Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1967, Az.: III ZR 28/64
Amtsverhältnis eines Bundesministers zur Bundesregierung; Vertrauensverhältnis zwischen der Bundesregierung und einem Außenhandelsberater; Verdacht landesverräterischer Betätigung; Boykottdrohungen arabischer Staaten gegen die Bundesrepublik im Falle der Ratifizierung des Israel-Abkommens; Wegfall der Basis für eine bestimmte Form der Berufsausübung durch Verlust eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur Bundesregierung; Verantwortlichkeit von Beamten für die Ausführung von Weisungen höherer Dienststellen; Minister als Beamte im Sinne des § 839 BGB; Erfüllung des Tatbestandes der üblen Nachrede durch einen Beamten als Amtspflichtverletzung; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei öffentlichen Äußerungen eines Beamten über eine Privatperson; Haftung des Staates für das Verhalten eines Beamten des Auswärtigen Dienstes; Maßnahmen des Kabinetts als unüberprüfbare Ermessensentscheidungen; Amtspflichtverletzungen bei Ermessensentscheidungen; Wegfall einer günstigen Berufsgrundlage oder einer besonderen Erwerbsquelle durch schuldhafte Amtspflichtsverletzung; Bezeichnung als "persona non grata" im Verkehr mit dem Ausland
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 28/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.12.1963
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 985-986 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1967, 657-661 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1967, 565-568 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1662 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Außenhandelsberater Joachim H. R.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch:
a) den Bundeskanzler,
b) den Bundesminister des Auswärtigen,
c) den Bundesminister für Wirtschaft,
d) den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie
e) den Bundesminister der Finanzen
Amtlicher Leitsatz
Das Amtsverhältnis eines Bundesministers zur Bundesregierung begründet Amtspflichten, die auch Dritten gegenüber bestehen und bei schuldhafter Verletzung Amtshaftungsansprüche auslösen können.
Hat sich zwischen der Bundesregierung und einem Außenhandelsberater durch langjährige bewährte Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis entwickelt, dann darf die Bundesregierung dieses besondere Verhältnis nur aus sachlichen Erwägungen lösen, auch wenn der Partner keinen Rechtsanspruch auf Fortbestand dieses Vertrauensverhältnisses hat. Für die Lösung derartiger Beziehungen bedarf es aber nicht immer eines Verhaltens, das als Treuebruch oder Pflichtverletzung des Beteiligten zu werten ist, zumal auch dieser in seinem Verhalten auf die politischen Ziele und Vorstellungen der Bundesregierung Rücksicht nehmen muß.
Die Bundesregierung muß bei der Lösung eines solchen Vertrauensverhältnisses und ihrem Vorgehen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Sie muß ihre Machtbefugnisse maßvoll ausüben, insbesondere wenn sie das erwähnte Vertrauensverhältnis deshalb lösen will, weil sie nur den Verdacht eines treuewidrigen Verhaltens hat. Die Maßnahmen der Bundesregierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum vorwerfbaren Verhalten der Gegenseite und zur Stärke des Verdachts stehen, wenn sie nicht nur das Vertrauensverhältnis lösen, sondern auch nach außen hin Erklärungen mit nachteiligen Folgen für den Beruf ihres Vertrauenspartners abgeben will.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm
sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Dezember 1963 aufgehoben, soweit es sich um Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung handelt, und zwar
bezüglich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs von 400.000,00 DM in vollem Umfang,
bezüglich des Feststellungsanspruchs nur im Falle 13 wegen der angeblichen Ausschaltung aus einem Geschäft in Bolivien im Jahre 1959.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist selbständiger Außenhandelsberater. Bei dieser Tätigkeit bemüht er sich in ständiger Fühlungnahme mit Regierungsstellen, Behörden, Verbänden, Erzeugern und Kaufleuten des Inlandes und Auslandes, Geschäfte zu vermitteln. Trotz erheblicher Unkosten bezieht er dabei nur Erfolgshonorare. In den Jahren von 1950 bis 1952 nahmen bei seiner Tätigkeit sogenannte Gegenseitigkeitsgeschäfte einen besonderen Raum ein; allein im Dollarraum vermittelte der Kläger in dieser Zeit Geschäfte mit einem Umsatz von über 100 Millionen Dollar. Auf Grund der verbesserten deutschen Devisenlage und geänderter handelspolitischer Erwägungen ließen diese Gegenseitigkeitsgeschäfte seit 1953 nach. Dafür begann der Kläger, in den Ländern des Vorderen Orients Geschäftsbeziehungen zur Durchführung großer Investitionsprojekte anzuknüpfen.
Diese Art der Betätigung setzte neben hohem fachlichen Können eine enge vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den beteiligten Wirtschaftskreisen sowie mit Behörden und insbesondere Regierungsstellen voraus. Der Kläger erfreute sich dieses Vertrauens und dieser Wertschätzung. Er hatte es insbesondere verstanden, persönliche Kontakte zu maßgeblichen Bediensteten der beteiligten Bundesministerien zu erlangen, zumal er schon vor dem Zusammenbruch in Außenhandelsstellen der gewerblichen Wirtschaft tätig und im Auftrag des Reichswirtschaftsministeriums mit internationalen Verhandlungen beauftragt gewesen war.
Dieses Verhältnis des Klägers zu den Behörden der beklagten Bundesrepublik verschlechterte sich gegen Ende des Jahres 1952 erheblich. Anlaß dazu waren die Einstellung und Betätigung des Klägers zum sogenannten Israel-Abkommen der Bundesrepublik. Die Bundesrepublik hatte sich in diesem am 10. September 1952 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen zur Abgeltung der vom Staate Israel seit 1951 wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen erhobenen Entschädigungsforderungen zu Entschädigungsleistungen an den Staat Israel in Höhe von rund 3 1/2 Milliarden DM verpflichtet. Das Abkommen wurde am 27. März 1953 nach Genehmigung durch den Bundestag ratifiziert und in Kraft gesetzt (BGBl 1953 II 128). Die Weltöffentlichkeit begrüßte das Abkommen durchweg, doch waren die Länder des Vorderen Orients, insbesondere der Arabischen Liga, über den Vertrag verstimmt und hatten sogar Boykottmaßnahmen gegen die Bundesrepublik für den Fall der Ratifizierung angedroht. Der Kläger trug in mehreren Briefen und Memoranden auch an Mitglieder der Bundesregierung Bedenken gegen das Abkommen vor und unterbreitete dabei Gegenvorschläge. Er verhandelte darüber auch mit führenden Persönlichkeiten des Vorderen Orients. Am 16. Oktober 1952 stellte der Kläger sein Büro in Be. bei B. für eine Pressekonferenz zur Verfügung, in der Mitglieder einer Delegation der Arabischen Liga - vor ihrem Besuch bei der Bundesregierung - Bedenken gegen das Israel-Abkommen vortrugen und einen Bruch zwischen den arabischen Staaten und der Bundesrepublik androhten, falls das Abkommen ratifiziert würde. Später schrieb der Kläger an den Abgeordneten S. am 14. Februar 1953 u.a. folgendes: "... Die Tatsache, daß ich über die Bedeutung des arabisch-asiatischen Raumes für die deutsche Wirtschaft klarsehe und dementsprechend verhüten wollte, daß dieser natürliche Austauschraum für unsere Wirtschaft uns durch politische Dummheiten verloren geht, hat mir ja die Verleumdung des Kanzlers, ich sei Landesverräter, eingetragen ...". Bei der Bundesregierung entstand der Verdacht, der Kläger unterstütze den Widerstand und die Boykottbestrebungen der Arabischen Liga. In einem von der Bundesanwaltschaft auch auf seine Selbstanzeige durchgeführten Ermittlungsverfahren wegen Verdachts derartiger landesverräterischer Betätigungen wurde der Kläger auf Antrag des Oberbundesanwalts durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1956 außer Verfolgung gesetzt, weil trotz erheblichen Verdachts angesichts der bestehenden Beweisschwierigkeiten mit einer Verurteilung nicht zu rechnen sei.
Der Kläger hat behauptet, das Bundeskabinett, verschiedene Bundesminister und sonstige Bedienstete der Bundesrepublik hätten ihn ohne genügenden Anhalt negativ charakterisiert sowie ihn als "persona non grata", als "Landesverräter" und "Schädling" bezeichnet. Die Bundesregierung habe durch einen als Weisung wirkenden Beschluß allen unterstellten Bediensteten nahegelegt, ihm keinerlei Bevorzugung mehr zuteil werden zu lassen sowie sich ihm und seinen Anträgen gegenüber ablehnend zu verhalten. Dazu hat er mehrere Einzelfälle vorgetragen, die unten gesondert dargestellt werden.
Das Vorbringen des Klägers geht weiter dahin: Seine Haltung zum Israel-Abkommen sei von den besten Absichten getragen gewesen. Er habe sich nur im Interesse der Bundesrepublik zum Vortrag von Bedenken und Vorstellungen verpflichtet gehalten. Er habe niemals mit dem Ausland konspiriert und niemals Boykottdrohungen oder Boykottbestrebungen unterstützt. Alle seine Äußerungen hätten sich im Rahmen der Grundrechte gehalten. Hätte die Beklagte ihm eröffnet, daß das Israel-Abkommen aus bestimmten politischen Erwägungen abgeschlossen werden müsse, dann hätte er sich dem gefügt; eine solche Warnung oder Aufklärung hätte er erwarten können. Durch die Maßnahmen der Beklagten sei seine Stellung bei den Behörden der Bundesrepublik und den maßgebenden Wirtschaftskreisen erschüttert worden. Die für seine Berufsausübung wesentliche besondere Vertrauenslage, die einmalig und einzigartig gewesen sei, sei damit entfallen; dadurch sei ihn die sachgerechte Ausübung seines Berufes unmöglich gemacht. Die an die Ministerien ergangene Boykottanweisung habe für ihn praktisch ein Berufsverbot enthalten. Dadurch habe er einen erheblichen Schaden erlitten. Seine Einnahmen, die im Jahre 1951 noch über 1 Million DM betragen hätten, seien 1952 auf etwa 700.000,00 DM und 1953 auf etwa 70.000,00 DM gesunken; in der Folgezeit habe er überhaupt keine nennenswerten Einkünfte erzielen können.
Der Kläger hat seinen bis zur Klageerhebung im September 1953 entstandenen Schaden mit einer Leistungsklage geltend gemacht und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 400.000,00 DM nebst Zinsen beantragt, allerdings unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Abtretung; daneben hat er die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aus rechtswidrigen und kreditschädigenden Behauptungen der Organe und Beamten der Beklagten entstehen würde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und ausgeführt:
Das Kabinett habe keine Boykottanweisung gegen den Kläger erlassen, sondern nur eine Gleichbehandlung des Klägers zu anderen Außenhandelsvertretern veranlaßt. Dazu sei es berechtigt gewesen, weil der Kläger gegenüber den Boykottbestrebungen der Staaten der Arabischen Liga eine Haltung gezeigt habe, die nicht mehr im Rahmen der durch das Grundgesetz gewährleisteten freien Meinungsäußerung liege. Er gelte bezüglich des Israel-Abkommens als Erfinder der Formel "Verzicht oder Boykott" und habe sich bemüht, durch Einflußnahme auf ausländische Regierungskreise ein den Interessen der Bundesrepublik abträgliches Vorgehen dieser Staaten auszulösen. Das stelle bereits eine landesverräterische Betätigung dar. Die Behörden wären zu ihrem Vorgehen sogar verpflichtet gewesen, um den Anschein zu vermeiden, daß der Kläger mit besonderen amtlichen Aufgaben auftrete und eine Person des Vertrauens der Bundesregierung sei. Das sei um so mehr erforderlich gewesen, weil der Kläger sogar einen ihm ausgestellten Dienstpaß mißbräuchlich benutzt habe, um den Anschein einer amtlichen Stellung zu erwecken. Im übrigen habe der Kläger keinen Anspruch darauf gehabt, daß eine einmal erlangte Vertrauensstellung zu den Behörden aufrecht erhalten bliebe. Der Einnahmeausfall des Klägers habe andere Gründe, insbesondere sei man wegen der verbesserten Devisenlage von den früheren, für den Kläger so vorteilhaften Gegenseitigkeitsgeschäften seit 1953 abgegangen.
Die Einzelvorgänge
1.
Die Kabinettssitzung vom 21. Oktober 1952:
Am 21. Oktober 1952 fand unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers und Bundesministers des Auswärtigen Dr. A. eine Sitzung der Bundesregierung statt, in der außerhalb der Tagesordnung auch über den Kläger und seine Rolle bei den Boykottdrohungen der arabischen Staaten wegen des Israel-Abkommens gesprochen wurde.
Der damalige Bundeswirtschaftsminister Prof. Dr. E. schrieb später in einem Brief vom 16. Januar 1953 an den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Prof. Dr. Ha., die vom Bundeskanzler zur Person des Klägers in der Kabinettssitzung abgegebene Erklärung sei ihm bekannt; ihre Beachtung sei entsprechend dem Wunsch des Bundeskanzlers von ihm in seinem Hause veranlaßt worden. Der damalige Bundesjustizminister Dr. D. sagte später als Zeuge im Strafverfahren gegen Staatssekretär Dr. So. aus, die Persönlichkeit des Klägers sei in dieser Sitzung negativ bewertet und "schroff verurteilt worden"; es habe der Eindruck geherrscht, daß der Kläger die Boykottdrohung in entscheidender Weise unterstützt, jedenfalls als Deutscher mit ausländischen Staaten gegen die Interessen der Bundesrepublik zusammengearbeitet habe, so daß sein Verhalten damit im Sinne eines Landesverrats gewertet worden sei; danach hätten alle Kabinettsmitglieder eine Fühlung mit dem Kläger ablehnen müssen, und er hätte seinen Beamten gegebenenfalls die Weisung erteilt, den Kläger bei persönlichen Vorsprachen abzuweisen.
Der Kläger hat behauptet, er sei in dieser Sitzung eindeutig als Landesverräter bezeichnet worden, und es sei die Weisung erteilt worden, das in allen Ministerien bekannt zu geben. Die einzelnen Ministerien seien angewiesen worden, sich ihm und seinen Anträgen gegenüber ablehnend zu verhalten. Ein hinreichender Grund dafür habe nicht bestanden; die Bundesregierung habe in diesem Zeitpunkt auch nicht einmal Anhaltspunkte für einen Verdacht gehabt.
