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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1959, Az.: VI ZR 60/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1959
Aktenzeichen
VI ZR 60/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 06.02.1958
Landgerichts in Essen - 29.07.1957

Prozessführer

des Bauarbeiters Manfred F., R.-S.,

Prozessgegner

den Invaliden Hermann B., M.-H., B.weg ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Februar 1958 wird zurückgewiesen.

Jedoch wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 29. Juli 1957 zur Klarstellung neugefaßt wie folgt:

Die bezifferten Klageansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 23. Juli 1955 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 23. Juli 1955 gegen 24 Uhr ging der Kläger mit seinem Schwager Heinrich T. auf dem B.weg in M.-H. in nördlicher Richtung auf seine Wohnung zu. Beide gingen nebeneinander, der Kläger links, der Schwager rechts. Der B.weg war damals lediglich bis zur Einmündung der F.straße ausgebaut und mit Bürgersteigen versehen, weiter nördlich schloß sich eine unbefestigte Aschenbahn an, die etwa diesselbe Breite hatte wie bis dahin die ausgebaute Fahrbahn einschließlich der beiden Bürgersteige; Gehwege fehlten hier. Etwa 40 bis 50 m nördlich der F.straße fuhr der Beklagte, der mit seinem Motorrad die B.straße ebenfalls in nördlicher Richtung befuhr, den Kläger und seinen Schwager von hinten an. Beide wurden zu Boden geschleudert; der Kläger blieb etwa auf der Straßenmitte bewußtlos liegen. Er hat durch den Unfall schwere Verletzungen erlitten. Eine nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab beim Kläger 0,8 %o beim Beklagten 1,18 %o Blutalkoholgehalt.

2

Der Beklagte ist durch das Amtsgericht in Marl wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu 3 Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von 3 Jahren entzogen.

3

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz seines Vermögensschadens, insbesondere seines Verdienstausfalls bis zum 31. Dezember 1956, ein Schmerzensgeld von 10.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden aus dem Unfall. Er hat vorgetragen, er und sein Schwager seien dicht nebeneinander, scharf rechts am Rande der Fahrbahn, unmittelbar neben der Grasnarbe gegangen. Sie seien zunächst von einem Personenwagen ordnungsmäßig überholt, unmittelbar darauf vom Beklagten angefahren worden.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, der Kläger und sein Schwager seien nicht auf der äußersten rechten Fahrbahn gegangen.

5

Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil die bezifferten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Es ist der Auffassung, daß der Beklagte den Unfall fahrlässig verschuldet habe, ein Mitverschulden des Klägers dagegen nicht erwiesen sei.

6

Mit der Berufung hat der Beklagte das Urteil nur insoweit angegriffen, als es ein Mitverschulden des Klägers verneint. Er hat beantragt, die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären und die begehrte Feststellung nur zur Hälfte zu treffen.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

10

Das Berufungsgericht kommt nach eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß der dem Beklagten obliegende Beweis eines Mitverschuldens des Klägers nicht geführt ist. Darüberhinaus gibt das Berufungsgericht seiner Überzeugung Ausdruck, daß der Kläger sich verkehrsrichtig verhalten habe. Es erachtet mit Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht angreifbar sind, den einzigen unmittelbaren Unfallzeugen, den Schwager des Klägers Heinrich T., für glaubwürdig. T. hat bekundet, er und der Kläger seien nebeneinander hart am Rande der - unbestritten über 10 m breiten, mit einem Aschenbelag versehenen - Fahrbahn gegangen, als sie vom Beklagten angefahren worden seien. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dieser Aussage auch die "stummen Tatzeugen"nicht entgegenstehen, nämlich die von dem Motorrad stammenden 1,50 m langen, auf der Fahrbahnmitte parallel zum Fahrbahnrand verlaufenden Kratzspuren sowie die Lage des Motorrades und des bewußtlosen Klägers auf der Fahrbahnmitte. Der Kläger sei, so führt das Urteil aus, erheblich härter angestoßen worden als T. wie sich aus seinen schweren Verletzungen ergebe, und durch den Anstoß zur Straßenmitte geschleudert worden, während T., weniger hart angefahren, zum Straßenrand auf die dort befindliche Grasnarbe gestoßen worden sei. Durch den Anprall gegen den Kläger könne der Lenker des Motorrades scharf nach links eingeschlagen worden sein, wodurch das Kraftrad zwangsläufig einen ganz engen Bogen nach links habe machen müssen. Möglicherweise sei das Kraftrad sodann unter Einwirkung des Gewichts und etwaiger Bewegungen des Beklagten und seines Beifahrers wieder nach rechts herumgerissen worden und dann umgekippt und unter der Einwirkung der Fliehkraft in der bisherigen Fahrtrichtung fortgerutscht, wobei die erwähnten Kratzspuren entstanden seien. Die Einholung des vom Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens hält das Berufungsgericht nicht für erforderlich, da die Möglichkeit des von ihm angenommenen Unfallverlaufs durch ein Sachverständigengutachten nicht auszuräumen sei; ein Sachverständiger könne aus den gegebenen Anhaltspunkten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, an welcher Stelle des B.weges der Kläger angefahren worden sei.

11

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die das Parteivorbringen erschöpfend behandelt, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Die Ausführungen über den möglichen Unfallhergang, insbesondere über die Bewegung des Motorrades nach dem Zusammenstoß, lassen auch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihn nicht zukommt. Es ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Zuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat. (BGH LM § 286 ZPO (C) Nr. 10; § 286 ZPO (E) Nr. 1).

12

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Beklagten auf Augenscheinseinnahme und Vernehmung des Polizeimeisters D. an der Unfallstelle nicht übergehen dürfen. D. habe bei seiner erneuten Vernehmung in dem Parallelprozess T. gegen F. bekundet, auf der linken - westlichen - Fahrbahnseite sei ein ausgebauter Gehweg vorhanden gewesen, während sich auf der rechten Fahrbahnseite nur ein schmaler, offenbar wenig benutzter Trampelpfad befunden habe; er, der Zeuge würde, wenn er nachts diese Straße hätte benutzen müßten, niemals den schmalen, unebenen Pfad auf der rechten, sondern den bequemen Gehweg auf der linken Seite benutzt haben. Durch diese Darstellung des Zeugen D. über die Örtlichkeit zur Zeit des Unfalls habe der ganze Sachverhalt ein verändertes Gesicht erhalten. Das würde auch im vorliegenden Rechtsstreit der Fall gewesen sein, wenn D. antragsgemäß vernommen worden wäre.

13

Diese Rüge ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß die Behauptungen des Beklagten, für die D. in der ersten Instanz als Zeuge benannt war,- insbesondere über die Beschaffenheit und Breite der Fahrbahn und das Vorhandensein ausgebauter Gehwege an der Unfallstelle - bereits in der ersten Instanz nach Durchführung der Ortsbesichtigung und Vernehmung des Zeugen D. völlig unstreitig geworden waren. Hierauf weist der Beklagte selbst in der Berufungsschrift (S. 2) unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sogar ausdrücklich hin. Der trotzdem gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. läßt jede Angabe von streitigen Tatsachen vermissen, über die der Zeuge vernommen werden sollte. Die Revision räumt selbst ein, daß das, was der Zeuge im Parallelprozess ausgesagt hat, dem Beklagten im Berufungsverfahren noch unbekannt und daher von ihm noch nicht vorgetragen war. Es lag somit kein ordnungsmäßiger Beweisantrag gemäß § 373 ZPO vor; das Berufungsgericht hat den Antrag daher mit Recht übergangen.

14

Der Antrag auf Augenscheinseinnahme verfolgte nach dem Inhalt der Berufungsschrift ersichtlich nur den Zweck, dem Berufungsgericht einen Überblick über die - unstreitige - Ortslage zu geben. Zur Feststellung der Zusammenstoßstelle war die Ortsbesichtigung völlig ungeeignet, zumal der Zustand der Straße an der Unfallstelle durch den inzwischen unstreitig erfolgten Ausbau des B.wegs völlig verändert worden war. Die Ablehnung der Ortsbesichtigung durch das Berufungsgericht ist daher gleichfalls nicht zu beanstanden.

15

Die Revision beruft sich endlich ohne Erfolg auf die vom Beklagten bereits in der ersten Instanz zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und zweier Oberlandesgerichte, (BGH, VersR Bd. 4, S. 321; OLG Hamm, VersR 1955, 400; OLG Celle, Urteil vom 26. April 1951 - 5 U 18/51 -) um darzutun, daß der Kläger beim Herannahen des Beklagten die Fahrbahn hätte verlassen müssen. Wurde der Kläger, wie ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest nicht zu widerlegen ist, am Rande der über 10 m breiten Fahrbahn, und zwar dort, wo sich heute der östliche Bürgersteig befindet, vom Beklagten angefahren, so kann von einem fehlsamen Verhalten seinerseits nicht die Rede sein. Die zitierten Entscheidungen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu, da ihnen wesentlich anders gelagerte Unfallsituationen zugrunde liegen.

16

Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum ein Mitverschulden des Klägers verneint. Die Revision war daher zurückzuweisen. Es erschien jedoch angebracht, den Urteilstenor zur Klarstellung im Hinblick auf den Rechtsübergang nach § 1542 RVO neu zu fassen, wie geschehen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. Engels ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß Hanebeck Heinrich Meyer