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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1954, Az.: III ZR 125/53

Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einem öffentlichen Weg ; Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung auf Landstrassen; Umfang der Haftung von Land und Landkreis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1954
Aktenzeichen
III ZR 125/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 18.07.1952
OLG Schleswig-Holstein - 20.03.1953

Fundstellen

  • BGHZ 14, 83 - 89
  • DVBl 1955, 407 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1403-1404 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Landkreis S.,
vertreten durch den Kreisausschuß in I.,

2. Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr in K.,

Prozessgegner

Schneidermeister Wilhelm Sc. in H.-H., T. strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Wegen Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung auf Landstrassen II. Ordnung in Schleswig-Holstein haftet nur das Land, nicht auch der Landkreis.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger,
sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. März 1953 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Rechtsmittel des beklagten Kreises werden das bezeichnete Urteil und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 18. Juli 1952 in Richtung gegen den beklagten Kreis aufgehoben. Die Klage gegen den beklagten Kreis wird abgewiesen.

  3. III.

    Der Kläger hat die dem beklagten Kreis im Rechtsstreit erwachsenen aussergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits wird dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Am 16. September 1950 überschritt nach 21 Uhr die 66-jährige Ehefrau des Klägers mit anderen Zuschauern eines Feuerwerks auf dem Heimweg zu ihrer Wohnung nahe dem zu dem beklagten Kreis gehörigen Dorf K.-K. eine im Zuge der Landstrasse II. Ordnung über die S.-W. führende Brücke. Über dem etwa 5 m breiten Bett der W. ist die Brücke auf beiden Seiten mit einem 1 m hohen Geländer versehen. Es ist auf dem in der Gehrichtung der Klägerin gelegenen rechten Gehsteig nicht bis zu dem Schnittpunkt der Straße mit der Kante der Böschung, die das Bett der W. begrenzt, durchgeführt, sondern hört, indem es in gemauerten, 1,17 m hohen Pfeilern ausmündet, etwa 1 1/2 m vor dem Schnittpunkt auf. Lediglich die den Gehsteig um 20 cm überragende Stirnmauerung der Brücke setzt sich über den Geländerpfeiler hinaus in zwei 20 cm hohen und annähernd 50 cm breiten Stufen fort. Als die Ehefrau des Klägers auf dem rechten Gehsteig die Brücke nahezu überschritten und den abschliessenden Geländerpfeiler passiert hatte, stürzte sie nach rechts auf die Böschung der W. und von dort in die W. hinunter. An den Folgen des Sturzes verstarb sie am nächsten Tag.

2

Der Kläger behauptet, seine Ehefrau wäre nicht herabgestürzt, wenn an der Unfallstelle ein Geländer vorhanden gewesen wäre. Für dessen Fehlen macht er den beklagten Kreis und das beklagte Land, dem der Strassenkörper und die Brücke zu Eigentum gehören, aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Er verlangt von beiden Körperschaften als Gesamtschuldnern, ihm die Kosten für die Beerdigung seiner Ehefrau im Betrage von 334,75 DM zu ersetzen und, beginnend ab 1. Januar 1951 70 DM monatlich als Vergütung für eine nach dem Tode der Ehefrau benötigte Wirtschafterin zu zahlen. Jede der beklagten Körperschaften hat Abweisung der Klage beantragt- und sich vornehmlich darauf berufen, nicht sie, sondern der Mitbeklagte hätte, wenn überhaupt, die Unfallstelle sichern müssen.

3

Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach in Richtung gegen beide Beklagten für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesene Letztere verfolgen im Wege der Revision ihre Klagabweisungsanträge weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision erbittet.

Entscheidungsgründe

4

I.

In ständiger, in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht stehender Rechtsprechung hat der Senat angenommen und namentlich in seinem in BGHZ 9, 373 auszugsweise veröffentlichten Urteil vom 30. April 1953 näher dargelegt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einem öffentlichen Weg nach allgemeinen bürgerlichen Grundsätzen und nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung zu beurteilen ist, auch wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft. Diese Auffassung vertritt der Senat weiterhin.

5

Wie der Senat in dem Urteil ferner entschieden hat, kann die Rechtsgrundlage der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht in der privatrechtlichen Verfügungsmacht über die Wegefläche gefunden werden. Auch hieran ist gegenüber den Angriffen, die die Revision des beklagten Landes führt, festzuhalten. Abgesehen davon, daß eine dem öffentlichen Verkehr oder sonst dem Gemeingebrauch gewidmete Sache eigentumslos, gleichwohl aber Gegenstand einer Verkehrssicherungspflicht sein kann, tritt die privatrechtliche Verfügungsmacht an einer dem Gemeingebrauch dienenden Sache zurück, soweit es der Zweck, um dessentwillen die Sache dem Gemeingebrauch gewidmet ist, erfordert. Insoweit ist gerade der Eigentümer (oder der an seiner Stelle nach der Privatrechtsordnung Berechtigte), wie der Senat a.a.O. im einzelnen ausgeführt hat, gehindert, seine privatrechtliche Rechtsstellung auszuüben und durchzusetzen. Ist der Eigentümer aber nicht einmal berechtigt, über die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Sache zu verfügen oder sie zu benutzen, so ist er erst recht nicht zu einer Sicherungsmaßnahme verpflichtet.

6

Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Revision nicht auf § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die einstweilige Neuregelung des Strassenwesens und der Strassenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl I, 243) berufen. Wenn es dort heißt, die aus dem Eigentum an der Strasse sich ergebenden Rechte und Pflichten stehen der Ausübung nach vom Zeitpunkt der Übernahme der Strassenbaulast an dem jeweiligen Träger der Strassenbaulast zu, so ist damit nicht bestimmt, daß die Wegebaulast und weitergehend die Verkehrssicherungspflicht dem privatrechtlich Berechtigten obliegt, sondern umgekehrt, daß sich die privaten Rechtsverhältnisse in dem bezeichneten Umfang danach ausrichten, wem die Strassenbaulast zufällt. Auf demselben Grundgedanken beruht § 6 Abs. 1 des Bundesfernstrassengesetzes vom 6. August 1953. Wenn ferner § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes einen Privatrechtstitel zur Voraussetzung für die Widmung erklärt, so ist damit die begrifflich zu scheidende Frage, wer die privatrechtliche Rechtspflicht zur Sicherung des Verkehrs hinsichtlich einer dem Fernverkehr dienenden Bundesstrasse hat, nicht beantwortet.

7

Die Verkehrssicherungspflicht fällt auch, wie in dem Senatsurteil vom 30. April 1953 ebenfalls des näheren ausgeführt ist, nicht schlechthin dem für den öffentlichen Weg Unterhaltspflichtigen zu. Allerdings dienen Maßnahmen zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht regelmässig zugleich der Verkehrssicherung. Beide Pflichten beziehen sich auf dasselbe Objekt und treffen in der Regel tatsächlich in einer Person zusammen. Im Hinblick hierauf hat der Senat noch in seinem Urteil vom 9. Juni 1952 (BGHZ 6, 195) die Verkehrssicherungspflicht als einen Bestandteil der Wegebau- und Unterhaltungslast bezeichnet.

8

Quelle der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr, woran der Senat in Übereinstimmung mit seinen Urteilen vom 30. April 1953 (BGHZ 9, 373) und vom 15. Oktober 1953 (NJW 1953, 1865) entgegen den ablehnenden Stellungnahmen von Haueisen in NJW 1953, 1613 und Frisius, NJW 1953, 1625 f [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51]esthält, der Tatbestand, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse von einer Sache eine Gefahr für Dritte ausgeht, d.h. - angewendet auf den vorliegenden Fall - daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über das Weggrundstück ein tatsächlicher Zustand geschaffen wird, durch den für Dritte in gleicher Weise eine Gefahr entstehen kann, wie sie Dritten von dem Zustand oder der konkreten Lage irgend einer anderen Sache drohen kann, in deren Gefahrenkreis sie geraten. Wie es allgemeine Rechtspflicht dessen ist, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, so ist für die Beseitigung der von einem öffentlichen Weg ausgehenden Gefahrenlage derjenige verantwortlich, der den gefährlichen Zustand "geschaffen" hat, indem er den Verkehr tatsächlich zuläßt und andauern läßt.

9

II.

Verantwortlich ist darnach für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bezüglich einer Landstrasse II. Ordnung nur das Land, weil sich, wie noch darzulegen ist, die Verpflichtung des Landkreises auf die Bereitstellung gewisser Mittel zur Unterhaltung dieser Wege beschränkt.

10

Auszugehen ist von dem bereits genannten Reichsgesetz vom 26. März 1934 und den zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen. Die damals getroffene Regelung ist durch das Bundesfernstrassengesetz vom 6. August 1953 nicht berührt worden. Dessen § 26 behandelt die Aufhebung der reichsgesetzlichen Vorschriften nur insoweit, als sie durch das Bundesgesetz gegenstandslos werden. Dies ist für Landstrassen II. Ordnung nicht der Fall.

11

Für den Geltungsbereich der Reichsgesetzgebung hat der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 9. Juni 1952 (BGHZ 6, 195) für die Verletzung der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf Landstrassen II. Ordnung allein die Länder bezw. die früheren preussischen Provinzialverbände, nicht aber die Kreise für verantwortlich erklärt. An dieser Auffassung hält der Senat nach neuerlicher Überprüfung der Rechtslage, wie sie die Revision des beklagten Landes erbeten hat, im Grundsatz fest.

12

Es verdient zunächst der Hervorhebung, daß § 2 des Reichsgesetzes vom 26. März 1934 nicht, wie sonst gebräuchlich, als Strassenbaulast den Inbegriff der Aufgaben bezeichnet, die dem Träger der Last hinsichtlich des Baues und der Unterhaltung eines Weges obliegen, sondern allein die Pflicht des Baulastträgers, hier gemäß § 7 Abs. 1 a DVO vom 7. Dezember 1934 des Kreiskommunalverbands, zur Tragung der Kosten der Unterhaltung und des Ausbaus der Strassen. Einer Trennung der Verwaltung und tatsächlichen Unterhaltung einer Strasse von der Kostentragungspflicht ist damit der Boden vorbereitet. Hinsichtlich der Landstrassen II. Ordnung hat die Trennung § 8 der DVO durchgeführt. In der Passung vom 7. Dezember 1934 geschah dies in der Weise, daß die Verwaltung, soweit die Träger der Strassenbaulast am 1. April 1934 keine eigenen strassenbautechnischen Dienststellen besassen, von den Strassenbaubehörden der Länder (und der preussischen Provinzen) ausgeübt wurde, im übrigen von den Trägern der Strassenbaulast auf diese Stellen übertragen werden konnte. In der Fassung vom 25. März 1939 wurde die Trennung derart vorgenommen, daß allgemein die Verwaltung und Unterhaltung von den Länderverwaltungen (in Preussen von den Provinzialverwaltungen) ausgeübt werden sollte. Nach § 10 DVO in der Passung vom 25. März 1939 verbleibt hinsichtlich der Landstraßen II. Ordnung den Trägern der Strassenbaulast lediglich das Bestimmungsrecht über die für den Strassenbau bereitzustellenden Mittel.

13

Darnach steht es in der Macht der Länderverwaltungen, in Ausübung der ihnen übertragenen Verwaltungs- und Unterhaltungsbefugnisse den Gefahren, die von einem ordnungswidrigen Zustand einer Landstrasse II. Ordnung drohen, zu begegnen. Der Landkreis dagegen hat nach der aufgezeigten gesetzlichen Regelung weder das Recht noch die Möglichkeit, durch eigene Behörden für die Behebung eines gefahrdrohenden Zustands der Strasse zu sorgen. Die ihm verbliebene Pflicht zur Tragung der Strassenbaukosten und das ihm eingeräumte Bestimmungsrecht über die für den Strassenbau bereitzustellenden Mittel gewähren ihm nicht diejenige Verfügungsmacht über die Strasse, an deren Innehabung die Pflichten zur Gefahrenabwehr, sowie nach § 823 BGB zu beurteilende Rechtsbeziehungen zu den Strassenbenutzern geknüpft werden können.

14

Es kommt mithin auf die vom Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1952 mit angestellte Erwägung nicht maßgeblich an, daß der RdErldRMdJ vom 20. März 1939 (RMBliV S 631) die Kreise zur Zahlung einer Pauschale von 40,- RM für jeden Strassenkilometer an das Land (die Provinz.) verpflichte und dadurch unter Ausschluß des ihnen in § 10 DVO eingeräumten Bestimmungsrechts auf die Rolle des reinen Geldgebers beschränkt habe. Denn auch wenn, wie das Berufungsurteil besagt, in Schleswig-Holstein die Kreise jene Pauschalvergütung allein für die laufende Verwaltung, nicht für die laufende Unterhaltung an die Landesverwaltung entrichten und die Unterhaltungskosten von Fall zu Fall nach dem Vorschlag des Strassenbauamts tragen, ist es Sache des Landes, Landstrassen II. Ordnung gefahrlos zu machen und gegebenenfalls die Kreise zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die erforderlichen Mittel bereitzustellen, anzuhalten. Sonach trifft die Verantwortlichkeit für den ordnungsmässigen Zustand der Strasse das Land. Dieses haftet, was in der Senatsentscheidung vom 9. Juni 1952 insoweit nicht abschliessend gesagt worden ist, gleichviel, ob der mangelhafte Zustand der Strasse auf einem Mangel bei der Anlegung, dem Ausbau oder der laufenden Unterhaltung der Strasse beruht. Damit entfällt zugleich das von Frisius in JW 1953, 886 (887) gegen die Entscheidung des Senats geltend gemachte Bedenken, daß sie dem Geschädigten die Prüfung zumute, ob der an der Strasse aufgetretene Mangel darauf beruhe, daß die Strasse mangelhaft angelegt oder ausgebaut, oder darauf daß sie schlecht unterhalten worden sei.

15

Mit der vom Gesetz herbeigeführten Trennung der Kostenlast und dem sich auf die Bereitstellung der notwendigen Mittel beschränkenden Bestimmungsrechts einerseits, der Verwaltung und Unterhaltung der Strasse andererseits ist der Vortrag des beklagten Landes, die Beifügung des Wortes Unterhaltung in § 8 DVO bedeute nicht mehr, als daß die den Landesbehörden übertragene Ausübung der Verwaltung auch die zu einer Unterhaltung erforderliche Verwaltungsarbeit umfasse, unvereinbar. Ebenso ist es die Annahme des Erstrichters, § 8 DVO habe lediglich die Ausübung der Verwaltung den Ländern übertragen, die Verwaltung und Unterhaltung der Strasse jedoch den Kreisen als eigene Aufgabe belassen. Die Strassenbaubehörden der Länder nehmen vielmehr bezüglich der Landstrasse II. Ordnung Aufgaben wahr, die dem Land als eigene Aufgaben zugewiesen worden sind. Weder sie noch die Länder selbst können, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 9. Juni 1952 dargelegt hat, als Organe der Kreise angesehen werden. Jene Aufgaben sind den Kreisen genommen, aus der Kreisverwaltung herausgelöst und den hierzu besonders geeignet erscheinenden Landesbehörden übertragen worden. Diese sind insoweit gegenüber der Kreisverwaltung ein fremdes Element. Die Herausnahme der Verwaltung und Unterhaltung aus dem Aufgabenbereich der Kreise und die Betrauung der hierzu befähigter erscheinenden Länder mit der Wahrnehmung der Aufgaben schließt es auch aus, die insoweit selbständig handelnden Länder bei der Erfüllung der Aufgaben als Organe der Kreise zu betrachten.

16

Dagegen kann nicht mit dem Erstrichter daraus, daß § 8 DVO nicht, wie dies § 6 des Reichsgesetzes vom 26. März 1934 hinsichtlich der Landstrassen I. Ordnung tut, die Verwaltung und Unterhaltung der Strassen ausdrücklich als eine Aufgabe der Länder (und preussischen Provinzen) erklärt, geschlossen werden, daß letztere Körperschaften die Verwaltung und Unterhaltung der Landstrassen II. Ordnung nicht als eine selbständige Aufgabe übertragen erhalten sollten. Ebensowenig kann für eine solche Ansicht etwas daraus entnommen werden, daß § 8 DVO bestimmt, die Verwaltung und Unterhaltung solle von den Länder- (Provinzial-)Verwaltungen - und nicht von den Ländern (Provinzen) - ausgeübt werden.

17

Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht angenommen, daß das beklagte Land für die Sicherheit des Verkehrs an der Unfallstelle verantwortlich ist. Dagegen kann dem Vorderrichter darin nicht gefolgt werden, daß eine gleiche Verantwortlichkeit den beklagten Kreis treffe. Soweit das Berufungsgericht hier darauf abstellt, der beklagte Kreis habe das Bestimmungsrecht über die für die Unterhaltung der Strasse bereit zu stellenden Mittel behalten, ist das Erforderliche bereits ausgeführt. Soweit das Berufungsgericht auf die jährlichen Besichtigungsreisen verweist, die der Leiter des Strassenbauamts des beklagten Landes mit dem Landrat oder dessen Beauftragten vor der Aufstellung des Haushaltplans des Kreises unternommen habe, können die Besichtigungsreisen nicht eine ins einzelne gehende Prüfung sämtlicher Landstrassen II. Ordnung und der zu im Sicherung erforderlichen Maßnahmen, sondern nur einen Überblick über den Strassenzustand und die Strassenführung im allgemeinen ermöglicht und dem Kreis nicht eine Verantwortung angelastet haben, die ihm nach der gesetzlichen Regelung nicht zukommt. Namentlich trifft den beklagten Kreis, anders als das Berufungsgericht annimmt, nicht eine seine Haftung gegenüber den Wegebenutzern nach § 823 BGB begründende Verpflichtung, die notwendigen Strassenarbeiten zu ermitteln.

18

III.

Mit Recht hat das Berufungsgericht bejaht, daß das beklagte Land wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht dem Kläger schadensersatzpflichtig geworden ist. Hierzu ist ergänzend zu dem Gesagten nur noch folgendes auszuführen:

19

Die Anbringung einer Schutzvorrichtung an der Unglücksstelle ist eine Maßnahme, die zu der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehört. Daß die Anbringung einer Schutzvorrichtung ein Teil der Strassenbaulast ist, hat im übrigen das Berufungsgericht unter Heranziehung des irrevisiblen (Urteil des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - S 44 ff) Schleswig-Holsteinischen Landesrechts für das Revisionsgericht bindend ausgeführt.

20

Die Nichtanbringung einer Schutzvorrichtung gereicht dem Leiter des zuständigen Strassenbauamts zum Verschulden, für das nach §§ 823, 31, 89 BGB das beklagte Land ohne die Möglichkeit einer Entlastung haftet. Die von der Revision ohne Begründung erhobene Rüge, der Leiter des Strassenbauamts Itzehoe sei kein verfassungsmässiger Vertreter des beklagten Landes, geht fehl. Die Funktionen des Bauamtsleiters in Ansehung der Verwaltung und Unterhaltung der Unfallstelle gehen auf § 8 der gen. DVO in der Fassung vom 25. März 1939 zurück. Die Bestimmung überträgt mit der Verwaltung und Unterhaltung der Landstrassen II. Ordnung der Landesverwaltung ein bestimmtes Sachgebiet, auf dem der Leiter des Strassenbauamts in seinem örtlichen und sachlichen Bereich in selbständiger Stellung und gegebenenfalls nach aussen wirkend tätig wird.

21

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß eine von dem Leiter des Strassenbauamts ausgegangene Anregung von Sicherungsmaßnahmen Erfolg gell haben würde, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, weil sowohl der Vorstand des Bauamts als auch der Landrat die gebotene Sicherungsmaßnahme nicht ermittelt hätten, seien die benötigten Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen, von dem beklagten Kreis nicht bewilligt und sodann nicht verwendet worden.

22

Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau steht dem Rentenanspruch des klagenden Ehemannes nicht entgegen. Nach den Lebensverhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau war letztere auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Verrichtungen von Arbeiten im Hauswesen verpflichtet (vgl. BGH in NJW 1954, 633).

23

Über die Dauer der Rente hat sieh das Berufungsgericht nicht ausgesprochen. Die Festsetzung des Beginns und des Endes der Rente konnte dem Betragsverfahren überlassen werden. Es bedurfte jedoch in den Urteilsgründen eines entsprechenden Vorbehalts, damit der Umfang der Rechtskraft des Grundurteils klar erkennbar ist (so der erkennende Senat in BGHZ 11, 181). Diesen Vorbehalt holt der Senat hiermit nach. Die Nichtangabe der Dauer der Rente steht der Verurteilung des beklagten Landes dem Grunde nach nicht entgegen.

24

Daß die Verunglückte an dem Unfall ein Mitverschulden trägt, wird von der Revision des beklagten Landes nicht geltend gemacht, ist auch vom Berufungsgericht ohne einen vom Revisionsgericht auf die Revision des beklagten Landes hin zu beachtenden Rechtsverstoß verneint worden.

25

Der vom Kläger geltend gemachte Klaganspruch ist daher nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in Richtung gegen das beklagte Land gerechtfertigt.

26

In Richtung gegen den beklagten Kreis ist dagegen die Klage unter entsprechender Aufhebung der Vorderurteile (§§ 564, 565 ZPO) abzuweisen.

27

Eine abschliessende Kostenentscheidung kann erst in dem zwischen dem Kläger und dem beklagten Land anhängig bleibenden Betragsverfahren getroffen werden. Unabhängig von dem Ausgang dieses Verfahrens muß der Kläger jedoch auf jeden Fall gemäß § 91 ZPO die dem beklagten Landkreis in sämtlichen Rechtszügen erwachsenen aussergerichtlichen Kosten ersetzen. Seine Verurteilung in diesem Umfang ist bereits jetzt angezeigt.

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Wolany
Dr. Hußla