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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.12.1954, Az.: III ZR 102/53

Verfahrensmangel durch fehlende Abgrenzung einzelner Klageansprüche ; Anspruchsgrundlage bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Verantwortung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ; Haftung des Bundes für Ansprüche aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; Öffentlich-rechtliche Auftragsverwaltung im Zusammenhang mit der Haftung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Bundesstraßen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.12.1954
Aktenzeichen
III ZR 102/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich
OLG Oldenburg - 09.03.1953

Fundstellen

  • BGHZ 16, 95 - 101
  • DB 1955, 238-240 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1955, 407 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1956, 478 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 298-300 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Land Niedersachsen,
gesetzlich vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft and Verkehr

2. Bundesrepublik Deutschland,
gesetzlich vertreten durch den Bundesverkehrsminister

Prozessgegner

Fuhrunternehmer Hans S. in A., W. straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung auf Bundesstraßen haftet in der Regel nur das Land, nicht der Bund,

  2. 2.

    Zum Verhältnis Bund-Länder im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung.

  3. 3.

    Die Pflicht zur Verkehrssicherung auf Bundesstraßen erfordert auch Maßnahmen gegen die Gefahren, die dem Verkehr infolge Verschmutzung der Straße mit von Ackerfahrzeugen herabfallender (Klei.) Erde drohen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1954
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Klägers und des beklagten Landes Niedersachsen gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. März 1953 werden zurückgewiesen; jedoch wird die Formel des angefochtenen Urteils dahin berichtigt, daß lediglich der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen das beklagte Land dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch nur insoweit die Klage gegen die beklagte Bundesrepublik abgewiesen wird.

Die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte. Der Kläger hat die in der Revisionsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der beklagten Bundesrepublik voll und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, das beklagte Land die aussergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte und die eigenen außergerichtlichen Kosten voll zu tragen.

Tatbestand

1

Am 18. Oktober 1950 erlitt ein dem Kläger gehörender Lastzug, der aus einer Zugmaschine und einem Anhänger bestand, auf der Bundesstraße 70 in der Nähe von L. einen Unfall; die Zugmaschine geriet in den Straßengraben und wurde dabei beschädigt.

2

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch und hat zur Begründung vorgetragen: Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Bundesstraße 70 an der Unfallstelle durch feuchte Kleierde, die von Bauernfahrzeugen während der Rübenernte herabgefallen sei, seit Tagen stark verschmutzt gewesen sei.

3

Mit der vorliegenden Klage bittet der Kläger um Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.600 DM als Teilbetrag des ihm angeblich durch Verlust der Zugmaschine und durch Verdienstausfall in Höhe von 14.126 DM bis August 1951 entstandenen Gesamtschadens. Er begehrt ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden.

4

Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat lediglich die Klage gegen das beklagte Land dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Klage gegen die Bundesrepublik hingegen wegen mangelnder Sachbefugnis (Passivlegitimation) abgewiesen.

5

Gegen dieses Urteil haben der Kläger und das beklagte Land das vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsmittel der Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und hat zu seinem Klageantrag erklärt, daß mit der Klage in erster Linie Ersatz des Sachschadens und nur hilfsweise Ersatz des Verdienstausfalls verlangt werde. Das beklagte Land verfolgt den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die beklagte Bundesrepublik bittet um Zurückweisung der Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

6

I.

1.

Das Urteil des Landgerichts geht in der Entscheidungsformel dahin, daß "der Anspruch des Klägers ... dem Grunde nach gerechtfertigt" sei. Diese Formulierung deutet zwar darauf hin, daß über den gesamten Klageanspruch einschließlich des Feststellungsanspruchs und nicht nur über den Leistungsanspruch entschieden ist, zumal das Urteil lediglich als "Zwischenurteil über den Grund" und nicht auch als Teilurteil bezeichnet ist. Tatsächlich ergeben aber die Entscheidungsgründe eindeutig, daß das Urteil lediglich den Leistungsanspruch, aber nicht den Feststellungsanspruch betreffen sollte. Denn am Schluß der Entscheidungsgründe ist ausdrücklich gesagt, daß über den Feststellungsanspruch noch nicht entschieden werden könne, "da die Frage, ob neben dem Leistungsanspruch noch ein Feststellungsinteresse gegeben ist, erst nach Klärung der Höhe des Zahlungsanspruchs wird beurteilt werden können."

7

Das Berufungsgericht hat ebenfalls nach dem Wortlaut seiner Entscheidungsformel "die Klage gegen den Beklagten zu 1)" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und "die Klage gegen die Beklagte zu 2)" abgewiesen. Diese Formulierung könnte zu der Auffassung verleiten, daß von dem Berufungsurteil "die Klage" ohne Einschränkung, mithin sowohl der Leistungsanspruch als auch der Feststellungsanspruch umfaßt werden sollte. Da aber in den Gründen des Berufungsurteils nichts über den Feststellungsanspruch gesagt ist, muß angenommen werden, daß das Berufungsgericht mit seinem Urteil im Rahmen der landgerichtlichen Entscheidung bleiben und mithin gleichfalls über den Feststellungsanspruch nicht entscheiden wollte. Das Berufungsurteil ist somit dahin auszulegen, daß lediglich der Zahlungsanspruch gegen das beklagte Land dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch nur der Zahlungsanspruch gegen die beklagte Bundesrepublik abgewiesen ist.

8

2.

Mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.600 DM macht der Kläger lediglich einen Teilbetrag des Schadens geltend, der ihm angeblich durch Verlust der Zugmaschine und durch Verdienstausfall entstanden ist. Wenn die Ansprüche auf Schadenersatzleistung wegen des Verlustes der Zugmaschine und auf Ersatz des Verdienstausfalls auch auf demselben Sachverhalt beruhen, so handelt es sich dabei doch um verschiedene selbständige prozessuale Ansprüche und nicht nur um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs (vgl. RG in JW 1934, 2974; RGZ 151, 279 [286]; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6., Aufl § 397). Deshalb genügte es nicht, daß der Kläger lediglich den bezifferten Teilbetrag seines angeblichen Gesamtschadens, den er mit seiner Klage verlangt, bezeichnete. Vielmehr mußte er - wie der Senat im Anschluß an RGZ 157, 321 [326] in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1952 (MDR 1953, 164) und vom 3. Dezember 1953 (BGHZ 11, 192) entschieden hat - eine Abgrenzung der beiden selbständigen Ansprüche in der Weise vornehmen, daß er entweder die Klagesumme ziffernmässig auf die beiden verschiedenen Ansprüche verteilte, oder die beiden Ansprüche derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander brachte, daß er einen Anspruch als Hauptanspruch und den anderen als Hilfsanspruch geltend machte. Die Vorinstanzen hätten deshalb vor Erlaß ihres Grundurteils auf eine derartige Abgrenzung der einzelnen Ansprüche hinwirken müssen, da ohne diese Abgrenzung zweifelhaft blieb, wieweit die Bindung des Gerichts durch das Grundurteil für das Nachverfahren geht. Da der aufgezeigte Verfahrensmangel jedoch zumindest dann, wenn - wie hier - die Einzelansprüche als solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt sind, nach den Ausführungen in BGHZ 11, 192 noch in der Revisionsinstanz behoben werden kann, sind nunmehr, nachdem der Kläger auf Anregung des Senats die Klarstellung seines Klagebegehrens nachgeholt hat, insoweit verfahrensrechtliche Bedenken nicht mehr zu erheben.

9

II.

Der Senat hält auch weiterhin an der von ihm in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung in wiederholten Entscheidungen (u.a. KJW 1952, 1089; BGHZ 9, 373 und 14, 83) vertretenen Auffassung fest, daß ein aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleiteter Schadensersatzanspruch in der Segel auch dann, wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB), sondern nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen (§ 823 BGB) zu beurteilen ist. In der Entscheidung BGHZ 14, 83 ff hat der Senat sich ebenfalls erneut zu der schon in BGHZ 9, 373 und NJW 1953, 1865 vertretenen Auffassung bekannt, daß die Rechtsgrundlage der Verkehrssicherungs pflicht nicht in der privatrechtlichen Verfügungsmacht über die Wegefläche gefunden werden könne. Vielmehr beruhe die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Wegs auf dem Tatbestand, daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über das Wegegrundstück von diesem Weg eine Gefahr für Dritte ausgeht. Demzufolge sei für die Beseitigung der von einem öffentlichen Weg ausgehenden Gefahrenlage derjenige verantwortlich, der den gefährlichen Zustand "geschaffen" habe, indem er den Verkehr tatsächlich zugelassen habe oder andauern lasse, und dieser Gefahrenlage zu begegnen imstande sei. Im einzelnen kann dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannte Entscheidung verwiesen werden. Von diesen Grundsätzen her ergibt sich, daß sich in vorliegendem Fall der Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land, und zwar nur gegen dieses, zu richten hat.

10

Für die Beurteilung der Rechtslage sind das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl I 157) und das Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953 (BGBl I 903) ohne entscheidende Bedeutung. Denn sie regeln - soweit ihre Bestimmungen in dem vorliegenden Zusammenhang überhaupt einschlägig sein könnten - im wesentlichen die Frage des Eigentums und der Straßenbaulast. Mit der Beantwortung der Frage, wer Eigentümer der Bundesstraßen ist und wer für sie die Strassenbaulast trägt, ist aber nach der oben wiedergegebenen Auffassung des Senats (vgl. im einzelnen BGHZ 14, 84 [BGH 15.06.1954 - III ZR 125/53]/85) für die Frage, wer für einen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Bundesstraßen verursachten Schaden einzustehen hat, noch nichts Entscheidendes gewonnen. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Bundesfernstraßengesetz, das erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist, nach den vom Senat in BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] aufgestellten Grundsätzen auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden könnte oder ob sein zeitlicher Geltungswille für zeitlich zurückliegende Tatbestände der hier vorliegenden Art verneint werden müßte.

11

Nach § 4 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl I, 243), das für die Bundesfernstraßen inzwischen durch § 25 des Bundesfernstraßengesetzes aufgehoben worden ist, wurden die "Reichsstraßen" (jetzt Bundesstraßen) vom "Generalinspektor" verwaltet, der sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Länderverwaltungen, in Preussen der Provinzialverwaltungen, bediente. Nach dem Zusammenbruch und dem Wegfall der zentralen Reichsbehörden, wurde die Verwaltung der Autobahnen und "Reichsstraßen" im britischen Besatzungsgebiet von den Ländern oder von den Provinzialverbänden fortgeführt. Dazu ist in BGHZ 4, 253 ff im einzelnen ausgeführt, daß diese Stellen (Länder und Provinzialverbände) in der Zeit zwischen Zusammenbruch und Inkrafttreten des Grundgesetzes insoweit als Treuhänder für die damals werdende und im Entstehen begriffene zentrale Gebietskörperschaft, mithin für den Bund, tätig geworden seien und daß in Anwendung der in §§ 31, 89 BGB enthaltenen Rechtsgedanken auf diese Treuhänderschaft für Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht nur das betreffende Land oder der betreffende Provinzialverband, sondern auch der Bund hafte. Es kann hier offen bleiben, ob für die Seit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes an dieser Auffassung festzuhalten ist. Für die spätere Zeit kommt jedenfalls, wie im folgenden auszuführen ist, eine Haftung des Bundes für Ansprüche aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Bundesstraßen in der Regel nicht mehr in Betracht.

12

Nach Art. 90 Abs. 2 u. 3 GrundG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes, sofern nicht der Bund auf Antrag eines Landes die in dessen Gebiet liegenden Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstrassen in eigene Verwaltung übernimmt. Wenn dieser Ausnahmefall nicht gegeben ist, kann zwar der Bund gemäß Art. 85 GrundG mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln und den Landesbehörden Weisungen (allgemeiner Art und Einzelanweisungen) erteilen. Ferner kann die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden nur im Einvernehmen mit dem Bund erfolgen und die Bundesaufsicht erstreckt sich nicht nur auf die Gesetzmässigkeit, sondern auch auf die Zweckmässigkeit der Verwaltung der Bundesstraßen. Von diesen Einschränkungen abgesehen liegt aber die Verwaltung der Bundesstraßen ausschließlich bei den Ländern (oder den zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften). Wenn man davon auszugehen hat, daß die Quelle der Verkehrssicherungspflicht die von der öffentlichen Straße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs ausgehende Gefahrenlage ist und die Verantwortung für die Beseitigung dieser Gefahrenlage denjenigen trifft, der diese Gefahrenlage "schafft" und auf sie einzuwirken imstande ist, dann ergibt sich, daß nach der heutigen gesetzlichen Regelung der Bund in der Regel weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit hat, durch eigene Behörden für die Verkehrssicherheit der Bundesstraßen zu sorgen. Vielmehr ist es kraft der den Ländern übertragenen Verwaltungsbefugnisse primär Aufgabe der nach den landesrechtlichen Organisationsbestimmungen zuständigen Behörden oder Selbstverwaltungskörperschaften, den auf den Bundesstraßen durch ordnungswidrigen Zustand derselben entstehenden Gefahren zu begegnen. Zwar kann eine unmittelbare Haftung des Bundes bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Bundesstraßen dann in Betracht kommen, wenn Dienststellen des Bundes einen besonderen und selbständigen Haftungstatbestand verwirklicht haben, etwa durch Erteilung unsachgemäßer Weisungen oder durch Untätigbleiben in solchen Fällen, in denen nach Lage der Dinge - weil beispielsweise ein Land um Weisungen gebeten hatte - ihr Eingreifen geboten gewesen wäre. Ein derartiger Sonderfall liegt hier aber nicht vor.

13

Es kann sich daher hier nur fragen, ob für eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf den Bundesstraßen neben den Ländern oder Selbstverwaltungskörperschaften eine Haftung des Bundes anzuerkennen ist. Diese Haftung des Bundes neben der der Länder oder Selbstverwaltungskörperschaften kann nicht aus § 831 BGB hergeleitet werden, da die kraft verfassungs-rechtlicher Regelung mit der Verwaltung der Bundesstraßen betrauten Länder und Selbstverwaltungskörperschaften nicht als "Verrichtungsgehilfen" des Bundes im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden können. Die Mithaftung des Bundes könnte sonach nur dann bejaht werden, wenn auch unter der Geltung des Grundgesetzes insoweit die Bestimmungen der §§ 51, 89 BGB anzuwenden wären und die Länder selbst oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit es um die im Auftrage des Bundes erfolgende Verwaltung der Bundesstraßen und damit auch um die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht geht, als "verfassungsmäßig berufene Vertreter" und damit als Organe des Bundes angesehen werden könnten. Das ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht der Fall.

14

Die Auftragsverwaltung im Raum des öffentlichen Rechts kann in den entscheidenden Merkmalen in keiner Weise mit dem bürgerlichrechtlichen Auftragsverhältnis verglichen werden, innerhalb dessen ein Einstehenmüssen des Auftraggebers für Handlungen des Beauftragten in Betracht kommen kann. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Auftragsverwaltung bedeutet der "Auftrag" vielmehr die Übertragung von Zuständigkeiten zur selbständigen Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben und gleichzeitig die Übertragung der Verantwortung auf den "Beauftragten". Normen über die Auftragsverwaltung sind daher ihrem Wesen nach Kompetenznormen, die gerade den Zweck haben, die Verantwortlichkeiten zwischen den möglichen Trägern öffentlich-rechtlicher Zuständigkeiten derart zu teilen, daß der, der kraft "Auftrages" handelt, und nicht der, der sich im Rahmen der Auftragsverwaltung gewisser Zuständigkeiten begibt, verantwortlich sein soll. Daraus folgt, daß der "Beauftragte" bei der Erledigung der Auftragsangelegenheiten zwar Aufgaben des "Auftraggebers" wahrnimmt, aber doch nicht als dessen Organ tätig wird und daß seine eigenen Organe, die als Handelnde bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben in Erscheinung treten, nicht auch gleichzeitig als Organe des "Auftraggebers" angesehen werden können. Dies gilt anerkanntermaßen für den Bereich der sogenannten staatlichen Auftragsangelegenheiten, innerhalb dessen die Kommunalbehörden oder die mit der Wahrnehmung der übertragenen staatlichen Aufgaben betrauten Beamten nicht Organe des Staates sind (vgl. Fleiner, Institutionen, 8. Aufl § 115). Nichts anderes aber kann im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für das Verhältnis zwischen Bund und Ländern gelten. Das Institut der Auftragsverwaltung, wie es in Art. 85 GrundG verfassungsrechtlich normiert ist, ist aus dem Kommunalrecht übernommen und von dem Verhältnis Land-Gemeinden (Gemeindeverbände) auf das Verhältnis Bund - Länder übertragen worden, und wenn schon im Bereich der staatlichen Auftragsverwaltung die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden ausschließlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und nicht von ihnen als Organen der Länder wahrgenommen werden, dann sind um so weniger die Länder im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung Organe des Bundes. Denn bei der allgemeinen staatlichen Auftragsverwaltung hat es der Staat (Land) noch in der Hand, den Kreis der Angelegenheiten, die er durch die Kommunalbehörden erledigen lassen will, nach Art und Umfang und damit dem Verantwortungsbereich der Kommunalbehörden zu bestimmen und die zunächst an die Kommunalbehörden zur Erledigung überwiesenen Aufgaben wieder an sich zu ziehen. Der Staat bleibt also hier in viel weitergehendem. Maße Herr über die Auftragsangelegenheiten, als es bei dem Bund im Rahmen der verfassungsmäßig geregelten Auftragsverwaltung nach Maßgabe der Art. 85, 90 GrundG der Fall ist. Der Verantwortungsbereich der Bundesbehörden ist im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung verfassungsmäßig auf die einzelnen oben bereits in anderem Zusammenhang genannten und in Art. 85 GrundG geregelten Einwirkungsmöglichkeiten beschränkt. Im übrigen aber liegt die Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Auftragsverwaltung und damit auch die Verwaltung der Bundesstraßen allein und eigenverantwortlich bei den Ländern oder den zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften. Ihnen steht insbesondere das Organisationsrecht zu und sie allein bestellen die mit der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben betrauten Beamten. Mit dieser in der Verfassung (Art. 85 GrundG) geregelten Funktionsabgrenzung zwischen Bund und Ländern ist die Auffassung, in den Ländern oder den ausführenden Verwaltungsbehörden bei Ausübung der Bundesauftragsverwaltung Organe des Bundes zu sehen und deswegen eine Haftung des Bundes für diese Organe in Anwendung der §§ 31, 89 BGB zu bejahen, nicht vereinbar. Insoweit bedürfen die Ausführungen in BGHZ 4, 264 [BGH 20.12.1951 - III ZR 97/51] einer Berichtigung. Aus, der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Bundesstraßen können deshalb in der Regel lediglich die Länder - und zwar bei Verschulden ihrer Organe gemäß §§ 31, 89, 823 BGB und im übrigen gemäß § 831 BGB - in Anspruch genommen werden (ebenso Palandt Anm. 8 zu § 823 BGB; Marschall, Bundesfernstraßengesetz 1954 Anm. 8 zu § 3; OLG Freiburg in NJW 1953, 910).

15

III.

Zu dem Sachverhalt, der zu dem Unfall geführt hat, hat das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Bundesstraße 70 zur Zeit des Unfalls an der Unfallstelle durch feuchte Kleierde stark verschmutzt und dadurch glatt und schlüpfrig gewesen sei, und daß dadurch der Zeuge Hippen mit seinem Lastzug ins Rutschen gekommen und in den Straßengraben geraten sei.

16

Die Revision des beklagten Landes greift diese Feststellungen in verschiedener Hinsicht an. Zunächst rügt sie, daß das Berufungsgericht sich mit der Frage der Witterung überhaupt nicht auseinandergesetzt und insbesondere den vorgelegten Wetterbericht nicht berücksichtigt habe. Nach dem Wetterbericht habe am Vortage des Unfalls zwar sehr feuchter Nebel, zum Teil vermischt mit Niederschlägen und von 19.23 Uhr leichter Rieselregen geherrscht, nach 23 Uhr aber sei kein Regen mehr gefallen. Die Fahrbahn habe deshalb bis zum Unfall (7.30 Uhr morgens) beachtlich abgetrocknet sein müssen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht jedoch diese sich aus dem Wetterbericht ergebende Wetterlage hinreichend berücksichtigt, indem es ausgeführt hat, daß der von den Zeugen bekundeten Feuchtigkeit der Kleierde am Unfallmorgen nicht entgegenstehe, daß es in der Nacht vom 17./18. Oktober 1950 nur bis 23 Uhr geregnet habe; denn einmal trockne die Erde nachts schlecht und zum anderen genügten Tau und Nebel, um die Kleierde wieder feucht und glitschig zu machen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Voß berücksichtigt habe, obwohl sich dessen Bekundung auf einen anderen Unfall beziehe, der sich erst am nächsten Tag ereignet habe, nachdem inzwischen das Rübenfahren des Bauern Lösing eingesetzt habe. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat lediglich im Zusammenhang mit den Ausführungen, daß feuchte Kleierde eine außerordentlich hohe Rutschgefahr bedinge, bemerkt, daß die Straße dadurch, wie der Zeuge V. ausgesagt habe, glatt wie Seife werde. Das Berufungsgericht hat die Bekundung des Zeugen mithin lediglich im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Gefährlichkeit feuchter Kleierde für den Verkehr, aber nicht in Beziehung auf einen konkreten Vorgang gewertet.

17

Im Anschluß an die weitere Feststellung, daß in jedem Jahr zur Zeit der Rübenernte eine starke Verschmatzungsgefahr, für die Bundesstraße 70 bei L. bestehe, da dort eine größere Anzahl von Feldwegen von dem Marschenland auf die Bundesstraße einmünde, hat das Berufungsgericht alsdann ausgeführt: Der besondere Gefahrenpunkt, den die Bundesstraße 70 bei L. bilde, hätte bei gehöriger Sorgfalt nicht nur dem zuständigen Straßenmeister, sondern auch dem Straßenbauamt bekannt sein müssen. Es hätten daher für die Zeit der Hübenernte besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen. Das beklagte Land aber habe nichts dafür vorgetragen, daß insoweit die erforderlichen Anordnungen erteilt seien und deren Durchführung überwacht und kontrolliert worden sei. Vielmehr ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen des Landes in der Berufungsbegründung, daß keinerlei derartige Maßnahmen getroffen worden seien. In Übereinstimmung mit dem Landgericht sei darin ein Verschulden des Leiters des zuständigen Straßenbauamts, eines verfassungsmässig berufenen Vertreters des beklagten Landes, zu sehen.

18

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Bundesstraßen dienen in erster Linie dem Fernverkehr, d.h. dem Kraftwagenverkehr. Nach den notwendigen Bedürfnissen des Kraftwagenverkehrs hat sich daher der Zustand der Bundesstraßen zu richten. Die Benutzung der Bundesstraßen durch Ackerfahrzeuge bildet die Ausnahme und die durch die Ackerfahrzeuge verursachte Verschmutzung der Straßen zur Erntezeit führt einen für den Kraftwagenverkehr außerordentlich gefährlichen Zustand der Straßen herbei, der ungewöhnlich ist und mit dem die Kraftwagenfahrer - auch in ländlichen Gegenden - nicht ohne weiteres zu rechnen brauchen. Die Pflicht, die Fernverkehrsstraßen für den Kraftwagenverkehr möglichst gefahrenlos zu halten, erfordert es daher, daß die zuständigen. Stellen rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen, um an den besonderen Gefahrenpunkten der zur Erntezeit auftretenden Gefahr der Verschmutzung der Straße durch lehmige Erde rechtzeitig und gehörig begegnen zu können. Als Mittel konnten dafür in vorliegendem Fall verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen. Wenn eine unverzügliche Beseitigung der Kleierde durch eigene Hilfskräfte von den zuständigen Dienststellen der Straßenverwaltung vielleicht auch nicht erwartet werden konnte, so blieben doch noch die Möglichkeiten, die Kleierde mit abstumpfendem Material zu bestreuen oder die Eigentümer der Ackerfahrzeuge zur pflichtgemäßen Reinigung der Straße (vgl. BGHZ 12, 124) anzuhalten. Zum mindesten hätte für die Aufstellung von ausreichenden Warnungstafeln Sorge getragen werden können und müssen. Daher ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Wenn es eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den zuständigen Leiter des Straßenbauamts, der keinerlei Maßnahmen zur Begegnung der dem Verkehr durch die Verschmutzung der Straße drohenden Gefahren getroffen hat, angenommen hat. Es hat damit die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für die Bundesstraßen zu stellen sind, nicht überspannt. Da gegen die Auffassung, daß der Leiter des Straßenbauamts als verfassungsmäßig berufener Vertreter des beklagten Landes anzusehen sei, ebenfalls Bedenken nicht zu erheben sind, hat das Berufungsgericht zutreffend die Haftung des beklagten Landes gemäß §§ 89, 31, 823 BGB grundsätzlich bejaht. Dabei konnte es mit Recht die Frage, ob und in welchem Umfang auch die Bauern, die mit ihren Fahrzeugen die Kleierde auf die Straße gebracht haben, und die Verkehrspolizei in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise schuldhaft gehandelt haben, offen lassen, da dadurch die Haftung des beklagten Landes dem Kläger gegenüber nicht berührt wird.

19

Es erweisen sich sonach sowohl die Berufung des Klägers, als auch die des beklagten Landes als unbegründet. Beide Revisionen waren daher zurückzuweisen. Jedoch war dabei eine Berichtigung des Urteilstenors dahin angebracht, daß von dem Urteil lediglich der bezifferte Leistungsanspruch und nicht der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsanspruch betroffen ist.

20

Über die Kosten des Revisionsverfahrens war gemäß §§ 97, 92 ZPO zu entscheiden.

Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla