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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1963, Az.: VII ZR 120/62

Voraussetzungen für einen Anspruch aus Darlehensvertrag; Rechtswirksamkeit einer Blankounterschrift; Bedingungen für das Erlöschen einer Vollmachtsurkunde; Haftung einer Bank für ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers beim Zustandekommen eines Darlehensvertrages; Wirksame Freizeichnung der Bank durch eine entsprechende Vertragsklausel; Schadensersatzpflicht des Darlehengebers auf Grund sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1963
Aktenzeichen
VII ZR 120/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 19.04.1962
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • BGHZ 40, 65 - 71
  • BB 1963, 956
  • DB 1963, 1145-1146 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 921 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1971 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Rechtsschein aus einem unterschriebenen Blankett gegenüber gutgläubigen Dritten, denen die Urkunde vorgelegt wird, ist analog § 172 Abs. 2 BGB zurechenbar.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 19. April 1962 aufgehoben.

Die Bache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Ende 1959 kaufte der Beklagte bei der Firma Autohaus S., damaliger Inhaber R. W., (im folgenden: W.) einen fabrikneuen Citroen-Personenwagen für 12.100 DM. Er gab seinen gebrauchten Opel-Personenwagen für 5.000 DM in Zahlung und zahlte darüber hinaus 1.500 DM bar an. Den Restkaufpreis finanzierte die E. Nationalbank durch ein vom Beklagten in Raten zurückzuzahlendes Darlehen gegen Wechsel und Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs.

2

Anfang 1960 erfuhr der Beklagte aus den ihm von der genannten Bank übersandten Finanzierungsunterlagen, daß W. abredewidrig den Opel nur mit 4.000 DM angerechnet hatte. Er stellte W. deswegen am 6. Januar 1960 zur Rede. Dieser versprach, den bisherigen Darlehensvertrag nebst Wechseln abzulösen und durch einen neuen Darlehensvertrag zu ersetzen. Er ließ sich vom Beklagten ein weiteres Darlehensformular blanko unterzeichnen, ferner eine weitere Serie von Wechseln.

3

Am 18. Januar 1960 gab der Beklagte den Citroen an W. zurück, da dieser bis dahin den ersten Finanzierungsvertrag entgegen seiner Zusage nicht abgelöst hatte, und erhielt seinen Opel wieder.

4

Am 29. Januar 1960 reichte W. den vom Beklagten blanko unterzeichneten Darlehensantrag nebst Wechseln ausgefüllt bei der Klägerin ein. Der Antrag wies jetzt das Datum vom 29. Januar 1960 und einen Darlehensbetrag von 7.514,20 DM aus.

5

Noch am selben Tage zahlte die Klägerin an W. den Betrag aus. Mit einem vom selben Tage datierten Formularschreiben teilte sie das dem Beklagten mit, erklärte dabei die Annahme seines Finanzierungsantrags und wies auf die Wechselfälligkeiten hin.

6

Mit Schreiben vom 16. Februar 1960 antwortete der Beklagte, der Citroen sei "mit Wirkung vom 18. Januar 1960 in den Besitz der Firma W. zurückgegangen" und die Zahlungen erfolgten nun von dieser Firma. Unter dem 14. März 1960 schrieb er der Klägerin, der Kaufvertrag sei rückgängig gemacht worden, da die Firma W. das Fahrzeug bei zwei Banken gleichzeitig habe finanzieren lassen.

7

Der Beklagte bezahlte die Wechsel bei Fälligkeit nicht.

8

W., der eine Reihe ähnlicher "Doppelfinanzierungen" gemacht hatte, brach kurz darauf wirtschaftlich zusammen.

9

Die Klägerin hat geklagt auf Zahlung von 7.530,11 DM nebst Zinsen, abzüglich am 27. Juni 1960 zurücküberwiesener 264 DM Versicherungsprämie.

10

Der Beklagte hat eingewandt, ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihm sei nicht zustande gekommen. Auch könne er der Klägerin alle ihm W. gegenüber zustehenden Einwendungen entgegenhalten.

11

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

12

1)

Das Berufungsgericht meint, ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen; denn zu der Zeit, als W. das vom Beklagten blanko unterzeichnete Formular ausfüllte und an die Klägerin weiterleitete, sei er infolge Rücktritts des Beklagten von Kaufvertrag dazu nicht mehr ermächtigt gewesen.

13

Mit Recht greift die Revision das an.

14

Wer eine Blankounterschrift leistet und aus der Hand gibt, schafft damit die Möglichkeit, daß das Blankett entgegen oder abweichend von seinem Willen ausgefüllt und in Verkehr gebracht wird. Er begründet einen Rechtsschein, auf Grund dessen er dem darauf Vertrauenden haftet.

15

Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 172 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift bleibt dann, wenn der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt und dieser sie einem gutgläubigen (§ 173 BGB) Dritten vorgelegt hat, die Vollmacht dem Dritten gegenüber so lange bestehen, bis die Urkunde an den Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt (§ 176 BGB) worden ist.

16

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar nicht auf den Fortbestand der Vollmacht des W. vertraut, das Blankett auszufüllen; denn sie hat den Darlehensantrag nur ausgefüllt zu Gesicht bekommen, wußte also gar nicht, daß der Beklagte das Formular mit seiner Unterschrift W. blanko übergeben und dieser es erst nachträglich ausgefüllt hatte.

17

Dennoch ist die Interessenlage, soweit es sich um das Schutzbedürfnis des redlichen Geschäftsverkehrs handelt, die gleiche wie bei § 172 Abs. 2 BGB. Wer auf den Bestand einer schriftlichen Willenserklärung vertraut, weil er ihr nicht ansehen kann, daß es sich um ein abredewidrig ausgefülltes und in Verkehr gebrachtes Blankett handelt, ist mindestens ebenso schutzwürdig wie der, welcher angesichts einer schriftlichen Vollmachtsurkunde auf den Fortbestand der Vollmacht vertraut. Da eine Kraftloserklärung beim Blankett ausscheidet, führt die entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 2 BGB zu folgendem Rechtssatz: Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muß auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen,(vgl. auch RGZ 105, 183; 138, 265, 269; Enneccerus-Nipperdey BGB Allg. Teil 15. Aufl. 2. Halbband § 167 II 1 und Anm. 4 S. 1034; BGRK BGB 11. Aufl. § 126 Anm. 6; Staudinger BGB 11. Aufl. § 119 Rz 12).

18

Im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts ist also davon auszugehen, daß zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über Anscheinsvollmacht und Verschulden (des Beklagten) bei Vertragsverhandlungen kommt es demnach nicht an.

19

2)

Das Berufungsurteil wird nach dem oben Gesagten von der darin gegebenen Begründung nicht getragen. Es kann aber auch mit anderer Begründung nicht aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO), weil der Sachverhalt hierfür nicht ausreichend geklärt ist.

20

a)

Der Beklagte hatte behauptet, er habe seinen Darlehensauftrag wegen der Täuschung durch W. angefochten, Ob das zutrifft und zur Vernichtung des Vertrages geführt hat, ist bisher ungeklärt (vgl. dazu BGHZ 33/293, 295; 33, 302, 308 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59]-311).

21

b)

Eine Bank, welche Teilzahlungsgeschäfte finanziert und zu diesem Zwecke mit dem Verkäufer in einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis zusammenarbeitet, haftet dem Käufer nach § 278 BGB für ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers beim Zustandekommen des Darlehensvertrages, insbesondere beim Ausfüllen des Vertragsformulars. Ihre Schadensersatzpflicht führt dazu, daß sie ihre Darlehensforderung gegen den Käufer ganz oder teilweise (§ 254 BGB) nicht geltend machen kann (BGHZ 33, 293, 299 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]-301; 33, 302, 311-313).

22

Im vorliegenden Fall enthält das vom Beklagten unterzeichnete Formular auf der oberen Hälfte der Vorderseite links in einer quadratischen Umrandung den Vermerk: "Verkäufer und Versicherungsagent sind nicht Vertreter der Bank; ihre Erklärungen sind für die Bank nicht verbindlich."

23

Die Revision meint, die Klägerin habe sich durch den Vermerk von jeglicher Haftung für W. wirksam freigezeichnet.

24

Das trifft nicht zu, soweit die oben genannte Haftung aus § 278 BGB in Betracht kommt.

25

Freizeichnungen in Formularverträgen sind eng auszulegen. In dem Vermerk ist zwar allgemein von "Erklärungen" des Verkäufers die Rede; der Zusammenhang mit dem ersten Satzteil läßt aber keine andere Auslegung zu, als daß nur rechtsgeschäftliche Erklärungen gemeint sein können, welche der Verkäufer als Vertreter der Bank im Sinne des § 164 SGB abgegeben hat. Daß auch die oben genannte Haftung nach § 278 BGB von der Freizeichnung mit umfaßt sein sollte, läßt der Vermerk nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen; denn insoweit handelt der Verkäufer nicht als Vertreter der Bank.

26

Unter diesen Umständen braucht nicht noch geprüft zu werden, ob die Klägerin sich auf einen solchen Haftungsausschluß hier nach Treu und Glauben berufen könnte (vgl. RGRK BGB 11. Aufl. § 276 Anm. 76; § 278 Anm. 68-70.).

27

c)

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe den ihr durch die Auszahlung des Darlehens an W. entstandenen Schaden in hohem Maße und überwiegend selbst verschuldet. Sie habe nämlich gezahlt, ohne sich vorher den Kraftfahrzeugbrief aushändigen zu lassen, worauf sie nach dem Vertrage Anspruch gehabt hätte.

28

Trifft das zu, so könnte auch aus diesem Grunde der Darlehensanspruch der Klägerin teilweise entfallen, weil sie - insoweit aus eigenem Verschulden - dem Beklagten schadensersatzpflichtig wäre. Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die Klägerin dem Beklagten gegenüber verpflichtet war, im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten (vgl. BGHZ 33, 293, 295 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]-299) das Darlehen an W. nicht eher auszuzahlen, bis sie den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte. Feststellungen des Berufungsgerichts darüber fehlen bisher.

29

Die Revision meint, in dem vom Berufungsgericht beanstandeten Verhalten sei kein Verschulden der Klägerin zu erblicken.

30

Dem kann nicht gefolgt werden.

31

aa)

In Ziffer 1 der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Geschäftsbedingungen der Klägerin steht zwar unmittelbar nichts über die Pflicht des Käufers zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs. Diese ergibt sich aber aus der Rechtsstellung eines Sicherungseigentümers des Kraftfahrzeugs, welche die Klägerin nach dem Darlehensvertrage zu beanspruchen hatte.

32

bb)

Der Besitz des Kraftfahrzeugbriefs gibt seinem Inhaber keine dingliche Rechtsstellung am Fahrzeug. Das ändert aber nichts daran, daß es leichtsinnig von der Klägerin war, das Darlehen auszuzahlen, bevor sie im Besitz des Kraftfahrzeugbriefs war. Hätte sie den Brief verlangt, so hätte sich herausgestellt, daß dieser ihr nicht übergeben werden konnte, weil er im Besitz der E. Nationalbank war, welche die erste Finanzierung des Fahrzeugs durchgeführt hatte. Der Schaden wäre dann nicht entstanden.

33

cc)

Die Klägerin durfte sich auch nicht ohne weiteres auf das ihr abschriftlich übersandte Schreiben des W. an das Straßenverkehrsamt vom 28. Januar 1958 verlassen, wonach dieses der Klägerin den Brief übersenden sollte.

34

d)

Der Darlehensanspruch der Bank gegen den Käufer kann nach § 254 BGB teilweise erhalten bleiben, wenn auch den Käufer an der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden trifft.

35

aa)

Der Beklagte hat den von ihm blanko unterzeichneten Vertragsantrag und die zugehörige Wechselserie W. ausgehändigt, ohne daß die erste Finanzierung rückgängig gemacht war. Er hat so gehandelt, obwohl ihm damals die Unzuverlässigkeit von W. bereits bekannt war. Denn er wußte zu diesem Zeitpunkt, daß W. bei der ersten Finanzierung des Fahrzeugs den zu finanzierenden Restkaufpreis der Bank gegenüber um; 1.000 DM zu hoch angegeben hatte. Der Beklagte hat sich auch bei Aushändigung des Blanketts und der zweiten Wechselserie kein Doppel des Formulars geben lassen, auf welchem im Kopf eine Tochtergesellschaft der Klägerin als Vermittlerin angegeben war; er war deswegen nicht in der Lage, alsbald nach seinem Rücktritt vom Kaufvertrag die Klägerin davon zu benachrichtigen.

36

Unter den gegebenen Umständen hätte der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt W. am 6. Januar 1960 keinen Darlehensantrag nebst Wechseln aushändigen dürfen, erst recht nicht blanko; überdies hätte er dafür sorgen müssen, daß er die Klägerin von seinem späteren Rücktritt vom Kaufvertrag alsbald benachrichtigen konnte. Hätte der Beklagte demgemäß gehandelt, so hätte die Klägerin das Darlehen an W. nicht ausgezahlt und der Schaden wäre nicht entstanden.

37

bb)

Das Verschulden des Beklagten wiegt keineswegs so leicht daß es gegenüber dem der Klägerin überhaupt nicht ins Gewicht fiele.

38

Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird gegebenenfalls, wenn die Anfechtung des Darlehensantrags nach § 123 BGB nicht durchgreift, eine Abwägung nach § 254 BGB vorzunehmen und dementsprechend den Schaden unter den Parteien zu teilen haben.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Meyer
Dr. Vogt