Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1966, Az.: VI ZR 282/64
Ersatz eines bei Aufladen von LKW-Anhänger durch Kran verursachtem Schaden; "Allgemeine Benutzungsbedingungen für die städtischen Hafenanlagen" als allgemeine Geschäftsbedingungen; Einschränkbarkeit der außervertraglichen Haftung; Beweislast des Unternehmers bei Werkverträgen und Dienstverträgen hinsichtlich des Verschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 282/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 29.10.1964
- LG Krefeld
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Amtlicher Leitsatz
Zur Gültigkeit haftungsbeschränkender Bestimmungen in den allgemeinen Benutzungsbedingungen für einen kommunalen Hafenbetrieb.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin führte mit ihren Lastkraftwagen für die Kr. Spedition KG Ke., H. & Co. Transportaufträge aus, bei denen die Fahrzeuge im städtischen Rheinhafen der Beklagten beladen wurden. Der Hafenbetrieb ist ein Wirtschaftsunternehmen der beklagten Stadt, das als rechtlich unselbständiger Eigenbetrieb mit eigener Hafenverwaltung geführt wird. Bei der Beladung kam es in einigen Fällen zu Beschädigungen der Fahrzeuge durch den Hafenkran. So entstanden im November 1959 und im April 1960 kleinere Schäden, die der Klägerin von der Beklagten ersetzt wurden.
Als am 3. Mai 1960 Ferro-Nickel-Barren aufgeladen wurden, sackte der Greifer des von dem Kranführer Sch. bedienten Kranes Nr. ... durch und schlug auf die Aufsteckbretter ("Aufsatzbrakken") des LKW-Anhängers auf. Am 10. März 1961 wurde ein Lastkraftwagen der Klägerin ferner dadurch beschädigt, daß der Greifer des von dem. Kranführer P. bedienten Kranes Nr. ... beim Ausleeren des Ladegutes verkantete, in Pendelbewegungen geriet und gegen die Aufsteckbretter des LKW traf. Die Klägerin verlangt im gegenwärtigen Rechtsstreit Ersatz der hierdurch verursachten Schäden, die sie auf insgesamt 1.009,45 DM beziffert, nebst Zinsen. Sie hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des im Rechtsstreit gehörten Sachverständigen Ing. Externbrink vorgebracht, der Schadensfall vom 3. Mai 1960 sei darauf zurückzuführen, daß die Bremsbacken des Kranes möglicherweise abgenutzt und vom Kranführer nicht nachgestellt worden seien und daß der Kranführer zu schwer geladen und nicht rechtzeitig gebremst habe. Am 10. März 1961, so hat die Klägerin behauptet, sei Flußspat verladen und der Greifer durch den Kranführer unsachgemäß entleert worden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, nach § 16 a der allgemeinen Benutzungsbedingungen für die städtischen Hafenanlagen hafte sie für die bei Verkranungen etwa vorkommenden Personen- und Sachschäden jeglicher Art nur insoweit, als ihr ein Verschulden durch mangelhafte Unterhaltung der Hafeneinrichtungen oder ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden desstädtischen Personals nachgewiesen werden könne. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin über die Entstehung der beiden Schadensfälle bestritten und das Vorkommnis vom 3. Mai 1960 damit erklärt, daß in der elektrischen Anlage des Kranes ein 0,5 mm starker Verbindungsdraht abgerissen sei; ein solcher Kabelriß sei bei den ständigen Erschütterungen des Kranbetriebes unvermeidbar. Am 10. März 1961 sei der Schaden durch die Eigenart des zu verladenden Materials, nämlich Klebsand und nicht Flußspat verursacht worden; beim Öffnen des Greifers seien Reste des Klebsandes im Greifer hängen geblieben; deswegen sei dieser verkantet. Die Kranführer seien zuverlässig und mit den Besonderheiten der Anlagen sowie der zu verladenden Güter vertraut gewesen. Die Krananlagen würden alle vier Wochen auf ihre Betriebssicherheit überprüft; vor dem ersten der beiden Vorfälle sei dies zuletzt am 22. April 1960 geschehen und vor dem zweiten Vorfall gleichfalls noch kurz zuvor.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzansprüche der Klägerin hinsichtlich beider Schadensfälle nach § 831 BGB für begründet gehalten. Wie es auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Externbrink festgestellt hat, kann eine Stromunterbrechung durch Drahtriß das Absinken des Kranes am 3. Mai 1960 nicht herbeigeführt haben, weil solchenfalls das Hubwerk durch den Mechanismus der Eldro-Bremse des Kranes festgehalten worden wäre. Vielmehr hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß sowohl am 3. Mai 1960 als auch am 10. März 1961 der Kranführer den Schaden in Ausführung der ihm anvertrauten Verrichtungen durch fehlen hafte Bedienung des Kranes verursacht hat.
Die Schadenshaftung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist nach Ansicht des Berufungsgerichts bei dieser Sachlage auch auf Grund des Umladevertrages begründet, den die K. Spedition KG. Ke., H. & Co. unstreitig mit der Hafenverwaltung geschlossen hat; die Klägerin sei mit ihren Fahrzeugen in die Schutzwirkung dieses Vertrages einbezogen gewesen; auf der Grundlage dieses Vertrages sei ihr gegen die Beklagte daher gleichfalls ein Anspruch auf Ersatz des ihr durch das schuldhafte Fehlverhalten der Kranführer entstandenen Schadens erwachsen.
Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB erhebt die Revision keine Einwendungen. Sie zieht auch nicht in Zweifel, daß die Beklagte auf Grund des mit der Speditionsfirma geschlossenen Vertrages auch der Klägerin gegenüber die Verpflichtung traf, bei der Beladung der Lastkraftwagen der Klägerin mit der gebotenen Sorgfalt zu verfahren. Sie will aber nicht gelten lassen, daß sie der Klägerin für die Beschädigung ihrer Fahrzeuge haftbar geworden sei; einer solchen Annahme ständen die allgemeinen Benutzung bedingungen für die städtischen Hafenanlagen mit der Bestimmung des § 16 a entgegen.
2.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beklagte habe die Benutzung der Hafenanlagen auf dem Boden des Zivilrechts geregelt; die Benutzungsverhältnisse würden nach kaufmännischen Grundsätzen auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge abgewickelt. Den allgemeinen Benutzungsbedingungen für die städtischen Hafenanlagen hat das Berufungsgericht nach Entstehung und Inhalt den Charakter allgemeiner Geschäftsbedingungen beigemessen. Als solche gelten sie aber, so hat das Berufungsgericht erwogen, nur unter Vertragspartnern. Das treffe hier allein für die Rechtsbeziehungen zwischen der Speditionsfirma und der Beklagten zu; die Klägerin habe als Auftragnehmern der Speditionsfirma mit Bezug auf das Umladegeschäft keine Abmachungen mit der Beklagten getroffen. Anhaltspunkte für eine unabhängig davon getroffene stillschweigende Abrede, die sich wenigstens auf die Haftungsbedingungen hätte erstrecken können, lasse der Sachverhalt nicht erkennen; aus der bloß tatsächlichen Benutzung der städtischen Hafenanlagen ließen sich in dieser Richtung keine Schlüsse ziehen. Durch die Haftungsbestimmungen des § 16 a der allgemeinen Benutzungsbedingungen werde die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung daher nicht berührt. Soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf die Vertragshaftung aus dem Umladevertrag der Speditionsfirma mit der Beklagten stütze, müsse sich die Klägerin allerdings die Bestimmung des § 16 a entgegenhalten lassen. Diese könne aber nicht in allen Teilen als rechtsgültig anerkannt werden. Keinem Bedenken unterliege zwar, daß sich die Beklagte von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ihres Personals freigezeichnet habe. Dagegen sei es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr nicht vereinbar, daß die allgemeinen Benutzungsbedingungen demjenigen, der im städtischen Hafen einen Schaden erleide, für jeden Haftungsgrund die volle Beweislast auferlegten. Bei Dienst- und Werkverträgen sei es nach den in der Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätzen Sache des Verpflichteten, den Beweis für seine Schuldlosigkeit an einer in seinem Gefahrenbereich liegenden Schadensursache zu führen. Sei eine abdingende Beweislastregelung auch nicht schlechthin unzulässig, so in der ganz allgemeinen Überbürdung der Beweislast auf den Geschädigten, wie sie § 16 a hier vornehme, doch eine mit § 242 BGB unvereinbare unangemessene Risikoverteilung zumal die Beklagte angesichts der Tatsache, daß nur ein kleiner Kreis von Anliegerfirmen im Besitz einer ortsüblichen Verladeanlage sei, praktisch eine Monopolstellung einnehme. Die Beweislastregelung sei ebenso nichtig wie es die Entscheidung BGHZ 41, 151 für die gleichartige Bestimmung in den Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports angenommen habe.
3.
Gegen diese Beurteilung erheben sich rechtliche Bedenken.
a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Beurteilung die Grundsätze des allgemeinen bürgerlichen Rechts zugrunde gelegt werden müssen. Handelt es sich bei dem Hafen der beklagten Stadt mit seinen Einrichtungen auch um Objekte der öffentlichen Hand, so sind die Rechtsformen der Benutzung von der beklagten Stadt jedoch nicht hoheitsrechtlich ausgestaltet worden, vielmehr betreibt die Stadt den Hafen nach Maßgabe der Eigenbetriebs-Verordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1953 (GVBl S 435 GS NW S. 181 mit Ausführungserlaß vom 14. April 1954 - MBl S. 615) als wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Solche Unternehmen unterscheiden sich von privaten Unternehmen nur dadurch, daß ihr Inhaber eine öffentliche Körperschaft ist, daß sie demgemäß von deren Organen verwaltet werden und daß die Geschäftsführung durch innere Dienstvorschriften geregelt ist. Nur in dieser Hinsicht spielt das öffentliche Recht eine Rolle, im übrigen unterliegen sie aber ganz dem bürgerlichen Recht (vgl. BGH Urteil vom 10. Februar 1956 - I ZR 61/54 - LM Nr. 25 zu § 1004 BGB). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Mit Recht hat das Berufungsgericht also angenommen, daß die von der beklagten Stadt aufgestellten allgemeinen Benutzungsbedingungen für die städtischen Hafenanlagen in der Art allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzeichnen, welche Regeln nach dem Willen der beklagten Stadt für das privatrechtliche Verhältnis der Stadt zu den Benutzern der Hafenanlagen gelten sollen.
b)
Das Berufungsgericht mißt den allgemeinen Benutzungsbedingungen jedoch eine zu enge Bedeutung bei, wenn es meint, sie gälten nur für den Fall, daß über die Benutzung der Hafenanlagen zwischen dem Benutzer und der Hafen Verwaltung ein Vertrag abgeschlossen worden sei, und bestimmten nur den Inhalt dieses Benutzungsvertrages. Wie in § 1 a der inhaltlich unstreitigen Benutzungsbedingungen niedergelegt ist gelten die Bestimmungen der allgemeinen Benutzungsbedingungen "für den Zutritt in den städtischen Hafen, den Aufenthalt in den Betriebsanlagen und die Benutzung der Hafeneinrichtungen". Nach dem Zusammenhang mit dieser einleitenden Bestimmung braucht es für die Geltung des § 16 a mit der einschränkenden Haftungsregelung für die bei Verkranungen vorkommenden Personen- und Sachschäden nicht darauf anzukommen, daß der Geschädigte mit der Hafenverwaltung über die Verkranung einen Vertrag abgeschlossen hat. Unverkennbar soll die Haftung der beklagten Stadt nach den genannten Bestimmungen für Schadensfälle dieser Art auch dann eingeschränkt sein, wenn durch den Schaden ein anderer als derjenige betroffen wird, der die Verkranung aufgrund eines mit der Hafenverwaltung abgeschlossenen Vertrages vornehmen läßt. In § 16 a der allgemeinen Benutzungsbedingungen ist daher nicht lediglich eine generelle Regelung für die inhaltliche Ausgestaltung von Verkranungsverträgen zu sehen, vielmehr handelt es sich darüber hinaus um eine Regel, die auch außerhalb abgeschlossener Verkranungsverträge gelten soll. § 16 a will neben der vertraglichen Haftung auch die außervertragliche Haftung der beklagten Stadt einschränken.
Dieses Ziel kann freilich auf zivilrechtlichem Wege - in den durch das Gesetz gezogenen Grenzen - nur durch vertragliche Vereinbarung wirksam erreicht werden. Ist zwischen der Klägerin, und der Hafenverwaltung kein Verkranungsvertrag mit den Haftungsmodalitäten des § 16 a der allgemeinen Benutzungsbedingungen abgeschlossen und auf diese Weise mit der vertraglichen Haftung auch die außervertragliche Haftung der beklagten Stadt entsprechend eingeschränkt worden, so kann die außervertragliche Haftung der Stadt daher nur dann im Sinne des § 16 a eingeschränkt sein, wenn ein hierauf gerichteter Vertrag zwischen der Klägerin und der Hafenverwaltung zustande gekommen ist.
Bei dem gegebenen Sachverhalt ist dies indessen der Fall gewesen.
Die allgemeinen Benutzungsbedingungen für die städtische Hafenanlagen waren laut Vermerk in dem vorgelegten unstreitigen Abdruck am 3. Juli 1954 im K. Amtsblatt veröffentlicht worden. Da die Klägerin Geschäften nachging, die sich, wenn es vorher schon zweimal zu Beschädigungen ihrer Lastkraftwagen durch einen Hafenkran gekommen war, in nicht geringem Umfang im Hafen vollzogen haben müssen, kann ihr nicht unbekannt geblieben sein, daß die Benutzung des Hafens und seiner Einrichtungen von der beklagten Stadt durch eine Benutzungsordnung geregelt worden war. Hiermit mußte bei einem kommunalen Betrieb der vorliegenden Art ohnehin gerechnet werden. Die Klägerin hat denn auch nicht in Abrede gestellt, daß sie die Benutzungsbedingungen gekannt hat. Nun hat sie sich freilich mit einer Haftungseinschränkung gemäß § 16 a der allgemeinen Benutzungsbedingungen nicht ausdrücklich einverstanden erklärt. Eine stillschweigende Zustimmung hat aber darin gelegen, daß sie in Kenntnis der Benutzungsbedingungen ihre Kraftwagen in den Hafen schickte und zur Beladung mit Transportgut durch einen Kran in dessen Schwenkbereich aufstellen ließ. Paß sich jemand in dieser Weise den Gefahren des Kranbetriebes aussetzte, ließen die Benutzungsbedingungen nach ihrem Sinn nur unter der Bedingung zu, daß die Stadt für etwa eintretende Schäden nur in den Schranken des § 16 a zu haften brauchte. Das Verhalten der Klägerin muß nach der Verkehrsanschauung dahin verstanden werden, daß sie in stillschweigendem Einverständnis diese Haftungseinschränkung hinnahm.
Danach ist aber nicht nur die Schadenshaftung, die zugunsten der Klägerin auf der Grundlage des Verkranungsvertrages der Speditionsfirma Ke., H. & Co. mit der Hafenverwaltung besteht, sondern auch die außervertragliche Schadenshaftung der beklagten Stadt durch die Einschränkungen des § 16 a der allgemeinen Benutzungsbedingungen modifiziert.
c)
Mit Recht tritt die Revision der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beweisregelung in § 16 a der allgemeinen Benutzungsbedingungen ungültig sei.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind freilich nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB (Unsittlichkeit sittenwidriger Vereinbarungen), sondern namentlich auch nach § 242 BGB, also danach zu beurteilen, ob sie mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Einklang stehen (vgl. RGZ 168, 321, 329; BGHZ 22, 90, 96 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] mit Anm. Fischer in LM Nr. 1 zu Allg. Geschäftsbedingungen; Staudinger-Weber BGB 11. Aufl. § 242 D 97). Die typische Aufgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen, anstelle der vom Gesetz ins Auge gefaßten und für den Regelfall als billig und gerecht gedachten Regelung ganz allgemein für die Vertragsgestaltung einen andere Regelung einzuführen, verpflichtet dazu, hierbei die für jede generelle Regelung notwendige Achtung der Grundsätze von Treu und Glauben, der Billigkeit und Gerechtigkeit zu wahren (Fischer a.a.O.). Daß sich die Beweislastregelung in § 16 a der allgemeinen Benutzungsbedingung mit diesem Erfordernis in unvereinbaren Widerspruch setze, läßt sich jedoch nicht sagen.
Es ist allerdings richtig, daß bei Werk- und Dienstverträgen in der Frage des Verschuldens den Unternehmer die Beweislast trifft, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertigt, daß er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe, und wenn die Schadensursache aus einem Gefahrenkreis hervorgegangen ist, für den im Zweifel der Unternehmer verantwortlich ist. Das ist so aber nicht im Gesetz normiert worden, sondern ein Satz, der erst von der Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsgedanken der §§ 282, 285 BGB entwickelt worden ist (vgl. BGHZ 23, 288, 290 [BGH 11.02.1957 - VII ZR 256/56] mit weiteren Nachweisen, BGHZ 28, 251, 254) [BGH 23.10.1958 - VII ZR 22/58]. Leitend war hierbei die Erwägung, daß dem Besteller in derartigen Fällen nicht zugemutet werden könne, einen Beweis über Dinge zu führen, die seinem Gefahrenkreis und in der Regel auch seiner Sachkenntnis entzogen sind. Diesen Gesichtspunkt hat auch die Entscheidung BGHZ 41, 151 herausgestellt, in der aus den Allgemeinen Lagerbedingung des deutschen Möbeltransports die Bestimmung für nichtig erklärt worden ist, durch die abweichend von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 390 Abs. 1, 417 Abs. 1 HGB dem Einlagerer die Beweislast dafür aufgebürdet wurde, daß eine Beschädigung des in der Obhut des Lagerhalters stehenden Gutes vom Lagerhalter oder seinen Beauftragten verschuldet worden ist. Die Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben ist damit begründet worden, daß bei der prozeßentscheidenden Bedeutung, die einem non liquet nicht selten zukomme, der geschädigte Einlagerer oft praktisch rechtlos würde, wenn er die für die Beschädigung des eingelagerten Gutes ursächlich gewordenen Umstände und das Verschulden des Lagerhalters beweisen müßte. Für Beschädigungen, die bei Verkranungen vorkomme, ist die Sachlage aber nicht die gleiche. Während das eingelagerte Gut nach der Übernahme durch den Lagerhalter dem Einlagerer völlig entrückt ist, vollzieht sich die Umladung eines Gutes mittels Hafenkrans regelmäßig in aller Öffentlichkeit, zumeist vor den Augen oder gar unter mitwirkender Beteiligung von Schiffsleuten oder Transportführern. Zwischenfälle, die hierbei eintreten und zu Personen- oder Sachschäden führen, sind daher, anders als Beschädigungen eingelagerten Gutes, der Wahrnehmbarkeit durch Außenstehende, die der Geschädigte als Zeugen benennen könnte, nicht entzogen. So wird er auch durch Sachverständigenbeweis etwaigen Zweifeln darüber entgegentreten können, ob technisches Versagen der Kraneinrichtungen oder Verschulden des bedienenden Personals unfallursächlich geworden ist. Die Beurteilung, die die Beweislastregelung in der Entscheidung BGHZ 41, 151 gefunden hat, läßt sich auf den vorliegenden Fall daher nicht übertragen. Aus ihr eine allgemeine Regel abzuleiten, die auch für den vorliegenden Fall anwendbar wäre, hätte das Berufungsgericht schon darum Bedenken tragen müssen, weil die Entscheidung hervorgehoben hat, daß es, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen eine von gesetzlichen dispositiven Normen abweichende Regelung enthalten, für die Frage der Vereinbarkeit mit Treu und Glauben sehr darauf ankommt, von welchem Gerechtigkeitsgehalt die vom Gesetzgeber aufgestellten dispositiven Normen der Natur der Sache nach sind Hier hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen daß es nicht als unzulässig angesehen werden kann, daß sich die Beklagte von der Haftung für leichtes Verschulden ihres Personals - mangelhafte Unterhaltung der Hafeneinrichtungen ausgenommen - freigezeichnet hat. Insoweit spielt daher auch die Beweislastregelung keine Rolle. Ihr kommt demnach von vornherein nur eine beschränkte Bedeutung zu, bezogen auf die Fälle einer Schadens Verursachung als Folge schuldhaft mangelhafter Unterhaltung der Einrichtungen oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des städtischen Personals. Daß Vertragspartnern für Fälle dieser Art der Beweis obliegen soll, setzt deren schutzwürdige Interessen auch bei Berücksichtigung des monopolartigen Charakters des Hafenbetriebes für den K. Wirtschaftsräum nicht in solchem Maße hinter die von der Beklagten wahrgenommenen gemeinwirtschaftlichen Belange zurück, daß diese Bestimmung als unzumutbar und ungültig betrachtet werden müßte.
Dementsprechend bestehen auch gegen die Wirksamkeit des Vertrages, der die außervertragliche Haftung der beklagten Stadt gegenüber der Klägerin im Sinne des § 16 a der allgemeinen Benutzungsbedingungen abdingt, umso weniger Bedenken, als die Stadt im Falle eines schweren Verschuldens ihres Personals auf eine Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB verzichtet.
4.
Mit der Begründung, die das Berufungsgericht gegeben hat, läßt sich die angefochtene Entscheidung hiernach nicht aufrecht erhalten.
Nur unter den Voraussetzungen des § 16 a der allgemeinen Benutzungsbedingungen ist die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Daß sie vorliegen, ist den Feststellungen die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil getroffen hat, nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hält zwar dafür, daß die Beschädigung der Lastkraftwagen in beiden Schadensfällen durch schuldhaftes Fehlverhalten der Kranführer verursacht worden ist; nach seiner Ansicht ist nicht auszuschließen, daß der Kranführer Sch. den Kran grob fahrlässig ganz erheblich zu spät und zu schwach gebremst hat und daß der Kranführer P. den Greifer grob fahrlässig ganz unnötig tief zwischen die Aufsatzbretter hat hinabgleiten lassen. Bestimmte Feststellungen hat das Berufungsgericht in dieser Hinsicht jedoch nicht getroffen, wie es sie von seinem im Berufungsurteil eingenommenen Rechtsstandpunkt aus auch nicht zu treffen brauchte. Eine abschließende Entscheidung ist hiernach nicht schon möglich.
Ob der von der Klägerin zu erbringende Nachweis der Haftungsvoraussetzungen als geführt erachtet werden kann, bedarf vielmehr erneuter tatrichterlicher Würdigung und Feststellung.
Die Sache muß daher an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten ist.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner