Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1959, Az.: III ZR 33/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 33/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.11.1958
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
- § 839 B BGB
Fundstellen
- DÖV 1959, 958 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 734 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Peter Heinz C. in H.-R., R. Straße ...,
Prozessgegner
das Amt M., vertreten durch die Amtsvertretung,
Amtlicher Leitsatz
Verläßt sich ein Beamter auf eine Auskunft seiner vorgesetzten Behörde, die sich später als falsch erweist, dann ist das Verschulden des Beamten nicht in jedem Falle ausgeschlossen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. November 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 30. April 1945 nahm die amerikanische Besatzungstruppe alle Grundstücke der L.straße in M. (Rheinland) für die Unterbringung verschleppter polnischer Zivilpersonen in Anspruch, darunter auch das Haus L.straße ..., in dem der Kläger einen Handel mit selbst erzeugten chemischen Produkten betrieb. Die deutschen Bewohner durften ihre Habe nicht mitnehmen und das gesamte Gebiet wurde abgesperrt. Am 10. Oktober 1945 räumten die Polen die Grundstücke, schafften aber dabei mit Lastwagen viele Sachen aus den Häusern weg. Die Räume des Klägers wurden vollständig ausgeplündert.
Nach Abzug der amerikanischen Truppen hatte die britische Besatzungsmacht zunächst am 7. August 1945 einen schriftlichen Requisitionsbefehl ausgestellt, den sie jedoch am 18. August 1945 mit der Begründung widerrief, für die Unterbringung ausländischer Arbeitskräfte seien die deutschen Behörden verantwortlich.
Nach der Räumung der Häuser baten die Betroffenen um Entschädigung; eine Kommission des beklagten Amtes besichtigte die Schäden. Das Amt lehnte jedoch eine Behandlung oder Weitergabe der Entschädigungsanträge ab, weil es sich um Kriegsschäden handele, für die nach den damaligen Befehlen der Militärregierung keine Entschädigung geleistet werden durfte. Der Regierungspräsident in D. bestätigte noch unter dem 4. Februar 1946, daß es sich um Kriegsschäden handelt.
Am 8. Februar 1951 erließ die Alliierte Hohe Kommission für Deutschland das Gesetz Nr. 47 (ABl S. 676) über Entschädigung von Besatzungsschäden. Dieses Gesetz sah auch bei Schäden durch Ausländer eine Entschädigung vor, wenn diese Gebäude mit Genehmigung der Besatzungsmacht benutzt hatten. Anträge auf Entschädigung nach diesem Gesetz waren bei dem Bürgermeister oder einer von der Besatzungsbehörde bestimmten Dienststelle einzureichen. Einer Verordnung Nr. 228 der Britischen Militärregierung vom 1. April 1951 (ABl S. 847) regelte das Verfahren und bezeichnete als für die Einreichung zuständig die deutschen Feststellungsbehörden, die die Anträge an das Entschädigungsamt (Claims Office) in H. weiterzuleiten hatten. Eine Anweisung Nr. 1 vom 28. August 1951 bestimmte schließlich für Schäden aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes eine neue Anmeldefrist bis zum 15. November 1951.
Auf drängen der Anwohner der L.straße, insbesondere des Klägers, fragte das beklagte Amt am 6. Juli 1951 erneut bei der Verwaltung des Rhein-Wupper-Kreises in O. wegen der Behandlung dieser Schäden an. Der Oberkreisdirektor verwies in seiner Antwort vom 12. Juli 1951 auf die frühere Verfügung des Regierungspräsidenten vom 4. Februar 1946. Die Amtsverwaltung lehnte es darauf wiederum ab, die Anträge weiterzuleiten. Der Kläger reichte nunmehr die vorliegende Klage nebst einem Armenrechtsgesuch am 6. August 1951 ein. Auf Anregung des Landgerichts legte der Kläger im Oktober 1953 bei der Amtsverwaltung einen neuen Antrag auf Entschädigung gemäß dem Gesetz Nr. 47 vor, den das Amt entsprechend der gerichtlichen Anregung weitergab. Der Antrag gelangte schließlich an das Verteidigungslastenamt Bremen. Dieses bewilligte dem Kläger - nunmehr auf Grund des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I 734) - durch Bescheid vom 13. März 1958, also während des Revisionsverfahrens, eine Entschädigung von 11.863,73 DM für die eingetretenen Sachverluste. Eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn und den "Existenzverlust" lehnte die Behörde ab. Der Kläger hat Beschwerde wegen der Höhe der Entschädigung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Der Kläger verlangt vom beklagten Amt Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, insbesondere wegen der verspäteten Weitergabe seines Gesuchs und hat dazu vorgetragen: Er habe seine Ansprüche zunächst in Höhe von 98.810 RM bei dem Bürgermeisteramt bereits am 15. Oktober 1945 angemeldet. Auf Verlangen der Amtsverwaltung habe er die Anmeldung am 17. April 1946 wiederholt. Er habe häufig, fast jeden Monat, wegen der Erledigung nachgefragt, aber immer wieder von Bürgermeister G., dem Sachbearbeiter Oberbaumeister K. sowie den ... sonstigen Bediensteten unter Hinweis auf die Auskünfte des Kreises und des Regierungspräsidenten den Bescheid erhalten, es handele sich nicht um Besatzungs-, sondern um Kriegsschäden, für die noch keine Entschädigung geleistet werde. Das Amt habe sich deshalb auch geweigert, die Anträge überhaupt weiterzureichen, aber erklärt, es würde darüber wachen und die erste Gelegenheit zur Geltendmachung wahrnehmen. Er sei im Mai 1951 durch Zeitungsartikel auf die Gesetzesänderung aufmerksam geworden und habe, im Frühsommer 1951 festgestellt, daß die benachbarten Gemeinden derartige Schäden schön, bezahlt hätten. Er habe bei der Feststellungsbehörde der Stadt D. bei einem Amtmann M. ebenfalls die Auskunft erhalten, er könne mit alsbaldiger Entschädigung rechnen, wenn das Amt die Anträge weitergebe. M. habe die Beamten des beklagten Amtes auch mündlich und schriftlich entsprechend unterrichtet. Trotz dieser ständigen Hinweise und Bitten habe die Amtsverwaltung die Anträge nicht weitergegeben und noch Ende August 1951 die Bearbeitung überhaupt abgelehnt. Aufsichtsbeschwerde hätte er wegen des drohenden Fristablaufs nicht mehr eingelegt, zumal, ihn die Amtsverwaltung auf die bereits vorliegenden gegenteiligen Entscheidungen des Oberkreisdirektors und des Regierungspräsidenten verwiesen hätte. Später habe er sich zwar an den Regierungspräsidenten gewandt, doch sei auch das ergebnislos geblieben. Sein Rechtsanwalt B.-W., der die Sache nur mit einer Beschränkung, seiner Haftung für die rein prozessualen Vorgänge übernommen habe, sei vermögenslos.
Das Amt hätte die Betroffenen über die Bedeutung und Fristen des Gesetzes Nr. 47 früher und deutlicher aufklären müssen. Es habe erst am 19. November 1951, also nach Ablauf der Anmeldefrist, durch einen Anschlag darauf hingewiesen, daß die erforderlichen Vordrucke vorlägen. Vor allen Dingen hätte das Amt die bereits vorliegenden Anträge sogleich ohne sachliche Prüfung weitergeben müssen. Das Verhalten der Beamten sei eine vorsätzliche Pflichtverletzung.
Der Kläger habe durch die verspätete Auszahlung der Entschädigung schwere Schäden erlitten. Er habe seinen Betrieb nicht wieder aufbauen können und sei wirtschaftlich sowie gesundheitlich vollständig ruiniert. Im Jahre 1953 habe die Amtssparkasse sogar sein Grundstück zur Zwangsversteigerung gebracht, was er mit Hilfe der Entschädigungssumme verhindert hätte. Er hat seinen gesamten Schaden im Prozeß zunächst auf 140.000 RM und später auf 300.000 DM errechnet, darunter 50.000 DM für entgangenen Gewinn.
Mit Rücksicht auf die beschränkte Armenrechtsbewilligung hat der Kläger nur einen nicht näher abgegrenzten Teilbetrag seines Gesamtschadens geltend gemacht und Verurteilung des Amtes zur Zahlung von 10.000 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 14. Februar 1951 beantragt.
Das beklagte Amt hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Der Kläger habe weder am 15. Oktober 1945 noch am 17. April 1946 Entschädigungsanträge eingereicht. Die Schäden seien auch vor dem Stichtag des 1. August 1945 entstanden, also keine Besatzungsschaden, da die Polen das Grundstück gleich nach der Besitznahme ausgeplündert hätten. Die Bediensteten des Amts hätten sich also richtig verhalten, mindestens mit Rücksicht auf die Auskünfte und Belehrungen ihrer vorgesetzten Dienststellen nicht schuldhaft gehandelt. Eine Belehrung durch Merks hätten sie nicht erhalten, auch nicht zu befolgen brauchen. Der Kläger hätte Dienstaufsichtsbeschwerde bis zum Minister oder verwaltungsgerichtliche Klage erheben müssen und habe deshalb Schadensersatzansprüche gegen seinen Anwalt, die eine Haftung des Amtes ausschlössen. Die Forderung sei auch der Höhe nach übersetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Das beklagte Amt bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat eine Pflichtverletzung der Amtsverwaltung bejaht, aber ein Verschulden verneint, weil die Bediensteten sich auf die Auskunft des Oberkreisdirektors vom 12. Juli 1951 hätten verlassen und sich nunmehr für befugt halten dürfen, die Entschädigungsanträge der Einwohner der L.straße nicht nach H. weiterzugeben. Wenn man ein Verschulden darin sehen wolle, daß die Amtsverwaltung trotz wiederholter, wohl fundierter Gegenvorstellungen und Belehrungen auf ihrer Auffassung beharrt und die Weiterleitung des klägerischen Antrages abgelehnt hat, sei die Klage aus anderen Erwägungen unbegründet: Der Kläger hätte mit Dienstaufsichtsbeschwerden an den Regierungspräsidenten und den Innenminister gegen den Bescheid des Oberkreisdirektors vorgehen müssen oder direkt einen Antrag bei der Feststellungsbehörde in Düsseldorf einreichen können. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hätte damals noch rechtzeitig Erfolg gehabt. Sein Anwalt hätte ihn dazu veranlassen müssen; dessen Verschulden habe der Kläger zu vertreten.
II.
Die von der Revision gegen diese Entscheidung erhobenen Bedenken sind begründet.
1.
Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist richtig. Der Kläger kann nach § 839 BGB und Art. 34 GG Schadensersatz verlangen, wenn die Bediensteten der Amtsverwaltung ihre dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt haben.
Dem Berufungsgericht ist ferner zuzustimmen, daß das beklagte Amt seine Amtspflichten verletzt hat. Denn eine Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 47 war möglich, weil sich die verlorenen Sachen in einem Grundstück befunden hatten, das die Besatzungsmacht für die Polen in Anspruch genommen hatte (Art. 5 Abs. 1; Art. 2 Abs. 2). Schäden aus der Zeit vor dem 1. August 1945 waren zwar ausgenommen, doch war der Zeitpunkt der Freigabe maßgebend (Art. 5 Abs. 1). Dieser Zeitpunkt lag nach dem Stichtag. Die Amtsverwaltung selbst hätte später gegenüber den Entschädigungsbehörden zugegeben, daß die Polen die Häuser beim Abzug am 10. Oktober 1945 vollständig ausgeplündert hatten. Die im Gesetz vorgesehenen Fristen zur Anmeldung wären zwar abgelaufen, doch konnte gegenüber Fristversäumnis stets Nachsicht gewährt werden (Art. 8 Abs. 3); für die älteren Schäden führte außerdem die Anweisung Nr. 1 vom 28. August 1951 eine neue Anmeldefrist bis zum 15. November 1951 ein. Die Entschädigungsbehörden haben später auch die Fristversäumnis als entschuldigt angesehen.
Das Amt war auch zur Entgegennahme und Weiterleitung zuständig: Nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 47 waren die Anträge bei dem Bürgermeister des Schadensortes oder bei einer sonstigen von den Besatzungsbehörden bestimmten Dienststelle einzureichen. Die britische Besatzungsmacht bestimmte dazu in Art. 4 der Verordnung Nr. 228, daß die Entschädigungsanträge an die Feststellungsbehörde des Schadensortes zu richten seien. Feststellungsbehörde war hier die Kreisverwaltung O., doch war durch die Verordnung Nr. 228 die im Gesetz selbst an erster Stelle vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters nicht beseitigt, so daß der Bürgermeister zur Entgegennahme des Antrags zuständig war. Seine Aufgaben hatte Hier die Amtsverwaltung wahrzunehmen. Über die weitere Behandlung bestimmte Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 228: "Die Feststellungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags und leitet ihn mit den ihr erforderlich erscheinenden Bemerkungen binnen sieben Tagen an das Entschädigungsamt weiter." Die erforderlichen Ermittlungen stellte dann das Entschädigungsamt selbst an (Art. 5 der VO Nr. 228).
Die Amtsverwaltung hatte nach diesen Bestimmungen die Pflicht, alle Eingaben binnen sieben Tagen nach H. weiterzuleiten, die sich als Antrag auf Entschädigung gemäß dem Gesetz Nr. 47 bezeichneten. Die deutschen Behörden, bei denen solche Anträge eingingen, hatten weder eine Pflicht zur Prüfung des Inhalts der Anträge noch das Recht zur eigenen Entscheidung über den Antrag. Die deutschen Behörden durften auf Vervollständigung oder Berichtigung fehlerhafter oder unvollständiger Anträge hinwirken, mußten auch auf Benutzung der richtigen Vordrucke achten, durften Bemerkungen befürwortender oder ablehnender Art zufügen, waren aber keinesfalls befugt, den Antrag abzulehnen. Im einzelnen kann dahingestellt bleiben, wie weit die Rechte und Pflichten der deutschen Behörden zur Mitwirkung gingen, denn die hier festgestellte Weigerung des Amtes, die Anträge trotz dringender wiederholter Bitten überhaupt weiterzuleiten, wirkte bei dem drohenden Fristablauf wie eine ablehnend Sachentscheidung. Dazu war die Amtsverwaltung keineswegs befugt, so daß sie ihre Pflicht zur Weiterleitung verletzt hat. Diese Pflichtverletzung wirkte über den Stichtag des 15. November 1951 hinaus, weil auch nach Ablauf dieser Frist das Amt verpflichtet war, die Anträge weiterzureichen, da die Möglichkeit bestand, über die Fristversäumnis hinwegzusehen. Auch diese Entscheidung stand damals nicht den deutschen Behörden, sondern nur dem Entschädigungsamt zu.
Es kann dann dahingestellt bleiben, ob die Amtsverwaltung nicht noch weitere Pflichten verletzt hat, insbesondere die Pflicht zur schnelleren, besseren und persönlichen Belehrung aller Geschädigten. Eine solche Pflicht besteht nicht für jede Gemeinde bei Schädigungen ihrer Einwohner. Sie konnte sich hier aus den besonderen Verhältnissen insbesondere dann ergeben haben, wenn die Behauptung des Klägers zutraf, daß die Beamten des Amtes ausdrücklich versichert hatten, sie würden die bei ihnen vorliegenden Anträge im Auge behalten, darüber wachen und die erste Gelegenheit zur Geltendmachung der Ansprüche von sich aus wahrnehmen.
Alle diese Pflichten bestanden nach ihrem eindeutigen Zweck gegenüber den Antragstellern, also auch gegenüber dem Kläger.
2.
Rechtsirrig ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beamten hatten nicht schuldhaft gehandelt, weil sie sich auf die Rechtsauskunft des Oberkreisdirektors vom 12. Juli 1951 hätten verlassen dürfen.
Die Beamten der Amtsverwaltung haben, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, gesetzliche Vorschriften verletzt, die für die ihnen übertragenen Pflichten eindeutig waren. Dabei handelte es sich um Vorschriften, die ihnen keine umfassende eigene Prüfungspflicht auferlegten, sondern von ihnen nur die schnelle Weitergabe von Erstattungsanträgen an eine zentrale Entschädigungsstelle verlangten. Allerdings kann es einem Beamten bisweilen nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er in kritischen und schwierigen Situationen zur schnellen Entscheidung genötigt ist und dabei eine zweifelhafte Vorschrift falsch anwendet, indem er sich die Auffassung seines Vorgesetzten zu eigen macht. So lag der Fall hier aber nicht. Die Erfüllung des vom Kläger immer wieder geäußerten Wunsches, seine Anträge an das Entschädigungsamt in Herford weiterzugeben, erforderte von den Beamten weder umfangreiche oder schwierige Arbeiten noch eine große Verantwortung, denn die Weitergabe des Antrages bewirkte keine finanzielle Belastung des Amtes oder der vom Amt vertretenen Gemeinden. Das Amt sollte das Gesuch nur weitergeben; die Entscheidung lag allein bei der britischen Behörde. Den Beamten des Amtes waren die Vorgänge auch seit vielen Jahren bekannt. Auf der anderen Seite trug der Kläger ständig vor, daß eine weitere Untätigkeit des Amtes für ihn bei dem drohenden Fristablauf möglicherweise einen schweren Schaden, nämlich den endgültigen Verlust seiner Ersatzansprüche bedeuten würde. Bei einer solchen Sachlage war es einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zuzumuten, trotz der Auskunft des Oberkreisdirektors nochmals die gesetzlichen Bestimmungen selbst durchzusehen. Denn der Oberkreisdirektor hatte keinen Befehl und keine bindende Weisung erteilt, sondern nur eine rechtliche Belehrung gegeben, die die unterstellten Beamten von eigener Prüfung nicht befreite. Denn jeder Beamte ist grundsätzlich für die Gesetzmäßigkeit seiner Amtshandlungen selbst verantwortlich.
Den Beamten konnte weiterhin kaum entgangen sein, daß bereits seit Jahren auf Grund der Finanztechnischen Anweisungen Nr. 94 und 99 für Besatzungsschäden Entschädigungen geleistet wurden. Die Beamten, denen ein Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschaden vorgelegt wurde, mußten sich deshalb mit den zugrunde liegenden Bestimmungen befassen. Dann mußten sie schon bei geringer Aufmerksamkeit erkennen, daß die Bescheide des Oberkreisdirektors und dies Regierungspräsidenten aus dem Jahre 1946 überholt waren, weil sich die Lage wesentlich geändert hatte. In dem Erlaß des Regierungspräsidenten von 1946 hieß es noch daß alle während der Besatzung durch Soldaten verursachte Schäden als Kriegsschäden nicht vergütet würden. Inzwischen war der Kriegszustand längst beendet und schon seit Mai 1947 gewährte die Finanztechnische Anweisung Nr. 99 (ABl 1015) sogar für irreguläre Requisitionen Entschädigungen. Zwar gilt diese Anweisung Nr. 99 nicht für Schäden, die verschleppte ausländische Zivilpersonen verursacht hatten. Aber schon ein kurzer Blick in das Gesetz Nr. 47 ergab ohne weiteres, daß das Gesetz Nr. 47 den Kreis der entschädigungspflichtigen Vorgänge weiterzog und daß die letzte Auskunft des Oberkreisdirektors keinesfalls mehr richtig sein konnte.
Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Erlaß des Finanzministers vom 21. April 1951 (MBl 509) ist unerheblich. Dieser Erlaß erklärt die Finanztechnische Anweisung Nr. 194 zunächst weiterhin "für Belegungsschäden an Mobiliar" für anwendbar. Eine Rückfrage im August 1951 hätte vielleicht ergeben, daß der Minister die nur "zunächst" anwendbare Anweisung nicht mehr für zutreffend erachtete. Im übrigen betraf die Anweisung Nr. 94 die Fälle der L.straße nicht, weil die Militärregierung ihren Requisitionsbefehl nach Formular 77 später aufgehoben hatte und die nach der Anweisung Nr. 94 erforderlichen Inventarlisten niemals aufgestellt worden waren. Bei der Arbeitsweise der britischen Besatzungsbehörden war es ohne diese formalen Voraussetzungen aussichtslos, auf Grund der Anweisung Nr. 94 eine Entschädigung für die Schäden des Klägers zu verlangen, die auch weniger seine Möbel als größtenteils sein Warenlager und seine Geschäftseinrichtung betrafen.
Das Berufungsgericht hat im übrigen selbst schon seine Bedenken nicht zu unterdrücken vermocht und unentschieden gelassen, ob nicht ein Verschulden mindestens darin liegt, daß die Amtsverwaltung im weiteren Verlauf des Jahres 1951 "trotz wiederholter, wohl fundierter Gegenvorstellungen und Belehrungen" bei seiner Auffassung beharrte und die Weiterleitung des Antrages ablehnte. Dabei hätte das Berufungsgericht noch den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers beachten müssen, der dahin ging: Er habe die Amtsverwaltung darüber unterrichtet, daß in allen Nachbargemeinden derartige Schäden bereits vergütet würden, daß die mit eingearbeiteten Fachkräften besetzte Feststellungsbehörde in D. die Auffassung des Amtes als falsch bezeichnet habe, und daß der Amtmann M. sogar selbst wiederholt entsprechend die Amtsverwaltung belehrt habe. Derartige Hinweise, Vorhaltungen und Belehrungen hätten trotz der Auskunft des Oberkreisdirektors die Beamten der Amtsverwaltung veranlassen müssen, sich erneut und eingehender mit der Rechtslage zu befassen. Ein Verschulden der Amtsverwaltung kann, wenn diese Behauptungen erwiesen werden, für diese Zeit keinesfalls mehr verneint werden.
3.
Die Ersatzpflicht des Dienstherrn tritt nach § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn er beweist, daß der Verletzte, es schadhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Rechtsmittel in diesem Sinne sind alle Rechtsbehelfe, die geeignet sind, die fehlsame Maßnahme zu beseitigen und den Schaden abzuwenden. In Fällen der vorliegenden Art kommt als ein derartiger Rechtsbehelf regelmäßig die Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht. Lehnt eine Behörde eine beantragte Amtshandlung ab, dann muß der Betroffene, der die Ablehnung für rechtswidrig hält, im Zweifel zunächst die nächst vorgesetzte Stelle bitten, die untergeordnete Behörde zur sachgemäßen Erledigung des Antrages anzuhalten. Es geht aber zu weit, wie es das Berufungsgericht verlangt, dem Betroffenen noch als Verschulden anzurechnen, wenn er nicht auch weitere vorgesetzte Stellen und den Minister anruft. Der Bundesgerichtshof hat schon früher entschieden, daß es sogar von einem durch einen Anwalt vertretenen Bürger in der Regel nicht verlangt und nicht einmal erwartet werden dürfe, seinen Einzelfall nach erfolgloser Beschwerde bei der nächst vorgesetzten Behörde auch noch dem Ministerium zur Entscheidung vorzutragen (BGH III ZR 188/53 vom 10. März 1955).
Der Kläger hatte durch sein ständiges Drängen erreicht, daß die Amtsverwaltung bereits selbst die Entscheidung der vorgesetzten Kreisverwaltung einholte. Es kann dahingestellt bleiben, ob das der Einlegung eines Rechtsmittels gleichsteht oder ob dem Kläger nach dem Hinweis auf diese Entscheidung der vorgesetzten Behörde überhaupt die Einlegung einer eigenen Dienstaufsichtsbeschwerde zuzumuten war. Denn § 839 Abs. 3 BGB ist hier deshalb nicht anwendbar, weil das Amt nicht den ihm obliegenden Nachweis erbringen kann, daß eine Dienstaufsichtsbeschwerde den Schaden abgewandt, nämlich dazu geführt hätte, daß das Amt den Antrag des Klägers weitergab. Allerdings hat der Tatrichter im Regelfall davon auszugehen, wie die Rechtsmittelbehörde richtig hätte entscheiden müssen (vgl. BGH III ZR 77/58 vom 23. Februar 1959, zur Veröffentlichung bestimmt). Im vorliegenden Fall steht aber auf Grund des weiteren Ablaufs der Ereignisse fest, wie die Aufsichtsbehörde nach neuer Prüfung entschieden hat; dann kommt es nicht darauf an, wie sie richtig hätte entscheiden müssen. Der Oberkreisdirektor hatte in seiner Verfügung vom 12. Juli 1951 seine Auffassung kundgegeben und sich wiederum den Bescheid des Regierungspräsidenten aus dem Jahre 1946 zu eigen gemacht. Der Kläger hat dann Ende 1952 sogar die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen die Beamten der Amtsverwaltung wegen des hier streitigen Sachverhalts beantragt. Daraufhin haben der Oberkreisdirektor und der Regierungspräsident noch im Jahre 1953 dem Kläger bescheinigt, die Beamten der Amtsverwaltung hätten mit Rücksicht auf den im Gesetz vorgesehenen Stichtag des 1. August 1945 richtig gehandelt. Dabei übersahen sie, daß nach dem Gesetz Nr. 47 die Räumung des Grundstücks maßgebend war und die Amtsverwaltung selbst inzwischen gegenüber den Entschädigungsbehörden wiederholt bestätigt hatte, daß die Polen erst am 10. Oktober 1945 die Häuser in der L.straße ausgeplündert hätten. Bei dieser wiederholten, förmlich niedergelegten Einstellung der vorgesetzten Behörde kann das beklagte Amt keinesfalls den ihm obliegenden Nachweis mehr erbringen, daß eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers im Spätsommer 1951 zu einer Weiterleitung des Entschädigungsantrages geführt hätte.
4.
Das Berufungsgericht meint weiter unter Hinweis auf das Erläuterungsbuch von Danckelmann/Kühne (S. 163), der Kläger hätte von der Möglichkeit Gebrauch machen können, gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 228 direkt einen Antrag bei der Feststellungsbehörde der Stadt D. einzureichen.
Dem kann nicht zugestimmt werden. In dem Erläuterungsbuch von Danckelmann/Kühne heißt es an der angeführten Stelle nur, daß Antragsbehörde außer den Bürgermeistern in der britischen Zone (mit Ausnahme von Hamburg und Schleswig-Holstein) die Kreisfeststellungsbehörden seien. Das war die Verwaltung des Rhein-Wupper-Kreises in O.. Das Feststellungsamt in D. ist zwar nach dem Briefwechsel mit dem Verteidigungslastenamt in B. später auch für Schadensfälle aus dem Kreis O. tätig geworden, doch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß diese Zuständigkeit schon im Jahre 1951 bestand und daß der Kläger das wußte oder wissen mußte. Im Gegenteil hat der Kläger unter Beweis gestellt, daß der Amtmann Bieres bei der Stadt D. sich im Juli 1951 und später geweigert habe, eine Anmeldung unmittelbar vom Kläger anzunehmen.
Unerheblich ist es, daß die Kreisverwaltung in O. als Kreisfeststellungsbehörde zeitweise ebenfalls zur Entgegennahme der Anmeldung zuständig war. Die Mißachtung dieser Zuständigkeit enthält nicht, die Versäumung eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, sondern kann höchstens als mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB gewertet werden. Im vorliegenden Fall kann es aber dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er seine mit umfangreichen Anlagen versehene Anmeldung nicht nochmals bei dem Kreis wiederholte, weil gerade auf dessen Rechtsbelehrung die Weigerung der Amtsverwaltung zurückging, die die seit mehreren Jahren ruhenden Anträge endlich weiterzugeben.
5.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus richtig - nicht weiter erörtert, ob den Kläger ein mitwirkendes Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft (§ 254 BGB) oder ob er andere Ersatzmöglichkeiten hat oder schuldhaft versäumt hat, insbesondere ob ihm Schadensersatzansprüche gegen seinen Anwalt zustehen. Auch das würde den Anspruch ausschließen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Anwalts darin, daß er dem Kläger zwar die Möglichkeit einer Beschwerde an den Regierungspräsidenten erklärt, dazu aber nicht geraten hat. Das ist, wie bereits gesagt, unerheblich, weil eine solche weitere Beschwerde nicht erforderlich war. Auch sonst ergeben die Feststellungen bisher keine Anhaltspunkte dafür, daß der Anwalt seine Pflichten verletzt hätte, doch muß das der Tatrichter bei der erneuten Verhandlung selbst entscheiden. Der Kläger hat jedenfalls im Rahmen eines an der Entstehung des Schadens mitwirkenden Verschuldens Versehen seines Anwalts gegen sich gelten zu lassen (§§ 254, 278 BGB). Dafür ist der Vortrag des Klägers ohne Bedeutung, der Anwalt habe auf Grund besonderer Abreden seine Haftung ausgeschlossen oder sei vermögenslos. Diese Umstände sind nur für die Frage erheblich, ob der Kläger anderweite Ersatzmöglichkeiten hat.
Jedenfalls kann die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben; das Urteil läßt sich auch nicht mit anderen Gründen halten. Deshalb muß es aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.