Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1967, Az.: III ZR 40/66
Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens im Rahmen eines finanzierten Abzahlungskaufs; Darlehensvertrag als Scheingeschäft; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Verkäufer als Dritter und Verhandlungsgehilfe; Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts; Voraussetzungen eines gerichtlichen Geständnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 40/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.12.1965
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 47, 224 - 233
- DB 1967, 947 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1026-1028 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Anfechtung des Darlehensvertrages durch den Käufer"
Prozessführer
Landwirt Heinrich S. und seiner Ehefrau Christine S., beide wohnhaft in K. über K./Bezirk K., Haus Nr. 1,
Prozessgegner
D.- und K.-Aktiengesellschaft, D., C. straße 6,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, Heinz S. und Adolf W., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Im Rahmen eines finanzierten Abzahlungskaufes ist bei Anfechtung des Darlehensvertrages durch den Käufer der Verkäufer regelmäßig nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Nicht erforderlich ist hierbei, daß Verkäufer und Kreditgeber in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung stehen, sondern es genügt, wenn der Verkäufer im Auftrage des Kreditgebers, sei es auch nur in einem Einzelfall, beim Zustandekommen des Darlehensantrages mitgewirkt hat (Fortführung von BGHZ 20, 36; 33, 293 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; 33, 302) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59].
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Beim finanzierten Abzahlungskauf ist vom Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit des Kaufvertrages einerseits und des Darlehensvertrages andererseits auszugehen mit der Folge, dass grundsätzliche Einwendungen, die sich aus einem vertragswidrigen Verhalten des Verkäufers ergeben, dem Darlehensgeber nicht entgegengehalten werden können.
- 2.
Allerdings führt bereits ein Einzelfall zur Ausräumung der Anfechtungsbeschränkung des § 123 Abs. 2 BGB, wenn nur der Verkäufer für den Darlehensgeber die Vertragsverhandlungen geführt und damit dem Käufer Veranlassung gegeben hat, in ihm eine Vertrauensperson des Darlehensgebers zu sehen.
- 3.
Den Verlust des Anfechtungsrechts durch Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts kann immer nur ein solches Verhalten zur Folge haben, das den Willen erkennen lässt, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit bei dem Rechtsgeschäft stehen zu bleiben. Dabei muss aus den Umständen deutlich hervorgehen, dass der Berechtigte den Willen hat, die Anfechtung zu unterlassen und den Vertrag gelten zu lassen. Die Beweislast trägt hierbei in vollem Umfange derjenige, der das Anfechtungsrecht verneint.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der beklagten Eheleute wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die u.a. die Finanzierung von Abzahlungskäufen betreibt, nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines für solche Zwecke gewährten Darlehens in Anspruch.
Der beklagte Ehemann bestellte mit Kaufantrag vom 27. September 1962 bei dem Landmaschinenhändler B. einen Porsche-Schlepper mit Bereifung 11 × 32, Regelhydraulik, Mähwerk und einem Volldrehpflug. In Anrechnung auf den Kaufpreis gab er einen gebrauchten Fendt-Schlepper mit Pflug und Mähwerk in Zahlung. Der danach noch aufzuzahlende Betrag belief sich auf 12.500 DM. Hinsichtlich der Zahlung heißt es in dem Kaufantrag: "Zinsverbilligte Finanzierung auf 8 Jahre".
Am 10. Oktober 1962 beantragten der Landmaschinenhändler B. als Verkäufer und die beklagten Eheleute als Käufer und Mitdarlehensnehmer bei der Klägerin, ihnen als Gesamtschuldnern ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufs der vorgenannten Gegenstände sowie eines Frontladers mit Stalldunggabel zum Gesamtpreis von 22.000 DM abzüglich einer an den Verkäufer geleisteten Barzahlung von 7.000 DM zu gewähren. Der Darlehensbetrag belief sich einschließlich der Auslagen, Inkassospesen und Kreditgebühren für die Dauer der Laufzeit von 48 Monaten auf 17.937,60 DM und war in acht in halbjährlichen Abständen fälligen Raten zurückzuzahlen. In dem Antragsformular, das oben den Namen der Klägerin trägt und auf seiner Rückseite die Vertragsbedingungen enthält, ist vorne unten vermerkt, daß zur Sicherung der Verpflichtung der Darlehensnehmer aus dem Darlehensvertrag das Eigentum an dem Kaufgegenstand auf die Klägerin überträgt, daß sich Käufer und Klägerin darüber einig sind, daß etwaige Ansprüche und Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegen die Verkäuferfirma die Verpflichtungen des Käufers aus dem Darlehensvertrag in keiner Weise berühren und daß der Käufer bestätigt, den vorstehend bezeichneten Kaufgegenstand abgenommen und von den vorstehend und umseitig aufgeführten Bedingungen Kenntnis genommen zu haben und diese anzuerkennen.
Die Klägerin nahm den Antrag an und zahlte das Darlehen am 17. Oktober 1962 an den Verkäufer B. aus. Nach der Auszahlung des Darlehens übersandte sie den beklagten Eheleuten durch Einschreibebrief eine Durchschrift des Darlehensantrages und ein Ratenverzeichnis mit der Aufforderung, ihr etwaige Beanstandungen postwendend mitzuteilen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1962 bat die Klägerin die beklagten Eheleute um Übersendung des Kraftfahrzeugbriefes. Dieser wurde ihr im Februar 1963 vom Verkäufer B. übersandt.
Nach Fälligkeit der ersten Rate am 10. April 1963 und Mahnungen der Klägerin verweigerte der beklagte Ehemann mit Schreiben vom 15. Mai 1963 die Zahlung der Darlehensrate und machte geltend, daß Regelhydraulik und Pflug fehlten und die Reifen in der Größe 11 × 28 anstatt 11 × 32 geliefert worden seien. Die Klägerin verwies darauf mit Schreiben vom 28. Mai 1963 auf die Darlehensbedingungen, teilte aber mit, daß der Verkäufer die Mängel beheben werde. Auf erneute Mahnung bat der beklagte Ehemann mit Schreiben vom 12. Juli 1963 unter Schilderung seiner augenblicklich ungünstigen Verhältnisse die Klägerin um Stundung. Eine solche Stundung gewährte die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 1963, wobei sie eine Stundungsgebühr in Höhe von 90,40 DM in Anrechnung brachte. Als die beklagten Eheleute auch in der Folgezeit keinerlei Zahlung leisteten und wiederholte Mahnungen unbeantwortet blieben, bat die Klägerin mit Einschreiben vom 11. Dezember 1963 die beklagten Eheleute um Bestätigung des offenen Saldos zum 30. November 1963 in Höhe von 18.028 DM. Mit Einschreiben vom 30. Dezember 1963 erinnerte die Klägerin die beklagten Eheleute an die Übersendung der erbetenen Saldobestätigung und bat ferner um Mitteilung, ob sich die finanzierten Gegenstände im Besitze der beklagten Eheleute befänden. Der beklagte Ehemann erwiderte darauf mit Schreiben vom 2. Januar 1964, das folgenden Inhalt hat:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 30.12.1963 teile ich Ihnen mit, daß ich den Schlepper Porsche-Diesel 35 PS habe sowie auch Mähwerk und Volldrehpflug Ventzki Trux, aber keine Reifengröße 11 × 32 kein Frontlader mit Stalldunggabel, und auch keine Regelhydraulik.
Die Darlehensforderung über 18.028 DM kann also nicht stimmen, weil mein Kaufvertrag auf 12.500 DM lautet, abgezogen ist mein Altschlepper.
Ferner hat mir die Firma B. schriftlich gegeben, daß sie für mich das Darlehen ablöst, und auf 8 Jahre zinsverbilligte Finanzierung, wie es im Kaufvertrag steht, bei einer anderen Bank einlöst.
Von der Firma B. wurde mir damals ein unausgefülltes Formular Ihrer Bank zur Unterschrift vorgeleg. Wie es zu dem Preis von 18.028 DM kam weiß ich nicht, später sagte mir die Firma B., dies wäre nur eine Formsache, damit sie das Geld schnell bekäme.
Den Kaufvertrag können Sie jederzeit bei mir sehen. Ich kann also die Summe von 18.028 DM nicht anerkennen, weil ich nur für 12.500 DM Ware habe. Einen Frontlader und Stalldunggabel habe ich nie bestellt.
Die 12.500 DM bezahle ich gerne.
Den darüberliegenden Teil muß Ihnen die Firma B. zahlen, denn ich habe nur für 12.500 DM Ware erhalten von der Firma B.."
Nach weiterem fruchtlosen Schriftwechsel stellte die Klägerin mit Einschreiben vom 26. Mai 1964 unter Bezugnahme auf ihre Darlehensbedingungen das gesamte Darlehen fällig.
Anfang des Jahres 1964 ging der Verkäufer B. in Konkurs. Mit Schreiben vom 8. Juni 1964 fochten die Anwälte der beklagten Eheleute den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer B. gegenüber der Klägerin an.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug Rückzahlung des Darlehens einschließlich der Stundungsgebühren von zusammen 18.028 DM abzüglich der nicht verbrauchten Kreditgebühren zum 10. Mai 1964 von 1.001,75 DM zuzüglich der Zinsen für die rückständigen Raten bis zum 10. Mai 1964 in Höhe von 271,30 DM und einer Bearbeitungsgebühr von 22,45 DM verlangt.
Sie hat eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer Bladt in Abrede gestellt und geltend gemacht, die Anfechtung sei jedenfalls gegenstandslos und verspätet, da die beklagten Eheleute durch den Schriftwechsel von dem Inhalt des Darlehensvertrages unterrichtet worden seien und sich dennoch mit den Schreiben vom 15. Mai und 12. Juli 1963 zur Zahlung bereit erklärt hätten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.320 DM nebst 1 % Zinsen pro Monat von 17.026,25 DM seit dem 10. Mai 1964 zu zahlen.
Die beklagten Eheleute haben um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:
Sie seien bei Abschluß des Darlehensvertrages durch den Verkäufer B. arglistig getäuscht worden. Sie hätten bei B., der als angesehener und vertrauenswürdiger Geschäftsmann gegolten habe, den Schlepper zum Preise von 18.000 DM gekauft. Ihr gebrauchter Schlepper nebst Zubehör habe mit 5.500 DM angerechnet worden sollen. Die Restsumme von 12.500 DM habe absprachegemäß auf 8 Jahre zinsverbilligt finanziert werden sollen. B. habe versichert, sie bräuchten sich wegen der Finanzierung keine Sorgen zu machen; er habe beste Beziehungen zu Finanzierungsgesellschaften und werde alle Angelegenheiten für sie regeln. Nach der Auslieferung des Schleppers habe B. von ihnen einen Wechsel über 10.000 DM verlangt und erklärt, er sei mit diesem Betrag zunächst zufrieden, da auch die Lieferung noch nicht vollständig sei. Tatsächlich habe der Frontlader mit Stalldunggabel gefehlt; außerdem sei der Schlepper mit einer kleineren Bereifung versehen gewesen. B. habe versichert, der Wechsel werde am Verfalltag nicht präsentiert, er werde jeweils für Prolongation sorgen, so daß, wie vereinbart, eine Finanzierung auf 8 Jahre zustande komme. Daraufhin hätten sie B. einen Wechsel über 10.000 DM ausgehändigt. Einige Tage später habe B. ihnen erklärt, die Klägerin sei bereit, den beklagten Eheleuten auf Grund des Kaufvertrages vom 27. September 1962 ein zinsverbilligtes Darlehen für 8 Jahre zu gewähren, indem sie den Wechsel übernehme und nur halbjährlich geringe Zahlungen verlange. B. habe ihnen darauf den Darlehensantrag vorgelegt und versichert, die Unterschrift verpflichte sie zu nichts, das sei nur eine Formsache, sie hätten mit der Klägerin nichts zu tun. Daß es eine reine Formsache sei, ergebe sich schon daraus, daß in dem Vertrag andere Zahlen enthalten seien als in dem Kaufvertrag, der für sie maßgebend sei. Im Vertrauen auf diese Zusicherung hätten sie den Antrag unterschrieben. Nach der Unterzeichnung habe B. ihnen erklärt, sie sollten sich um die Zuschriften der Klägerin nicht kümmern, diese gingen sie nichts an, sie sollten die Post an ihn weiterleiten. Darauf hätten sie die Briefe der Klägerin an Bladt weitergeleitet. Schließlich hätten sie sich auch mit B. wegen der Mängel und Fehllieferungen auseinandergesetzt und ihm einen weiteren Wechsel über 2.500 DM ausgehändigt. Bei ihren Schreiben an die Klägerin seien sie davon ausgegangen, daß die angemahnte Rate sich auf den gegebenen Wechsel über 10.000 DM beziehe. B. habe sie auch veranlaßt, die Klägerin im Juli 1963 um Stundung zu bitten. In der Folgezeit hätten sie die gestundeten Raten für April und Oktober 1963 an B. gezahlt. Erst auf die Mahnungen der Klägerin im November und Dezember 1963 seien sie stutzig geworden, da sie zur gleichen Zeit auch von der Kreis Sparkasse W. und der Hessischen Landesbank aufgefordert worden seien, Zahlungen auf die Wechsel zu leisten. Erst dann hätten sie gemerkt, daß Bladt sie getäuscht habe. Die arglistige Täuschung des B. müsse sich die Klägerin anrechnen lassen. Sie selbst hätten den Vertrag schon mit ihrem Schreiben vom 2. Januar 1964 angefochten.
Das Landgericht hat die beklagten Eheleute als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.297,55 DM nebst 1 % Zinsen pro Monat von 17.026,52 DM seit dem 30. Mai 1964 zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Abweisung hat die Bearbeitungsgebühr von 22,45 DM und die Zinsforderung für die Zeit von der Rechtshängigkeit (10. bis 29. Mai 1964) betroffen.
Im Berufungsverfahren haben die beklagten Eheleute unter teilweiser Abweichung von ihrem früheren Vorbringen vorgetragen: Sie hätten davon gehört, daß es auf Grund des grünen Planes Kredite an Landwirte gebe, die über 8 Jahre liefen mit einer Verzinsung von 3 % Der Verkäufer B. habe ihnen zugesagt, daß die Finanzierung auf diese Weise erfolgen werde. Später habe B. ihnen den Finanzierungsantrag vorgelegt. Dieser sei unausgefüllt gewesen. Sie hätten ihre Unterschrift blanko geleistet. Hierbei habe B. dem Sinne nach angegeben, es handele sich um eine Art Vor- oder Zwischenfinanzierung, die in erster Linie seinem Interesse oder dem Interesse des Lieferwerkes diene; deshalb sei der weitere Inhalt für sie bedeutungslos. Sie bräuchten auch später auf Bestätigungen und andere Schreiben der Finanzierungsbank nicht zu antworten; sie sollten ihm die Unterlagen übersenden. Da B. in dem Rufe gestanden habe, ein lauterer und vertrauenswürdiger Geschäftsmann zu sein, hätten sie seinen Worten vertraut. Eine Bestellung des Frontladers mit Stalldunggabel sei nicht erfolgt, sondern für später vorgesehen gewesen. Bei Zugang des Darlehensantrages hätten sie geglaubt, daß der Frontlader mit Stalldunggabel noch nachgeliefert werden würde. Daraus habe sich für sie die Erhöhung des Restkaufgeldes auf 15.000 DM erklärt. Die beiden Schreiben vom 15. Mai und 12. Juli 1963 habe der beklagte Ehemann an die Klägerin gerichtet, um sich die Sache vom Halse zu schaffen. Die beklagte Ehefrau sei über ihren Inhalt nicht unterrichtet gewesen. Der Wechsel über 10.000 DM sei erst nach dem 24. Oktober 1963 mit Ausstellungsdatum vom 22. Oktober 1963 unterschrieben worden. Ein weiterer Wechsel über 2.500 DM sei nicht akzeptiert worden. Die Mängel seien nicht beseitigt worden, und die fehlenden Gegenstände hätten sie nicht erhalten. Mit der Hessischen Landesbank sei wegen des Wechsels von 10.000 DM die Vereinbarung getroffen worden, daß sie jährlich 2.000 DM in Raten von je 1.000 DM je Halbjahr abzutragen hätten. Bisher seien von ihnen 4.000 DM gezahlt worden, und zwar erstmalig 1.000 DM am 22. Januar 1964.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der beklagten Eheleute in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die beklagten Eheleute als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.207,15 DM nebst 1 % Zinsen pro Monat von 16.935,85 DM seit dem 30. Mai 1964 zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Abweisung betrifft die von der Klägerin geltend gemachte Stundungsgebühr in Höhe von 90,40 DM sowie einen kleineren, doppelt geltend gemachten Zinsbetrag.
Mit der Revision verfolgen die beklagten Eheleute ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß zwischen der Klägerin und den beklagten Eheleuten ein Darlehensvertrag gemäß dem Darlehensantrag vom 10. Oktober 1962 wirksam zustande gekommen ist. Das ist zutreffend, wobei ohne Bedeutung bleibt, ob die beklagten Eheleute das Darlehensformular blanko unterschrieben haben und ob es mit oder ohne ihren Willen an die Klägerin gelangt ist. Denn wer eine Blanko-Unterschrift leistet und aus der Hand gibt, muß, wie in höchstrichterlicher Rechtsprechung unter entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 2 BGB angenommen wird, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (BGHZ 40, 65, 67 [BGH 11.07.1963 - VII ZR 120/62] mit weiteren Nachweisen). Eine Unredlichkeit der Klägerin haben die beklagten Eheleute selbst nicht behauptet.
Fehl geht demgegenüber die Rüge der Revision: Wie die beklagten Eheleute unter Beweis gestellt hätten, habe der Verkäufer B. bei Vorlage des Darlehensantragsformulars zur Unterschriftsleistung den beklagten Eheleuten versichert, ihre Unterschrift verpflichte sie zu gar nichts, es handele sich nur um eine "Formsache", die beklagten Eheleute hätten mit der Klägerin nichts, sondern ausschließlich mit ihm zu tun. Werde die Richtigkeit dieses übergangenen Vorbringens unterstellt, dann sei der Darlehensantrag als Scheinerklärung gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig gewesen.
Selbst wenn man die Richtigkeit dieses Vortrages der beklagten Eheleute unterstellt, so ergibt sich aus dem Umstand, daß nach der Versicherung des Verkäufers B. ein Vertragsverhältnis zwischen den beklagten Eheleuten und der Klägerin gar nicht habe begründet werden sollen, nur der zwingende Schluß, daß die beklagten Eheleute den Verkäufer B. nicht als Vertreter der Klägerin angesehen haben können und er bei ihnen auch nicht etwa den Anschein einer ihm von der Klägerin erteilten Vollmacht erweckt haben könne. Unter diesen Umständen konnten die beklagten Eheleute, mögen sie auch angenommen haben, ihre Erklärungsabgabe erfolge nur zum Schein, nicht der Ansicht sein, die Abgabe ihrer Scheinerklärung erfolge mit dem Einverständnis der Klägerin. Schon aus diesem Grunde ist § 117 Abs. 1 BGB auf den Darlehensvertrag nicht anwendbar. Es bleibt daher, entgegen der Ansicht der Revision, ohne Bedeutung, daß das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen der beklagten Eheleute übergangen hat.
2.)
Soweit die beklagten Eheleute den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer B. gegenüber der Klägerin angefochten haben und der Ansicht sind, daß diese Anfechtung zur Vernichtung des Darlehensvertrages geführt habe, hat bereits das Landgericht auf die Sonderheiten hingewiesen, die sich im Rahmen eines finanzierten Abzahlungsgeschäftes, wie es hier vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine solche Anfechtung ergeben.
Diese Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGHZ 20, 36; 33, 293 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; 33, 302) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]geht im wesentlichen dahin: Beim finanzierten Abzahlungskauf ist vom Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit des Kaufvertrages einerseits und des Darlehensvertrages andererseits auszugehen mit der Folge, daß grundsätzliche Einwendungen, die sich aus einem vertragswidrigen Verhalten des Verkäufers ergeben, dem Darlehensgeber nicht entgegengehalten werden können. Der wirtschaftlich enge Zusammenhang beider Verträge, der sie als eine Einheit erscheinen und die rechtliche Selbständigkeit jedenfalls dann zurücktreten läßt, wenn der Verkäufer auch gleichzeitig die zum Abschluß des Darlehensvertrages erforderlichen Vertragsverhandlungen führt, so daß Verkäufer und Darlehensgeber infolge dieser Handhabung dem Käufer und Darlehensnehmer nicht hinreichend erkenntlich als zwei selbständige, rechtlich voneinander getrennte Geschäftspartner erscheinen, rechtfertigt es jedoch, den Verkäufer, soweit er im Rahmen der Darlehensvertragsverhandlungen für den Darlehensgeber tätig wird, nicht als Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen und damit die in dieser Bestimmung für die Täuschung durch einen Dritten vorgesehene Anfechtungsbeschränkung auszuräumen. Wenn auch im allgemeinen Personen, die aufgrund eines Auftragsverhältnisses ohne Abschlußvollmacht in irgendeiner Weise am Abschluß des Geschäftes beteiligt sind, den Parteivertretern nicht gleichgestellt werden können (vgl. insbesondere RGZ 101, 97, 98 f.), also grundsätzlich als Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen sind, so ergibt sich beim finanzierten Abzahlungskauf eine andere Rechtslage aus der Erfahrungstatsache, daß bei diesen Geschäften normalerweise geschäftlich unerfahrene Käuferschichten - mögen sie selbst einem gehobenen Bildungsgrad und Stand angehören - beteiligt sind, die die Vertragsformulare nur flüchtig lesen und sich folglich gar nicht bewußt werden, daß sich der Darlehensantrag überhaupt an einen dritten Vertragspartner richtet oder zumindest bei dieser Handhabung in dem Verkäufer zugleich einen Vertreter oder doch Beauftragten des Darlehensgebers, jedenfalls eine Person seines Vertrauens sehen. Das Schutzbedürfnis der Käufers erfordert es daher, trotz des Vorliegens zweier rechtlich selbständiger Verträge, aber im Hinblick darauf, daß sie beide dem gleichen Zweck dienen, nämlich dem Ziele, ein Abzahlungsgeschäft zu erreichen, den Verkäufer, soweit er auch für den Darlehensgeber im Rahmen der Darlehensvertragsverhandlungen tätig wird, nicht als Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen, jedenfalls dann - so die bisherige Rechtsprechung -, wenn der Darlehensgeber es dem Verkäufer im Rahmen einer nicht nur gelegentlichen, sondern auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung überläßt, die zum Abschluß des Darlehensvertrages erforderlichen Vertragsverhandlungen mit dem Käufer zu führen.
Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, ist jedoch der Ansicht, daß es entscheidend auch nicht einmal auf eine Dauer der Geschäftsverbindung ankommen kann, sondern daß bereits ein Einzelfall zur Ausräumung der Anfechtungsbeschränkung des § 123 Abs. 2 BGB führen muß, wenn nur der Verkäufer für den Darlehensgeber die Vertragsverhandlungen geführt und damit dem Käufer Veranlassung gegeben hat, in ihm eine Vertrauensperson des Darlehensgebers zu sehen.
So hat auch der Bundesgerichtshof (NJW 1962, 2195, 2196) [BGH 26.09.1962 - VIII ZR 113/62], allerdings nicht im Zusammenhang mit einem finanzierten Abzahlungskauf, schon ausgesprochen: Der Begriff des "Dritten" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei zu weit gefaßt, wenn man außer den unmittelbar Beteiligten nur den Vertreter von ihm ausnehme. Andererseits erscheine es zweifelhaft, ob es bei der Vielfalt der tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten sinnvoll oder überhaupt durchführbar sei, eine allgemeingültige Formulierung für den Begriff des "Dritten" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB zu finden. Letztlich werde es immer darauf ankommen, ob die Beziehungen des Täuschenden zum Erklärungsempfänger so eng seien, daß der Erklärungsempfänger die Täuschung wie eine eigene zu vertreten habe und den Getäuschten deshalb nicht am Vertrag festhalten dürfe. Die in der Rechtsprechung und Rechtslehre in den Vordergrund gerückten verschiedenen Gesichtspunkte könnten unter diesem Blickwinkel für den Einzelfall ihre entscheidende Bedeutung haben. Eine Sonderstellung nehme dabei der Fall ein, daß der Täuschende vom Erklärungsempfänger mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt gewesen sei und sie für ihn - wenn auch ohne Abschlußvollmacht - geführt habe. Schon durch den Eintritt in die Vertragsverhandlung entstehe ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten, zwischen denen ein Vertragsschluß erreicht werden solle; dieses verpflichte sie zur Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und - bei Verletzung - zum Schadensersatz (§ 276 BGB). Dabei hafte der, der sich eines Gehilfen bei den Verhandlungen bediene, für dessen Verschulden gemäß § 278 BGB wie für eigenes. Falls also der Verhandlungsgehilfe den anderen Teil arglistig täusche, müsse der, der ihn zugezogen habe, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes diese Täuschung wie eine eigene gelten lassen. Es bestehe aber kein Anlaß, diesen Grundsatz auf das Schadensersatzrecht zu beschränken; er verdiene vielmehr als allgemeiner Grundsatz Anwendung auch auf das aus der arglistigen Täuschung sich ergebende Anfechtungsrecht. Stehe aber die Täuschung durch den Verhandlungsgehilfen der Täuschung durch den Auftraggeber gleich, so bedeute das für § 123 Abs. 2 BGB, daß jener nicht Dritter im Sinne dieser Bestimmung sei.
Diese auf den Einzelfall abstellende Beurteilung wird auch den Gegebenheiten des finanzierten Abzahlungskaufes gerecht. Der Käufer, der in den meisten Fällen dem Verkäufer nur im Rahmen eines einzigen Kaufgeschäftes gegenübertritt, hat in der Regel gar nicht die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehungen zu erkennen, die zwischen dem Verkäufer und dem Darlehensgeber bestehen. Wollte man es hierbei nur auf ein auf Dauer angelegtes Geschäftsverhältnis zwischen Verkäufer und Darlehensgeber abstellen, so müßte dies im Blick auf den Käufer zu Zufallsergebnissen führen. Demgegenüber ist es dem Darlehensgeber zumutbar, daß man ihn mit dem Verkäufer identifiziert, wenn er die Vertragsverhandlungen zum Abschluß des Darlehensvertrages durch diesen, sei es auch nur in einem Einzelfall, führen läßt. Denn er hat dem Verkäufer die Gelegenheit verschafft, gegenüber dem Käufer als seine Vertrauensperson in Erscheinung zu treten, dadurch den Käufer einem etwaigen unrechten Verhalten des Verkäufers ausgesetzt und damit gefährdet, andererseits aber selbst von der Arbeitsleistung profitiert (vgl. hierzu auch Leonhardy in NJW 1966, 1816 Anm. zu Nr. 7). Das letztere wird jedenfalls immer dann anzunehmen sein, wenn es sich, wie hier, bei dem Darlehensgeber um ein Institut handelt, das gewerbsmäßig die Finanzierung von Abzahlungskäufen betreibt.
In dem hier vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihr mit ihrem Firmennamen versehenes Darlehensantragsformular dem Verkäufer B. übergeben und es diesem überlassen, das Formular dem Käufer vorzulegen, die zum Abschluß des Darlehensvertrages erforderlichen Vertragsverhandlungen zu führen, das Formular auszufüllen oder durch den Käufer ausfüllen zu lassen und dessen Unterschriftsleistung herbeizuführen. Der Klägerin verblieb daher nur noch die Annahme des Vertragsantrages. Der Verkäufer B. war daher in dem oben erörterten Sinne Verhandlungsgehilfe der Klägerin. Das hat die Folge, daß sich die Klägerin ein von dem Verkäufer Bladt bei Durchführung dieser Aufgabe begangenes Verschulden nach § 278 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß, und daß sie sich, wenn der Verkäufer B. die beklagten Eheleute durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung des Darlehensantrages bestimmt hat, gegenüber der von den beklagten Eheleuten erklärten Anfechtung des Darlehensvertrages nicht darauf berufen kann, von dem arglistigen Verhalten des Verkäufers B. keine Kenntnis gehabt zu haben, sondern sich diese Täuschung zurechnen lassen muß, da der Verkäufer B. in diesem Falle nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen wäre.
3.)
Das Berufungsgericht verweist zwar auch auf die oben erörterte Rechtsprechung, hält sie jedoch für den vorliegenden Fall nicht für anwendbar. Es führt hierzu aus: Die sich widersprechenden Angaben der beklagten Eheleute hätten nunmehr eine Klarstellung dahin erfahren, daß sie selbst nicht angenommen hätten, die Mittel aus dem Grünen Plan von der Klägerin zu erhalten, daß der Wechsel über 10.000 DM dem Verkäufer B. erst nach dem 24. Oktober 1963 zur Ablösung der Finanzierung durch eine andere Bank hingegeben worden sei, daß auf diesen Wechsel erst ab 1964 vier Raten von je 1.000 DM gezahlt worden seien, daß dem Verkäufer B. kein weiterer Wechsel über 2.500 DM ausgehändigt worden sei und daß an ihn auch keine Ratenzahlungen geleistet worden seien. Daraus ergebe sich, daß B. etwaige mündliche Abreden mit den beklagten Eheleuten nicht als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Klägerin getroffen und den beklagten Eheleuten gegenüber insoweit auch nicht als Vertreter der Klägerin aufgetreten sei. Insoweit seien die beklagten Eheleute vielmehr mit B. persönlich in rechtsgeschäftliche Beziehungen getreten, die ihr Verhältnis zu der Klägerin nicht berührt hätten.
Richtig ist hieran, daß der Verkäufer B. nach Abschluß des Darlehensvertrages nicht mehr als Verhandlungsgehilfe der Klägerin tätig war und daher die Klägerin für sein späteres Verhalten nicht einzustehen brauchten. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die beklagten Eheleute ihr Anfechtungsrecht nicht hieraus, sondern aus einem arglistigen Verhalten des Verkäufers B. anläßlich der Verhandlung über den Abschluß des Darlehensvertrages vom 10. Oktober 1962 herleiten. Denn gleichgültig, ob man von dem Vortrag der beklagten Eheleute im ersten Rechtszug und in der Berufungsbegründung ausgeht oder die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellte zweite Version zugrundelegt, in beiden Fällen verbleibt immer noch die von den beklagten Eheleuten unter Beweis gestellte Behauptung: Der Verkäufer B. habe ihnen bei der Verhandlung über den Abschluß des Darlehensvertrages erklärt, die Unterschrift unter dem Darlehensantrag verpflichte sie zu nichts. Dies sei nur eine Formsache; mit der Finanzierungsgesellschaft hätten sie gar nichts zu tun, sondern ausschließlich mit ihm, dem Verkäufer. Das habe bei ihnen zu der Annahme geführt, ohne Rücksicht auf die Angaben im Darlehensvertrag werde ihnen entsprechend den Abmachungen im Kaufvertrag ein zinsverbilligtes, an den Verkäufer B. rückzahlbares Darlehen für den Restkaufpreis von 12.500 DM mit einer Laufzeit von acht Jahren gewährt werden, zumal ihnen der Verkäufer B. schon bei Abschluß des Kaufvertrages versichert habe, sie brauchten sich wegen der Finanzierung und der Zahlung des Restkaufpreises keine Sorgen zu machen, er habe beste Verbindungen zu Finanzierungsgesellschaften und werde alle diesbezüglichen Angelegenheiten für sie so regeln, daß der Restkaufpreis mit nur ganz geringem Teilzahlungsaufschlag in gleichmäßigen Raten über acht Jahre erstreckt gezahlt werden könne. Durch die Unterzeichnung des Darlehensantragsformulars sei es jedoch in Wirklichkeit zu einem an die Klägerin rückzahlbaren Darlehen zu normalen Zinsen mit einer Laufzeit von vier Jahren und für einen Restkaufpreis von 15.000 DM gekommen.
Diesen Vortrag der beklagten Eheleute durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen. Trifft nämlich die unter Beweis gestellte Behauptung der beklagten Eheleute zu, so läßt sich nicht ausschließen, daß der Verkäufer B. die beklagten Eheleute getäuscht hat in dem Bewußtsein, sie würden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Darlehensantrag gar nicht oder doch nicht in dieser Form abgegeben haben, und daß die Täuschung für den Abschluß des Darlehensvertrages jedenfalls mitbestimmend gewesen ist. Hätte aber der Verkäufer B. die beklagten Eheleute durch falsche Auskünfte über die Bedeutung des Darlehensantrages zur Unterzeichnung des Darlehensformulars bewogen, dann hätte er insoweit nicht bloß bei Gelegenheit, sondern in Erfüllung der Aufgaben gehandelt, mit deren Wahrnehmung die Klägerin ihn betraut hatte, und diese müßte sich diese Täuschungshandlung zurechnen lassen, auch wenn sie von dem arglistigen Vorhalten des Verkäufers B. keine Kenntnis hatte oder haben mußte. Der Verkäufer B. wäre allerdings dann nicht mehr als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden, wenn er in betrügerischer Absicht zum Nachteil der Klägerin mit den beklagten Eheleuten zusammen gewirkt hätte, da es in diesem Falle den beklagten Eheleuten offenbar gewesen wäre, daß der Verkäufer B. nicht für die Klägerin handele. Insoweit hat die Klägerin bisher aber nur die Vermutung eines arglistigen Zusammenwirkens zwischen dem Verkäufer B. und den beklagten Eheleuten geäußert, ohne für diese Behauptung Beweise anzubieten.
4.)
Das Berufungsurteil läßt sich somit mit der in ihm gegebenen Begründung nicht halten. Es ist aber auch nicht mit der vom Berufungsgericht weiterhin gegebenen Begründung zu halten, nach der eine Anfechtung des Darlehensvertrages auch deshalb ausgeschlossen sei, weil die beklagten Eheleute das etwa anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt hätten (§ 144 BGB).
Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Die Schreiben des beklagten Ehemannes vom 15. Mai und 12. Juli 1963 seien als Bestätigung der Vereinbarungen, die in dem Darlehensantrag schriftlich niedergelegt seien, zu werten. Der Wortlaut der vorangehenden Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 1962, 22. April, 10. Mai, 28. Mai, 19. Juni und 5. Juli 1963 bestätige die Annahme, daß den Beklagten bei der Abfassung der Briefe der Inhalt des Darlehensvertrages bekannt gewesen sei. Sie hätten zu dieser Zeit gewußt, daß der Darlehensvertrag mit der Klägerin nicht ihren persönlichen Vereinbarungen mit B. entspreche, und es sei ihnen bekannt gewesen, daß die Klägerin den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen als maßgebend und verbindlich ansehe. Gleichwohl hätten sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, an der vertraglichen Regelung festzuhalten. Daraus, daß die beklagten Eheleute in ihren Schreiben die behaupteten Absprachen mit B. nicht erwähnten, sei zu entnehmen, daß sie damals selbst nicht der Auffassung gewesen seien, diese seien für ihr Vertragsverhältnis mit der Klägerin maßgebend.
Mögen die beklagten Eheleute auch die vom Berufungsgericht angenommener. Kenntnis gehabt haben, so besagt dies noch nichts darüber, ob sie zu dieser Zeit die Täuschung des Verkäufers B. schon in ihrer ganzen Tragweite und den sich daraus für sie ergebenden Folgen erkannt hatten, oder ob sie nicht vielmehr immer davon ausgingen, entsprechend den Erklärungen des Verkäufers B. handele es sich bei dem Darlehensvertrag um eine interne Angelegenheit zwischen B. und der Klägerin, die sie, die beklagten Eheleute, nichts angehe, und sie hätten es nur mit dem Verkäufer B. zu tun. Allein aus dem Umstand, daß die behaupteten Absprachen mit dem Verkäufer B. in den beiden Schreiben vom 15. Mai und 12. Juli 1963 nicht erwähnt sind, läßt sich nicht, so wie es das Berufungsgericht getan hat, folgern, die beklagten Eheleute hätten selbst nicht mehr an den Bestand der von dem Verkäufer B. abgegebenen Erklärungen geglaubt. Hierbei hätte das Berufungsgericht jedenfalls nicht außer acht lassen dürfen, daß, wie in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde, von dem beklagten Ehemann noch am 24. Oktober 1963 ein vom Verkäufer B. ausgestellter Wechsel über 10.000 DM akzeptiert worden ist, der angeblich der Finanzierung des Kaufvertrages dienen sollte und hinsichtlich dessen der Verkäufer B. dem beklagten Ehemann bestätigte, daß der von ihm gegebene Wechsel bei Fälligkeit durch eine langfristige Finanzierung (acht Jahre) abgelöst würde. Gibt auch dieser Vortrag keine eindeutige Klarheit, so läßt er doch eine gewisse Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung der beklagten Eheleute zu, noch bei der Wechselhingabe im Oktober 1963 sei man im Vertrauen auf die früheren Erklärungen des Verkäufers B. der Überzeugung gewesen, mit der Wechselhingabe und einer Barzahlung von 2.500 DM, die aber erst nach Lieferung der noch fehlenden Regelhydraulik und des noch fehlenden Pfluges sowie nach Auswechselung der Bereifung zu erfolgen habe, würde ihre Schuld sowohl aus dem Kaufvertrag als auch aus der Finanzierung erledigt sein und eine weitere Zahlung zur Erreichung des Gesamtbetrages von 1.500 DM käme nur dann noch in Frage, wenn auch der Frontlader mit Stalldunggabel geliefert würde.
Den Verlust des Anfechtungsrechts durch Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts kann immer nur ein solches Verhalten zur Folge haben, das den Willen erkennen läßt, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit bei dem Rechtsgeschäft stehen zu bleiben (RG JW 1911, 359). Dabei muß aus den Umständen deutlich hervorgehen, daß der Berechtigte den Willen hat, die Anfechtung zu unterlassen und den Vertrag gelten zu lassen (RGZ 104, 1; BGH NJW 1958, 177). Die Beweislast trägt hierbei in vollem Umfange derjenige, der das Anfechtungsrecht verneint (RGZ 68, 398, 401). Voraussetzung einer wirksamen Bestätigung im Sinne des § 144 BGB ist sonach der von der Klägerin zu führende Nachweis, daß die beklagten Eheleute im Zeitpunkt der Schreiben vom 15. Mai und 12. Juli 1963 Kenntnis von der Täuschung durch den Verkäufer B. hatten. Insoweit ermangelt es an jeder Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß die beklagten Eheleute in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt gewußt oder erkannt haben, daß sich der Verkäufer B., als er den beklagten Eheleuten den Darlehensvertrag als eine interne, nur ihn und die Klägerin betreffende, dagegen die beklagten Eheleute nicht berührende Angelegenheit bezeichnete, dieser Unrichtigkeit bewußt war und durch die wissentlich unrichtigen Erklärungen die beklagten Eheleute in ihrer Entschließung beeinflussen wollte. Der Umstand allein, daß in den Schreiben vom 15. Mai und 12. Juli 1963 die Absprachen mit dem Verkäufer B. nicht erwähnt sind, kann hierzu nicht ausreichen.
Danach läßt sich das Berufungsurteil mit seiner Annahme, selbst bei unterstellter arglistiger Täuschung seitens des Verkäufers B. könne die Anfechtung des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin nicht durchgreifen, da die Täuschung durch einen Dritten verübt worden sei, und die Klägerin die Täuschung nicht kannte oder kennen mußte, zumindest aber der anfechtbare Darlehensvertrag von den beklagten Eheleuten bestätigt worden sei, nicht halten. Dem Revisionsgericht ist eine Entscheidung in der Sache selbst deshalb nicht möglich, weil es bisher einmal an jeglichen Feststellungen zu der von den beklagten Eheleuten behaupteten arglistigen Täuschung seitens des Verkäufers B. fehlt - das Berufungsgericht konnte sich von seinem Standpunkt aus insoweit mit einer Unterstellung begnügen -, es aber auch zur Frage der Bestätigung der Nachholung von Feststellungen durch den Tatrichter in dem oben erörterten Sinne bedarf.
Auf die Revision der beklagten Eheleute ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhält die beklagte Ehefrau, falls es darauf noch ankommen sollte, dann auch Gelegenheit, ihre mit der Revision geltend gemachte, hier einer Erörterung nicht bedürfende Einwendung gegen die Annahme des Berufungsgerichts vorzutragen, die Erklärungen des beklagten Ehemannes in dessen Schreiben vom 15. Mai und 12. Juli 1963 seien zugleich als solche der beklagten Ehefrau zu verstehen.
5.)
Käme das Berufungsgericht in seiner erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß die Anfechtung durchgreift, so ständen der Klägerin gegenüber den beklagten Eheleuten nur Bereicherungsansprüche insoweit zu, als die beklagten Eheleute durch Erfüllung der Kaufpreisforderung auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert worden sind.
Griffe die Anfechtung des Darlehensvertrages nicht durch, entstände die Frage, ob die beklagten Eheleute der Klägerin zumindest die Einrede des teilweise nicht erfüllten Kaufvertrages insoweit entgegenhalten könnten, als von ihnen in dem Darlehensantrag zwar der Empfang eines Frontladers mit Stalldunggabel bestätigt worden ist, der Verkäufer B. diese Gegenstände jedoch nicht geliefert hat, so daß der Verkäufer Bladt von der Klägerin insoweit einen Betrag von 2.500 DM erhalten hat, ohne hierfür eine Leistung an die beklagten Eheleute erbracht zu haben.
Das Berufungsgericht hat auch zu dieser Frage Stellung genommen. Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß die Aufnahme des Frontladers mit Stalldunggabel in dem Darlehensantrag zwar eine Täuschungshandlung des Verkäufers B. dargestellt habe, die beklagten Eheleute hieraus aber nichts herleiten könnten, da ihnen eine schuldhafte Mitwirkung zur Last falle. Die beklagten Eheleute hätten, so führt das Berufungsgericht aus, zum wenigsten fahrlässig gehandelt, indem sie bei der Unterschriftsleistung den Empfang von Waren bescheinigt hätten, die sie noch gar nicht erhalten hatten. Auch wenn sie bei ihrem Bildungsgrad die rechtlichen Zusammenhänge nicht durchschaut hätten, hätten sie sich bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt doch sagen müssen, daß eine wissentlich falsche Bescheinigung Schaden anrichten könne. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlange auch von einem geistig wenig gebildeten und geschäftlich wenig erfahrenen Menschen, daß er Schriftstücke nicht unbesehen unterzeichne, sondern vorher von ihrem Inhalt Kenntnis nehme. Wer anders verfahre, handele fahrlässig. Die Beklagten hätten auch aus der übersandten Durchschrift des Darlehensantrages ersehen, daß der angegebene Kaufpreis und die angegebene Anzahlung nicht stimmten. Gleichwohl hätten sie der Klägerin über ein Jahr lang den von ihnen jetzt vorgetragenen. Sachverhalt verschwiegen und diese durch ihr Verhalten veranlaßt, auf die Gültigkeit der in dem Darlehensantrag niedergelegten Vereinbarungen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verkäufers B. zu vertrauen. Daß durch unrichtige Angaben in dem Darlehensantrag falsche Vorstellungen bei der Klägerin über den Inhalt der Vereinbarungen mit B. hätten entstehen können, habe ihnen schlechterdings nicht verborgen bleiben können. Sie hätten auch keinen zulässigen Beweis für ihre gegenteilige Behauptung angetreten. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO für eine Vernehmung der beklagten Eheleute seien nicht gegeben, da ihre Darstellung nach den übrigen Umständen des Falles nicht wahrscheinlich erscheine. Ihre Schreiben ließen erkennen, daß sie die Mahnungen der Klägerin recht gut verstanden hätten und nicht so unerfahren im geschäftlichen Verkehr seien, daß sie die Bedeutung des Darlehensvertrages und ihrer Erklärungen nicht erfaßt hätten. Sie seien daher verpflichtet gewesen, die Klägerin spätestens mit ihren Schreiben auf abweichende mündliche Vereinbarungen mit B. hinzuweisen, wenn diese ihrer Meinung nach für das Verhältnis der Parteien hätten verbindlich sein sollen.
Auch bei diesen Erwägungen läßt das Berufungsgericht den Vortrag der beklagten Eheleute insofern außer acht, als es die von den beklagten Eheleuten behauptete Täuschungshandlung des Verkäufers B. nicht hinreichend in seine Beurteilung miteinbezieht. Träfe es zu, daß die beklagten Eheleute infolge der Vorspiegelung des Verkäufers B. davon ausgehen konnten, ihr Kauf werde im Ergebnis mit Mitteln des Grünen Planes finanziert werden, dann läßt es sich zumindest nicht ausschließen, sie seien auch der Ansicht gewesen, daß der zwar noch nicht erfolgte, aber beabsichtigte Kauf des Frontladers mit Stalldunggabel der Einfachheit halber gleich in den Darlehensantrag mit aufgenommen worden sei. Dann liegt es aber nahe, daß sie die Bestätigung auch des Empfanges des Frontladers mit Stalldunggabel als eine - entsprechend der Vorspiegelung des Verkäufers B. - sie nicht betreffende Formsache ansahen und des guten Glaubens waren, daß sie auch diesen Gegenstand erhalten würden. Ein den beklagten Eheleuten zuzurechnendes Verhalten läge in diesem Falle dann zwar darin, daß sie in dem Darlehensantrag wahrheitswidrig bestätigten, den Frontlader mit Stalldunggabel erhalten zu haben. Dies könnte jedoch immer nur als eine schuldhafte Mitwirkung der beklagten Eheleute daran gewertet werden, daß das Darlehen in Höhe von 2.500,- DM an den Verkäufer ausgezahlt wurde, ohne daß die beklagten Eheleute den entsprechenden Kaufgegenstand erhalten hatten, und besagt nichts über die vorher zu beurteilende Frage, ob die beklagten Eheleute die aus dem Kaufvertrag begründete Einrede des nichterfüllten Vertrages der Klägerin überhaupt entgegenhalten können. Das Verhalten der beklagten Eheleute nach dem Abschluß des Darlehensvertrages kann aber immer nur - vorausgesetzt, der Klägerin kann die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegengehalten werden - die Frage aufwerfen, ob der Klägerin möglicherweise ein gegenüber den beklagten Eheleuten begründeter Anspruch daraus erwachsen ist, daß sie durch eine schuldhafte Handlungsweise der beklagten Eheleute davon abgehalten wurden, den ohne Rechtsgrund gezahlten Darlehensbetrag von dem Verkäufer B. zu einem Zeitpunkt zurückzufordern, in dem dieser noch zahlungsfähig war.
Vorerst wird daher das Berufungsgericht - falls es noch darauf ankommen sollte - zu prüfen haben, ob die beklagten Eheleute der Klägerin die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten können. Nur wenn dies zu bejahen ist, tauchen erst die weiteren Fragen auf, ob die beklagten Eheleute ein Mitverschulden daran trifft, daß die Darlehensauszahlung ohne Erhalt des Kaufgegenstandes erfolgte, und ob die beklagten Eheleute sich möglicherweise durch ihr Verhalten nach Abschluß des Darlehensvertrages der Klägerin gegenüber ersatzpflichtig gemacht haben.
Was die Beurteilung der Frage anbetrifft, ob beim finanzierten Abzahlungskauf der Käufer Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch dem Darlehensgeber gegenüber geltend machen kann, so wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1967 - III ZR 128/65 -, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, verwiesen.
6.)
Schließlich hat sich das Berufungsgericht auch noch mit dem Vorbringen der beklagten Eheleute insoweit befaßt, als in ihm Mängel und Fehllieferungen der Klägerin entgegengehalten werden.
Soweit das Berufungsgericht dieses Vorbringen gemäß § 529 Abs. 2 und 3 ZPO als verspätet eingeführt zurückgewiesen hat, bedarf das hier keiner Erörterung, da die beklagten Eheleute jedenfalls die Möglichkeit haben, ihre mit der Revision geltend gemachten Einwendungen in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzutragen.
Nicht bedenkenfrei sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es unbeschadet der Zurückweisung des Vortrags der beklagten Eheleute wegen verspäteter Einführung zu dem Ergebnis kommt, in der Erklärung der beklagten Eheleute im Schriftsatz vom 4. November 1964 Seite 7, "Die Beklagten setzten sich dann auch mit Bladt wegen der gerügten Mängel und Fehllieferungen auseinander und händigten ihm schließlich einen weiteren Wechsel über 2.500 DM aus", habe ein Geständnis gelegen und die Voraussetzungen des § 290 ZPO für einen Widerruf dieses Geständnisses seien von den beklagten Eheleuten nicht dargetan.
Das Berufungsgericht verkennt hierbei, daß das gerichtliche Geständnis im Sinne des § 288 ZPO immer eine Tatsache betreffen muß, die vom Gegner des Gestehenden behauptet worden ist. Hier aber handelte es sich um eine eigene Behauptung der beklagten Eheleute, die sie ohne eine Bindung an § 290 ZPO widerrufen konnten. Daß aber etwa diese Behauptung von der Klägerin übernommen und zu der ihrigen gemacht worden sei, man also von einem vorweggenommenen Geständnis sprechen könnte, zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Der Erwiderungsschriftsatz der Klägerin spricht für das Gegenteil, da in ihm ausgeführt ist, der Vortrag der beklagten Eheleute enthalte viele Einzelheiten, die sich einer Sachprüfung durch die Klägerin entzögen. Im weiteren wird es dann sogar für unglaubwürdig erklärt, daß von den beklagten Eheleuten noch ein weiterer Wechsel von 2.500,- DM hingegeben worden sei.
Darüber hinaus muß es aber auch als sehr zweifelhaft erscheinen, ob sich den Worten, "Die Beklagten setzten sich mit B. wegen der gerügten Mängel und Fehllieferungen auseinander", überhaupt der vom Berufungsgericht offensichtlich gezogene Schluß entnehmen läßt, die beklagten Eheleute hatten damit die Beseitigung der gerügten Mängel und Fehllieferungen zugestanden. Aus der Behauptung allein, daß eine Auseinandersetzung erfolgt sei, läßt sich noch nicht ohne weiteres auch der Schluß ziehen, daß der erwünschte Erfolg erreicht sei. Einen solchen Schluß konnte das Berufungsgericht um so weniger ziehen, als die beklagten Eheleute im weiteren Verlauf des Rechtsstreits gerade vortrugen, daß den Mängeln und Fehllieferungen nicht abgeholfen worden sei, und es selbst zu der Feststellung kam, ein Wechsel über 2.500 DM sei nicht hingegeben worden.
Sollte also die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durchgreifen und sich weiterhin ergeben, daß die von den beklagten Eheleuten erhobenen Mängelrügen nicht als verspätet vorgebracht anzusehen sind, so wird das Berufungsgericht auch in die sachliche Erörterung der Frage einzutreten haben, ob die von den beklagten Eheleuten behaupteten Mängel und Fehllieferungen vorliegen und ob die beklagten Eheleute diese aus dem Kaufvertrag begründete Einrede der Klägerin entgegenhalten können.
7.)
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht überlassen, da sie sich erst nach dem endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits treffen läßt.
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt