Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.08.1967, Az.: 1 StR 313/67
(Versuchter) Totschlag und gefährliche Körperverletzung; Pflicht zur Beiziehung eines Waffensachverständigen und Schießwaffensachverständigen; Zuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen; Konkurrenzen zwischen versuchtem Totschlag und Körperverletzung; Vorliegen eines Mordes aus niedrigen Beweggründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.1967
- Aktenzeichen
- 1 StR 313/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 26.10.1966
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. August 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagtem gegen das Urteil des Schwurgerichts Heilbronn vom 26. Oktober 1966 werden verworfen; jedoch entfällt der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 27. Oktober 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten zu einer Zuchthausgesamtstrafe von fünfzehn Jahren und zu fünf Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt; es hat ihn des Totschlags an seiner Schwiegermutter Anna K., eines weiteren Totschlags an seinem Schwager Armin K. und des versuchten Totschlags, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, an seinem Schwager Karl K. für schuldig befunden.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachbeschwerde; der Angeklagte macht außerdem Aufklärungsrügen geltend. Beide Rechtsmittel haben, von einem Nebenpunkt abgesehen, keinen Erfolg.
I.
Revision des Angeklagten
1.
Die Aufklärungsrügen, die dem Vortrag der Revision entnommen werden können, dringen nicht durch.
a)
Zu Unrecht meint die Revision, das Schwurgericht hätte einen Waffen- und Schießwaffensachverständigen zur Klärung der Frage heranziehen müssen, ob sich auch der Schuß auf Frau Anna K. unbeabsichtigt gelöst habe. Diese Möglichkeit der Sachgestaltung hat der Tatrichter gesehen, wie sich daraus ergibt, daß er zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß der Schuß auf Armin K. beim Einstoßen des Fensters unabsichtlich losgegangen ist (UA S. 13, 17). Hinsichtlich des anderen Schusses auf Anna K. ist er jedoch aufgrund von früheren Äußerungen des Angeklagten überzeugt, daß er beim Einschlagen der Scheiben bewußt auf sie geschossen hat (UA S. 13, 17). Der von der Revision vermißte Sachverständige hätte nur die theoretische Möglichkeit der unbeabsichtigten Schußabgabe bestätigen können, die das Schwurgericht von sich aus zugrundegelegt hat.
b)
Entgegen der Meinung der Revision war auch die Zuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen nicht erforderlich. Das Schwurgericht hat die Sachverständige Dr. Axer in der Hauptverhandlung vernommen; es hat unter Verwertung ihres Gutachtens aus dem übrigen Beweisergebnis die Folgerung gezogen, daß die Bewußtseinseinengung des Angeklagten weder seine Einsicht in das Unerlaubte seines konkreten Tuns noch sein Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt hat. Anders als die Sachverständig ist der Tatrichter deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten nicht vorlagen (UA S. 17 bis 20, 23).
Dieses Verfahren entsprach dem Gesetz. Es ist Aufgabe des Richters, aus den mit Hilfe der Fachkenntnisse des Sachverständigen festgestellten Tatsachen rechtliche Schlußfolgerungen zu ziehen (BGHSt 2, 14, 16 [BGH 23.11.1951 - 2 StR 491/51]; 7, 238, 239) [BGH 08.03.1955 - 5 StR 49/55]. Damit entscheidet das Gericht nicht, wie die Revision meint, eine reine Sachverständigenfrage, sondern erfüllt eine ihm selbst obliegende Aufgabe. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Schwurgericht die Sachverständige für nicht fähig gehalten habe und deshalb zur Heranziehung eines weiteren Sachverständigen genötigt gewesen sei.
2.
Was die Revision im übrigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die weiteren sachlichrechtlichen Beanstandungen sind unbegründet.
3.
Die durch die Sachrüge des Angeklagten gebotene Prüfung führt - insoweit zugleich auf die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) - zur Änderung des Schuldspruchs in einem Punkt.
a)
Das Schwurgericht würdigt den Schuß auf Karl K. als versuchten Totschlag, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits in der Entscheidung BGHSt 16, 122, 123 [BGH 28.06.1961 - 2 StR 136/61] ausgesprochen, daß die §§ 223 ff StGB als subsidiäre Vorschriften zurückzutreten hätten, wenn ein versuchtes Tötungsverbrechen anzunehmen ist. Das gilt auch für den Fall, daß bedingter Tötungsvorsatz mit unbedingtem Verletzungsvorsatz zusammentrifft, wie der Bundesgerichtshof in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. Juni 1967 - 4 StR 194/67 - dargelegt hat. Der Senat hat deshalb die Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung gestrichen.
b)
Diese Änderung des Schuldspruchs ist ersichtlich für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Daß das Schwurgericht trotz der Milderungsgründe bei Einzelstrafen von 10, 8 und 5 Jahren Zuchthaus auf die Höchstgesamtstrafe erkannt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft erstrebt in erster Linie die Verurteilung wegen Mordes und Mordversuchs; sie beanstandet, daß das Schwurgericht das Vorliegen niedriger Beweggründe verneint hat. Hilfsweise macht sie geltend, daß der Tatrichter zu Unrecht keinen besonders schweren Fall des Totschlags angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 132, 133) [BGH 25.07.1952 - 1 StR 272/52] geht das Schwurgericht davon aus, daß Beweggründe dann als niedrig anzusehen sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen (UA S. 21). Hierbei kann es allerdings eine Rolle spielen, daß die Konfliktslage, aus der die Tat geschah, vom Täter verschuldet ist; auch kann ein grobes Mißverhältnis zwischen Ursache und Ausführung der Tat die Beweggründe verwerflicher erscheinen lassen (BGH LM StGB § 211 Nr. 25 = NJW 1954, 565 Nr. 22). Jedoch kommt es entscheidend auf die vom Tatrichter zu würdigenden Gesamtumstände an (BGH a.a.O.). Diese hat das Schwurgericht ausführlich dargelegt (UA S. 22, 23); daß es hierbei das Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg und die Verschuldung der Konfliktslage durch den Angeklagten unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich.
Auch sonst tritt ein Rechtsfehler nicht in Erscheinung. Das Schwurgericht konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte aus einem Rachegefühl gehandelt habe (UA S. 22, 23); es hebt hervor, daß sich das Handeln des Angeklagten nicht auf einen einheitlichen Beweggrund zurückführen lasse Gerade dann aber, wenn ein sog. Motivbündel in Betracht kommt, an dem niedrige und nicht niedrige Beweggründe beteiligt sind, kommt es nicht auf einen einzelnen Beweggrund an erst die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit läßt das entscheidende Hauptmotiv erkennen. Diese vom erkennenden Senat ausgesprochenen Grundsätze (Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60 -) hat das Schwurgericht beachtet. Nach den Urteilsgründen kommt der Angeklagte zwar einem tyrannischen Menschen sehr nahe, "der bereit ist, einen anderen zu töten, nur weil dieser sich seinem Willen nicht unterordnet". Andererseits ging es ihm um seine Stellung in der Familie, "an der er festhalten will und an der er hängt;" hierin lag den Urteil zufolge die Wurzel seines Handelns.
Der Tatrichter hat hiernach das Vorliegen niedriger Beweggründe rechtlich unangreifbar verneint. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Angeklagte drei Straftaten begangen hat. Mag dadurch auch das Mißverhältnis zwischen Anlaß und Erfolg im Ergebnis besonders groß geworden sein, so kommt es doch darauf an, welche Beweggründe den Angeklagten zu jeder einzelnen Tat bestimmt haben. Daß er von vornherein alle drei Taten ins Auge faßte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; eine solche Annahme läge bei bedingtem Vorsatz auch fern.
Da das Schwurgericht niedrige Beweggründe nicht hat feststellen können, konnte es die - angesichts der Affektspannung des Angeklagten in besonderem Maße gebotene (BGH a.a.O.) - Prüfung unterlassen, ob ihm seine Tatmotive bewußt waren.
2.
Besonders schwere Fälle des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei verneint (UA S. 24). Es kommt hierbei nicht allein auf den Sachverhaltsunwert, sondern auf die Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände an (RGSt 69, 164, 169: BGHSt 2, 181, 182) [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51]. Das hat der Tatrichter nicht verkannt. Daß er hierbei zugunsten des Angeklagten in Betracht gezogen hat, daß es sich um eine Affekttat handelte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen an den Angeklagten erschien weder unter dem Gesichtspunkt des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO noch des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO angemessen.
Fischer
Loesdau
Mai
Bundesrichter Pikart ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Hübner