Die Beklagte hat über den vertraulichen Hergang der Kabinettssitzung im einzelnen keine Angaben gemacht und insoweit niemals Aussagengenehmigungen erteilt. Sie trägt vor: Es seien keinerlei Weisungen ergangen, den Kläger zu boykottieren oder pflichtwidrig zu behandeln. Er habe aber nicht mehr bevorzugt werden sollen. Seine Anträge und Eingaben hätten sachlich erledigt werden sollen. Auf Grund der damals festgestellten Umstände habe die Bundesregierung mit Recht annehmen dürfen, daß der Kläger die Boykotthetze der Arabischen Liga gegen die Bundesrepublik unterstützte. Es liege im Ermessen der Bundesregierung, welche Verdachtsgründe sie für ausreichend halte, um sich von einer Person zu distanzieren; der Beschluß der Bundesregierung sei eine politische Entscheidung gewesen.
2.
Äußerungen zur Delegation der Arabischen Liga:
Im Oktober 1952 erschien in der Bundesrepublik eine Delegation der Arabischen Liga, der der Kläger am 16. Oktober 1952 sein Büro in Be. für ihre erste Pressekonferenz zur Verfügung stellte, bevor sich die Delegation bei der Bundesregierung gemeldet hatte.
Der Kläger hat behauptet: Prof. Dr. Ha. habe als Staatssekretär des Auswärtigen Amtes gegenüber den Mitgliedern dieser Kommission am 23. Oktober 1952 geäußert, eine Verbindung mit dem Kläger gefährde ihre Mission bei deutschen Behörden; er habe sich dabei über den Kläger in negativer, herabsetzender Form geäußert. Eine Folge dieser Verdächtigung sei es u.a. gewesen, daß der Kläger im Vorderen Orient im fragwürdigen Licht erschienen sei; er sei bei seiner Ankunft in Kairo am 24. Oktober 1952 mit knapper Mühe einer Verhaftung durch die ägyptische Polizei entgangen; Anfang 1953 sei ihm bis November 1953 die Einreise nach Ägypten verweigert worden. Sein Geschäftspartner Dr. B. habe daraufhin das Büro des Klägers in Kairo liquidieren müssen, wodurch ihm allein ein Schaden von 12.000,00 DM entstanden sei.
Die Beklagte hat sich zu eigen gemacht, was Prof. Dr. Ha. in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren dazu in seiner Äußerung vom 28. Juni 1954 erklärt hat: Prof. Dr. Ha. habe den Kläger gegenüber den Mitgliedern der Delegation nur als "persona non grata" bezeichnet; er habe die Delegation darauf hingewiesen, daß es nicht ihre Aufgabe sein könne, die Öffentlichkeit in Deutschland gegen die Bundesregierung einzunehmen; in diesem Zusammenhang habe er von einem Kontakt mit dem Kläger abgeraten. Dazu sei er nicht nur befugt, sondern im Interesse der Politik der Bundesregierung bei den damals bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet gewesen.
3.
Vergleichsverhandlungen mit der Firma R.:
Am 5. Dezember 1952 fand im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Gespräch über die Möglichkeit eines Vergleichs in einem Rechtsstreit statt, der zwischen der Beklagten und der deutschschwedischen Handelsgesellschaft schwebte. Die Firma R. nahm dabei die Interessen der deutsch-schwedischen Handelsgesellschaft wahr.
Der Kläger hat behauptet: Staatssekretär Dr. So. vom Bundesernährungsministerium habe bei dieser Gelegenheit zu dem Vertreter der Firma R., Dr. He., etwa gesagt: Mit dem Kläger sollten sie ihm vom Leibe bleiben; mit dem Kläger befinde sich die Firma R. in schlechter Gesellschaft; der Kläger gelte bei der Bundesregierung als Landesverräter und Schädling. Daraufhin seien nicht nur die Vergleichsverhandlungen gescheitert, sondern die Firma R. habe überhaupt die Geschäftsbeziehungen zu ihm abgebrochen, wodurch er erheblichen Schaden erlitten habe.
Die Beklagte hat erwidert: Staatssekretär Dr. So. habe lediglich gesagt, mit dem Kläger befinde sich die Firma R. in schlechter Gesellschaft, aber nur, als der Vertreter der R. die einen Vergleich ablehnende Haltung der Bundesregierung mit dem Hinweis glaubte ändern zu können, es handele sich um ein Geschäft unter der Vermittlung des Klägers. Damit habe Dr. So. nur zum Ausdruck gebracht, der Kläger genieße nicht das Vertrauen der Bundesregierung und habe keine Sonderstellung; dazu sei der Staatssekretär befugt gewesen, weil der Kläger sich damals gegen die Politik der Bundesregierung gewandt und die Interessen der deutschen Wirtschaft zu stören versucht habe. Durch diese vertrauliche Äußerung sei ein Schaden nicht entstanden.
4.
Abteilungsleiterbesprechung unter Staatssekretär Dr. W.:
Der Kläger hat vorgetragen: Am 12. Dezember 1952 habe unter dem Vorsitz des Staatssekretärs im Bundeswirtschaftsministerium, Dr. W., eine Besprechung der Abteilungsleiter stattgefunden, die sich nur mit der Person des Klägers befaßt habe. Der Staatssekretär habe die Weisung der Kabinettssitzung vom 21. Oktober 1952 ausgeführt, ihn negativ beurteilt sowie erklärt, gegenüber dem Kläger und seinen Anträgen oder Vorschlägen sei eine besondere und negative Einstellung angebracht.
Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten. Der Staatssekretär habe die Abteilungsleiter nur angewiesen, den Kläger neutral zu behandeln, also ihn nicht zu bevorzugen, und alles zu vermeiden, was den Eindruck eines amtlichen oder halbamtlichen Auftrages an den Kläger erwecken könne. Das ergebe auch das amtliche Protokoll der Sitzung.
5.
Staatssekretär Dr. Ha.s Äußerungen gegenüber dem Abgeordneten S.:
Mit einem Brief vom 20. Januar 1953 bat der Bundestagsabgeordnete Franz Josef S. den Kläger, seine Bekanntschaft mit Ministerialdirektor Dr. G. aus dem Bundeswirtschaftsministerium für eine Zeit auszusetzen, da diese Bekanntschaft einer Beförderung von Dr. G. im Wege stehe; Dr. G. werde durch diese Bekanntschaft kompromitiert. Weiter hieß es darin: Staatssekretär Prof. Dr. Ha. habe dem Abgeordneten erklärt, der Kläger hätte maßgeblichen Anteil an dem Entschluß Ägyptens, sich im Falle einer Ratifizierung des Israel-Abkommens an dem von der Arabischen Liga angedrohten Boykott gegen die Bundesrepublik zu beteiligen; nach landläufiger Auffassung und seiner juristischen Auslegung sei der Kläger als Landesverräter zu bezeichnen. In einem späteren Brief vom 12. Februar 1953 bat S., seinen vorangegangenen Brief nicht als geschrieben zu betrachten, weil nach erneuter Rücksprache mit Prof. Dr. Ha. diese Vorwürfe auf ein politisches Werturteil reduziert seien; Prof. Dr. Ha. habe gegen den Kläger nicht den Vorwurf des Landesverrats erhoben, sondern es nur allgemein als landesverräterische Tätigkeit bezeichnet, wenn jemand im Ausland gegen die Politik der Bundesregierung agitiere; auch das habe Prof. Dr. Ha. nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint.
Der Kläger hat behauptet, Prof. Dr. Ha. habe die im ersten Brief des Abgeordneten Strauß enthaltenen Äußerungen getan. Diese und weitere ähnliche Äußerungen hätten alle Bediensteten des Bundeswirtschaftsministeriums und andere Ministerien zur Zurückhaltung gegenüber dem Kläger veranlaßt und wie ein Boykott gegen ihn gewirkt.
Die Beklagte hat vorgetragen: Prof. Dr. Ha. habe nicht den Vorwurf des Landesverrats gegen den Kläger erhoben, sondern nur in kleinem Kreise vertrauliche Beurteilungen abgegeben und lediglich bemerkt, es wäre landesverräterisch, wenn man im Ausland gegen die Politik der Bundesrepublik agitiere. Er habe insbesondere keine Weisungen erteilt und schon gar nicht an andere Ministerien. Erst der Kläger habe die Äußerung verbreitet und daher etwaige Schäden selbst verursacht.
6.
S. Stahlwarenfirmen:
Im Januar 1953 sprachen nach Beratung mit dem Kläger Vertreter von S. Stahlwarenfabriken im Bundeswirtschaftsministerium vor, um die Möglichkeit eines Gegenseitigkeitsgeschäftes zu erörtern. Bei dieser Unterredung mit dem Oberregierungsrat T. von F. wurde auch der Name des Klägers erwähnt.
Der Kläger hat behauptet, der Oberregierungsrat habe den beteiligten Firmen erklärt, bei einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger bestehe keine Aussicht auf eine erfolgreiche Durchführung eines Geschäftes.
Der Beamte habe den Kläger stark negativ und abfällig kritisiert sowie sich über ihn herabsetzend geäußerte Auch das sei eine Folge der Weisung des Kabinetts vom 21. Oktober 1952. Die Firmen hätten daraufhin die Geschäftsbeziehungen zu ihm abgebrochen. Dadurch habe er Schäden erlitten.
Die Beklagte hat den Vortrag bestritten. Bei der Unterredung seien weder herabsetzende noch schädigende Äußerungen über den Kläger gefallen. Der Oberregierungsrat habe nur erklärt, Gegenseitigkeitsgeschäfte im Stil der bisherigen H. schen Praxis seien derzeit wirtschaftlich nicht erwünscht.
7.
Einreiseverbot nach Kairo:
Der Kläger hat diesen Vorfall wiederholt als selbständigen Vorwurf vorgetragen; er ist bereits oben bei Fall 2 (Äußerungen des Staatssekretärs Prof. Dr. Ha. zur Arabischen Delegation) behandelt worden.
8.
Deutsche Vertretung in Bagdad:
Am 2. November 1953 meldete eine arabische Zeitung in Bagdad, der irakische Ministerpräsident habe den Kläger empfangen, und bezeichnete ihn dabei als Ratgeber für Währungs- und Außenhandelsfragen in B., der den Vorderen Orient zur Durchführung geschäftlicher Aufgaben bereise, die mit dem Außenhandel seines Landes in Zusammenhang ständen. Daraufhin teilte der deutsche Gesandte in Bagdad, Dr. Me., dem irakischen Außenministerium mit, daß der Kläger in keinerlei Beziehungen zur Bundesregierung stehe.
Der Kläger hat behauptet, der Gesandte sei nur vorstellig geworden, um ihn zu diskreditieren, und habe erklärt, der Kläger werde von der Bundesregierung als "persona non grata" angesehen.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Gesandte den Kläger als "persona non grata" bezeichnet habe. Im übrigen habe sich der Gesandte zu einem klarstellenden Vorgehen für verpflichtet gehalten, weil die Pressenotiz den unrichtigen Eindruck habe erwecken können, als ob der Kläger offizielle oder halb offizielle Aufgaben für die Bundesrepublik wahrnehme. Der Gesandte habe ausschließlich aus politischen Erwägungen und in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt.
9.
Verleumdung in Jordanien:
Der Kläger hat behauptet, der deutsche Gesandte Dr. Me. oder dessen Stellvertreter Dr. Mu. hätten ihn im Jahre 1954 bei dem jordanischen Ministerpräsidenten als "Juden" und "Hochstapler" bezeichnet. Dadurch seien ihm bei der Mentalität der Araber Nachteile entstanden; ihm sei daraufhin längere Zeit die Einreise verweigert worden.
Die Beklagte hat das bestritten.
10.
Deutsche Vertretung in Indonesien:
Der Kläger hat behauptet: Im Jahre 1954 habe er eine Geschäftsreise nach Indonesien geplant. Darauf habe die deutsche Vertretung in Djarkarta beim Auswärtigen Amt angefragt, wie sie sich gegenüber dem Kläger einzustellen habe. Das sei ein Ausfluß der gegen ihn von der Bundesregierung erhobenen Vorwürfe und habe ihn bei indonesischen Geschäftsleuten in Mißkredit gebracht.
Die Beklagte hat erwidert: Der damalige deutsche Geschäftsträger, Gesandter von R., sei vom Auswärtigen Amt angewiesen gewesen, den Kläger wie jeden anderen deutschen Kaufmann zu behandeln. Der Geschäftsträger habe nur zurückgefragt, weil das geplante Dreiecksgeschäft eine Angelegenheit von besonderer handelspolitischer Bedeutung gewesen sei. Der Kläger würde immer jede Unterstützung durch die Botschaft erhalten haben.
11.
Staatssekretär Dr. So.s Erklärungen vor Journalisten:
Der Kläger hat weiter behauptet: Am 20. April 1954 habe Staatssekretär Dr. So. vor dem Bundeshaus in B. einige Journalisten angesprochen und ihnen mitgeteilt, gegen den Kläger werde ein Devisenstrafverfahren eingeleitet. Das sei unwahr gewesen und könne nur den Zweck gehabt haben, ihn in Wirtschaftskreisen herabzusetzen.
Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten.
12.
Erklärungen des Leiters des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung:
Der Kläger hat vorgetragen: Im Mai 1954 habe der Leiter des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung in Bonn bestimmte Redaktionen gewarnt, sich im Falle des Klägers zu stark zu engagieren; es liege schwerwiegendes Material gegen ihn vor und im Strafverfahren gegen Dr. S. sei mit einem Freispruch zu rechnen.
Die Beklagte hat das bestritten.
13.
Geschäftsbehinderung in Bolivien:
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug ferner vorgetragen: Im Jahre 1959 habe er mit erheblichen Unkosten ein Geschäft in Bolivien eingeleitet, das ein Honorar von 100.000,00 DM erbracht haben würde. An dem Geschäft sei die bundeseigene B.- und H. AG in S. beteiligt gewesen. Diese und amtliche deutsche Stellen hätten zunächst mit ihm zusammengearbeitet; er hätte alle ihre besonderen Wünsche - die teilweise mit erheblichen Aufwendungen verbunden gewesen seien - erfüllt; es seien viele Schwierigkeiten zu überwinden gewesen. Die Bundesregierung habe jedoch Ende 1960 plötzlich von Bolivien die Ausschaltung des Klägers aus dem geplanten Geschäft verlangt und ihn der Regierung von Bolivien gegenüber als "persona non grata" bezeichnet. Dadurch sei das Geschäft nicht zustandegekommen und ihm ein erheblicher Schaden entstanden.
Die Beklagte hat den Vortrag bestritten.
14.
Bundestagssitzung vom 22. Januar 1959:
In der Revisionsbegründung hat der Kläger erstmals noch folgendes vorgetragen:
In einer Sitzung des Bundestages am 22. Januar 1959 habe ein Abgeordneter behauptet, der Bundeskanzler Dr. A. hätte in der Kabinettssitzung vom 21. Oktober 1952 erklärt, er habe glaubhafte unterlagen, daß der Kläger ein Landesverräter sei, deshalb müßte der Verkehr der Bundesbehörden mit dem Kläger eingestellt werden. Dem hätte der Bundeskanzler nicht widersprochen, sondern erklärt, gegen den Kläger seien wegen seiner aktiven Gegnerschaft gegen das Israel-Abkommen schwerwiegende Vorwurfe erhoben.
Die Beklagte hält diesen Vortrag für unerheblich.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klagansprüche weiter verfolgt. Der Kläger gliedert dabei seine Ansprüche wie folgt auf:
Der mit dem Leistungsantrag geforderte Betrag von 400.000,00 DM beziehe sich auf die Zeit bis zur Klägerhebung (9. September 1953) und damit auf die oben unter 1 bis 7 aufgeführten Einzelfälle; er verlange den Betrag zunächst als Gesamtschaden aus allen diesen Vorgängen unter Ziffer 1-7; falls ein Gesamtschaden nicht festgestellt werden könne, werde der Betrag in folgender abgeänderter Reihenfolge aus den einzelnen Vorgängen gefordert: 1, 3, 4, 6, 7, 2, und 5. Die Feststellungsklage betreffe lediglich die nach Rechtshängigkeit entstandenen Ansprüche, also die Einzelfälle 8 bis 14. Seine Feststellungsklage solle von Anfang an dahin zu verstehen sein, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der über die mit der Leistungsklage hinaus geltend gemachten Schäden aus rechtswidrigen kreditschädigenden Behauptungen von Organen und Beamten der Beklagten entstanden sei und noch entstehen werde.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie widerspricht vorsorglich gegenüber der Aufgliederung und Erläuterung der ursprünglichen Klaganträge der Zulassung einer jeden Klagänderung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsurteil:
A.
Die tatsächlichen Feststellungen.
Das Berufungsgericht hat das Beweisergebnis zu den angeführten Einzelfällen wie folgt gewürdigt:
Zu 1):
Es sei nicht erwiesen, daß in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 21. Oktober 1952 eine Weisung ergangen wäre, den Kläger negativ zu behandeln. Dafür sei ohne Bedeutung, daß die Bundesregierung keine Genehmigung zur Aussage über den Hergang der Sitzung, sondern nur aber ihr Ergebnis erteilt habe; denn für das Vorliegen einer Weisung komme es nur auf das verbindliche Ergebnis der Kabinettssitzung, nicht auf die Äußerungen einzelner Mitglieder an. Es sei lediglich den Dienststellen der Beklagten äußerste Zurückhaltung gegenüber dem Kläger empfohlen worden. Das habe bedeutet, daß der Kläger gegenüber anderen Außenhandelsberatern nicht bevorzugt werden sollte. In der Sitzung sei allerdings das Verhalten des Klägers scharf verurteilt und die Persönlichkeit des Klägers negativ gewertet worden. Damals habe aber bereits starker Verdacht gegen den Kläger bestanden, daß er sich in einer mit den Interessen der Beklagten unvereinbaren Weise betätigt und die Boykottbestrebungen der Arabischen Liga gegen die Beklagte unterstützt habe.
Zu 2):
Staatssekretär Prof. Dr. Ha. habe mit seiner Äußerung gegenüber der Delegation der Arabischen Liga, eine Verbindung mit dem Kläger gefährde ihre Mission, nur zum Ausdruck gebracht, daß eine Beteiligung des Klägers an den Besprechungen zwischen der Delegation und der Bundesregierung nicht erwünscht sei. Dazu habe nach der vorher vom Kläger unterstützten Pressekonferenz Anlaß bestanden, die den Bestrebungen der Bundesregierung stark widersprochen habe. Es sei nicht dargetan, daß dadurch ein Schaden entstanden sei.
Die Androhung einer Verhaftung in Kairo am 24. Oktober 1952 könne damit nicht zusammenhängen, weil bis dahin erst etwa 24 Stunden verstrichen gewesen seien. Es könne auch nicht festgstellt werden, daß die spätere Verweigerung einer Einreiseerlaubnis (Fall 7) auf diese Bemerkung zurückzuführen sei. Die Bundesregierung habe sich gegen den Kläger gerade deshalb gewandt, weil er die Bestrebungen der Arabischen Liga gegen das Israel-Abkommen unterstützt habe. Das sei der Delegation bekannt gewesen und hätte ihn dort eigentlich nützen müssen. Der Kläger selbst habe im übrigen vorgetragen, daß diese Maßnahme auf Machenschaften des ägyptischen Presseattachees Dr. Ga. zurückzuführen sei, für die die Beklagte nicht hafte.
Zu 3):
Die Äußerung des Staatssekretärs Dr. So. enthalte lediglich eine Würdigung des Klägers aus der Sicht des Staatssekretärs. Es könne dahinstehen, ob der Staatssekretär bei den Vergleichsverhandlungen mit der Firma R. erklärt habe, mit dem Kläger befinde sich die Firma R. in schlechter Gesellschaft, er gelte bei der Bundesregierung als Landesverräter und Schädling. Denn es sei nicht erwiesen, daß der Kläger dadurch einen konkreten Schaden erlitten habe oder noch erleiden werde. Der Kläger habe nicht dargetan, daß das gescheiterte Fleischgeschäft mit Kanada, auf das sich die Vergleichsverhandlungen bezogen, nicht aus allgemein wirtschaftspolitischen, sondern aus unsachlichen Gründen abgelehnt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, daß dem Kläger deshalb Geschäfte mit anderen Partnern entgangen seien.
Zu 4):
In der Abteilungsleiterbesprechung vom 12. Dezember 1952 sei nur darauf hingewiesen worden, alles zu vermeiden, was den Eindruck hervorrufen könne, als ob der Kläger in halbamtlichem Auftrag des Ministeriums tätig sei; es sei nicht davon gesprochen worden, daß dem Kläger eine nachteilige Behandlung zuteil werden solle. Es habe der Anschein vermieden werden sollen, als wenn der Kläger im Bundeswirtschaftsministerium besonderes Vertrauen genieße.
Zu 5):
Bei der Äußerung von Prof. Dr. Ha. gegenüber dem Abgeordneten Strauß, der Kläger sei ein Landesverräter, sei zweifelhaft, ob diese Äußerung in amtlicher Eigenschaft gefallen sei, weil es sich um die Beförderung von Dr. G., also eines nicht zum Auswärtigen Amt gehörigen Beamten gehandelt habe. Im übrigen sei diese vertrauliche Mitteilung im Gespräch mit einem Abgeordneten nicht geeignet gewesen, Wirkungen gegenüber dem Kläger auszulösen oder ihm Schaden zu verursachen; es dürfe der Beklagten nicht angerechnet werden, daß der Kläger selbst diese Äußerung verbreitet habe.
Es sei nicht schlüssig dargetan, daß Staatssekretär Prof. Dr. Ha. Weisungen zum Boykott an andere Ministerien erteilt habe. Denn dazu habe dem Staatssekretär die Macht gefehlt.
Zu 6):
Oberregierungsrat T. von F. habe nur erklärt, Gegenseitigkeitsgeschäfte im Stil der Praxis des Klägers seien nicht mehr erwünscht. Damit habe er den Kläger oder dessen Geschäftspraxis weder herabsetzen wollen noch herabgesetzt. Er habe damit nur die Art der Geschäfte unter Fachleuten charakterisieren wollen. Unstreitig hätten diese Geschäfte der damaligen Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik widersprochen. Ein negativer Einfluß auf die Gesprächspartner sei jedenfalls nicht festgestellt.
Zu 7):
Das Einreiseverbot ist bereits oben bei Nr. 2 behandelt.
Zu 8):
Der deutsche Gesandte im Irak habe nur mitgeteilt, der Kläger stehe in keinerlei Beziehungen zur Bundesregierung, sondern besuche den Irak in eigenen geschäftlichen Angelegenheiten. Das habe der Wahrheit entsprochen. Es könne dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung in dem Zusatz gelegen habe, der Kläger sei "persona non grata". Denn der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm dadurch ein Geschäft entgangen oder sonst ein Schaden entstanden sei. Die Erklärung gebe im übrigen lediglich eine Würdigung des Klägers aus der Sicht des Äußernden wieder. Der Schaden des Klägers sei auf andere Umstände zurückzuführen.
Zu 9):
Die angebliche Äußerung der deutschen Vertretung gegenüber dem Ministerpräsidenten von Jordanien, der Kläger sei ein "Jude" oder "Hochstapler", begründe keinen Anspruch, weil aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich sei, inwiefern ihm durch diese Äußerung ein Vermögensschaden entstanden sei oder noch entstehen werde. Die Erklärung gebe im übrigen lediglich eine Würdigung des Klägers aus der Sicht des Äußernden wieder. Der Schaden des Klägers sei auf andere Umstände zurückzuführen.
Zu 10):
Der Anfrage der deutschen Vertretung in Djakarta liege keine Weisung zugrunde.
Zu 11):
Die Erklärung gebe lediglich eine Würdigung des Klägers aus der Sicht des Äußernden wieder.
Zu 12):
Die Erklärung gebe lediglich eine Würdigung des Klägers aus der Sicht des Äußernden wieder.
Zu 13):
An dem Geschäft in Bolivien sei die bundeseigene B.- und H. AG in S. beteiligt gewesen. Es könne der Beklagten nicht verübelt werden, daß sie einen Einfluß auf das Geschäft genommen habe. Es sei eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Beklagten, daß sie mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers beim Israel-Abkommen und das mit diesem Geschäft verbundene Risiko den Kläger nicht für einen geeigneten Vermittler gehalten habe.
B.
Die rechtliche Würdigung.
Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen wie folgt gewürdigt, wobei seine allgemeinen - insbesondere bei Fall 1 und 3 dargelegten - für alle Fälle geltenden Ausführungen dahin gehen:
Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB und Art. 34 GG beständen nicht, weil entweder keine Amtspflichtverletzung vorliege oder aber ein Schaden nicht verursacht sei. Eine Amtspflichtverletzung hätte möglicherweise vorgelegen, wenn in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 21. Oktober 1952 eine Weisung ergangen wäre, den Kläger negativ zu behandeln, also sich ihm und seinen Anträgen gegenüber ablehnend zu verhalten. Es sei jedoch nicht erwiesen, daß eine solche Weisung ergangen sei.
Die Erörterung der Tätigkeit des Klägers in dieser Sitzung, ihre negative Beurteilung und die scharfe Verurteilung der Persönlichkeit des Klägers sowie die Empfehlung, dem Kläger gegenüber Zurückhaltung zu wahren, stellten keine Amtspflichtverletzung dar. Eine solche würde nur vorliegen, wenn diese Empfehlung eine den Kläger rechtswidrig verletzende Auswirkung gezeitigt hätte. Das sei nicht dargetan. Angesichts des gegen den Kläger aufgetauchten starken Verdachts, daß er sich in einer mit den Interessen der Beklagten unvereinbaren Weise betätigt und Boykottbestrebungen der arabischen Staaten unterstützt habe, sei es Recht und Pflicht der Bundesregierung gewesen, so vorzugehen. Denn die ausgesprochene Empfehlung habe nur bedeutet, daß der Kläger, der bis dahin eine besondere Vertrauensstellung bei den Dienststellen der Beklagten gehabt habe, nunmehr gegenüber anderen Außenhandelsberatern nicht hätte bevorzugt werden sollen. Auf die Einräumung einer solchen besonderen Vertrauensstellung habe der Kläger keinen Anspruch gehabt.
Die Ursache dafür, daß die Geschäftstätigkeit des Klägers fast völlig zum Erliegen gekommen sei, ohne daß er gegenüber allen seinen Geschäftspartnern direkt diskreditiert worden sei, sei in Umständen zu suchen, in denen eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht zu erblicken sei: Durch die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, das vorher zwischen dem Kläger und den Behörden der Beklagten bestanden habe, sei die Basis für eine erfolgreiche Ausübung seines Berufes weggefallen. Der Kläger habe eine Sonderstellung gehabt, die er als einzigartig und einmalig bezeichnet habe. Er habe aber keinen Anspruch auf mehr als eine sachliche Bearbeitung seiner Anträge gehabt. Es wäre seine Sache gewesen, diese Beziehungen zu pflegen. Wer jedoch der Bundesregierung "völlige Unkenntnis" und "politische Dummheit" vorwerfe und gerichtliche Verfahren gegen zwei Staatssekretäre in Gang bringe, könne von den Behörden nicht erwarten, daß diese ihm weiterhin ein besonderes Vertrauen entgegenbrächten. Damit habe der Kläger es selbst bewirkt, daß durch den Verlust des besonderen Vertrauensverhältnisses die Basis für seine Berufsausübung in der bisherigen Form weggefallen sei. Allein die Tatsache, daß der Kläger an höchster Stelle unbeliebt geworden sei, wäre Grund genug für eine solche Zurückhaltung der maßgebenden Wirtschaftskreise gewesen, so daß die Ausübung seines Berufes nicht mehr möglich gewesen sei. Den Grund dafür habe der Kläger selbst dadurch gelegt, daß er im Zusammenhang mit dem Israelabkommen die Bundesregierung angegriffen und ihr Mißtrauen dadurch erweckt habe, daß er sich zumindest dem Verdacht ausgesetzt habe, er unterstütze die Boykottbestrebungen der Arabischen Liga gegen die Beklagte. Außerdem seien die Gegenseitigkeitsgeschäfte, aus denen der Kläger seine meisten Einnahmen gehabt habe, auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Erwägungen in späteren Jahren nicht mehr durchgeführt worden. Schließlich habe der Kläger nach seinem Vortrag Geschäfte sogar abgelehnt oder nicht bearbeitet, weil er geglaubt habe, er würde doch unsachlich behandelt werden.
Zu den übrigen Einzelfällen außer dem soeben behandelten Fall Nr. 1 führt das Oberlandesgericht aus:
Zu 2):
Die Äußerung von Prof. Dr. Ha. zu den Delegierten der Arabischen Liga, eine Verbindung mit dem Kläger gefährde ihre Mission, sei keine Amtspflichtverletzung. Sie habe nur besagt, die Beteiligung des Klägers sei nicht erwünscht. Zu dieser Äußerung sei sie befugt gewesen. Die Bundesregierung dürfe allein ihre Gesprächspartner auswählen. Diese Ermessensentscheidung sei nicht nachprüfbar. Ein Schaden sei dadurch nicht entstanden, jedenfalls nicht erkennbar.
Zu 3):
Es könne dahinstehen, ob die Äußerungen des Staatssekretärs Dr. So. bei den Vergleichsverhandlungen mit der Firma R. Pflichtverletzungen seien. Denn es sei nicht dargetan, daß der Kläger hierdurch einen konkreten Schaden erlitten habe oder noch erleiden werde. Der Kläger habe keinen Beweis dafür angeboten, daß das beabsichtigte Fleischgeschäft aus unsachlichen und nicht aus allgemein wirtschaftspolitischen Gründen abgelehnt worden sei. Es sei auch nicht dargetan, daß dem Kläger dadurch weitere Geschäfte mit der Firma R. oder sonstigen Geschäftspartnern entgangen seien oder noch entgehen würden. Dem Kläger seien nämlich nicht nur einzelne Geschäfte entgangen, sondern seine Geschäftstätigkeit sei allgemein fast völlig zum Erliegen gekommen, ohne daß er seinen übrigen Geschäftspartnern gegenüber direkt diskreditiert worden sei. Die Ursachen seien in Umständen zu suchen, in denen eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht zu erblicken sei. Das Berufungsgericht könne nicht die Überzeugung gewinnen, daß ohne die Äußerungen des Staatssekretärs Dr. So. der Schaden nicht eingetreten wäre.
Zu 4):
Die Erklärung bei der Abteilungsleiterbesprechung im Bundeswirtschaftsministerium, jeden Eindruck zu vermeiden, daß der Kläger eine Vorzugsstellung oder besonderes Vertrauen genieße, enthalte keine Pflichtverletzung, da von einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz keine Rede sein könne.
Zu 5):
Die Bemerkung von Staatssekretär Prof. Dr. Ha. gegenüber dem Abgeordneten S., der Kläger sei ein Landesverräter, sei vertraulich und daher nicht geeignet gewesen, Wirkungen gegenüber dem Kläger auszulösen; die Verbreitung durch den Kläger selbst dürfe Prof. Dr. Ha. nicht angerechnet werden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch ein Schaden entstanden sein könne.
Zu 6):
Die bloße Erwähnung des Namens des Klägers zur Charakterisierung einer bestimmten Art von Geschäften - mehr sei nicht erwiesen - enthalte nach dem Zusammenhang keine Pflichtverletzung.
Zu 8):
Die aufklärende Mitteilung seitens der deutschen Gesandtschaft im Irak, der Kläger stehe in keinerlei Beziehungen zur Bundesregierung, sei richtig und notwendig gewesen, also keine Amtspflichtverletzung. Es könne dahinstehen, ob die Erklärung, der Kläger sei "persona non grata", eine Pflichtverletzung sei, denn der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm dadurch ein Schaden entstanden sei.
Zu 9):
Aus dem Vortrag des Klägers sei nicht ersichtlich, daß durch die angebliche Äußerung des Gesandten zum jordanischen Ministerpräsidenten, der Kläger sei ein Jude und Hochstapler, diesem ein Schaden entstanden sei oder entstehen werde.
Zu 10) bis 12) fehlen weitere Ausführungen, doch geht das Berufungsurteil davon aus, daß durch diese Vorkommnisse kein Schaden verursacht sei.
Zu 13) ist nach den früheren Ausführungen eine Amtspflichtverletzung verneint.
Andere Rechtsgrundlagen für die erhobenen Ansprüche seien nicht ersichtlich. Insbesondere beständen keine Ansprüche aus Enteignung. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers entfalle schon deshalb, weil keine Sachgesamtheit vorliege, die einen im Rechtsverkehr verwertbaren Vermögensbestandteil ihres Inhabers darstelle. Für den Beruf des Klägers sei allein dessen persönliche Tätigkeit als wesentlich anzusehen gewesen. Einen von seiner Person losgelösten Gewerbebetrieb, der einen Vermögenswert verkörpere, habe es nicht gegeben.
II.
Die Revisionsentscheidung:
Das Urteil kann nicht im vollen Umfang bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht den Begriff der Amtspflichtsverletzung zu eng gefaßt, den Inhalt der maßgeblichen Amtspflichten verkannt, dadurch den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, bei der Prüfung des Ursachenzusammenhanges Rechtsfehler begangen und Grundsätze des Beweisrechts insbesondere bei der Schadensermittlung mißachtet hat.
1.
Ausgangspunkt für die gesamte Beurteilung aller Fälle mußte die Kabinettssitzung vom 21. Oktober 1952 sein.
Denn wenn das Kabinett damals rechtmäßig eine Weisung oder nur eine Empfehlung oder Anregung für die Minister oder die ihnen unterstellten Bediensteten beschlossen hatte, dann wären alle darauf fußenden und daraufhin veranlaßten Maßnahmen und Verhaltensweisen untergeordneter Bediensteter - soweit sie sich an den Kabinettsbeschluß hielten - wiederum rechtmäßig oder jedenfalls keine schuldhaften Pflichtverletzungen. Selbst wenn der Kabinettsbeschluß eine rechtswidrige Pflichtverletzung enthielt oder darstellte, könnte im Zweifel ein Vorwurf gegen diejenigen Bundesbediensteten nicht erhoben werden, die entsprechend dieser Weisung oder Empfehlung ihrer vorgesetzten Ministerien handelten; Haftungsgrundlage blieb dann - soweit kein Exzeß untergeordneter Bediensteter vorlag - der Umstand, daß die Bundesregierung unter Verletzung von Rechts- oder Amtspflichten einen Kabinettsbeschluß erlassen und dann alle diejenigen Maßnahmen zu verantworten hätte, die untergeordnete Bedienstete in Ausführung dieses Kabinettsbeschlusses aufgrund ihrer Gehorsamspflicht begangen hätten.
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht möglicherweise verstoßen. Denn es hat nicht erörtert, daß Beamte, die Weisungen höherer Dienststellen ausführen, dafür regelmäßig nicht selbst verantwortlich sind. Eine Verantwortung von Bundesbediensteten, die lediglich einen Beschluß der Bundesregierung ausführen, dem eine Pflichtwidrigkeit oder Rechtswidrigkeit nicht anzusehen ist, entfällt durchweg nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den oben aufgezählten Einzelfällen durchweg um Auswirkungen des Kabinettsbeschlusses vom 21. Oktober 1952. Alle ausführenden Bediensteten standen im Bundesdienst und waren Bundesbeamte, soweit es sich nicht um die Minister selbst handelte, die am Kabinettsbeschluß mitgewirkt hatten. Selbst wenn die ausführenden Bediensteten nur Angestellte gewesen wären, würden die jetzt zu entwickelnden Grundsätze für sie entsprechend gelten: Nach § 38 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl I 1753) und § 56 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl I 1776) trägt der einzelne Beamte für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen allerdings die volle persönliche Verantwortung; Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte bei seinem Vorgesetzten geltend zu machen; wird die Anordnung aufrecht erhalten, so hat sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden, wenn seine Bedenken fortbestehen; dessen Anordnung muß der Beamte ausführen, sofern nicht das ihn angetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde eines Menschen verletzt. Entsprechende Bestimmungen galten bereits zur Zeit der hier streitigen Vorkommnisse aufgrund der damals geltenden früheren Beamtengesetze.
Es kann dahingestellt bleiben, ob hier die Anordnungen für die ausführenden Beamten nicht schon deshalb nach diesen Bestimmungen bindend waren, weil alle Anordnungen jeweils von dem Bundesminister ausgingen und es gegenüber einem Minister keinen "nächsthöheren Vorgesetzten" gibt. Denn hier muß ein Vorwurf für die ausführenden Beamten schon deshalb entfallen, weil die Anordnung nach den Feststellungen erkennbar weder ein Strafgesetz noch die Menschenwürde verletzte, sondern höchstens deshalb rechtswidrig und pflichtwidrig war, weil das Kabinett möglicherweise - wie noch ausgeführt wird - bei der Beschlußfassung nicht die äußerste Vorsicht und Sorgfalt hatte walten lassen und deshalb unter Überschreitung der auch für die Bundesregierung bestehenden Grenzen und Grundsätze des Rechts eine unverhältnismäßig harte oder voreilige Maßnahmen angeordnet hatte. Der Fehler konnte nur bei der Entstehung der Anordnung unterlaufen sein und war der Anordnung selbst nicht anzusehen. Dann aber entfiel mindestens ein Schuldvorwurf für alle diejenigen Bediensteten, die sich im Rahmen dieser als rechtmäßig betrachteten Anordnung ihrer Bundesregierung hielten (vgl. dazu BGH Urt. v. 21. Mai 1959 - III ZR 7/58 = NJW 1959, 1629; v. 11. Juni 1959 - III ZR 33/58 = VersR 1959, 736).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnten die ausführenden Beamten nicht erkennen, daß die Weisung rechtswidrig war, da die Anordnung äußerlich weder Gesetze noch Dienstvorschriften verletzte, einen möglichen und verständlichen Inhalt hatte, der nicht besonders aus dem Rahmen fiel; hinzu kommt, daß die ausführenden Beamten die Folgen einer solchen Maßnahme für den Kläger nicht ohne weiteres übersehen konnten.
Die Beamten haben sich auch durchweg - bis auf einige Ausnahmen - an diese Weisung gehalten. Soweit die Beamten die Empfehlung oder Anordnung des Kabinettes überschritten haben, können sie sich allerdings für Überschreitungen der Anordnung nicht auf ihre Gehorsamspflicht berufen. Für diese Exzesse mußte jeweils geprüft werden, ob die Äußerungen oder Verhaltensweise für sich betrachtet wiederum pflichtwidrig oder rechtswidrig waren oder ob für sie ein besonderer Rechtfertigungsgrund insbesondere nach § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) bestand und ferner, ob ein Schaden verursacht war.
2.
Der Hergang der Kabinettssitzung und ihr abschliessendes genaues Ergebnis hätten daher schon aus diesen Erwägungen vom Berufungsgericht im einzelnen festgestellt werden müssen. Das ist nicht geschehen, wobei mitgewirkt hat, daß das Berufungsgericht an die Prüfung des Sachverhalts von einem zu engen Begriff der Amptspflichtverletzung und des Ursachenzusammenhangs herangegangen ist, auch Verfahrensvorschriften verletzt hat.
Das Berufungsgericht geht nach seinen Feststellungen (BU S. 36 und 48) von folgendem Ergebnis der Kabinettssitzung aus:
Das Verhalten des Klägers sei scharf verurteilt und seine Persönlichkeit negativ bewertet worden. Dafür sei maßgebend gewesen, daß starker Verdacht bestanden habe, er habe sich in einer mit den Interessen der Bundesrepublik unvereinbaren Weise betätigt, und habe sich dem Verdacht ausgesetzt, die Boykottbestrebungen der Arabischen Liga gegen die Beklagte zu unterstützen.
Allen Dienststellen der Bundesrepublik sei daher äußerste Zurückhaltung gegenüber dem Kläger empfohlen worden; das habe bedeutet, daß der Kläger gegenüber anderen Außenhandelsberatern nicht habe bevorzugt werden sollen.
Dagegen sei nicht erwiesen, daß eine Weisung an die unterstellten Dienststellen ergangen sei, den Kläger negativ zu behandeln sowie sich ihm und seinen Anträgen gegenüber ablehnend zu verhalten.
Verfehlt ist dabei der mehrfach im Berufungsurteil betonte Ausgangspunkt, eine Amtspflichtverletzung hätte nur bei einer förmlichen "Weisung" vorliegen können. Diese Auffassung, eine Amtspflichtsverletzung würde erst und nur dann vorliegen, wenn das Kabinett in der Sitzung vom 21. Oktober 1952 eine Weisung beschlossen hätte, den Kläger negativ zu behandeln, verkennt den Inhalt der Amtspflichten aller Amtsträger und damit Umfang und Bedeutung der Amtshaftungsbestimmungen. Das Urteil sieht auch den Begriff den Ursachenzusammenhangs zu eng, soweit es ausführt, der Verlust einer günstigen kaufmännischen Erwerbsgrundlage oder einer vorteilhaften Erwerbssituation würde nicht durch eine Amtspflichtverletzung verursacht, wenn der Betroffene kein Recht auf Gewährung oder Fortbestand dieser Stellung gehabt habe.
Ein Beamter hat nach § 55 des Bundesbeamtengesetzes alle dienstlichen "Anordnungen" und allgemeinen "Richtlinien" zu befolgen. Eine dienstliche Anordnung kann als Dienstbefehl oder Weisung bezeichnet werden, doch ist das für die rechtliche Einordnung bei den hier zu erörternden Vorgängen ohne Bedeutung. Denn wenn das Bundeskabinett für seine untergeordneten Bediensteten und Organe eine Entschließung faßte, den Kläger anders als bisher zu behandeln und ihn nicht mehr irgendwie zu bevorzugen, dann mußte diese den unterstellten Bediensteten bekannt gegebene Entschließung ohne Rücksicht darauf befolgt werden, in welcher Form sie nach außen hin erschien. Es war also unerheblich, ob diese Entschließung als Weisung, Anordnung, Empfehlung, Dienstbefehl oder nur als Bekanntgabe einer Entschließung des Kabinettes weitergegeben wurde. Es genügte sogar eine mit Billigung des Kabinetts vom Bundeskanzler "zur Person des Klägers abgegebene und zu beachtende Erklärung".
Nach den Feststellungen haben die beteiligten Minister und Staatssekretäre den Kabinettsbeschluß im übrigen - worauf es hier alleine ankommt - als bindend aufgefaßt und weitergegeben. So schrieb Prof. Dr. E. als Bundeswirtschaftsminister an den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, er habe die Beachtung der vom Bundeskanzler zur Person des Klägers abgegebenen Erklärung dem Wunsch des Bundeskanzlers entsprechend in seinem Hause veranlaßt. Der Bundesjustizminister Dr. D. zog sogar aus dem Ergebnis der Kabinettssitzung die Schlußfolgerung, daß er eine etwa vom Klüger erbetene persönliche Rücksprache in seinem Hause abzulehnen hätte.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich der in dieser zu engen Betrachtung des Berufungsgerichts liegende sachlich-rechtliche Fehler, nur bei einer echten Weisung könnte eine Pflichtverletzung vorliegen, auf den Umfang der Feststellungen und die Beweiswürdigung ausgewirkt haben kann.
Ein selbständiger Verfahrensfehler liegt darin, wie die Revision mit Recht rügt, daß das Oberlandesgericht weiter die Erörterung unterlassen hat, ob nicht die festgestellten Erklärungen vieler hoher Amtsträger der Bundesrepublik als Beweis für ein weitergehendes Ergebnis der Kabinettssitzung ausreichten. Dabei war insbesondere folgendes zu berücksichtigen: Staatssekretär Dr. So. hatte nach den Feststellungen von einer negativen Information gesprochen und sollte nach der Behauptung des Klägers gegenüber Vertretern der Firma R. erklärt haben, der Klüger gelte bei der Bundesregierung als Landesverräter und Schädling. - Der damalige Bundesjustizminister Dr. D. hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestätigt, daß das Verhalten des Klägers eine starke Verurteilung erfahren habe und die Persönlichkeit des Klägers so negativ bewertet worden sei, daß er für seine Person, für sein Ministerium daraus die Folgerung gezogen habe, dem Kläger eine persönliche Unterredung gegebenenfalls abzulehnen. - Prof. Dr. Ha. als Staatssekretär des Auswärtigen Amtes hatte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts den Kläger gegenüber dem Abgeordneten S. als "Landesverräter" bezeichnet; der Staatssekretär sollte nach dem Vortrag des Klägers weiter eine Anweisung erteilt haben, die wie ein Boykott gegen den Kläger gewirkt habe. - Die deutsche Vertretung in Jordanien sollte den Kläger nach seiner Behauptung einen "Hochstapler" genannt haben. - Der Protokollführer der Kabinettssitzung, Dr. Sp., hatte bestätigt, daß äußerste Zurückhaltung gegenüber dem Kläger empfohlen worden sei. - Der Botschafter Bl. hatte in seinen Aussagen vom 18. August 1955 und 30. Januar 1956 in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren - dessen Akten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht waren - erklärt, das Auswärtige Amt habe gewußt, daß der Kläger alles daran gesetzt habe, um gegen den Israelvertrag in Deutschland eine Opposition zu entfalten und zu stärken, aber auch seinen Einfluß auf arabische Kreise zugunsten einer aktiven Boykottbestrebung eingesetzt habe; allerdings hätte er nicht in eine gründliche Prüfung eintreten können, sondern hätte präventiv vorgehen müssen. - Ministerialdirektor Dr. Kr. hat in demselben Verfahren am 28. Oktober 1955 ausgesagt, beim Auswärtigen Amt sei es fast eine fixe Idee gewesen, eine Zusammenarbeit des Klägers mit dem Legationsrat Strack gefährde den Israelvertrag.
Das Berufungsgericht hat sich nicht mit allen diesen Vorwürfen auseinander gesetzt, obwohl sie alle als Beweisanzeichen für die Vorgänge in der Kabinettssitzung von Bedeutung waren. Zwar braucht der Tatrichter im allgemeinen bei Indizienbeweisen nicht über jedes einzelne Beweisanzeichen Beweis zu erheben, sondern ist gegenüber Beweisanträgen bei einer derartigen mittelbaren Beweisführung freier gestellt. Das gilt hier aber nicht, weil es sich um besonders naheliegende Folgerungen handelte und der Klüger in einer gewissen Beweisnot war. Wenn mehrere Minister, mehrere Staatssekretäre und andere hohe Amtsträger nach einer Kabinettssitzung, in der das Verhalten des Klägers mit Bezug auf seine Einstellung zum Israel-Abkommen negativ gewertet war, Erklärungen abgaben, in denen mehrfach die Bemerkung wiederkehrte, der Kläger gelte als "Landesverräter" und "Schädling" oder sei ein "Landesverräter", dann lag der Schluß nahe, daß in der Tat in der Kabinettssitzung eine entsprechende Wertung vorgenommen und der Kläger dort wirklich als "Landesverräter" und "Schädling" bezeichnet oder sein Verhalten so gekennzeichnet oder gewertet war. Gewiß hatte die Beklagte durch eine beschränkte Aussagegenehmigung die Aufklärung des Herganges bei der Kabinettssitzung erschwert. Das durfte nicht ohne weiteres als rechtswidrige Vereitelung einer Beweisführung etwa mit der Folge gewertet werden, daß sich die Beweislast umkehrte. Denn die Bundesregierung hatte rechtfertigende Gründe für die Beschränkung der Aussagengenehmigungen, weil nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung die Verhandlungen des Kabinetts vertraulich sind. Die Versagung einer Aussagegenehmigung durch die vorgesetzte Behörde nach § 376 ZPO ist für das Gericht verbindlich. Dem Kläger stand es frei zu versuchen, durch eine Klage vor den Verwaltungsgerichten die Bundesregierung zu einer umfassenden Aussagegenehmigung zu veranlassen. Bis dahin mußte das Prozeßgericht die Verweigerung der Aussagegenehmigungen zudem als rechtmäßig hinnehmen. Jedoch nötigte eine solche beschränkte Aussagegenehmigung das Gericht, nunmehr die vom Kläger unter Beweis gestellten Indizien sorgfältig zu prüfen, mit denen er mittelbar das Ergebnis der Kabinettsitzung klarstellen wollte. Das Berufungsgericht mußte aufgrund dieser einzelnen Indizien entscheiden, ob diese Beweistatsachen für eine weitergehende Feststellung über das Ergebnis und den Inhalt der Kabinettsitzung ausreichten oder gar dazu nötigten. Wenn sich aufgrund dieser weiteren Beweisaufnahme wirklich ergeben hätte, daß mehrere hohe Amtsträger der Bundesrepublik kurz nach einer Kabinettsitzung, in der das Verhalten des Klägers hinsichtlich des Israelabkommens negativ bewertet war, ihn im Ergebnis fast übereinstimmend als "Landesverräter" und "Schädling" bezeichnet hatten, lag der Schluß nicht fern, daß diese späteren Äußerungen dem Ergebnis der Kabinettsitzung entsprachen. Das Berufungsgericht hat diese Überlegung nicht angestellt; es hat alle Äußerungen nur einzeln für sich bewertet.
3.
Bei den Amtspflichten, die hier möglicherweise verletzt sind, handelt es sich um folgendes:
Ausgangspunkt ist § 839 BGB, der in Verbindung mit Art. 34 GG bestimmt: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat der Dienstherr des Verantwortlichen dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Dem steht nicht entgegen, daß es sich hier um eine Kabinettsitzung handelte. Denn auch Minister sind - obwohl sie nicht Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind - doch Beamte im Sinne des § 839 BGB; sie stehen nach § 1 des Bundesministergesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dieses Amtsverhältnis begründet Amtspflichten, die Dritten gegenüber bestehen können und deren Verletzung eine Haftung des Dienstherrn begründen kann (vgl. RGZ 118, 325; BGHZ 14, 319).
Amtspflicht auch der Bundesminister ist es, das Recht und die Gesetze zu beachten sowie Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben. Das schwören sie vor dem Bundestag (Art. 64, 56 GG). Diese Verpflichtung zur Achtung der geltenden Gesetze und der Rechtsordnung verpflichtet die Bundesminister, auch die allgemeinen Grundsätze der Verwaltung und die allgemeinen Amtspflichten zu achten, die für jeden Beamten und sonstigen Inhaber eines öffentlichen Amtes gelten.
Zu diesen allgemeinen Pflichten, die möglicherweise hier nach dem Vortrag des Klägers verletzt sein können, gehören folgende: Jeder Amtsträger hat die Amtspflicht, sein Amt sachlich, unparteiisch und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben sowie guter Sitte auszuüben und sich jeden Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten. Der Staat darf seine Machtmittel nur nach sorgfältiger Prüfung sowie im unabweislich gebotenen Umfang einsetzen und anwenden. Jeder Amtsträger muß seine Machtmöglichkeiten maßvoll ausüben, so daß unbeteiligte Dritte dadurch nicht geschädigt werden und der Betroffene nur nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, nämlich in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen. Dazu gehört auch die Verpflichtung zum rechtlichen Gehör (vgl. z.B. BGHZ 18, 366).
Dabei war die Besonderheit des Verhältnisses zu beachten, das zwischen der Bundesregierung und dem Kläger bestand: Der Kläger hatte zu den Zentralbehörden der Beklagten eine Stellung, die besonderes Vertrauen forderte, und er genoß anfangs dieses Vertrauen. Der Kläger hatte zur erfolgreichen Ausübung seines Berufes persönliche Kontakte zu den Beamten der Beklagten geknüpft, und die Beklagte billigte diese Beziehungen; sie bediente sich ihrer ebenfalls zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben. Diese Beziehung war ohne besondere Abmachungen, Vereinbarungen oder Ansprüche in gegenseitiger Zusammenarbeit, kraft gegenseitigen Zutrauens entstanden. Eine derartige, lediglich vom gegenseitigen Vertrauen getragene Stellung kann durch vielerlei Umstände beeinträchtigt werden, die der Behörde Anlaß geben können, das Vertrauensverhältnis einzuschränken oder das Vertrauen sogar ganz zu entziehen. Auch der Bürger selbst kann sich im Zweifel jederzeit zurückziehen. Die Behörde kann und darf einem Dritten dabei ein solches Vertrauen nur insoweit schenken, als sich dies mit der gehörigen Erfüllung der Aufgaben verträgt, die die Beklagte zu erfüllen hat. Die Aufgabe, der die Behörde zu dienen hat, muß bestimmend dafür sein, in welchem Maß und Umfang ein Vertrauensverhältnis zu einem Dritten begründet und aufrecht erhalten werden darf. Die Behörde darf deshalb die Vertrauensgewährung einschränken, aufheben, sich gegenüber dem Vertrauenspartner zurückhalten und gegebenenfalls auch andere Stellen vor einer (weiteren) Vertrauensgewährung warnen, wenn die pflichtgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben das gebietet. Alle diese Maßnahmen darf die Behörde aber nur aus sachgerechten Erwägungen ergreifen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat zwar in der Verhandlung vordem Senat darauf hingewiesen, daß man eine Freundschaft jederzeit lösen und sich von einem Freunde ohne jeden Grund trennen könne. Das ist richtig, liegt aber auf einer anderen Ebene. Denn hier bestanden nicht nur freundschaftliche, sondern rechtlich geordnete Beziehungen. Der Kläger hatte diese Verbindung zu geschäftlichen Zwecken hergestellt, und für die Bediensteten der Beklagten war diese Verbindung zum Kläger eine dienstliche Tätigkeit.
Umstände, die der Behörde ein solches Verhalten erlauben oder gar gebieten, liegen vor, wenn der Partner sich als vertrauensunwürdig erweist, weil er gegen die selbstverständlichen Pflichten und die Rücksichtnahme verstößt, die sich aus einem derartigen beiderseitigen Vertrauensverhältnis ergeben. Solche Umstände können eintreten, ohne daß den "Partner" daran ein Verschulden trifft. Jedenfalls darf sich die Behörde zurückziehen, wenn sie Anlaß zu der Annahme hat, die weitere Vertrauensgewährung in dem bisherigen Umfang gefährde die Erfüllung ihrer öffentlichen Pflichten, stehe dazu in Widerspruch oder berge unzumutbare Risiken in sich. Je gewichtiger die Aufgabe ist, der die betreffende Behörde zu dienen hat, umso eher können bereits verhältnismäßig geringfügige Umstände, die gegen die weitere Vertrauenswürdigkeit des Partners Zweifel aufkommen lassen, berechtigten Anlaß geben, Vorsicht walten zu lassen und dementsprechend das Vertrauen einzuschränken oder ganz zu entziehen. Die Umstände können außerhalb der Person des Partners liegen, brauchen nicht einmal objektive Tatsachen zu sein, wenn nur nach dem Sachverhalt, von dem die Behörde ausgehen darf, hinreichender Anlaß besteht, eine weitere Vertrauensgewährung als riskant, unsachgemäß oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Dabei muß die Behörde selbstverständlich den erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, und sie darf nicht weiter gehen, als die Zweifel an der weiteren Vertrauenswürdigkeit des Partners dies geboten sein lassen. Bei dem Vorgehen der Behörde muß weiter unterschieden werden zwischen den einzelnen Maßnahmen, durch die das Vertrauensverhältnis gelockert oder gelöst wird, und den Verlautbarungen nach außen, insbesondere Erklärungen und sonstigen Verhaltensweisen gegenüber Dritten. Selbst wenn die Beklagte berechtigt war, sich von dem Kläger zurückzuziehen, war sie möglicherweise noch nicht berechtigt, nach außen und insbesondere gegenüber Geschäftspartnern des Klägers Erklärungen abzugeben, die geeignet waren, sein Ansehen, seinen Kredit oder seine geschäftlichen Beziehungen zu schädigen. Bei den nach außen abgegebenen Erklärungen stehen auch Beamte im Zweifel nicht anders da als Privatpersonen; auch sie sind der Strafvorschrift des § 186 StGB unterworfen, wonach es als üble Nachrede strafbar ist, wenn jemand herabwürdigende Tatsachen über einen anderen behauptet oder verbreitet und ihm der Wahrheitsbeweis nicht gelingt. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 186 StGB durch einen Beamten ist regelmäßig eine Amtspflichtverletzung, wobei allerdings der Gedanke des § 824 BGB - neben § 193 StGB - auch für diesen Bereich verwertbar ist, so daß eine Pflichtwidrigkeit des Beamten bei Wahrnehmung berechtigter Interessen wiederum entfallen kann.
Selbstverständlich durfte der Kläger wie jeder Staatsbürger im Rahmen des Rechts zur freien Meinungsäußerung seine politische Auffassung zu bestimmten politischen Absichten und Vorhaben der Bundesregierung kundtun. Als Träger eines besonderen Vertrauens, das für ihn so wichtig war, mußte er jedoch auch bei seiner Meinungsäußerung auf die politischen Vorstellungen, Pläne und Notwendigkeiten der Beklagten Rücksicht nehmen. Immerhin durfte die Beklagte sich vielleicht von dem Kläger schon dann zurückziehen, wenn er in wichtigen politischen Fragen einen gegenteiligen Standpunkt vertrat und diese gegenteilige Auffassung für die Beziehung der Parteien oder die Beklagte von Einfluß sein konnte. Aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der hier durch das gegenseitige Vertrauensverhältnis noch beeinflußt war, verlangte eine vorherige Warnung oder Belehrung des Klägers, solange er nicht nach außen, sondern nur in internen Kundgebungen eine gegenteilige Auffassung vertrat. Deshalb hätte das Berufungsgericht erwägen sollen, ob es vielleicht schon eine Pflichtwidrigkeit darstellte, wenn die Bundesregierung beschloß, den Kläger anders als bisher nur deshalb zu behandeln, weil er ihr gegenüber in Memoranden und Rücksprachen eine andere Auffassung zum Israel-Abkommen vertrat, als sie der Bundesregierung genehm war.
Dagegen war die Bundesregierung zweifellos berechtigt, das Vertrauensverhältnis zum Kläger zu lösen, wenn er einen Treuebruch gegen die Bundesrepublik begangen und sich in einer Art und Weise verhalten hatte, die nach den geltenden Recht etwa als landesverräterische Betätigung mit Strafe bedroht war. Dafür ist hier folgendes von Bedeutung: Nach § 100 b StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer in der Absicht, Zwangsmaßregeln gegen die Bundesrepublik herbeizuführen oder zu fördern - wozu ein wirtschaftlicher Boykott durch das Ausland gehört -, zu einer Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik oder einer dafür tätigen Person Beziehungen aufnimmt oder unterhält. Nach § 100 e StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer - ohne die entsprechende Absicht - nur Beziehungen aufnimmt oder unterhält zu Einrichtungen außerhalb der Bundesrepublik oder dafür tätige Personen, wenn diese Beziehungen die Herbeiführung oder Förderung von Gewaltmaßnahmen gegen die Bundesrepublik zum Gegenstand haben. Es wäre also schon eine landesverräterische Betätigung gewesen, wenn der Kläger zu Kreisen der Arabischen Liga Beziehungen unterhielt, die einen wirtschaftlichen Boykott gegen die Bundesrepublik förderten, insbesondere wenn er diese Boykottbestrebungen unterstützte und förderte oder wenn er diese Beziehungen in der Absicht aufrechterhielt oder aufnahm, den von den arabischen Staaten geplanten Boykott gegen die Bundesrepublik herbeizuführen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bundesregierung bei der Kabinettsitzung vom 21. Oktober 1952 Verdacht hatte, daß der Kläger eine Betätigung entfaltete, die strafrechtlich bereits als landesverräterisch bezeichnet werden konnte. Auf der anderen Seite war der Bundesregierung bekannt, daß der Kläger eine besondere Vertrauensstellung zu den Bundesbehörden erlangt hatte und dieser für eine erfolgreiche Berufsausübung bedurfte. Die Bundesregierung durfte aufgrund ernsthafter Verdachtsgründe sich von dem Kläger distanzieren, von diesem "Verdacht" erforderlichenfalls in Wahrnehmung berechtigter Interessen anderen Mitteilung machen, falls dazu hinreichender Anlaß bestand. Es war weiter ihr gutes Recht, einem Manne das besondere Vertrauen zu entziehen, wenn er sich dessen unwürdig erwiesen hatte, oder die Pläne der Bundesregierung zu durchkreuzen oder gar in strafbarer Weise zu stören versuchte. Sie handelte in Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn sie diese Auffassung in angemessener Form nach außen mitteilte, soweit das erforderlich war. Dabei mußte die Bundesregierung allerdings bedenken, daß bei der Eigenart des Berufes des Klägers und seiner dafür notwendigen Vertrauensstellung es sich äußerst nachteilig für den Kläger auswirken mußte, wenn die Beurteilung des Kabinetts nach außen bekannt wurde und wenn die Behörden nach außen erklärten, daß der Kläger nicht mehr ihr Vertrauen genieße, für sie "persona non grata" sei oder gar daß er im Verdacht landesverräterischer Betätigung stehe oder er ein "Landesverräter" und "Schädling" sei. Bei der Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und der Beklagten mußten die Bundesminister sich an die erwähnten allgemeinen Pflichten aller Amtsträger halten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verpflichtung, jede hoheitliche Maßnahme in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten, wenn dadurch der Betroffene Nachteile erleidet, verpflichtete hier die Bundesregierung zu einer gewissen Rücksicht. Die Stärke des Verdachts mußte zur Reaktion der Bundesregierung sowie bei Erklärungen nach außen zu der Form der Erklärung und den zu erwartenden Nachteilen für den Kläger in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Beklagte mußte bedenken, daß ein Verdacht noch kein Beweis ist. Bei völlig unbestätigten Gerüchten oder vagem Verdacht durfte sie keine endgültigen schweren Maßnahmen beschliessen, sondern mußte Ermittlungen anstellen, durfte sich aber intern bereits zurückhalten. Gewiß hatte die Bundesregierung keine Pflicht, Ermittlungen wie ein Polizeiorgan oder eine Strafverfolgungsbehörde anzustellen, wenn ihr auf einem Wege verdächtige Tatsachen berichtet wurden, den sie für zuverlässig halten wurfte. Auch war ihr bei eilbedürftigen Maßnahmen nicht zuzumuten, zunächst den Kläger anzuhören, bevor sie irgendwelche Maßnahmen ergriff, insbesondere wenn diese Anhörung zu einer weiteren Klärung nicht führen konnte. Aber es wäre eine Amtspflichtverletzung gewesen, wenn das Kabinett ohne Anhörung des Klägers und ohne hinreichenden Grund nur infolge ganz unsicherer Gerüchte, ohne jede Nachforschung endgültige Maßnahmen ergriffen oder nach außen eine unrichtige oder nicht beweisbare scharfe Bewertung oder gar eine förmliche Diskriminierung des Klägers etwa als "Landesverräter" und "Schädling" ausgesprochen hätte.
Das Berufungsgericht mußte also prüfen, welche Gründe für die Bundesregierung am 21. Oktober 1952 vorlagen, als sie dem Sinne nach die Empfehlung an die nachgeordneten Dienststellen aussprach, den Kläger wegen des Verdachts landesverräterischer Betätigungen (nämlich durch Unterstützung von Boykottbestrebungen des Auslands) nicht mehr zu bevorzugen und ihn anders als bisher zu behandeln.
Das Oberlandesgericht spricht zwar wiederholt von einem "starken Verdacht" in dieser Richtung, doch fehlte dazu die Angabe näherer Tatsachen. Ohne nähere Begründung ist diese Bemerkung keine Tatsachenfeststellung, sondern ein reines Werturteil und eine unüberprüfbare Würdigung ungeklärter Tatsachen, Deshalb ist auch die Abwägung zwischen der Stärke des Verdachts und den Folgen der ergriffenen Maßnahmen im Vergleich zu etwa leichterwiegenden Möglichkeiten unterblieben.
a)
Für den Zeitpunkt der Kabinettssitzung ergaben sich allerdings aus dem Berufungsurteil einige Gründe und Vordachtstatsachen als feststehend, die jedoch zur abschließenden Entscheidung nicht ausreichen:
Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vortrag wiederholt intern gegenüber Dienststellen oder Bediensteten der Beklagten in Memoranden und Erklärungen Bedenken gegen das Israelabkommen vorgetragen. Darüber hinaus hatte er am 16. Oktober 1952 Räume in seinem Büro für die Pressekonferenz der Arabischen Delegation zur Verfügung gestellt, die gegen den Abschluß des Israelabkommens protestierte. Im Zusammenhang damit steht noch die Einlassung des Klägers in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu dem Brief vom 3. Oktober 1952; in seiner Vernehmung vom 22. Oktober 1954 bestritt er zwar, diesen Brief geschrieben zu haben, gab aber zu, daß er in Denkweise und Ausdrucksform weitgehend seiner damaligen Auffassung entsprochen hätte; er habe in diesem Sinne arabische Persönlichkeiten unterrichtet, und er habe sachlich den Eindruck gehabt, damals im Mittelpunkt des Widerstandes gegen das Israel-Abkommen in Deutschland zu stehen.
Die internen Memoranden und Eingaben des Klägers enthielten Erfahrungsberichte und daneben durchaus sachliche Stellungnahmen sowie praktische Vorschläge. Sie rechtfertigen schwerlich Maßnahmen gegen den Kläger - mindestens ohne vorhergehende Hinweise an den Kläger, daß seine Auffassung von der Regierung nicht geteilt werden könnte, und die Regierung bei Fortbestehen dieser unterschiedlichen Sachbeurteilung ihre enge Zusammenarbeit mit ihm nicht fortsetzen könne -. Es wäre in einem solchen Fall nicht sachgemäß gewesen, wenn die Beklagte allein deshalb, weil der Kläger anderer Meinung war als das Kabinett, beschlossen hätte, den Kläger nun anders als bisher zu behandeln, wenn das erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Kläger haben mußte. Das Berufungsgericht hat Einzelheiten über diese Memoranden nicht festgestellt und nicht dargelegt, wieweit die Beklagte von ihnen überhaupt Kenntnis genommen und was sie darauf veranlaßt hatte. Der Kläger hatte sich auch an Abgeordnete gewandt, doch fehlen wiederum Feststellungen, daß der Kläger dabei irgendwie die Grenzen der Sachlichkeit und Angemessenheit überschritten hätte. Anders war es dagegen mit der Überlassung von Räumen seines Büros für die Pressekonferenz an eine Delegation der Arabischen Liga. Zwar fehlen auch hier Feststellungen, wie sich der Kläger im einzelnen bei dieser Konferenz verhalten hatte, aber jedenfalls hatte er damit nach außen seine gegensätzliche Auffassung betont kundgetan. Ein derartiges Vorgehen des Klägers konnte bei dessen Stellung nachteilige Wirkungen für die Politik der Bundesregierung zur Folge haben, die auf den Abschluß des Israel-Abkommens aus mancherlei politischen Erwägungen Wert legte. Schon ein solches Verhalten des Klägers berechtigte die Bundesregierung nach den früheren Ausführungen, sich nunmehr von dem Kläger zu lösen. Dagegen berechtigte es die Beklagte nicht, den Kläger intern oder nach außen schon als des Landesverrats verdächtig, als "Landesverräter", "Schädling" oder "Hochverräter" zu bezeichnen.
b)
Die verschiedenen Verfahren haben später manche Umstände ergeben, die die Bundesregierung berechtigten, sich nicht nur vom Kläger zu lösen, sondern auch stärkere Maßnahmen zu ergreifen.
Dabei erhebt sich die Frage, wie weit die Beklagte diese Umstände nachträglich zur Begründung ihres Vorgehens geltend machen darf, wenn sie ihr etwa damals noch nicht bekannt waren, aber nach Anstellung pflichtgemäßer Ermittlungen - damals oder in der Zwischenzeit - hätten bekannt sein können. Ähnliche Probleme tauchen im Verwaltungsrecht auf, wenn die Behörde nach Erlass eines Verwaltungsaktes nachträglich Gründe verwertet, die sie bei Erlass des Verwaltungsaktes nicht vorgebracht hat, die damals aber schon vorlagen (vgl. BVerwG 19, 252). Auch das Arbeitsrecht kennt ein ähnliches Problem beim Nachschieben von Kündigungsgründen.
Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Fragen schon jetzt zu entscheiden, weil noch in keiner Weise ersichtlich ist, ob der Bundesregierung nicht doch alle diese Umstände bei der Kabinettssitzung vom 21. Oktober 1952 bekannt waren, und sie sie nur im Prozeß nicht vorgetragen hat.
In diesem Zusammenhang wird vor allen Dingen folgendes erheblich: Die Bundesregierung hatte im September 1952 aufgrund verschiedener Berichte ihrer Auslandsvertretungen den Gesandtschaftsrat Dr. Bö. nach Kairo zur Aufklärung darüber gesandt, welche Bewandtnis es mit den Boykottdrohungen seitens der Arabischen Liga hatte und welche Kreise dahinter standen. Dr. Bö. hatte anscheinend als Ergebnis seiner Ermittlungen berichtet, daß sich der Kläger insoweit im Ausland landesverräterisch betätigt habe. Das Berufungsgericht hat nach dieser Richtung keine Feststellungen getroffen; es hat nicht einmal festgestellt, ob diese Berichte der Bundesregierung vor der Kabinettssitzung vom 21. Oktober 1952 bereits vorlagen oder bekannt waren, ob sie zu dem Kabinettsbeschluß mitgewirkt hatten, sowie ob und wie das Kabinett sich von der Zuverlässigkeit dieser Berichte überzeugt hatte.
Die Beklagte hat wiederholt darauf hingewiesen, daß sie schon deshalb gegen den Kläger hätte vorgehen dürfen, weil er der Regierung den Vorwurf der "Dummheit" gemacht habe. Das Berufungsurteil verwertet diesen Umstand ebenfalls, jedoch zu Unrecht. Dieser Vorwurf geht zurück auf den erwähnten Brief des Klägers an den Abgeordneten Strauß vom 14. Februar 1953. Der Brief war Teil eines vertraulichen Schriftwechsels, der ausgelöst war durch die Mitteilung des Abgeordneten an den Kläger, die Bundesregierung betrachte den Verkehr des Klägers mit Bundesbediensteten als für diese kompromittierend. In diesem Brief hatte sich der Kläger erneut mit dem Israel-Abkommen befaßt und nur allgemein die Befürchtung ausgesprochen, daß durch "politische Dummheiten" ein Schaden für die Bundesrepublik eintreten könnte. Damit hatte der Kläger weder einen Bundesminister noch die Bundesregierung als dumm bezeichnet, sondern nur eine Maßnahme von seinem Standpunkt aus als schädlich, mißbilligenswert oder unklug bezeichnet. Die Äußerung war nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und ist nach den Feststellungen nicht in weitere Kreise nach außen gedrungen. Form und Inhalt dieses in Wahrnehmung berechtigter Interessen gefertigten vertraulichen Schreibens gehen über das zulässige Maß nicht hinaus und berechtigten die Beklagte nicht zu schwerwiegenden Maßnahmen gegen den Kläger, jedenfalls nicht zu weiteren Maßnahmen als sie schon nach Unterstützung der Pressekonferenz am 16. Oktober 1952 zulässig waren.
c)
Insgesamt ergeben sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Beiakten folgende gegen den Kläger sprechende Umstände: Der Botschafter Dr. Al. in Kairo hatte - nach seiner Aussage im Strafverfahren gegen Prof. Dr. Ha. - aufgrund seiner dienstlichen Kenntnisse Grund zu der Annahme, daß der Kläger der Berater der Arabischen Liga in ihrem Kampf gegen die Unterzeichnung des Israel-Vertrages und Fürsprecher des Boykotts gewesen sei; er habe damals als zentrale Figur gegolten. Unstreitig versandte der Kläger damals Berichte und Memoranden gegen das Abkommen und hatte im August 1952 deswegen eine Unterredung mit Vizekanzler Bl. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft erklärte Dr. Al., daß die Botschaft glaubhaft von Arabern Nachricht erhalten habe, daß die Bemühungen des Klägers bei arabischen Stellen um Androhung eines Boykotts großen Erfolg gehabt hätten. Auch der Botschaftsrat Mi. hat erklärt, daß die Ägypter den Kläger als den Mann bezeichnet hätten, der für den Boykott eingetreten sei; er habe bei den Deutschen in Kairo als der Promotor der Boykottbestrebungen gegolten. Ähnlich lautete die Aussage von Dr. Li.. Nach der Aussage von Dr. Me. hätten auch ihm Gewährsleute bestätigt, daß der Kläger in Kairo dafür geworben habe, die diplomatischen Beziehungen zur Bundesregierung abzubrechen. Das Auswärtige Amt sandte - wie gesagt - im September 1952 den Gesandtschaftsrat Dr. Bö. zur Aufklärung nach Kairo. Nach dessen Aussage im Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft hatte er dort gehört, daß der Kläger gegenüber arabischen Wirtschaftskreisen für einen Boykott gegen die Bundesrepublik geworben habe; der Kläger habe sich dort landesverräterisch betätigt. Es ist jedoch nicht festgestellt, wann Dr. Bö. dem Auswärtigen Amt darüber Bericht erstattet und wann die Bundesregierung davon Kenntnis erlangt hat. Aus dieser Zeit von Ende September 1952 bis Dezember 1952 stammen die verdächtigen Briefe, die Gegenstand des Verfahrens vor der Bundesanwaltschaft waren und die vom Kläger stammen sollen. Am 16. Oktober 1952 fand die Pressekonferenz der Delegation der Arabischen Liga im Büro des Klägers in Be. statt. Dazu hat der Kläger in der Hauptverhandlung vom 12. Juli 1954 im Strafverfahren gegen So. erklärt, er selbst habe die Besprechung in seinem Hause anberaumt und die Herren dazu eingeladen. Der Journalist Dr. Her. hatte in derselben Hauptverhandlung dazu ausgesagt, der Kläger sei auf dieser Konferenz der Regisseur gewesen und habe im gleichen Ton wie die Herren von der Arabischen Liga gesprochen. Der Kläger hat im Strafverfahren vor der Bundesanwaltschaft weiter bekundet, er habe den Eindruck gehabt, im Mittelpunkt der Bestrebungen gegen das Israel-Abkommen zu stehen. Im Urteil der Strafkammer im Verfahren gegen Ha. findet sich folgende Feststellung: Der Kläger habe mit großer Initiative den Widerstand gegen das Israel-Abkommen aktiviert und sei deshalb von der Bundesregierung mit zunehmendem Mißtrauen betrachtet worden; Dr. Bö. sei nach Kairo geschickt worden, weil der Verdacht aufgetaucht sei, daß der Kläger ausländische Regierungen zum Boykott aufhetze. Dr. Bö. habe berichtet, daß der Kläger als Haupttreiber anzusehen sei. Erst daraufhin habe das Kabinett das Verhalten des Klägers als Landesverrat bezeichnet. Im Abschlußbericht der Bundesanwaltschaft (2 StE 17/56) heißt es, daß vier hohe Beamte des Auswärtigen Dienstes von hohen arabischen Persönlichkeiten darüber unterrichtet worden seien, daß der Kläger sich für einen Boykott ausgesprochen habe. Am 28. Oktober 1952 berichtete im Auswärtigen Amt der ägyptische Presseattachée Dr. Ga., der bis dahin als zuverlässig gegolten und schon vorher wertvolles Material geliefert hatte, daß der Kläger die Arabische Liga gegen das Israel-Abkommen aufhetze. Zusammenfassend haben die Bundesanwaltschaft und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Ergebnis der Ermittlungen 2 StE 17/56 dahin gewertet, trotz mancher entlastender Beweisgründe bestehe doch ein erheblicher Verdacht gegen den Kläger, daß er sich landesverräterisch betätigt habe.
Diese Umstände hätten, wenn sie erwiesen waren, die Beklagte berechtigt, sich vom Kläger zurückzuziehen, ihn anders als vorher zu behandeln, ihn nicht mehr zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit heranzuziehen, im Behördenverkehr zur Zurückhaltung oder gar zu äußerster Zurückhaltung aufzufordern, ihn nach außen hin bei Bedarf - in Wahrnehmung berechtigter Interessen - als "persona non grata" zu bezeichnen und erforderlichenfalls auch als eine Person, die sich in einer Weise betätigt oder verhalten habe, die den starken Verdacht einer landesverräterischen Betätigung begründe.
Das Oberlandesgericht hat nicht klargestellt, ob es alle diese Umstände beachtet und verwertet hat oder gar als feststehend ansieht. Die Bundesanwaltschaft und der Dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben in dem gegen den Kläger durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger einen Landesverrat begangen oder sich landesverräterisch betätigt habe; sie haben nicht einmal als erwiesen angesehen, daß der Kläger die kompromittierenden Briefe geschrieben habe. Das Berufungsgericht mußte dazu unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen Stellung nehmen und bei der Frage einer Amtspflichtsverletzung berücksichtigen.
Gewiß finden sich für alle diese Umstände Anhaltspunkte in den Akten, die zum Gegenstand der Verhandlung in diesem Prozeß gemacht sind; sie gehören damit zum Parteivortrag. Trotzdem erscheint es dem Senat nicht sachgemäß, den Inhalt der Akten insoweit hier als feststehend, als erwiesenen Sachverhalt oder unstreitigen Parteivortrag hinzunehmen. Bei der Schwere der Vorwürfe und den erheblichen Folgen des Vorgehens der Bundesregierung würde es prozessualen Grundsätzen widersprechen, aufgrund dieser Aktenunterlagen die Endentscheidung zu treffen, ohne daß die Parteien Gelegenheit gehabt haben, sich über diese Umstände unter den hier dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten abschließend zu äußern oder sie gar zu ergänzen. Möglicherweise erscheint es dem Tatrichter und den Parteien angebracht, den einen oder anderen Beweis nochmals selbst zu erheben. Vielleicht erbringen die umfangreichen Beiakten auch noch weitere Umstände zum Nachteil des Klägers, andererseits enthalten sie mancherlei entlastendes Material; das alles muß der Tatrichter zunächst gegeneinander, abwägen.
4.
Sonstige Haftungsausschließungsgründe liegen nicht vor:
a)
Der Haftungsausschluß für Bedienstete des Auswärtigen Dienstes greift nicht ein. Der Kläger leitet Amtshaftungsansprüche zwar auch aus Maßnahmen von Beamten des Auswärtigen Dienstes her. Das gilt für die Erklärungen von Prof. Dr. Ha. als Staatssekretär des Auswärtigen Amtes gegenüber der Delegation der Arabischen Liga (Nr. 2), vielleicht auch für die Äußerung gegenüber dem Abgeordneten S. (Nr. 5), ferner für das Verhalten des deutschen Gesandten im Irak (Nr. 8), der deutschen Gesandten in Jordanien (Nr. 9), der deutschen Vertretung in Indonesien (Nr. 10) und des deutschen Vertreters in Bolivien (Nr. 13).
Nach § 5 Nr. 2 des Reichsgesetzes über die Haftung der Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl 798) haftet der Staat nicht, wenn es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Bundesministers des Auswärtigen politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.
Es kann dahinstehen, wie weit diese Bestimmung noch gilt. Denn der Bundesminister des Auswärtigen hat eine solche Erklärung nicht abgegeben, wie sein Vertreter in der Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat. In den Schriftsätzen erscheint zwar gelegentlich eine Bemerkung, die Maßnahmen des Kabinetts seien unüberprüfbare Ermessensentscheidungen und seien als politische Maßnahme der Nachprüfung entzogen. Das sind Äußerungen über die Rechtsfolgen oder Bedeutung bestimmter Handlungen, die nicht die förmliche Erklärung des Bundesministers des Auswärtigen im Sinne der erwähnten Vorschrift enthalten oder ersetzen.
b)
Die Beklagte hat ferner gelegentlich vorgetragen die Entscheidungen des Kabinetts gehörten zu den Richtlinien der Politik und unterlägen als politische Führungsentscheidungen keiner richterlichen Nachprüfung oder seien unüberprüfbare Ermessensentscheidungen.
Diese Auffassung ist unrichtig. Dafür kann dahingestellt bleiben, ob gewisse politische Entscheidungen der Staatsführung, einzelne Maßnahmen im internationalen Verkehr oder bestimmte militärische Einsatzbefehle einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen und insoweit justizlos oder injustiziabel sind (vgl. dazu Forsthoff Lehrbuch des Verwaltungsrechts 7. Aufl. S. 466; Ule, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Anhang zu § 32 VII; BVerwG 15, 59; 15, 63). Denn jedenfalls gibt es eine solche Beschränkung im Bereich des Amtshaftungsrechts grundsätzlich nicht. Hier kann jeder hoheitliche Akt, wenn dadurch die einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt sind, einen Schadensersatzanspruch begründen. Ein Fortfall der Haftung ergibt sich gelegentlich aus anderen Umständen, so daraus, daß der Täter in einem gewissen Dienst- oder Auftragsverhältnis stehen muß, was bei den Abgeordneten eines Parlaments nicht der Fall ist (BGH Urt. v. 16. November 1953 - III ZR 158/52 = NJW 1954, 150). Zum anderen ergibt sich eine Einschränkung für eine Gruppe von Fällen dadurch, daß die Parlamente und die Regierung bei der Mitwirkung an der Gesetzgebung keine Amtspflichten erfüllen, die einzelnen Dritten gegenüber bestehen (BGH Urt. v. 30. November 1953 - III ZR 275/52). Die Tatsache, daß die Verhandlungen der Bundesregierung vertraulich sind (§ 22 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1951) befreit die Beteiligten jedoch nicht von einer Haftung für etwaige Amtspflichtverletzungen.
Der Umstand schließlich, daß ein Beamter ein ihm gesetzlich eingeräumtes Ermessen ausgeübt hat, ist ohne Bedeutung, wenn er bei Ausübung des Ermessens eine Pflichtverletzung begangen hat. Auch bei Ermessensentscheidungen können Amtspflichtsverletzungen begangen werden.
5.
Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind dem Berufungsgericht ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen.
Das Berufungsgericht hat wiederholt bei seinen Erörterungen darauf abgestellt, daß der Kläger kein Recht und keinen Anspruch auf Einräumung einer besonderen Vertrauensstellung oder auf Beibehaltung der einmal erworbenen Vertrauensstellung gehabt habe; er habe nur Anspruch auf sachliche Bearbeitung seiner Anliegen gehabt. Er habe durch sein eigenes Verhalten das für eine erfolgreiche Berufsausübung erforderliche Vertrauensverhältnis selbst zerstört; damit sei die Basis für eine gewinnbringende Ausübung seines Berufes weggefallen.
Der Kläger habe also selbst den Rückgang seiner Geschäfte verschuldet.
Diese Erwägungen sind fehlsam.
a)
Bei einer Amtspflichtverletzung, hat der Verantwortliche für alle nachteiligen Folgen einzustehen, die durch die Pflichtverletzung verursacht sind, die im adäquaten Zusammenhang mit der Pflichtverletzung stehen. Falls also der Wegfall einer günstigen Berufsgrundlage oder einer besonderen Erwerbsquelle durch eine schuldhafte Amtspflichtsverletzung verursacht ist, haftet dafür der Pflichtige. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene, also hier der Kläger einen Anspruch darauf hatte, daß die Behörden der Beklagten ihm besonderes Vertrauen entgegenbrachten, oder ob er einen Anspruch darauf hatte, daß er die einmal gewonnene besondere Vertrauensstellung beibehielt. Ein solcher "Anspruch" bestand hier natürlich nicht. Trotzdem ist der Wegfall einer so geschaffenen Grundlage für eine erfolgreiche Berufsausübung, die Beseitigung einer wertvollen Lage und guten Gewinnchance ein Vermögensnachteil, der durch eine Amtspflichtverletzung herbeigeführt werden kann. Wird eine solche in langen Jahren geschaffene gute Verdienstmöglichkeit oder die Grundlage für eine bestimmte Berufsausübung infolge einer Amtspflichtverletzung entzogen oder zunichte gemacht, dann ist der Verlust dieser günstigen Berufsgrundlage, dieser Erwerbschance und der Gewinnmöglichkeit eine adäquate Folge der Pflichtverletzung, für die der Dienstherr einzustehen hat. Denn Amtspflichten bestehen auch gegenüber Personen, die keinen Rechtsanspruch auf die Amtsausübung haben, wie die Rechtsprechung wiederholt entschieden hat (vgl. BGH Urt. v. 20. März 1956 - III ZR 183/54). Dabei darf in diesem Zusammenhang bemerkt werden, daß sich die Schuld des Amtsträgers nur auf die Pflichtwidrigkeit seiner Amtshandlung und nicht auch auf die Möglichkeit eines Schadens beziehen muß.
b)
Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Schaden selbst verschuldet, weil er keine Anträge mehr gestellt und sich in den Ministerien nicht mehr um seine Angelegenheiten bemüht habe. Denn der Vortrag des Klägers ging nur dahin, daß er sich erst nach verschiedenen vergeblichen Versuchen um Rücksprachen zurückgezogen habe. Wenn der Kläger infolge einer Amtspflichtverletzung anders als vorher behandelt wurde, und alle Bemühungen um Rücksprachen oder alle Besuche und Vorsprachen anders als vorher infolge einer Amtspflichtsverletzung zwecklos wurden, brauchte der Kläger derartige nutzlose und womöglich ihn erniedrigende Besuche nicht mehr anzustellen. Dadurch entfiel der Kausalzusammenhang nicht, weil auch das noch eine Folge der Amtspflichtverletzung wäre. Es läge auch schwerlich ein mitwirkendes Verschulden vor, weil dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, tagtäglich sich ständiger Zurückhaltung oder gar kränkender Zurückweisungen auszusetzen. Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang der Brief von Prof. Dr. Ha. an den Abgeordneten S.: Wenn der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes einem Abgeordneten des Bundestages mitteilte, der Verkehr des Klägers mit Beamten kompromittiere diese Beamten derart, daß sie von einer Beförderung zurückgestellt werden müßten, und wenn das noch denjenigen Beamten im Wirtschaftsministerium betraf, der die für den Kläger wichtigste Abteilung dieses Ministeriums leitete, dann war es dem Kläger schwerlich zuzumuten, vor Klärung dieser Angelegenheiten noch weitere persönliche Kontakte zu diesen Beamten zu pflegen oder zu suchen. Das galt jedenfalls für die erste Zeit nach diesen Vorfällen. Immerhin wird das Berufungsgericht dabei auch zu klären haben, in welcher Weise der Kläger in den einzelnen Ministerien nach diesem Kabinettsbeschluß behandelt wurde.
c)
Schließlich hat das Berufungsgericht an verschiedenen Stellen des Urteils zur Begründung der Klagabweisung oder der Versagung eines Schadensersatzanspruches ausgeführt, der Kläger habe den Beweis für einen Schaden oder einen "konkreten Schaden" nicht erbracht. Bei dieser Fassung ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Bestimmung des § 287 ZPOübersehen oder verkannt hat. Denn die Frage, ob eine Amtspflichtsverletzung einen Schaden verursacht hat, ist unter Anwendung des § 287 ZPO zu entscheiden. Der Tatrichter ist dabei wesentlich freier gestellt und darf insbesondere - ohne auf die Beweislast abzustellen - den Schaden schätzen. Allerdings darf er auch dabei nicht "ins Blaue hinein" schätzen; der Verletzte muß Anhaltspunkte und Unterlagen für eine Schätzung des Schadens vortragen und unter Beweis stellen; nach deren Feststellung ist der Tatrichter aber unabhängig von einer Beweislast.
6.
Das Ergebnis dieser Erörterung ist für die Leistungsklage folgendes:
a)
Die Bundesrepublik durfte sich schon nach dem unstreitigen Sachverhalt von dem Kläger lösen, weil sie ihm nicht mehr ihr volles Vertrauen so entgegenbringen konnte, wie sie es ihm vorher gewährt hatte. Sie hat aber mehr getan, als sich nur von ihm zurückzuziehen; sie hat nach der Behauptung des Klägers sogar nach außen hin über ihn kreditschädigende Werturteile abgegeben oder herabsetzende Behauptungen aufgestellt. Möglicherweise sind einzelne der Äußerungen von Bediensteten der Beklagten nur herabsetzende Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen, die dann einem Wahrheitsbeweise nichts einmal zugänglich sind, sondern immer eine Pflichtverletzung bleiben.
Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob der Schaden für den Kläger auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Bundesregierung entstanden wäre. Denn wenn die Beklagte sich von dem Kläger lösen und ihm ihr Vertrauen entziehen durfte, mußte für den Kläger bei der Eigenart seiner Tätigkeit immer ein Schaden entstehen; für diesen aber haftete die Beklagte nicht, weil insoweit ein Haftungsgrund nicht gegeben ist. Es bedarf der Klärung durch den Tatrichter, ob durch die weitergehenden Maßnahmen des Kabinetts und unterstellter Bediensteten andere und weitergehende Schäden entstanden sind, die sonst nicht entstanden wären. Auch das wird das Oberlandesgericht unter Anwendung des § 287 ZPO und unter Beachtung der Regeln des Anscheinsbeweises zu entscheiden haben.
Jedenfalls kann das Urteil bezüglich des Leistungsanspruches nicht bestehen bleiben und muß insoweit in vollem Umfang aufgehoben werden, weil der Kläger den bezifferten Betrag von 400.000,00 DM in erster Linie als Gesamt schaden für alle unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Einzelfälle verlangt. Dann bedarf es keiner Erörterung der weiteren Verfahrensrügen, weil der Kläger Gelegenheit hat, alle diese Bedenken insoweit erneut dem Berufungsgericht vorzutragen.
b)
Das Urteil ist aber nur aufzuheben, soweit der Kläger Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend macht.
Das Berufungsgericht hat alle weiteren Anspruchsgrundlagen bereits verneint und auch insoweit die Klage abgewiesen. Einer Nachprüfung des Urteils bedarf es insoweit nicht, weil der Kläger in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht erklärt hat, daß er diese Anspruchsgrundlagen nicht weiter verfolge, sondern fallen lasse.
7.
Der Feststellungsantrag, gegen dessen Zulässigkeit keine prozessualen Bedenken bestehen, ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Kläger hat die Einzelfälle 8-14, die dem Feststellungsanspruch zugrundeliegen, nicht als Einheit zusammengefaßt, so daß sie einzeln zu behandeln sind. Diese Prüfung ergibt folgendes:
Fall 8 (Deutsche Vertretung in Bagdad)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Deutsche Gesandte dem irakischen Außenminister zunächst mitgeteilt, der Kläger stehe in keinerlei Beziehungen zur Bundesregierung. Diese Erklärung war richtig, geschah in Wahrnehmung berechtigter Interessen und enthielt somit keine Amtspflichtverletzung. Das Berufungsgericht hat es aber dahingestellt gelassen, ob dabei der Gesandte den Kläger als "persona non grata" bezeichnet habe. Auch diese Bezeichnung würde dem Sinne des Kabinettsbeschlusses vom 21. Oktober 1952 entsprechen. Dieser Ausdruck ist eine im diplomatischen und internationalen Verkehr gebräuchliche Bezeichnung für eine Person, mit der ein bestimmter Staat nicht in Beziehung treten möchte. Nach Art. 9 der Wiener Diplomatenkonvention vom 18. April 1961 (BGBl 1964 II 957) kann der Empfangsstaat eines Diplomaten dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, daß ein Mitglied des diplomatischen Personals "persona non grata" oder ihm nicht genehm sei; er ist dann abzuberufen. Der Kläger war kein Diplomat, doch wird diese Bezeichnung als "persona non grata" im Verkehr mit dem Ausland und durch Regierungsstellen auch sonst gebraucht und enthält dann für sich allein betrachtet keine Herabsetzung oder Beleidigung, sondern nur den Ausdruck dafür, daß man mit dieser Person keine nähere Verbindung aufnehmen und sich von ihr fern halten möchte. Die Bezeichnung des Klägers als "persona non grata" entsprach daher noch dem Kabinettsbeschluß vom 21. Oktober 1952 und enthielt hier nach den früheren Ausführungen keine Amtspflichtverletzung, da die irreführende Veröffentlichung in der irakischen Presse zu offiziellen Erklärungen Anlaß bot.
Hier sowie bei den Fällen 9, 11 und 12 findet sich allerdings die Bemerkung im Berufungsurteil, die Äußerung gebe auch lediglich eine Würdigung des Klägers aus der Sicht des Äußernden wieder. Das berechtigte nicht, von Feststellungen abzusehen, wenn die Bezeichnung den äusseren Tatbestand einer üblen Nachrede oder sonst den äußeren Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllte, auch wenn es sich um die "Würdigung aus der Sicht des Äußernden" handelt. Es war trotzdem zu prüfen, ob und weshalb die Pflichtwidrigkeit für eine solche Handlungsweise ausgeschlossen war.
Dieser Fall ist aber schon deshalb auszuscheiden, weil das Berufungsgericht weiter ausführt, der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm durch diese Erklärung ein Schaden entstanden sei; er habe sich damals zwar für eine deutsche Firma um ein großes Straßenbauvorhaben beworben, doch sei der Auftrag einem Bewerber erteilt worden, dessen Angebot billiger war; es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß dem Kläger dieser Auftrag aus anderen Gründen entgangen sei; der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm etwa der Abschluß anderer Geschäfte durch dieses Verhalten der Gesandtschaft unmöglich gemacht worden sei.
Diese Ausführungen tragen die Abweisung und zeigen keinen Rechtsfehler. Die Revision meint zwar, das Gericht hätte in Anwendung des § 287 ZPO den Schaden schätzen und dazu vom Fragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch machen müssen; dann hätte der Kläger vorgetragen, daß er für die Anbahnung seiner Geschäftsbeziehungen im Irak hohe Beträge aufgewandt habe, aber keine Geschäfte mehr hätte abwickeln können. Diese Rüge geht fehl. Denn ein Anlaß zur Ausübung des Fragerechts bestand nicht, nachdem der Kläger zunächst nur vorgetragen hatte, daß ihm ein bestimmtes Geschäft, nämlich das erwähnte Straßenbauobjekt durch die Äußerung des Gesandten entgangen sei. Es war Sache des Klägers, von vornherein unter Beweisantritt darzulegen, daß auch weitere Geschäfte entgangen seien. Da nach der Auffassung des Berufungsgerichtes das Strassenbauobjekt unabhängig von dem Verhalten der deutschen Vertretung entgangen war, fehlten jeder Anhaltspunkt und jede Unterlage für eine Schadens Schätzung nach § 287 ZPO. Denn für die Anwendung dieser Bestimmung muß der Verletzte dem Gericht Schätzungsunterlagen und Schätzungsgrundlagen unterbreiten und erforderlich unter Beweis stellen. Eine Schätzung "ins Blaue hinein" ohne alle Unterlagen ist dem Gericht auch im Rahmen des § 287 ZPO nicht gestattet (BGH NJW 1964, 662 [BGH 17.12.1963 - V ZR 186/61]). Der Kläger hätte also vorher mindestens andeuten müssen, daß außer diesem einen Projekt auch andere Schadensgrundlagen vorhanden seien, die er erforderlichenfalls vortragen würde; nur dann hätte das Berufungsgericht Anlaß gehabt, sein Fragerecht auszuüben.
Damit zeigt die Klagabweisung in diesem Falle im Ergebnis keinen Rechtsfehler.
Fall 9 (Verleumdung in Jordanien).
Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob der deutsche Gesandte in Jordanien den Kläger gegenüber dem Ministerpräsidenten Jordaniens als "Jude" und "Hochstapler" bezeichnet hat. Es meint, ein Schadensersatzanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil der Vortrag des Klägers nicht ergebe, inwiefern ihm dadurch ein Vermögensschaden entstanden sei oder noch entstehen werde; der Schaden des Klägers sei auf andere Umstände zurückzuführen.
Die Angriffe der Revision dagegen bleiben ebenfalls erfolglos. Der Kläger hatte die angebliche Entstehung eines Schadens nicht näher geschildert. Er rügt wieder die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, weil er vorgetragen hätte, daß ihm "aus entgangenen Geschäften in Jordanien ein Schaden von 6.000,00 DM entstanden sei". Damit verkennt die Revision auch hier die Bedeutung der Aufklärungspflicht des § 139 ZPO. Nach dieser Bestimmung hat der Richter bei tatsächlichen Angaben nur auf Ergänzung eines unvollständigen Vertrags hinzuwirken. Dagegen braucht der Richter eine anwaltlich vertretene Partei nicht darüber aufzuklären, daß in einem Schadensersatzprozeß der Kläger in jedem Fall dartun und mindestens andeuten muß daß und inwiefern durch das beanstandete Verhalten der Gegenpartei ihm ein Vermögens schaden entstanden sei. Bei Ansprüchen aus verschiedenen selbständigen schadensbegründenden Vorfällen gilt das für jeden Einzelfall. Die Partei kann zwar erwarten, daß der Richter einen unvollständigen oder unverständlichen Vortrag näher erläutern läßt, ehe er einen Vorfall als unerheblich behandelt. Hier bot der Vortrag aber keinen Anhalt dafür, daß nur versehentlich Angaben über den Schaden nicht vorgetragen seien, zumal auch der jetzige Vortrag viel zu allgemein gehalten ist und für eine Beweiserhebung schwerlich ausgereicht hätte. Mangels näherer Schätzungsunterlagen bestand dann auch in diesem Falle für das Gericht keine Möglichkeit, einen Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Revision ist daher insoweit unbegründet.
Fall 10 (Deutsche Vertretung in Indonesien)
Die vom Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen ergeben keine Amtspflichtverletzung. Die Revision meint zwar, die Kenntnis der Deutschen Vertretung in Djakarta von Differenzen zwischen dem Kläger und der Bundesregierung sei ein Indiz für eine allgemeine Weisung der Bundesregierung. Das ist jedoch ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das diese Folge gerade nicht gezogen und eine Weisung nicht festgestellt hat.
Die Revision ist auch in diesem Punkt unbegründet.
Fall 11 (Staatssekretär Dr. So.s Erklärungen vor Journalisten)
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, doch ergibt der Vortrag des Klägers nicht, daß er durch diesen Vorfall irgendeinen Schaden erlitten haben könnte. Es ist nicht einmal festgestellt, daß die Journalisten die angebliche Äußerung von Dr. So. weiter verbreitet haben. Einzelne Rügen sind insoweit nicht erhoben.
Fall 12 (Warnung durch das Presseamt)
Das Oberlandesgericht hat auch hier keine Feststellungen getroffen, doch lassen die Behauptungen des Klägers nicht erkennen, daß die Äußerungen des Beamten unrichtig oder nicht durch den Kabinettsbeschluß vom 21. Oktober 1952 gedeckt waren. Auch eine vermögensrechtliche nachteilige Auswirkung ist nicht erkennbar. Der Kläger kann diesen Vorfall als Indiz für die Einstellung der Bundesregierung verwerten, doch liegt darin bei dem bisherigen Vortrag und den bisherigen Feststellungen keine selbständige schadensbegründende Pflichtverletzung.
Fall 13 (Geschäftsbehinderung in Bolivien)
Hier läßt sich ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ausschließen, zumal der Sachverhalt nicht aufgeklärt ist. Gewiß darf eine bundeseigene Gesellschaft sich ihren Vertragspartner nach Belieben aussuchen und konnte auch ablehnen, mit einer Firma zusammenzuarbeiten, für die ein ihr nicht genehmer Vermittler tätig wurde. Aber der Kläger hatte vorgetragen, daß zunächst die deutsche Firma sich die Vermittlung und die Bemühungen des Klägers habe gefallen lassen, daß sogar amtliche Stellen die Beseitigung weiterer Schwierigkeiten unter erheblichen Aufwendungen durch den Kläger gewünscht hätten, bis alle Schwierigkeiten beseitigt gewesen seien; dann habe plötzlich das Auswärtige Amt die Ausschaltung des Klägers aus dem Geschäft verlangt, weil er "persona non grata" sei.
Ein solches Vorgehen konnte unsachlich, sachwidrig und damit pflichtwidrig sein, zumal immerhin inzwischen acht Jahre seit dem mißbilligenswerten Verhalten des Klägers vergangen waren und es sich hier um ein Geschäft in Südamerika handelte, das mit Auswirkungen des Israel-Abkommens keinerlei Zusammenhang hatte. Eine Pflichtwidrigkeit würde sich insbesondere ergeben, wenn wirklich vorher die bundeseigene Firma und deutsche amtliche Stellen sich auf eine Vermittlung des Klägers eingelassen und sogar von ihm erhebliche Aufwendungen verlangt gehabt hätten, aber dann ohne Änderung der Sachlage eine Ausschaltung des Klägers kurz vor Vollendung des Geschäfts verlangten. Das konnte ein Verstoß gegen die Pflicht der Behörden zum konsequenten Verhalten bedeuten, wenn nicht überhaupt die weitere Aufklärung des Falles ergibt, daß die Entscheidung der Beklagten auf sachwidrigen Erwägungen beruhte oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte.
Fall 14 (Bundestagssitzung vom 22. Januar 1959)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die angebliche Äußerung des Bundeskanzlers eine Pflichtverletzung enthielt oder dafür als Beweisanzeichen zu verwerten war und ob die Beklagte dafür trotz Art. 26 GGüberhaupt haftbar gemacht werden kann. Denn dem Revisionsgericht ist eine Behandlung dieses Vorfalls untersagt, weil es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen handelt, das noch nicht Gegenstand der Berufungsverhandlung war. Dafür ist es unerheblich, ob die Bundestagsprotokolle gerichtsbekannt sind. Denn das Gericht darf auch gerichtsbekannte Tatsachen in einem Zivilprozeß nicht von Amtswegen als Grundlage neuer Ansprüche verwerten. Gerichtsbekannte Tatsachen bedürfen zwar nach § 291 ZPO keines Beweises, doch müssen die Parteien sie in einem Zivilprozeß vortragen, wenn sie daraus Rechte herleiten wollen.
Die Heranziehung dieses Falles ist daher verfahrensrechtlich unzulässig.
8.
Danach muß das angefochtene Urteil wegen des geltendgemachten Amtshaftungsanspruches hinsichtlich des Leistungsanspruches ganz und bezüglich des Feststellungsanspruches im Falle 13 aufgehoben werden.
Im übrigen bleibt der Revision der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung wird dem Berufungsgericht passen, weil sie vom endgültigen Ausgang des Verfahrens abhängt.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler