Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1966, Az.: III ZR 183/65

Forderung von Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalles; Streupflicht einer Gemeinde als Teil der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht; Verdrängung der öffentlich-rechtlichen Sicherungspflicht durch die privatrechtliche allgemeine Verkehrssicherungspflicht; Abwälzung der gemeindlichen Streupflicht auf die Anlieger durch Gemeindeverordnung; Auslegung des in der Verordnung verwendeten Begriffs der "Gehbahn"; Beschränkte Übertragung der Streupflicht auf erkennbare Gehbahnen; Irrtum der Gemeinde über eine uneingeschränkte Abwälzung der Streupflicht auf die Anlieger; Revisibilität einer Gemeindeverordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1966
Aktenzeichen
III ZR 183/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.05.1965

Prozessführer

Stadt V.,
gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister

Prozessgegner

Putzmachermeisterin Hildegard B. geb. K., V., R.straße ...

Sonstige Beteiligte

Metzgermeister Josef B., V., L.straße

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wogen eines Glatteisunfalles.

2

Die Klägerin stürzte am 21. Februar 1962 gegen 14 Uhr auf der vereisten, aber nicht bestreuten Unteren Billergasse in der beklagten Gemeinde V. vor dem Anwesen Nr. 7, das dem Streithelfer Metzgermeister B. gehört. Die Klägerin zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Sprunggelenkes mit Abriß beider Knöchel und sämtlicher Gelenkbänder zu; sie befand sich wegen der Verletzungen bis zum 12. März 1962 im Krankenhaus.

3

Die Untere Billergasse hat eine unterschiedliche Breite zwischen 2,5 m und 5,7 m; die Unfallstelle befindet sich an einer engeren Stelle. Die Gasse hat in der Gehrichtung der Klägerin ein starkes Gefälle, aber keine Gehsteige; im Gegenteil steigen die teilweise mit Gras bewachsenen Ränder zu den anliegenden Häusern an. Die Gasse dient als Zugang und Zufahrt zu den anliegenden Anwesen.

4

Die beklagte Gemeinde hat durch Verordnung vom 27. März 1958 die Eigentümer der Grundstücke an öffentlichen Wegen verpflichtet, die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage bei Schnee und Glatteis in sicherem Zustand zu erhalten; § 1 Abs. 2 dieser Verordnung lautet:

"Zu diesem Zweck haben die nach Abs. 1 Verpflichteten die Gehbahnen (Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte und bereitgestellte Teile der Straße) unverzüglich nach jedem Schneefall von Schnee freizumachen und bei Glatteis oder Schneeglätte mit Sand oder sonstigen abstumpfenden Mitteln ... nachhaltig zu bestreuen ...".

5

Die Klägerin hat vorgetragen: Durch die Gemeindeverordnung sei die Streupflicht auf die Anlieger für reine Fußwege und bei anderen Straßen nur für die besonders bestimmten oder besonders gekennzeichneten Fußwege abgewälzt. Diese Abwälzung betreffe danach die Untere Billergasse nicht; diese werde mit Duldung der Gemeinde gleichzeitig als Fahrweg und Fußgängerweg benutzt. Die beklagte Gemeinde sei daher streupflichtig geblieben. Am Unfalltage habe eine seit Tagen vorhandene Schneedecke nach Nachtfrost tagsüber zu tauen begonnen, wodurch die ganze Gasse vereist gewesen sei. Die Beklagte hätte deshalb streuen müssen. Infolge der Glätte sei die Klägerin gestürzt. Sie hat im ernten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.

6

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Durch die Verordnung von 1958 sei die Streupflicht auf die Anlieger abgewälzt, weil auch ohne besondere Kennzeichnung die Fahrbahn in einer dem Fußgängerverkehr entsprechenden Breite als Gehbahn gelte. Im übrigen sei die Untere Billergasse nach ihrer Anlage nur dem Fußgängerverkehr gewidmet, wenn sie auch befahren werde. Sie habe keine besondere Verkehrsbedeutung, so daß eine Streupflicht nicht bestanden habe. Außerdem habe es getaut und geregnet, so daß Streuen zwecklos gewesen wäre. Die Klägerin treffen auch ein Mitverschulden.

7

Das Landgericht hat die Beklagte für streupflichtig gehalten und eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht bejaht; es hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 600 DM verurteilt, wobei es ein Schmerzensgeld von 800 DM für angemessen gehalten, dieses aber wogen mitwirkenden Verschuldens der Klägerin gekürzt hat. Die Berufung der Beklagtem ist ergebnislos geblieben. Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision den Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin und der Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.

8

Der Senat hat insbesondere zur Klärung der Revisibilität der auf einer Musterverordnung der Bayerischen Versicherungskammer beruhenden Verordnung vom 27. März 1958 Beweis darüber erhoben, in welchem Umfang von der Musterverordnung Gebrauch gemacht ist und ob gleichlautende Bestimmungen auch in Gemeinden anderer Oberlandesgerichtsbezirke gelten. Er hat dazu Auskünfte vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren eingeholt. Auf den Inhalt der in der Verhandlung vor den Senat vorgetragenen Auskünfte des Staatsministeriums vom 2. und 17. November 1966 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

10

Die beklagte Gemeinde sei kraft allgemeiner Verkehrssicherungspflicht streupflichtig. Daneben sei ihr diese Pflicht in Art. 51 des Bayerischen Wege- und Straßengesetzes auferlegt. Sie folge auch aus der Gemeindeordnung. Die Gemeinde hätte zwar nach Art. 37 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 (BayBS I 327) die Streupflicht für die Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage auf die Anlieger abwälzen dürfen. Die Beklagte habe davon aber durch ihre Verordnung vom 27. März 1958 nur in beschränktem Umfange Gebrauch gemacht. Die Verordnung erläutere den Begriff der Gehbahn besonders, so daß im Sinne dieser Vorschrift als Gehbahn nur reine Fußwege gälten oder solche Teile einer Straße, die für Fußgänger besonders bestimmt oder besonders bereitgestellt seien. Das treffe für die Untere Billergasse nicht zu. Diese sei kein bloßer Fußweg, weil die Gasse erkennbar sowohl für Fährverkehr wie auch für Fußgänger bereitgestellt sei. Der etwaige Irrtum der Beklagten, sie hätte die Streupflicht wirksam abgewälzt, könne nicht entschuldigt werden, weil der Wortlaut der Verordnung klar sei.

11

Die Klägerin sei infolge der Straßenglätte gestürzt. Die Glätte hätte durch Streumittel beseitigt werden können und müssen. Wäre auch nur ein Streifen gestreut worden, dann wäre die Klägerin nicht gestürzt. Selbst wenn nur einzelne Stellen glatt gewesen seien, wäre das Mitverschulden der Klägerin niemals höher als 1/4 zu veranschlagen; das sei berücksichtigt. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden.

12

II.

Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.

13

1.

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der Streupflicht ist zutreffend.

14

Die Streupflicht ist Teil der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht. Diese soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines Verkehrs auf öffentlichen Straßen, entstehen können. Verkehrssicherungspflichtig ist bei Gemeindestraßen grundsätzlich die Gemeinde. Denn die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen Verband, der die Gefahrenlage geschaffen hat oder andauern läßt und imstande ist, den Gefahren zu begegnen, also bei Verschiedenheit des Trägers der Straßenbaulast und -unterhaltungspflicht auf der einen Seite und dem Verband auf der anderen Seite, dem die Verwaltung der Straßen obliegt, letzterem (BGHZ 16, 96 [BGH 30.12.1954 - III ZR 102/53];  24, 124 [BGH 15.04.1957 - II ZR 34/56];  27, 278 [BGH 19.05.1958 - III ZR 21/57];  37, 165 [BGH 24.05.1962 - KZR 10/61];  40, 379 [BGH 13.11.1963 - IV ZR 65/63]; BGH Warn 1964 Nr. 97 = VersR 1964, 593).

15

Die Streupflicht der Gemeinden ist jetzt in Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl 147) ausdrücklich niedergelegt und geregelt. Diese öffentlich-rechtliche Sicherungspflicht tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes aber hinter der privatrechtlich zu behandelnden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zurück. Durch diese Sonderbestimmung wird auch die allgemeine Vorschrift des Art. 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern verdrängt, so daß Grundlage der Streupflicht hier die allgemeine Verkehrssicherungspflicht bildet.

16

Diese Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung nicht für alle Straßen, insbesondere nicht immer für die Fahrbahnen, doch müssen für Fußgänger bei Winterglätte regelmäßig die Fußgängerwege und die belebten, über Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Fußgängerwege innerhalb der geschlossenen Ortslage bestreut werden (BGH Warn 1965 Nr. 243).

17

Nach Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 (BayBS I 327) sind die Gemeinden berechtigt, durch eine Verordnung die Streupflicht für die Gehbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften auf die Anlieger abzuwälzen. Die Beklagte hat von dieser Befugnis durch die Verordnung vom 27. März 1958 Gebrauch gemacht, doch nimmt das Berufungsgericht an, daß für die Unfallstelle hier durch diese Verordnung eine Abwälzung der Streupflicht nicht erfolgt sei.

18

2.

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen diese Auslegung der Gemeinde Verordnung durch das Berufungsgericht und rügt damit eine Verletzung der Verordnung vom 27. März 1958.

19

a)

Nach § 549 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich Dich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Rechtsprechung hat dabei Vorschriften, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gelten, dann als revisibel bezeichnet, wenn in anderen Oberlandesgerichtsbezirken inhaltsgleiche Regelungen bestehen und die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt oder aufrechterhalten ist (RGZ 154, 133; BGHZ 4, 219;  6, 47 [BGH 29.04.1952 - V BLw 43/51];  34, 375 [BGH 16.03.1961 - III ZR 17/60]/377; BGH LM ZPO § 549 Nr. 12, 32, 47 und 48).

20

b)

Ein solcher Fall liegt hier möglicherweise vor, soweit die Gemeindeverordnung der Beklagten bei der Abwälzung der Streupflicht für Gehbahnen auf die Anlieger den Ausdruck der Gehbahn durch eine besondere Begriffsbestimmung näher erläutert hat, nämlich dahin, daß als Gehbahnen nur zu verstehen sind:

"Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte und bereitgestellte Teile von Straßen und Plätzen".

21

Diese Fassung geht zurück auf eine Musterverordnung, die die Bayerische Versicherungskammer aufgrund ihrer Erfahrungen im Zusammenwirken mit den Kommunalen Spitzenverbänden und mit Billigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern veröffentlicht hat (vgl. die Zeitschrift "Der Bayerische Bürgermeister", 1957 S. 254; dazu den Aufsatz von Neesse dort S. 248). Die Musterverordnung enthält in § 3 für den Ausdruck "Gehbahn" die Klammerdefinition

"Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte und bereitgestellte Teile der Straße".

22

Zahlreiche Gemeinden Bayerns haben nach Veröffentlichung dieser Musterverordnung entsprechende Verordnungen für ihren Bereich erlassen, die bisweilen wörtlich mit der Musterverordnung übereinstimmen, teilweise auch im Wortlaut abweichende Fassungen bringen, aber durchweg die vorerwähnte Erläuterung der "Gehbahn" enthalten; einige Verordnungen haben noch den weiteren Zusatz, "ohne Rücksicht darauf, ob sie besonders befestigt sind".

23

Nach den Inhalt der Auskünfte des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und der verschiedenen von den Parteien im Berufungsrechtszug vorgelegten Entscheidungen bayerischer Gerichte spricht, viel dafür, daß die Sonderbestimmung über den Begriff der Gehbahn in den bayerischen. Verordnungen über die Abwälzung der Streupflicht nach der oben erwähnten Rechtsprechung revisibel ist. Einer abschliessenden Entscheidung, zu der vielleicht eine Ergänzung der Beweisaufnahme erforderlich wäre, bedarf es aber nicht, weil der Senat auch in der Auslegung der Verordnung dem Berufungsgericht zustimmt.

24

c)

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Gemeindeverordnung ist zutreffend.

25

Diese Vorordnung hat die Streupflicht nach ihrem Wortlaut nur in beschränktem Umfange auf die Anlieger abgewälzt, nämlich nur für solche Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke, die reine Fußwege oder für Fußgänger besonders bestimmte oder bereitgestellte Teile der Straße sind. Das ergibt sich eindeutig aus dem Text der Vorschrift. Sie überträgt die Streupflicht auf Anlieger für Gehbahnen immer nur unter Hinweis auf die in der Verordnung enthaltene besondere Begriffsbestimmung. Diese Begriffsbestimmung schränkt den allgemeinen Begriff der Gehbahn ein. Denn unter den Begriff der Gehbahnen im allgemeinen wegerechtlichen Sinne können sowohl die besonders gekennzeichneten oder gesicherten Fußgängersteige (Bürgersteige) als auch die bloßen Fußgängerstreifen fallen, nämlich die am Rande einer Straße ohne besondere Kennzeichnung üblicherweise von den Fußgängern benutzten Straßenteile. Neben der Sache liegen daher alle Ausführungen der Parteien darüber, was nach dem allgemeinen Wegerecht unter einer Gehbahn zu vorstehen ist und ob in Art. 37 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes der Begriff der Gehbahn weiter zu fassen ist, nämlich dahin, daß als Gehbahn auch die nicht besonders gekennzeichneten Teile am Rande einer Straße fallen, die üblicherweise von Fußgängern benutzt worden (Fußgängerstreifen). Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes die Gemeinden ermächtigt, in diesem weiten Umfange auch für nicht gekennzeichnete Straßenteile die Streupflicht auf Anlieger abzuwälzen. Entscheidend ist, daß jedenfalls die beklagte Gemeinde durch ihre erwähnte Verordnung die Streupflicht für Gehbahnen nur in den besonders bezeichneten Umfange auf die Anlieger übertragen hat, und zwar durch diese betont einengende Begriffsbestimmung in einen beschränkten Maß. Die Verordnung erwähnt mehrfach diese Begriffsbestimmung und will damit in ihren ganzen Umfange den Begriff der Gehbahn nur in diesen engen Sinne vorstanden wissen. Damit ist der mehrdeutige Begriff "Gehbahn" für den Bereich dieser Verordnung besonders festgelegt, und zwar eingeschränkt. Insoweit ist die Verordnung nach ihrem Wortlaut eindeutig. Sie enthält für eine andere Auslegung in ihrem Wortlaut keinerlei Hinweise. Unerheblich ist es, ob die Beklagte das nicht erkannt hat oder gar die Streupflicht in weiten Umfange abwälzen wollte. Denn die Übertragung ist nur dann wirksam, wenn sie durch eine ordnungsmäßig beschlossene und verkündete Gemeindeverordnung erfolgt. Im übrigen ist ein solcher Irrtum kaum anzunehmen, da die Gemeindeverordnung auf die von der Bayerischen Versicherungskammer empfohlene Musterverordnung zurückgeht und schon der einführende Beitrag zu dieser Musterverordnung in den Anmerkungen (Nr. 3 und 6) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Musterverordnung nur eine beschränkte Übertragung der Streupflicht vorsehe und daß es den Gemeinden überlassen bleibe, ob sie eine weitergehende Fassung wählen wollten (Zeitschrift "Der Bayerische Bürgermeister" 1957 S. 248 und 254). Die beschränkte Übertragung auf erkennbare Gehbahnen könnte dabei einen guten Grund darin haben, daß die beschränkte Fassung mögliche Zweifel gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung ausschloß, die sich ergeben hätten, wenn etwa die Ermächtigung in Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes überschritten wurde. Wie sich aus den vom Staatsministerium des Innern eingeholten Auskünften ergibt, haben viele bayerische Gemeinden eine von der Musterverordnung abweichende weitergehende Fassung gewählt, die die Fußgängerstreifen umfaßte. Nach den Ausführungen in dem Aufsatz von Neesse ("Der Bayerische Bürgermeister" 1957, 248) waren aber die Gemeinden darauf hingewiesen, daß es zweifelhaft sei, ob der Begriff der Gehbahn im Sinne des Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes die bloßen Fußgängerstreifen umfaßte; bei einer Überschreitung der zugrundeliegenden Ermächtigung wäre möglicherweise die ganze Verordnung nichtig gewesen.

26

Jedenfalls ist der Auslegung des Berufungsgerichte zuzustimmen, daß durch die Gemeindeverordnung der Beklagten die Streupflicht auf die Anlieger nur für reine Fußwege oder für besonders bestimmte und besonders bereitgestellte Teile der Straße abgewälzt worden ist.

27

d)

Im vorliegenden Fall ist dann für die Unfallstelle eine Abwälzung der Streupflicht auf die Anlieger nicht erfolgt.

28

Denn die Straße an der Unfallstelle war weder ein reiner Fußweg noch ein besonders bestimmter oder besonders bereitgestellter Teil der Straße. Das hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt. Dagegen hat die Revision keine Rügen erhoben. Denn ein Straßenstück ist nur dann als Fußweg "besonders bestimmt oder besonders bereitgestellt", wenn eine irgendwie äußerlich sichtbare Kennzeichnung erfolgt ist. Das ist hier nicht der Fall.

29

3.

Das sonstige Vorbringen der Revision bleibt ebenfalls ergebnislos.

30

a)

Der Hinweis auf die angebliche geringe Leistungsfähigkeit der Beklagten ist unerheblich. Die Untere Billergasse ist nach den Feststellungen besonders gefährlich und dabei so kurz, daß es besonderer Aufwendungen nicht bedurft hätte, um auch hier die Streupflicht zu erfüllen. Die Beklagte, hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß sie mit den vorhandenen Mitteln nicht auch hier hätte streuen können.

31

b)

Die Revision meint, die Beklagte habe ohne Verschulden glauben können, daß sie die Streupflicht für die Unfallstrecke auf die Anlieger abgewälzt habe. Das Berufungsgericht hat einen derartigen Irrtum nicht festgestellt. Im übrigen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß ein derartiger Irrtum die Organe der Beklagten nicht entschuldigen könnte, denn der Wortlaut der Verordnung war insoweit klar. Außerdem hatte der einführende Aufsatz bei Veröffentlichung der Musterverordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die vorgeschlagene Fassung die Ermächtigung nicht voll ausschöpfe, sondern nur eine beschränkte Abwälzung empfehle; den Gemeinden war überlassen, andere weitergehende Fassungen zu wählen (Neesse, Der Bayerische Bürgermeister, 1957, 248). Die Gemeindeorgane mußten bei Übernahme der Musterverordnung den Wortlaut genau prüfen und mußten auch diese einführenden Erläuterungen von maßgeblicher Seite losen sowie beachten. Bei Anwendung nur geringer Sorgfalt war dann erkennbar, daß die Fassung der hier streitigen Verordnung die Streupflicht nur in beschränktem Umfang auf Anlieger abwälzte. Das Verschulden der Beklagten entfällt also aus diesen Erwägungen nicht.

32

Die Beklagte kann sich ferner nicht auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, die ihre Auffassung bestätigte. Sie hat auch aus der Zeit vor dem Unfall keine rechtskräftigen Entscheidungen höherer Gerichte vorlegen können, die ihre Auffassung zu dieser Verordnung bestätigten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß eine feste höchstrichterliche Rechtsprechung den Begriff der Gehbahn nach derartigen bayerischen Gemeindeverordnungen stets im Sinne der Auffassung der Beklagten ausgelegt hätte. Auf die Rechtsprechung zu Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes sowie zu Verordnungen anderen Wortlaute kommt es nicht an, denn die hier streitige Verordnung verwendet gerade einschränkende besondere Begriffsbestimmungen. Im Gegenteil ergaben Dich Bedenken bereits aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 1959 (4 U 160/59).

33

Gewiß hat die Rechtsprechung weiter die Auffassung entwickelt, daß bei Amtspflichtverletzungen grundsätzlich das Verschulden eines Beamten verneint werden müsse, wenn ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung die Maßnahmen des Beamten als objektiv richtig und sein Vorgehen als objektiv rechtmäßig bezeichnet hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für alle Fälle einer Verschuldenshaftung, sondern ist für Amtspflichtverletzungen entwickelt; er gilt auch nicht einmal ausnahmslos für alle Amtshaftungsfälle. Hier aber handelt es sich um die Setzung von (Orts)recht. Darauf können die für die Auslegung zweifelhafter Gesetzesbestimmungen entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden.

34

4.

Auch sonst läßt das angegriffene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.

35

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge der §§ 97, 101 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla