Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1959, Az.: III ZR 7/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 7/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 06.11.1957
Rechtsgrundlagen
- § 839 B BGB
- § 839 Fe BGB
Fundstellen
- DB 1959, 1111 (Kurzinformation)
- DVBl 1959, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 942-944 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1959, 724-725 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1629-1630 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. des Theodor H., K., M.straße ...,
2. der Ehefrau Katharina H. geb. L., daselbst,
Prozessgegner
die Stadt K. vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
Sonstige Beteiligte
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in M.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Beamter, der auf Grund einer ihn bindenden Weisung einer vorgesetzten Stelle eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, amtspflichtwidrig handelt (hier: Erteilung einer - unzulässigen - preisrechtlichen Genehmigung durch einen städtischen Beamten auf Grund einer Weisung des Regierungspräsidenten).
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 6. November 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 1) (im folgenden als der Kläger bezeichnet) hatte durch notariellen Vertrag vom 18. Februar 1947 ein in K. gelegenes Grundstück an die M. G.-GmbH (im folgenden: MGG) zum Preise von 205.000 RM verkauft. Die Auflassung wurde am 8. Mai 1947 erklärt. Der Oberbürgermeister der Beklagten verweigerte am 12. September 1947 auf Grund des § 6 Abs. 3 des Wohnsiedlungsgesetzes und auf Grund der Preisstopverordnung die Genehmigung zur Auflassung des Grundstücks, weil der vereinbarte Kaufpreis von ihm für überhöht und deshalb für unzulässig gehalten wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde vom Regierungspräsidenten durch Bescheid vom 10. Mai 1948 zurückgewiesen. Der Bescheid enthielt den Zusatz: "Der Beschwerdebescheid ist endgültig". Der Kläger erklärte sodann gegenüber der MGG, er sei nicht gewillt, sich mit einer Herabsetzung des Kaufpreises einverstanden zu erklären. Die MGG legte darauf am 3. September 1948 gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Preisbildungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz ein. Diese wies die Beschwerde unter dem 9. September 1949 zurück. Daraufhin erhob die MGG Klage vor dem Verwaltungsgericht und legte am 18. Oktober 1949 eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem Minister für Inneres und Wirtschaft ein. Dieser wies durch Verfügung vom 25. Januar 1950 die Preisbildungsstelle an, ihren Bescheid vom 9. September 1948 aufzuheben und die Erteilung der für die MGG beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Umschreibung des Grundstücks zu veranlassen. In Verfolg dieser Verfügung hoben die Preisbildungsstelle und der Regierungspräsident ihre Entscheidungen auf. Der Regierungspräsident wies die Beklagte mit Verfügung vom 23. Februar 1950 an, ihre Entscheidung vom 12. September 1947 aufzuheben und die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich des vereinbarten Kaufpreises zu erteilen.
Da die Beklagte aus rechtlichen Erwägungen Bedenken gegen die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung hegte, erhob sie am 3. März 1950 durch ein an den Regierungspräsidenten gerichtetes Schreiben Gegenvorstellungen gegen dessen Verfügung vom 23. Februar 1950 und bat um Überprüfung, ob diese Verfügung im Einklang mit dem bestehenden Recht stehe. Der Regierungspräsident teilte die Bedenken der Beklagten der Preisbildungsstelle mit. Diese sah im Einvernehmen mit der Rechtsauffassung der Rechtsabteilung des Wirtschaftsministeriums, der von der Gegenvorstellung der Beklagten ebenfalls Kenntnis gegeben worden war, keinen Anlaß, die getroffene Aufsichtsentscheidung nochmals abzuändern.
Hiervon setzte der Regierungspräsident die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 1950 in Kenntnis. Gleichzeitig wies der Regierungspräsident in Ergänzung seiner Entscheidung vom 23. Februar 1950 darauf hin, daß die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 12. September 1947 durch seinen Bescheid aufgehoben werde und ordnete nochmals an, anstelle der aufgehobenen Entscheidung nunmehr die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Der Oberbürgermeister der Beklagten kam dieser Weisung am 11. April 1950 nach, indem er die Genehmigung zur Auflassung des Grundstücks erteilte. Das Genehmigungsschreiben war mit folgendem besonderen Hinweis versehen:
"Der Herr Regierungspräsident hat durch Entscheidung vom 23. Februar 1950 meine ablehnende Entscheidung vom 12. September 1947 aufgehoben. Damit ist die preisrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrag vom Herrn Regierungspräsidenten erteilt."
Am 20. April 1950 wurde daraufhin die MGG im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
Der Kläger, der die unter den vorgenannten Umständen vorgenommene Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für gesetzwidrig hielt, fühlte sich an den Kaufvertrag vom 18. Februar 1947 jedoch nicht mehr gebunden.
Es kam alsdann zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und der MGG (Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung seines Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks - I Q 13/50 LG Koblenz -, Klage der MGG gegen den Kläger auf Einwilligung in die Löschung eines im Jahre 1950 von Amts wegen eingetragenen Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Eintragung der MGG als Grundstückseigentümerin - 1 O 113/50 LG Koblenz - u.a.). Eine im November 1950 gegen die inzwischen in Konkurs geratene MGG erhobene Klage des jetzigen Klägers auf Verurteilung der MGG zur Einwilligung in die Rückübertragung des Grundstücks oder in die Grundbuchberichtigung hatte in der Revisionsinstanz im wesentlichen Erfolg (Urteil des BGH vom 8. Mai 1953 - V ZR 85/51). In den Gründen des Revisionsurteils ist ausgeführt, daß die Versagung der Wohnsiedlungsgenehmigung durch Bescheid des Regierungspräsidenten vom 10. Mai 1948 endgültig und der Kaufvertrag samt Auflassung dadurch derart unwirksam geworden sei, daß die nachträgliche Genehmigung vom 11. April 1950 sie nicht mehr habe zu Kräften bringen können. Nach Erlaß dieses Urteils bewilligte der Konkurserwalter der MGG die Grundbuchberichtigung.
Auf Veranlassung des Klägers hat der Konkursverwalter der MGG mit Zustimmung des Gläubigerausschusses die angeblichen Regreßansprüche der MGG u.a. gegen die Beklagte an die Ehefrau des Klägers, die jetzige Klägerin zu 2), gegen Zahlung von 6.000 DM seitens des Klägers abgetreten.
Die Kläger begehren von der Beklagten Ersatz der in den zwischen dem Kläger und der MGG geführten (und teilweise noch anhängigen) Prozessen bereits entstandenen Kosten und im übrigen die Feststellung einer entsprechenden Ersatzpflicht der Beklagten. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die von der Beklagten am 11. April 1950 erteilte Genehmigung zur Auflassung des Grundstücks gemäß Vertrag vom 18. Februar 1947 habe, wie durch das Urteil des BGH vom 8. Mai 1953 bestätigt werde, im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen gestanden und sei amtspflichtwidrig gewesen, da zur Zeit der Genehmigungserteilung ein übereinstimmender Antrag auf Erteilung der Genehmigung nicht mehr vorgelegen habe. Daß die Beklagte durch die Aufsichtsbehörde zu der gesetzwidrigen Handlung angewiesen worden sei, rechtfertige das Vorgehen der Beklagten nicht, da sie bei ihrer als richtig erkannten und in ihrem Schreiben vom 3. März 1950 an den Regierungspräsidenten niedergelegten Auffassung hätte verbleiben müssen. Die Beklagte habe dadurch, daß sie gegen ihre eigene Überzeugung die Genehmigung erteilt habe, auch sittenwidrig gehandelt. Die Klage sei daher auch aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB gerechtfertigt. Das amtspflicht- und sittenwidrige Verhalten der Beklagten sei für die Entstehung der Prozeßkosten ursächlich gewesen, da die Genehmigungserteilung zur Eintragung der MGG ins Grundbuch geführt habe, was wiederum die verschiedenen Prozesse zur Folge gehabt habe.
Die Kläger haben dementsprechend beantragt:
- 1.
- a)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger au 1) 6.778,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klageerhebung zu zahlen,
- b)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehen wird, daß er die durch Beschluß vom 20. Mai 1954 - 1 O 113/50 - gegen die MGG in K. in Höhe von 4.669,91 DM festgesetzten Kosten von der Kostenschuldnerin nicht erhalten kann,
- c)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstehen wird, daß ihm in dem Rechtsstreit H. ./. MGG - 5 O 209/50 - Kosten auferlegt werden, und daß ihm von der MGG zu erstattende Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Notar- und Gerichtskosten für die Berichtigung des Grundbuchs nicht beigetrieben werden können,
- d)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehen wird, daß ihm in dem Rechtsstreit H. ./. MGG - 5 O 222/51 = 9 O 60/51 - Kosten auferlegt werden, oder daß er die der MGG aufzuerlegenden Kosten von dieser nicht erhalten kann,
- 2.
- a)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) den Schaden zu ersetzen, der der MGG dadurch entstanden ist oder entstehen wird, daß diese im Rechtsstreit MGG ./. H. - 1 O 113/50 - entstandenen Kosten getragen hat oder noch tragen wird,
- b)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) den Schaden zu ersetzen, der der MGG eventuell dadurch entstehen wird, daß dieser in dem Rechtsstreit H. ./. MGG - 5 O 209/50 - Kosten auferlegt werden,
- c)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) den Schaden zu ersetzen, der der MGG dadurch entstehen wird, daß ihr in dem Rechtsstreit H. ./. MGG - 5 O 222/51 = 9 O 60/51 - Kosten auferlegt werden.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Bedenken gegenüber der gewählten Prozeßform (Klagenhäufung) und gegen die Zulässigkeit der Feststellungsansprüche erhoben und im übrigen geltend gemacht hat, daß die weisungsgemäß erfolgte Erteilung der Genehmigung keine Amtspflichtverletzung darstelle, es zumindest am Verschulden ihrer Beamten mangele.
Das Landgericht hat die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger dem Lande Rheinland-Pfalz den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Das Land ist jedoch der beklagten Stadt als Streithelfer beigetreten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte und ihr Streithelfer bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im einzelnen ausgeführt:
Die objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB seien zwar gegeben. Denn der Beamte der Beklagten habe durch die Erteilung der Genehmigung zu dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 18. Februar 1947 gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Nach den - im einzelnen angeführten - damals geltenden Bestimmungen habe eine Preisbehörde zur Vermeidung von Unklarheiten einen unanfechtbar gewordenen Bescheid mit dem Ziel nachträglicher Billigung nämlich nur dann erneut überprüfen dürfen, wenn ein übereinstimmender Antrag der Parteien den Willen zum Abschluß eines neuen oder zur Bestätigung des alten Vertrages habe erkennen lassen. Ein übereinstimmender Antrag der Vertragschließenden aber habe unstreitig im April 1950 nicht mehr vorgelegen. Wenn der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidenten vom 10. Mai 1948 auch - entgegen der darin enthaltenen Erklärung - nicht von vorn herein endgültig gewesen sei, so sei er doch, da er nicht binnen zwei Wochen mit der Klage vor den Verwaltungsgerichten angefochten worden sei (§ 21 Abs. 1 der Preuß. VO vom 3. September 1932), unanfechtbar geworden. Die Tatsache, daß der Regierungspräsident eine Anweisung zur Erteilung der Genehmigung gegeben habe, ändere nichts daran, daß der zuständige Beamte der Beklagten objektiv pflichtwidrig gehandelt habe. Die Erteilung der Genehmigung bleibe eine Amtspflichtverletzung, weil sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe. Die dem Beamten gegenüber Dritten - hier gegenüber den Vertragsparteien - obliegende Amtspflicht, nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehende Handlungen vorzunehmen, werde durch eine wenn auch bindende interne Anweisung nicht beseitigt. Die Amtspflichtverletzung sei auch für die von den Klägern geltend gemachten Schäden ursächlich gewesen. Jedoch fehle es an einem Verschulden des verantwortlichen Beamten. Da es sich bei der Genehmigungserteilung um eine Auftragsangelegenheit des Staates gehandelt habe, habe dem Beamtender Beklagten eine Gehorsamspflicht auch gegenüber den Weisungen des Regierungspräsidenten obgelegen, und er habe, wie sich aus § 7 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für Rheinland-Pfalz (LEG) ergebe, den Weisungen des Regierungspräsidenten Folge leisten müssen. Zwar sei der Beamte nicht in jedem Falle zum Gehorsam verpflichtet. So enthalte z.B. § 7 Abs. 2 LBG die Bestimmung, daß der Beamte dann eine Anordnung nicht befolgen dürfe, wenn deren Ausführung für ihn erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Eine weitergehende, nicht nur auf Strafgesetze beschränkte Bestimmung sei durch § 56 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) eingeführt worden. Die dort normierte "Remonstrationspflicht" sei als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch hier bei der Überprüfung eines schuldhaften Verhaltens des Beamten der Beklagten zu berücksichtigen. Nun habe zwar hier der Beamte der Beklagten im Gegensatz zu der Bestimmung des § 56 BBG nur einmal Gegenvorstellungen erhoben. Gleichwohl sei ein Verschulden des Beamten nicht festzustellen, da der Regierungspräsident seine Gegenvorstellung auch an die Preisbildungsstelle und an die Rechtsabteilung des Wirtschaftsministeriums weitergeleitet habe und alle diese Stellen nach Überprüfung der Rechtslage die Erteilung der Genehmigung für unbedenklich gehalten hätten.
Der Klägerin zu 2), die ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht habe, stünden zudem aus folgendem Gesichtspunkt keine Ansprüche zu: Ihre Rechtsvorgängerin, die MGG, habe selbst die den Klägern entgegenstehende Rechtsauffassung geteilt und diese fortlaufend in den verschiedenen Rechtsstreitigkeiten vertreten. Wenn sie mit Kosten für diese Rechtsstreitigkeiten belastet worden sei, so sei das eine Folge ihrer eigenen fehlerhaften Rechtsauffassung und nicht eine Folge der Amtspflichtverletzung des Beamten der Beklagten.
II.
Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind im Ergebnis unbegründet.
Das Oberlandesgericht meint, der Beamte der Beklagten habe objektiv amtspflichtwidrig gehandelt, weil er mit der Erteilung der Genehmigung vom 11. April 1950 zum Vertrag vom 18. Februar 1947 gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe. So einfach liegen die Dinge nicht. Zwar ist hier davon auszugehen, daß die Erteilung der Genehmigung nicht mehr zulässig und mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht vereinbar war. Unabweisbar ist daraus die Folgerung, daß demnach die behördliche Maßnahme rechtswidrig war und daß der davon betroffene Bürger gemäß § 839 BGB - den Nachweis vorausgesetzt, daß seine Tatbestandsmerkmale erfüllt sind - den ihm dadurch verursachten Vermögensschaden ersetzt verlangen kann. Damit steht aber noch keineswegs fest, daß der Beamte der Stadt objektiv seine Amtspflichten verletzt hat. Es wäre vielmehr weiter zu erwägen gewesen: § 839 a.a.O. knüpft die Schadensersatzpflicht in Abweichung von anderen Vorschriften des Deliktrechts weder an die Verletzung eines bestimmten Rechts oder Rechtsguts oder an die Verletzung einer Schutzvorschrift noch an die materielle Rechtswidrigkeit des behördlichen Eingriffs, sondern an die Amtspflichtverletzung eines konkreten Beamten. Ihre Feststellung setzt voraus die Ermittlung des Pflichtenkreises, insbesondere des Zuständigkeitskreises dieses Beamten. Im allgemeinen genügt dazu die Ermittlung der "abstrakten Zuständigkeit", der generellen Amtspflichten dieses Beamten. Sie können aber, wie gerade dieser Fall zeigt, unter bestimmten Voraussetzungen "modifiziert", insbesondere eingeschränkt sein. Und in einem solchen Fall ist, wenn die Verletzung einer Amtspflicht festgestellt werden soll, von dem für den konkreten Fall rechtlich fixierten Zuständigkeits- und Pflichtenkreis des handelnden Beamten auszugehen: er kann nur eine Pflicht "verletzen", wenn sie ihm im konkreten Fall von Rechts wegen auferlegt ist. Scheinbar legt ihm die Rechtsordnung hier die Pflicht auf, keinen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu setzen, und die Pflicht, der Weisung seiner Vorgesetzten nachzukommen. In Wahrheit hat die Rechtsordnung diesen Konflikt gelöst, indem sie - näherhin die Vorschriften über die Über- und Unterordnung der Behörden einer Verwaltung und die Vorschriften des Beamtenrechts - im Falle der Weisung seine Zuständigkeit und seine Pflichten in einer noch näher zu bestimmenden Weise begrenzt: In gewissem Umfang gehört, soweit die Weisung reicht, die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Inhalts der Weisung nicht mehr zu seinen Amtspflichten. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Statuierung der im Interesse des Funktionierens der Verwaltung erforderlichen Pflicht, daß der Beamte den Weisungen seiner vorgesetzten Behörden ungesäumt nachzukommen hat, rechtsstaatlich vertretbar, innerlich gerechtfertigt und für den Beamten tragbar. Er, der gar nicht anders handeln darf, als er gehandelt hat, wenn er der Weisung nachkam, hat keine seiner Amtspflichten verletzt; ihn nur zu "entschuldigen", ist auch deshalb unzureichend, weil damit die - unrichtige - Vorstellung verbunden wäre, daß der "vorbildliche, ideale" Beamte richtigerweise anders gehandelt hätte. Das Problem liegt also in der Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen der anweisenden Behörde und dem angewiesenen Beamten. Mit der Anweisung geht ein Stück Zuständigkeit und ein Teil von Amtspflichten, die generell bei einem konkreten Beamten liegen, auf die anweisende (die die Sache an sich ziehende) Behörde, - für die Anwendbarkeit des § 839 a.a.O. - auf einen ganz bestimmten Beamten dieser Behörde über.
Im einzelnen würde sich die hier maßgebliche Rechtslage weiter, wie folgt, darstellen: Aus dem Grundsatz der Über- und Unterordnung der Verwaltung folgt die Pflicht eines jeden Beamten, den Anordnungen der ihm vorgesetzten und zu Weisungen ihm gegenüber befugten Stellen unverzüglich zu entsprechen. Dementsprechend ist auch dann, wenn über die "richtige" Anwendung eines Gesetzes im Einzelfall Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren im Instanzenzuge über- und nachgeordneten Behörden bestehen, die Meinung der mit Sachweisungsgewalt ausgestatteten Behörde maßgeblich, und die nachgeordnete Behörde hat den an sie ergangenen Weisungen im Einzelfall ungesäumt nachzukommen (vgl. dazu die Entscheidung des Senats in LM Verwaltungsrecht - Allgemeines - [Folgenbeseitigungsanspruch] Nr. 1 und VerwRspr 1954 Nr. 41). Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall der Beamte der beklagten Stadt, der die Erteilung der Genehmigung vom 11. April 1950 ausgesprochen hat, die Genehmigung angesichts der seitens des Regierungspräsidenten erteilten Weisung aussprechen mußte und er sich der Befolgung der Weisung nicht entziehen durfte. Das war in der Tat der Fall: Bei der Erteilung von preisrechtlichen Genehmigungen und solchen nach dem Wohnsiedlungsgesetz handelt es sich um die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch die Gemeinden (Aufbragsangelegenheiten), so daß insoweit den zuständigen staatlichen Behörden den Gemeinden gegenüber Weisungsbefugnis zusteht (vgl. § 2 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz). In § 7 Abs. 2 LBG ist die Pflicht der Beamten ausdrücklich normiert, dienstliche Anordnungen der ihnen gegenüber zur Erteilung von Weisungen berechtigten Personen zu befolgen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist; sie dürfen jedoch eine Anordnung nicht befolgen, deren Ausführung für sie erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde. Da letzteres hier nicht in Betracht kommt und auch eine sonstige Gesetzesvorschrift nicht ersichtlich ist, aus der sich etwas Gegenteiliges ergäbe, war mithin der Beamte der beklagten Stadt an die Weisung des Regierungspräsidenten, die in Rede stehende Genehmigung zu erteilen, gebunden, und er mußte dieser Weisung nachkommen. Etwas anderes würde im Ergebnis auch dann nicht gelten, wenn man mit dem Berufungsgericht eine allgemeine und alle Beamtenverhältnisse beherrschende "Remonstrationspflicht" bejahen, d.h. eine Pflicht des Beamten annehmen wollte, in allen Fällen, in denen er rechtliche Bedenken gegen eine ihm erteilte Weisung trägt, vor deren Durchführung seine Bedenken geltend zu machen. Wenn man eine solche allgemeine Pflicht annehmen will, so geht es doch nicht an, sie - wie das Berufungsgericht und die Revision es tun wollen - bereits für den vorliegenden Fall inhaltlich im einzelnen nach § 56 des erst mehrere Jahre nach den hier interessierenden Vorgängen in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes zu bestimmen, der eine zweifache "Remonstrationspflicht" - zunächst gegenüber dem unmittelbaren und gegebenenfalls alsdann gegenüber dem nächsthöheren Vorgesetzten - vorsieht. Vielmehr könnte eine allgemeine und auch unabhängig von einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bestehende "Remonstrationspflicht" über die Verpflichtung zur einmaligen Geltendmachung der Bedenken gegenüber der zunächst vorgesetzten Stelle hinaus nicht anerkannt werden. Anderenfalls würde man weiter gehen als die für die beamtenrechtliche Landesgesetzgebung maßgebliche Bestimmung des § 38 des Bundesrechtsrahmengesetzes (BRRG). Nach dieser Bestimmung hat der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich auf dem Dienstwege geltend zu machen, und er muß die Anordnung ausführen, wenn ein höherer Vorgesetzter sie bestätigt. Hier hat der Beamte der Beklagten seine Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung gegenüber dem Regierungspräsidenten vorgebracht; dieser hat jedoch seine Verfügung vom 23. Februar 1950 im Einvernehmen mit der Preisbildungsstelle und der Rechtsabteilung des Wirtschaftsministeriums bestätigt und nochmals die Erteilung der Genehmigung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) angeordnet. Das angeordnete Verhalten, nämlich die Erteilung der Genehmigung, war weder strafbar, noch verletzte es die Würde des Menschen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 BRRG, § 56 Abs. 2 Satz 3 BBG), so daß der Beamte der beklagten Stadt der Weisung auf jeden Fall nachkommen mußte.
Nach dem Gesagten kann demnach nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß in den Fällen, in denen ein Beamter der Weisung einer vorgesetzten Stelle zu einer sachlich-rechtlich nicht gerechtfertigten Maßnahme nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nachkommen muß, und er mit einer Weigerung, dieser Weisung nachzukommen, gegen seine Beamtenpflichten verstoßen würde, bereits objektiv eine Amtspflicht verletzt habe.
Abschließend braucht zu dieser Frage jedoch hier nicht Stellung genommen zu werden. Jedenfalls ist das Verschulden des Beamten, der die hier interessierende Genehmigung der für ihn bindenden Weisung des Regierungspräsidenten entsprechend erteilt hat und sich dieser Weisung nicht entziehen durfte, ausgeschlossen, so daß zumindest aus diesem Grunde ein Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die beklagte Stadt ausgeschlossen ist.
Ebenso muß der Klageanspruch, soweit er auf § 826 BGB gestützt ist, von allen sonstigen Bedenken abgesehen, zumindest am mangelnden Verschulden des maßgeblichen Beamten der beklagten Stadt scheitern.
Es muß sonach bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben und die Revision der Kläger zurückgewiesen werden.