Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1962, Az.: KZR 10/61
„Prüfungsverband“
Zwingende Aufnahme in einen Prüfungsverband wegen Mitgliedschaftszwang; Zulässigkeit des Zivilrechtsweges bei Streit über die Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses; Begründung von privatrechtlichen Verhältnissen durch das allgemeine Vereinsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1962
- Aktenzeichen
- KZR 10/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10834
- Entscheidungsname
- Prüfungsverband
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.04.1961
- LG München I - 30.11.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 37, 160 - 165
- DB 1962, 961-962 (Volltext)
- MDR 1962, 718-719 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1508-1510 (Volltext mit amtl. LS) "GenG §§ 11 Abs. 2 Ziff. 4, 54 (Rechtsweg für Verhältnis zwischen Genossenschaft und Prüfungsverband)"
Verfahrensgegenstand
Prüfungsverband
Prozessführer
V. A. eGmbH, früher in A., Kreis K., jetzt in M.,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Dr. Anton F. in M., F.-Straße ..., und Diplom-Ingenieur D. in M., F.-Straße ...
Prozessgegner
Bayerischer Genossenschaftsverband (S.-D.), eingetragenen Verein in M., T.straße ...,
gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Verbandsdirektor Dr. Karl D. als Vorstand
Amtlicher Leitsatz
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Prüfungsverband und der um die Aufnahme nachsuchenden Genossenschaft ist bürgerlichrechtlicher Natur.
Für einen Anspruch einer Genossenschaft, mit welchem sie ihre Aufnahme in den Verband verfolgt, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger sowie
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Löscher, Jungbluth und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 1961 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. November 1960 aufgehoben. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs wird verworfen.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung; sie hatte ihren Sitz in A. (Kreis K., CSR). Sie beschloß am 13. März 1960, ihren Sitz nach M. zu verlegen. Der Beklagte ist der sachlich und regional zuständige Prüfungsverband im Sinne des § 54 GenG; er verweigert die von der Klägerin begehrte Aufnahme und die Bescheinigung, daß die Klägerin zum Beitritt zugelassen werde (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 GenG). Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie gemäß § 54 GenG in seinen Prüfungsverband aufzunehmen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält für die Klage in erster Linie den Rechtsweg nicht für gegeben und bringt im übrigen vor, die Klägerin habe ihm nicht genügend Auskunft über ihre Genossen und ihre Vermögensverhältnisse gegeben: es sei auch zu befürchten, daß die Klägerin als Bank nicht wettbewerbsfähig sei.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Beide Vorinstanzen halten den ordentlichen Rechtsweg für ausgeschlossen und verweisen die Klägerin auf die Aufsichtsbeschwerde, bei deren Zurückweisung auf den Verwaltungsrechtsweg.
In der Revisionsinstanz beantragt die Klägerin die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs zu verwerfen und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat sich an dem Verfahren beteiligt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Seine Rügen über den Mangel der Vollmacht der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat der Beklagte nicht mehr aufrechterhalten.
2.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, nach der im Schrifttum durchweg vertretenen und von ihm gebilligten Auffassung sei für den erhobenen Klaganspruch der Rechtsweg vor dem Zivilgericht nicht gegeben und die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen worden. Es erörtert die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei bedeutsamen Vereinen, insbesondere bei Wirtschafts- und Berufsverbänden grundsätzlich eine mit ihrer Monopolstellung begründete Verpflichtung zur Aufnahme von Personen bestehe, und kommt unter Hinweis auf BGHZ 21, 1, 4 [BGH 15.05.1956 - Vi ZR 66/55]; 29, 344, 345 [BGH 25.02.1959 - KZR 2/58]zu dem Ergebnis, ein bürgerlichrechtlicher Anspruch, der vor dem Zivilgericht verfolgt werden könne, käme nur gegenüber solchen Personenvereinigungen in Betracht, die sich freiwillig auf privatrechtlicher Grundlage zur Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen hätten. Dagegen übe der beklagte Prüfungsverband ein ihm verliehenes Prüfungsrecht gegenüber seinen Mitgliedern aus und es sei für alle Genossenschaften gesetzlich die Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband angeordnet. Ob dem Mitgliedschaftszwang der Genossenschaften ein Aufnahmezwang des Prüfungsverbandes gegenüberstehe und wie ein solcher Zwang gegebenenfalls durchgesetzt werden könne, sei im Gesetz nicht gesagt. Der ordentliche Rechtsweg könne für eine Streitigkeit über die Aufnahme jedenfalls nicht allein deshalb als gegeben erachtet werden, weil die Entscheidung über den Beitritt nicht von dem Belieben oder der Willkür eines Prüfungsverbandes abhängen dürfe und eine etwa sachlich ungerechtfertigte Ablehnung der Zulassung des Beitritts zum einem Prüfungsverband eine ungleiche Behandlung und unbillige Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb darstellen würde. Im übrigen führt das Berufungsgericht verschiedene Autoren an und meint, diese seien durchweg der Ansicht, für das Aufnahmebegehren sei nicht der Rechtsweg vor dem ordentlichen Bericht gegeben.
II.
Die Revision bringt dagegen vor, die überwiegende Auffassung im Schrifttum gehe nicht dahin, daß eine Klage auf Aufnahme in den Verband unzulässig sei. Sie meint, der Prüfungsverband stehe schon deshalb seinen Mitgliedern gegenüber nicht in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, weil er im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsverbänden, denen der Gesetzgeber die Rechtsform einer öffentlichen Körperschaft verliehen habe, eine Rechtsperson des Privatrechts sei. Sein Verhältnis zu seinen Mitgliedern sei nach privatrechtlichen Grundsätzen gestaltet.
Das Bundeskartellamt vertritt die Ansicht, ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband könne unter Umständen nach § 27 GWB als auch nach § 26 Abs. 2 GWB i.V.m. § 35 GWB gegeben sein. Die auf diese Vorschriften gestützten Ansprüche seien ihrer Natur nach bürgerlichrechtliche; sie seien daher im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.
III.
1.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht anderen Gerichten zugewiesen sind (§ 13 GVG). Zu prüfen ist sonach, ob sich der Streit über den anhängigen Klaganspruch als bürgerliche Rechtsstreitigkeit darstellt. Diese Frage ist zu bejahen.
2.
Die Revision weist vorweg zutreffend darauf hin, daß sich das Berufungsgericht für seine Meinung, der Rechtsweg vor dem Zivilgericht sei für das vorliegende Klagbegehren unzulässig, nicht auf die ungeteilte Ansicht in der Literatur berufen kann. Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Recht der Genossenschaft auf Aufnahme besteht, ist im Schrifttum sehr umstritten (vergl. darüber: Zur Reform des Genossenschaftswesens, Referate und Materialien, herausgegeben vom Bundesjustizministerium 1. Band S. 39 ff; Ronald Koenig, Sind die genossenschaftlichen Prüfungsverbände Wirtschaftsvereinigungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen? Diss. Münster 1959, S. 80 ff). Schnorr von Carolsfeld (ZgGenW 1959, 50, 97) bejaht eine Pflicht des Verbands, eine Genossenschaft aufzunehmen; er charakterisiert allerdings diese Pflicht als öffentlichrechtliche (a.a.O. Anm. 167). Andere Autoren lassen sich über die Frage, ob der Streit um die Aufnahme eine bürgerlichrechtliche oder öffentlichrechtliche Streitigkeit darstellt, nicht ausdrücklich aus. Vielfach wird ohne eindeutige Äußerung über den Rechtsweg die Ansicht vortreten, nach dem derzeitigen Recht sei ein bürgerlichrechtlicher Anspruch nicht begründet oder aus materiellrechtlichen Gründen wenig erfolgversprechend (vgl. etwa Schröder, DJ 1936, 1920; Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, S. 300 ff und im Gutachten des Instituts für Genossenschaftswesen an der Universität Münster: Genossenschaften und Kartellgesetzentwurf S. 107 ff) Weiter wird in der Mehrzahl andererseits die Ansicht vertreten, die Staatsaufsicht über die Prüfungsverbände (§§ 64, 64 a GenG) gestatte eine verwaltungsrechtliche Überprüfung der Ablehnung eines Aufnahmegesuchs (so auch Meyer/Meulenburg, GenG 8. Aufl., § 11 Anm. 3). Sollte aber die Genossenschaft, deren Aufnahme von einem Verband abgelehnt und von der zuständigen Behörde auch nicht angeordnet worden ist, gegen die Behörde im Verwaltungsrechtsweg vorgehen können, so besagt dies doch nichts für die hier zu entscheidende Frage. Die Staatsaufsicht über die Verbände, die insbesondere in der Überprüfung besteht, ob die Verbände die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen, schafft zwar ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen der zuständigen Behörde und den Verbänden; aus der Art dieses Verhältnisses und dem Umfang der öffentlichrechtlichen Überprüfung der Tätigkeit der Verbände können jedoch keine zwingende Schlüsse auf das Verhältnis zwischen diesen und einer Genossenschaft, die die Aufnahme nachsucht, gezogen werden.
3.
Für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, ist die rechtliche Natur des Klagbegehrens, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, entscheidend. Der Rechtsweg vor dem Zivilgericht ist eröffnet, wenn sich der Klaganspruch als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (BGHZ 29, 187, 189 [BGH 19.01.1959 - III ZR 160/57]; 34, 349, 353) [BGH 09.03.1961 - III ZR 44/60]. Prüft man den Sachvortrag der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich, daß sie jedenfalls auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen will, der auf die überkommene Rechtsprechung zur Aufnahme in eine Körperschaft wegen Mißbrauchs einer Monopolstellung (§§ 823 Abs. 2, 826; § 1 UWG, vergl. BGHZ 29, 344, 347 [BGH 25.02.1959 - KZR 2/58]; 21, 1,3 [BGH 15.05.1956 - Vi ZR 66/55]und LM BGB § 38 Nr. 3; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil 15. Aufl. § 112 II Anm. 7 S. 672) oder, wie das Bundeskartellamt in seiner Erklärung vom 10. April 1962 im einzelnen dargelegt hat, auf §§ 26, 27 i.V.m. § 35 GWB gestützt werden kann. Diese Anspruchsgrundlagen sind schon ihrer Natur nach zivilrechtlicher Natur. Die darauf gestützten Ansprüche könnten nur dann nicht vor dem ordentlichen Gericht verfolgt werden, wenn die Klägerin mit der Klage vor dem Zivilgericht in Wirklichkeit einen Verwaltungsakt erzwingen wollte oder die Beseitigung eines Verwaltungsakts erstrebte, wobei es unerheblich wäre, ob es sich um schlicht hoheitliche Verwaltung, wie das Landgericht meint, oder um obrigkeitliche Verwaltung handelte. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin glaubt, ihr Klagbegehren auch unmittelbar auf die Vorschriften des 4. Abschnitts des Genossenschaftsgesetzesüber die Prüfung und die Prüfungsverbände, insbesondere auf § 54 GenG, stützen zu können. Sollte der erhobene Anspruch aber überhaupt aus diesen Vorschriften unmittelbar abgeleitet werden können - nach dem Referentenentwurf eines Genossenschaftsgesetzes vom 23. Februar 1962 soll ein "anerkannter" Prüfungsverband die Aufnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen dürfen (§§ 137 ff Entw.) -, so wäre jedenfalls auch er nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
Für diese Beurteilung einer jeden der erwähnten Anspruchsgrundlagen sind insgesamt folgende Gesichtspunkte maßgebend:
Der Prüfungsverband ist ein eingetragener Verein; der Beitritt ist ein privatrechtlicher Vertrag, der ein privatrechtliches Verhältnis zwischen dem Verein und dem Mitglied erzeugt. Die Vorschriften über die Organisation der Prüfungsverbände ändern das allgemeine Vereinsrecht nicht wesentlich ab. Einigkeit herrscht darüber, daß der Streit über das Erlöschen der Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit ist. Da die Verbände auch nach Verleihung des Prüfungsrechts Personen des Privatrechts bleiben, ist eine öffentlichrechtliche Beziehung zu einer Genossenschaft überhaupt nur möglich, wenn durch die Verleihung auf die Verbände Hoheitsrechte mit der Verpflichtung übertragen wären, diese Hoheitsrechte wahrzunehmen (beliehener Unternehmer). Daran fehlt es hier (vergl. Günther Ley, Die Staatsaufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, Diss. Würzburg 1953, S. 33). Zwar unterliegen die Verbände ihrerseits einer besonderen Staatsaufsicht und sie können durch Auflagen zu ihren Aufgaben angehalten werden (§§ 64, 64 a GenG), jede Genossenschaft muß zwecks Gewährleistung der Überprüfung einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (§ 54 Abs. 1 GenG), wenn sie durch Eintragung rechtlich existent werden (§ 11 GenG) oder bestehen bleiben will (§ 54 Abs. 2 GenG); schließlich haben die Organe der Genossenschaften gewisse Pflichten, um den Erfolg der Prüfung und ihre Auswertung zu gewährleisten. Alle diese Vorschriften übertragen dem Prüfungsverband jedoch kein Hoheitsrecht, und zwar weder gegenüber ihren Mitgliedern, noch gegenüber einer Genossenschaft, die Aufnahme begehrt; insbesondere sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der von der Behörde erlaubten Prüfungstätigkeit privatrechtlich geregelt (§ 61 ff GenG). Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Entscheidung über die Aufnahme - sie selbst erfolgt zweifelsfrei in der Form des privatrechtlichen Vertrags - nicht entsprechend den allgemeinen privatrechtlichen Regeln allein durch privatrechtliche Willenserklärung und damit kraft autonomer Willensbildung, sondern kraft staatlicher Übertragung durch eine Maßnahme öffentlicher Verwaltung erfolgen solle. Eine solche Regelung widerspräche auch der geschichtlichen Entwicklung und dem Sinn des Genossenschaftswesens. Die Prüfungsverbände sind aus Selbsthilfe-Organisationen der Genossenschaften hervorgewachsen und erfüllen als solche auch heute noch ihre Aufgaben. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die sachgemäße Überprüfung einer jeden Genossenschaft auch im öffentlichen Interesse liegt und daher die Zahl der Verbände, welchen die mit Hilfe erfahrener und befähigter Prüfer vorzunehmende Prüfung vorbehalten ist, auf leistungsfähige Verbände beschränkt bleibt (vergl. zur Begründung der Pflichtmitgliedschaft: Zur Reform des Genossenschaftswesens, Referat und Materialien, herausgegeben vom Bundes Justizministerium a.a.O.).
Der Umstand, daß eine Genossenschaft überhaupt nur als Mitglied eines Prüfungsverbandes rechtliche Existenz erlangen und ihre Existenz behalten kann, gewinnt wohl auf die Voraussetzungen, unter denen die Aufnahme verweigert oder der Ausschluß angeordnet werden kann, Einfluß. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß ein öffentliches Verhältnis, insbesondere ein solches der Über- und Unterordnung, zwischen Verein und Mitgliedsanwärter oder Mitglied gegeben sei.
Letztlich kann daraus, daß eventuell im Wege der Staatsaufsicht auf die Entscheidung über die Aufnahme Einfluß genommen werden kann (Voraussetzungen und Umfang dieser Einflußnahme sind überdies bestritten) und solche behördliche Maßnahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, nicht entnommen werden, daß die Entscheidung des Vereins über die Aufnahme einer Genossenschaft dem öffentlichen und nicht dem privaten Recht unterläge.
Dem Klagbegehren liegt sonach eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit zugrunde, so daß der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 ZPO), dem Antrag auf Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs stattzugeben und die Sache entsprechend dem Antrag der Revision zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
Dr. Augustin
Löscher
Jungbluth
Offterdinger