwurgericht auf Grund anderer Beweise schon feststanden. Das Urteil würde also selbst dann nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoss beruhen, wenn er sich ereignet hätte.

16

6.

Der § 231 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Wie die Sitzungsniederschrift zeigt (§ 274 StPO), ist die Angeklagte am 27. und 28. November 1950 zur Anklage vernommen worden; sie hat der Hauptverhandlung dann noch bis zum 7. Dezember 1950 beigewohnt. Dann zerstörte sie ihre Zelleneinrichtung und blieb der Hauptverhandlung mit mehreren Unterbrechungen fern. Während dieser Zeit war sie krank und verhandlungsunfähig. Gleichwohl durfte die Hauptverhandlung ohne sie weitergeführt und das Urteil in ihrer Abwesenheit verkündet werden, weil die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO erfüllt waren. Nach der Überzeugung der ärztlichen Sachverständigen, die die Angeklagte während dieser Zeit untersucht, ständig überwacht und dem Schwurgericht berichtet haben, und nach gerichtlicher Überzeugung hat die Angeklagte die zeitweilige Verhandlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt, indem sie sich, um das Verfahren zu hindern, in krankhafte seelische Erregung versetzte, aus der sie sich dann allerdings nicht mehr ohne weiteres befreien konnte. Line von ihrem Willen von vornherein unabhängige Erkrankung, etwa eine Psychose, schied als Ursache der Verhandlungsunfähigkeit aus. Mit Recht hat das Schwurgericht diesen Sachverhalt dem freiwilligen, schuldhafte Ausbleiben der Angeklagten im Sinne des § 231 Abs. 2 gleichgesetzt. Des Reichsgericht hat in DR 1944, 836 für den Fall ebenso entschieden, dass sich der Angeklagte durch einen Selbstmordversuch Verhandlungsunfähig macht.

17

7.

Das angefochtene Urteil genügt dem sachlichen Recht. Die Revisionsangriffe, soweit sie nicht unzulässig sind, weil sie einen andern sie den festgestellten Sachverhalt behaupten oder die Beweiswürdigung des Schwurgerichts anzweifeln (§ 261 StPO), gehen sämtlich fehl. Den Rechtsausführungen des Schwurgerichts zu den Fällen A I und II und B I bis VI ist beizutreten. Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Morde und versuchten Morde und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in 6 Fällen, einer davon in gleichartiger Tateinheit (§§ 211 alter und neuer Fassung, 223 a, 48, 73, 74 StGB) lässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsverstoss erkennen. Nur die folgenden Revisionsangriffe sind besonders zu erörtern:

18

a)

Fall A I (Anstiftung zum Morde).

19

Feststellungen zur Person des Täters, eines SS-Scharführers, konnte das Schwurgericht nicht treffen. Anzuwenden ist hier mit Rücksicht auf die Tatzeit der § 211 aF StGB. Daneben war wegen § 2 a Abs. 2 StGB noch die Neufassung des § 211 in der Fassung des thüringischen AnwendungsG von 5. November 1945 zu berücksichtigen, die zur Zeit der Entscheidung am Tatort gegolten hat, dessen sachliches Recht nach fester Regel des deutschen interlokalen Strafrechts massgebend ist. Es stimmt im § 211 überdies mit dem Recht des Gerichtsorts überein. Dass der Täter mit Überlegung getötet habe und deshalb nach § 211 aF Mörder sei, entnimmt das Schwurgericht dem Tathergang und der Feststellung, trotz förmlicher, selten eingehaltener Strafbestimmungen seien die Häftlinge im KL B. der Willkür des Lagerkommandanten und des Lagerpersonals schutzlos überantwortet, das Leben der Häftlinge sei den SS-Bewachern wertlos gewesen; dem habe, vom Kommandanten bis zu den unteren Angehörigen der Wachmannschaft, die Lagerpraxis entsprochen. Ein sehr erheblicher Teil der Häftlinge, mehrere tausend Mann, weit mehr als der allgemeine Sterblichkeitssatz, sei im Laufe des Bestehens des KL infolgedessen dort umgekommen. Diese Feststellungen, von deren Richtigkeit das Schwurgericht nach umfassender Beweisaufnahme überzeugt ist, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und binden das Revisionsgericht; im Übrigen sind sie aus andern Strafverfahren auch in hohem Masse gerichtskundig. An sich würde die erwiesene allgemeine Haltung der SS-Männer gegenüber den Häftlingen Ausnahmen nicht ausschliessen und für sich allein nicht den Schluss zulassen, ausnahmslos jeder Angehörige der Bewachungsmannschaft sei stets bereit gewesen, bei jeder Gelegenheit Häftlinge zu töten. Das Schwurgericht hat dies nicht verkannt. Es ist aber davon überzeugt, der bei der SS im Lager herrschende Geist habe das Menschentum der Häftlinge schlechthin verleugnet und diese für Nichts geachtet. Dieser allgemeinen Haltung seien die festgestellten Taten entsprungen. Nimmt man hinzu, dass dar Schwurgericht bei der Feststellung dieser Einzeltaten und der Würdigung der Häftlingsaussagen äusserste Zurückhaltung beobachtet und strengste Maßstäbe angelegt hat, so ergibt der Hergang der dann noch verbleibenden Straftaten, dass die von Schwurgericht im einzelnen gesogenen Schlüsse nicht nur rechtlich unanfechtbar, sondern überzeugend sind. Die rechtliche Würdigung steht also auf fester Tatsachengrundlage.

20

Wie im Falle A I festgestellt, hat die Angeklagte beim Einmarsch eines Arbeitskommandos einen SS-Scharführer auf einen Häftling aufmerksam gemacht; daraufhin wurde dieser von dem SS-Mann misshandelt, getreten, zu Boden geworfen und dadurch vorsätzlich getötet, dass der SG-Mann einen schweren Stein, der dem Häftling entfallen war, auf den Kopf des am Boden Liegenden schmetterte. Die Angeklagte, die den Vorfall veranlasst hatte und die Tat nach gerichtlicher Überzeugung hätte verhindern können und müssen, sah tatenlos zu. Eine Affekttat des SS-Mannes schliesst das Schwurgericht aus; es ist überzeugt, dass die vorsätzliche Tötung ihren Grund in der Verachtung der Häftlinge durch ihre Bewacher hat. Bei diesem Hergang ist es nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht eine Tötung mit Überlegung annimmt. Eines längeren Zeitraums zur Überlegung bedurfte es beim Täter nicht. Der Schwurgericht erwägt, dass die SS-Bewacher vor dem Leben der ihnen anvertrauten Häftlinge keinerlei Achtung hatten und die Tötung, wie ihr Hergang deutlich zeigt, in dieser Lebens- und Menschenverachtung wurzelte - ohne dass es deswegen fortwährend zu solchen Ausschreitungen hätte komme müssen -, deshalb seien die Hemmungen, die ein Täter unter andern Umstunden vor einer solchen Tat empfinde, von vornherein weitgehend ausgeschaltet gewesen und einer allgemeinen Bereitschaft zur Vernichtung der Häftlinge gewichen. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Unter diesen besonderen Gesamtumständen standen dein Schwurgericht genug Beweise zur Verfügung, um mit Gewissheit auf die innere Haltung des Täters zur Tötung zu schliessen und die Tat als Mord zu kennzeichnen. Die Behauptung der Revision, das Urteil ergebe nichts über die Gründe, die den SS-Scharführer geleitet hätten, ist demgegenüber abwegig. Des Schwurgericht hat keineswegs verkannt, dass ein Mord nur erwiesen sei, wenn sich die Überlegung beim Täter zur Gewissheit feststellen lasse, nicht nur eine Kollektivbereitschaft der SS-Mannschaft zu solchen und ähnlichen Taten. Aus dem äusseren Tathergang durfte es auf die innere Haltung des Täters ebenso schliessen, wie auf diejenige der Angeklagten. Aus denselben Gründen durfte das Schwurgericht die Tat als eine Tötung aus niedrigen Beweggründen (§ 211 nF), nämlich aus politisch-menschlicher Verachtung des Häftlings durch den Täter ansehen, der den gesamten Tatbestand des § 211 alter und neuer Passung in übrigen allein verwirklicht hat, so dass es nahelag, daraus auf seinen Täterwillen zu schliessen. Der Vorwurf, dabei die Grundsätze "vernünftiger Beweiswürdigung missachtet" zu haben, trifft das Schwurgericht nicht.

21

Die Anstiftung durch die Angeklagte sieht das Schwurgericht darin, dass sie, mit den unheilvollen Lagervorgängen und dem Geiste der Bewacher sehr vertraut und damit einverstanden, in Kenntnis anderer Tötungen den SS-Mann auf den Häftling "aufmerksam" gemacht und als Folge dieses Tuns eine Tötung für möglich gehalten und für diesen Fall gebilligt habe. Dass der Hinweis der Angeklagten ein "anderes" Anstiftungsmittel im Sinne des § 48 StGB war, ist unzweifelhaft. Jedes willentliche Einwirken auf den Willen des Täters, das diesen zur Tat veranlassen soll, ist ein solches Mittel. Nach den Umständen kann ein geeigneter Hinweis an den Anzustiftenden genügen. Das Schwurgericht hat berücksichtigt, dass ein solcher Hinweis an sich mehrfachen Inhalt haben konnte, aber auch, dass die Angeklagte das unmenschliche Vorgehen des SS-Mannes gegen den Häftling tatenlos hat geschehen lassen, obwohl es eindeutig die unmittelbare Folge ihres Hinweises war, in ihrer Gegenwart geschah und obwohl sie es als allgemein respektierte Frau des Lagerkommandanten hätte hindern können. Daraus durfte das Schwurgericht mit Recht entnehmen, dass sie es von vornherein für möglich gehalten und für diesen Fall gebilligt hat, und zwar nicht nur als eine Tötung, die der SS-Mann in Erregung begehen werde, zu der kein Anlass bestand, sondern als Tötung eines verachteten Häftlings mit Überlegung im Sinne des § 211 aF. Daraus ergibt sich ihr bedingter Anstiftungsvorsatz zum Morde.

22

b)

Fall A II (Anstiftung zum Morde).

23

Hier gelten dieselben Grundsätze wie zu A I. Die Angeklagte hat einen Häftling mit der Reitpeitsche geschlagen. Der Notwehr des Häftlings, der die Peitsche daraufhin festhielt, begegnete sie dadurch, dass sie SS-Leute herbeirief, die den Vorgang beobachtet hatten und den Häftling in ihrer Gegenwart und ohne dass sie es hinderte zu Tode trampelten, mit den Füssen in den Strassengraben rollten und liegen liessen. Das Schwurgericht hat auch hier erwogen, welche verschiedenen Zwecke die Angeklagte mit dem Herbeirufen der SS-Leute verfolgt haben könne. Nach den Gesamthergang der Tat und ihrer dem Verhalten entnommenen Billigung durch die Angeklagte hat es ohne Rechtsirrtum angenommen, sie habe auch hier mit bedingten Vorsatz zur überlegten und grausamen Tötung des Häftlings anstiften wollen. Andere rechtliche Einwendungen als zu A I erhebt die Revision dagegen nicht. Ein Rechtsverstoss ist nicht ersichtlich.

24

c)

Fälle B I bis VI (Anstiftung zu gefährlichen Körperverletzungen).

25

Die Revision meint, "Robben" gefährde das Leben eines Menschen nicht, wie die militärische Ausbildung überall zeige. Mit Rechtsausführungen hat dies nichts zu tun; denn sie übergeht die Urteilsfeststellung, die Angeklagte habe ihren Mann veranlasst, einen etwa 50jährigen, entkräfteten Häftling ihr zum Spass ("Täubchen, lass den Alten mal robben!") wiederholt und auch dann noch eine Böschung hinaufkriechen zu lassen, als er erkennbar erschöpft war, und bis er besinnungslos liegenblieb. Anstiftung zur Tötung und einen Tötungswillen des Ehemannes K. hat dass Schwurgericht hier für nicht erwiesen erachtet, obwohl der Häftling anderntags verstorben ist, dagegen Anstiftung zur Körperverletzung durch eine das leben gefährdende Behandlung (§ 225 a StGB) unter Umständen, die die Angeklagte in dieser Bedeutung erkannt hat. Ein Rechtsirrtum ist darin nicht ersichtlich. Auch die übrigen Einwendungen der Revision zu diesen Fällen enthalten keine Rechtsausführungen.

26

8.

Verjährung. Die Anstiftungshandlungen B I bis V sind 1938, die zu B VI ist im März 1940 begangen; nach § 67 Abs. 2 StGB wäre die Strafverfolgung zur Zeit der Aburteilung insoweit bereits verjährt gewesen. Das Schwurgericht hat die Verjährung als durch die Art. 1, 2 des bayerischen AhndungsG Nr. 22 gehemmt erachtet, weil die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt seien. In der Auslegung des Gesetzes Nr. 22 ist ihm beizutreten. Die Revision verweist aber auf den (Tatort Thüringen) und macht geltend, nicht das Recht des Gerichtsorts - das bayerische Landesrecht - entscheide über die Hemmung der Verjährung, sondern das Tatortrecht, mithin die §§ 88 flg StGB, deshalb sei insoweit Einstellung des Verfahrens geboten. In der Tat ist ungeprüft geblieben, ob die Strafverfolgung wegen dieser Straftaten nach thüringischen Recht als dem Tatortrecht durch Verjährung ausgeschlossen ist, oder ob auch dort Vorschriften über die Hemmung der Verjährung ähnlich denen des bayerischen Gesetzes Nr. 22 bestehen, und weiter, ob diese Vorschriften hier anwendbar wären. Es kommt darauf aber nicht an; denn die Vorschriften der §§ 65 flg StGBüber die Verjährung der Strafverfolgung sind nicht sachlichrechtlicher Art, sondern Verfahrensregeln. Das Schwurgericht musste deshalb neben dem § 67 StGB, der am Tatort und am Gerichtsort gilt, auch das bayerische Gesetz Nr. 22 anwenden, das die §§ 66 flg ergänzt und jedes bayerische Gericht bindet.

27

Die Frage, ob die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung sachlich- oder verfahrensrechtlicher Art oder beides zugleich seien, ist bestritten. Die nur sachlich-rechtliche Betrachtungsweise, die allein auf das durch den Zeitablauf allmählich erlöschende Vergeltungsbedürfnis und des durch die lange zurückliegende Tat nicht mehr gefährdete rechtliche Gleichgewicht abstellt und daraus das Erlöschen des staatlichen "Strafanspruchs" ableitet, wird kaum noch vertreten. Sie entspricht auch nicht dem geltenden Recht, das in § 66 als Folge der Verjährung nur den Ausschluss der Strafverfolgung, d.h. der Strafklage und jedes andern verfahrensrechtlichen Vorgehens gegen den Beschuldigten nennt. Nach anderer verbreiteter Ansicht ist die Verfolgungsverjährung ein Strafaufhebungsgrund und ein Verfahrenshindernis zugleich (gemischte Lehre). Das Reichsgericht hat sie zunächst als. Strafaufhebungsgrund behandelt (RGSt 12, 434); später hat es lange Zeit hindurch eine gemischte Lehre vertreten und dabei zunächst die Eigenschaft als Strafaufhebungsgrund in den Vordergrund gestellt (RGSt 41, 167;  46, 274),dann mehr und mehr die Eigenschaft als Verfahrenshindernis betont (RGSt 59, 199;  66, 328). Aus der Entscheidung RGSt 76, 64, der alle Strafsenate zugestimmt haben, wird dann bereits die gewandelte Meinung des Reichsgerichts erkennbar, die Verfolgungsverjährung bilde nur ein Verfahrenshindernis, allerdings noch gestützt auf einen aus § 21 der früheren VerbrRStVO entnommenen Willen des Gesetzgebers. In RGSt 76, 159, dasselbe Nebengesetz betreffend, begründet das Reichsgericht seine Meinung nicht mehr mit dem Willen des Gesetzgebers, sondern dahin, die Verfolgungsverjährung beeinträchtige das sachliche "Bestrafungsrecht" des Staates nicht, sie sei nur ein Prozesshindernis (ebenso RGSt 77, 201, LK (Nagler) § 66 Anm. I 2 und II 1, Olshausen Anm. 3, Schönke § 66, Hartung, Steuerstrafrecht § 419 Anm. 1 b). Diese Ansicht verdient den Vorzug. Sie entspricht allein dem Gesetz. In den §§ 66 flg StGB lässt es den Zeitablauf über die Zulässigkeit der Strafverfolgung und damit der Strafklage entscheiden und legt dabei nur vorfahrensrechtlichen Vorgängen hemmende oder unterbrechende Wirkung bei, während die sachlichrechtliche Betrachtung darauf abstellen müsste ob die Strafverfolgung zur Zeit der Aburteilung gerechterweise noch geboten sei, eine Frage, die auch bei lange zurückliegender Tat je nach deren Art und Folgen und ihrer öffentlichen Wirkung verschieden zu beurteilen sein könnte. Stattdessen stellt das Strafgesetzbuch bei der Verfolgungsverjährung ohne Rücksicht auf die Beweislage, die Tat schwere, die Tatfolgen und das sachliche Sühnebedürfnis allein auf den Zeitablauf ab. Obwohl diese Gesichtspunkte, sachlichrechtlich betrachtet, jeweils das verschiedenste Gewicht haben können, trägt ihnen das StGB nur durch eine Abstufung der Verjährungsfristen Rechnung. Schon daraus folgt, dass das StGB - entgegen ändern Gestaltungsmöglichkeiten - die Verfolgungsverjährung als blosses Verfahrenshindernis auffasst und das etwaige Fortbestehen einer öffentlichen "Strafanspruchs" unberührt lässt. Auch die Doppelbetrachtung kommt zu denselben Ergebnis. Denn es ist in aller Regel praktisch sinnlos, neben den in den §§ 66 flg auch nach jener Meinung mit enthaltenen Verfahrenshindernis, das für die Dauer seines Bestehens jedes Wiederaufgreifen des Vorfahrens zu Ungunsten des Beschuldigten ausschliefst, noch Erwägungen darüber zu pflegen, ob ein sachlichrechtliches, in keiner Weise mehr zu verwirklichen des Bestrafungsrecht des Staates dennoch fortbestehe. Die in den Entscheidungen RGSt 76, 64 und 159 behandelte nachträgliche gesetzliche Verlängerung einer Verjährungsfrist zu unterscheiden von der Verjährungshemmung nach dem bayerischen Gesetz Nr. 22 - ist eine seltene Ausnahme, die für sich allein keine andere Beurteilung rechtfertigt, am Regelfall ändert sie nichts. Die Länge der gesetzlichen Verjährungsfrist ist nichts, worauf der Täter, der das Strafgesetz verletzt hat, einen unabänderlichen, verfechtbaren Anspruch gegen den Staat besässe; ihre spätere gesetzliche Verlängerung verletzt das Verbot rückwirkender Bestrafung nicht.

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Für die verfahrensrechtliche Betrachtungsweise spricht endlich, dass sie der sachlichrechtlichen auch bei gemischter Betrachtung in der Handhabung vorgehen muss. Der Ratrichter hat stets nur das eigene Verfahrensrecht anzuwenden, niemals das eines andern Täters. Enthält die Verfolgungsverjährung aber, was auch die gemischte Betrachtung anerkennt, ein verfahrensrechtliches Element, so muss sie der Tatrichter stets so handhaben, wie sie an Gerichtsort geordnet ist, ohne Rücksicht auf sachlichrechtliche Nebenwirkungen. Da dieselbe Beurteilung aber nicht verschiedenen Regeln folgen kann, so hat die verfahrensrechtliche Betrachtung selbst nach der gemischten lehre stets den Vorrang. Das Schwurgericht hat also zutreffend die in Bayern geltenden Verjährungsvorschriften angewandt. Es brauchte das in Thüringen jetzt geltende Recht nicht zu erforschen, weil es auf jeden Fall nach eigenem Verfahrensrecht urteilen musste.

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Nach deutschem interlokalen Strafrecht, das bei sachlicher Rechtsverschiedenheit des Tatort- und Gerichtsortrechts innerhalb Deutschlands eingreift, also auch hier, ist grundsätzlich - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - das sachliche Tatortrecht anzuwenden, während Verfahrenshindernisse, die der Strafverfolgung am Tatort etwa entgegenstehen, entsprechend den Grundsätzen des rechtsähnlichen internationalen Strafrechts dabei ausser Betracht bleiben (vgl RGSt 40, 402 für die ausländische Verjährung). Während die unmittelbare Anwendung ausländischen Rechts im deutschen Strafrechts ausgeschlossen ist, ist die der sachlichen Strafrechts eines andern deutschen Rechtsgebietes nach deutschem interlokalen Recht in der Regel geboten. Verfahrensrechtlich bleibt dagegen auch interlokal immer das Recht des Gerichtportes massgebend. Dieser im deutschen Zivil- und Strafrecht ausnahmslos geltende Grundsatz gilt auch hier und selbst dann, wenn die Angeklagte dadurch hinsichtlich der Verjährung ungünstiger stünde als bei der Aburteilung am Tatort.

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9.

Die Einbeziehung der vom Militärgericht gegen die Angeklagte verhängten Strafe in eine Gesamtstrafe war ausgeschlossen. Das Militärgericht in. Dachau hat sich mit den jetzt vom Schwurgericht abgeurteilten Taten der Angeklagten überhaupt nicht befasst (oben 1), auch nicht nach einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten. Die Anwendung oder entsprechende Anwendung des § 7 StGB ist deshalb ausgeschlossen. Da deutsche Gerichte nicht befugt sind, von einem Besatzungsgericht verhängte Strafen in eine Gesamtstrafe einzubeziehen (1 StR 58/51 vom 4. April 1951), ist auch § 79. StGB unanwendbar.

Richter Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Jagusch