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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1961, Az.: 4 StR 546/60

Geraten eines Fahrers auf die Gegenfahrbahn; Berücksichtigung der Unrechtsfolgen im Rahmen der der Schuld eines Täters angemessenen Strafe; Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ; Berücksichtigung der körperlichen Eignungsmängel eines Kraftfahrers bei der Bemessung der Sperrfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1961
Aktenzeichen
4 StR 546/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 27.05.1960

Fundstellen

  • BGHSt 15, 393 - 399
  • JR 1961, 349
  • MDR 1961, 613-614 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1269-1270 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Wegen eines (körperlichen oder geistigen) Eignungsmangels, der beim Täter erst nach der Tat eingetreten ist, darf der Strafrichter weder eine längere Sperrfrist verhängen, als er sie ohne diesen Mangel aussprechen würde, noch die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Februar 1961,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen,
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 27. Mai 1960 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten "die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Lebenszeit entzogen" worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

I.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zweier Menschen, wegen fahrlässiger Körperverletzung einer weiteren Person (seiner Ehefrau) und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, unter Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens dieser strafbaren Handlungen, zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ferner ausgesprochen, ihm werde "die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Lebenszeit entzogen".

2

Diesem Urteil liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde: Am ... 1959 kurz nach 3 Ohr fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen (Opel Rekord) in Begleitung seiner Ehefrau auf der Bundesstraße von E. in Richtung Ke. Hinter Kö. erhöhte er seine Geschwindigkeit auf etwa 100 km/st. In der Gemarkung M. näherte er sich einer langgezogenen leichten Rechtskurve. Er fuhr mit Abblendlicht, behielt aber dennoch seine Geschwindigkeit bei. Vor Beginn der Kurve überholte er einen in gleicher Richtung fahrenden Motorroller, dessen Führer sich scharf rechts auf der Straße hielt. Dabei geriet er im weiteren Verlauf der Kurve mit seinem Wagen auf die linke Fahrbahnhälfte. Dort kamen ihm auf einem Kraftrad der 26jährige Arbeiter Erhard T. und dessen Soziusfahrerin, die 20jährige Arbeiterin Herta K., mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/st entgegen. Ein Versuch des Angeklagten, im letzten Augenblick sein Fahrzeug nach rechts zu ziehen und dadurch einen Zusammenstoß zu vermeiden, mißlang. Beide Fahrzeuge prallten frontal mit solcher Wucht aufeinander, daß T. und seine Begleiterin auf der Stelle getötet wurden. Der Angeklagte trug schwere Verletzungen davon, die zu einer dreiwöchigen Bewußtlosigkeit und zum völligen Verlust des linken Auges und von 6/7 der Sehkraft des rechten Auges führten. Seine Ehefrau erlitt eine Gehirnerschütterung. Beide Fahrzeuge wurden sehr schwer beschädigt.

3

Der Angeklagte war nach der Überzeugung der Strafkammer hauptsächlich deshalb von seiner rechten Fahrbahn abgekommen, weil er müde war, unter Alkoholeinfluß stand und nach den gesamten Umständen, insbesondere bei seiner Fahruntüchtigkeit zu rasch fuhr. Er hatte nach einem arbeitsreichen Samstag, dem ... 1959, in der Nacht zum Sonntag zwar ausreichend geschlafen, jedoch am Sonntag vormittags und nachmittags bis gegen 16 Uhr, außer während einer Mittagspause, Büroarbeiten verrichtet. Danach besuchte er in Gesellschaft seiner Ehefrau, seines Bruders und dessen Ehefrau in verschiedenen Orten mehrere Gastwirtschaften, wo er aß und Alkohol genoß. Dies hatte bei ihm einen Blutalkoholgehalt von 1,0 Promille im Zeitpunkt des Unfalls zur Folge. Die Strafkammer führt das gröbliche Versagen des Angeklagten in einer Verkehrslage, die keine Schwierigkeiten geboten habe, auf seine Ermüdung und seine auf Alkoholgenuß beruhende Fahruntüchtigkeit zurück. Daß seine Reaktionsfähigkeit erheblich herabgesetzt gewesen sei, habe sich vor allem darin gezeigt, daß er sein Fahrzeug nicht nieder nach rechts zu ziehen vermochte, als er den Kraftradfahrer auf der gleichen Fahrbahn auf sich zufahren sah. Der Unfall habe seine Wurzel bereits darin, daß sich der Angeklagte an das Steuer seines Wagens setzte, obwohl er sich hätte sagen müssen, daß er nach einer arbeitsreichen Woche, nach der Büroarbeit bis zum Sonntag Nachmittag und dem mit Alkoholgenuß verbundenen Besuch verschiedener Gaststätten ermüdet und den besonderen Schwierigkeiten einer Fahrt bei Nacht nicht gewachsen sei. Pflichtwidrig habe er weiter dadurch gehandelt, daß er trotz dieses Zustandes so schnell und nur mit Abblendlicht gefahren sei, dagegen sich des Fernlichts nur gelegentlich bedient habe.

4

II.

Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen den Strafausspruch und gegen die Dauer der verhängten Sperrfrist. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

5

1.

Die Revision macht geltend, die Strafkammer leite insbesondere daraus, daß der Angeklagte "bei Nacht" mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren sei, einen besonders hohen Grad des Verschuldens gegen ihn her, ohne die Beleuchtungsverhältnisse zum Unfallzeitpunkt aufgeklärt zu haben.

6

Das Schwergewicht des Vorwurfs der Strafkammer gegen den Angeklagten liegt indes nicht, wie die Revision meint, darin, daß er mit Abblendlicht fuhr. In diesem Umstand erblickt die Strafkammer lediglich eine Steigerung seiner Pflichtwidrigkeit. Sie bestand bereits darin, das er die Führung seines Wagens übernahm, obwohl er nicht mehr im erforderlichen Maß fahrtauglich war. Gerade mit Rücksicht auf diese Unfähigkeit - das ist der Sinn jenes Hinweises der Strafkammer - hätte er allen Grund gehabt, nicht noch dazu mit Abblendlicht und so schnell zu fahren.

7

Die Bemerkung der Strafkammer, der Angeklagte sei "bei Nacht" mit Abblendlicht gefahren, ist so zu verstehen, daß er trotz der sommerlichen Jahreszeit, in der die Morgendämmerung schon zur Unfallzeit (3.10 Uhr) begonnen haben mag, seine Geschwindigkeit seiner Sichtweite hätte anpassen müssen. Die Strafkammer durfte ohne weitere Aufklärung davon ausgehen, daß die Beleuchtungsverhältnisse jedenfalls nicht so günstig waren, daß der Angeklagte trotz seiner hohen Geschwindigkeit die Einschaltung seines Fernlichte hätte unterlassen dürfen.

8

2.

Die Strafkammer stellt auf Grund des Verlaufs der Kurve, bei deren Beginn der Angeklagte bereits auf die linke Fahrbahnseite geraten war (UA 7 unten), fest, daß von dem entgegenkommenden Kraftrad, selbst wenn dessen Scheinwerfer nicht abgeblendet gewesen sein sollte, keine Blendwirkung auf den Angeklagten ausgegangen sein kann. Die Revision meint, diese Folgerung habe die Strafkammer nicht ohne gerichtlichen Augenschein ziehen dürfen. Das Landgericht kann, jedoch auf Grund anderer Beweismittel, namentlich von Zeugenaussagen oder einer Unfallskizze, jene sichere Überzeugung gewonnen haben. Es fehlt jedenfalls an Umständen, die den Tatrichter zu einem Augenschein hätten drängen müssen. Die Revision selbst vermag solche Umstände nicht anzugeben.

9

3.

Für die Antwort auf die Frage nach dem Grade des Verschuldens des Angeklagten kommt es nicht darauf an, ob die beiden Fahrzeuge etwa unmittelbar vor der Stelle, wo sie zusammenstießen, geradeaus aufeinander zugerichtet waren und der Angeklagte dort die Rechtskurve schon hinter sich gelassen hatte. Denn seine Verkehrswidrigkeit begann schon gleich nach Beginn der Kurve, als er auf die linke Seite abkam, ohne in diesem Zeitpunkt geblendet worden zu sein. Diese Überzeugung durfte die Strafkammer gewinnen, selbst wenn im Augenblick des Zusammenstoßes eine Blendwirkung vom Kraftrad ausgegangen sein sollte.

10

4.

Den Strafzumessungsgründen ist nicht, wie die Revision anscheinend meint, die Auffassung der Strafkammer zu entnehmen, ein besonders hohes Maß von Leichtsinn des Angeklagten habe schon darin gelegen, daß er sich trotz seiner Ermüdung und des Alkoholgenusses ans Steuer setzte. Vielmehr macht die Strafkammer ihm besonders daraus einen Vorwurf, daß er trotz dieses Zustandes, den er hätte erkennen können, bei Nacht mit einer so erheblichen Geschwindigkeit und mit Abblendlicht fuhr und einen der schwersten Verstöße beging, nämlich auf die Gegenfahrbahn geriet. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei ermüdet gewesen, ist auf Grund ihrer Feststellungen gerechtfertigt. Zwar hatte er in der Nacht zum Sonntag völlig ausgeruht. Er hatte aber dann bis zum Unfall, am Montagmorgen 3 Uhr, nicht mehr geschlafen und überdies Alkohol in nicht unerheblicher Menge genossen. Daß diese beiden Umstände auch bei einem gesunden und im vollen Besitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte befindlichen Menschen zu einer Ermüdung führen können, entspricht der Lebenserfahrung.

11

5.

Die Strafkammer erwähnt unter den beim Strafmaß zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Tatsachen neben seiner bisherigen Straflosigkeit und dem günstigen Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht habe, seinen bleibenden eigenen Schaden, nämlich den Verlust des einen Auges und die Verminderung der Sehkraft auf dem anderen Auge bis auf 1/7. Es ist eine willkürliche und haltlose Vermutung des Beschwerdeführers, trotz dieses ausdrücklichen Hinweises habe die Strafkammer die Verletzungen des Angeklagten "in Wirklichkeit" im Strafmaß zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt.

12

Die Strafkammer hat die Strafe auch wegen des eingetretenen Erfolges, hauptsächlich wegen des Todes zweier Menschen höher bemessen, als es beim Verlust nur eines Menschen geschehen wäre. Sie weist nämlich darauf hin, daß der Angeklagte "durch einen groben und leichtsinnigen Verstoß gegen grundsätzliche Forderungen im Straßenverkehr zwei ordnungsgemäß auf ihrer Fahrbahn daherfehrende Menschen vernichtet" habe. Eine Strafschärfung aus diesem Grund ist rechtlich zulässig. Denn im Rahmen der der Schuld eines Täters angemessenen Strafe darf der Tatrichter auch die Unrechtsfolgen berücksichtigen. Der besondere Schuldgehalt des Angeklagten liegt, wie die Strafzumessungsgründe erkennen lassen, in der überaus großen Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten, das zu einem noch größeren Schaden hätte führen können.

13

Ebensowenig läßt sich von Rechts wegen beanstanden, daß die Strafkammer im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Verhalten des Angeklagten auch aus Gründen der Abschreckung eine strenge Sühne für geboten hielt, hinter die der Gedanke an die eigenen Schäden des Angeklagten zurücktreten müsse. Diese Erwägung läßt erkennen, daß sich die Strafkammer der abschreckenden Teilwirkung der eigenen Schäden des Angeklagten auf die Allgemeinheit bewußt war, darüber hinaus aber auch die Strafe in der gegen ihr erkannten Höhe für erforderlich hielt, um im erforderlichen Maß abschreckend auf andere zu wirken.

14

6.

a)

Obwohl der Beschwerdeführer sich mit seiner Revision ausdrücklich nicht gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, sondern nur dagegen, daß die Strafkammer eine lebenslange Sperre für die Erteilung einer neuen Erlaubnis angeordnet hat, erfaßt sein gegen das Strafmaß gerichtetes Rechtsmittel im vorliegenden Fall notwendig auch die Entscheidung der Strafkammer über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Tatsachen, die überwiegend die charakterliche Seite der Persönlichkeit des Angeklagten betreffen, bilden zugleich einen wesentlichen Teil der Gründe, welche die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis tragen (BGHSt 10, 379, 382) [BGH 25.09.1957 - 4 StR 372/57].

15

b)

Die Strafkammer hat aus zutreffenden Erwägungen dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Wie eine zusammenfassende Schau des ganzen Inhalts der Urteilsgründe erkennen läßt, ist die Entscheidung der Kammer das Ergebnis einer Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Grundlage der Entscheidung über die Frage fordert, ob sich ein Angeklagter durch die ihm zur Last liegende Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (BGHSt 5, 168, 176[BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53];  7, 165, 175) [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]. Sie weist nämlich darauf hin, er habe es an der für einen Kraftfahrer nötigen Selbstkritik, dem erforderlichen Verantwortungsbewußtsein und dem Verständnis für die Gebote des Straßenverkehrs fehlen lassen, weil er "leichtsinnig" und "hemmungslos" trotz seines Zustandes mit hoher Geschwindigkeit fuhr und nicht nur sein und seiner Ehefrau leben, sondern auch Leben und Gesundheit anderer aufs Spiel setzte (UA 12). Dieses Verhalten lasse befürchten, daß er, falls ihm die Fahrerlaubnis belassen würde, auch künftig eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute. Daß die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht noch einmal ausdrücklich alle Umstände erwähnt, die sie an anderer Stelle ihres Urteils, insbesondere in ihren Strafzumessungserwägungen, zur Persönlichkeit des Angeklagten hervorhebt und die auch für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutsam waren, rechtfertigt nicht den Schluß, sie habe diese Umstände dabei außer Betracht gelassen. Die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf nicht dahin verstanden werden, als müsse der Tatrichter noch einmal in den Gründen für seine Entscheidung nach § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB alle hierfür bedeutsamen Gesichtspunkte ausdrücklich erwähnen, die er bereits sonst im Urteil, beispielsweise in den regelmäßig jenen Gründen unmittelbar vorausgehenden Strafzumessungserwägungen dargelegt hat. Es genügt, ist aber auch erforderlich, daß das Urteil, einerlei an welcher Stelle seiner Gründe, ein ausreichendes Maß an Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten enthält, so daß das Revisionsgericht in der Lage ist, zu prüfen, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis rechtsbedenkenfrei entzogen worden ist oder nicht.

16

c)

Allerdings entspricht der Wortlaut der Entscheidung der Kammer über die Entziehung der Fahrerlaubnis, es werde dem Angeklagten diese Erlaubnis "auf Lebenszeit entzogen", insofern nicht dem Gesetz, als dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, dies schlicht ohne zeitliche Begrenzung geschehen muß. Erst im Anschluß daran hat das Gericht eine Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (§ 42 m Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Strafkammer hätte demgemäß von ihrem Rechtsstandpunkt aus aussprechen müssen, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt werde, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

17

7.

Bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist ist die Strafkammer unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm (DAR 1957, 187) vom Stand der Beeinträchtigung des Sehvermögens des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ausgegangen. Mit Rücksicht darauf, daß während eines Jahres seit dem Unfall sich sein Augenschaden kaum nennenswert gebessert habe, nimmt sie an, daß er nie mehr die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche Sehfähigkeit erlangen werde, und hat deshalb der Sache nach der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ergänzend weist die Kammer auf die nach § 42 m Abs. 4 StGB bestehende Möglichkeit hin, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an den Angeklagten dann zu gestatten, wenn sich entgegen ihrer derzeitigen Annahme nach geraumer Zeit herausstellen sollte, daß die Sehfähigkeit des Angeklagten so weit wieder hergestellt sei, daß einer Führung von Kraftfahrzeugen keine Bedenken mehr entgegenständen.

18

In der Entscheidung, welche die Kammer für die vermeintlich gebotene Berücksichtigung des fast völligen Verlustes der Sehkraft des Angeklagten bei der Bemessung der Sperrfrist anführt, vertritt das Oberlandesgericht in Hamm die Ansicht, daß das Gericht körperliche Eignungsmängel eines Kraftfahrers, dem es die Fahrerlaubnis entzieht, bei der Bemessung der Sperrfrist auch dann berücksichtigen müsse, wenn sie zu der Straftat selbst nicht beigetragen haben, während das Kammergericht (VRS 15, 414, 416) und ebenso das Oberlandesgericht in Köln (DAR 1957, 23) einschränkend hervorgehoben haben, "bei der Frage, ob die Fahrerlaubnis über die Mindestfrist hinaus, evtl. sogar auf Lebensdauer entzogen bleiben soll, dürfe die gesetzliche Bestimmung, daß die Ungeeignetheit durch die Tat erwiesen sein muß, nicht ihre Bedeutung dahin verlieren, daß es nur auf eine Würdigung der Persönlichkeit anläßlich der Tat ankomme". Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er bei einem Sachverhalt, wie ihn das Oberlandesgericht in Hamm und ebenso das Kammergericht zu beurteilen hatten, der Rechtsauffassung dieser Gerichte folgen würde. Denn der Fall des Angeklagten unterscheidet sich von jenem des Oberlandesgerichts in Hamm und des Kammergerichts insofern, als dort die Mängel der körperlichen Eignung des Kraftfahrers zur Zeit des Unfalls bereits bestanden, während sie hier, beim angeklagten, erst durch den Unfall hervorgerufen worden sind. Ob es in einem solchen Fall zulässig und geboten ist, solche Mängel bei der Bemessung der Sperrfrist zu beachten, hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden. In BGHSt 7, 165, 174[BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54] ist nur ausgeführt, daß von der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht wegen der Erblindung des Täters nach der Tat abgesehen werden dürfe; mit der Bestimmung der Sperrfrist befaßt sich die Entscheidung insoweit nicht. Auch in dem Urteil 1 StR 165/54 vom 26. August 1954 (NJW 1954, 1536 Nr. 20 = VRS 7, 301, 303) ist lediglich betont, daß die Sperrfrist nicht wie das Strafmaß nach der Schwere der Tat und ihren Folgen bemessen werden dürfe, sondern nur danach, wie lange die Maßregel erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor künftiger Gefährdung zu schützen. Zu der Frage aber, welche der jetzige Sachverhalt aufwirft, ist dort nicht Stellung genommen.

19

Bei ihrer Beantwortung ist der Senat von folgenden Erwägungen ausgegangen:

20

Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist u.a., daß sich der Führer eines Kraftfahrzeugs durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung nach § 42 m StGB ist die richterliche Überzeugung von dem mangelnden Verantwortungsbewußtsein des Täters im Verkehr, wie es sich in der Tat gezeigt hat (BGHSt 5, 168, 176[BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53];  6, 183, 185 [BGH 29.06.1954 - 5 StR 233/54];  7, 165, 167, 173, 176 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54];  10, 333, 335) [BGH 29.05.1957 - 2 StR 195/57]. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung darf der Richter nur solche geistigen, charakterlichen oder körperlichen Mängel des Angeklagten berücksichtigen, welche die Tat selbst beeinflußt haben. Mängel, die er erst durch die Tat selbst oder noch später erlitten hat, müssen dabei außer Betracht bleiben. Denn eine etwaige Ungeeignetheit, die darin ihren Grund hat, hat er nicht durch die Tat bewiesen. Demgemäß wird auch im Schrifttum wie in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß ein bestimmter körperlicher Mangel, der schon zur Tatzeit vorhanden war, aber sich im Tatgeschehen nicht ausgewirkt hat, z.B. unausgleichbare Kurzsichtigkeit, nicht den Anlaß zur gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis bilden könne, sondern nur einen Grund zum Vorgehen der Verwaltungsbehörde nach § 4 StVG (vgl. u.a. Guide, Kraftverkehrsrecht A - Z, Fahrerlaubnis, Entziehung Erl. 1 Bl. 8; Lackner MDE 1953, 74; Floegel-Hartung 12. A. § 42 m Anm. 6 unter Anführung des Wortlauts der Amtlichen Begründung S. 1567 u. 1568 oben; OLG Düsseldorf MDR 1958, 621 [OLG Düsseldorf 12.03.1958 - 2 Ss 38/58]; OLG Hamm in der oben erwähnten Entscheidung).

21

Diese ihm durch § 42 m Abs. 1StGB gezogenen Grenzen würde der Strafrichter überschreiten, wen er seine Entscheidung über die Dauer der Fahrerlaubnisentziehung nach Abs. 3 dieser Vorschrift auf wesentlich andere Tatsachen als die Anordnung der Maßregel nach Absatz 1 stutzen, also z.B. die Sperrfrist nur wegen eines erst nach der Tat eingetretenen Eignungsmangels verlängern oder die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis lediglich aus diesem Grunde sogar für immer untersagen würde. Eine solche über den nahmen des Abs. 1 hinausgehende Ermächtigung kann dem Abs. 3 nicht entnommen werden.

22

Allerdings richtet sich die Sperrfrist - wie auch der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - grundsätzlich danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach der Annahme des Tatrichters voraussichtlich bestehen wird, während die Schwere und die Folgen der Tat dabei kein entscheidendes Gewicht haben können, weil es hier nur darauf ankommt, die Allgemeinheit vor Gefährdung durch den Täter zu schützen (vgl. u.a. BGH in VRS 7, 301, 303). Das ergibt sich sowohl aus dem Sicherungszweck der Fahrerlaubnisentziehung als auch aus der im Abs. 4 geschaffenen Möglichkeit einer nachträglichen Abkürzung der Sperrfrist, wenn die Maßregel nicht mehr erforderlich erscheint, um die Allgemeinheit vor Gefährdung, zu schützen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Strafrichter bei der Bestimmung über die Dauer der Sperrfrist zu Ungunsten des Täters andere Umstände als bei der Anordnung der Maßregel, die für die Beurteilung des sich aus der Täterpersönlichkeit zur Tatzeit ergebenden Eignungsmangels bedeutungslos sind, vor allem einen erst nach der Tat eingetretenen Eignungsmangel, entscheidend berücksichtigen darf. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls so viel zu entnehmen, daß der Strafrichter auch darüber, wie lange der Täter voraussichtlich zur Führung eines Fahrzeugs ungeeignet sein werde, nach denselben Grundsätzen zu befinden hat wie über die Anordnung selbst. Denn, wie in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt ist, richtet sich "die Dauer der Sperrfrist nach den Tatumständen und dem aus der Persönlichkeit des Täters zu entnehmenden Grad der Ungeeignetheit, auf die es für die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt" (BGHSt 6, 398, 400[BGH 02.11.1954 - 1 StR 501/54];  7, 165, 178; VRS 7, 301, 303, VRS 8, 456, 460), wenn auch eine bestimmte negative Beschränkung der für die Eignungswürdigung zu verwertenden Umstände dort nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist.

23

Wo für die Bestimmung der Sperrfrist und ebenso für die Feststellung des Eignungsmangels auch nach der Tat liegende Umstände zusätzlich berücksichtigt worden sind, wie das spätere Verhalten des Täters im Verkehr und im Strafverfahren, die Wirkung der Strafverbüßung oder seine Lebensverhältnisse nach der Hauptverhandlung, handelt es sich durchweg um solche Tatsachen, die einen Rückschluß auf die Täterpersönlichkeit zur Zeit der Tatausführung gestatten (OLG Köln in DAR 1957, 23) oder doch für die Frage bedeutsam sind, wie lange der Täter angesichts seiner aus dem Tatgeschehen ermittelten Gesamtpersönlichkeit brauchen wird, um seine für die Allgemeinheit gefährlichen Eigenschaften abzulegen (OLG Braunschweig in VRS 14, 356 f; OLG Hamburg in VRS 10, 355; Wimmer, Entziehung der Fahrerlaubnis in USA und bei uns, DAR 1959, 255; vgl. auch OLG Hamm in VRS 11, 205).

24

Der Senat hat außerdem erwogen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die zeitige Höchstdauer und vor allem auf Lebenszeit für besonders schwerwiegende Verstöße, "die schwerste Verkehrskriminalität", vorbehalten ist (Arndt-Gülde, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs S. 66; Floegel Hartung a.a.O. § 42 m Anm. 24; OLG Karlsruhe in VRS 17, 117; vgl. auch BGH in VRS 16, 350), und daß die Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt, um so mehr, wenn sie für immer ausgesprochen wird, die einschneidendste Maßnahme des Verkehrsstrafrechts bildet, die von dem Betroffenen meist schmerzlicher als Strafe empfunden und im Volke als Strafe oder mindestens auch als Sühne für das begangene Unrecht angesehen wird (Hartung, Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenstrafe, DRiZ 1954, 28 f; Martin, Trunkenheit am Steuer und Strafjustiz S. 26). Gerade im Falle des späteren Eintritts eines körperlichen Eignungsmangels, vor allem eines schweren körperlichen Gebrechens als Folge des vom Täter herbeigeführten Verkehrsunfalls, würde es als eine mit der Gerechtigkeit nicht im Einklang stehende Reaktion der Strafrechtspflege angesehen werden, wenn der Strafrichter die Dauer der Sperrfrist nicht nach dem bei gleich schweren Verfehlungen sonst üblichen Maß bestimmen, sondern sie allein wegen der schweren vom Täter selbst erlittenen Unfallfolgen verlängern oder gar auf Lebenszeit aussprechen würde. Das erscheint besonders dann unerträglich, wenn sich auf Grund der Täterpersönlichkeit, wie sie sich im Tatgeschehen gezeigt hat, kein Anhaltspunkt dafür finden läßt, daß der Angeklagte sich auch in Zukunft trotz des zwischenzeitlich eingetretenen schweren Eignungsmangels zu ähnlichen Straftaten wird hinreißen lassen, anstatt diesen Mangel, infolge der durch sein Leiden oder die Strafverbüßung bewirkten inneren Läuterung, durch erhöhtes Verantwortungsbewußtsein auszugleichen. Zu einem so schwerwiegenden Eingriff besteht auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis. Denn falls der Angeklagte nach Ablauf einer auf Zeit bemessenen Sperrfrist einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen sollte, würde die Verwaltungsbehörde die Gesamteignung des Antragstellers im verwaltungsrechtlichen Sinn nach § 3 StVG ohne Bindung an die im Strafurteil niedergelegte Auffassung über die Dauer der Ungeeignetheit zu prüfen haben (BVerwG in VRE 20, 75).

25

Aus allen diesen Gründen hält es der Senat für unzulässig, wegen eines - körperlichen oder geistigen - Eignungsmangels, der beim Täter erst nach der Tat eingetreten ist, eine längere Sperrfrist zu verhängen oder die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer zu untersagen.

26

Das angefochtene Urteil muß daher im Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Krumme
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner