Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1967, Az.: VI ZR 13/66
Anforderungen an die Sicherung eines Weidetores zur Erbringung eines Entlastungsbeweises; Erkennen der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen durch einen erfahrenen Landwirt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 13/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 29.09.1965
- LG Oldenburg - 27.11.1964
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1967, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Weidetor, das an einer Bundesstraße liegt, muß wenigstens bei Nacht durch ein Schloß gesichert sein, falls sich Tiere auf der Weide befinden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. September 1965 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, der als Jurist bei einer niederländischen Versicherungsgesellschaft tätig war, fuhr am 28. August 1959 gegen 22.15 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 213 von Löningen in Richtung Cloppenburg. In Vahren lief ihm ein Pferd des Beklagten in die Fahrbahn. Obwohl der Kläger scharf bremste, fuhr sein Wagen gegen das Pferd. Das Fahrzeug wurde schwer beschädigt, der Kläger erlitt schwere Verletzungen.
Die beiden Pferde des Beklagten waren am Abend des Unfalltages von seinem Gehilfen S. auf eine Weide des Beklagten gebracht worden, die gegenüber dem Hof an der Bundesstraße liegt. Die mit Stacheldraht eingefriedigte Weide hat zwei etwa 130 bis 140 m auseinanderliegende Tore, die zur Bundesstraße führen. Siemer hatte die Tiere durch das nordöstliche hölzerne Tor auf die Weide gebracht. Das andere Tor, durch das die Tiere vor dem Unfall die Weide verlassen haben, bestand aus einem mit Maschendraht bespannten Rahmen aus drei bis vier Zentimeter dicken Eisenrohren. Das Tor war so angebracht, daß es nach innen zu öffnen war und aufgrund seines Gewichtes zufiel, wenn es nicht um etwa 90 Grad geöffnet wurde. Bei einer Öffnung von mehr als 90 Grad schlug es dagegen bis an die Innenseite des Zaunes um. Die Verschlußvorrichtung bestand aus einer etwa 30 cm langen sechsgliedrigen Eisenkette, die an der oberen Torecke angebracht war und auf einen 15 × 15 mm starken vierkantigen Schraubenkopf gehängt wurde, der an der Außenseite des dem Tor nächstliegenden Weidepfahls angebracht war. Der Schraubenkopf war tiefer angebracht als die Befestigung der Kette am Tor, so daß die eingehängte Kette um etwa 45 Grad schräg nach unten führte. Das Tor stand nach dem Unfall weit offen, es war bis an den Zaun zurückgeschlagen.
Der Kläger hat mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs 3/4 des Unfallschadens gegen den Beklagten als Tierhalter geltend gemacht. Er hat mit der Klage 79.373,73 DM nebst Zinsen als Ersatz materiellen Schadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 30.000 DM verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte zum Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet sei. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe das Weidetor gegen ein Entweichen der Weidetiere nicht hinreichend gesichert. Die Verschlußeinrichtung habe durch die Weidetiere selbst geöffnet werden können. Ein Weidetor in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße müsse mit einem Schloß gesichert sein.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er habe bei der Beaufsichtigung seiner Pferde die erforderliche Sorgfalt beobachtet. Der Verschluß der Weide sei ordnungsgemäß und ortsüblich gewesen. Die Pferde hätten die Verschlußkette nicht erreichen können, weil die Aufsteckvorrichtung an der Außenseite des Tores angebracht gewesen sei. Außerdem hätten sie das Tor, das nur nach innen geöffnet werden könne, infolge seines eigenen Gewichts aber zufalle, auch dann nicht öffnen können, wenn die Verschlußkette nicht auf dem Schraubenkopf gesteckt hätte. Sein Gehilfe S. habe sich, nachdem er die Tiere durch das Holztor auf die Weide gelassen habe, überzeugt, daß auch das eisene Tor ordnungsgemäß geschlossen gewesen sei. Das habe auch der Beklagte selbst festgestellt, als er eine Stunde später noch nach seinen auf derselben Weide untergebrachten Rindern gesehen habe. Das Tor könne nur durch unbefugte Personen geöffnet worden sein. Hiergegen habe er aber keine Vorsorge zu treffen brauchen, weil er niemals festgestellt habe, daß Fremde die Weide betreten hätten und weil dort auch keine Kinder zu spielen pflegten.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision ersteht der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis für erbracht, daß er bei der Verwahrung der Pferde die erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Sachverständig beraten hat es die Überzeugung gewonnen, daß das Weidetor derart gesichert war, daß die auf der Weide untergebrachten Pferde es nicht selbst öffnen und entweichen konnten. Mit Kette und Schloß brauchte der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts das Weidetor nicht zu sichern, weil er unter den gegebenen Umständen mit einem öffnen des Tores durch Unbefugte nicht habe zu rechnen brauchen. Es führt hierzu aus, der landwirtschaftliche Gehilfe S., der zur Unfallzeit bereits drei Jahre beim Beklagten gearbeitet und gewohnt habe, habe nach seiner glaubhaften Bekundung niemals gesehen, daß das Weidetor offen gestanden habe, wenn sich Tiere auf der Weide befanden; er habe auch nicht gesehen, daß fremde Leute über die Weide gegangen seien. An der Bundesstraße lägen in der. Nähe der Unfallstelle nur wenige Häuser. Es sei auch nicht ersichtlich, was Fremden einen Anreiz zum Betreten der Weide oder zum Öffnen des Tores hätte bieten können.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, das Weidetor habe unter den gegebenen Umständen gegen ein Öffnen durch Unbefugte nicht gesichert zu werden brauchen, kann nicht gefolgt werden. Sie stellt an die Sicherungspflicht des Tierhalters zu geringe Anforderungen.
Art und Ausmaß der vom Tierhalter gegen ein Entlaufen von Weidetieren zu fordernden Sicherungsmaßnahmen richten sich nach den Umständen, insbesondere nach der von einem entlaufenen Tier ausgehenden Gefahr. Liegt eine Weide weit ab von verkehrsreichen Straßen, so mag eine Sicherung des Weidetores ausreichen, durch die eine Selbstbefreiung der Weidetiere verhindert wird. Das Weidetor des Beklagten liegt aber in unmittelbarer Nähe einer Bundesstraße, auf der nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers schon zur Unfallzeit ein starker und schneller Kraftfahrzeugverkehr herrschte. Für diesen Verkehr bildet ein entlaufenes Pferd - zumal bei Dunkelheit - eine beträchtliche Gefahrenquelle, die schon wiederholt zu Unfällen schwerster Art geführt hat. An die Sorgfaltspflicht des Beklagten, der auch bei Nacht Tiere auf der Weide hielt, sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen. Er mußte alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die geeignet waren, die Gefahr eines Entweichens der Pferde zu mindern. Dazu gehörte auch die Vorsorge gegen ein Öffnen des Weidetores durch Unbefugte, gegen das die leicht abhebbare Verschlußkette keinerlei Sicherheit bot. Die Gefahr, daß sich Unbefugte - durch die Dunkelheit begünstigt - an dem Tor zu schaffen machten, lag schon allein im Hinblick auf die unmittelbare Nähe der Bundesstraße mit ihren zahlreichen Benutzern durchaus nicht fern. Berücksichtigt man einerseits die starke Gefahr, die ein entlaufenes Pferd auf der verkehrsreichen Bundesstraße darstellt, andererseits den geringen Aufwand an Zeit und Geld, den eine Sicherung des Weidetores mit Schloß und Schlüssel erfordert, so kann an der Zumutbarkeit dieser Maßnahme jedenfalls für die Nachtzeit kein Zweifel bestehen, wenn das Weidetor wie hier unmittelbar an der Bundesstraße liegt.
Der Beklagte konnte als erfahrener Landwirt die beträchtliche Gefahr, die ein entlaufenes Pferd auf verkehrsreicher Bundesstraße hervorruft, erkennen. Setzte er diese Gefahr und die nicht fernliegende Möglichkeit, daß einer der zahlreichen Benutzer der Bundesstraße das Tor öffnete, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und verständigen Landwirts in Vergleich zu dem geringen Aufwand, den die Sicherung des Weidetores durch Schloß und Schlüssel bedingt, so mußte sich ihm die Notwendigkeit dieser Maßnahme wenigstens bei Benutzung der Weide zur Nachtzeit geradezu aufdrängen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die Sicherung der Weidetore mit Kette und Schloß auch an Bundesstraßen nicht landesüblich sei. Die vom Beklagten angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Erfordernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs, wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung, Der erkennende Senat hat in fester Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 60/58 - VersR 1959, 759; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758) die Auffassung vertreten, daß ein Weidetor auch gegen ein Öffnen durch Unbefugte in angemessener Weise zu sichern ist, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern. Das ist bei einer zur Nachtzeit benutzten Weide, deren Tor an einer Bundesstraße liegt, regelmäßig der Fall.
Der Beklagte kann nach alledem nicht als entlastet im Sinne des § 833 Satz 2 BGB angesehen werden. Ihm ist vielmehr als unfallursächliches Verschulden anzulasten, daß er unter den dargelegten Umständen das Weidetor nicht gegen ein öffnen durch Unbefugte gesichert hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Revisionsrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts begründet sind, die Pferde hätten das Weidetor nicht selbst öffnen können. Der Beklagte haftet danach gemäß §§ 823 und 833 BGB für die Unfallfolgen.
Das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da alle aufklärbaren umstände feststehen. Zu Lasten des Beklagten ist einzuwerfen, daß er das Entlaufen des Pferdes verschuldet und damit die überwiegende Unfallursache gesetzt hat. Zu Lasten des. Klägers geht lediglich die Betriebsgefahr seines Kraftwagens, da seine Behauptung nicht zu widerlegen ist, er habe das plötzliche Auftauchen des Pferdes in seiner Fahrbahn erst unmittelbar vor dem Aufprall auf seinen Wagen wahrnehmen können. Der Beklagte hat hierzu keinen Beweis angetreten. Im Hinblick auf das Verschulden des Beklagten und das Maß der beiderseitigen Unfallverursachung kann dem Kläger jedenfalls nicht mehr als ein Viertel seines Schadens angelatet werden, wie er es selbst mit der Klage beantragt hat.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Bode
Meyer
Bundesrichter Dr. Pfretzschner ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Senatspräsident Dr. Engels ist ebenfalls beurlaubt und verhindert, diesen Vermerk zu unterschreiben. Dr. Bode
Dr. Nüßgens